Nach der - auch von der Lehre gebilligten (Pichler in Rummel2, Rz 3a zu § 94; Schwimann/Schwimann, ABGB I, Rz 25 zu § 94) - Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (7 Ob 503/91). Ist die Ehefrau einkommenslos, so entspricht der Zuspruch eines Unterhalts in der Höhe von 33 % des Einkommens des Ehemannes den allgemein üblichen Sätzen (3 Ob 1520/91). Wenngleich diese Prozentmethoden sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, so haben sie doch den Charakter einer Orientierungshilfe (3 Ob 1520/91) und können als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden (7 Ob 503/91). Da der Höhe nach zwischen dem Unterhalt nach § 66 EheG und jenem nach § 94 ABGB kein Unterschied besteht (Schwimann/Zankl, ABGB I, Rz 4 zu § 66 EheG), sind die vorhin erwähnten Prozentsätze auch bei der hier zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen.Nach der - auch von der Lehre gebilligten (Pichler in Rummel2, Rz 3a zu Paragraph 94 ;, Schwimann/Schwimann, ABGB römisch eins, Rz 25 zu Paragraph 94,) - Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (7 Ob 503/91). Ist die Ehefrau einkommenslos, so entspricht der Zuspruch eines Unterhalts in der Höhe von 33 % des Einkommens des Ehemannes den allgemein üblichen Sätzen (3 Ob 1520/91). Wenngleich diese Prozentmethoden sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, so haben sie doch den Charakter einer Orientierungshilfe (3 Ob 1520/91) und können als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden (7 Ob 503/91). Da der Höhe nach zwischen dem Unterhalt nach Paragraph 66, EheG und jenem nach Paragraph 94, ABGB kein Unterschied besteht (Schwimann/Zankl, ABGB römisch eins, Rz 4 zu Paragraph 66, EheG), sind die vorhin erwähnten Prozentsätze auch bei der hier zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen.
Daraus folgt, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich mit 40 % des gemeinsamen Einkommens beider Streitteile abzüglich ihres eigenen Einkommens zu bemessen ist. Dies bedeutet, wie das Erstgericht bereits zutreffend errechnet hat, einen Unterhaltsanspruch der Klägerin in der Höhe von S 11.253 pro Monat. Die Berechnung des Unterhalts mit 40 % des gemeinsamen Einkommens gilt grundsätzlich auch bei erheblich überdurchschnittlichem Einkommen des besser verdienenden Eheteils (Schwimann/Schwimann, ABGB I, § 94 Rz 25). Bei exorbitanten Einkommensunterschieden (insbesonders bei verschwindend geringem Einkommen des Berechtigten) kann die Ermittlung des Unterhaltsanspruches mit 40 % des gemeinsamen Einkommens aber zu einer Verzerrung führen. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des (geringen) Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, daß der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte, als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht läßt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemißt, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben, da sich ja die Unterhaltspflicht nicht dadurch erhöhen kann, daß der Unterhaltsberechtigte über ein Einkommen verfügt. Diese Voraussetzungen für die Berechnung des Unterhaltes mit 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sind aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Während nämlich die Berechnung des Unterhaltes nach der sogenannten "40 %-Methode" zu einem Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 11.253 führt, betragen 33 % des Nettoeinkommens des Beklagten S 11.596. Der Beklagte hätte also, ließe man das Einkommen der Klägerin außer Betracht, einen höheren Unterhalt zu leisten als bei Berücksichtigung dieses Einkommens. Keinesfalls aber kann bei der Berechnung des Unterhalts zunächst davon ausgegangen werden, der Unterhaltsberechtigte verfügte über kein Einkommen und von dem auf diese Weise ermittelten Betrag das tatsächlich erzielte Einkommen wieder abgezogen werden. Diese Vorgangsweise würde zu einer zweimaligen Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten führen. Es ist zwar richtig, daß dem Unterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen mehr Geld zur Verfügung steht als jenem, der über kein Einkommen verfügt, doch kann das Einkommen des Berechtigten nicht ausschließlich zur Entlastung des Verpflichteten verwendet werden und tritt diese Folge allgemein bei Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung gebilligten "40 %-Methode" ein. Geht man etwa von einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 10.000 S und einem solchen des Unterhaltsberechtigten von 5.000 S aus, so ergibt sich daraus unter Anwendung der "40 %-Methode" ein Unterhaltsanspruch in der Höhe von 1.000 S (40 % von 15.000 S = 6.000 S - 5.000 S = 1.000 S). Dem Unterhaltsberechtigten stehen daher insgesamt S 6.000 pro Monat zur Verfügung. Hätte der Unterhaltsberechtigte aber kein Einkommen, so wäre sein Anspruch mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten zu berechnen und stünden ihm monatlich nur S 3.333 zur Verfügung.Daraus folgt, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich mit 40 % des gemeinsamen Einkommens beider Streitteile abzüglich ihres eigenen Einkommens zu bemessen ist. Dies bedeutet, wie das Erstgericht bereits zutreffend errechnet hat, einen Unterhaltsanspruch der Klägerin in der Höhe von S 11.253 pro Monat. Die Berechnung des Unterhalts mit 40 % des gemeinsamen Einkommens gilt grundsätzlich auch bei erheblich überdurchschnittlichem Einkommen des besser verdienenden Eheteils (Schwimann/Schwimann, ABGB römisch eins, Paragraph 94, Rz 25). Bei exorbitanten Einkommensunterschieden (insbesonders bei verschwindend geringem Einkommen des Berechtigten) kann die Ermittlung des Unterhaltsanspruches mit 40 % des gemeinsamen Einkommens aber zu einer Verzerrung führen. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des (geringen) Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, daß der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte, als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht läßt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemißt, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben, da sich ja die Unterhaltspflicht nicht dadurch erhöhen kann, daß der Unterhaltsberechtigte über ein Einkommen verfügt. Diese Voraussetzungen für die Berechnung des Unterhaltes mit 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sind aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Während nämlich die Berechnung des Unterhaltes nach der sogenannten "40 %-Methode" zu einem Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 11.253 führt, betragen 33 % des Nettoeinkommens des Beklagten S 11.596. Der Beklagte hätte also, ließe man das Einkommen der Klägerin außer Betracht, einen höheren Unterhalt zu leisten als bei Berücksichtigung dieses Einkommens. Keinesfalls aber kann bei der Berechnung des Unterhalts zunächst davon ausgegangen werden, der Unterhaltsberechtigte verfügte über kein Einkommen und von dem auf diese Weise ermittelten Betrag das tatsächlich erzielte Einkommen wieder abgezogen werden. Diese Vorgangsweise würde zu einer zweimaligen Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten führen. Es ist zwar richtig, daß dem Unterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen mehr Geld zur Verfügung steht als jenem, der über kein Einkommen verfügt, doch kann das Einkommen des Berechtigten nicht ausschließlich zur Entlastung des Verpflichteten verwendet werden und tritt diese Folge allgemein bei Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung gebilligten "40 %-Methode" ein. Geht man etwa von einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 10.000 S und einem solchen des Unterhaltsberechtigten von 5.000 S aus, so ergibt sich daraus unter Anwendung der "40 %-Methode" ein Unterhaltsanspruch in der Höhe von 1.000 S (40 % von 15.000 S = 6.000 S - 5.000 S = 1.000 S). Dem Unterhaltsberechtigten stehen daher insgesamt S 6.000 pro Monat zur Verfügung. Hätte der Unterhaltsberechtigte aber kein Einkommen, so wäre sein Anspruch mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten zu berechnen und stünden ihm monatlich nur S 3.333 zur Verfügung.
