Vorerst ist darauf zu verweisen, dass der Beklagte in der Rechtsmittelerklärung zwar ausführt, die angefochtene Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach anzufechten, das Rechtsmittel enthält jedoch nur Ausführungen zur einredeweise geltend gemachten Gegenforderung, so dass auch nur hierauf einzugehen ist.
Auszugehen ist davon, dass die Anfechtung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrages über das Reitpferd „Komet“ mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien, 19 Cg 49/86, für gerechtfertigt erkannt und der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufgegenstandes verpflichtet wurde. Während das Erstgericht dem Klagebegehren unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung stattgab, erklärte das Berufungsgericht das Klagebegehren wegen Wandlung für gerechtfertigt. Die in § 1435 ABGB geregelte Kondiktion wegen Wegfall des rechtlichen Grundes greift Platz, wenn ein Grundgeschäft, das zunächst gültig zustande gekommen ist, in der Folge zB wegen Wandlung (§ 932 ABGB) wegfällt (Auszugehen ist davon, dass die Anfechtung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrages über das Reitpferd „Komet“ mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien, 19 Cg 49/86, für gerechtfertigt erkannt und der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufgegenstandes verpflichtet wurde. Während das Erstgericht dem Klagebegehren unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung stattgab, erklärte das Berufungsgericht das Klagebegehren wegen Wandlung für gerechtfertigt. Die in Paragraph 1435, ABGB geregelte Kondiktion wegen Wegfall des rechtlichen Grundes greift Platz, wenn ein Grundgeschäft, das zunächst gültig zustande gekommen ist, in der Folge zB wegen Wandlung (Paragraph 932, ABGB) wegfällt (Rummel in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1435; ABGB Rz 2 zu Paragraph 1435 ;, Honsell in Schwimann, ABGB Rz 2 zu § 1435). Für den Fall der Irrtumsanfechtung ordnet § 877 ABGB die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an, dieser Bestimmung kommt jedoch kein eigener Regelungsgehalt zu, sie verweist vielmehr auf das allgemeine Bereicherungsrecht (JBl 1988, 250; RdW 1984, 9; , ABGB Rz 2 zu Paragraph 1435,). Für den Fall der Irrtumsanfechtung ordnet Paragraph 877, ABGB die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an, dieser Bestimmung kommt jedoch kein eigener Regelungsgehalt zu, sie verweist vielmehr auf das allgemeine Bereicherungsrecht (JBl 1988, 250; RdW 1984, 9; Rummel aaO Rz 1 zu § 877; aaO Rz 1 zu Paragraph 877 ;, Honsell aaO Rz 1 zu § 1435). Die wesentliche Rechtsfolgenanordnung des Bereicherungsrechtes enthält § 1437 ABGB ( aaO Rz 1 zu Paragraph 1435,). Die wesentliche Rechtsfolgenanordnung des Bereicherungsrechtes enthält Paragraph 1437, ABGB (Rummel aaO Rz 1 zu § 1437). Bei Beseitigung des Benützungstitels und demgemäß rechtsgrundloser Benützung gebührt demjenigen, dessen Sache benützt worden ist, ein angemessenes Benützungsentgelt (MietSlg 33.128; JBl 1973,257; JBl 1969, 272; aaO Rz 1 zu Paragraph 1437,). Bei Beseitigung des Benützungstitels und demgemäß rechtsgrundloser Benützung gebührt demjenigen, dessen Sache benützt worden ist, ein angemessenes Benützungsentgelt (MietSlg 33.128; JBl 1973,257; JBl 1969, 272; Rummel aaO Rz 15 zu § 1041; aaO Rz 15 zu Paragraph 1041 ;, Honsell aaO Rz 4 zu § 1437). Die Bestimmung der Höhe der Bereicherung ist jedoch vielfach problematisch. Als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Bei Sachen, die in der Regel zum Gebrauch überlassen werden, wie zB einer Wohnung, kann der bezahlte Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils bilden (SZ 58/104 mwN). Bei Sachen hingegen, die im allgemeinen für einen längeren Zeitraum nicht gemietet, sondern gekauft werden, weil ein Benützungsentgelt schon in relativ kurzer Zeit den Kaufpreis erreicht, würde die Bemessung des Nutzens - sofern er, worauf noch zurückzukommen sein wird, überhaupt vorliegt - zu unangemessenen Ergebnissen führen, weil in solchen Fällen das Benützungsentgelt in relativ kurzer Zeit die Höhe des Kaufpreises erreicht (SZ 58/138; 9 Ob 712/91; aaO Rz 4 zu Paragraph 1437,). Die Bestimmung der Höhe der Bereicherung ist jedoch vielfach problematisch. Als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Bei Sachen, die in der Regel zum Gebrauch überlassen werden, wie zB einer Wohnung, kann der bezahlte Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils bilden (SZ 58/104 mwN). Bei Sachen hingegen, die im allgemeinen für einen längeren Zeitraum nicht