Rechtssatz für 9ObA42/91 1Ob511/92 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033732

Geschäftszahl

9ObA42/91; 1Ob511/92; 1Ob516/92; 2Ob9/96; 1Ob65/97h; 2Ob218/97s; 7Ob265/05d; 6Ob160/07h

Entscheidungsdatum

13.09.2007

Rechtssatz

Paragraph 1437, ABGB ist auf Bereicherungsansprüche ganz allgemein anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 42/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 ObA 42/91
    Veröff: EvBl 1991/138 S 598 = ecolex 1991,557 = Arb 10922 = SZ 64/47 = JBl 1992,199
  • 1 Ob 511/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 511/92
    Vgl auch; Beisatz: Der Wertersatz gemäß § 1041 ABGB richtet sich grundsätzlich nach § 1437 ABGB. (T1) Veröff: EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388 = RdW 1992,305 = SZ 65/5
  • 1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Vgl auch; Beisatz: Die wesentliche Rechtsfolgenanordnung des Bereicherungsrechtes enthält § 1437 ABGB. (T2) Veröff: JBl 1992,456
  • 2 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 9/96
    Vgl auch
  • 1 Ob 65/97h
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 65/97h
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/48
  • 2 Ob 218/97s
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 218/97s
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 265/05d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 265/05d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 160/07h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 160/07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033732

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_009OBA00042_9100000_003

Rechtssatz für 1Ob515/53 2Ob613/54 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019930

Geschäftszahl

1Ob515/53; 2Ob613/54; 7Ob26/56; 1Ob365/56; 3Ob411/58; 6Ob367/59; 6Ob199/60; 4Ob7/61; 4Ob106/61; 6Ob280/62; 5Ob211/65; 2Ob82/65; 8Ob214/66; 8Ob47/68; 1Ob2/69 (1Ob22/69); 4Ob92/69 (4Ob93/69); 6Ob286/69; 1Ob215/70; 7Ob105/71; 5Ob106/72; 1Ob145/73; 3Ob78/74 (3Ob79/74); 3Ob200/74; 7Ob580/77; 1Ob578/80; 4Ob525/81; 7Ob574/81; 1Ob537/81; 4Ob625/88; 3Ob556/90; 6Ob541/91; 1Ob516/92; 4Ob2021/96a; 4Ob2385/96f; 2Ob218/97s; 6Ob338/97t; 6Ob2/99h; 1Ob82/05y; 2Ob248/08x

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Rechtssatz

Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund benützt, hat dafür Entgelt zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 515/53
    Entscheidungstext OGH 04.07.1953 1 Ob 515/53
    Veröff: JBl 1954,120
  • 2 Ob 613/54
    Entscheidungstext OGH 16.02.1955 2 Ob 613/54
  • 7 Ob 26/56
    Entscheidungstext OGH 11.04.1956 7 Ob 26/56
    Beisatz: Benutzung einer Kuranstalt für Elektrotherapie und Hydrotherapie. (T1)
  • 1 Ob 365/56
    Entscheidungstext OGH 04.07.1956 1 Ob 365/56
  • 3 Ob 411/58
    Entscheidungstext OGH 31.10.1958 3 Ob 411/58
  • 6 Ob 367/59
    Entscheidungstext OGH 09.12.1959 6 Ob 367/59
    Beisatz: Möbel (T2)
  • 6 Ob 199/60
    Entscheidungstext OGH 22.06.1960 6 Ob 199/60
    Beisatz: Dasselbe gilt bei nachträglichem Wegfall des Rechtsgrundes. (T3) Veröff: MietSlg 7834
  • 4 Ob 7/61
    Entscheidungstext OGH 28.02.1961 4 Ob 7/61
  • 4 Ob 106/61
    Entscheidungstext OGH 26.09.1961 4 Ob 106/61
  • 6 Ob 280/62
    Entscheidungstext OGH 24.10.1962 6 Ob 280/62
  • 5 Ob 211/65
    Entscheidungstext OGH 30.09.1965 5 Ob 211/65
    Veröff: MietSlg 17095 = MietSlg 17096
  • 2 Ob 82/65
    Entscheidungstext OGH 22.04.1965 2 Ob 82/65
    Veröff: MietSlg 17094
  • 8 Ob 214/66
    Entscheidungstext OGH 25.10.1966 8 Ob 214/66
    Veröff: MietSlg 18187
  • 8 Ob 47/68
    Entscheidungstext OGH 05.03.1968 8 Ob 47/68
    Veröff: MietSlg 20092
  • 1 Ob 2/69
    Entscheidungstext OGH 23.01.1969 1 Ob 2/69
    Veröff: MietSlg 21104
  • 4 Ob 92/69
    Entscheidungstext OGH 20.01.1970 4 Ob 92/69
    Veröff: MietSlg 22090
  • 6 Ob 286/69
    Entscheidungstext OGH 18.03.1970 6 Ob 286/69
  • 1 Ob 215/70
    Entscheidungstext OGH 24.09.1970 1 Ob 215/70
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 2/69; Beisatz: Mit Kontravotum hinsichtlich der Grundlagen der Benützungsentgeltermittlung. (T4) Veröff: MietSlg 22092
  • 7 Ob 105/71
    Entscheidungstext OGH 16.06.1971 7 Ob 105/71
    Veröff: SZ 44/92 = RZ 1971,194 = MietSlg 23095
  • 5 Ob 106/72
    Entscheidungstext OGH 28.06.1972 5 Ob 106/72
    Veröff: MietSlg 24106 = MietSlg 24106 = JBl 1973,257
  • 1 Ob 145/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 1 Ob 145/73
  • 3 Ob 78/74
    Entscheidungstext OGH 14.05.1974 3 Ob 78/74
    Veröff: ImmZ 1975,43
  • 3 Ob 200/74
    Entscheidungstext OGH 19.11.1974 3 Ob 200/74
    Veröff: SZ 47/130
  • 7 Ob 580/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 580/77
    Vgl; Beisatz: Der Nutzen kann auch in der Ersparung von Auslagen liegen. (T5)
  • 1 Ob 578/80
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 578/80
  • 4 Ob 525/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 525/81
  • 7 Ob 574/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 574/81
    Beisatz: Bei rückwirkender Beseitigung eines Benützungstitels gebührt aber demjenigen, dessen Sache benützt worden ist, ein angemessenes Benützungsentgelt. (T6) Veröff: MietSlg 33128
  • 1 Ob 537/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 537/81
    Veröff: ImmZ 1982,117
  • 4 Ob 625/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 625/88
  • 3 Ob 556/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 556/90
    Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: JBl 1991,250
  • 6 Ob 541/91
    Entscheidungstext OGH 16.05.1991 6 Ob 541/91
    Auch; Veröff: SZ 64/57 = JBl 1992,108
  • 1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Vgl auch; Veröff: JBl 1992,456
  • 4 Ob 2021/96a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
    Veröff: SZ 69/89
  • 4 Ob 2385/96f
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2385/96f
    Ähnlich; Beisatz: Worunter auch Urheberrechte und Arbeitsleistungen verstanden werden können. (T7)
  • 2 Ob 218/97s
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 218/97s
    Auch
  • 6 Ob 338/97t
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 338/97t
  • 6 Ob 2/99h
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 2/99h
    Vgl auch; Beisatz: Die Verwendungsklage steht daher im mehrpersonalen Verhältnis - wie hier - jedenfalls dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest vertragsähnlichem Verhältnis zwischen dem Verkürzten (Verwendungskläger) und dem Mittelsmann findet. (T8)
  • 1 Ob 82/05y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 82/05y
    Auch; Beisatz: Auch der nach § 372 ABGB besser Berechtigte gilt als „Eigentümer" im Sinn des § 1041 ABGB, dem grundsätzlich für die rechtsgrundlose Verwendung seiner Sache zum Nutzen eines anderen ein Wertersatz gebührt. (T9); Veröff: SZ 2006/13
  • 2 Ob 248/08x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 248/08x
    Vgl; Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB des Eigentümers eines Bestandobjekts gegen den titellosen Benützer. (T10); Veröff: SZ 2009/86

