Rechtssatz für 1Ob793/83 3Ob4/92 (3Ob5/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047609

Geschäftszahl

1Ob793/83; 3Ob4/92 (3Ob5/92 - 3Ob8/92)

Entscheidungsdatum

11.03.1992

Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Während des Besuches der Diplomatischen Akademie kann die Unterhaltspflicht der Eltern weiterbestehen bzw wieder aufleben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 793/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 793/83
    Veröff: ÖA 1984,68
  • 3 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
    Vgl; Veröff: ÖA 1992,87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047609

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0010OB00793_8300000_001

Rechtssatz für 2Ob503/87 3Ob4/92 (3Ob5/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047691

Geschäftszahl

2Ob503/87; 3Ob4/92 (3Ob5/92 - 3Ob8/92)

Entscheidungsdatum

11.03.1992

Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die weitere berufliche Ausbildung eines Erwachsenen, der schon jahrelang einen erlernten Beruf ausübt, geschieht anders als beim Minderjährigen grundsätzlich außerhalb der Ingerenz seiner Eltern und ist ihm daher auch hinsichtlich ihrer Finanzierung allein anheimgestellt. Eine weitere Unterhaltspflicht wäre wohl nur dann zu bejahen, wenn die bisherige Ausbildung die Erzielung eines angemessenen Einkommens nicht zuließe.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 503/87
    Entscheidungstext OGH 24.11.1987 2 Ob 503/87
    Veröff: SZ 60/250
  • 3 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
    Vgl; Veröff: ÖA 1992,87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0047691

Dokumentnummer

JJR_19871124_OGH0002_0020OB00503_8700000_001

Rechtssatz für 3Ob4/92 (3Ob5/92 - 3Ob8/9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047623

Geschäftszahl

3Ob4/92 (3Ob5/92 - 3Ob8/92); 9Ob509/95

Entscheidungsdatum

26.04.1995

Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Auch wenn im allgemeinen für die Dauer der Ausbildung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist, so muß doch verlangt werden, daß das Unterhalt ansprechende Kind zumindest in vertretbarer Zeit über den Berufswunsch entscheidet und nicht Jahre verstreichen läßt, bis eine (hier: Fachschulausbildung) Ausbildung aufgenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
    Veröff: ÖA 1992,87
  • 9 Ob 509/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 Ob 509/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047623

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00004_9200000_002

Rechtssatz für 1Ob630/78 2Ob509/88 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047638

Geschäftszahl

1Ob630/78; 2Ob509/88; 3Ob4/92 (3Ob5/92 - 3Ob8/92); 2Ob97/97x

Entscheidungsdatum

27.08.1998

Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Auch nachträglich kann ein Bedürfnis nach Erfüllung der Pflicht zur Gewährung einer abgeschlossenen Berufsausbildung bestehen, so wenn das Kind in einem noch jugendlichen Alter eine, seinem Wohl zuwiderlaufende, Berufsentscheidung getroffen hat und sich nun eines besseren besinnt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 630/78
    Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482
  • 2 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 509/88
  • 3 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
    Vgl; Veröff: ÖA 1992,87
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047638

Dokumentnummer

JJR_19780614_OGH0002_0010OB00630_7800000_003

Rechtssatz für 3Ob14/59 3Ob40/72 3Ob47...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001665

Geschäftszahl

3Ob14/59; 3Ob40/72; 3Ob47/72; 3Ob112/73; 3Ob151/78; 3Ob125/79; 3Ob93/81; 3Ob70/81; 3Ob4/92 (3Ob5/92 -3Ob8/92); 3Ob135/93; 3Ob204/99t; 3Ob324/02x; 3Ob292/05w; 6Ob211/13t

