Rechtssatz für 1Ob388/51 1Ob743/53 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021871

Geschäftszahl

1Ob388/51; 1Ob743/53; 1Ob642/90; 4Ob121/92

Entscheidungsdatum

23.03.1993

Norm

ABGB §1168
  1. ABGB § 1168 heute
  2. ABGB § 1168 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Besteller kann den Werkvertrag, abgesehen von dem Falle einer ausdrücklichen vereinbarten Unwiderruflichkeit, jederzeit stornieren, allerdings gegen Schadloshaltung des Unternehmers. Dieser kann daher dann nicht auf Erfüllung des Werkvertrages dringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 388/51
    Entscheidungstext OGH 29.08.1951 1 Ob 388/51
  • 1 Ob 743/53
    Entscheidungstext OGH 15.10.1953 1 Ob 743/53
  • 1 Ob 642/90
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 642/90
    nur: Der Besteller kann den Werkvertrag, abgesehen von dem Falle einer ausdrücklichen vereinbarten Unwiderruflichkeit, jederzeit stornieren, allerdings gegen Schadloshaltung des Unternehmers. (T1) Veröff: SZ 64/71
  • 4 Ob 121/92
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 121/92
    Auch; Veröff: MR 1993,111 (M Walter) = GRURInt 1994,758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0021871

Dokumentnummer

JJR_19510829_OGH0002_0010OB00388_5100000_001

Rechtssatz für 4Ob340/78 4Ob397/79 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038797

Geschäftszahl

4Ob340/78; 4Ob397/79; 4Ob121/92; 4Ob93/94; 4Ob2012/96b; 4Ob274/99v; 8Ob55/04b; 4Ob135/09w

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Norm

ABGB §380
ABGB §1172
UrhG §24
UrhG §26
UrhG §31 Abs1
VerwGesG §1

Rechtssatz

Bei vertraglicher Einräumung von Werknutzungsrechten an einem erst zu schaffenden Werk - insbesondere auf Grund eines "Wahrnehmungsvertrages" mit einer Verwertungsgesellschaft - entstehen diese Rechte mangels einer abweichenden Vereinbarung mit der Vollendung des Werkes, ohne dass es noch einer besonderen rechtsbegründenden Handlung des Urhebers - etwa der Übergabe eines Werkstücks an den Beteiligten - bedürfte; für eine Unterscheidung zwischen (schuldrechtlichem) Verpflichtungsgeschäft und (dengleichen) Verfügungsgeschäft (Paragraph 380, ABGB) ist im Bereich des Urheberrechts kein Raum (mit ausführlicher Begründung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 340/78
    Entscheidungstext OGH 10.10.1978 4 Ob 340/78
    Veröff: SZ 51/134 = EvBl 1979/24 S 74 = ÖBl 1978,161 = GRURInt 1979,165
  • 4 Ob 397/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 397/79
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 340/78
  • 4 Ob 121/92
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 121/92
    Beisatz: Daran ändert es nichts, wenn die bisherigen Leistungen unvollständig bezeichnet werden und weitere Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. (T1)
  • 4 Ob 93/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 93/94
    Veröff: SZ 67/172
  • 4 Ob 2012/96b
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2012/96b
    Auch
  • 4 Ob 274/99v
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 274/99v
    Auch; nur: Für eine Unterscheidung zwischen (schuldrechtlichem) Verpflichtungsgeschäft und (dengleichen) Verfügungsgeschäft (§ 380 ABGB) ist im Bereich des Urheberrechts kein Raum. (T2)
  • 8 Ob 55/04b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 55/04b
    Auch; nur: Bei vertraglicher Einräumung von Werknutzungsrechten an einem erst zu schaffenden Werk - insbesondere auf Grund eines "Wahrnehmungsvertrages" mit einer Verwertungsgesellschaft - entstehen diese Rechte mangels einer abweichenden Vereinbarung mit der Vollendung des Werkes, ohne dass es noch einer besonderen rechtsbegründenden Handlung des Urhebers - etwa der Übergabe eines Werkstücks an den Beteiligten - bedürfte. (T3); Veröff: SZ 2004/140
  • 4 Ob 135/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 135/09w
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0038797

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19781010_OGH0002_0040OB00340_7800000_001

Rechtssatz für 4Ob347/74 3Ob578/81 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021678

