Rechtssatz für 2Ob584/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057433

Geschäftszahl

2Ob584/91; 8Ob639/91; 7Ob531/93; 8Ob595/93; 1Ob2266/96h; 8Ob2335/96g; 7Ob194/98z; 9Ob87/99f; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 8Ob38/09k; 4Ob42/10w; 2Ob141/10i; 1Ob231/10t; 4Ob86/11t; 7Ob80/13k; 2Ob185/14s; 5Ob113/17d; 3Ob127/19a; 6Ob188/20w; 9Ob48/22g

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Norm

EheG §66
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte, als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit dreiunddreißig Prozent des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 584/91
    Entscheidungstext OGH 11.11.1991 2 Ob 584/91
    Veröff: ÖVA 1992,159
  • 8 Ob 639/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 639/91
    nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. (T1); Beisatz: Wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (7 Ob 503/91). Von diesen Sätzen sind für jedes im Unterhaltsanspruch konkurrierende Kind vier Prozent abzuziehen. Diese Prozentmethoden haben den Charakter einer Orientierungshilfe und können als Maßstab für die Behandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T2)
  • 7 Ob 531/93
    Entscheidungstext OGH 02.06.1993 7 Ob 531/93
  • 8 Ob 595/93
    Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 595/93
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2266/96h
    Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. (T3); nur T1
  • 8 Ob 2335/96g
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 Ob 2335/96g
    Vgl auch
  • 7 Ob 194/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
    Vgl; Beisatz: Da das eigene Einkommen der Antragstellerin gegenüber jenem des Antragsgegners wesentlich niedriger ist, steht ihr auch nach der Familieneinkommensberechnung nur dieser Anteil zu, wobei sie sich davon ihr eigenes Einkommen nicht in Abzug bringen lassen muss. (T4)
  • 9 Ob 87/99f
    Entscheidungstext OGH 19.05.1999 9 Ob 87/99f
    Beisatz: Nur damit kann verhindert werden, dass sich die Unterhaltspflicht dadurch erhöht, dass der Berechtigte ein (geringes) Eigeneinkommen hat. Eine Reduktion des so ermittelten Unterhaltsbetrages um das Eigeneinkommen des Berechtigten kommt in einem derartigen Fall naturgemäß nicht in Betracht. (T5)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Auch
  • 8 Ob 38/09k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 38/09k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 4 Ob 42/10w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 42/10w
    Auch
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
    Vgl auch
  • 1 Ob 231/10t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2011 1 Ob 231/10t
    nur T1; Veröff: SZ 2011/8
  • 4 Ob 86/11t
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 86/11t
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Alterspension. (T6)
  • 7 Ob 80/13k
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 80/13k
  • 2 Ob 185/14s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 185/14s
    Auch
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    Auch
  • 3 Ob 127/19a
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 127/19a
    Beis wie T5
  • 6 Ob 188/20w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 188/20w
    nur T1
  • 9 Ob 48/22g
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 48/22g
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057433

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19911111_OGH0002_0020OB00584_9100000_001

Rechtssatz für 4Ob532/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047419

Geschäftszahl

4Ob532/90; 3Ob563/90; 8Ob601/90; 2Ob577/90; 1Ob1576/90 (1Ob659/90); 8Ob1593/90; 7Ob661/90; 7Ob671/90; 2Ob510/91; 3Ob1520/91; 8Ob635/90; 3Ob1570/91; 5Ob544/91; 2Ob584/91; 4Ob506/92; 4Ob564/91; 5Ob516/92; 7Ob576/93; 8Ob605/93; 8Ob564/93; 2Ob548/94; 2Ob512/95; 8Ob506/95 (8Ob507/95); 4Ob598/95; 3Ob2064/96t; 1Ob2082/96z; 1Ob2349/96i; 4Ob2327/96a; 2Ob567/95; 1Ob2383/96i; 1Ob35/98y; 9Ob167/98v; 1Ob288/98d; 3Ob2/98k; 2Ob318/99z; 1Ob108/01s; 7Ob288/01f; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob132/02s; 5Ob183/02a; 5Ob168/02w; 9Ob99/03d; 1Ob25/04i; 8Ob62/04g; 7Ob191/05x; 10Ob11/04x; 4Ob51/06p; 3Ob31/05p; 7Ob178/06m; 7Ob170/06k; 7Ob118/07i; 3Ob43/08g; 1Ob88/09m; 8Ob38/09k; 10Ob49/10v; 2Ob246/09d; 8Ob80/10p; 6Ob242/10x; 1Ob212/10y; 6Ob94/11h; 1Ob122/11i; 5Ob2/12y; 4Ob58/12a; 4Ob49/13d; 4Ob16/13a; 10Ob16/14x; 10Ob17/15w; 2Ob185/14s; 1Ob158/15i; 4Ob206/15w; 1Ob23/18s; 4Ob22/18s; 9Ob77/19t; 6Ob182/20p; 6Ob18/22y; 4Ob167/22w