Entscheidungsdatum

16.11.2013

Norm

EO §35 E
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

1) Der Urteilsspruch über eine Oppositionsklage ist von Amts wegen zu fassen. 2) Das Urteil in einem Oppositionsprozess über das Erlöschen (die Hemmung) von Unterhaltsansprüchen erwächst nur vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse in Rechtskraft. 3) Durch ein stattgebendes Urteil im Oppositionsprozess bleibt der Exekutionstitel selbst unberührt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/59
    Entscheidungstext OGH 21.01.1959 3 Ob 14/59
    Veröff: EvBl 1959/115 S 190
  • 3 Ob 40/72
    Entscheidungstext OGH 06.04.1972 3 Ob 40/72
    nur: Der Urteilsspruch über eine Oppositionsklage ist von Amts wegen zu fassen. (T1) Beisatz: Amtswegige Fassung durch den OGH. (T2)
  • 3 Ob 47/72
    Entscheidungstext OGH 27.04.1972 3 Ob 47/72
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ruhen des vereinbarten
    "Wirtschaftsgeldes". (T3)
  • 3 Ob 112/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 112/73
    nur: Das Urteil in einem Oppositionsprozess über das Erlöschen (die Hemmung) von Unterhaltsansprüchen erwächst nur vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse in Rechtskraft. (T4) Veröff: EvBl 1973/266 S 552
  • 3 Ob 151/78
    Entscheidungstext OGH 14.11.1978 3 Ob 151/78
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 125/79
    Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 125/79
    nur T4; Veröff: EFSlg 34565
  • 3 Ob 93/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 3 Ob 93/81
    nur T1
  • 3 Ob 70/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 70/81
    nur T1; Veröff: SZ 54/139
  • 3 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 135/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 3 Ob 135/93
    nur T1
  • 3 Ob 204/99t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 204/99t
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 324/02x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 324/02x
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Fassung des Urteilsspruchs stellt nur eine Formulierungsfrage dar; es genügt, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Klägers erkennbar ist, ein Oppositionsbegehren zu stellen; es ist dann Sache des Gerichts, dem Urteilsspruch von Amts wegen die richtige Fassung zu geben, und zwar gegebenenfalls auch noch im Rechtsmittelverfahren. (T5); Veröff: SZ 2003/41
  • 3 Ob 292/05w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 292/05w
    nur T1; Veröff: SZ 2006/44
  • 6 Ob 211/13t
    Entscheidungstext OGH 16.11.2013 6 Ob 211/13t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001665

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19590121_OGH0002_0030OB00014_5900000_001

Rechtssatz für 3Ob4/92 (3Ob5/92 -3Ob8/92...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047617

Geschäftszahl

3Ob4/92 (3Ob5/92 -3Ob8/92); 7Ob640/92; 3Ob523/93 (3Ob524/93); 3Ob571/94 (3Ob572/94); 7Ob625/95; 3Ob12/96; 2Ob97/97x; 1Ob158/07b; 3Ob210/07i; 1Ob239/09t; 7Ob52/10p; 2Ob141/11s; 3Ob51/14t; 2Ob102/20v

Entscheidungsdatum

17.09.2020

Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, auch eine im Verhältnis zum Bildungsweg der Eltern höherwertige Berufsausbildung, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Bei einem Wechsel des Studiums ist allerdings zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim erstmalig vollzogenen Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von nur einem Semester, ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
    Veröff: ÖA 1992,87
  • 7 Ob 640/92
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 640/92
    Auch; Beisatz: Eine einmalige Änderung im Ausbildungsgang ist vertretbar. (T1)
  • 3 Ob 523/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 3 Ob 523/93
    Beisatz: Studienwechsel nach Ablauf von drei Jahren kann noch als entschuldbare Fehleinschätzung gewertet werden. (T2) Veröff: ÖA 1994,66
  • 3 Ob 571/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 571/94
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 523/93
  • 7 Ob 625/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 625/95
    nur: Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. (T3) Beisatz: Wenn das Kind das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T4)
  • 3 Ob 12/96
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 12/96
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Diese "Überlegungs- oder Korrekturfristen" gelten auch für andere in Berufsausbildung oder am Beginn der Berufsausübung stehende Kinder. (T5); Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T6)
  • 1 Ob 158/07b
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 158/07b
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 210/07i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 210/07i
    Auch; nur: Bei einem Wechsel des Studiums ist zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. (T7); Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verlust der Zulassungsberechtigung für das Psychologiestudium führte zu Studienwechsel. (T8)
  • 1 Ob 239/09t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 239/09t
    nur T7; Beisatz: Ein erstmaliger Studienwechsel ist aber nur dann als entschuldbare Fehleinschätzung zu werten, wenn das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T9)
  • 7 Ob 52/10p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 52/10p
    Vgl; Beis wie T9
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 51/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 51/14t
    Auch; Beis wie T9
  • 2 Ob 102/20v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 102/20v
    Vgl; Beisatz: Hier: Wechsel in ein dem neuen Dienstrecht entsprechendes Lehramtsstudium. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00004_9200000_001

Rechtssatz für 1Ob630/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047580

