Rechtssatz für 7Ob80/55 7Ob470/55 6Ob7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010917

Geschäftszahl

7Ob80/55; 7Ob470/55; 6Ob76/58; 1Ob204/75; 7Ob813/81 (7Ob814/81); 7Ob617/85; 7Ob610/88; 1Ob547/92; 5Ob392/97a; 6Ob56/99z

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Rechtssatz

Mit der Eigentumsklage kann nicht nur der Inhaber, sondern auch der Besitzer belangt werden, in dessen Namen ein anderer die Sache inne hat, der sogenannte "mittelbare" Besitzer des deutschen Rechtes (s.a. 3 Ob 194/53).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 80/55
    Entscheidungstext OGH 13.04.1955 7 Ob 80/55
    EvBl 1955/375 S 620
  • 7 Ob 470/55
    Entscheidungstext OGH 02.11.1955 7 Ob 470/55
  • 6 Ob 76/58
    Entscheidungstext OGH 16.04.1958 6 Ob 76/58
  • 1 Ob 204/75
    Entscheidungstext OGH 15.10.1975 1 Ob 204/75
    Vgl auch
  • 7 Ob 813/81
    Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 813/81
  • 7 Ob 617/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 617/85
    Auch
  • 7 Ob 610/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 610/88
    Beisatz: Es genügt die sogenannte "Besitzmittelschaft". (T1) = SZ 61/164
  • 1 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 547/92
    Auch; Beis wie T1; RdW 1992,269
  • 5 Ob 392/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 392/97a
    Beisatz: Bei Wohnungseigentum reicht der Mitbesitz (Mitsachbesitz) an der gesamten Liegenschaft (hier: Teilflächen, die ins Zubehör-Wohnungseigentum fallen) aus, um alle Wohnungseigentümer unabhängig vom individuellen Rechtsbesitz für die Eigentumsklage passiv zu legitimieren. (T2)
  • 6 Ob 56/99z
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 56/99z
    Beisatz: Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz, demnach das Bestehen von Rechtsverhältnissen, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0010917

Dokumentnummer

JJR_19550413_OGH0002_0070OB00080_5500000_001

Rechtssatz für 1Ob547/92 8Ob157/99t 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021810

Geschäftszahl

1Ob547/92; 8Ob157/99t; 7Ob116/14f; 6Ob208/13a

Entscheidungsdatum

09.10.2014

Norm

ABGB §1165 F
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Soll das Werk aus Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen. Im Falle des Werklieferungsvertrages bedarf es deshalb bei der Ablieferung auch einer Eigentumsübertragung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 547/92
    Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269
  • 8 Ob 157/99t
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
    Veröff: SZ 72/211
  • 7 Ob 116/14f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 116/14f
    Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (§ 1166 ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T1)
    Beisatz: In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung einer Eigentumsübertragung, sofern das vom Installateur angelieferte und verarbeitete Material mit der Hauptsache ‑ hier den Wohnungen, in denen es installiert wurde ‑ nicht derart eng verbunden wird, dass es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall wird das Material zum unselbständigen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Sache zu. (T2)
  • 6 Ob 208/13a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Das vereinbarte Werk war bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fertiggestellt, und eine Übergabe des Werks an den Werkbesteller oder einen von diesem bezeichneten Übernehmer war noch nicht erfolgt, sodass das Eigentum am Werk nicht auf die Bestellerin übergegangen war. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021810

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19920401_OGH0002_0010OB00547_9200000_002

Rechtssatz für 1Ob547/92 8Ob157/99t 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013378

Geschäftszahl

1Ob547/92; 8Ob157/99t; 1Ob47/00v; 7Ob116/14f; 6Ob208/13a; 10Ob32/17d

Entscheidungsdatum

14.11.2017

Rechtssatz

Wird ein vom Unternehmer angeliefertes und verarbeitetes Material durch die Werkleistung mit der Hauptsache - hier mit dem Haus, in dem es zu installieren war - derart eng verbunden, daß es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte, so wird dieses Material zum unselbständigen und damit sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 547/92
    Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269
  • 8 Ob 157/99t
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
    Veröff: SZ 72/211
  • 1 Ob 47/00v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v
    Vgl; Beisatz: Die Verrohrung der Hauswasserleitung ist als unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft nicht sonderrechtsfähig. (T1); Veröff: SZ 73/57
  • 7 Ob 116/14f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 116/14f
    Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (§ 1166 ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T2)
    Beisatz: In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung einer Eigentumsübertragung, sofern das vom Installateur angelieferte und verarbeitete Material mit der Hauptsache ‑ hier den Wohnungen, in denen es installiert wurde ‑ nicht derart eng verbunden wird, dass es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall wird das Material zum unselbständigen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Sache zu. (T3)
  • 6 Ob 208/13a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a
    Auch
  • 10 Ob 32/17d
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 32/17d
    Vgl; Beisatz: Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die Möglichkeit der wirtschaftlichen Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. (T4)
    Beisatz: Entscheidend ist im Einzelfall die Verkehrsauffassung. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19920401_OGH0002_0010OB00547_9200000_001

Rechtssatz für 8Ob118/65 2Ob323/67 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021671

