Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wird nur durch den völligen Ausschluß einer Partei von der, zumindest von der letzten Verhandlung, nicht aber dadurch gesetzt, daß der Richter nach durchgeführter Verhandlung vor deren Schluß Beweisanträge zurückgewiesen hat. Durch die Verhinderung der Parteieneinvernahme wird der Nichtigkeitsgrund daher nicht verwirklicht (MGA ZPO14 § 477/52 ff).Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO wird nur durch den völligen Ausschluß einer Partei von der, zumindest von der letzten Verhandlung, nicht aber dadurch gesetzt, daß der Richter nach durchgeführter Verhandlung vor deren Schluß Beweisanträge zurückgewiesen hat. Durch die Verhinderung der Parteieneinvernahme wird der Nichtigkeitsgrund daher nicht verwirklicht (MGA ZPO14 Paragraph 477 /, 52, ff).
Dem behaupteten Verfahrensmangel kommt aus folgenden Gründen keine Relevanz zu:
§ 1330 Abs 1 ABGB berechtigt den durch eine Ehrenbeleidigung Geschädigten zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche. Nach Abs 2 leg. cit. kann der durch die Verbreitung von Tatsachen in seinem Kredit, Erwerb oder Fortkommen Geschädigte vom Schädiger, der die Unwahrheit seiner Äußerungen kannte oder kennen mußte, Widerruf und Veröffentlichung desselben verlangen.Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB berechtigt den durch eine Ehrenbeleidigung Geschädigten zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche. Nach Absatz 2, leg. cit. kann der durch die Verbreitung von Tatsachen in seinem Kredit, Erwerb oder Fortkommen Geschädigte vom Schädiger, der die Unwahrheit seiner Äußerungen kannte oder kennen mußte, Widerruf und Veröffentlichung desselben verlangen.
Vorwegzunehmen ist, daß periodisch erscheinenden Druckschriften vom Gesetzgeber die passive Beleidigungsfähigkeit durch Art II StG Nov 1929 eingeräumt worden ist. Ist nicht erkennbar, auf welche Personen ein Angriff gegen die periodische Druckschrift abzielt, ist der Herausgeber berechtigt, die Anklage zu erheben.Vorwegzunehmen ist, daß periodisch erscheinenden Druckschriften vom Gesetzgeber die passive Beleidigungsfähigkeit durch Art römisch II StG Nov 1929 eingeräumt worden ist. Ist nicht erkennbar, auf welche Personen ein Angriff gegen die periodische Druckschrift abzielt, ist der Herausgeber berechtigt, die Anklage zu erheben.
Sowohl in der Lehre (Koziol aaO, Reischauer aaO Rz 1 f sowie Harrer in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB § 1330 f Rz 2) als auch in der Judikatur (SZ 61/193 = GRUR Int. 1989,326 = MuR 1988,194; EvBl 1983/91 und EvBl 1955/395) wird der Standpunkt vertreten, daß der Schutz der Ehre nicht auf die strafrechtlichen Tatbestände der §§ 111 ff StGB beschränkt ist, sondern das jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist, zu den rechtswidrigen Ehrenbeleidigungen gehört, die unter den Voraussetzungen des § 1330 ABGB ersatzpflichtig machen. Nach Koziol dürfte dies nur so zu verstehen sein, daß die