Rechtssatz für 3Ob206/93

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051696

Geschäftszahl

3Ob206/93

Entscheidungsdatum

12.01.1994

Norm

ARG VO Anl PktI Z2 litc

Rechtssatz

Der Begriff "Friedhof" im Punkt römisch eins Ziffer 2, Litera c, der Anlagen zur ARG VO ist ein Rechtsbegriff, der auf die entsprechenden Vorschriften des nach Artikel 15, Absatz eins, B - VG zuständigen Landesgesetzgebers bzw über Artikel 15, StGG auf die inneren der Religionsgemeinschaften verweist. Jedenfalls dann, wenn schon nach diesen Rechtsbereichen ein Friedhof im Rechtssinn nicht mehr vorliegt, kommt diese Bestimmung als Ausnahmekatalog nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 206/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 206/93
    Veröff: SZ 67/2 = EvBl 1994/110 S 551

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051696

Dokumentnummer

JJR_19940112_OGH0002_0030OB00206_9300000_001

Rechtssatz für 3Ob206/93

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066222

Geschäftszahl

3Ob206/93

Entscheidungsdatum

12.01.1994

Norm

Krnt Leichen- und BestattungsG §24
StGG Art15

Rechtssatz

Die Umwandlung eines katholischen Friedhofes in einen öffentlichen Park führt zum Wegfall der Benediktion (can 1212 codex iuris canonici) und damit zur Entwidmung (= Auflassung).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 206/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 206/93
    Veröff: SZ 67/2 = EvBl 1994/110 S 551

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066222

Dokumentnummer

JJR_19940112_OGH0002_0030OB00206_9300000_003

Rechtssatz für 3Ob206/93 5Ob203/12g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053193

Geschäftszahl

3Ob206/93; 5Ob203/12g

Entscheidungsdatum

06.06.2013

Norm

B-VG Art15 Abs1
StGG Art15
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  12. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  15. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  17. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  18. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Ordnung und Verwaltung konfessioneller Friedhöfe fällt unter die inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchengesellschaften und Religionsgesellschaften. Soweit es sich nicht um sanitätspolizeiliche Maßnahmen handelt, fällt auch die Auflassung (= Entwidmung) eines konfessionellen Friedhofes darunter.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 206/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1994 3 Ob 206/93
    Veröff: SZ 67/2 = EvBl 1994/110 S 551
  • 5 Ob 203/12g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 203/12g
    Auch; nur: Die Ordnung und Verwaltung konfessioneller Friedhöfe fällt unter die inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchengesellschaften und Religionsgesellschaften. (T1); Veröff: SZ 2013/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053193

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19940112_OGH0002_0030OB00206_9300000_002

Entscheidungstext 3Ob206/93

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob206/93

Entscheidungsdatum

12.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagte Partei Schutzverband *****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert S 200.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom 29.Juli 1993, GZ 5 R 234/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 4.März 1993, GZ 3 C 600/92t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 8.836,20 (darin enthalten S 1.472,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß vom 25.5.1987, GZ 21 Cg 162/86-19, bewilligte das Landesgericht Klagenfurt dem Beklagten (dort: der betreibenden Partei) wider die Klägerin (dort: verpflichtete Partei) aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.7.1986 zur Erwirkung der Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Blumen in Kärnten an Sonn- und Feiertagen Betriebsstätten offenzuhalten und/oder eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, soweit dies nicht gesetzlich zugelassen ist, die Exekution.

Das Verfahren zu AZ 21 Cg 162/86 des Landesgerichtes Klagenfurt ist mittlerweile abgeschlossen, die Klägerin (dort: Beklagte) wurde schuldig erkannt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Blumen in Kärnten in ihren Betriebsstätten, die sich nicht bei einem Friedhof oder bei einer Krankenanstalt befinden, an mehr als sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr, insbesondere durch Offenhalten der Geschäftslokale, die Kundenbetreuung im Detailverkauf auszuüben (GZ 21 Cg 162/86-22, 26).

