Rechtssatz für 7Ob479/56 4Ob7/62 7Ob16...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022936

Geschäftszahl

7Ob479/56; 4Ob7/62; 7Ob163/67; 1Ob254/67; 1Ob22/70; 5Ob259/75; 7Ob675/79; 7Ob646/80; 6Ob521/81; 7Ob595/84; 7Ob23/90; 8Ob562/90; 7Ob562/94; 10Ob2066/96p; 9Ob34/09d; 3Ob193/10v; 1Ob172/12v

Entscheidungsdatum

11.10.2012

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch, den Paragraph 932, Absatz eins, Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des Paragraph 1296, ABGB zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des Paragraph 1299, ABGB nichts geändert. Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 479/56
    Entscheidungstext OGH 21.11.1956 7 Ob 479/56
    Veröff: SZ 29/76
  • 4 Ob 7/62
    Entscheidungstext OGH 20.02.1962 4 Ob 7/62
    nur: Diese Gesetzesstelle enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor. (T1)
  • 7 Ob 163/67
    Entscheidungstext OGH 08.11.1967 7 Ob 163/67
  • 1 Ob 254/67
    Entscheidungstext OGH 25.01.1968 1 Ob 254/67
    nur T1; Veröff: RZ 1968,138
  • 1 Ob 22/70
    Entscheidungstext OGH 12.02.1970 1 Ob 22/70
    nur: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. Daher haben grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln des § 1296 ABGB zu gelten, wonach die Klägerin nicht nur zu behaupten und zu beweisen hat, dass ein Schaden vorliegt und dass der Schaden durch den Beklagten verursacht wurde, sondern auch dass ihn daran ein Verschulden trifft. (T2)
  • 5 Ob 259/75
    Entscheidungstext OGH 26.01.1976 5 Ob 259/75
    nur T1
  • 7 Ob 675/79
    Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 675/79
    nur T2; nur T1
  • 7 Ob 646/80
    Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 646/80
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 521/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 521/81
    Auch; Beisatz: Haftung auch für Erfüllungsgehilfen. (T3)
  • 7 Ob 595/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 595/84
    Beis wie T3; Beisatz: Ist jedoch der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat der Gläubiger seiner ihm nach § 1296 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Schuldner gemäß § 1298 ABGB vom Vorwurf des Verschuldners zu entlasten und die Gefahr des Misslingens dieses Beweises zu tragen. (T4)
  • 7 Ob 23/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 23/90
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1992/58 S 121 = SZ 63/160
  • 8 Ob 562/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 562/90
    nur T2
  • 7 Ob 562/94
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 7 Ob 562/94
    nur T2; Beis wie T4
  • 10 Ob 2066/96p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2066/96p
    nur T2; Beisatz: Lediglich dann, wenn der Mangelfolgeschaden auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Veräußerers zurückzuführen ist, tritt eine Umkehr der Beweislast im Sinn des § 1298 ABGB ein. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Mangel auch einem Fachmann nicht leicht erkennbar war. (T5)
  • 9 Ob 34/09d
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 Ob 34/09d
    Auch; nur: Der Schadenersatzanspruch, den § 932 Abs 1 Satz 2 ABGB dem Übernehmer vorbehält, setzt ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraus. (T6)
  • 3 Ob 193/10v
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 193/10v
    Auch
  • 1 Ob 172/12v
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0022936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012

Dokumentnummer

JJR_19561121_OGH0002_0070OB00479_5600000_002

Rechtssatz für 1Ob657/76 1Ob656/78 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018290

Geschäftszahl

1Ob657/76; 1Ob656/78; 1Ob636/80; 3Ob592/79; 5Ob552/81 (5Ob553/81); 5Ob530/82 (5Ob531/82); 3Ob512/82; 1Ob626/82; 5Ob688/82 (5Ob689/82, 5Ob690/82); 7Ob622/82; 6Ob747/83; 1Ob599/85; 8Ob562/90; 1Ob573/95; 4Ob278/97d; 2Ob355/98i; 9Ob342/98d; 8Ob14/08d; 6Ob134/08m; 6Ob8/18x; 4Ob133/22w; 8Ob126/22w

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Norm

ABGB §918 III
ABGB §921
ABGB §932 I
ABGB §932 IV
ABGB §932 V
ABGB §1042 D
ABGB §1396
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 921 heute
  2. ABGB § 921 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

1.1 Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern.

2.1 Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt.

2.2 Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst vornehmen und Ersatz gemäß Paragraph 1042, ABGB fordern.

2.3 Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918,, 921 ABGB) begehren.