Geschäftszahl

8Ob118/65; 2Ob323/67; 6Ob188/68; 8Ob4/71; 1Ob243/71; 6Ob249/74; 3Ob565/80; 7Ob559/87; 1Ob547/92; 7Ob1523/92; 10Ob350/99i; 1Ob142/01s; 2Ob260/05g; 8Ob131/17y

Entscheidungsdatum

26.01.2018

Norm

ABGB §1166
  1. ABGB § 1166 heute
  2. ABGB § 1166 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Abgrenzung des Werkvertrages vom Kaufvertrag durch Überwiegen der Arbeit; ein Werkvertrag liegt insbesondere bei nicht reversibler Individualisierung des Materials vor.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 118/65
    Entscheidungstext OGH 27.04.1965 8 Ob 118/65
    Veröff: EvBl 1965/204 S 606 = SZ 38/69
  • 2 Ob 323/67
    Entscheidungstext OGH 27.03.1968 2 Ob 323/67
  • 6 Ob 188/68
    Entscheidungstext OGH 09.10.1968 6 Ob 188/68
    Beisatz: Ist eine Gleissicherungsanlage ohne wesentliche Veränderung auf eine andere Station übertragbar und stellen die Kosten des Materials den überwiegenden Gesamtaufwand dar = Kaufvertrag. (T1)
  • 8 Ob 4/71
    Entscheidungstext OGH 16.02.1971 8 Ob 4/71
    Beisatz: Lieferung und Verlegung von Fußbodenbelägen - Werkvertrag. (T2) Veröff: JBl 1971,630
  • 1 Ob 243/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 243/71
    Beis wie T2; Veröff: SZ 44/141
  • 6 Ob 249/74
    Entscheidungstext OGH 23.01.1975 6 Ob 249/74
    Vgl aber; Beisatz: Dem Verhältnis der Materialkosten zu den Arbeitskosten kommt keine entscheidende Bedeutung zu (hier: Einbauküche). (T3)
  • 3 Ob 565/80
    Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 565/80
    Beisatz: Montage einer Spänebefeuerungsanlage. (T4)
  • 7 Ob 559/87
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 559/87
    Vgl; Beis wie T3; Veröff: JBl 1987,662
  • 1 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 547/92
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Herstellung einer Zentralheizungsanlage und einer Fußbodenheizung sowie verschiedener Sanitärinstallationen. (T5) Veröff: RdW 1992,269
  • 7 Ob 1523/92
    Entscheidungstext OGH 21.03.1993 7 Ob 1523/92
  • 10 Ob 350/99i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 10 Ob 350/99i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kauf eines Blockhaus-Bausatzes. (T6) Beisatz: Die Montage gekaufter Gegenstände kann eine eigenständige Leistung neben der Lieferung der Hauptware darstellen Die jeweilige Beurteilung hat sich nicht nur an der konkreten Ausgestaltung des Vertrages, sondern auch an den sonstigen Umständen des Einzelfalles zu orientieren. (T7)
  • 1 Ob 142/01s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 142/01s
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 2 Ob 260/05g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
    Auch; Beisatz: Hier: Werkvertrag: Einbau von Türen und Fenster in die neu errichteten Gebäude eines „Wohnparks". (T8)
  • 8 Ob 131/17y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 131/17y
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0021671

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19650427_OGH0002_0080OB00118_6500000_001

Rechtssatz für 3Ob318/51 3Ob380/59 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021657

Geschäftszahl

3Ob318/51; 3Ob380/59; 4Ob578/73 (4Ob579/73); 6Ob637/77; 2Ob530/80; 1Ob618/86; 1Ob547/92; 2Ob85/05x; 2Ob7/10h; 2Ob182/10v; 3Ob143/12v; 8Ob131/17y; 5Ob65/18x; 1Ob122/19a

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

ABGB §1166
  1. ABGB § 1166 heute
  2. ABGB § 1166 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es nicht darauf an, ob eine vertretbare oder unvertretbare Sache zu liefern ist, sondern ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers über Maße, Ausstattung usw hergestellt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 318/51
    Entscheidungstext OGH 27.06.1951 3 Ob 318/51
    Veröff: SZ 24/171
  • 3 Ob 380/59
    Entscheidungstext OGH 07.01.1960 3 Ob 380/59
  • 4 Ob 578/73
    Entscheidungstext OGH 20.11.1973 4 Ob 578/73
  • 6 Ob 637/77
    Entscheidungstext OGH 26.05.1977 6 Ob 637/77
  • 2 Ob 530/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 2 Ob 530/80
    Auch; Beisatz: Heizkörperverkleidung (T1)
  • 1 Ob 618/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 618/86
    Auch
  • 1 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 547/92
    Vgl; Beisatz: Ein Werkvertrag (Werklieferungsvertrag) liegt vor, wenn der Unternehmer Leistungen zu erbringen hat, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Bestellers orientieren (hier: Herstellung einer Zentralheizungsanlage und einer Fußbodenheizung sowie verschiedener Sanitärinstallationen). (T2) Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269
  • 2 Ob 85/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 2 Ob 85/05x
  • 2 Ob 7/10h
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
    Vgl; Beisatz: Hier: Planung und Herstellung einer Sommerrodelbahn samt Lieferung der Fahrbetriebsmittel (Rodeln) als Zubehör-Werkvertrag. (T3)
  • 2 Ob 182/10v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 182/10v
    Vgl; Beisatz: Hier: Planung einer auf die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenen, quasi maßgeschneiderten Energieerzeugungsanlage durch den Contractor. (T4)
  • 3 Ob 143/12v
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 143/12v
    Auch
  • 8 Ob 131/17y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 131/17y
    Beis wie T2
  • 5 Ob 65/18x
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 65/18x
    Vgl
  • 1 Ob 122/19a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 122/19a
    Beisatz: Hier: Standardküche daher Kaufvertrag. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0021657