Mit Schriftsatz vom 14.7.1992 beantragte der Beklagte (als betreibende Partei), über die Klägerin (als verpflichtete Partei) eine Geldstrafe von zumindest S 80.000,-- zu verhängen, weil letztere dem Unterlassungsgebot der oben genannten einstweiligen Verfügung zuwidergehandelt habe. Die Klägerin habe ihre Filiale in der ***** in V*****, die weder bei einem Friedhof noch bei einer Krankenanstalt gelegen sei, seit spätestens 1.3.1992 an jedem Sonntag und an sämtlichen Feiertagen - außer am Ostermontag und am Pfingstmontag - zum Zwecke des Detailverkaufes mehr als acht Stunden offengehalten (GZ 3 E 2364/93-38).

Mit Beschluß vom 16.7.1992, GZ 3 E 2364/93-39 (früher E 370/92), verhängte das Erstgericht aufgrund dieses Vorbringens des Beklagten über die Klägerin eine Geldstrafe im Betrage von S 80.000,--.

Unstrittig ist, daß die Klägerin ihre Filiale in V*****, tatsächlich im vom Beklagten behaupteten Ausmaß und zu dem von ihr behaupteten Zweck offengehalten hat.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin auszusprechen, daß der Strafvollzugsbeschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 16.7.1992, GZ E 370/92-39, unzulässig sei. In dem ihr zur Last gelegten und für die Erlassung des Strafvollzugsbeschlusses relevanten Verhalten sei kein Verstoß gegen den Unterlassungstitel zu erblicken. Das Verkaufslokal der Klägerin in der ***** befinde sich nur etwa 150 m von einem Friedhof entfernt. Dieser Friedhof sei auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet, die dort befindlichen Gräber würden von den Angehörigen der auf diesem Friedhof Bestatteten regelmäßig gepflegt werden. Demnach komme Punkt römisch eins Ziffer 2, Litera , des Ausnahmekatalogs zur ARG-VO zum Tragen, wonach Blumen in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder im Wege der Betreuung der Kunden im Detailverkauf bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe verkauft werden dürfen.

Der Beklagte erwiderte, es handle sich bei der von der Klägerin als Friedhof bezeichneten Anlage in der ***** lediglich um eine Gedächtnisstätte, der Großteil des ursprünglich als Friedhof gewidmeten Areals werde als Park verwendet. Bei dieser Gedenkstätte fänden zumindest seit 1974 keine Bestattungen mehr statt, es bestünden auch keine Öffnungszeiten. Mit der oben zitierten Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe habe der Verordnungsgeber den Gärtnern und Blumenbindern nicht die Möglichkeit einräumen wollen, ganz allgemein auch an Sonn-, Feier- und Samstagen ihre Geschäfte offenzuhalten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es folgende, entscheidungswesentliche Feststellungen:

"In ca. 170 m Entfernung von der gegenständlichen Filiale der Klägerin befindet sich der Eingang zum ehemaligen P*****-Friedhof. Dessen Gelände erstreckt sich über die Grundstücke Nr.43/6, inneliegend in EZ 399, sowie Nr.43/3, inneliegend in EZ 6 des Grundbuches P*****. Das Grundstück Nr.43/6 mit einer Fläche von 683 m2 ist öffentliches Gut und laut Grundbuch als Park genutzt, das Grundstück Nr.43/3 mit einer Fläche von 212 m2 befindet sich im Eigentum der Pfarrkirche St.P***** und wird im Grundbuch als Friedhof geführt. Das Grundstück 43/6 grenzt ostwärts an die O***** Zeile und im Norden an den D*****fluß; im Osten schließt sich das Grundstück 43/3 an. Beide Grundstücke grenzen im südlichen Teil an eine Straße an.