gemietet, sondern gekauft werden, weil ein Benützungsentgelt schon in relativ kurzer Zeit den Kaufpreis erreicht, würde die Bemessung des Nutzens - sofern er, worauf noch zurückzukommen sein wird, überhaupt vorliegt - zu unangemessenen Ergebnissen führen, weil in solchen Fällen das Benützungsentgelt in relativ kurzer Zeit die Höhe des Kaufpreises erreicht (SZ 58/138; 9 Ob 712/91; Honsell aaO Rz 4 zu § 1437). Auch im vorliegenden Fall wollte die Klägerin nicht mieten, sondern kaufen, die übliche stundenweise Verrechnung des Mietentgelts (S 250,-- pro Stunde) führte dazu, dass schon in relativ kurzer Zeit ein Entgelt in Höhe des Kaufpreises des Pferdes entrichtet werden müsste. Der Beklagte erachtet denn auch in der Revision für die festgestellte Benützung des Tieres durch 22 Monate hindurch bei einer Stundenmiete von S 275,-- ein Entgelt von S 108.900,-- als angemessen, dies bei einem Kaufpreis des Tieres von S 60.000. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 58/138 = JBl 1986, 186 im Falle der Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufes nach § 921 ABGB ausgesprochen hat, ist das angemessene Benützungsentgelt bis zur Rückgabe unter Berücksichtigung des Aufwandes zu ermitteln, den der Käufer hätte vornehmen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Fahrzeuges durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. aaO Rz 4 zu Paragraph 1437,). Auch im vorliegenden Fall wollte die Klägerin nicht mieten, sondern kaufen, die übliche stundenweise Verrechnung des Mietentgelts (S 250,-- pro Stunde) führte dazu, dass schon in relativ kurzer Zeit ein Entgelt in Höhe des Kaufpreises des Pferdes entrichtet werden müsste. Der Beklagte erachtet denn auch in der Revision für die festgestellte Benützung des Tieres durch 22 Monate hindurch bei einer Stundenmiete von S 275,-- ein Entgelt von S 108.900,-- als angemessen, dies bei einem Kaufpreis des Tieres von S 60.000. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 58/138 = JBl 1986, 186 im Falle der Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufes nach Paragraph 921, ABGB ausgesprochen hat, ist das angemessene Benützungsentgelt bis zur Rückgabe unter Berücksichtigung des Aufwandes zu ermitteln, den der Käufer hätte vornehmen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Fahrzeuges durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Honsell vertritt aaO Rz 4 zu § 1437 ABGB die Auffassung, dass dann, wenn der Käufer die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, ihm nicht auf dem Wege des Benützungsentgeltes die Wertminderung aufgebürdet werden darf, welche die Sache durch den Verlust der Neuheit erleidet. Die Frage des Gebrauchsvorteils ist in solchen Fällen daher besonders sorgfältig zu prüfen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen die Absicht, nach dem Erwerb des Pferdes vom Beklagten ihr Reitpferd „Este“ zu veräußern; zwei Pferde benötigte ihre Tochter zur Ausübung des Reitsports nicht. Diese Absicht wurde freilich zunächst nicht sofort verwirklicht. Nachdem die Klägerin aber anlässlich einer notwendigen tierärztlichen Untersuchung am 24.10.1985 erfahren hatte, dass das gekaufte Pferd, entgegen den vom Kläger abgegebenen Zusicherungen, nicht neun sondern vierzehn Jahre alt war, strebte sie die Rücknahme des Pferdes durch den Beklagten an. Die Auflösung des Kaufvertrages musste sie schließlich im Rechtswege durchsetzen. Dadurch war die Klägerin aber genötigt, ihr eigenes Pferd zu behalten, weil sie mit einem Prozesserfolg rechnete. Nach den getroffenen Feststellungen benützte die Tochter der Klägerin das Pferd des Beklagten zur Ausübung des Reitsports, um dem Pferd Bewegung zu verschaffen und den Ausbildungsstand aufrecht zu erhalten. Nach den Verfahrensergebnissen hätte freilich auch die Bewegung des Pferdes in der Koppel genügt, um die Gesundheit des Pferdes zu gewährleisten, den Ausbildungsstand konnte die Klägerin mit ihrem reiterischen Können von vorneherein nicht gewährleisten. Die Klägerin hatte aber ihr eigenes Pferd „Este“ weiterhin zur Verfügung. Es ist nicht hervorgekommen, dass die Tochter der Klägerin auf das Pferd des Beklagten angewiesen war und nicht nur allein ihr eigenes Pferd hätte benützen können. So gesehen ist ein subjektiver Vorteil (Nutzen) für den überwiegenden Zeitraum des Besitzes des Pferdes durch die Klägerin zu verneinen. Ein Nutzen floss ihr nur insofern zu, als sie während der Zeit ihres Urlaubs Anfang des Jahres 1987 das Pferd von einer Reiterin der Reitsportvereinigung bereiten ließ und dafür 50 % der Einstellgebühr eines Monats erhielt. Ein Vorteil wird auch für den Zeitraum bejaht werden können, bis die Klägerin vom wahren Alter des Pferdes „Komet“ erfuhr und den Beklagten zu dessen Rücknahme aufforderte. Da sich der Verkauf ihres Pferdes offenbar nicht sofort realisieren ließ, hatte sie für diesen Zeitraum die Haltung von zwei Pferden in Kauf genommen. Von einem „aufgedrängten“ Nutzen kann dann nicht gesprochen werden. Für den übrigen Zeitraum ist aber aus den dargelegten Gründen ein subjektiver Nutzen zu verneinen. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Tochter der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen ab Mitte September 1985, drei- bis viermal wöchentlich je eine Stunde mit „Komet“ ritt, und die Aufforderung an den Beklagten, das Pferd zurückzunehmen, Ende Oktober 1985 erfolgte, wird der Gebrauchsvorteil für diese (kurze) Zeit der Benützung vom Obersten Gerichtshof gemäß § 273 ZPO mit S 6.000,-- bemessen. Zuzüglich der der Klägerin zugeflossenen halben Einstellgebühr von S 1.750,-- ist die Gegenforderung des Beklagten demnach mit S 7.750,-- als gerechtfertigt zu erkennen. vertritt aaO Rz 4 zu Paragraph 1437, ABGB die Auffassung, dass dann, wenn der Käufer die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, ihm nicht auf dem Wege des Benützungsentgeltes die Wertminderung aufgebürdet werden darf, welche die Sache durch den Verlust der Neuheit erleidet. Die Frage des Gebrauchsvorteils ist in solchen Fällen daher besonders sorgfältig zu prüfen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen die Absicht, nach dem Erwerb des Pferdes vom Beklagten ihr Reitpferd „Este“ zu veräußern; zwei Pferde benötigte ihre Tochter zur Ausübung des Reitsports nicht. Diese Absicht wurde freilich zunächst nicht sofort verwirklicht. Nachdem die Klägerin aber anlässlich einer notwendigen tierärztlichen Untersuchung am 24.10.1985 erfahren hatte, dass das gekaufte Pferd, entgegen den vom Kläger abgegebenen Zusicherungen, nicht neun sondern vierzehn Jahre alt war, strebte sie die Rücknahme des Pferdes durch den Beklagten an. Die Auflösung des Kaufvertrages musste sie schließlich im Rechtswege durchsetzen. Dadurch war die Klägerin aber genötigt, ihr eigenes Pferd zu behalten, weil sie mit einem Prozesserfolg rechnete. Nach den getroffenen Feststellungen benützte die Tochter der Klägerin das Pferd des Beklagten zur Ausübung des Reitsports, um dem Pferd Bewegung zu verschaffen und den Ausbildungsstand aufrecht zu erhalten. Nach den Verfahrensergebnissen hätte freilich auch die Bewegung des Pferdes in der Koppel genügt, um die Gesundheit des Pferdes zu gewährleisten, den Ausbildungsstand konnte die Klägerin mit ihrem reiterischen Können von vorneherein nicht gewährleisten. Die Klägerin hatte aber ihr eigenes Pferd „Este“ weiterhin zur Verfügung. Es ist nicht hervorgekommen, dass die Tochter der Klägerin auf das Pferd des Beklagten angewiesen war und nicht nur allein ihr eigenes Pferd hätte benützen können. So gesehen ist ein subjektiver Vorteil (Nutzen) für den überwiegenden Zeitraum des Besitzes des Pferdes durch die Klägerin zu verneinen. Ein Nutzen floss ihr nur insofern zu, als sie während der Zeit ihres Urlaubs Anfang des Jahres 1987 das Pferd von einer Reiterin der Reitsportvereinigung bereiten ließ und dafür 50 % der Einstellgebühr eines Monats erhielt. Ein Vorteil wird auch für den Zeitraum bejaht werden können, bis die Klägerin vom wahren Alter des Pferdes „Komet“ erfuhr und den Beklagten zu dessen Rücknahme aufforderte. Da sich der Verkauf ihres Pferdes offenbar nicht sofort realisieren ließ, hatte sie für diesen Zeitraum die Haltung von zwei Pferden in Kauf genommen. Von einem „aufgedrängten“ Nutzen kann dann nicht gesprochen werden. Für den übrigen Zeitraum ist aber aus den dargelegten Gründen ein subjektiver Nutzen zu verneinen. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Tochter der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen ab Mitte September 1985, drei- bis viermal wöchentlich je eine Stunde mit „Komet“ ritt, und die Aufforderung an den Beklagten, das Pferd zurückzunehmen, Ende Oktober 1985 erfolgte, wird der Gebrauchsvorteil für diese (kurze) Zeit der Benützung vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 6.000,-- bemessen. Zuzüglich der der Klägerin zugeflossenen halben Einstellgebühr von S 1.750,-- ist die Gegenforderung des Beklagten demnach mit S 7.750,-- als gerechtfertigt zu erkennen.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO bzw §§ 50, 43 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO bzw Paragraphen 50,, 43 Absatz 2, ZPO.