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19510627_OGH0002_0030OB00318_5100000_001

Rechtssatz für 1Ob353/54 3Ob796/53 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010918

Geschäftszahl

1Ob353/54; 3Ob796/53; 7Ob767/82; 7Ob610/88; 1Ob547/92; 5Ob392/97a; 6Ob56/99z; 2Ob273/97d; 7Ob37/08d; 7Ob176/19m

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Rechtssatz

Bei der Eigentumsklage (Räumungsklage) ist auch derjenige passiv legitimiert, der die faktische Macht über die streitverfangenen Objekte ausübt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 353/54
    Entscheidungstext OGH 02.02.1955 1 Ob 353/54
  • 3 Ob 796/53
    Entscheidungstext OGH 23.12.1953 3 Ob 796/53
    Auch
  • 7 Ob 767/82
    Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 767/82
  • 7 Ob 610/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 610/88
    Auch; Beisatz: Anspruchsgegner ist jeder Innehaber, mag er selber Besitzer oder nur Besitzmittel für einen anderen sein, oder auch seine Herrschaft bloß durch einen Dritten vermittelt erhalten (sog. "Besitzmittelschaft"). (T1) Veröff: SZ 61/164
  • 1 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 547/92
    Beis wie T1; Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269
  • 5 Ob 392/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 5 Ob 392/97a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Wohnungseigentum reicht der Mitbesitz (Mitsachbesitz) an der gesamten Liegenschaft (hier: Teilflächen, die ins Zubehör-Wohnungseigentum fallen) aus, um alle Wohnungseigentümer unabhängig vom individuellen Rechtsbesitz für die Eigentumsklage passiv zu legitimieren. (T2)
  • 6 Ob 56/99z
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 56/99z
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 273/97d
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 273/97d
  • 7 Ob 37/08d
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 7 Ob 37/08d
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 176/19m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 176/19m
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0010918

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19550202_OGH0002_0010OB00353_5400000_001

Rechtssatz für 1Ob204/75 8Ob276/75 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010862

Geschäftszahl

1Ob204/75; 8Ob276/75; 1Ob294/75; 1Ob698/77; 1Ob701/77; 7Ob768/78; 7Ob813/81 (7Ob814/81); 3Ob547/82; 7Ob767/82; 6Ob556/86; 7Ob610/88; 7Ob676/89; 4Ob1548/91 (4Ob1549/91); 1Ob547/92; 4Ob536/92; 9Ob11/98b; 6Ob56/99z; 7Ob95/99t; 10Ob72/00m; 9Ob85/00s; 5Ob159/01w; 7Ob37/08d; 6Ob37/22t

Entscheidungsdatum

18.03.2022

Rechtssatz

Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz (Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten) uzw im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 204/75
    Entscheidungstext OGH 15.10.1975 1 Ob 204/75
  • 8 Ob 276/75
    Entscheidungstext OGH 21.01.1976 8 Ob 276/75
  • 1 Ob 294/75
    Entscheidungstext OGH 03.03.1976 1 Ob 294/75
  • 1 Ob 698/77
    Entscheidungstext OGH 05.04.1978 1 Ob 698/77
    Veröff: EvBl 1978/173 S 548 = JBl 1979,376 ( dort falsch zitiert mit 1 Ob
    698/78 )
  • 1 Ob 701/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 701/77
    Veröff: SZ 51/56
  • 7 Ob 768/78
    Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 768/78
    Auch
  • 7 Ob 813/81
    Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 813/81
  • 3 Ob 547/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1982 3 Ob 547/82
    Auch
  • 7 Ob 767/82
    Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 767/82
    Auch
  • 6 Ob 556/86
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 6 Ob 556/86
    Beisatz: War die Gewahrsame bereits vor Klagszustellung aufgegeben worden, kommen nur mehr Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche in Betracht. (T1)
  • 7 Ob 610/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 610/88
    nur: Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz ( Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten ) uzw im Zeitpunkt der Zustellung der Klage. (T2) = SZ 61/164
  • 7 Ob 676/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 676/89
    JBl 1990,371 ( P. Rummel ) = RZ 1992/70 S 209
  • 4 Ob 1548/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 1548/91
    Auch; Beisatz: Ist der Eigentümer wieder in den Besitz seiner Sache (hier: Wohnung ) gelangt, hat er schon nach dem Wortlaut des § 366 ABGB keinen Anspruch auf Rückstellung der Sache mehr, weil sie ihm nicht mehr vorenthalten wird. Dass sich der Beklagte dennoch eines Benützungsrechtes rühmt, rechtfertigt nicht eine Räumungsklage. (T3)
  • 1 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 547/92
    Auch; nur T2; RdW 1992,269
  • 4 Ob 536/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 536/92
  • 9 Ob 11/98b
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 Ob 11/98b
    nur: Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten. (T4)
  • 6 Ob 56/99z
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 56/99z
    Vgl auch; nur T4
  • 7 Ob 95/99t
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 95/99t
    Auch
  • 10 Ob 72/00m
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 72/00m
    Auch
  • 9 Ob 85/00s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 9 Ob 85/00s
  • 5 Ob 159/01w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 159/01w
    Auch; Beisatz: Ein Räumungsbegehren kann nur Erfolg haben, wenn dem Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung der Klage und des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Gewahrsame oder wenigstens der mittelbare Besitz an der strittigen Sache zukommt. (T5)
  • 7 Ob 37/08d
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 7 Ob 37/08d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 6 Ob 37/22t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 37/22t
    Vgl; Beisatz: Hier: § 378 ABGB ist nicht auf den Fall des „Fahrenlassens“ der Sache vor Klagszustellung anzuwenden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19751015_OGH0002_0010OB00204_7500000_001