Das Grundstück 43/6 wird als Parkanlage benützt. Es befinden sich darauf mehrere Bäume. Es sind auch Gehwege angelegt. Auf dem Grundstück stehen mehrere Bänke. Nach Osten hin wird das Grundstück durch eine größere Thujenhecke in einer Höhe von ca. 3 m begrenzt. Diese Thujenhecke läßt eine Sicht nach rückwärts zum Grundstück 43/3 nur teilweise zu. Die Hecke hat ebenfalls eine Nord-Süd-Richtung. In den letzten 8 m direkt anschließend an die Hecke befindet sich eine größere Mauer mit heller Farbe. Auf dieser Mauer befindet sich ein Kreuz in dunkler Farbe. Im südlichsten Teil sind auf der weißen Fläche mehrere Namen eingetragen, die auf die Gefallenen der Kriegsjahre 1914 bis 1918 und 1939 bis 1945 hinweisen. Diese zuvor beschriebene Fläche ist ident mit dem Grundstück 43/6. Auf diesem Grundstück befindet sich sonst kein Hinweis auf einen Friedhof oder auf eine Gedenkstätte.

Östlich an das Grundstück 43/6 schließt das Grundstück 43/3 an. Dieses Grundstück hat eine Länge von 37 m und eine Breite von ca. 9

m. Es ist in sich abgeschlossen, und zwar westseitig durch die Thujenhecke und die Mauer, südseitig durch eine Mauer gegenüber der Straße, und ostseitig und nördlich bis zur Thujenhecke durch eine durchgehende Steinmauer. Von der südlich am Grundstück vorbeiführenden Straße aus gelangt man durch ein Tor auf das Grundstück 43/3.

An der Mauer, die das Grundstück östlich und nördlich begrenzt, befinden sich mehrere monumentale Begräbnisstätten und Erinnerungstafeln, die an der Mauer angebaut oder in diese eingelassen sind. Der Platz vor dem südlichen Eingang, und zwar in einer Breite von ca. 5 m, ist vollkommen frei. Anschließend daran befindet sich eine offene Grabkapelle mit einer Gruft in einer Größe von ca. 2 x 5 x 3 m. Es handelt sich dabei um die Grabstätte der Familie G*****. Aus den Eintragungen ergibt sich, daß Maria G***** scheinbar als Letzte hier die Ruhe gefunden hat, und zwar gestorben am 2.1.1964.

Anschließend sind in die Mauer in einer Länge von ca. 4 bis 5 m mehrere Gedenktafeln eingebaut, und zwar 4 Tafeln im Ausmaß von ca. 60 x 50 cm. Anschließend springt die Mauer in zwei Teilen etwas vor. In dieser Mauernische befindet sich ein weiterer Begräbnisstein. An der anschließenden Mauer in einer Lange von etwa 11 m sind wieder Gedenktafeln eingelassen. Vor einer Gedenktafel mit dem Hinweis auf eine Familie R***** befindet sich ein kleines Hügelgrab, welches mit Blumen bepflanzt ist.

Nach diesen 11 m befinden sich zwei weitere größere Grabkapellen in der Art, wie zuvor beschrieben. Bei der einen Grabkapelle scheint die letzte Eintragung der Gruft auf das Jahr 1952 zurückzugehen; es handelt sich hier um das Familiengrab der Familie T*****. Zwischen diesem Grabmal und dem nächsten befindet sich ein Platz von ca. 2 m. Hier ist an der Mauer ebenfalls eine Gedenktafel eingebaut. Davor befindet sich ein verrostetes Gitter. Die letzte Grabkapelle weist auf die Ruhestätte der Familie S***** hin. An der Nordseite der Grundstücksfläche befindet sich dann ein Kreuz. An der Nordmauer sind 7 Gedenktafeln eingebaut. Der Verputz der Mauer um die Gedenktafeln ist teilweise abgebrochen. Sonst besteht das Grundstück nur aus einer Wiesenfläche. Vor dem letzten Grabmal ist auch eine Bank abgestellt.

Es handelt sich bei dieser Anlage um eine Gedächtnisstätte, die teilweise besucht wird.

Vom Tor aus gelangt man an die südwärts vorbeiführende Straße, gegenüber dem Tor liegt die Nordseite der Kirche "Zum Heiligen Kreuz".