Schlagworte

Verwendungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0019930

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19530704_OGH0002_0010OB00515_5300000_001

Rechtssatz für 1Ob516/92 5Ob218/09h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033573

Geschäftszahl

1Ob516/92; 5Ob218/09h

Entscheidungsdatum

22.06.2010

Rechtssatz

Die in Paragraph 1435, geregelte Kondiktion wegen Wegfall des rechtlichen Grundes greift Platz, wenn ein Grundgeschäft, das zunächst gültig zustande gekommen ist, in der Folge zB wegen Wandlung wegfällt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Veröff: JBl 1992,456
  • 5 Ob 218/09h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 218/09h
    nur: Die in § 1435 ABGB geregelte Kondiktion wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes greift Platz, wenn ein Grundgeschäft, das zunächst gültig zustande gekommen ist, in der Folge wegfällt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_0010OB00516_9200000_002

Rechtssatz für 7Ob645/84 3Ob71/86 7Ob7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019961

Geschäftszahl

7Ob645/84; 3Ob71/86; 7Ob710/87; 6Ob540/89 (6Ob541/89, 6Ob542/89); 3Ob506/90 (3Ob507/90); 1Ob516/92; 6Ob641/94; 2Ob2176/96f; 7Ob2366/96h; 3Ob54/98g; 1Ob214/02f; 6Ob147/05v; 5Ob168/08d; 2Ob169/10g; 10Ob52/14s

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Rechtssatz

Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. So wie durch eine anderweitige Vermietung ein höherer Bestandzins erzielbar sein kann, bildet der bisherige Mietzins auch nicht immer die Untergrenze des erzielbaren oder angemessenen Entgelts. Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 645/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 645/84
    Veröff: SZ 58/104
  • 3 Ob 71/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 71/86
    Auch; nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. (T1) Veröff: SZ 59/203 = JBl 1987,445
  • 7 Ob 710/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 710/87
    nur T1
  • 6 Ob 540/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 540/89
    Auch; Beisatz: Für eine Gleichsetzung der Höhe des Benützungsentgeltes mit den des früher zu bezahlenden Mietzinses findet sich im Gesetz keine Grundlage. (T2) Veröff: ImmZ 1989,450
  • 3 Ob 506/90
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 506/90
    Auch; Beisatz: Beweispflicht für mindere Gebrauchsfähigkeit trifft den Benützer. (T3)
  • 1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Auch; Veröff: JBl 1992,456
  • 6 Ob 641/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 6 Ob 641/94
    Auch
  • 2 Ob 2176/96f
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2176/96f
    Auch; nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. (T4) Veröff: SZ 69/201
  • 7 Ob 2366/96h
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 2366/96h
    nur: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles nicht aus. (T5)
  • 3 Ob 54/98g
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 54/98g
    nur T5; Beisatz: Der früher zu entrichtende Mietzins liefert für die angemessene Höhe des Benützungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T6); Veröff: SZ 72/125
  • 1 Ob 214/02f
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 214/02f
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Zur Bestimmung der Höhe des Benützungsentgeltes sind die zur Zinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB entwickelten Grundsätze analog heranzuziehen. (T7)
  • 6 Ob 147/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T8)
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Vgl; Beisatz: Die Höhe des angemessenen Benützungsentgelts entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten oder einem sonst angemessenen Bestandzins. (T9)
  • 2 Ob 169/10g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 169/10g
    nur T4
  • 10 Ob 52/14s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s
    Ähnlich; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0070OB00645_8400000_002

Rechtssatz für 7Ob42/63 8Ob278/65 5Ob9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019813