Rechtssatz für 3Ob511/54 3Ob577/78 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004631

Geschäftszahl

3Ob511/54; 3Ob577/78; 7Ob617/85; 7Ob610/88; 7Ob609/91; 1Ob547/92; 5Ob507/96; 7Ob507/96; 1Ob226/22z

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Rechtssatz

Bei der Eigentumsklage ist zu beweisen, daß der Beklagte im Besitze der Sache ist, bei der Interessenklage wegen Nichterfüllung einer der Beklagten obliegenden Rückstellungsverpflichtung dagegen muß nicht der negative Beweis des Nichtbesitzes geführt werden. Es genügt vielmehr der Nachweis für die Hingabe und unterbliebene Rückstellung der Sache, während es dem Beklagten obliegt, nachzuweisen, warum er nicht erfüllen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 511/54
    Entscheidungstext OGH 08.09.1954 3 Ob 511/54
    SZ 27/220
  • 3 Ob 577/78
    Entscheidungstext OGH 09.05.1978 3 Ob 577/78
    nur: Bei der Eigentumsklage ist zu beweisen, daß der Beklagte im Besitze der Sache ist. (T1)
  • 7 Ob 617/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 617/85
    nur T1
  • 7 Ob 610/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 610/88
    nur T1; SZ 61/164
  • 7 Ob 609/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 609/91
    nur T1
  • 1 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 547/92
    Auch; nur T1; EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269
  • 5 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 507/96
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 22.05.1996 7 Ob 507/96
  • 1 Ob 226/22z
    Entscheidungstext OGH 27.01.2023 1 Ob 226/22z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004631

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19540908_OGH0002_0030OB00511_5400000_001

Rechtssatz für 1Ob21/82; 1Ob37/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009891

Geschäftszahl

1Ob21/82; 1Ob37/82; 1Ob39/82; 7Ob667/84; 8Ob651/84; 7Ob642/85; 1Ob1/86 (1Ob2/86); 1Ob643/87; 3Ob112/87; 4Ob523/90; 3Ob79/91; 1Ob547/92; 8Ob550/92; 8Ob642/93; 6Ob644/94; 10Ob84/97v; 6Ob94/01v; 8Ob287/01s; 3Ob179/03z; 7Ob89/07z; 6Ob266/11b; 7Ob28/18w; 5Ob52/24v; 8Ob74/24a; 1Ob108/25a

