Verletzt der Vater seine Pflicht, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, so bestehen auch keine begründeten Bedenken (§ 7 Abs 1 Z1 UVG) gegen die Höhe des festgesetzten Unterhaltes (vgl 8 Ob 509/91). Kann eine derartige Pflichtverletzung aber nicht angenommen werden, so sind die Unterhaltsvorschüsse "ganz oder teilweise" zu versagen. Unbeachtlich ist, ob der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, es unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen (6 Ob 676/90).Verletzt der Vater seine Pflicht, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, so bestehen auch keine begründeten Bedenken (Paragraph 7, Absatz eins, Z1 UVG) gegen die Höhe des festgesetzten Unterhaltes vergleiche 8 Ob 509/91). Kann eine derartige Pflichtverletzung aber nicht angenommen werden, so sind die Unterhaltsvorschüsse "ganz oder teilweise" zu versagen. Unbeachtlich ist, ob der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, es unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen (6 Ob 676/90).