Geschäftszahl

4Ob347/74; 3Ob578/81; 6Ob805/81; 2Ob668/84; 4Ob1522/88; 6Ob699/88; 4Ob121/92; 8Ob611/93; 4Ob2012/96b; 3Ob150/02h; 9Ob81/04h; 1Ob219/09a

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Norm

ABGB §1151 IB
ABGB §1165 A
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Begriff des "Werkes" im Sinne des Paragraph 1151, ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art, ohne daß es dabei auf die Erfüllung irgendwelcher "Mindesterfordernisse" ankommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 347/74
    Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 347/74
    Veröff: ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter) = ÖBl 1975,43 (Kopierdienst) = EvBl 1975/148 S 297 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter) = SZ 47/145
  • 3 Ob 578/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 3 Ob 578/81
    Auch; Beisatz: Anfertigung eines Rohentwurfes für Hotelwerbeprospekt. (T1)
  • 6 Ob 805/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 805/81
    Beisatz: Was als Werk den Gegenstand eines Werkvertrages bilden kann, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Gesetzgeber hat darunter unter Hinweis auf den Sprachgebrauch ein Werk im weitesten Sinn, also nicht bloß körperliche Erzeugnisse, sondern auch irgend einen bestimmten anderen Erfolg verstanden. (T2) Veröff: SZ 54/173 = EvBl 1982/95 S 328
  • 2 Ob 668/84
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 2 Ob 668/84
    Auch; Beisatz: Schaffung ideeller unkörperlicher, also geistiger Werke (hier: Programmierervertrag). (T3) Veröff: EvBl 1985/79 S 402
  • 4 Ob 1522/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 1522/88
    Auch
  • 6 Ob 699/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 6 Ob 699/88
    nur: Der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1151 ABGB ist im weiteren Sinne zu verstehen; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art. (T4) Beisatz: Hier: Reparatur eines Motors. (T5)
  • 4 Ob 121/92
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 121/92
    Auch; Beisatz: Hier: Graphische Arbeiten, selbst wenn durch sie Werke der bildenden Kunst im Sinne der §§ 1, 3 Abs 1 UrhG geschaffen werden. (T6) Veröff: MR 1993,111 (Walter) = WBl 1993,301 = GRURInt 1994,758
  • 8 Ob 611/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 8 Ob 611/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufzeigung der Möglichkeit der Energieeinsparung. (T7)
  • 4 Ob 2012/96b
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2012/96b
    Auch; Beisatz: Hier: Tonaufnahmen - Erstellung des Masterbandes. (T8) Beisatz: Bildet den Gegenstand des Werkvertrages die Herstellung eines Werkes, an dem ein Immaterialgüterrecht besteht, hängt die Frage, ob dieses Recht nach Vollendung des Werkes dem Besteller oder dem Unternehmer zusteht, von der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Vereinbarung ab (Adler/Höller in Klang2, V 390); diese Frage ist nicht Gegenstand der Regeln über den Werkvertrag (Krejci aaO Rz 134). (T9)
  • 3 Ob 150/02h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 150/02h
    Auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Das Werk kann sich auf bewegliche oder auf unbewegliche Sachen beziehen. (T10)
  • 9 Ob 81/04h
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 81/04h
    Vgl auch; Beisatz: Der Vertrag über die Lieferung einer bislang nicht existierenden, exakt auf die Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittenen „Indiviudalsoftware" ist nach bürgerlich-rechtlicher Qualifizierung als Werkvertrag anzusehen. (T11); Veröff: SZ 2005/109
  • 1 Ob 219/09a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 219/09a
    Auch; nur T4; Beis ähnlich T2; Beisatz: Der Unterschied zum Auftragsvertrag besteht darin, dass ein „tatsächlicher" Erfolg, also eine reale Veränderung, herbeizuführen ist und nicht (primär) eine Veränderung der Rechtslage durch rechtsgeschäftliches Handeln. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021678

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_19741210_OGH0002_0040OB00347_7400000_004

Rechtssatz für 4Ob347/81; 4Ob414/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077726

Geschäftszahl

4Ob347/81; 4Ob414/82; 4Ob76/89; 4Ob121/92; 4Ob53/93; 4Ob105/94; 4Ob2012/96b; 4Ob2093/96i; 4Ob2161/96i; 4Ob159/99g; 4Ob88/00w; 4Ob26/00b; 4Ob70/03b; 4Ob53/04d; 5Ob293/05g; 4Ob212/06i; 4Ob231/06h; 4Ob112/07k; 4Ob111/08i; 4Ob163/09p; 4Ob104/11i; 4Ob69/14x; 4Ob21/15i; 4Ob135/19k; 4Ob191/19w; 4Ob100/20i; 4Ob182/20y; 4Ob215/20a