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Rechtssatz

Der Begriff "Bestandteil" ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt oder auch nur erwähnt, aber in Rechtslehre und Rechtsprechung fest umrissen. Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 21/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 21/82
    Veröff: EvBl 1983/126 S 465 = MietSlg 34030 = SZ 55/105
  • 1 Ob 37/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 37/82
    nur: Selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind. (T1)
  • 1 Ob 39/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 39/82
    nur: Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind. (T2)
  • 7 Ob 667/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 7 Ob 667/84
    nur T2; Veröff: SZ 57/166
  • 8 Ob 651/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 651/84
    Beisatz: Entscheidend ist die Verkehrsauffassung (hier: Superädifikat über zwei Grundstücke, durch Mittelmauer getrennt; selbständige Verwertbarkeit beider Teile). (T3) Veröff: EvBl 1986/84 S 306 = JBl 1986,724 (zustimmend Hoyer) = NZ 1987,65 = SZ 58/89
  • 7 Ob 642/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 642/85
    nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es kommt darauf an ob und inwieweit eine Absonderung eine Beeinträchtigung oder Änderung der Substanz oder des Wesens zur Folge hätte. (T4) Veröff: RdW 1986,106 = SZ 58/208 = JBl 1986,448
  • 1 Ob 1/86
    Entscheidungstext OGH 05.03.1986 1 Ob 1/86
    Auch; nur T2; Veröff: JBl 1986,782
  • 1 Ob 643/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 643/87
    nur: Als Bestandteile bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen. (T5) Veröff: ImmZ 1988,74
  • 3 Ob 112/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 112/87
    Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Entscheidend ist die Verkehrsauffassung. (T6) Beisatz: Bei Entfernungskosten von fünfundzwanzig Prozent bis zu fünfzig Prozent des Wertes von Fenstern und Türen ist nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen. (T7)
  • 4 Ob 523/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 523/90
    nur T6; Beisatz: Die Abtrennung ist regelmäßig dann unwirtschaftlich, wenn Teilsache und Restsache zusammen weniger wert sind als die ungeteilt Sache. Auch auf diese Wertminderung der Hauptsache ist Bedacht zu nehmen. (T8) Veröff: EvBl 1990/142 S 740 = JBl 1991,376 = RdW 1991,203
  • 3 Ob 79/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 79/91
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 64/109
  • 1 Ob 547/92
    Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 547/92
    Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269
  • 8 Ob 550/92
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 550/92
    nur T2
  • 8 Ob 642/93
    Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 642/93
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Wandgemälde, das im sogenannten Seccoverfahren hergestellt wurde, ist selbständiger Bestandteil. (T9)
  • 6 Ob 644/94
    Entscheidungstext OGH 07.12.1994 6 Ob 644/94
    nur T5
  • 10 Ob 84/97v
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 Ob 84/97v
    Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: hier: Dacheindeckungsteile und Fassadenteile (Trapezblechschalen) sind unselbständige Bestandteile. (T10)
  • 6 Ob 94/01v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 94/01v
    Auch; nur T2; Beis wie T6
  • 8 Ob 287/01s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 287/01s
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 179/03z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 179/03z
    Vgl auch; Beisatz: Unselbständige Bestandteile sind nicht sonderrechtsfähig. (T11)
  • 7 Ob 89/07z
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 89/07z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, was unter „Verbindung" in den Besonderen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen Zusatzbaustein „Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko" Z 2, (VF 50112:03) zu verstehen ist. (T12)
  • 6 Ob 266/11b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 266/11b
    Vgl; Beisatz: Hier: In Wandnischen „eingeputzte“ Wandbilder. (T13)
  • 7 Ob 28/18w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 28/18w
    Auch
  • 5 Ob 52/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2025 5 Ob 52/24v
    vgl
  • 8 Ob 74/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 74/24a
    Beisatz wie T11
  • 1 Ob 108/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 108/25a
    nur: Zubehör ist grundsätzlich sonderrechtsfähig und teilt nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009891

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19820707_OGH0002_0010OB00021_8200000_001

Entscheidungstext 1Ob547/92

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob547/92

Entscheidungsdatum

01.04.1992

Anmerkung

E28690

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter L. Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Wilhelm ***** F*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Herausgabe und S 410.680,92 s.A. (Gesamtrevisionsinteresse S 248.076,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. November 1991, GZ 5 R 143/91-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 5. April 1991, GZ 23 Cg 354/88-39, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrte zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe von sechs Stück Umwälzpumpen, einer Brauchwasserwärmeumlaufpumpe, eines Ölzentralheizungskessels, eines Ausdehnungsgefäßes, von vier Heizkörpern und drei Dreiwegverteilventilen sowie zur Zahlung von S 410.680,92 s.A. an sie. Sie erkläre den Rücktritt von dem für den Beklagten abgeschlossenen Werkvertrag über die Erstellung einer Zentral- und Heizungsanlage sowie über Sanitärinstallationen wegen dessen Leistungsverzuges und begehre demgemäß die Rückabwicklung des Vertrages. Sie habe sich ferner das Eigentum an dem von ihr angelieferten, zum Teil bereits montierten bzw. teils vom Beklagten eigenmächtig verlegten Material vorbehalten, sodaß sie auch deshalb dessen Herausgabe fordern könne. Zahlung verlange sie so weit, als die Herausgabe wegen untrennbarer Verbindung mit dem Gebäude nicht mehr möglich sei; im begehrten Betrag sei auch der Wertverlust von S 33.091,50 enthalten.

Der Beklagte bestritt seine Passivlegitimation, weil zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestanden habe; außerdem wendete er ein, er habe durch ein Gegengeschäft mit dem Werkvertragspartner der klagenden Partei Eigentum an den von dieser gelieferten Gegenständen erworben. Ihm sei der zwischen der klagenden Partei und dem Werkbesteller vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht bekannt gewesen; überdies wäre das Eigentum der klagenden Partei durch Verarbeitung untergegangen. Da er nicht Liegenschaftseigentümer sei, könne er durch die Werkleistungen der klagenden Partei auch nicht bereichert sein.

Das Erstgericht gab dem Herausgabebegehren zur Gänze und dem Zahlungsbegehren mit S 319.093,70 statt und wies das Mehrbegehren von S 91.587,22 ab.