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

ABGB §94
ABGB aF §140 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 532/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 532/90
    Veröff: JBl 1991,40 = ÖA 1991,78
  • 3 Ob 563/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 563/90
    Vgl
  • 8 Ob 601/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 601/90
  • 2 Ob 577/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 577/90
  • 1 Ob 1576/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 1576/90
    Veröff: RZ 1991/50 S 146
  • 8 Ob 1593/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 1593/90
    Auch
  • 7 Ob 661/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 661/90
  • 7 Ob 671/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 671/90
  • 2 Ob 510/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 2 Ob 510/91
  • 3 Ob 1520/91
    Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 1520/91
    Vgl auch; Beisatz: Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T1)
  • 8 Ob 635/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 8 Ob 635/90
    Beis wie T1; Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151
  • 3 Ob 1570/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 1570/91
    Vgl auch; nur: Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T2)
  • 5 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 544/91
  • 2 Ob 584/91
    Entscheidungstext OGH 11.11.1991 2 Ob 584/91
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1992,159
  • 4 Ob 506/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1991 4 Ob 506/92
    Auch; Beisatz: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern. (T3) Veröff: ÖA 1992,160
  • 4 Ob 564/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 564/91
    Veröff: ÖA 1992,88
  • 5 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 516/92
    Vgl auch; nur T2
  • 7 Ob 576/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 576/93
    Beisatz: Besonders atypische Fälle erfordern eine den tatsächlichen Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien. (T4) Veröff: ÖA 1994,69
  • 8 Ob 605/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 605/93
  • 8 Ob 564/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 564/93
    Auch
  • 2 Ob 548/94
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 548/94
  • 2 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 2 Ob 512/95
    Auch
  • 8 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 16.03.1995 8 Ob 506/95
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Prozentsätze können bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden. (T5)
  • 4 Ob 598/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 598/95
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die von der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz entwickelten Berechnungsformeln können als Orientierungshilfe und als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T6)
  • 3 Ob 2064/96t
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 3 Ob 2064/96t
    nur: Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T7)
  • 1 Ob 2082/96z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
    Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. (T8)
  • 1 Ob 2349/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2349/96i
    Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. (T9)
  • 4 Ob 2327/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
    Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt. (T10)
  • 2 Ob 567/95
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 567/95
    nur T10
  • 1 Ob 2383/96i
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i
    Auch; nur T9
  • 1 Ob 35/98y
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 35/98y
    Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. Sie hat jedoch nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T11)
  • 9 Ob 167/98v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 Ob 167/98v
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei Durchschnittsverhältnissen werden aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (Prozentmethode). (T12)
  • 1 Ob 288/98d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
    Auch; nur T2; Beisatz: Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T13); Veröff: SZ 72/74
  • 3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 2 Ob 318/99z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
    Beis wie T1
  • 1 Ob 108/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T13
  • 7 Ob 288/01f
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 288/01f
    nur T9; Beis wie T1; Beisatz: Es werden grundsätzlich nur bei durchschnittlichen Verhältnissen aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge - gleichermaßen im Ehegattenrecht wie im Kindschaftsrecht - zugesprochen. (T14)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 132/02s
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 132/02s
    Vgl auch; Beisatz: Unterhalt wird bestimmt und nicht berechnet. (T15)
  • 5 Ob 183/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 183/02a
    Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T16); Beis wie T13
  • 5 Ob 168/02w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 168/02w
    Vgl auch; nur T7; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse ein brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. (T17)
  • 9 Ob 99/03d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 99/03d
    Vgl; Beis wie T11
  • 1 Ob 25/04i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 25/04i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht. (T18)
  • 8 Ob 62/04g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 62/04g
    Auch; Beisatz: Es ist daher auch nicht möglich allgemein verbindliche Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T19); Beisatz: Die Reduktion des Unterhaltsanspruches um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag, der über ein übliches Ausmaß hinausgeht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. (T20)
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 11/04x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 11/04x
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 4 Ob 51/06p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 51/06p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T17
  • 3 Ob 31/05p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 31/05p
    Beis wie T17
  • 7 Ob 178/06m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 178/06m
    Auch; Beis wie T19
  • 7 Ob 170/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 170/06k
    Auch; Beis wie T17
  • 7 Ob 118/07i
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 118/07i
    Beisatz: Hier: „Mischunterhalt". (T21)
  • 3 Ob 43/08g
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 43/08g
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden, etwa bei deutlich unterdurchschnittlichen Unterhaltsleistungen für dieses. (T22)
  • 1 Ob 88/09m
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
    Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel. (T23)
  • 8 Ob 38/09k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 38/09k
    Auch
  • 10 Ob 49/10v
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 49/10v
    Auch; Beis ähnlich wie T23
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Vgl auch; Vgl Beis wie T15; Vgl Beis wie T23; Veröff: SZ 2010/134
  • 8 Ob 80/10p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 80/10p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 242/10x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 242/10x
    Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG. (T24)
  • 1 Ob 212/10y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 212/10y
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 6 Ob 94/11h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 94/11h
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. (T25)
    Beis wie T4
  • 1 Ob 122/11i
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 122/11i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T22 nur: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden. (T26)
  • 5 Ob 2/12y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 2/12y
    Vgl; Beis auch wie T23; Vgl auch Beis wie T20; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T27)
    Bem: Siehe auch RS0128043. (T28)
  • 4 Ob 58/12a
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 58/12a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T23
  • 4 Ob 49/13d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 49/13d
    Vgl; Ähnlich Beis wie T6; Ähnlich Beis wie T15
  • 4 Ob 16/13a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 16/13a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T23
  • 10 Ob 16/14x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 16/14x
    Auch; Beis wie T24
  • 10 Ob 17/15w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 17/15w
    Vgl auch; Beis wie T23
  • 2 Ob 185/14s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 185/14s
    Auch; Beis wie T22
  • 1 Ob 158/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
    Auch Beis wie T23
  • 4 Ob 206/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 206/15w
    Auch; Beis wie T23; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessung bei annähernd gleichteilig betreuenden Elternteilen. (T29)
  • 1 Ob 23/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 23/18s
    Vgl; Beis wie T23
  • 4 Ob 22/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 22/18s
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T23
  • 9 Ob 77/19t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 Ob 77/19t
    Vgl; Beis wie T23
  • 6 Ob 182/20p
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 182/20p
    Vgl; Beis wie T20
  • 6 Ob 18/22y
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 18/22y
    Vgl; Beis wie T23
  • 4 Ob 167/22w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 167/22w
    Vgl; Beis wie T23