Die Grundstücke 43/6 und 43/3 zusammen bildeten früher den P*****-Friedhof. Dieser wurde von der Gemeinde aufgelassen und ist für Neubestattungen nicht mehr zugelassen. Seither ist er als Grünanlage jedermann zugänglich. Es sind keine Öffnungszeiten vorgeschrieben.

Zumindest seit 1974, dem Beginn der Tätigkeit des derzeitigen Pfarrers, hat dort kein Begräbnis mehr stattgefunden.

Die Gemeinde V***** pflegt durch Mähen des Grases fallweise die Grünanlage. Angehörige, deren Verwandte in den Grüften bestattet sind, statten den Gedenkstätten fallweise Besuche ab und pflegen diese.

Wegen der noch vorhandenen Grüfte und Grabplatten wird der Platz als Gedenkstätte angesehen.

In der Umgebung befindet sich kein weiteres Blumengeschäft."

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die von der Klägerin als Friedhof bezeichnete Anlage nicht als Friedhof im Sinne der Ausnahmeregelung der ARG-VO anzusehen sei. Als Friedhof in diesem Sinne sei nur eine Anlage zu verstehen, die vermehrten Bedarf an Blumen etc. verursache, welchen die Betroffenen jeweils in der unmittelbaren Umgebung decken können sollten. Das Offenhalten der Filiale der Klägerin stelle sohin einen Verstoß gegen den Unterlassungsanspruch des Beklagten dar.

Die Klägerin bekämpfte dieses Urteil nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil. Die Interpretation der hier relevanten Ausnahmebestimmung der ARG-VO allein nach dem Wortlaut könnte zum Ergebnis führen, daß das Tatbestandsmerkmal "Friedhof" nach wie vor gegeben sei. Es mangle aber am Tatbestandsmerkmal der Einschränkung "während der Öffnungszeiten" des Friedhofs, weil bei der gegenständlichen Anlage keine Öffnungszeiten vorgesehen seien. Eine einschränkende, teleologische Auslegung der anzuwendenden Bestimmung des Ausnahmekatalogs zur ARG-VO führe dazu, daß das Offenhalten der streitgegenständlichen Filiale auch an Sonn-, Feier- und Samstagen nicht ganz allgemein gestattet werden könne. Unter Bedachtnahme auf die Art der von der Klägerin als Friedhof bezeichneten Anlage sei offensichtlich, daß die Klägerin lediglich die - auch - wettbewerbsregelnde Norm über die Feiertagsruhe umgehen wolle, zumal nur ein ganz unerheblicher Teil der Sonn- und Feiertagskunden der klägerischen Filiale sich aus "Friedhofsbesuchern" rekrutieren werde.

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen ist gemäß Paragraph 2, Absatz , Ziffer eins, Litera , des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG), BGBl. 1984/129, in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen erlaubt ist. Paragraph 2, Absatz , Ziffer eins, Litera , BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen auf die aufgrund des Paragraph 12, Absatz , des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. 1983/144, erlassene und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretene Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO), BGBl. 1984/149. Die ARG-VO enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), die als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295).

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe bestehen gemäß Punkt römisch eins Ziffer 2, Litera , der Anlage zur ARG-VO (Ausnahmekatalog)

"in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder (für die) Betreuung der Kunden im Detailverkauf

aa) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten;

bb) an sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten."

Die Revisionswerberin beruft sich auf die Ausnahmebestimmung des Punktes römisch eins Ziffer 2, Litera , aa) der Anlage zur ARG-VO, weil die Verkaufsstelle in der ***** in V***** bei einem Friedhof liege, der auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sei. Sie vertritt die Ansicht, nur der auf dem Grundstück 43/6 gelegene Friedhofsteil wäre ein kommunaler Friedhof gewesen; soweit sich der Friedhof auf das Grundstück 43/3 erstreckt habe, liege ein konfessioneller Friedhof vor, auf den sich die Auflassung als Friedhof durch die Gemeinde nicht habe beziehen können.