Geschäftszahl

1Ob630/78; 7Ob761/78; 5Ob581/79; 1Ob793/83; 1Ob567/84; 4Ob510/85; 1Ob604/85; 4Ob1509/87; 1Ob703/87; 2Ob509/88; 1Ob630/88; 5Ob507/89; 3Ob4/92 (3Ob5/92-3Ob8/92); 5Ob1554/92; 7Ob640/92; 1Ob506/93; 4Ob540/94; 3Ob2083/96m; 9ObA2166/96m; 3Ob12/96; 3Ob7/97v; 9ObA240/97b; 2Ob97/97x; 1Ob49/02s; 3Ob116/02h; 3Ob202/05k; 3Ob139/07y; 9Ob87/06v; 1Ob158/07b; 3Ob210/07i; 10Ob51/08k; 6Ob92/08k; 9Ob63/08t; 2Ob179/10b; 8Ob43/11y; 2Ob197/11a; 4Ob40/12d; 2Ob141/11s; 6Ob145/13m; 1Ob149/13p; 3Ob51/14t; 2Ob7/15s; 3Ob128/16v; 9Ob34/16i; 3Ob8/18z; 10Ob95/18w; 1Ob43/23i

Entscheidungsdatum

13.07.2023

Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Vater hat nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seinem Stand und Vermögen zu gewähren (EvBl 1977/31 ua), sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und wenn dem Vater nach seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 630/78
    Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482
  • 7 Ob 761/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 761/78
  • 5 Ob 581/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 581/79
    Veröff: EFSlg 33415
  • 1 Ob 793/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 793/83
    Veröff: ÖA 1984,68
  • 1 Ob 567/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 567/84
    Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Studium ein besseres Fortkommen erwarten lässt, hat regelmäßig nur nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu erfolgen. (T1)
    Veröff: ÖA 1985,22
  • 4 Ob 510/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 510/85
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Berücksichtigt man aber, dass die Wahl unter den verschiedenen, zum Universitätsstudium berechtigenden höheren Lehranstalten meist auf den Willen der Eltern beruht und zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem das Kind in der Regel noch keine konkreten Vorstellungen von seinem künftigen Beruf hat, dann spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen berufsbildenden oder allgemeinbildenden Lehranstalten. (T2)
    Veröff: SZ 58/83 = EvBl 1985/116 S 588 = ÖA 1987,83
  • 1 Ob 604/85
    Entscheidungstext OGH 28.09.1985 1 Ob 604/85
  • 4 Ob 1509/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 1509/87
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung eines Ausbildungserfolges hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so dass einer Entscheidung des OGH keine Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt. (T3)
  • 1 Ob 703/87
    Entscheidungstext OGH 21.12.1987 1 Ob 703/87
    Beisatz: Hier: Aufbaulehrgang nach Abschluss der Handelsschule, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt. (T4)
    Veröff: ÖA 1989,166
  • 2 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 509/88
  • 1 Ob 630/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 630/88
  • 5 Ob 507/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 5 Ob 507/89
    Vgl auch
  • 3 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
    Vgl auch; Veröff: ÖA 1992,87
  • 5 Ob 1554/92
    Entscheidungstext OGH 22.09.1992 5 Ob 1554/92
    Vgl auch; Beisatz: Überdies ist die Weiterbildung verwertbar, da sie eine Berufsqualifikation verspricht, die der Selbstverwirklichung des Kindes und der Schaffung einer soliden Existenzgrundlage dient. Alle diese Kriterien können auch auf ein Auslandsstudium zutreffen. (T5)
  • 7 Ob 640/92
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 640/92
    Auch
  • 1 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 506/93
    Auch
  • 4 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 540/94
    Auch
  • 3 Ob 2083/96m
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2083/96m
  • 9 ObA 2166/96m
    Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2166/96m
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 12/96
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 12/96
  • 3 Ob 7/97v
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 7/97v
    Beisatz: Und die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens im angestrebten neuen Beruf besteht. (T6)
    Veröff: SZ 70/36
  • 9 ObA 240/97b
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 240/97b
    nur: Der Vater hat auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T7)
    Beisatz: Es muss aber nicht "mit Sicherheit" feststehen, dass durch das Doktorratsstudium die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden. (T8)
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T9)
  • 1 Ob 49/02s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 49/02s
    Beisatz: Bei einem mehrstufigen Ausbildungsgang müssen die einzelnen Stufen zumindest so weit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist. (T10)
    Beisatz: Kindergartenpädagogin bei der Ausbildung zur Volksschullehrerin. (T11)
    Beisatz: Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. (T12)
    Veröff: SZ 2002/39
  • 3 Ob 116/02h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 116/02h
    Vgl auch
  • 3 Ob 202/05k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 202/05k
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 139/07y
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 139/07y
    Auch; nur T7
  • 9 Ob 87/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 87/06v
    Auch; Beisatz: Selbst einem Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule, der überdies schon einige Zeit einer Arbeit nachgegangen ist und nun die Ausbildung an einer Fachhochschule anstrebt, kann - entsprechende Eignung und nachhaltiges Studium sowie die Erwartung eines besseren Einkommens vorausgesetzt - ein Unterhaltsanspruch nicht verwehrt werden. (T13)
  • 1 Ob 158/07b
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 158/07b