Schlagworte

Unterhalt, Bemessung, Einkommen(sbestandteile)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0040OB00532_9000000_005

Entscheidungstext 2Ob584/91

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob584/91

Entscheidungsdatum

11.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta L*****, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner und Dr. Walter Müller, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Hubert L*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Unterhalt (Streitwert im Revisionsverfahren S 45.108,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 17. Juli 1991, GZ R 671/91-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 30. April 1991, GZ 1 C 83/90-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.018,24 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten Umsatzsteuer von S 503,04, keine Barauslagen) sowie die mit S 6.123,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten Umsatzsteuer von S 603,84 und Barauslagen von S 2.500,--) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 15.10.1990 aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden.

Die Klägerin begehrte für November 1990 restlichen Unterhalt von S 5.000 und ab Dezember 1990 Unterhalt von S 12.000 pro Monat und brachte vor, der Beklagte verdiene monatlich mindestens 34.000 S netto, während sie nur eine Sonderunterstützung des Arbeitsamtes in der Höhe der fiktiven Berufsunfähigkeitspension von S 2.985 netto monatlich beziehe. Ermittle man das fiktive Familieneinkommen und errechne man den auf die Klägerin entfallenden angemessenen Anteil von 40 % und ziehe davon ihr Eigeneinkommen ab, so verbleibe ein rechnerischer Unterhaltsanspruch von mindestens 12.000 S. Davon müsse die Klägerin als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft ***** T*****, verschiedene anteilige Lasten tragen.