3.1 Die Aufforderung zur Verbesserung ist an den Verkäufer, nicht an den Zessionar der Kaufpreisforderung zu richten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 657/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 657/76
    Veröff: SZ 49/124
  • 1 Ob 656/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 1 Ob 656/78
    nur: Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern. (T1) nur: Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt. (T2)
  • 1 Ob 636/80
    Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 636/80
    Auch; Veröff: JBl 1982,486 (kritisch Berger JBl 1982,464) = NZ 1981,105 = SZ 53/107
  • 3 Ob 592/79
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 3 Ob 592/79
    nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst vornehmen und Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern. (T3); Beisatz: Ein solcher Anspruch ist aber davon abhängig, dass der Verkäufer vorerst zur Verbesserung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen ist. (T4)
  • 5 Ob 552/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 552/81
    nur T1; nur T2; nur: Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren. (T5); Beisatz: Werkvertrag (T6)
  • 5 Ob 530/82
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 530/82
    Vgl auch; nur: Ist der Verkäufer mit der Verbesserung in Verzug, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst vornehmen und Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern. Bei schuldhaftem Verzug kann er die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren. (T7)
  • 3 Ob 512/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1982 3 Ob 512/82
    nur T2; nur T3
  • 1 Ob 626/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 626/82
    nur: Da dem Verkäufer ein Anspruch auf Verbesserung nicht zusteht, kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern. Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten ist dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruch gerechtfertigt. (T8) nur T7; Beis wie T6
  • 5 Ob 688/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 688/82
    Auch; nur T7
  • 7 Ob 622/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 622/82
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Verbraucher im Sinne des KSchG. (T9) Veröff: SZ 55/159
  • 6 Ob 747/83
    Entscheidungstext OGH 01.12.1983 6 Ob 747/83
    Vgl auch; nur T2
  • 1 Ob 599/85
    Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 599/85
    Auch; nur T7; Beis wie T6; Veröff: JBl 1986,371
  • 8 Ob 562/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 562/90
    nur T8; nur T7
  • 1 Ob 573/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 278/97d
    Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 278/97d
    Vgl auch; Beisatz: War der Beklagte aber auf Grund dieser privatrechtlichen Vereinbarung zur Vornahme der zur Beseitigung ernster Schäden erforderlichen Arbeiten verpflichtet, dann kann die Klägerin von ihm gemäß § 1042 ABGB auch den Ersatz des für die Beseitigung der Schäden entstandenen Aufwandes verlangen. (T10)
  • 2 Ob 355/98i
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i
    Vgl auch; nur T2
  • 9 Ob 342/98d
    Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 Ob 342/98d
    nur T3; nur T5
  • 8 Ob 14/08d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 14/08d
    Vgl aber; Beisatz: Zur neuen Rechtslage nach dem Gewährleistungsrecht idF BGBl I Nr 48/2001. (T11); Bem: Siehe auch RS0123968. (T12); Veröff: SZ 2008/87
  • 6 Ob 134/08m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
    Vgl; Beisatz: Der Verbesserungsschuldner hat nur das zu leisten, was er sich erspart hat. Auf diese Weise wird der Gläubiger in der Regel nicht die gesamten Verbesserungskosten ersetzt bekommen. Da der Gewährleistungspflichtige nach § 1042 ABGB nur das als Bereicherung herauszugeben hat, was er sich dadurch erspart hat, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen wurde, erfährt er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen. (T13); Beisatz: § 1042 ABGB ist - wenn überhaupt - nur dann anwendbar, wenn der Übernehmer tatsächlich einen Aufwand zur Schadensbeseitigung selbst tätigt. Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T14)
  • 6 Ob 8/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 8/18x
    Vgl auch; Beis wie T14 nur: Ein Ausgleich fiktiver Aufwendungen ist dem Bereicherungsrecht fremd. (T15)
  • 4 Ob 133/22w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 133/22w
    Vgl; Beis wie T15
  • 8 Ob 126/22w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 126/22w
    Vgl; Der Rückerstattungsanspruch kann auf § 1042 ABGB gestützt werden, weil zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand, sodass jene Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 1042 ABGB im zweipersonalen Verhältnis (aufgrund des Primats der zweiten Chancen und des Leistungsstörungsrechts an sich) entgegenstehen, nicht zum Tragen kommen. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19761027_OGH0002_0010OB00657_7600000_001

Rechtssatz für 3Ob420/53; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018764

Geschäftszahl

3Ob420/53; 3Ob777/54; 3Ob168/58; 7Ob264/56; 2Ob179/57; 3Ob501/57; 1Ob385/57; 5Ob143/62; 5Ob389/63; 2Ob202/64; 6Ob122/66; 4Ob521/67; 1Ob274/67; 6Ob133/69 (6Ob134/69); 1Ob174/71; 6Ob164/73; 5Ob2/74; 3Ob38/74; 1Ob656/78; 7Ob644/78; 8Ob566/78; 8Ob503/79; 7Ob567/80; 7Ob617/80; 1Ob626/82; 3Ob670/82; 1Ob562/83; 6Ob680/82; 5Ob607/83; 7Ob732/83 (7Ob733/83-7Ob738/83); 1Ob715/87; 3Ob41/87; 6Ob542/88 (6Ob543/88); 5Ob588/87; 1Ob696/88; 1Ob704/89; 8Ob562/90; 1Ob578/95; 1Ob610/95; 4Ob1678/95; 4Ob5/97g; 3Ob130/97g; 6Ob138/98g; 6Ob221/98p; 6Ob72/00g; 3Ob188/99i; 6Ob134/08m; 9Ob50/10h; 8Ob98/10k; 6Ob92/11i; 9Ob63/10w; 4Ob80/12m; 5Ob126/12h; 4Ob98/13k; 4Ob112/13v; 4Ob226/13h; 3Ob118/14w; 7Ob38/17i; 6Ob85/22a; 7Ob191/23y; 8Ob96/23k