    Vgl auch; Beis wie T1 aber: Ist die Frage, ob eine weitere Ausbildung ein besseres Fortkommen erwarten lässt nicht auf der Hand liegend, sind Erhebungen und Feststellungen zu den (verbesserten) Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten notwendig. (T14) Beis wie T12; Beisatz: Abwägung der Berufsaussichten zwischen einem Facharbeiter im Bereich der Fahrzeugfertigung und einem HTL-Absolventen im Bereich der Textilindustrie. (T15)
  • 3 Ob 210/07i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 210/07i
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wäre unter Berücksichtigung eines Studienwechsels die Mindeststudiendauer für ein Bakkalaureatsstudium, dessen durchschnittliche Studiendauer (noch) nicht bekannt ist, mit Ende des Sommersemesters 2006 abgelaufen, so ist davon auszugehen, dass maßstabsgerechte Durchschnittseltern zumindest noch bis Oktober 2006 einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. (T16)
  • 10 Ob 51/08k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 51/08k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat der Antragsteller nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den positiven Abschluss der Handelsschule und den anschließenden Besuch der Handelsakademie für Berufstätige nunmehr ein Bachelorstudium für Kommunikationswissenschaften aufgenommen und damit einen zweiten von seiner bisherigen Ausbildung doch gänzlich verschiedenen Bildungsgang ergriffen, kann von einem Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht wegen eines mehrstufigen Ausbildungsgangs nicht ausgegangen werden, da dies voraussetzen würde, dass die einzelnen Stufen soweit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wäre. Es stellt sich somit die Frage des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht. (T17)
  • 6 Ob 92/08k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 92/08k
    Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht bejaht. An Bakkalaureatsstudium anschließendes zielstrebig betriebenes Masterstudium „Betriebswirtschaft" an der Universität Graz, als Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. (T18)
  • 9 Ob 63/08t
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 63/08t
    nur T7; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: An Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium der Publizistikwissenschaft und Kommunikationswissenschaft; Unterhaltspflicht bejaht. (T19)
    Beisatz: Es kann nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch das Magisterstudium die Berufschancen und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden. Bei einer über vier zusätzliche Semester gehenden, vertiefenden Berufsvorbildung spricht jedenfalls die allgemeine Lebenserfahrung für eine Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten. Ob diese Erweiterung „erheblich" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T20)
  • 2 Ob 179/10b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 179/10b
    Auch; Beisatz: Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. (T21)
    Beis wie T12; Beis wie T16 nur: Maßgeblich ist, ob maßstabsgerechte Durchschnittseltern einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. (T22)
    Vgl Beis wie T20 nur: Es kann nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch die Weiterausbildung die Berufschancen und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden. (T23)
    Beisatz: Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass ‑ auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist ‑ ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird. (T24)
  • 8 Ob 43/11y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 43/11y
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hier: Aufnahme eines technischen Fachhochschulstudiums durch einen HTL-Absolventen nach anderthalbjähriger Berufstätigkeit. (T25)
    Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehalten, die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums wahrzunehmen. (T26)
  • 2 Ob 197/11a
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 197/11a
    Beis wie T21
  • 4 Ob 40/12d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 40/12d
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T26; Beisatz: Die Frage, ob und inwieweit dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit neben dem Studium zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (T27)
    Beisatz: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T28)
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Auch; Beis wie T21
  • 6 Ob 145/13m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 145/13m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T29)
  • 1 Ob 149/13p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 51/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 51/14t
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 7/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 7/15s
    Vgl; Beis wie T13
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Beis ähnlich wie T2 nur: Spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen berufsbildenden oder allgemeinbildenden Lehranstalten. (T30)
    Beis wie T13
  • 9 Ob 34/16i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 34/16i
    Auch
  • 3 Ob 8/18z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 8/18z
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 95/18w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 95/18w
    Beis wie T24; Beisatz: Hier: Besuch einer Berufsfachschule für Physiotherapie nach positivem Abschluss einer HTL und einer einjährigen Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin. (T31)
  • 1 Ob 43/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 13.07.2023 1 Ob 43/23i
    Beisatz wie T3; nur T7; Beisatz wie T21
    Beisatz: Ein Berufsreifeprüfungslehrgang, der der Vorbereitung auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung dient, ist als weiterführende Ausbildung im Sinn eines mehrstufigen Ausbildungsgangs anzusehen, nachdem sich die Tochter für ein Hochschulstudium unmittelbar im Anschluss an die landwirtschaftliche Fachschule entschieden hatte. (T32)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047580