über das bloße Tatbild der Ehrenbeleidigung hinausgehenden strafrechtlichen Tatbestandselemente nicht erforderlich sind, Reischauer nennt in einigen Beispielen bei der Abgrenzung zur real-in-iurie als Schadenersatz begründende Ehrverletzungen, die nicht strafbar sind, die Mißhandlungsandrohung oder einen fehlgeschlagenen, in seiner Art aber bereits ehrkränkenden Versuch. Aus diesen Argumenten kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die Tatbildhaftigkeit einer Äußerung als strafrechtlich zu ahndende üble Nachrede nach § 111 Abs.1 ABGB enger als jene der Ehrverletzung nach § 1330 Abs.1 ABGB sein soll. Im übrigen läge dieser Ansicht ein nicht zu begründender Wertungswiderspruch zugrunde, der auch mit den Materialien zur letztzitierten Bestimmung im Widerspruch stünde (vgl. Koziol aaO FN 3). Bei der Beurteilung, ob eine Äußerung ehrenbeleidigend ist, sind daher die strafrechtlichen Kriterien maßgebend. Dies ändert aber nichts am weiterhin aufrecht zu erhaltenden Grundsatz, daß andere herabsetzende Verhaltensformen, die strafrechtlich nicht zu ahnden sind, rechtswidrig im Sinn des § 1330 Abs.1 ABGB sein können.Sowohl in der Lehre (Koziol aaO, Reischauer aaO Rz 1 f sowie Harrer in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB Paragraph 1330, f Rz 2) als auch in der Judikatur (SZ 61/193 = GRUR Int. 1989,326 = MuR 1988,194; EvBl 1983/91 und EvBl 1955/395) wird der Standpunkt vertreten, daß der Schutz der Ehre nicht auf die strafrechtlichen Tatbestände der Paragraphen 111, ff StGB beschränkt ist, sondern das jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist, zu den rechtswidrigen Ehrenbeleidigungen gehört, die unter den Voraussetzungen des Paragraph 1330, ABGB ersatzpflichtig machen. Nach Koziol dürfte dies nur so zu verstehen sein, daß die über das bloße Tatbild der Ehrenbeleidigung hinausgehenden strafrechtlichen Tatbestandselemente nicht erforderlich sind, Reischauer nennt in einigen Beispielen bei der Abgrenzung zur real-in-iurie als Schadenersatz begründende Ehrverletzungen, die nicht strafbar sind, die Mißhandlungsandrohung oder einen fehlgeschlagenen, in seiner Art aber bereits ehrkränkenden Versuch. Aus diesen Argumenten kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die Tatbildhaftigkeit einer Äußerung als strafrechtlich zu ahndende üble Nachrede nach Paragraph 111, Absatz , ABGB enger als jene der Ehrverletzung nach Paragraph 1330, Absatz , ABGB sein soll. Im übrigen läge dieser Ansicht ein nicht zu begründender Wertungswiderspruch zugrunde, der auch mit den Materialien zur letztzitierten Bestimmung im Widerspruch stünde vergleiche Koziol aaO FN 3). Bei der Beurteilung, ob eine Äußerung ehrenbeleidigend ist, sind daher die strafrechtlichen Kriterien maßgebend. Dies ändert aber nichts am weiterhin aufrecht zu erhaltenden Grundsatz, daß andere herabsetzende Verhaltensformen, die strafrechtlich nicht zu ahnden sind, rechtswidrig im Sinn des Paragraph 1330, Absatz , ABGB sein können.