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Norm

UrhG §26
UrhG §33

Rechtssatz

Aus den Paragraphen 26,, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Entscheidend ist daher die Frage nach dem Zweck des Vertrages, die ein wesentlicher Bestandteil jeder Vertragsauslegung ist und ebenso im Urheberrecht und hier gerade bei der Ermittlung der dem Verwerter übertragenen Rechte eine dominierende Bedeutung besitzt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 347/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 4 Ob 347/81
    Veröff: ÖBl 1982,52 (Hiob) = GRURInt 1982,138
  • 4 Ob 414/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 414/82
    nur: Aus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. (T1)
    Beisatz: Filmmusik (T2)
  • 4 Ob 76/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 76/89
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für einen Werkvertrag, mit dem ein Graphiker von einem anderen mit der Herstellung und Gestaltung eines bestimmten Schriftzuges überhaupt erst beauftragt worden ist. (T3)
    Veröff: ÖBl 1990,136 = MR 1989,210 (M Walter)
  • 4 Ob 121/92
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 121/92
    Veröff: WBl 1993,301 = MR 1993,111 (M Walter) = GRURInt 1994,758
  • 4 Ob 53/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 53/93
  • 4 Ob 105/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 105/94
    Beisatz: Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T4)
  • 4 Ob 2012/96b
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2012/96b
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 2093/96i
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2093/96i
    nur T1; Beisatz: Aus dem gleichen Gedanken heraus muss aber ein Vertrag, mit welchem der Urheber oder ein Werknutzungsberechtigter jemandem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder bestimmte, dem Urheber (oder Leistungsschutzberechtigten) vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, als Einräumung bloß einer Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 1, § 74 Abs 7 UrhG) und nicht als Einräumung der Befugnis mit ausschließlicher Wirkung, also eines Werknutzungsrechtes (§ 24 Abs 1 Satz 2, § 74 Abs 7 UrhG), gewertet werden. (T5)
  • 4 Ob 2161/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Buchstützen. (T6)
  • 4 Ob 159/99g
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 159/99g
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 88/00w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 88/00w
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auftraggeber eines Werkes. (T7)
  • 4 Ob 26/00b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 26/00b
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 70/03b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 70/03b
    Vgl auch; Beisatz: Steht fest, dass und welche Verwendungsarten die Streitteile vereinbart haben, so bedarf es keines Rückgriffs auf den Zweck der Auftragserteilung. (T8)
    Beisatz: Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte Lichtbilder für Prospekte, Einladungen und Anzeigenkampagnen in verschiedenen Zeitungen verwenden. Es folgt daraus nicht, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Aufnahmen im Internet zu verwenden. (T9)
  • 4 Ob 53/04d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 53/04d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Welche Befugnisse einem Schenkungsnehmer übertragen worden sind, ist im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen. (T10)
  • 5 Ob 293/05g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 5 Ob 293/05g
    Beis wie T4
  • 4 Ob 212/06i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 212/06i
    nur T1; Beisatz: Die Verwendung ihrer nach Vorgaben des Auftraggebers gegen Pauschalhonorar für Werbezwecke hergestellten Fotografien auch im Internet konnte für die Klägerin nicht überraschend sein, weil Reiseanbieter ihr Angebot regelmäßig nicht nur in gedruckten Katalogen oder Prospekten, sondern auch im Internet bewerben. (T11)
  • 4 Ob 231/06h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 231/06h
    Auch; Beisatz: Mangels konkreter Vereinbarung ist der Umfang der Verwertungsrechte nach dem Zweck der jeweiligen Rechtsübertragung zu bestimmen. (T12)
  • 4 Ob 112/07k
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 112/07k
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Bem.: Hier war Internetwerbung im Gegensatz zu T11 während der von 1993 bis Anfang 2000 anhaltenden Geschäftsbeziehung der Streitteile kein Thema. (T13)
  • 4 Ob 111/08i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 111/08i
    Auch
  • 4 Ob 163/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 163/09p
    Vgl
  • 4 Ob 104/11i
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 104/11i
    vgl auch; Beisatz: Hier: Porträtfotos einer „Schulfotografin“. (T14)
  • 4 Ob 69/14x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 69/14x
    Vgl auch
  • 4 Ob 21/15i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 21/15i
    nur T1; Beisatz: Hier: Computerprogramm. (T15)
  • 4 Ob 135/19k
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 135/19k
  • 4 Ob 191/19w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 191/19w
    nur T1
  • 4 Ob 100/20i
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 100/20i
    Vgl
  • 4 Ob 182/20y
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 182/20y
    vgl; Beisatz wie T15
    Anm: Veröff: SZ 2020/118
  • 4 Ob 215/20a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 215/20a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0077726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19810602_OGH0002_0040OB00347_8100000_002

