Rechtssatz für 2Ob787/50 5Ob99/64 5Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004937

Geschäftszahl

2Ob787/50; 5Ob99/64; 5Ob104/64; 1Ob77/71; 3Ob135/74; 3Ob626/78; 7Ob683/80; 6Ob504/86; 8Ob600/86; 4Ob527/88; 8Ob536/91; 2Ob525/91; 1Ob348/98b

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Norm

EO §382 Z1 II1
EO §382 Z6 II6
EO §382 Z7 II7
GBG §54
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung durch gerichtliche Hinterlegung eines Ranganmerkungsbescheides, durch Verfügungsverbot über denselben oder durch gerichtliches Drittverbot, wenn ein Dritter den Bescheid verwahrt, ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 787/50
    Entscheidungstext OGH 08.12.1950 2 Ob 787/50
    SZ 23/370
  • 5 Ob 99/64
    Entscheidungstext OGH 16.04.1964 5 Ob 99/64
  • 5 Ob 104/64
    Entscheidungstext OGH 28.04.1964 5 Ob 104/64
    Beisatz: Auch dann, wenn sich der zu sichernde Anspruch nur auf eine Liegenschaftshälfte bezieht, der Rangordnungsbescheid aber auf die ganze Liegenschaft. (T1)
  • 1 Ob 77/71
    Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 77/71
  • 3 Ob 135/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 3 Ob 135/74
    Beis wie T1
  • 3 Ob 626/78
    Entscheidungstext OGH 03.08.1978 3 Ob 626/78
  • 7 Ob 683/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 683/80
  • 6 Ob 504/86
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 6 Ob 504/86
    Beisatz: Gleiches muß gelten, wenn der Bescheid zwar nicht in der Gewahrsame des Gegners der gefährdeten Partei ist, dieser jedoch über ihn verfügen kann (3 Ob 626/78). Ist bescheinigt, daß der Gegner der gefährdeten Partei die Ausstellung eines Rangordnungsbescheides für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft beantragt hat und ein solcher ausgestellt wurde, ist es Sache des Gegners, zu behaupten und zu bescheinigen, daß sich der Rangordnungsbescheid weder in seiner Gewahrsame befindet, noch daß er darüber verfügen kann; es tritt hier eine Umkehr der Verpflichtung zur Behauptung und Bescheinigung ein (ähnlich bereits 5 Ob 99/64). (T2)
  • 8 Ob 600/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 600/86
    Beisatz: Es ist daher an sich auch das an den Machthaber gerichtete Verfügungsverbot zulässig. (T3)
  • 4 Ob 527/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 527/88
    Vgl auch
  • 2 Ob 525/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 2 Ob 525/91
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 Ob 536/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 536/91
  • 1 Ob 348/98b
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 348/98b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004937

Dokumentnummer

JJR_19501208_OGH0002_0020OB00787_5000000_002

Rechtssatz für 1Ob76/57 6Ob263/60 5Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005036

Geschäftszahl

1Ob76/57; 6Ob263/60; 5Ob104/64; 1Ob214/67; 2Ob26/73; 5Ob115/73; 5Ob198/73; 3Ob135/74; 5Ob18/75; 4Ob562/75; 6Ob697/78; 5Ob1/81; 5Ob14/81; 6Ob654/82; 3Ob202/88; 2Ob525/91; 1Ob629/92; 3Ob302/98b; 5Ob14/10k