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Norm

ABGB §932 IV
ABGB §1167
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Herabsetzung der Leistung ist nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde (sogenannte relative Berechnungsmethode). Bei einem Verkauf würde sich diese Berechnung folgendermaßen darstellen: Wird der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand mit 100, ihr Wert unter Berücksichtigung des Mangels dagegen mit 50 und der Kaufpreis mit 80 angenommen, so ergibt sich nach der Verhältnisrechnung 100:50 = 80:x die Minderung mit 40. Das bedeutet: Hat jemand etwas über den Wert erworben und stellt sich das Erworbene als mangelhaft heraus, so kann er seine Leistung in einem den Minderwert übersteigenden Betrag kürzen, hat er hingegen unter dem Wert erworben, so kann er seine Leistung nicht um den ganzen Minderwert herabsetzen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 420/53
    Entscheidungstext OGH 08.07.1953 3 Ob 420/53
    Veröff: SZ 26/185
  • 3 Ob 777/54
    Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 Ob 777/54
    Ähnlich; Veröff: HS 1815
  • 3 Ob 168/58
    Entscheidungstext OGH 07.05.1958 3 Ob 168/58
  • 7 Ob 264/56
    Entscheidungstext OGH 30.05.1956 7 Ob 264/56
    Ähnlich
  • 2 Ob 179/57
    Entscheidungstext OGH 08.05.1957 2 Ob 179/57
    Veröff: JBl 1957,454
  • 3 Ob 501/57
    Entscheidungstext OGH 20.11.1957 3 Ob 501/57
  • 1 Ob 385/57
    Entscheidungstext OGH 09.10.1957 1 Ob 385/57
  • 5 Ob 143/62
    Entscheidungstext OGH 19.07.1962 5 Ob 143/62
    nur: Die Herabsetzung der Leistung ist nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde (sogenannte relative Berechnungsmethode). (T1)
  • 5 Ob 389/63
    Entscheidungstext OGH 23.01.1964 5 Ob 389/63
  • 2 Ob 202/64
    Entscheidungstext OGH 17.09.1964 2 Ob 202/64
    nur T1
  • 6 Ob 122/66
    Entscheidungstext OGH 25.05.1966 6 Ob 122/66
    Veröff: HS 5373/44
  • 4 Ob 521/67
    Entscheidungstext OGH 18.04.1967 4 Ob 521/67
    nur T1; Veröff: LwBetr 1968,157
  • 1 Ob 274/67
    Entscheidungstext OGH 21.12.1967 1 Ob 274/67
  • 6 Ob 133/69
    Entscheidungstext OGH 25.06.1969 6 Ob 133/69
    nur T1; Beisatz: Die Wertminderung kann soweit gehen, dass der Entgeltungsanspruch zur Gänze beseitigt wird. Das ist dann der Fall, wenn das Werk überhaupt wertlos ist. (T2) Veröff: HS 7337
  • 1 Ob 174/71
    Entscheidungstext OGH 01.07.1971 1 Ob 174/71
    nur T1
  • 6 Ob 164/73
    Entscheidungstext OGH 13.09.1973 6 Ob 164/73
    nur T1; Veröff: so auch SZ 26/261
  • 5 Ob 2/74
    Entscheidungstext OGH 30.01.1974 5 Ob 2/74
    EvBl 1974/195 S 437
  • 3 Ob 38/74
    Entscheidungstext OGH 02.04.1974 3 Ob 38/74
    nur T1
  • 1 Ob 656/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 1 Ob 656/78
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 644/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 644/78
  • 8 Ob 566/78
    Entscheidungstext OGH 01.03.1979 8 Ob 566/78
    nur T1
  • 8 Ob 503/79
    Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 503/79
    nur T1
  • 7 Ob 567/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 7 Ob 567/80
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 617/80
    Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 617/80
    nur T1
  • 1 Ob 626/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 626/82
    nur T1; Beisatz: Das Risiko späterer Wertveränderungen (auch die Relation zwischen dem Wert der mangelfreien und der mangelhaften Sache könnte sich, etwa infolge gewandelter Verkehrsauffassung, verändern) soll bei der Preisminderung unberücksichtigt bleiben. (T3)
  • 3 Ob 670/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 670/82
    nur T1
  • 1 Ob 562/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 562/83
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 680/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1983 6 Ob 680/82
    nur T1
  • 5 Ob 607/83
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 607/83
    nur T1
  • 7 Ob 732/83
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 7 Ob 732/83
    Auch
  • 1 Ob 715/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 715/87
    nur T1
  • 3 Ob 41/87
    Entscheidungstext OGH 09.09.1987 3 Ob 41/87
    nur T1
  • 6 Ob 542/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 542/88
    nur T1
  • 5 Ob 588/87
    Entscheidungstext OGH 21.06.1988 5 Ob 588/87
  • 1 Ob 696/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 696/88
    nur T1; Veröff: SZ 61/237
  • 1 Ob 704/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 704/89
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 62/185 = RdW 1990,342
  • 8 Ob 562/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 562/90
  • 1 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 578/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 610/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 610/95
    Vgl; nur T1
  • 4 Ob 1678/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 1678/95
    Auch; Beisatz: Nach dem Prinzip der Erhaltung der subjektiven Äquivalenz sollen die beim Vertragsabschluss zugrunde gelegten Wertrelationen zwischen Leistung und Gegenleistung aufrechterhalten bleiben. (T4)
  • 4 Ob 5/97g
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 5/97g
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 130/97g
    Entscheidungstext OGH 17.09.1997 3 Ob 130/97g
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 138/98g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 6 Ob 138/98g
    nur T1; Beis wie T4
  • 6 Ob 221/98p
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 221/98p
    Beis wie T4
  • 6 Ob 72/00g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 72/00g
    Vgl auch
  • 3 Ob 188/99i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 188/99i
    nur T1; Beisatz: Lässt sich ein Wert der "mangelfreien Sache" nicht ermitteln, dann ist die Anwendung des § 273 ZPO zulässig und notwendig. (T5)
  • 6 Ob 134/08m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Berechnung des Preisminderungsanspruchs bei einem nach Kauf aufgetretenen Motorschaden eines Gebrauchtwagens und dessen Weiterveräußerung in unrepariertem Zustand. (T6)
  • 9 Ob 50/10h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Ohne Darlegung besonders rücksichtswürdiger Verkäuferinteressen besteht für eine Preisminderung nach der relativen Berechnungsmethode keine Untergrenze mit dem Verkehrswert des mangelhaften Objekts. (T7); Veröff: SZ 2010/91
  • 8 Ob 98/10k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 98/10k
    Vgl auch
  • 6 Ob 92/11i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 92/11i
    Beis wie T5
  • 9 Ob 63/10w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 Ob 63/10w
    Vgl
  • 4 Ob 80/12m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 126/12h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 126/12h
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 98/13k
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 98/13k
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 112/13v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 112/13v
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 226/13h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 226/13h
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 118/14w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 118/14w
    Auch; Beisatz: Schon die Berechnung auf der Basis der objektiven Wertverhältnisse zeigt, dass die subjektive(n) Auswirkung(en) von Mängeln auf den Übernehmer bei der Ermittlung der Preisminderung nicht entscheidend sind. IdS geht das Preisminderungsrecht auch nicht durch Untergang oder Veräußerung der Sache verloren. (T8)
    Beisatz: Für die Beurteilung des zeitlichen Aspekts der Reisepreisminderung kommt es nicht darauf an, ob der Reisende die mangelhafte Reiseleistung (hier Unterbringung) weiter in Anspruch nimmt, dh durch diese subjektiv beeinträchtigt wird, oder ob er ‑ wie hier bei aufrecht erhaltenem Reisevertrag ‑ selbst durch einen Wechsel in ein anderes Hotel Abhilfe schafft, sondern darauf, ob die Reisemängel während des gesamten Zeitraums der gebuchten (= vereinbarten) Unterbringung weiter bestanden. (T9)
  • 7 Ob 38/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 85/22a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 6 Ob 85/22a
    vgl
  • 7 Ob 191/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 191/23y
    vgl
  • 8 Ob 96/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 96/23k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0018764