Entscheidungstext 4Ob121/92

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob121/92

Entscheidungsdatum

23.03.1993

Anmerkung

E31223

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Rudolf F*****, vertreten durch Dr.Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ralph Mitsche und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 74.360 S sA, Unterlassung und Beseitigung (Streitwert im Provisorialverfahren: 200.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25.September 1992, GZ 3 R 128/92-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30.April 1992, GZ 37 Cg 62/92-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.836,20 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 1.472,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im Februar 1992 war der Kläger von der Beklagten mit der Erstellung eines "Corporate Identity-Programms" ("CI-Programms"), also mit der Gestaltung eines Signets (Logos) und von Drucksorten (Briefköpfen, Kuverts, Visitenkarten udgl), beauftragt worden. Der Kläger lieferte in mehreren Layoutphasen bis zum 21.2.1992 ein "CI-Programm", darunter auch das nachstehende, von ihm gestaltete Logo, an die Beklagte aus:

Mit Schreiben vom 24.2.1992 brachte die Beklagte dem Kläger ihre Enttäuschung über die bisherigen Leistungen seines Ateliers zum Ausdruck. Die nunmehr übersandten Unterlagen seien unvollständig. So fehle zB ein Entwurf, der Firma und Anschrift (horizontal) nur auf der rechten Papierhälfte darstelle, obwohl darauf von der Beklagten besonderer Wert gelegt worden sei; Visitenkarten seien praktisch nur in einer Variante erstellt worden. Sie bitte deshalb den Kläger zu verstehen, daß sie seine Leistungen nicht weiter in Anspruch nehmen werde, und erwarte seine Honorarnote über die bisher aufgelaufenen Kosten.

Mit Schreiben vom 28.2.1992 erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger für die "geleisteten Rohentwürfe" einen Betrag von 6.000 S zuzüglich Mehrwertsteuer unter der Voraussetzung zu zahlen, daß er eine ordnungsgemäße Rechnung lege und sich damit einverstanden erkläre, keine weiteren Forderungen zu erheben.

Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 13.3.1992 dahin, daß er keine "Rohentwürfe", sondern ein bereits fertiggestelltes "CI-Programm" geliefert und damit den Auftrag der Beklagten ordnungsgemäß und termingerecht erfüllt, also keinen Grund für eine etwaige Vertragsauflösung gesetzt habe. Er stelle daher der Beklagten 13.800 S als Aufwandersatz für die Entwicklung des "CI-Programms" und 16.200 S als Entschädigung für den durch die Beklagte verschuldeten Verdienstentgang (Rückstellung vorhandener, dringlicher Aufträge sowie Nichtannahme anderer Aufträge etc) in Rechnung; weiters untersage er der Beklagten die Verwendung des noch in seinem Eigentum stehenden "CI-Programms".

Demgegenüber bot der Beklagtenvertreter dem Kläger mit Schreiben vom 30.3.1992 "zum Ausgleich aller Forderungen aus dem von der Beklagten erteilten Auftrag" die Zahlung von 10.000 S zuzüglich Umsatzsteuer an.

Die Beklagte ließ noch im März 1992 Visitenkarten, Briefpapier und Kuverts mit dem vom Kläger gestalteten Signet bedrucken.