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Norm

EO §382 Z6 II6
GBG §9
GBG §13
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften kann auch bezüglich eines Liegenschaftsteiles ausgesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 76/57
    Entscheidungstext OGH 20.02.1957 1 Ob 76/57
    JBl 1957,537
  • 6 Ob 263/60
    Entscheidungstext OGH 13.07.1960 6 Ob 263/60
  • 5 Ob 104/64
    Entscheidungstext OGH 28.04.1964 5 Ob 104/64
    EvBl 1964/431 S 607
  • 1 Ob 214/67
    Entscheidungstext OGH 12.10.1967 1 Ob 214/67
    EvBl 1968/221 S 357 = NZ 1968,90
  • 2 Ob 26/73
    Entscheidungstext OGH 08.03.1973 2 Ob 26/73
    Beisatz: Der Anteil muß aber ziffernmäßig bereits feststehen. (T1) = MietSlg 25620 = ImmZ 1975,171
  • 5 Ob 115/73
    Entscheidungstext OGH 27.06.1973 5 Ob 115/73
  • 5 Ob 198/73
    Entscheidungstext OGH 10.10.1973 5 Ob 198/73
  • 3 Ob 135/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 3 Ob 135/74
    Beisatz hier: Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf gemeinsam errichtetes Haus. (T2)
  • 5 Ob 18/75
    Entscheidungstext OGH 04.03.1975 5 Ob 18/75
    ImmZ 1975,171 = MietSlg 27765
  • 4 Ob 562/75
    Entscheidungstext OGH 30.07.1975 4 Ob 562/75
    Beisatz: Höhe des Miteigentumsanteils (§ 2 WEG) durch Sachverständigengutachen ziffernmäßig bescheinigt. (T3) = MietSlg 27764
  • 6 Ob 697/78
    Entscheidungstext OGH 23.08.1978 6 Ob 697/78
    Auch
  • 5 Ob 1/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 5 Ob 1/81
    Vgl auch
  • 5 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 5 Ob 14/81
    Beisatz: Die Höhe des Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, kann vor Festsetzung der Nutzwerte auch durch andere taugliche Bescheinigungsmittel als ein Sachverständigengutachten bescheinigt werden, ungefähre Bescheinigung genügt und ist durch Sicherheitsleistung auszugleichen; der Gegner kann ja Antrag nach § 399 EO stellen. (T4) = MietSlg 33755
  • 6 Ob 654/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 654/82
    Beisatz: Ideelle Anteile (T5) = SZ 55/101
  • 3 Ob 202/88
    Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 202/88
    NZ 1989,338 (Hofmeister NZ 1989,340)
  • 2 Ob 525/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 2 Ob 525/91
  • 1 Ob 629/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 629/92
  • 3 Ob 302/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 302/98b
    Vgl auch; Beisatz: Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann. (T6)
  • 5 Ob 14/10k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 14/10k
    Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Es sind Angaben erforderlich, aus denen zumindest die ungefähre Größe des Miteigentumsanteils erschlossen werden kann. (T7); Beisatz: Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005036

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010

Dokumentnummer

JJR_19570220_OGH0002_0010OB00076_5700000_001

Rechtssatz für 2Ob544/55 3Ob606/57 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005198

Geschäftszahl

2Ob544/55; 3Ob606/57; 1Ob13/62; 8Ob369/62; 8Ob156/63; 6Ob75/65; 8Ob239/71; 1Ob15/75; 2Ob525/91; 3Ob84/98v; 1Ob293/99s; 5Ob13/18z; 4Ob236/18m

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

ABGB §438
EO §378 Abs2
EO §382 Z6 II6
stmkGVG §1
  1. EO § 378 heute
  2. EO § 378 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 378 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung durch Veräußerungsverbot und Belastungsverbot, wenn sich der Verkäufer weigert, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag in Schriftform abzuschließen. Daß der Vertrag noch der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, ist kein Hindernis für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, da vorher der Anspruch des Käufers auf Einverleibung ein bedingter ist. vergleiche schon SZ 5/57)

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 544/55
    Entscheidungstext OGH 21.09.1955 2 Ob 544/55
    Veröff: EvBl 1956/44 S 77 = SZ 28/204
  • 3 Ob 606/57
    Entscheidungstext OGH 22.01.1958 3 Ob 606/57
    Veröff: JBl 1958,469
  • 1 Ob 13/62
    Entscheidungstext OGH 24.01.1962 1 Ob 13/62
  • 8 Ob 369/62
    Entscheidungstext OGH 05.02.1963 8 Ob 369/62
  • 8 Ob 156/63
    Entscheidungstext OGH 25.06.1963 8 Ob 156/63
  • 6 Ob 75/65
    Entscheidungstext OGH 07.04.1965 6 Ob 75/65
    Beisatz: Genehmigung der Substitutionsbehörde ausständig. (T1); Veröff: SZ 38/58
  • 8 Ob 239/71
    Entscheidungstext OGH 14.09.1971 8 Ob 239/71
  • 1 Ob 15/75
    Entscheidungstext OGH 05.03.1975 1 Ob 15/75
    Beisatz: Gilt auch dann, wenn über den Kaufvertrag eine als Punktation (§ 885 ABGB) zu wertende Urkunde errichtet wurde und der Verkäufer sich weigert, den Vertrag in einverleibungsfähiger Form zu errichten. (T2)
  • 2 Ob 525/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 2 Ob 525/91
    Beis wie T2
  • 3 Ob 84/98v
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 84/98v
    Beisatz: Hier: Freiwillige Veräußerung einer Liegenschaft im Konkurs. (T3)
  • 1 Ob 293/99s
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 293/99s
    Vgl auch
  • 5 Ob 13/18z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 13/18z
  • 4 Ob 236/18m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 236/18m
    Auch; Veröff: SZ 2019/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005198