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19530708_OGH0002_0030OB00420_5300000_001

Entscheidungstext 8Ob562/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob562/90

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Rainer GOTTINGER, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Schmiedgasse 38, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners Alfred W*****, wegen Feststellung (Streitwert S 518.405,15 s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6. Dezember 1989, GZ 2 R 197/89-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juni 1989, GZ 15 Cg 54/88-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.371,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 2.895,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Alfred W***** hat im Dezember 1970 die Liegenschaft EZ***** erworben und im Jahre 1971 das darauf befindliche, schon vor dem Jahre 1851 erbaute Wohnhaus durch Erneuerung der straßenseitigen Front, Entfernung nichttragender Feuermauern und Einbau großer Fenster umbauen lassen, um es als Geschäfts(Möbel-)haus zu verwenden. Hofseitig wurde auch das Dach erneuert und ein später wieder ausgebauter Aufzug für den Möbeltransport eingebaut. Im weiteren fertigte er in den Etagen selbst Holzkojen und Zwischenwände aus Holzkonstruktionen an, um seine Möbel besser ausstellen zu können. Durch mehrere Bescheide aus dem Jahre 1971 wurde ihm für die Fassadenänderung und die Errichtung des hofseitigen, Ausstellungs- und Lagerzwecken dienenden Zubaues die baubehördliche Bewilligung erteilt. Mit Kaufvertrag vom 21. 8. und 7. 9. 1981 verkaufte Alfred W***** die Liegenschaft um den Kaufpreis von S 3,550.000,-- an die klagende Partei und übergab sie ihr mit allen Baulichkeiten "im dermaligen Zustand, wie er diese Liegenschaft besaß". Der Vertreter der klagenden Partei hatte die Liegenschaft vor dem Kauf besichtigt; nach dem Verkauf wurde sie von Alfred W***** als Leasingnehmer weiterbenutzt. Als Alfred W***** die Leasingraten nicht mehr zahlen konnte, wurde der Leasingvertrag im Oktober 1983 aufgelöst, er räumte die Liegenschaft und die klagende Partei schloß mit einem inzwischen gefundenen Interessenten Anfang des Jahres 1984 einen Mietvertrag. Im Zuge der anläßlich der Neuvermietung erforderlichen Adaptierungs- und Umbauarbeiten stellte die klagende Partei am Objekt Mängel fest. Sie gab unter durch die Neuvermietung gegebenen Zeitdruck Gutachten über den mangelhaften Zustand in Auftrag und beantragte während der bereits eingeleiteten Sanierungsarbeiten eine gerichtliche Beweissicherung. Zur Verbesserung forderte sie Alfred W***** nicht auf. Eine Feststellung, daß Alfred W***** zur Durchführung einer Verbesserung finanziell in der Lage gewesen wäre, konnte vom Erstgericht nicht getroffen werden.