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19780614_OGH0002_0010OB00630_7800000_001

Entscheidungstext 3Ob4/92 (3Ob5/92, ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob4/92 (3Ob5/92, 3Ob6/92, 3Ob7/92, 3Ob8/92)

Entscheidungsdatum

11.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst B*****, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ingeborg B*****, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den betriebenen Unterhaltsanspruch, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 8. Juli 1991, GZ 4 R 217-221/91-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 28. Jänner 1991, GZ 12 C 11/90w-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der Vater der ***** 1963 geborenen Beklagten, die nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern im Jahr 1965 mit der Mutter erst nach Berlin und später nach München gezogen war.

Der Kläger war mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 13. März 1981 zur Leistung des monatlichen Unterhalts von S 3.000 an seine Tochter verpflichtet worden.

Die Tochter begann nach dem Abitur am Gymnasium in E***** im Wintersemester 1983/1984 an der Ludwig-Max-Universität in München mit dem Studium der Politologie, brach aber nach einem Semester dieses Studium ab und hielt sich in den Jahren 1984 und 1985 in Asien auf. Sie lebte dort von Ersparnissen.

Im Wintersemester 1985/1986 begann sie an der Universität München das Studium der Kunstgeschichte, legte aber keine Prüfungen ab und brach auch dieses Studium ab, weil sie das Interesse verloren hatte. Sie arbeitete tageweise und reiste im Herbst 1986 wieder nach Asien. In der Zeit ihres Aufenthaltes in Indien, Nepal, Thailand und Malaysia deckte sie ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen und Einkünften aus dem Verkauf von Waren an Touristen.

Am 29. Juni 1987 verpflichtete sich der Vater im gerichtlichen Vergleich zu AZ 33 C 184/85 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, seiner Tochter über die mit Beschluß vom 13. März 1981, GZ 13 P 121/75-72, auferlegte Unterhaltsverpflichtung von S 3.000,-- hinaus ab dem 1. Jänner 1986 den weiteren Betrag von S 1.500,-- zum Unterhalt zu leisten, insgesamt also S 4.500,-- im Monat.

Im Mai 1988 kehrte die Tochter aus Asien nach München zurück und arbeitete bis zum Herbst als Hilfskraft. Von Oktober bis Dezember 1988 besuchte sie eine Zeichenschule zur Vorbereitung der von ihr angestrebten Ausbildung zur Grafikerin an der Berufsfachschule "Blochererschule", die nach einem achtsemestrigen Lehrgang gegen ein Schulgeld von DM 2.913,-- im Semester den Einstieg ins Berufsleben als Grafiker/in ermöglicht. Im Wintersemester 1989/90 begann die Tochter an dieser Schule den Lehrgang der Fachrichtung Grafik/Design. Ihr Erfolg beim Schulbesuch ist positiv.

Die Tochter lebt mit ihrem Freund in einer gemeinsamen Mietwohnung. Für die Miete hat sie DM 450,-- im Monat aufzubringen, für ihren Lebensunterhalt benötigt sie rund DM 600,-- im Monat und an Ausbildungskosten rund DM 2.900,-- im Halbjahr. Sie verdient als Putzhilfe DM 220,-- und für die Aushilfe in einem Imbißbetrieb monatlich DM 500,-- und bekommt von ihrer Mutter und dem Stiefvater das noch benötigte Geld vorgestreckt.