Mit der Behauptung, er habe das Signet als Werk der bildenden Künste im Rahmen des ihm erteilten Auftrages zur Erstellung eines "CI-Programms" für die Beklagte geschaffen, welche das urheberrechtlich geschützte Werk hierauf zurückgewiesen habe, es aber dennoch ohne Werknutzungsrecht oder -bewilligung auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise benütze, begehrt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Verwendung des Logos zu verbieten.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens, hilfsweise die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur gegen Erlag einer Sicherheit von zumindest 400.000 Sitzung Das vom Kläger gestaltete Logo sei kein Werk der bildenden Künste, sondern eine "besonders simple graphische Darstellung" wie sie im geschäftlichen Verkehr "dutzendfach Verwendung finde". Davon abgesehen, sei die Beklagte zufolge des mit dem Kläger geschlossenen Werkvertrages zur uneingeschränkten Nutzung des Logos berechtigt. Mit Schreiben vom 24.2.1992 habe sie ja im Hinblick auf die offensichtliche Unfähigkeit des Klägers zur Herstellung brauchbarer Drucksorten nur den Teilrücktritt vom Vertrag erklärt, so daß ihr das Nutzungsrecht an der von ihr angenommenen Teilleistung des Klägers ("Logo") verblieben sei.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Das vom Kläger geschaffene Signet sei ein Werk der bildenden Künste im Sinne der Paragraphen eins,, 3 Absatz eins, UrhG. Zwar dürfe die Beklagte nach dem Zweck des mit dem Kläger geschlossenen Werkvertrages das Signet für ihr Unternehmen benützen, doch sei der Werkvertrag entweder durch berechtigten Rücktritt der Beklagten oder durch deren zwar unberechtigten, vom Kläger aber unter Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen angenommenen Rücktritt - sohin einvernehmlich - aufgehoben worden, so daß nunmehr eine vertragliche Grundlage für die Nutzung des Zeichens durch die Beklagte fehle und sie durch die Vervielfältigung die Verwertungsrechte des Klägers verletzt habe.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Parteien hätten einen Werkvertrag geschlossen, demzufolge der Kläger für die Beklagte ein "CI-Programm" einschließlich der Gestaltung eines Signets als graphisches Symbol für deren Unternehmen zu erstellen gehabt habe. Sollte das vom Kläger entworfene Signet ein Werk der bildenden Künste sein, dann hätte die Beklagte schon nach dem Zweck des Werkvertrages die Werknutzungsrechte daran erwerben sollen. Das Nutzungsrecht der Beklagten sei in Ansehung des Logos mit dessen Vollendung entstanden und nicht von der Zahlung des Werklohns abhängig. Es liege weder ein berechtigter Teilrücktritt der Beklagten vom Werkvertrag noch eine einvernehmliche Aufhebung dieses Vertrages vor; die Beklagte habe vielmehr auf die Fertigstellung der Gesamtleistung des Klägers verzichtet. Dieser habe mangels besonderer Vereinbarung auch keinen Anspruch auf vollständige Ausführung des Werkvertrages. Die Beklagte habe daher die Fertigstellung des Werkes durch eine "fristlose Kündigung" ablehnen können, sei jedoch dadurch gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns befreit. Im Hinblick auf die durch die Kündigung bewirkte Beendigung des Vertragsverhältnisses habe die Beklagte unbeschadet des dem Kläger gebührenden Werklohns den Anspruch auf die von ihr übernommene Teilleistung, also auf die Nutzung des Signets. Bei dieser Sachlage könne es dahingestellt bleiben, ob ein nach Paragraph 3, UrhG geschütztes Werk der bildenden Künste vorliegt.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes, hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Beklagte stellt den Antrag, das Rechtsmittel des Klägers "nicht für zulässig zu erklären" oder ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb zulässig, weil zur Frage der Nutzung eines gelieferten Werkteils durch den Besteller nach dessen Abbestellung des Werkes eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat zunächst zutreffend erkannt, daß der Auftrag der Beklagten an den Kläger zur Erstellung eines "CI-Programms" für ihr Unternehmen, also zur Gestaltung eines Signets und der geschäftlichen Drucksorten, als Werkvertrag zu qualifizieren ist, gehören doch zum Werkbegriff des Paragraph 1165, ABGB auch graphische Arbeiten, selbst wenn durch sie Werke der bildenden Kunst im Sinne der Paragraphen eins,, 3 Absatz eins, UrhG geschaffen werden oder geschaffen werden sollen (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 9 und 46 zu Paragraphen 1165,, 1166). Wie weit die Rechte des Bestellers an vom Werkunternehmer geschaffenen Immaterialgüterrechten reichen, ist allerdings nicht Gegenstand der Regeln über den Werkvertrag. Das hängt vielmehr von der konkreten Vereinbarung und von den Bestimmungen des UrhG ab (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf, 390; Krejci aaO Rz 134). Diesbezügliche Vereinbarungen sind im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet worden. Für den Umfang der vertraglich gewährten Werknutzung ist daher die Frage nach dem Zweck des Vertrags entscheidend und demnach im Zweifel das Ausmaß der Befugnisse, die der Besteller erhält, nicht weiter auszulegen, als für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich erscheint (ÖBl 1982, 52; 4 Ob 414/82; MR 1989, 210 = ÖBl 1990, 136). Da es aber eindeutig der Zweck der Gestaltung eines Signets im Rahmen der Erstellung eines "CI-Programmes" für ein Unternehmen ist, daß dieses vom Besteller auch als Unternehmenszeichen verwendet wird, kann es nicht zweifelhaft sein, daß schon durch den Werkvertrag die Übertragung der Rechte und Befugnisse zur Ausübung des Urheberrechtes an den Besteller erfolgte, weshalb der Beklagten diese Rechte oder Befugnisse auch mit der Vollendung des Werkes (hier: des Signets) zustanden, ohne daß es noch eines besonderen Übertragungsaktes durch den Kläger bedurft hätte (Adler-Höller aaO 391; SZ 51/134).

