Ist noch nicht entschieden, wem gemäß § 177 Abs 1 und 2 ABGB künftig die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen sollen, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß immer noch beide Elternteile das Kind vertreten. Die Mutter ist aber in dem vom Vater als einem der beiden Vertreter des Kindes gegen sie angestrebten Unterhaltsfestsetzungsverfahren wegen Interessenkollision verhindert, ihre gesetzliche Vertretung wahrzunehmen, sodaß in sinngemäßer Anwendung der §§ 145 a, 145 Abs 2 und 3 ABGB davon auszugehen ist, daß die Vertretung im Teilbereich der Verpflichtung der Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages nur mehr dem Vater allein zusteht.Ist noch nicht entschieden, wem gemäß Paragraph 177, Absatz eins und 2 ABGB künftig die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen sollen, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß immer noch beide Elternteile das Kind vertreten. Die Mutter ist aber in dem vom Vater als einem der beiden Vertreter des Kindes gegen sie angestrebten Unterhaltsfestsetzungsverfahren wegen Interessenkollision verhindert, ihre gesetzliche Vertretung wahrzunehmen, sodaß in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 145, a, 145 Absatz 2 und 3 ABGB davon auszugehen ist, daß die Vertretung im Teilbereich der Verpflichtung der Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages nur mehr dem Vater allein zusteht.