Es stellte fest, im Frühjahr 1988 habe der Beklagte einen unmittelbar vorher vom "Landeskrankenhaus Graz" um S 1.500 (zuzüglich der Umsatzsteuer) erworbenen Scanner um 2 Mio S weiterveräußert. Der Käufer habe den Kaufpreis in erster Linie im Wege von Kompensationsgeschäften bzw. sonstigen Leistungen aufbringen sollen. So habe der Käufer für den Einbau einer Heizungsanlage im Wohnhaus des Beklagten auf seine Kosten Sorge tragen sollen. Demgemäß habe er von der klagenden Partei einen Kostenvoranschlag für den Einbau einer Ölfeuerung, einer Zentralheizungsanlage und einer Fußbodenheizung in diesem Haus eingeholt. Der von der klagenden Partei nach Besichtigung des Hauses erstellte Voranschlag habe sich auf S 409.933,20 belaufen, wovon S 312.611 auf das Material, S 29.000 auf die Arbeitsleistungen und der Rest auf die Umsatzsteuer entfallen seien. Am 17.5.1989 habe der Käufer des Scanners der klagenden Partei im eigenen Namen den Auftrag zur Durchführung der im Kostenvoranschlag genannten Leistungen sowie von Regiearbeiten zur Herstellung von Sanitärinstallationen im Haus des Beklagten durch Unterfertigung eines ihm von der klagenden Partei zugemittelten Vordruckes erteilt, in dem sich die klagende Partei das Eigentum am gelieferten Material bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgeltes vorbehalten habe. Als Entgelt sei ein Pauschalpreis von S 394.933,20 vereinbart worden, der zu einem Drittel bei Anlieferung des Materials und im Restbetrag nach Rechnungslegung durch die klagende Partei zu entrichten gewesen wäre. In der Folge habe die klagende Partei das gesamte für die im Kostenvoranschlag angeführten Leistungen erforderliche Material ins Haus des Beklagten geliefert, darunter einen Ölzentralheizungskessel im Wert von S 25.365 samt Ölbrenner (Wert S 9.364), eine Brauchwasserwärmepumpe im Wert von S 22.738, vier Kunststofföllagerbehälter im Wert von insgesamt S 19.176, sechs Umwälzpumpen im Gesamtwert von S 5.875, ein Ausdehnungsgefäß (Wert S 1.271), vier Heizkörper im Wert von insgesamt S 5.798 sowie drei Dreiweg-Verteilerventile im Gesamtwert von S 5.136, die - mit Ausnahme der Öllagerbehälter - allesamt ohne Beeinträchtigung der Substanz vom Gebäude entfernt werden könnten. Infolge der Montage sei jedoch bei den Geräten ein Wertverlust von 50 % eingetreten. Die Zentralheizungsanlage sei zum Teil fertiggestellt; das hiefür erforderliche Installationsmaterial repräsentiere einen Gesamtwert von S 54.365,20, das für die Sanitärinstallationen im ersten Obergeschoß gelieferte und montierte Material einen solchen von S 18.988. Für die im Erdgeschoß vorgesehene Fußbodenheizung habe die klagende Partei Systemplatten im Gesamtwert von S 172.260 und diverses Kleinmaterial von S 9.633 angeliefert. Überdies habe die klagende Partei einen Feuerlöscher (Wert S 720), Beschriftungsschilder (Wert S 162), einen Rauchgasthermostat (Wert S 1.458) und diverses Kleinmaterial im Wert von S 825,80 angeliefert; diese Geräte bzw. Werkstoffe befänden sich nicht mehr im Haus des Beklagten. Da weder der Auftraggeber noch der Beklagte die vereinbarte Anzahlung geleistet habe, sei die Fertigstellung der Zentralheizungsanlage, der Fußbodenheizung und der Sanitärinstallationen unterblieben. Der Abtransport des angelieferten Materials durch Leute der klagenden Partei sei am Widerstand des Beklagten gescheitert. Der Vertragspartner der klagenden Partei sei wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden; die Auftragserteilung an die klagende Partei sei eines der zahlreichen Urteilsfakten gewesen.

Rechtlich meinte das Erstgericht, der Beklagte habe an den mit dem Gebäude nicht untrennbar verbundenen Gegenständen das Eigentum nicht erworben, sodaß er zu deren Herausgabe verpflichtet sei; im übrigen habe er Wertersatz zu leisten.

Das Gericht zweiter Instanz änderte das Ersturteil, das im abweislichen Teil unbekämpft geblieben war, dahin ab, daß es den Beklagten neben der Herausgabe der schon erwähnten Gegenstände zur Zahlung von S 181.893 verhielt und das Mehrbegehren von S 228.787,92 s.A. abwies, und sprach ferner aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, es sei rechtlich unerheblich, ob der Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei wirksam sei oder der Beklagte von diesem Kenntnis erlangt habe, weil die klagende Partei nach der "rechtlichen Konstruktion" des Eigentums an den von ihr zur Erfüllung ihres Werkauftrages auf die Baustelle gelieferten Materials durch diese Lieferung nicht verlustig gegangen sei. Es sei weder zwischen dieser und deren Vertragspartner noch zwischen diesem und dem Beklagten über das angelieferte Material ein Kaufvertrag geschlossen worden, die klagende Partei habe sich vielmehr zur Herstellung eines Werkes - der Sanitärinstallationen sowie der Montage einer Heizungsanlage und einer Fußbodenheizung - verpflichtet. Beim Werkvertrag sei aber für den sachenrechtlichen Übergabsakt die Ablieferung bzw. die Übernahme des Werkes erforderlich. Da die klagende Partei zur Erfüllung ihres Werkauftrages bloß Material angeliefert und dieses teilweise verarbeitet, das Werk jedoch nicht fertiggestellt und daher auch nicht abgeliefert habe, sei sie ihres Eigentums daran auch nicht verlustig gegangen. Der Beklagte habe demgemäß auch vom Vertragspartner der klagenden Partei vor Übergabe des Werks an ihn das Eigentum an diesem Material nicht erwerben können. Erst nach erfolgter Übergabe hätte der Frage nach dem vorbehaltenen Eigentum Bedeutung zukommen können.