Der Beklagte bestritt und wendete ein, im Einverständnis mit der Klägerin die laufenden Betriebskosten des Hauses in der Höhe von 6.058 S zu tragen, der Anteil der Klägerin daran betrage zumindest monatlich 3.000 S. Die Klägerin benütze die bisherige Ehewohnung alleine und verursache die verbrauchsabhängigen Betriebskosten zu 90 bis 95 %. Die anfallenden Fixkosten würden ohnehin geteilt. Die in natura erbrachten Unterhaltsleistungen seien sohin auf den zu ermittelnden Unterhaltsbetrag anzurechnen. Unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten ergebe sich ein maximaler Unterhaltsanspruch der Klägerin in der Höhe von 10.000 S pro Monat. Darüber hinaus verfüge die Klägerin über beträchtliche Ersparnisse, von denen monatliche Zinsen in der Höhe von S 3.000 bis 4.000 anfielen. In der mündlichen Streitverhandlung vom 19.12.1990 anerkannte der Beklagte eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 10.000 S, worüber ein Teilanerkenntnisurteil erging.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von je S 1.727 für die Monate November und Dezember 1990 sowie von S 1.253 monatlich ab 1.1.1991. Das Mehrbegehren wurde rechtskräftig abgewiesen.

Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beklagte bezog als Angestellter in der Zeit zwischen März 1990 und Februar 1991 ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund S 34.600 netto einschließlich der Sonderzahlungen und der Hälfte der Reisediäten. Er besitzt eine Eigentumswohnung in der Bundesrepublik Deutschland, worauf er S 630.000 einbezahlt und die restlichen DM 70.000 mit Kredit finanziert hat. Sein sonstiges Vermögen wirft S 175 pro Monat ab.

Die Klägerin bezieht eine Arbeitslosenunterstützung von S 2.985 pro Monat, das in ihrem Eigentum stehende Kapital wirft monatlich S 1.450 ab.

Der Beklagte zahlte der Klägerin für November und Dezember 1990 je S 7.000 und ab Jänner 1991 monatlich S 10.000. Daneben trug er die Betriebskosten des von der Klägerin bewohnten Hauses.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, der Unterhaltsanspruch der Klägerin betrage 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich ihres eigenen Einkommens. Dies ergebe einen Betrag von S 11.253 pro Monat, für die Monate November und Dezember 1990 seien noch je S 1.727 offen.

Das Berufungsgericht wies aufgrund der Berufung des Beklagten das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Meinung, der jeweils konkret zustehende Unterhalt sei unter Berücksichtigung des Einzelfalles nach freiem Ermessen innerhalb des von der Judikatur gezogenen Ermessensspielraumes zu ermitteln. Im vorliegenden Fall sei das Einkommen des Beklagten etwa 8mal höher als jenes der Klägerin. Es wäre widersinnig, die Klägerin deshalb, weil sie über ein geringes Einkommen verfüge, besser zu stellen, als sie stünde, wenn sie kein Einkommen hätte. Aufgrund der gravierenden Einkommensunterschiede sei daher so vorzugehen, als hätte die Klägerin überhaupt kein Einkommen, ihr Unterhaltsanspruch betrage daher 33 % des Nettoeinkommens des Beklagten. Ausgehend von einem Einkommen des Beklagten in der Höhe von rund S 35.000 errechne sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von nicht ganz 12.000 S. Stelle man diesen Betrag ihrem nunmehr zur Verfügung stehenden Einkommen von rund 14.500 S (S 10.000 rechtskräftig bestimmter Unterhalt zuzüglich S 4.500 eigenes Einkommen) gegenüber, so zeige sich, daß sie durch den vom Beklagten anerkannten Unterhalt ohnehin besser gestellt werde, als sie stünde, hätte sie kein Einkommen. Unter diesem Aspekt sei eine monatliche Unterhaltspflicht von S 10.000 ausreichend, um die Klägerin unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens angemessen am Lebensstandard des Beklagten teilhaben zu lassen. Jedes andere Ergebnis würde dem geringen eigenen Einkommen der Klägerin in unverhältnismäßiger Weise Rechnung tragen.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Der Beklagte hat in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.