Der Tatbestand nach § 111 Abs.1 StGB erfordert eine Äußerung, die geeignet ist, den Beleidigten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Läßt ein Vorwurf unsittlichen (nach mehreren Lehrmeinungen auch unehrenhaften) Verhaltens auch eine andere Deutung zu, so sind die näheren Details zu prüfen, ob dieser Vorwurf geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen (Foregger im Wiener Kommentar zu § 111 StGB Rz 10 und 18). Die Eignung, den Betroffenen verächtlich zu machen, besteht, wenn dieser in seinem sittlichen Wert vermindert wird, während die Eignung ihn herabzuwürdigen gegeben ist, wenn er "dadurch in einen Gegensatz zu den Anforderungen gestellt wird, die dessen besondere Lebensaufgaben an ihn stellen" (vgl Mayerhofer-Rieder Anm 6 zu § 111 StGB). Es kommt bei einem derartigen Vorwurf auf die besonderen Begleitumstände an. Maßgebend sind dabei keineswegs die Anschauungen der Gesellschaftskreise, in denen sich der Angegriffene bewegt. Allerdings stellt die öffentliche Meinung aber auch nicht an alle Personen gleiche Anforderungen. So kann insbesondere die Stellung des Beleidigten wesentlich für die Beurteilung sein, ob die Allgemeinheit größere oder geringere Anforderungen an den Betroffenen stellt (vgl Leukauf-Steininger StGB2 § 111 Rz 7 f, Foregger, Ehrenbeleidigungen, 36 sowie Nowakowski, 163; Rittler2 II 106).Der Tatbestand nach Paragraph 111, Absatz , StGB erfordert eine Äußerung, die geeignet ist, den Beleidigten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Läßt ein Vorwurf unsittlichen (nach mehreren Lehrmeinungen auch unehrenhaften) Verhaltens auch eine andere Deutung zu, so sind die näheren Details zu prüfen, ob dieser Vorwurf geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen (Foregger im Wiener Kommentar zu Paragraph 111, StGB Rz 10 und 18). Die Eignung, den Betroffenen verächtlich zu machen, besteht, wenn dieser in seinem sittlichen Wert vermindert wird, während die Eignung ihn herabzuwürdigen gegeben ist, wenn er "dadurch in einen Gegensatz zu den Anforderungen gestellt wird, die dessen besondere Lebensaufgaben an ihn stellen" vergleiche Mayerhofer-Rieder Anmerkung 6 zu Paragraph 111, StGB). Es kommt bei einem derartigen Vorwurf auf die besonderen Begleitumstände an. Maßgebend sind dabei keineswegs die Anschauungen der Gesellschaftskreise, in denen sich der Angegriffene bewegt. Allerdings stellt die öffentliche Meinung aber auch nicht an alle Personen gleiche Anforderungen. So kann insbesondere die Stellung des Beleidigten wesentlich für die Beurteilung sein, ob die Allgemeinheit größere oder geringere Anforderungen an den Betroffenen stellt vergleiche Leukauf-Steininger StGB2 Paragraph 111, Rz 7 f, Foregger, Ehrenbeleidigungen, 36 sowie Nowakowski, 163; Rittler2 römisch II 106).
Der Beklagte hat die inkriminierte Äußerung nicht als ein im geschäftlichen Verkehr mit der klagenden Partei konkurrierender, sondern als selbsternannter Sprecher einer politischen Gruppe, sohin als Privatperson gemacht. Die Rechtsprechung, die hauptsächlich zu herabsetzenden Äußerungen im Rahmen der Auseinandersetzung im Zuge von miteinander im Wettbewerb konkurrierender Zeitungen oder zumindest von im geschäftlichen Verkehr konkurrierenden Personen ergangen ist (vgl SZ 61/193 mwN), kann daher auf die Bewertung im vorliegenden Fall nur im weiteren Sinn herangezogen werden.Der Beklagte hat die inkriminierte Äußerung nicht als ein im geschäftlichen Verkehr mit der klagenden Partei konkurrierender, sondern als selbsternannter Sprecher einer politischen Gruppe, sohin als Privatperson gemacht. Die Rechtsprechung, die hauptsächlich zu herabsetzenden Äußerungen im Rahmen der Auseinandersetzung im Zuge von miteinander im Wettbewerb konkurrierender Zeitungen oder zumindest von im geschäftlichen Verkehr konkurrierenden Personen ergangen ist vergleiche SZ 61/193 mwN), kann daher auf die Bewertung im vorliegenden Fall nur im weiteren Sinn herangezogen werden.