Nach Art der Verwendung des von der klagenden Partei angelieferten Materials fächere sich dessen rechtliches Schicksal in fünf Gruppen auf: Jenes Material, das ohne Beschädigung der Substanz wieder entfernt werden könne, sei vom Beklagten der klagenden Partei herauszugeben; dabei handle es sich um jene Gegenstände, deren Herausgabe die klagende Partei fordere. Das von der klagenden Partei verlegte, aber ohne Beschädigung der Substanz nicht mehr entfernbare Material sei unselbständiger Bestandteil des Hauses geworden. Das seien vier Kunststofflagerbehälter im Wert von S 19.176, das bei der teilweisen Fertigstellung der Zentralheizungsanlage verwendete Material im Gesamtwert von S 54.365,20 und die bei den Sanitärinstallationen im ersten Obergeschoß eingesetzten Werkstoffe im Wert von - richtig berechnet - S 17.988. Das von der klagenden Partei auf die Baustelle gebrachte, vom Beklagten jedoch selbst verlegte Material für die Fußbodenheizung repräsentiere einen Wert von insgesamt S 181.893. Die von der klagenden Partei wohl auf die Baustelle gelieferten, von dort aber - nicht durch die klagende Partei - verbrachten Gegenstände hätten einen Gesamtwert von S 12.529,80. Schließlich sei der klagenden Partei eine Wertminderung im Gesamtbetrag von S 33.051,50 zuerkannt worden. Soweit das Material unselbständiger Bestandteil des Hauses geworden sei, sei das Eigentum der klagenden Partei durch Verarbeitung untergegangen. Diese Verarbeitung sei der Verarbeitung des Vorbehaltseigentums eines Rohstofflieferanten durch den Vorbehaltskäufer nicht gleichzuhalten, weil hier das Material vom Eigentümer selbst verarbeitet worden und der Untergang des Eigntums bei fester Verbindung mit einem Bauwerk im Paragraph 417, ABGB geregelt sei. Gleichgültig, ob das Gebäude nun im Eigentum des Beklagten stehe oder nicht, habe die klagende Partei an diesem Material das Eigentum verloren. Für die Frage der Bereicherung durch diesen Vermögenszuwachs käme es zwar an sich auf die Eigentumsverhältnisse am Haus an, die klagende Partei könne sich aber auf Bereicherung deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil dieser Rechtsgrund nur dann in Frage komme, wenn kein Vertrags- oder vertragsähnliches Rechtsverhältnis vorliege. Die klagende Partei müsse ihre Ansprüche deshalb in diesem Umfang gegen den Werkbesteller geltend machen. Soweit der Beklagte Material der klagenden Partei ohne deren Zustimmung verarbeitet habe, sei das Eigentum daran an den Hauseigentümer übergegangen. Da der Beklagte das Material jedoch eigenmächtig verarbeitet habe, sei er der klagenden Partei so weit schadenersatzpflichtig. Wäre er zugleich Hauseigentümer, könnte der Anspruch in diesem Umfang auch auf Paragraph 417, ABGB gestützt werden. Auch in diesem Umfang habe das Erstgericht dem Klagebegehren daher zutreffend stattgegeben. Soweit feststehe, daß Material von der Baustelle verbracht worden sei, treffe den Beklagten dagegen keine Ersatzpflicht, weil nicht feststehe, daß er es gewesen sei. Auch für den Wertverlust durch die Montage der herauszugebenden Gegenstände könne der Beklagte nicht haftbar gemacht werden. Der Schaden sei in diesem Umfang Folge des Leistungsverzuges des Vertragspartners der klagenden Partei, dessentwegen diese die Vertragserfüllung verweigert habe. Nach diesen Erwägungen reduziere sich die Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf S 181.893.

Die vom Beklagten gegen den stattgebenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteils erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte beharrt auch in der Revision auf dem Standpunkt, das Klagebegehren hätte schon deshalb abgewiesen werden müssen, weil er nicht Eigentümer des Hauses und deshalb auch nicht passiv legitimiert sei und überdies aufgrund seiner Rechtsbeziehungen mit dem Werkbesteller gutgläubig Eigentum an den von der klagenden Partei angelieferten Gegenständen und Materialien erworben habe. In beiden Punkten kann seinen Ausführungen jedoch nicht beigepflichtet werden:

Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat der Besteller der klagenden Partei zur Aufbringung des Kaufpreises für den Scanner die Herstellung einer Zentralheizungsanlage und einer Fußbodenheizung sowie verschiedener Sanitärinstallationen in dem vom Beklagten bewohnten Haus in Auftrag gegeben. Der damit zustandegekommene Vertrag ist als Werk(lieferungs)vertrag zu beurteilen (Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraphen 1165,, 1166 Rz 5 und 12), weil die klagende Partei danach Leistungen zu erbringen hatte, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Bestellers orientierten; daß der Wert des Materials den der Arbeit bei weitem überwog, kann an dieser Beurteilung nichts ändern (JBl.1987, 662 uva). Soll das Werk - wie im vorliegenden Fall - aus Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen (Krejci aaO Rz 95; vergleiche Paragraph 651, erster Satz BGB). In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung des Werkes einer Eigentumsübertragung (Koziol-Welser, Grundriß I8 371 f), sofern das vom Unternehmer angelieferte und verarbeitete Material durch die Werkleistung mit der Hauptsache - hier mit dem Haus, in dem es zu installieren war - nicht derart eng verbunden wird, daß es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte; in solchen Fällen wird das Material zum unselbständigen und damit sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache (SZ 60/66 ua; Koziol-Welser aaO II9 12) und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Hauptsache zu. Soweit die angelieferten Geräte und Werkstoffe dagegen ohne Beeinträchtigung der Substanz von Haupt- und Nebensache wieder abgesondert werden können bzw bisher überhaupt noch nicht verarbeitet wurden, ist die klagende Partei somit - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - deren Eigentümer geblieben, weil sie das vereinbarte Werk nicht fertiggestellt, geschweige denn dem Werkbesteller oder dem von diesem bezeichneten Übernehmer übergeben hat.

Soweit der Beklagte nach wie vor den Standpunkt einnimmt, er bzw seine Rechtsnachfolgerin im Liegenschaftseigentum hätten das Eigentum aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum Werkbesteller gutgläubig erworben, übersieht er, daß er selbst den Werkauftrag durch den Käufer des Scanners initiiert hatte (ON 39, S.4). Ihm mußte deshalb bekannt sein, daß die klagende Partei das Material in Erfüllung ihrer werkvertraglichen Verpflichtungen in das nach wie vor von ihm bewohnte Haus geliefert und dort teilweise bereits eingebaut hatte, aber auch, daß die Arbeiten abgebrochen wurden und das vereinbarte Werk bis jetzt nicht dem Werkbesteller übergeben worden ist. Demnach hätte der Beklagte auch erkennen müssen, daß sein Vertragspartner - der Werkbesteller - nicht Eigentümer des angelieferten bzw. eingebauten Materials war. Sofern diese Umstände - was naheliegt - dem Beklagten nicht ohnehin positiv bekannt waren, beruhte seine Unkenntnis jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit, sodaß von dem von ihm behaupteten gutgläubigen Erwerb keine Rede sein kann. Gleiches gilt auch für seine frühere Ehegattin, die nach seinen Behauptungen Liegenschaftseigentümerin ist.

Soweit der Beklagte schließlich die Eigenmacht bei Verlegung der Bauelemente der Fußbodenheizung bestreitet, weil er bzw seine frühere Ehegattin daran Eigentum erworben hätten, genügt es darauf hinzuweisen, daß ihm - wie vorher dargelegt

wurde - keineswegs guter Glaube beim "Erwerb" zugebilligt werden kann. Deshalb hat er der klagenden Partei auch den Schaden zu ersetzen, der dieser durch seine Eigenmacht erwachsen ist, weil das Material durch den Einbau unselbständiger Bestandteil des Hauses wurde und die klagende Partei damit ihres Eigentums daran verlustig ging.

Aber auch seine Passivlegitimation kann der Beklagte nicht mit Erfolg bestreiten. Da die klagende Partei mit der vorliegenden Klage ihr Eigentum am angelieferten Material, soweit es noch vorhanden bzw. nicht unselbständiger Bestandteil des Hauses geworden ist, in Anspruch nimmt, hat sie zu beweisen, daß der Beklagte diese Sachen in seiner Macht habe (Paragraph 369, ABGB). Als Gegner des Eigentümers kommt daher jeder Inhaber in Betracht, mag er nun selbst Besitzer bzw. Besitzmittler für einen anderen sein oder auch seine Herrschaft bloß durch einen Dritten vermittelt erhalten haben (SZ 61/164 ua; Spielbüchler in Rummel aaO Paragraph 369, Rz 3). Diesen Beweis hat die klagende Partei insofern angetreten, als feststeht, daß der Beklagte das Haus, in dem die bestellten Installationen vorgenommen wurden bzw noch vorzunehmen waren, bewohnt, daß er eigenmächtig für die Fußbodenheizung bestimmte Bauelemente dort verlegt hat und der Versuch der klagenden Partei, ihr Material zurückzuholen, an seinem Widerstand scheiterte. Daß er somit die faktische Macht über die streitverfangenen Gegenstände, die zur Annahme seiner Passivlegitimation ausreicht (7 Ob 767/82 ua), auszuüben in der Lage ist, kann demgemäß nicht zweifelhaft sein. Seine Berechtigung zur Verfügung über die Liegenschaft, deren Mangel er auch noch in der Revision zur Bestreitung seiner Passivlegitimation ins Treffen führt, ist dagegen nicht erforderlich, sodaß das Gericht zweiter Instanz diese Frage zu Recht ungeprüft ließ.

Der Revision des Beklagten ist deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO; die klagende Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00547.92.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19920401_OGH0002_0010OB00547_9200000_000