Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0082152
Geschäftszahl
7Ob4/93; 7Ob74/01k; 7Ob286/02p; 7Ob60/23h
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Norm
AUVB 1988 Art6 Pkt1
AUVB 1988 Art18 Pkt5
Haushaltsversicherung Art 2.2.1. ABHE 2017
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Unfallbegriffsbestimmung des Art 6.1. AUVB ist unter "direkter mechanischer Einwirkung auf die Wirbelsäule" jedes Ereignis zu verstehen, das plötzlich von außen unmittelbar die Wirbelsäule beeinflußt. Ein Direktkontakt der Wirbelsäule mit einen festen Körper ist nicht vorausgesetzt. Die schlagartige Übertragung der durch Gewicht und Schwerkraft bestimmten Bewegungsenergie eines 100 Kilogramm schweren Gegenstandes über Hand und Arm auf die Wirbelsäule, stellt eine direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule dar.Im Zusammenhang mit der Unfallbegriffsbestimmung des Artikel 6 Punkt eins, AUVB ist unter "direkter mechanischer Einwirkung auf die Wirbelsäule" jedes Ereignis zu verstehen, das plötzlich von außen unmittelbar die Wirbelsäule beeinflußt. Ein Direktkontakt der Wirbelsäule mit einen festen Körper ist nicht vorausgesetzt. Die schlagartige Übertragung der durch Gewicht und Schwerkraft bestimmten Bewegungsenergie eines 100 Kilogramm schweren Gegenstandes über Hand und Arm auf die Wirbelsäule, stellt eine direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule dar.
Entscheidungstexte
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7 Ob 4/93
Entscheidungstext
OGH
31.03.1993
7 Ob 4/93
Veröff: VersRdSch 1994,22 = VersR 1994,335
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7 Ob 74/01k
Entscheidungstext
OGH
18.04.2001
7 Ob 74/01k
Vgl auch
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7 Ob 286/02p
Entscheidungstext
OGH
15.01.2003
7 Ob 286/02p
Ähnlich; Beisatz: Hier: Abrutschen von einem Stockerl, wodurch es beim Aufprall auf den Boden zu einer Knieverletzung kam. (T1)
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7 Ob 60/23h
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
24.05.2023
7 Ob 60/23h
vgl aber; Beisatz: "direkte mechanische Einwirkung" durch einen Sturm in der Haushaltsversicherung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082152
Im RIS seit
31.03.1993
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_0070OB00004_9300000_001