Am 24. 4. 1984 wurde über das Vermögen Alfred W***** das Konkursverfahren eröffnet. In diesem Verfahren meldete die klagende Partei eine Konkursforderung von 2 Mio S mit der Begründung an, es sei im Rahmen der Räumung der gekauften Liegenschaft hervorgekommen, daß dort Bauten gegen alle Regeln der Baukunst errichtet worden seien und vom Gemeinschuldner zu vertretende geheime Schäden und Mängel gravierender Art aufwiesen, deren Behebung weit mehr als den Betrag von 2 Mio S erfordere. Der Masseverwalter hat diese Forderung bestritten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung des Zurechtbestehens der von ihr angemeldeten Konkursforderung von 2 Mio S mit der Begründung, im Kaufvertrag sei kein Gewährleistungsausschluß vereinbart worden und es könne sich ein solcher auch nicht auf geheime Mängel beziehen; jedenfalls werde der Klageanspruch außer auf den Titel der arglistigen Irreführung und des Schadenersatzes auch auf jeden erdenklichen sonstigen Rechtsgrund gestützt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die klagende Partei die Liegenschaft von Alfred W***** im dermaligen Bauzustand gekauft habe, die von ihr behaupteten Schäden durch Verbesserungsarbeiten, zu deren Durchführung die beklagte Partei aber nicht verpflichtet sei, behoben werden könnten, es sich ausschließlich um sichtbare Mängel gehandelt habe, die Arbeiten durch eine befugte Baufirma durchgeführt worden seien und Alfred W***** auch die baubehördliche Benützungsbewilligung erhalten habe.

Das Erstgericht sprach in seinem Urteil aus, daß die von der klagenden Partei im Konkurs angemeldete Forderung mit S 391.077,57 als Konkursforderung zu Recht bestehe und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte fest, daß der im Jahre 1971 erfolgte Umbau von der Baufirma W***** durchgeführt wurde, bei der Besichtigung der Gebäude im Jahre 1984 durch den Sachverständigen Ing. B***** die im einzelnen genannten Mängel und Schäden vorlagen und der Wert der Gesamtliegenschaft zum Zeitpunkt des Kaufvertrages unter Berücksichtigung des erkennbaren Zustandes S 3,510.000,-- betrug (Bodenwert S 1,117.200,--, Straßentrakt S 1,645.728,--, Hoftrakt S 746.803,--). Die Gebäude waren im Kaufzeitpunkt überdurchschnittlich abgenutzt und in schlechtem Bau- und Erhaltungszustand und es lagen Feuchtigkeitsschäden und Schäden an den Installationen vor. Der Zustand des Straßentraktes stellte keinen Baumangel dar, es handelte sich vielmehr fast ausschließlich um überdurchschnittliche Abnutzungen und konstruktionsbedingte Mängel, die mit dem hohen Alter des Gebäudes zusammenhängen. Der zu Lagerzwecken als Zubau errichtete Hoftrakt zeigte nach Entfernen der Deckenuntersicht den im einzelnen beschriebenen Zustand. Dieser Hoftrakt war im wesentlichen entsprechend den bei der Baubehörde eingereichten Plänen errichtet worden. Die Deckenkonstruktion stellte allerdings gegenüber dem Einreichplan eine sehr billige Lösung dar, es waren keinerlei Wärme- und Schallschutzeinrichtungen vorgesehen, doch ist dies für eine Lagerhalle auch nicht notwendig und daher nicht zu erwarten. Die Konstruktion der Decke war nicht fachgemäß, entsprach aber den statischen Erfordernissen. Die Feuerwände waren "nicht verwendbar", sodaß Instandsetzungsarbeiten notwendig waren. Ungeachtet der mangelnden feuerbeständigen Verkleidung der Stahlkonstruktion hatte Alfred W***** die baubehördliche Benützungsbewilligung erhalten. Für die erforderlichen Sanierungsarbeiten hat die klagende Partei insgesamt den Betrag von zumindest S 2,835.385,36 aufgewendet. Bei Sanierungen von Altgebäuden schlägt sich der Sanierungsaufwand nicht in vollem Ausmaß in einer Steigerung des Verkehrswertes durch, die Differenz zwischen den tatsächlichen Sanierungskosten und einem allenfalls erzielbaren höheren Verkaufspreis stellt einen verlorenen Bauaufwand dar. Die Wertminderung eines Objektes durch versteckte Mängel entspricht der Höhe nach nicht dem diesbezüglich erforderlichen Sanierungsaufwand, da durch die Sanierung - insbesondere auch beim gegenständlichen Objekt - auch eine gewisse Substanzverjüngung erzielt wird. Die Sanierung wirkt sich auf den Bauwert der Gebäude um die Hälfte der für die Sanierung aufgewendeten Kosten aus. In der Zeit zwischen dem Abschluß des Kaufvertrages im Jahre 1981 und der Durchführung der Sanierungsarbeiten im Jahre 1984 ist der Baukostenindex um 14 % gestiegen. Im Jahre 1984 "war für die Sanierung der versteckten Mängel" einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von S 909.482,72 erforderlich, er hätte im Jahre 1981 daher S 782.155,14 betragen.