Die von der klagenden Partei inkriminierten Worte "gewalttätig ist die Kronen-Zeitung" müssen im Zusammenhang mit der gesamten Äußerung des Beklagten betrachtet werden. Gerade wenn man davon ausgeht, daß der Beklagte als Repräsentant einer politischen Gruppierung, die die derzeitigen Gesellschaftsverhältnisse ablehnt, agierte, wobei er deren politische Ansichten, insbesondere zum Opernball, und die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen sowie die darüber ergehende Berichterstattung mit den inkriminierten Äußerungen darlegte, so konnten diese Worte zum Zuhörer bzw. Leser nur als eine Kritik im besonderen auch an der Berichterstattung der klagenden Partei und an den gegen die demonstrierende politische Minderheit gesetzten Maßnahmen der Exekutive verstanden werden. Sohin erkennt der Zuhörer und Leser, daß nur eine politische Kritik vorliegt, mit der der Vertreter einer Minderheit deren Beurteilung und Behandlung durch die Gesellschaft als Gewalt darstellt. Damit wird die klagende Partei aber weder verächtlich gemacht, noch sind diese Äußerungen geeignet, die Redakteure in der Wertschätzung ihrer Leser heabzusetzen.
Wie der Ausdruck "Gewalttätigkeit" wissenschaftlich oder in einem Wörterbuch definiert wird, ist für die Beurteilung der Äußerung nach § 1330 Abs.2 ABGB ohne Bedeutung. Dieser Tatbestand kann nur durch Tatsachenbehauptungen und nicht durch Werturteile erfüllt werden. Das entscheidende Kriterium ist, ob eine objektive Überprüfung möglich ist; ist dies der Fall, so liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Ein Urteil wird hingegen aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen und gibt eine rein subjektive Auffassung wieder (Koziol aaO; Reischauer aaO Rz 10; SZ 46/144, SZ 37/176 ua). Ob demnach ein Ausdruck diese Kriterien erfüllt oder nicht, ist, wie der Erstrichter richtig erkannt hat, nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, zu klären. Wie zuvor ausgeführt wurde, läßt sich die Absicht des Beklagten, die österreichische Innenpolitik schlechthin einer Kritik zu unterziehen, klar erkennen. Diese Kritik stellt ein politisches Werturteil dar, das den Tatbestand nach § 1330 Abs.2 ABGB nicht erfüllt. Die Äußerung des Beklagten in bezug auf die Klägerin kann aber nur so verstanden werden, daß der Beklagte der Klägerin vorwirft, sie schreibe im Sinne der von ihm abgelehnten österreichischen Innenpolitik.Wie der Ausdruck "Gewalttätigkeit" wissenschaftlich oder in einem Wörterbuch definiert wird, ist für die Beurteilung der Äußerung nach Paragraph 1330, Absatz , ABGB ohne Bedeutung. Dieser Tatbestand kann nur durch Tatsachenbehauptungen und nicht durch Werturteile erfüllt werden. Das entscheidende Kriterium ist, ob eine objektive Überprüfung möglich ist; ist dies der Fall, so liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Ein Urteil wird hingegen aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen und gibt eine rein subjektive Auffassung wieder (Koziol aaO; Reischauer aaO Rz 10; SZ 46/144, SZ 37/176 ua). Ob demnach ein Ausdruck diese Kriterien erfüllt oder nicht, ist, wie der Erstrichter richtig erkannt hat, nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, zu klären. Wie zuvor ausgeführt wurde, läßt sich die Absicht des Beklagten, die österreichische Innenpolitik schlechthin einer Kritik zu unterziehen, klar erkennen. Diese Kritik stellt ein politisches Werturteil dar, das den Tatbestand nach Paragraph 1330, Absatz , ABGB nicht erfüllt. Die Äußerung des Beklagten in bezug auf die Klägerin kann aber nur so verstanden werden, daß der Beklagte der Klägerin vorwirft, sie schreibe im Sinne der von ihm abgelehnten österreichischen Innenpolitik.