Geschäftszahl

7Ob42/63; 8Ob278/65; 5Ob9/66 (5Ob10/66); 4Ob525/81; 3Ob71/86; 3Ob556/90; 1Ob516/92; 1Ob17/98a; 6Ob212/06d; 2Ob248/08x; 3Ob109/16z

Entscheidungsdatum

24.08.2016

Rechtssatz

Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. Wurde nicht behauptet, dass der vereinbarte Mietzins unangemessen gewesen sei, ist daher auch das Benützungsentgelt in der Höhe des vereinbarten Mietzinses anzunehmen. Wenn auch nicht gesagt werden kann, dass auch das Benützungsentgelt bereits im voraus gezahlt werden müsse, so ergibt sich doch aus der analogen Anwendung der Mietzinsbestimmungen, dass auch das Benützungsentgelt nicht nach Tagen zu bemessen ist, sondern ebenso wie der Mietzins nach den ortsüblichen Zinsperioden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 42/63
    Entscheidungstext OGH 06.03.1963 7 Ob 42/63
    Veröff: MietSlg 15035
  • 8 Ob 278/65
    Entscheidungstext OGH 12.10.1965 8 Ob 278/65
    nur: Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. Wurde nicht behauptet, dass der vereinbarte Mietzins unangemessen gewesen sei, ist daher auch das Benützungsentgelt in der Höhe des vereinbarten Mietzinses anzunehmen. (T1); Beisatz: Gilt auch für einen Pachtvertrag. (T2) Veröff: MietSlg 17163
  • 5 Ob 9/66
    Entscheidungstext OGH 17.03.1966 5 Ob 9/66
    nur T1; Veröff: MietSlg 18193
  • 4 Ob 525/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 525/81
    nur: Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. (T3) Veröff: MietSlg 33129
  • 3 Ob 71/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 71/86
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 59/203
  • 3 Ob 556/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 556/90
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Auch; Beisatz: Bei Sachen, die in der Regel zum Gebrauch überlassen werden, kann der bezahlte Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils bilden. (T4) Veröff: JBl 1992,456
  • 1 Ob 17/98a
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 17/98a
    Vgl; nur: Das Benützungsentgelt ist nicht nach Tagen, sondern ebenso wie der Mietzins nach den ortsüblichen Zinsperioden zu bemessen. (T5); Beisatz: Auch der nach den Regeln des Schadenersatzes begehrte entgangene Mietzins ist grundsätzlich nicht nach Tagen, sondern mangels Nachweises abweichender Vereinbarungen nach den ortsüblichen Zinsperioden zu bemessen. (T6)
  • 6 Ob 212/06d
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 212/06d
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Das nach § 1041 ABGB zu entrichtende Entgelt für die Benützung einer fremden Sache ist regelmäßig der ortsübliche Bestandzins, also die Höhe des Betrages, den der Bereicherte sonst auf dem Markt für die Benützung hätte aufwenden müssen. (T7)
  • 2 Ob 248/08x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 248/08x
    Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2009/86
  • 3 Ob 109/16z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 109/16z
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0019813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2016

Dokumentnummer

JJR_19630306_OGH0002_0070OB00042_6300000_001

Rechtssatz für 1Ob516/92 2Ob218/97s 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019900

Geschäftszahl

1Ob516/92; 2Ob218/97s; 6Ob280/98i; 3Ob54/98g; 1Ob307/01f (1Ob43/02h); 6Ob265/01s; 7Ob265/05d; 5Ob44/08v; 5Ob168/08d; 1Ob114/13s; 4Ob133/13g; 3Ob109/16z; 6Ob52/19v

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Rechtssatz

Als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Veröff: JBl 1992,456
  • 2 Ob 218/97s
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 218/97s
  • 6 Ob 280/98i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 280/98i
    Veröff: SZ 72/14
  • 3 Ob 54/98g
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 54/98g
    Veröff: SZ 72/125
  • 1 Ob 307/01f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 307/01f
    Beisatz: Hier: Erscheinen einer Beilage zu einem Nachrichtenmagazin. (T1)
  • 6 Ob 265/01s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 265/01s
  • 7 Ob 265/05d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 265/05d
  • 5 Ob 44/08v
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 44/08v
    Beisatz: Eine Beschränkung des Bereicherungsanspruchs nach Maßgabe des vom Bereicherten bei einem folgenden Verkauf an einen Dritten erzielten Kaufpreis hat nicht zu erfolgen. Ein allenfalls ungünstiger Verkauf fällt ausschließlich in die Risikosphäre des Bereicherten. (T2)
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
  • 1 Ob 114/13s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 114/13s
    Auch
  • 4 Ob 133/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 133/13g
  • 3 Ob 109/16z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 109/16z
    Auch
  • 6 Ob 52/19v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 52/19v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019900

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_0010OB00516_9200000_001

Rechtssatz für 1Ob825/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016328

Geschäftszahl

1Ob825/82; 8Ob513/86; 7Ob669/87; 1Ob687/90; 1Ob516/92; 8Ob8/92; 6Ob338/97t; 1Ob307/01f (1Ob43/02h); 6Ob265/01s; 5Ob129/02k; 4Ob286/04v; 2Ob95/06v; 4Ob199/16t; 5Ob239/20p

Entscheidungsdatum

18.03.2021

Rechtssatz

Paragraph 877, ABGB hat keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern verweist auf das allgemeine Bereicherungsrecht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 825/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 825/82
    Veröff: RdW 1984,9
  • 8 Ob 513/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 513/86
  • 7 Ob 669/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 669/87
    Veröff: JBl 1988,250 (Karollus M)
  • 1 Ob 687/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 687/90
    Veröff: JBl 1992,594
  • 1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Veröff: JBl 1992,456
  • 8 Ob 8/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 8 Ob 8/92
  • 6 Ob 338/97t
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 338/97t
  • 1 Ob 307/01f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 307/01f
  • 6 Ob 265/01s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 265/01s
  • 5 Ob 129/02k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 129/02k
    Beisatz: § 877 ABGB wird als eigener Kondiktionentyp im Sinn einer Bereicherungsrückabwicklung betrachtet. (T1)
  • 4 Ob 286/04v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 4 Ob 286/04v
    Beis wie T1
  • 2 Ob 95/06v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
    Vgl; Beisatz: Hier: Zurückstellung auf Grund eines erfolgreichen Handlungsbegehrens. (T2); Veröff: SZ 2007/109
  • 4 Ob 199/16t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 199/16t
  • 5 Ob 239/20p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 239/20p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016328