Wenngleich der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt, ist die Revision nicht jedenfalls unzulässig, da eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt vorliegt (Paragraph 502, Absatz und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz , Ziffer 2, JN). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt vor, weil von den Gerichten zweiter Instanz teils die Ansicht vertreten wird, bei geringem Einkommen des Unterhaltsberechtigten habe dieses außer Betracht zu bleiben und der Unterhaltsanspruch betrage 33 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten (EFSlg. 50.246; 55.952); teils wird aber auch die Ansicht vertreten, es sei jedenfalls von 40 % des Familieneinkommens das Einkommen des Unterhaltsberechtigten abzuziehen (KG Steyr, 1 R 55/91, EFSlg. 60.314 ua). Gemäß Art. XLI Ziffer 9, WGN 1989 sind daher die Voraussetzungen für die Zulassung der außerordentlichen Revision gegeben.

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, ein Abgehen von der Berechnung des Unterhaltes mit 40 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sei nur in solchen Extremfällen angebracht, in denen die Anrechnung des geringfügigen Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führte, daß der Unterhaltsverpflichtete erhöht belastet werde; dies trete dann ein, wenn der Unterhaltsverpflichtete trotz Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten mehr zu leisten hätte, als dies der Fall sei, wenn der Unterhaltsberechtigte überhaupt kein Einkommen habe. Im vorliegenden Fall ergebe sich, ausgehend von einem Unterhaltsanspruch von 40 % des Einkommens beider Ehegatten abzüglich des Einkommens der Klägerin ein Betrag von monatlich S 11.253. Berechne man hingegen den Unterhaltsanspruch der Klägerin unter völliger Ausklammerung ihres Einkommens mit 33 % des Nettoeinkommens des Beklagten, so ergebe sich ein Betrag von monatlich S 11.480. Daraus folge, daß das geringfügige Einkommen der Klägerin bei der Unterhaltsbemessung nach den üblichen Prozentsätzen zu keiner erhöhten Belastung des Beklagten führe. Aber auch bei gänzlicher Ausklammerung des Einkommens der Klägerin hätte ihr das Berufungsgericht zumindest 33 % des Nettoeinkommens des Beklagten, das sind S 11.480, als monatlichen Unterhaltsbetrag zusprechen müssen.

Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend.

Rechtliche Beurteilung

Nach der - auch von der Lehre gebilligten (Pichler in Rummel2, Rz 3a zu Paragraph 94 ;, Schwimann/Schwimann, ABGB römisch eins, Rz 25 zu Paragraph 94,) - Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (7 Ob 503/91). Ist die Ehefrau einkommenslos, so entspricht der Zuspruch eines Unterhalts in der Höhe von 33 % des Einkommens des Ehemannes den allgemein üblichen Sätzen (3 Ob 1520/91). Wenngleich diese Prozentmethoden sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, so haben sie doch den Charakter einer Orientierungshilfe (3 Ob 1520/91) und können als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden (7 Ob 503/91). Da der Höhe nach zwischen dem Unterhalt nach Paragraph 66, EheG und jenem nach Paragraph 94, ABGB kein Unterschied besteht (Schwimann/Zankl, ABGB römisch eins, Rz 4 zu Paragraph 66, EheG), sind die vorhin erwähnten Prozentsätze auch bei der hier zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen.