In seiner Beweiswürdigung erklärte das Erstgericht ua, die Behauptung der klagenden Partei über eine Irreführung ihrerseits durch Alfred W***** finde in den Beweisergebnissen keinerlei Stütze. Das Kaufobjekt sei von einem Vertreter der klagenden Partei besichtigt worden, darüberhinaus hätten kaum Gespräche stattgefunden. Die Ausführungen des Sachverständigen über versteckte Mängel fänden auch in den anderen Beweisergebnissen Deckung. Die Decken und Zwischenwände seien im Hinblick auf die Verwendung des Zubaues zu Lager- und Ausstellungszwecken nur provisorisch verkleidet gewesen und wäre dieser Umstand bei bloßer Berührung der leichten Holzkonstruktionen auch einem Laien sofort aufgefallen.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß der vom Sachverständigen ermittelte Wert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der erkennbaren Mängel Übereinstimmung mit dem zwischen der klagenden Partei und Alfred W***** vereinbarten Kaufpreis zeige. Dies sei ein Hinweis dafür, daß sich die klagende Partei der Mängel bewußt gewesen sei und den Kaufpreis entsprechend niedrig habe halten können. Ihre Schadenersatzforderung gehe ins Leere, weil ein Beweis eines schuldhaften Verhaltens des Gemeinschuldners nicht erbracht worden sei. Dem Käufer einer Liegenschaft stehe ein Preisminderungsanspruch um den Betrag der Verbesserungskosten zu, wenn er vorher den Verkäufer zur Verbesserung aufgefordert habe. Dies sei hier nicht der Fall. Der Käufer habe nur einen Anspruch auf Preisminderung, der nach der relativen Berechnungsmethode festzulegen sei. Nach dieser Methode ergebe sich ein Preisminderungsanspruch der klagenden Partei von S 389.886,04. Es erscheine unbillig, diesen nahezu mit dem vom Sachverständigen ermittelten Preisminderungswert übereinstimmenden, aber niedrigeren Betrag heranzuziehen, wenn feststehe, daß die Preisminderung tatsächlich S 391.077,57 betrage, also um rund S 1.200,-- höher sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es erklärte, mit dem Erstgericht darin übereinzustimmen, daß Anhaltspunkte für eine listige Irreführung durch Alfred W***** nicht vorlägen. Auch die Berufungswerberin vermöge keinerlei Beweisergebnisse anzuführen, die ihre Behauptungen unterstützten. Die erstgerichtlichen Feststellungen würden daher zur Gänze übernommen. Unbestritten stehe fest, daß die klagende Partei von Alfred W***** keine Verbesserung gefordert habe. Die Gründe hiefür bringe die Berufungswerberin erstmals in der Berufung vor, auf dieses Vorbringen sei jedoch nicht einzugehen, weil es eine unzulässige Neuerung darstelle. Für den - wie hier - gegebenen Fall eines behebbaren Qualitätsmangels räume das Gesetz dem Gewährleistungsberechtigten die Wahl ein, Preisminderung oder Verbesserung - soferne diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere - zu begehren (Paragraphen 1167,, 932 ABGB). Von diesem Wahlrecht müsse der Gewährleistungsberechtigte bei der Verfolgung des Gewährleistungsanspruches Gebrauch machen, weil die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der beiden aufgezeigten Möglichkeiten voneinander abwichen und nicht nebeneinander bestehen könnten. Der klagenden Partei, die keine Verbesserung gefordert habe, stehe daher ein Anspruch auf Preisminderung zu. Bei der Berechnung dieses Anspruches sei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen und nach herrschender Lehre und Rechtsprechung - die neuere Rechtsprechung stehe in Widerspruch zu der in Reischauer in Rummel ABGB vertretenen Meinung - die relative Berechnungsmethode anzuwenden. Nach dieser sei auf Grund des Preisminderungsanspruches jenes Entgelt zu entrichten, das sich zum vereinbarten Entgelt so verhalte wie der geringere Wert, den das Objekt infolge des Mangels tatsächlich habe, zum Wert des mangelfreien Werkes. Daß sich ein Sanierungsaufwand bei alten Gebäuden nicht voll in einer Steigerung des Verkehrswertes niederschlage, habe der dem Verfahren beigezogene Sachverständige aus dem Bauwesen gutachtlich geäußert und sich dabei auf seine Erfahrung berufen. Wenn das Erstgericht die Wertminderung unter Berücksichtigung eines 50-%igen Abschlages festgestellt habe, folge es somit den unbedenklichen Ausführungen des Sachverständigen. Die erstgerichtliche Berechnung des Preisminderungsanspruches der klagenden Partei erscheine daher zutreffend.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 aF ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagestattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Unter beiden Revisionsgründen rügt die Revisionswerberin das angebliche Fehlen einer vorinstanzlichen Begründung dafür, warum die Sanierungskosten auf das Jahr 1981 abgestellt worden seien sowie das angebliche Unterbleiben der Aufklärung eines dem Alfred W***** anzulastenden vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Verhaltens, das die Anwendung der relativen Berechnungsmethode ausschließe. Dieser sei den ihm obliegenden Gegenbeweis schuldig geblieben, zumal auf Grund des Sachverständigengutachtens, insbesondere im Zusammenhang mit den Erläuterungen über die Ausführung der Feuermauer, zwingend der Schluß auf ein schuldhaftes Verhalten zu ziehen sei. Auf Grund der vorinstanzlichen Feststellung, daß "eine Feststellung dahingehend, daß Alfred W***** zur Durchführung einer Verbesserung finanziell in der Lage gewesen wäre, nicht getroffen werden kann" ergebe sich, daß eine diesbezügliche Aufforderung der klagenden Partei gegenüber Alfred W***** zur Verbesserung nicht erforderlich, weil wegen dessen Insolvenz und mangelnden Bereitschaft zur Verbesserung sinnlos gewesen sei. Wegen des durch die Neuvermietung für die klagende Partei gegebenen Zeitdruckes sei der klagenden Partei eine Verbesserung durch Alfred W***** auch gar nicht zumutbar gewesen, denn diesfalls wäre der vom neuen Mieter geforderte sofortige Einzug und die Vermietung somit möglicherweise überhaupt verhindert worden und hiedurch weiterer Schaden eingetreten. Im übrigen ziehe eine mangelnde Aufforderung zur Verbesserung rechtlich nicht jedenfalls die Anwendung der relativen Berechnungsmethode auf den Preisminderungsanspruch nach sich. Bei geheimen Mängeln sei die Berechnung des Sanierungsaufwandes nach dem Zeitpunkt des Offenbarwerdens des Mangels vorzunehmen. Der Käufer könne Preisminderung um den Betrag der Verbesserungskosten verlangen. Die Anwendung der relativen Berechnungsmethode finde in Paragraph 932, ABGB überhaupt keine Deckung und führe unter Umständen zu extremen Unbilligkeiten. Davon abgesehen sei die Errechnung der Preisminderung nach dieser Berechnungsmethode von den Vorinstanzen unrichtig erfolgt. Der Kaufpreis von 3,5 Mio S sei dem Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung gegenüberzustellen, sodaß