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0010OB00825_8200000_002

Rechtssatz für 5Ob575/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018534

Geschäftszahl

5Ob575/85; 9Ob712/91; 1Ob511/92; 1Ob516/92; 3Ob550/95; 6Ob76/04a; 1Ob110/05s; 6Ob147/05v; 2Ob142/06f; 2Ob95/06v; 3Ob248/08d; 5Ob274/09v; 8Ob74/13k; 8Ob59/16h; 3Ob131/19i; 4Ob21/21y; 10Ob2/23a; 3Ob142/22m; 4Ob79/23f

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Rechtssatz

Die Bemessung des im Rahmen der Rückabwicklung nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB zu leistenden Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins würde bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde, zu nicht sachgerechten, höchst unbilligen Ergebnissen führen. Im Falle der Rückabwicklung eines Personenkraftwagen - Kaufes gelangt man daher zu dem gebührenden angemessenen Benützungsentgelt, wenn man berücksichtigt, welchen Aufwand die Beklagte tätigen hätte müssen und sich daher durch die Benützung des gekauften Personenkraftwagens erspart hat, um sich den Gebrauchsnutzen eines dem gekauften gleichwertigen gebrauchten Personenkraftwagens zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 575/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 575/85
    Veröff: SZ 58/138 = EvBl 1986/176 S 757 = JBl 1986,186
  • 9 Ob 712/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91
    Beisatz: Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe und nicht etwa der konkrete (auffallend hohe) Wiederverkaufserlös zugrunde zu legen. (T1)
    Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
  • 1 Ob 511/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 511/92
    Auch; Beis wie T1 nur: Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe zugrunde zu legen. (T2)
    Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388
  • 1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Auch; Beisatz: Wenn der Käufer die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm nicht auf dem Wege des Benützungsentgeltes die Wertminderung aufgebürdet werden, welche die Sache durch den Verlust der Neuheit erleidet. Die Frage des Gebrauchsvorteils ist in solchen Fällen daher besonders sorgfältig zu prüfen. (T3)
    Veröff: JBl 1992,456
  • 3 Ob 550/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 550/95
    Veröff: SZ 68/116
  • 6 Ob 76/04a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 76/04a
    Auch
  • 1 Ob 110/05s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 110/05s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des § 5g KSchG. (T4)
    Beisatz: Die Wertminderung ist nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar ist. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T5)
    Veröff: SZ 2005/137
  • 6 Ob 147/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
    Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T6)
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Vgl auch; Beisatz: Benützungsentgelt ist bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers zu leisten. (T7)
  • 2 Ob 95/06v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
    Vgl; Bem: Die Entscheidung enthält eine Zusammenfassung der bisherigen Judikatur und Lehre. Eine eigene Aussage zur Frage der Bemessung der Höhe des angemessenen Benützungsentgelts bei der Sachnutzung ist in dieser Entscheidung mangels Erfordernis nicht erfolgt. (T8)
    Veröff: SZ 2007/109
  • 3 Ob 248/08d
    Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 248/08d
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 274/09v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 274/09v
    Auch; Beisatz: Es ist jener Aufwand zu ermitteln, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Ergibt sich bei Gegenüberstellung dieser Größenordnungen, dass die gebrauchte Sache schon durch den Verlust ihrer Neuheit eine erhöhte Wertminderung erfährt, darf dies nicht zur Gänze zu Lasten des Käufers, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, veranschlagt werden. (T9)
    Beisatz: Zur Gegenüberstellung mit dem für das übergebene Fahrzeug konkret angemessenen Kaufpreis ist jener Preis heranzuziehen, den der Gewährleistungskläger bei Veräußerung des Kraftfahrzeuges im Wandlungszeitpunkt erzielen hätte können; das ist der Händlereinkaufspreis. (T10)
  • 8 Ob 74/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 74/13k
    Vgl; Beisatz: Wenn der Käufer die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm insbesondere nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs einfach aufgebürdet werden, worauf bei der Bemessung des Benützungsentgelt zu achten ist. (T11)
  • 8 Ob 59/16h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines berechtigten Wandlungsbegehrens hat sich der Kläger jenen tatsächlichen Nutzen anrechnen zu lassen, den er durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T12)
    Beisatz: Ob bzw welcher Nutzen anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T13)
  • 3 Ob 131/19i
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 3 Ob 131/19i
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. (T14)
  • 4 Ob 21/21y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 21/21y
    Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Die zu T9 referierte Berechnungsmethode ist nicht die einzig zulässige. (T15)
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 Ob 2/23a
    Vgl; Beis wie T13
  • 3 Ob 142/22m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2023 3 Ob 142/22m
    vgl; Beisatz wie T5 nur: Abhängig von dem mit der Beweisaufnahme verbundenen Aufwand und dem Streitwert kann die Bemessung des angemessenen Benützungsentgelts gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T16); Beisatz wie T13
  • 4 Ob 79/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 Ob 79/23f
    Beisatz wie T13

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB00575_8500000_001

Rechtssatz für 5Ob106/72; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019850

