Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger eine auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
In der Mängelrüge bringt der Revisionswerber vor, die berufungsgerichtliche Annahme, der Kläger habe eine Bewertung des Streitgegenstandes unterlassen, sei ebenso unrichtig wie jene, daß das Erstgericht über einen S 30.000,-- übersteigenden Streitwert entschieden habe, denn es habe im Urteil ausdrücklich den Streitwert mit bloß S 6.000,-- angegeben.
In der Rechtsrüge der Revision wird ausgeführt Punkt 1) der Zusatzvereinbarung verstoße gegen § 29 Abs 1 Z 3 lit. c MRG, weil er dazu führe, daß der Beklagte einen Teil seiner Wohnung aufgeben müßte. Darin "liege eine unzulässige Befristung, die nicht durch einen unbedingten, im vorhinein bestimmten Endtermin festgelegt worden sei". Die berufungsgerichtliche Auffassung, bei einer bloßen Teilauflösung käme diese Bestimmung nicht zum Tragen, sei unrichtig. Hier habe die Teilauflösung nämlich zur Folge, daß die Wohnung für den Beklagten und seine 5-köpfige Familie zu klein werde und aufgegeben werden müsse, wodurch ein Erlöschen des ganzen Hauptmietvertrages eintrete.In der Rechtsrüge der Revision wird ausgeführt Punkt 1) der Zusatzvereinbarung verstoße gegen Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG, weil er dazu führe, daß der Beklagte einen Teil seiner Wohnung aufgeben müßte. Darin "liege eine unzulässige Befristung, die nicht durch einen unbedingten, im vorhinein bestimmten Endtermin festgelegt worden sei". Die berufungsgerichtliche Auffassung, bei einer bloßen Teilauflösung käme diese Bestimmung nicht zum Tragen, sei unrichtig. Hier habe die Teilauflösung nämlich zur Folge, daß die Wohnung für den Beklagten und seine 5-köpfige Familie zu klein werde und aufgegeben werden müsse, wodurch ein Erlöschen des ganzen Hauptmietvertrages eintrete.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - siehe § 508a Abs 1 ZPO - berufungsgerichtlichen Ausspruch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO nicht zulässig und war daher zurückzuweisen:Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - siehe Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO - berufungsgerichtlichen Ausspruch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und war daher zurückzuweisen:
Die Frage des vom Berufungsgericht gemäß § 56 Abs 2 JN mit S 30.000,-- zugrundegelegten erstgerichtlichen Streitwertes ist bereits durch die Entscheidung 4 Ob 501/88 grundsätzlich geklärt. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß ein Kläger, der den "Streitwert nach RAT" mit z.B. S 12.000,-- und jenen "nach GGG" mit S 6.000,-- angibt, damit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren nach § 10 Z 2 lit. b RAT und § 16 Abs. 1 lit c GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des § 56 Abs 1 und 2 JN den (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes maßgebenden Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes angegeben habe. Es gelte vielmehr gemäß § 56 Abs 2 Satz 2 (= nunmehr Satz 3) JN der im § 49 Abs 1 JN genannte Betrag (nämlich S 30.000,--) als Streitwert. Demgemäß habe das Berufungsgericht nicht in Verfahren nach § 501 ZPO zu entscheiden, es sei bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO aber auch an den Streitwert von S 30.000,-- nicht gebunden.Die Frage des vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit S 30.000,-- zugrundegelegten erstgerichtlichen Streitwertes ist bereits durch die Entscheidung 4 Ob 501/88 grundsätzlich geklärt. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß ein Kläger, der den "Streitwert nach RAT" mit z.B. S 12.000,-- und jenen "nach GGG" mit S 6.000,-- angibt, damit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren nach Paragraph 10, Ziffer 2, Litera b, RAT und Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und 2 JN den (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes maßgebenden Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes angegeben habe. Es gelte vielmehr gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Satz 2 (= nunmehr Satz 3) JN der im Paragraph 49, Absatz eins, JN genannte Betrag (nämlich S 30.000,--) als Streitwert. Demgemäß habe das Berufungsgericht nicht in Verfahren nach Paragraph 501, ZPO zu entscheiden, es sei bei seinem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO aber auch an den Streitwert von S 30.000,-- nicht gebunden.
Demnach liegt hier zu der vom Revisionswerber gestellten Verfahrensfrage bereits eine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor, der sich der erkennende Senat anschließt.
Die vom Berufungsgericht für seinen Zulässigkeitsausspruch angeführte Rechtsfrage, ob "auf die Vereinbarung der zukünftigen Auflösung des Mietvertrages in Ansehung eines Teiles des gemieteten Objektes die Bestimmungen des § 29 Abs 1 Z 3 MRG anzuwenden seien", stellt sich hier gar nicht:Die vom Berufungsgericht für seinen Zulässigkeitsausspruch angeführte Rechtsfrage, ob "auf die Vereinbarung der zukünftigen Auflösung des Mietvertrages in Ansehung eines Teiles des gemieteten Objektes die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG anzuwenden seien", stellt sich hier gar nicht:
Zwischen den Streitteilen wurde am 30.November 1985 mit der Unterzeichnung des formell als "Zusatzvereinbarung" bezeichneten Entwurfes Beilage ./B inhaltlich nicht eine Vereinbarung über die Teilauflösung eines befristeten Mietverhältnisses getroffen, sondern in Wahrheit ein an den an diesem Tage auslaufenden befristeten Mietvertrag Beilage ./A anschließender unbefristeter Mietvertrag über einen nunmehr etwas verkleinerten Bestandgegenstand geschlossen. Es kann also keine Rede davon sein, daß der befristete Mietvertrag zur Zeit seiner Geltung selbst teilweise aufgelöst worden wäre, die Neuregelung bezieht sich vielmehr auf die Zeit ab dem 1.Dezember 1985. Der befristete Mietvertrag war vom Kläger bis zu seinem Auslaufen (30.November 1985) voll zugehalten worden. Für diesen bestand auch keine Verpflichtung zum Abschluß eines "verlängerten" Mietvertrages und der Beklagte hatte daher demgemäß keinerlei Anspruch auf einen den gesamten bisherigen Mietgegenstand umfassenden neuen Mietvertrag. Im Hinblick darauf, daß das ab 1.Dezember 1985 geltende Mietverhältnis unbefristet ist, scheidet auch die Annahme einer Umgehung von mietrechtlichen Schutzbestimmungen durch Abschluß von jeweils nur befristeten "Kettenverträgen" jedenfalls aus.
Die außerordentliche Revision war somit mangels Vorliegens einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten, entscheidungserheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war somit mangels Vorliegens einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierten, entscheidungserheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.