sich folgendes Verhältnis ergebe: S 782.000 : römisch zehn = 3,5 Mio : 3,1

Mio = S 692.000 und nicht S 390.000. Richtigerweise sei statt der

abgewerteten Sanierungskosten von S 782.000 der volle Betrag von S 910.000 anzusetzen, sodaß sich der Preisminderungsanspruch mit S 806.000 errechne. Die Erklärung des Sachverständigen, der 50-%ige Abzug beruhe auf Erfahrungswerten, sei nicht hinreichend sondern eine Scheinbegründung. In Wahrheit seien Sanierungsaufwand und Preisminderung ident. In der Frage der Verschuldenshaftung sei davon auszugehen, daß Alfred W***** als erfahrener Kaufmann gewußt habe, in welch untauglicher und vorschriftswidriger Bauweise gebaut worden sei. Für die klagende Partei gelte kein erhöhter Sorgfaltsmaßstab. Sie habe das Gebäude durch Techniker besichtigen lassen; ein Aufbohren der Wände und Abdecken der Deckenverkleidung könne von ihr nicht verlangt werden, die Feststellung der Mängel wäre aber nach dem Sachverständigengutachten nur solcherart möglich gewesen. Somit habe die klagende Partei Anspruch auf Ersatz der vollen Sanierungskosten und demgemäß auf die Feststellung, daß ihre im Konkurs des Alfred W***** mit S 909.482,72 angemeldete Forderung aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu befriedigen sei.

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden. Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, daß er nicht mehr behoben werden kann und daß er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Übernehmer gemäß Paragraph 932, ABGB die gänzliche Aufhebung des Vertrages, wenn hingegen der Mangel den ordentlichen Gebrauch nicht verhindert oder wenn er behoben werden kann, entweder eine angemessene Minderung des Entgeltes oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern. Der Käufer hat somit ein Wahlrecht; dem Verkäufer steht dagegen ein Anspruch auf Verbesserung nicht zu, vielmehr kann der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und hat dann allerdings, da er gegenüber dem Verkäufer den gesetzlichen Verbesserungsanspruch eben nicht geltend machte, nur noch den Anspruch auf die angemessene Minderung des Entgelts (SZ 49/124; SZ 44/20; 1 Ob 656/78; 1 Ob 626/82; 3 Ob 512/82; HS 1815). Anders ist es bloß dann, wenn der Käufer tatsächlich die Verbesserung begehrt und der Verkäufer hiemit schuldhaft in Verzug gerät. Diesfalls kann der Käufer die Verbesserung selbst vornehmen und seine konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918,, 921 ABGB) begehren (EvBl 1981/59; SZ 49/66 und 124; 1 Ob 626/82 uva) oder auch Aufwandersatz nach Paragraph 1042, ABGB fordern vergleiche Koziol-Welser I8 245, 375; SZ 49/124).

Wird Preisminderung geltendgemacht, so ist der Betrag der Minderung im Sinne der ständigen Rechtsprechung (SZ 26/185; EvBl 1974/195 S. 437; SZ 61/237; SZ 62/185 uva; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 932,) aus jenem Verhältnis zu errechnen (relative Berechnungsmethode), in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache im mangelfreien Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde. Nur so kann eine gerechte Gegenüberstellung des vertragsgemäßen mit dem tatsächlichen Wert der Leistung stattfinden, das Risiko späterer Wertveränderungen ist bei der Preisminderung also nicht zu berücksichtigen (1 Ob 656/78; 1 Ob 626/82 ua).