Geschäftszahl

5Ob106/72; 3Ob78/74 (3Ob79/74); 3Ob226/74; 7Ob580/77; 3Ob575/78; 1Ob754/78; 7Ob585/79; 1Ob578/80; 4Ob525/81; 7Ob574/81; 4Ob406/81; 3Ob71/86; 1Ob516/92; 2Ob218/97s; 3Ob54/98g; 9ObA43/01s; 4Ob114/02x; 1Ob39/03x; 2Ob95/06v; 5Ob168/08d; 2Ob248/08x; 1Ob191/10k; 8Ob74/13k; 3Ob109/16z; 4Ob70/18z; 7Ob48/18m; 2Ob102/18s; 6Ob52/19v; 5Ob214/19k; 7Ob117/20m; 7Ob174/20v; 1Ob118/21s; 10Ob2/23a; 2Ob241/22p; 6Ob205/22y; 4Ob151/22t

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Rechtssatz

Der Benützer hat gemäß Paragraph 1041, ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten, wobei es in erster Linie nicht etwa auf die Nachteile des Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Benützers, insbesondere auf die von ihm durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen ankommt (so auch schon RZ 1971,194).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 106/72
    Entscheidungstext OGH 28.06.1972 5 Ob 106/72
    Veröff: MietSlg 24106 = JBl 1973,257
  • 3 Ob 78/74
    Entscheidungstext OGH 14.05.1974 3 Ob 78/74
    Veröff: ImmZ 1975,43
  • 3 Ob 226/74
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 226/74
    Beisatz: Immaterieller Schaden hat unberücksichtigt zu bleiben. (T1)
  • 7 Ob 580/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 580/77
  • 3 Ob 575/78
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 3 Ob 575/78
  • 1 Ob 754/78
    Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 754/78
  • 7 Ob 585/79
    Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 585/79
    nur: Der Benützer hat gemäß § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. (T2)
  • 1 Ob 578/80
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 578/80
    nur T2
  • 4 Ob 525/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 525/81
    Veröff: MietSlg 33129
  • 7 Ob 574/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 574/81
    Auch; Beisatz: Bei rückwirkender Beseitigung eines Benützungstitels gebührt aber demjenigen, dessen Sache benützt worden ist, ein angemessenes Benützungsentgelt. (T3)
    Veröff: MietSlg 33128
  • 4 Ob 406/81
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 406/81
    nur T2
    nur: Insbesondere auf die von ihm durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen ankommt. (T4)
    Beisatz: Bild eines Fußballers zu Werbezwecken. (T5)
    Anm: Veröff: SZ 55/12 = EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367 (siehe auch Nowakowski in ÖBl 1983,97)
  • 3 Ob 71/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 71/86
    Auch; nur T2; Veröff: JBl 1987,445
  • 1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Auch; nur T2; Veröff: JBl 1992,456
  • 2 Ob 218/97s
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 218/97s
    Auch
  • 3 Ob 54/98g
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 54/98g
    Vgl auch; Beisatz: Der Verwendungsschuldner muss selbst bei Unredlichkeit nicht alle Vorteile herausgeben, die er ohne die Verwendung nicht erzielt hätte. (T6)
    Veröff: SZ 72/125
  • 9 ObA 43/01s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 43/01s
    Vgl auch; Beisatz: Bei bloßem Gebrauch einer fremden Sache ist der dem Verwender entstandene Nutzen regelmäßig mit jenem Betrag zu bemessen, den er sich durch diese Verwendung erspart hat, sodass der Eigentümer in einem solchen Fall die Zahlung eines entsprechenden Benützungsentgelts verlangen kann. (T7)
  • 4 Ob 114/02x
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 114/02x
    Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2002/75
  • 1 Ob 39/03x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 39/03x
    Beisatz: Es kommt dabei nicht auf die Nachteile des Eigentümers an. (T8)
    Beisatz: Hier hat der Kläger dadurch, dass er noch einzelne Gegenstände in der Wohnung beließ, weder die Verwertungsmöglichkeit durch die beklagte Partei beschränkt, noch sich einen über die Ersparung mit einer anderweitigen Einlagerung verbundener Aufwendungen hinausgehenden Vermögensvorteil verschafft. (T9)
  • 2 Ob 95/06v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
    nur T2; Veröff: SZ 2007/109
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
  • 2 Ob 248/08x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 248/08x
    Vgl; Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB des Eigentümers eines Bestandobjekts gegen den titellosen Benützer. (T10)
    Veröff: SZ 2009/86
  • 1 Ob 191/10k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 191/10k
    nur T2; Beisatz: Hier: Fruchtgenuss. (T11)
  • 8 Ob 74/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 74/13k
  • 3 Ob 109/16z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 109/16z
    Auch
  • 4 Ob 70/18z
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 70/18z
    Auch; Beisatz: Das Begehren auf angemessenes Benützungsentgelt bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung ist grundsätzlich als Gegenforderung geltend zu machen. Zieht es der Kläger aber schon von sich aus vom geltend gemachten Zahlungsanspruch ab, so rechnet er mit einem Teil seiner Kapitalforderung gegen eine (von ihm erwartete und akzeptierte) Gegenforderung des Beklagten auf. (T12)
  • 7 Ob 48/18m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 48/18m
    Auch
  • 2 Ob 102/18s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 102/18s
    Auch
  • 6 Ob 52/19v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 52/19v
  • 5 Ob 214/19k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 214/19k
  • 7 Ob 117/20m
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 117/20m
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Risikoprämie nach (Spät-)Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG. (T13)
  • 7 Ob 174/20v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 174/20v
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 118/21s
    Entscheidungstext OGH 21.07.2021 1 Ob 118/21s
    Beis wie T8
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 Ob 2/23a
    Vgl; Beis wie T12
  • 2 Ob 241/22p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 241/22p
    vgl
  • 6 Ob 205/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 205/22y
    vgl
  • 4 Ob 151/22t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 151/22t
    Beisatz wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019850

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19720628_OGH0002_0050OB00106_7200000_002

Entscheidungstext 1Ob516/92

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

JBl 1992,456 = ecolex 1992,475 = MietSlg 44.114

Geschäftszahl

1Ob516/92

Entscheidungsdatum

15.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gudrun W*****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Arthur K*****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 92.858,-- sA infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. November 1990, GZ 18 R 192/90-41, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 7. Juni 1990, GZ 38 Cg 220/87-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben, jener der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die Entscheidung der Vorinstanzen wird dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss der unangefochtenen Teile zu lauten hat:

„Die Forderung der klagenden Partei besteht mit S 92.858,-- zu Recht.