Es ist im übrigen nicht ersichtlich, wie der Beweis gegen die Richtigkeit der Behauptung der Gewalttätigkeit im Rahmen politischer Berichterstattung oder Kommentare überhaupt erbracht werden könnte (vgl die Besprechung der E v. 27.9.1990 7 Ob 607/90 von Kletecka in ecolex 1991,310 f). Schon dies zeigt die Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auf.Es ist im übrigen nicht ersichtlich, wie der Beweis gegen die Richtigkeit der Behauptung der Gewalttätigkeit im Rahmen politischer Berichterstattung oder Kommentare überhaupt erbracht werden könnte vergleiche die Besprechung der E v. 27.9.1990 7 Ob 607/90 von Kletecka in ecolex 1991,310 f). Schon dies zeigt die Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auf.
Schließlich ist aber noch auf einen weiteren Aspekt zu verweisen.
Der österreichische Staat bekennt sich in seiner Verfassung zur Demokratie und zum Prinzip der freien Meinungsäußerung: Eines der entscheidenden Kriterien für eine funktionierende Demokratie ist die Möglichkeit, an staatlichen Maßnahmen sowie an öffentlichen Tätigkeiten oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden politischen Agitationen Kritik üben zu können. Vor allem einer Minderheit muß diese Möglichkeit im Rahmen der Gesetze großzügig gewahrt bleiben. Klagen nach § 1330 ABGB dürfen daher nicht für Schritte mit dem Ziel, Kritiker durch strafrechtliches oder zivilrechtliches Vorgehen mundtot zu machen, mißbraucht werden. Was noch zulässige Kritik ist, muß aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalles beurteilt werden. In Grenzfällen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. SZ 61/193 mwN). Ob beim Schutz des einzelnen gegen Verbalangriffe durch Machtträger oder finanzstarke Unternehmen ein strengerer Maßstab anzulegen ist, muß hier nicht entschieden werden. Keinesfalls ist jedoch eine auflagenstarke Tageszeitung, die laufend in die politische Auseinandersetzung eingreift, schutzwürdig gegen politische Gegenangriffe, mögen diese auch ebenfalls mit reißerischen Äußerungen vorgetragen werden, weil in Wahrheit durch solche Gegenangriffe der Kredit, der Erwerb oder das Fortkommen des Angegriffenen nicht gefährdet wird. Vielmehr dienen solche "Abwehrschritte" nur der Abschreckung künftiger Kritik.Der österreichische Staat bekennt sich in seiner Verfassung zur Demokratie und zum Prinzip der freien Meinungsäußerung: Eines der entscheidenden Kriterien für eine funktionierende Demokratie ist die Möglichkeit, an staatlichen Maßnahmen sowie an öffentlichen Tätigkeiten oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden politischen Agitationen Kritik üben zu können. Vor allem einer Minderheit muß diese Möglichkeit im Rahmen der Gesetze großzügig gewahrt bleiben. Klagen nach Paragraph 1330, ABGB dürfen daher nicht für Schritte mit dem Ziel, Kritiker durch strafrechtliches oder zivilrechtliches Vorgehen mundtot zu machen, mißbraucht werden. Was noch zulässige Kritik ist, muß aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalles beurteilt werden. In Grenzfällen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche SZ 61/193 mwN). Ob beim Schutz des einzelnen gegen Verbalangriffe durch Machtträger oder finanzstarke Unternehmen ein strengerer Maßstab anzulegen ist, muß hier nicht entschieden werden. Keinesfalls ist jedoch eine auflagenstarke Tageszeitung, die laufend in die politische Auseinandersetzung eingreift, schutzwürdig gegen politische Gegenangriffe, mögen diese auch ebenfalls mit reißerischen Äußerungen vorgetragen werden, weil in Wahrheit durch solche Gegenangriffe der Kredit, der Erwerb oder das Fortkommen des Angegriffenen nicht gefährdet wird. Vielmehr dienen solche "Abwehrschritte" nur der Abschreckung künftiger Kritik.
Da demnach die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Klage sei schon aufgrund ihrs Vorbringens abzuweisen, richtig ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Mängelrüge.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.