Es trifft zwar zu, daß es sich bei dem im Eigentum der Stadtpfarrkirche St.Peter (Heiliges Kreuz) in Villach gelegenen Friedhofsteil um einen konfessionellen Friedhof handelt (VwSlg. 7116/1893; vergleiche VwSlg. 2696/1885). Nach Artikel , StGG verwaltet jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Kirchen und Religionsgesellschaften sind aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Wenn auch wiederholt betont wurde, daß die Abgrenzung, was zu den inneren Angelegenheiten zählt, Schwierigkeiten bereite (SZ 60/138), dieser Bereich nicht erschöpfend aufgezählt werden könne (SZ 60/80; SZ 47/135 mit ausführlicher Darstellung der Lehre), so herrscht doch Übereinstimmung dahin, daß die Ordnung und Verwaltung konfessioneller Friedhöfe zu diesen inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu zählen ist (Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht 501 f; Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht 67, 141; vergleiche VwSlg. 8464/1895). Dann ist aber auch die Auflassung eines bestehenden konfessionellen Friedhofes - soweit es sich nicht um sanitätspolizeiliche Maßnahmen handelt (VwSlg. 8564/1895; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte 461 mwN) - Bestandteil des Bereiches der inneren Angelegenheiten (Pree aaO 141; Schwendenwein aaO 502). Im Gegensatz zur Sperre oder Schließung eines Friedhofes wird unter Auflassung die Aufhebung der Widmung verstanden, dem Friedhof wird seine Bestimmung, als Ruhestätte der Toten zu dienen, gänzlich entzogen (Hawelka, Studien zum österreichischen Friedhofsrecht 28; Herder, Staatslexikon7 Bd.2 762, vergleiche Paragraph 32, Absatz , des Burgenländischen Leichen- und Bestattungsgesetzes LGBl. 1970/16 und Paragraph 31, Absatz , des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes LGBl. 1970/31). Nach Paragraph 24, Absatz , des Kärntner Landesgesetzes vom 2.7.1971 über das Leichen- und Bestattungswesen Landesgesetzblatt Nr.61 ist die Auflassung eines konfessionellen Friedhofes durch den Rechtsträger zwar nicht von der Gemeinde zu genehmigen, dieser aber anzuzeigen. Daraus folgt, daß sich die Auflassung des Friedhofes durch die Gemeinde nicht auf den konfessionellen Friedhofsteil bezogen haben kann. Aus dem vorliegenden Sachverhalt folgt dennoch die Entwidmung (Auflassung) durch den konfessionellen Rechtsträger. Ein katholischer Friedhof ist zu segnen (zu benedizieren), die Wirkung der Segnung geht aber unter anderem auch dadurch verloren, daß die Sache tatsächlich profanem Gebrauch zugeführt wird (can 1212 cic; Ruf, Das Recht der katholischen Kirche2 306; Schwendenwein, Das neue Kirchenrecht 420; Listl-Müller-Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts 649). Das ist hier aber der Fall. Bei der Gesamtanlage handelt es sich jetzt um einen öffentlich zugänglichen Park sowie um eine Gedächtnisstätte. Der Wegfall der Benediktion und das Fehlen von Beisetzungen zumindest seit 1974 läßt daher nur den Schluß zu, daß auch der konfessionelle Rechtsträger sein Grundstück als Friedhof entwidmet hat.

Der Begriff "Friedhof" im Punkt römisch eins Ziffer 2, Litera , der Anlage zur ARG-VO ist ein Rechtsbegriff, der auf die entsprechenden Vorschriften des nach Artikel , Absatz , B-VG zuständigen Landesgesetzgebers bzw. über Artikel , StGG auf die inneren Vorschriften der Religionsgemeinschaften verweist. Jedenfalls dann, wenn schon nach diesen Rechtsbereichen ein Friedhof im Rechtssinn nicht mehr vorliegt, kommt diese Bestimmung als Ausnahmekatalog nicht zur Anwendung, sodaß sich bereits aus diesem Grund das Unterlassungsgebot des Exeutionstitels auch auf die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Filiale der Klägerin bezieht.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E31878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00206.93.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19940112_OGH0002_0030OB00206_9300000_000