Die Gegenforderung besteht mit S 7.750,-- zu Recht. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 85.108,-- samt 4 % Zinsen ab 18.9.1987 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer S 13.182,-- samt 4 % Zinsen seit 18.9.1987 wird abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen den Betrag von S 64.508,20 (hievon S 7.804,20 Umsatzsteuer und S 17.683 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kaufte und übernahm am 2.9.1985 vom Beklagten das Reitpferd „Komet“ und bezahlte den Kaufpreis von S 60.000,--. Im Verfahren 19 Cg 49/86 des Landesgerichtes für ZRS Wien begehrte die Klägerin mit Klage vom 20.2.1986 die Aufhebung des Kaufvertrages und brachte hiezu vor, das Reitpferd weise nicht die zugesagte Eigenschaft eines Alters von neun Jahren auf, es sei vielmehr vierzehn Jahre alt. Die Aufhebung des Vertrages werde auf Wandlung bzw. Irreführung gestützt. Der Beklagte bestritt die Alterszusicherung und behauptete, dass das Pferd genau den von der Klägerin gewünschten Nutzwert habe. Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16.12.1986 wurde dem Klagebegehren aus dem Grunde der Irrtumsanfechtung (Paragraph 871, ABGB) stattgegeben. Der Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit seinem Urteil vom 11.5.1987, 14 R 70/87, nicht Folge. Das Berufungsgericht erachtete den Wandlungsanspruch als gegeben. Am 30.6.1987 gab die Klägerin das Reitpferd „Komet“ dem Beklagten gegen Bezahlung des Kaufpreises von S 60.000,-- (samt Zinsen) zurück.

Die Klägerin begehrt primär aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1036, ABGB die Bezahlung des Betrages von S 98.290,-- als Ersatz für notwendigen und zweckmäßigen Aufwand in der Zeit vom 30.9.1985 bis 30.6.1987.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Tochter der Klägerin habe das Reitpferd, das in seiner Gebrauchsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei, zur Ausübung des Reitsports benützt. Er wendete einredeweise an Benützungsentgelt eine Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung ein.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Klagsforderung mit dem Betrag von S 92.858,--, die Gegenforderung mit S 70.000,-- zu Recht bestehe und verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung des Betrages von S 22.858,-- sA. Das Mehrbegehren von S 75.432,-- sA wies es ab.

Das Erstgericht traf, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, folgende Feststellungen:

Beim Pferd „Komet“ handle es sich um ein Dressurpferd, das zur Zeit des Ankaufes durch die Klägerin den Ausbildungsstand L/M (Klassen leicht/mittel) hatte. Die Klägerin habe das Pferd für ihre damals 17-jährige Tochter Olivia gekauft, die schon seit mehreren Jahren den Reitsport ausgeübt und seit 1982 das Pferd „Este“ zur Verfügung gehabt habe. Das Pferd „Komet“ habe zur Zeit des Ankaufes durch die Klägerin Seitengänge im Trab und im Galopp, Sprungwechsel und Trabverstärkungen beherrscht. Die Klägerin habe das Pferd in der Reitervereinigung M***** eingestellt. Ab Mitte September 1985 sei Olivia W***** drei- bis viermal in der Woche eine Stunde lang mit „Komet“ ausgeritten. Daneben sei sie in dieser Zeit auch mit dem Pferd „Este“ geritten. Anlässlich einer tierärztlichen Untersuchung am 24.10.1985 in der Klinik für Orthopädie bei Huf- und Klauentieren der Veterinärmedizinischen Universität Wien wurde festgestellt, dass das Alter des Pferdes circa vierzehn Jahre und nicht, wie beim Kauf vom Beklagten zugesichert und von einem von ihm bestellten Tierarzt bestätigt, neun Jahre betrage. Unmittelbar darauf habe die Klägerin dem Beklagten von diesem Sachverhalt Mitteilung gemacht und die Wandlung des Kaufvertrages oder doch eine Minderung des Kaufpreises verlangt. Der Beklagte habe auf diese Mitteilung zunächst nicht reagiert und später darauf beharrt, dass das Alter des Pferdes neun Jahre betrage, dessen Rücknahme habe er verweigert. Die Klägerin habe daraufhin am 24.2.1986 eine Klage auf Aufhebung des Vertrages eingebracht. Ursprünglich habe die Klägerin geplant, das Pferd „Este“ bald nach dem Kauf von „Komet“ zu verkaufen, weil ihre Tochter nur ein Pferd benötigte. Sobald sie jedoch vom wahren Alter des gekauften Pferdes erfahren hatte, beschloss sie, „Este“ zu behalten, weil sie damit rechnete, dass der Beklagte zur Rücknahme des von ihm verkauften Pferdes verpflichtet werde. Ab September 1985 erhielt Olivia W***** zwei bis drei Reitstunden auf „Komet“, von Mai bis August 1986 wurde sie vom Reitlehrer Bodo L***** unterrichtet und bekam ca. zehn Reitstunden auf „Komet“. Sie bereitete sich während dieser Zeit auf eine Lizenzprüfung vor, zu der sie dann aber mit „Este“ angetreten sei. Im August 1986 und nach den Sommerferien sei sie mindestens zweimal wöchentlich mit „Komet“ geritten. Im Oktober 1986 habe sie an einem Hausturnier der Reitervereinigung M***** mit „Komet“ teilgenommen. Auch in der Folgezeit sei sie weiterhin regelmäßig auf „Komet“ geritten und zwar einerseits, um dem Pferd Bewegung zu verschaffen und dessen Ausbildungsstand aufrecht zu erhalten, andererseits um für sich selbst den Reitsport auf diesem Pferd auszuüben. Da Olivia W***** zu dieser Zeit das Können der Klasse A hatte, sei es ihr aber nicht möglich gewesen, den Ausbildungsstand des Pferdes allein, dh ohne Anleitung durch einen Reitlehrer, vollständig zu nutzen; schon gar nicht habe sie den Ausbildungsstand des Pferdes gewährleisten können. Bei einem Dressurpferd dieser Klasse (L/M) sei die Notwendigkeit ständigen Bereitens nicht gegeben, um die Leistungsfähigkeit zu erhalten, es genüge dazu, das Pferd an der Longe zu führen oder in der Koppel sich selbst bewegen zu lassen. Im gegenständlichen Fall sei das in der Reitervereinigung M***** eingestellte Pferd täglich fünf bis sechs Stunden lang auf die Koppel geführt worden, wo es sich frei bewegen konnte. Anfang 1987 sei die Klägerin mit ihrer Tochter mehrere Wochen lang auf Urlaub gewesen, sie habe „Komet“ in dieser Zeit von einer Reiterin der Reitervereinigung bereiten lassen und hiefür den halben Monatseinstellbetrag erhalten. Nach Zustellung des Urteils des Landesgerichtes für ZRS Wien (8.1.1987) sei Olivia W***** nur noch wenig auf „Komet“ ausgeritten. Die Einstellgebühr bei der Reitervereinigung M***** habe bis inklusive März 1987 S 3.500,-- pro Monat, danach S 3.700,-- monatlich betragen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zu der nur mehr den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Gegenforderung des Beklagten aus, das Tier des Beklagten sei zum Nutzen der Klägerin verwendet worden. Die Tochter der Klägerin habe das Pferd zur Ausübung des Reitsports und zum Training für ein Turnier verwendet. Für diesen Nutzen gebühre dem Beklagten ein Benützungsentgelt. Bei dessen Bemessung sei aber zu berücksichtigen, dass der Grund für die Rückgängigmachung des Vertrages in der Sphäre des Beklagten gelegen gewesen sei, auf dessen Angabe, das Pferd sei neun Jahre alt, die Klägerin vertraut habe. Es wäre demnach unbillig, der Klägerin den gesamten möglichen Nutzen aus dem Pferd anzurechnen. Darüber hinaus habe die Tochter der Klägerin während der gesamten Zeit ein (anderes) Pferd zur Verfügung gehabt, das ihrem reiterischen Können entsprechend gewesen sei. Sie habe dieses Pferd auch öfters als „Komet“ benützt. Das eigene Pferd sei von der Klägerin gerade deswegen nicht, wie geplant verkauft, sondern behalten worden, weil sie damit gerechnet habe, dass der Beklagte zur Rücknahme des Pferdes „Komet“ verpflichtet werde. Die Klägerin wäre deshalb auch keinesfalls genötigt gewesen, ein Mietpferd zu nehmen, damit ihre Tochter weiterhin den Reitsport ausüben könne, habe sie doch noch ihr eigenes Pferd zur Verfügung gehabt. Die stündliche Miete eines Reitpferdes in der Klasse, wie sie „Komet“ aufweise, betrage S 250,--. Da sich das Pferd „Komet“ insgesamt 22 Monate in der Gewahrsame der Klägerin befunden habe, ergäbe sich daraus ein fiktiver Mietbetrag in der Höhe von S 88.000,--. Ab Jänner 1987 habe die Tochter der Klägerin das Pferd allerdings noch noch in geringfügigem Ausmaß benützt (1 Stunde pro Woche), was ein Benützungsentgelt von S 1.000,-- pro Monat ergebe. Demnach sei vom vorgenannten Betrag ein Betrag von S 18.000,-- abzuziehen, so dass die Höhe der Kompensandoforderung mit S 70.000,-- festzustellen sei.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung beider Streitteile keine Folge. Es erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht billigte im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen beider Streitteile. Nur der Revision der Klägerin kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Vorerst ist darauf zu verweisen, dass der Beklagte in der Rechtsmittelerklärung zwar ausführt, die angefochtene Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach anzufechten, das Rechtsmittel enthält jedoch nur Ausführungen zur einredeweise geltend gemachten Gegenforderung, so dass auch nur hierauf einzugehen ist.