Im vorliegenden Falle ist es unstrittig, daß die klagende Partei den Alfred W***** nicht zur Verbesserung der Mängel des von ihm als Zubau errichteten Hoftraktes aufgefordert hat, vielmehr sogleich ihre Behebung durch einen Dritten vornehmen ließ, um das Objekt rasch wieder vermieten zu können. Demgemäß hat die klagende Partei im Sinne der von ihr solcherart getroffenen Wahl aber nur den Anspruch auf die Preisherabsetzung. Diese ist wie dargestellt nach der relativen Berechnungsmethode vorzunehmen, zumal die klagende Partei das Abgehen von der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung rechtfertigende neue Sachargumente nicht vorbrachte. Bei dieser Ermittlung des Preisminderungsbetrages wurde von den Vorinstanzen zu Recht einerseits eine Rückrechnung der auf dem Baukosten-Index des Jahres 1984 basierenden Sanierungskosten auf ihre im Jahre 1981 als dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Höhe und solcherart auf den dem damals gezahlten Kaufpreis gegenüberzustellenden damaligen verminderten Wert der Sache vorgenommen und andererseits auch berücksichtigt, daß durch die von der klagenden Partei vorgenommene Sanierung der Mängel eine Erhöhung des Bauwertes des Hoftraktes (Substanzverjüngung) im Ausmaß von 50 % der Sanierungskosten eingetreten ist. Der tatsächliche Sanierungsaufwand der klagenden Partei in der Höhe von S 909.482,72 wurde solcherart auf einen im Jahre 1981 erforderlichen Sanierungsaufwand von S 782.155,14 zurückgeführt und dieser, da er sich nach den Feststellungen über die Mängelbehebung hinaus zur Hälfte als der klagenden Partei zugutkommende (zusätzliche) Erhöhung des Bauwertes

= Substanzverjüngung auswirkt, um 50 %, somit auf S 391.077,57 gekürzt.

Nach der relativen Berechnungsmethode ist gegenüberzustellen:

Geminderter Preis: vereinbarter Preis = Wert der mangelhaften

Sache: Wert im mangelfreien Zustand.

Demnach errechnet sich der geminderte Preis römisch zehn hier wie folgt: römisch zehn :

S 3,550.000 = S 3,119.000 (S 3,510.000 minus abgerundet S 391.077,57): S 3,510.000. römisch zehn = S 3,154.544,--.

Den Preisminderungsanspruch bildet die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis = 3,550.000 und dem vorstehenden geminderten Preis von S 3,154.544, somit rein rechnerisch der Betrag von S 395.456.

Auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens wurde der durch die vorhandenen Mängel gegebene Minderwert der von der klagenden Partei gekauften Sache von den Tatsacheninstanzen mit S 391.077,57 und damit in grundsätzlich übereinstimmender Höhe festgestellt. Die Behauptung der Revisionswerberin, ihr Preisminderungsanspruch betrage S 806.000, ist daher unzutreffend.

Ferner behauptet die Revisionswerberin, Alfred W***** habe sie dadurch schuldhaft geschädigt, daß er sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise beim Vertragsabschluß nicht über die "untaugliche und vorschriftswidrige Bauweise" des Zubaues, insbesondere hinsichtlich der Feuermauern, aufgeklärt habe. Von den Vorinstanzen wurde aber ein derartiges schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu Recht verneint:

Nach den Feststellungen ließ Alfred W***** den Hoftrakt als auschließlich der Lagerung von Möbeln seines Möbelgeschäftes und somit einem eingeschränkten Zweck dienenden Zubau durch eine Baufirma errichten. Dieser Zubau entsprach im wesentlichen auch den bei der Baubehörde eingereichten Plänen. Die Deckenkonstruktion stellte zwar gegenüber dem Einreichplan eine sehr billige Lösung dar, denn es waren keinerlei Wärme- und Schallschutzeinrichtungen vorgesehen, doch ist dies für eine Lagerhalle auch nicht notwendig und daher nicht zu erwarten. Die Konstruktion der Decke war nicht fachgemäß, entsprach aber den statischen Erfordernissen. Die Feuerwände waren "nicht verwendbar", sodaß Instandsetzungsarbeiten notwendig waren. Ungeachtet der mangelnden feuerbeständigen Verkleidung der Stahlkonstruktion hatte Alfred W***** aber die baubehördliche Benützungsbewilligung erhalten.

Unter allen diesen Umständen kann entgegen der Revisionsbehauptung nicht gesagt werden, daß Alfred W*****, der den Zubau im wesentlichen nach den eingereichten Plänen durch eine Baufirma errichten ließ und sodann auf Grund der erteilten Benützungsbewilligung jahrelang benützte, von der teilweise vorschriftswidrigen Bauweise, insbesondere hinsichtlich der Feuerwände und der mangelnden Feuerbeständigkeit der Verkleidung der Stahlkonstruktion, jedenfalls hätte Kenntnis haben müssen, diesen Mangel der klagenden Partei verschwiegen und solcherart schuldhaft (7 Ob 23/90) gehandelt habe. Die klagende Partei hat daher auf der gegebenen Feststellungsgrundlage den ihr obliegenden Beweis (SZ 29/76; RZ 1968 S 138; 7 Ob 23/90 ua) eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Alfred W***** nicht erbracht.

Der nicht gerechtfertigten Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E28416

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00562.9.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19920220_OGH0002_0080OB00562_9000000_000