Daraus folgt, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich mit 40 % des gemeinsamen Einkommens beider Streitteile abzüglich ihres eigenen Einkommens zu bemessen ist. Dies bedeutet, wie das Erstgericht bereits zutreffend errechnet hat, einen Unterhaltsanspruch der Klägerin in der Höhe von S 11.253 pro Monat. Die Berechnung des Unterhalts mit 40 % des gemeinsamen Einkommens gilt grundsätzlich auch bei erheblich überdurchschnittlichem Einkommen des besser verdienenden Eheteils (Schwimann/Schwimann, ABGB römisch eins, Paragraph 94, Rz 25). Bei exorbitanten Einkommensunterschieden (insbesonders bei verschwindend geringem Einkommen des Berechtigten) kann die Ermittlung des Unterhaltsanspruches mit 40 % des gemeinsamen Einkommens aber zu einer Verzerrung führen. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des (geringen) Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, daß der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte, als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht läßt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemißt, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben, da sich ja die Unterhaltspflicht nicht dadurch erhöhen kann, daß der Unterhaltsberechtigte über ein Einkommen verfügt. Diese Voraussetzungen für die Berechnung des Unterhaltes mit 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sind aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Während nämlich die Berechnung des Unterhaltes nach der sogenannten "40 %-Methode" zu einem Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 11.253 führt, betragen 33 % des Nettoeinkommens des Beklagten S 11.596. Der Beklagte hätte also, ließe man das Einkommen der Klägerin außer Betracht, einen höheren Unterhalt zu leisten als bei Berücksichtigung dieses Einkommens. Keinesfalls aber kann bei der Berechnung des Unterhalts zunächst davon ausgegangen werden, der Unterhaltsberechtigte verfügte über kein Einkommen und von dem auf diese Weise ermittelten Betrag das tatsächlich erzielte Einkommen wieder abgezogen werden. Diese Vorgangsweise würde zu einer zweimaligen Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten führen. Es ist zwar richtig, daß dem Unterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen mehr Geld zur Verfügung steht als jenem, der über kein Einkommen verfügt, doch kann das Einkommen des Berechtigten nicht ausschließlich zur Entlastung des Verpflichteten verwendet werden und tritt diese Folge allgemein bei Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung gebilligten "40 %-Methode" ein. Geht man etwa von einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 10.000 S und einem solchen des Unterhaltsberechtigten von 5.000 S aus, so ergibt sich daraus unter Anwendung der "40 %-Methode" ein Unterhaltsanspruch in der Höhe von 1.000 S (40 % von 15.000 S = 6.000 S - 5.000 S = 1.000 S). Dem Unterhaltsberechtigten stehen daher insgesamt S 6.000 pro Monat zur Verfügung. Hätte der Unterhaltsberechtigte aber kein Einkommen, so wäre sein Anspruch mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten zu berechnen und stünden ihm monatlich nur S 3.333 zur Verfügung.

Unzutreffend ist der in der Revisionsbeantwortung vom Beklagten erhobene Einwand, das Erstgericht hätte auch den Zeitraum September 1989 bis August 1990 berücksichtigen müssen, in diesem Zeitraum habe er monatlich netto nur S 33.344,90 verdient. Das Erstgericht hat zur Unterhaltsbemessung das Durchschnittseinkommen des Beklagten in der Zeit von März 1990 bis Februar 1991 herangezogen. Ein derartig langer Zeitraum rechtfertigt die Annahme, daß auch das künftige Einkommen des Beklagten in dieser Höhe sein werde (Schwimann/Zankl, ABGB römisch eins, Paragraph 66, EheG Rz 34).

Weiters vertritt der Beklagte die Ansicht, es sei zu berücksichtigen, daß der Klägerin die ehemals gemeinsame Ehewohnung überlassen wurde und sie nur die Betriebskosten zu bezahlen habe. Die Klägerin habe sich allfällige Mietkosten, Anschaffungs- und Abstattungskosten erspart. Dem ist entgegenzuhalten, daß, wie der Beklagte ja selbst zugibt, die Klägerin die Betriebskosten zu tragen hat, sodaß eine erhebliche Verminderung des Unterhaltsbedarfs nicht eintritt.

Es war daher der Revision Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Da das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes abänderte, mußte es auf die Berufung im Kostenpunkt nicht eingehen. Dies ist nunmehr nachzuholen. Der Beklagte machte diesbezüglich geltend, das Erstgericht hätte ihm die Kosten der Äußerung zum Antrag auf einstweilige Verfügung zusprechen müssen, da der Sicherungsantrag von vornherein unbegründet war und von der Klägerin zurückgezogen wurde. Dem ist entgegenzuhalten, daß im Falle des Unterliegens der gefährdeten Partei das Provisorialverfahren als ein vom Hauptverfahren losgelöster Zwischenstreit anzusehen ist, bezüglich dessen nicht die Bestimmung des Paragraph 393, EO, sondern die Kostenregelung nach den Paragraphen 402,, 78 EO, 40 ff ZPO zur Anwendung kommt (MGA, EO12, E 7 zu Paragraph 393,). Daraus folgt, daß über die Kosten der Äußerung zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu erkennen war, sodaß das Urteil des Erstgerichtes auch im Kostenpunkt zutrifft.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E27695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00584.91.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19911111_OGH0002_0020OB00584_9100000_000