Auszugehen ist davon, dass die Anfechtung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrages über das Reitpferd „Komet“ mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien, 19 Cg 49/86, für gerechtfertigt erkannt und der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufgegenstandes verpflichtet wurde. Während das Erstgericht dem Klagebegehren unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung stattgab, erklärte das Berufungsgericht das Klagebegehren wegen Wandlung für gerechtfertigt. Die in Paragraph 1435, ABGB geregelte Kondiktion wegen Wegfall des rechtlichen Grundes greift Platz, wenn ein Grundgeschäft, das zunächst gültig zustande gekommen ist, in der Folge zB wegen Wandlung (Paragraph 932, ABGB) wegfällt (Rummel in Rummel ABGB Rz 2 zu Paragraph 1435 ;, Honsell in Schwimann, ABGB Rz 2 zu Paragraph 1435,). Für den Fall der Irrtumsanfechtung ordnet Paragraph 877, ABGB die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an, dieser Bestimmung kommt jedoch kein eigener Regelungsgehalt zu, sie verweist vielmehr auf das allgemeine Bereicherungsrecht (JBl 1988, 250; RdW 1984, 9; Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 877 ;, Honsell aaO Rz 1 zu Paragraph 1435,). Die wesentliche Rechtsfolgenanordnung des Bereicherungsrechtes enthält Paragraph 1437, ABGB (Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 1437,). Bei Beseitigung des Benützungstitels und demgemäß rechtsgrundloser Benützung gebührt demjenigen, dessen Sache benützt worden ist, ein angemessenes Benützungsentgelt (MietSlg 33.128; JBl 1973,257; JBl 1969, 272; Rummel aaO Rz 15 zu Paragraph 1041 ;, Honsell aaO Rz 4 zu Paragraph 1437,). Die Bestimmung der Höhe der Bereicherung ist jedoch vielfach problematisch. Als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Bei Sachen, die in der Regel zum Gebrauch überlassen werden, wie zB einer Wohnung, kann der bezahlte Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils bilden (SZ 58/104 mwN). Bei Sachen hingegen, die im allgemeinen für einen längeren Zeitraum nicht gemietet, sondern gekauft werden, weil ein Benützungsentgelt schon in relativ kurzer Zeit den Kaufpreis erreicht, würde die Bemessung des Nutzens - sofern er, worauf noch zurückzukommen sein wird, überhaupt vorliegt - zu unangemessenen Ergebnissen führen, weil in solchen Fällen das Benützungsentgelt in relativ kurzer Zeit die Höhe des Kaufpreises erreicht (SZ 58/138; 9 Ob 712/91; Honsell aaO Rz 4 zu Paragraph 1437,). Auch im vorliegenden Fall wollte die Klägerin nicht mieten, sondern kaufen, die übliche stundenweise Verrechnung des Mietentgelts (S 250,-- pro Stunde) führte dazu, dass schon in relativ kurzer Zeit ein Entgelt in Höhe des Kaufpreises des Pferdes entrichtet werden müsste. Der Beklagte erachtet denn auch in der Revision für die festgestellte Benützung des Tieres durch 22 Monate hindurch bei einer Stundenmiete von S 275,-- ein Entgelt von S 108.900,-- als angemessen, dies bei einem Kaufpreis des Tieres von S 60.000. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 58/138 = JBl 1986, 186 im Falle der Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufes nach Paragraph 921, ABGB ausgesprochen hat, ist das angemessene Benützungsentgelt bis zur Rückgabe unter Berücksichtigung des Aufwandes zu ermitteln, den der Käufer hätte vornehmen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Fahrzeuges durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Honsell vertritt aaO Rz 4 zu Paragraph 1437, ABGB die Auffassung, dass dann, wenn der Käufer die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, ihm nicht auf dem Wege des Benützungsentgeltes die Wertminderung aufgebürdet werden darf, welche die Sache durch den Verlust der Neuheit erleidet. Die Frage des Gebrauchsvorteils ist in solchen Fällen daher besonders sorgfältig zu prüfen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen die Absicht, nach dem Erwerb des Pferdes vom Beklagten ihr Reitpferd „Este“ zu veräußern; zwei Pferde benötigte ihre Tochter zur Ausübung des Reitsports nicht. Diese Absicht wurde freilich zunächst nicht sofort verwirklicht. Nachdem die Klägerin aber anlässlich einer notwendigen tierärztlichen Untersuchung am 24.10.1985 erfahren hatte, dass das gekaufte Pferd, entgegen den vom Kläger abgegebenen Zusicherungen, nicht neun sondern vierzehn Jahre alt war, strebte sie die Rücknahme des Pferdes durch den Beklagten an. Die Auflösung des Kaufvertrages musste sie schließlich im Rechtswege durchsetzen. Dadurch war die Klägerin aber genötigt, ihr eigenes Pferd zu behalten, weil sie mit einem Prozesserfolg rechnete. Nach den getroffenen Feststellungen benützte die Tochter der Klägerin das Pferd des Beklagten zur Ausübung des Reitsports, um dem Pferd Bewegung zu verschaffen und den Ausbildungsstand aufrecht zu erhalten. Nach den Verfahrensergebnissen hätte freilich auch die Bewegung des Pferdes in der Koppel genügt, um die Gesundheit des Pferdes zu gewährleisten, den Ausbildungsstand konnte die Klägerin mit ihrem reiterischen Können von vorneherein nicht gewährleisten. Die Klägerin hatte aber ihr eigenes Pferd „Este“ weiterhin zur Verfügung. Es ist nicht hervorgekommen, dass die Tochter der Klägerin auf das Pferd des Beklagten angewiesen war und nicht nur allein ihr eigenes Pferd hätte benützen können. So gesehen ist ein subjektiver Vorteil (Nutzen) für den überwiegenden Zeitraum des Besitzes des Pferdes durch die Klägerin zu verneinen. Ein Nutzen floss ihr nur insofern zu, als sie während der Zeit ihres Urlaubs Anfang des Jahres 1987 das Pferd von einer Reiterin der Reitsportvereinigung bereiten ließ und dafür 50 % der Einstellgebühr eines Monats erhielt. Ein Vorteil wird auch für den Zeitraum bejaht werden können, bis die Klägerin vom wahren Alter des Pferdes „Komet“ erfuhr und den Beklagten zu dessen Rücknahme aufforderte. Da sich der Verkauf ihres Pferdes offenbar nicht sofort realisieren ließ, hatte sie für diesen Zeitraum die Haltung von zwei Pferden in Kauf genommen. Von einem „aufgedrängten“ Nutzen kann dann nicht gesprochen werden. Für den übrigen Zeitraum ist aber aus den dargelegten Gründen ein subjektiver Nutzen zu verneinen. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Tochter der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen ab Mitte September 1985, drei- bis viermal wöchentlich je eine Stunde mit „Komet“ ritt, und die Aufforderung an den Beklagten, das Pferd zurückzunehmen, Ende Oktober 1985 erfolgte, wird der Gebrauchsvorteil für diese (kurze) Zeit der Benützung vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 6.000,-- bemessen. Zuzüglich der der Klägerin zugeflossenen halben Einstellgebühr von S 1.750,-- ist die Gegenforderung des Beklagten demnach mit S 7.750,-- als gerechtfertigt zu erkennen.

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO bzw Paragraphen 50,, 43 Absatz 2, ZPO.

Textnummer

E27973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00516.92.0115.000

Im RIS seit

01.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013

Dokumentnummer

JJT_19920115_OGH0002_0010OB00516_9200000_000