Die Tochter teilte dem Vater am 16. August 1989 mit, daß sie mit der Ausbildung als Grafikerin beginne und nun wieder ihren Unterhaltsanspruch mit S 4.500,-- durchsetzen werde.

Die Tochter erwirkte die gesonderte Bewilligung von Fahrnisexekutionen zur Hereinbringung der Unterhaltsbeträge für September 1989 bis März 1990. Diese Exekutionsverfahren wurden nach Zahlung der Unterhaltsforderungen durch den Vater eingestellt.

Der Tochter wurde jeweils auf ihren Antrag weiters die Fahrnisexekution zur Hereinbringung des Unterhalts für April 1990 bis Oktober 1990 bewilligt.

Gegen diese Unterhaltsansprüche, zu deren Gunsten die Fahrnisexekution bewilligt wurde, erhob der Vater mittels Klagen seine Einwendungen, diese Ansprüche seien erloschen, weil längst die Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter eingetreten sei.

Das Erstgericht hat die mehreren Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Die beklagte Tochter trat dem Begehren des Vaters entgegen. Sie habe ab September 1989 die vierjährige Ausbildung zur Grafikerin begonnen und ihren Vater aufgefordert, den Unterhalt zu leisten. Die Tragung der Ausbildungskosten sei ihrem Vater zumutbar. Sie sei auf seinen Unterhalt angewiesen.

Das Erstgericht gab den Einwendungen des Klägers gegen den betriebenen Anspruch (für die Monate April bis Oktober 1990) Folge und erklärte die zur Hereinbringung dieser Unterhaltsforderungen anhängigen Exekutionen für "unzulässig". Es meinte, daß der Vater berechtigt das Erlöschen seines Unterhaltsanspruches geltend mache, weil eine neue Berufsausbildung auf Kosten des Unterhaltspflichtigen nur dann zustehe, wenn eine besondere Eignung für den angestrebten Beruf bestehe. Die Tochter habe zwei Studienrichtungen belegt und habe keine Erfolge gezeigt. Die über sechs Jahre hingezogene Unentschlossenheit führe zur Ablehnung eines Anspruches auf Gewährung des Unterhaltes für die nun dritte Berufsausbildung.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit und bestätigte das erstrichterliche Urteil mit dem Ausspruch, daß die (ordentliche) Revision gegen dieses Urteil zulässig sei. Auf der Grundlage der übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes meinte das Berufungsgericht, der Anspruch der Tochter auf Leistung des Unterhalts sei mit Ablauf des Zeitraumes erloschen, der zu einem positiven Abschluß des mit dem Wintersemester 1985/1986 begonnenen Studiums der Kunstgeschichte erforderlich gewesen wäre, also mit Ende des Wintersemesters 1989/1990. Obschon früher ein Anspruch der Tochter auf Unterhalt erloschen war und der Vater bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches vom 29. Juni 1987 nur irrtümlich angenommen hatte, daß seine Unterhaltspflicht fortbestehe, sei nicht wesentlich, weil es in den verbundenen Rechtssachen nur um die Unterhaltsansprüche der Tochter ab April 1990 gehe.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Tochter ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Von entscheidender Bedeutung ist für die Beurteilung des Erlöschens des Unterhaltsanspruches der Tochter gegen den Vater, der sich bei der österreichischen Staatsbürgerschaft beider Teile nach inländischem Recht richtet (Paragraph 24, IPRG), ob das Kind nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, also zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung außerhalb des elterlichen Haushalts in der Lage wäre. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, auch eine im Verhältnis zum Bildungsweg der Eltern höherwertige Berufsausbildung, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 und 12 a zu Paragraph 140 ;, ÖA 1991, 84). Bei einem Wechsel des Studiums ist allerdings zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim erstmalig vollzogenen Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von nur einem Semester, ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen (Knoll, Reflexionen zum Kindesunterhalt, im besonderen zur Selbsterhaltungsfähigkeit, ÖA 1985, 66; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12a zu Paragraph 140,).