Unzutreffend ist der in der Revisionsbeantwortung vom Beklagten erhobene Einwand, das Erstgericht hätte auch den Zeitraum September 1989 bis August 1990 berücksichtigen müssen, in diesem Zeitraum habe er monatlich netto nur S 33.344,90 verdient. Das Erstgericht hat zur Unterhaltsbemessung das Durchschnittseinkommen des Beklagten in der Zeit von März 1990 bis Februar 1991 herangezogen. Ein derartig langer Zeitraum rechtfertigt die Annahme, daß auch das künftige Einkommen des Beklagten in dieser Höhe sein werde (Schwimann/Zankl, ABGB I, § 66 EheG Rz 34).Unzutreffend ist der in der Revisionsbeantwortung vom Beklagten erhobene Einwand, das Erstgericht hätte auch den Zeitraum September 1989 bis August 1990 berücksichtigen müssen, in diesem Zeitraum habe er monatlich netto nur S 33.344,90 verdient. Das Erstgericht hat zur Unterhaltsbemessung das Durchschnittseinkommen des Beklagten in der Zeit von März 1990 bis Februar 1991 herangezogen. Ein derartig langer Zeitraum rechtfertigt die Annahme, daß auch das künftige Einkommen des Beklagten in dieser Höhe sein werde (Schwimann/Zankl, ABGB römisch eins, Paragraph 66, EheG Rz 34).
Weiters vertritt der Beklagte die Ansicht, es sei zu berücksichtigen, daß der Klägerin die ehemals gemeinsame Ehewohnung überlassen wurde und sie nur die Betriebskosten zu bezahlen habe. Die Klägerin habe sich allfällige Mietkosten, Anschaffungs- und Abstattungskosten erspart. Dem ist entgegenzuhalten, daß, wie der Beklagte ja selbst zugibt, die Klägerin die Betriebskosten zu tragen hat, sodaß eine erhebliche Verminderung des Unterhaltsbedarfs nicht eintritt.
Es war daher der Revision Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Da das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes abänderte, mußte es auf die Berufung im Kostenpunkt nicht eingehen. Dies ist nunmehr nachzuholen. Der Beklagte machte diesbezüglich geltend, das Erstgericht hätte ihm die Kosten der Äußerung zum Antrag auf einstweilige Verfügung zusprechen müssen, da der Sicherungsantrag von vornherein unbegründet war und von der Klägerin zurückgezogen wurde. Dem ist entgegenzuhalten, daß im Falle des Unterliegens der gefährdeten Partei das Provisorialverfahren als ein vom Hauptverfahren losgelöster Zwischenstreit anzusehen ist, bezüglich dessen nicht die Bestimmung des § 393 EO, sondern die Kostenregelung nach den §§ 402, 78 EO, 40 ff ZPO zur Anwendung kommt (MGA, EO12, E 7 zu § 393). Daraus folgt, daß über die Kosten der Äußerung zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu erkennen war, sodaß das Urteil des Erstgerichtes auch im Kostenpunkt zutrifft.Da das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes abänderte, mußte es auf die Berufung im Kostenpunkt nicht eingehen. Dies ist nunmehr nachzuholen. Der Beklagte machte diesbezüglich geltend, das Erstgericht hätte ihm die Kosten der Äußerung zum Antrag auf einstweilige Verfügung zusprechen müssen, da der Sicherungsantrag von vornherein unbegründet war und von der Klägerin zurückgezogen wurde. Dem ist entgegenzuhalten, daß im Falle des Unterliegens der gefährdeten Partei das Provisorialverfahren als ein vom Hauptverfahren losgelöster Zwischenstreit anzusehen ist, bezüglich dessen nicht die Bestimmung des Paragraph 393, EO, sondern die Kostenregelung nach den Paragraphen 402,, 78 EO, 40 ff ZPO zur Anwendung kommt (MGA, EO12, E 7 zu Paragraph 393,). Daraus folgt, daß über die Kosten der Äußerung zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu erkennen war, sodaß das Urteil des Erstgerichtes auch im Kostenpunkt zutrifft.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.