Daran ändert es entgegen der Meinung des Klägers nichts, daß die Beklagte mit Schreiben vom 24.2.1992 seine bisherigen Leistungen in Ansehung der entworfenen Geschäftsdrucksorten als unvollständig bezeichnet und erklärt hat, daß sie seine Leistungen nicht mehr weiter in Anspruch nehmen werde. Sie hat damit Mängel der Werkleistungen des Klägers behauptet, welche allerdings nicht die Gestaltung des Signets betrafen, und durch den Hinweis auf die von ihr erwartete Honorarnote des Klägers auch zum Ausdruck gebracht, daß sie keineswegs gemäß Paragraph 1167, ABGB vom Vertrag abgehen, also wandeln wollte, sondern nur weitere Werkleistungen des Klägers abbestellte. Die Parteien konnten sich aber in der Folge über den Werklohn des Klägers nicht einigen, zumal dieser auch Ansprüche auf Verdienstentgang stellte und der Beklagten die Verwendung des "noch in seinem Eigentum stehenden 'CI-Programms'" untersagte. Dabei übersieht der Kläger aber auch noch jetzt, daß die Abbestellung des ganzen Werkes oder von Teilen davon durch den Besteller stets zulässig ist, wenn ihm nicht vertraglich eine Abnahmepflicht auferlegt wurde; der Besteller bleibt dann freilich gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB zur Zahlung des Werklohns verpflichtet, wenn die Abbestellung nicht ihren berechtigten Grund in der fehlenden Eignung des Unternehmers hatte (Krejci aaO Rz 11 zu Paragraph 1168 ;,

Schwimann-Grillberger, ABGB IV/2, Paragraph 1168, Rz 7; SZ 45/11; ecolex 1990,212 ua). Wieso die Beklagte demnach das Nutzungsrecht oder die Nutzungsbefugnis an dem von ihr übernommenen Signet durch Abbestellung weiterer Werkleistungen des Klägers verloren haben soll, ist nicht zu sehen, standen ihr doch diese Rechte oder Befugnisse bereits mit der Vollendung des Signets auf Grund des Werkvertrages zu. Ob es sich dabei um ein Werknutzungsrecht oder nur um eine Werknutzungsbewilligung handelt, spielt entgegen der Meinung des Klägers keine Rolle, weil in beiden Fällen der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch versagen muß. Selbst wenn somit das von ihm gestaltete Signet ein Werk der bildenden Künste im Sinne der Paragraphen eins,, 3 Absatz eins, UrhG sein sollte, wäre dem Unterlassungsanspruch der Boden entzogen. Mit Recht konnte daher das Rekursgericht diese Frage offen lassen.

Dem Revisionsrekurs mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO und Paragraphen 41,, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Da der Kläger den zu sichernden Unterlassungsanspruch und das Beseitigungsbegehren global mit S 400.000 bewertet hat, ist als Bemessungsgrundlage für die Kosten im Provisorialverfahren die Hälfte dieses Betrages anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00121.92.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19930323_OGH0002_0040OB00121_9200000_000