Die beklagte Tochter hat eine nach dem Abitur anschließende weitere Ausbildung zweimal abgebrochen. Mag sie sich über ihre Neigung zum ursprünglich aufgenommenen Studium der Politologie im Lebensalter von 20 Jahren noch nicht im klaren gewesen sein und erst im Verlaufe des ersten Semesters erkannt haben, daß sie an dieser Studienrichtung kein Interesse hat, so mußte sie doch nach weiteren zwei Jahren eines Lebens im Ausland ihre beruflichen Absichten besser einschätzen können. Sie hat aber auch das neu aufgenommene Studium der Kunstgeschichte nach einem Semester abgebrochen und es vorgezogen, wieder eine Zeit in Asien zu verbringen. Das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Vaters wurde angenommen, wenn an eine erlangte Berufsausbildung ein offenkundig besseres Fortkommen sichernde weitere Fortbildung angeschlossen wurde (etwa Diplomatenausbildung EFSlg. 43.179/2) oder wenn die bisherige Ausbildung die Erzielung zur Deckung des Lebensbedarfes ausreichenden Einkommens nicht zuließe (EFSlg. 53.793 ua). Die Tochter hat zwar die zum Zugang zu Universitätsstudien erforderliche Gymnasialschulbildung, hat aber zwei Universitätsstudien abgebrochen.

Daß sie außerstande wäre, in einer der erlangten Ausbildung entsprechenden Position ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie ihre Bedürfnisse abdecken kann, hat die Tochter nicht behauptet. Wenn sie sechs Jahre nach dem Abitur mit dem Besuch eines Ausbildungslehrganges Grafik/Design an einer Berufsfachschule begann, vorher aber ohne jeden Erfolg in zwei verschiedenen Studienrichtungen Vorlesungen belegte und die übrige Zeit auf Reisen war, so kann von einer zielstrebigen Ausbildung zu einem Beruf keine Rede sein. Unter diesen Umständen kann die Tochter nicht für sich in Anspruch nehmen, der Vater habe jedenfalls ihren Unterhalt bis zum Abschluß des nun gewählten Lehrganges zu decken. Auch wenn im allgemeinen für die Dauer der Ausbildung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist vergleiche Eypeltauer, Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 95), so muß doch verlangt werden, daß das Unterhalt ansprechende Kind zumindest in vertretbarer Zeit über den Berufswunsch entscheidet und nicht Jahre verstreichen läßt, bis eine Fachschulausbildung aufgenommen wird. Auch wenn der Vater während ihres Auslandsaufenthaltes nicht auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommen wurde, konnte er davon ausgehen, daß seine Tochter ihre Universitätsstudienpläne aufgegeben und sich mit der erlangten Berufsausbildung zufrieden gegeben hat.

In der Annahme, daß die Tochter zumindest für die in den Oppositionsprozessen maßgebende Zeit von April bis Oktober 1990 in der Lage gewesen wäre, den vollen Lebensbedarf durch ein Einkommen aus eigener Berufstätigkeit abzudecken, liegt demnach kein Rechtsirrtum. Ihre Ansicht, der Vater müsse jedenfalls für einen solchen Zeitraum Unterhalt leisten, als ein eifrig vorangetriebenes Studium (etwa der Kunstgeschichte) in Anspruch genommen hätte, wird nicht geteilt. Entscheidend ist vielmehr, daß die Tochter sich nicht mehr auf jugendliche Unerfahrenheit berufen kann, wenn sie nach jeweils einem Studiensemester meinte, sie habe an diesem Studium kein Interesse, sich längere Zeit hindurch auf Auslandsreisen befand und erst mit etwa 26 Jahren erneut einen Lehrgang an einer Berufsfachschule antrat, der vier Jahre andauert.

Die mit Exekution betriebenen Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 1. April 1990 bis 31. Oktober 1990 waren zufolge Selbsterhaltungsfähigkeit erloschen (Anspannung). Die mit den Klagen vorgetragenen Einwendungen des Oppositionsklägers sind berechtigt. Das unrichtige Begehren auf Unzulässigerklärung der betriebenen Exekutionen schadet nicht (SZ 42/32; EFSlg. 52.301 ua). Auch ändert es am Ergebnis der Prozesse nichts, daß der Vater in den Exekutionsverfahren, in welchem ihm die Exekutionsaufschiebung verweigert worden war, nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in den Oppositionsprozessen Zahlung geleistet und die Einstellung der Exekution erwirkt hat (12 E 7112/91; 12 E 7113/91; 12 E 7114/91 und 12 E 7115/91).

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO und auf Paragraph 12, Absatz eins, Satz 2 RATG.

Anmerkung

E28706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00004.92.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19920311_OGH0002_0030OB00004_9200000_000