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19550921_OGH0002_0020OB00544_5500000_001

Rechtssatz für 2Ob57/59; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041666

Geschäftszahl

2Ob57/59; 2Ob400/50; 1Ob504/52; 2Ob335/54; 2Ob428/54; 1Ob342/55; 3Ob184/56; 5Ob122/59; 4Ob172/52 (4Ob179/52); 3Ob250/55; 4Ob2/56 (4Ob12/56); 1Ob636/55; 2Ob238/58; 1Ob802/47; 1Ob715/54; 2Ob835/52; 3Ob53/57; 1Ob135/57; 5Ob365/60; 5Ob296/61; 7Ob253/63; 6Ob139/64; 7Ob43/65; 8Ob76/65; 6Ob118/67; 2Ob182/67; 2Ob206/68; 5Ob250/68; 6Ob196/69; 6Ob5/70; 5Ob89/70; 8Ob176/70; 6Ob273/70; 2Ob307/70 (2Ob308/70); 6Ob306/70; 8Ob271/70; 6Ob33/71; 5Ob167/71; 5Ob168/71; 5Ob164/71; 2Ob243/71; 3Ob14/72; 1Ob140/72; 6Ob59/72; 4Ob559/73; 7Ob223/73 (7Ob224/73); 6Ob48/74; 3Ob172/74; 5Ob194/74 (5Ob195/74); 5Ob13/75; 8Ob49/77; 5Ob24/77 (5Ob25/77); 4Ob557/77 (4Ob558/77); 4Ob404/77; 1Ob13/77; 7Ob741/77; 3Ob640/77; 3Ob108/78; 4Ob379/78; 1Ob745/78; 3Ob598/78; 4Ob23/79; 3Ob64/79; 5Ob677/79; 5Ob616/80; 7Ob681/80; 2Ob98/80; 6Ob566/81; 4Ob26/81; 7Ob646/81; 1Ob633/81; 1Ob3/81 (1Ob4/81); 6Ob779/81; 2Ob524/81; 1Ob54/81; 6Ob709/82; 3Ob112/82 (3Ob113/82); 3Ob111/82; 7Ob530/82 (7Ob531/82); 7Ob804/82 (7Ob805/82); 8Ob263/82; 4Ob303/83; 8Ob560/82; 1Ob646/83; 1Ob509/84; 7Ob544/84; 3Ob513/84; 4Ob591/83; 4Ob359/84; 6Ob618/84; 8Ob615/84; 1Ob545/86; 3Ob97/86; 14Ob202/86 (14Ob203/86); 2Ob714/86; 1Ob545/87; 6Ob630/87 (6Ob631/87); 8Ob36/87; 6Ob722/87; 10ObS139/87; 5Ob382/87 (5Ob383/87-5Ob388/87); 9ObS45/87; 2Ob13/88; 6Ob544/88; 1Ob534/88; 4Ob617/88; 5Ob637/88; 8Ob663/88; 10ObS21/88; 7Ob565/90; 6Ob506/91; 2Ob525/91; 9ObA100/91; 4Ob554/91; 8Ob548/93; 9ObA152/93; 7Ob1613/93; 1Ob32/93 (1Ob33/93); 10ObS130/94; 4Ob507/95; 1Ob591/93; 1Ob608/94; 1Ob7/95; 4Ob583/95; 7Ob2086/96g; 8Ob3/96; 10Ob2120/96d; 4Ob2064/96z; 5Ob129/97z (5Ob130/97x); 9Ob377/97z; 5Ob370/97s; 6Ob182/98b; 4Ob224/98i; 9Ob175/98w; 9ObA100/98s; 2Ob233/98y; 5Ob296/98k; 9Ob191/98y; 3Ob78/99p; 9ObA133/99w; 7Ob146/99t; 9ObA42/00t; 1Ob193/99k; 3Ob30/00h; 9ObA135/00v; 8Ob198/00a; 7Ob27/00x; 2Ob296/00v; 7Ob258/00t; 10ObS251/00k; 7Ob40/01k; 1Ob145/01g; 3Ob160/01b; 1Ob77/01g; 10ObS375/01x; 5Ob212/01i; 1Ob125/02t; 10ObS38/02i; 2Ob259/02f; 1Ob134/02s; 5Ob226/02z; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 2Ob167/02a (2Ob169/03x); 4Ob19/04d; 7Ob134/04p; 10Ob23/04m; 7Ob190/04y; 10Ob57/04m; 6Ob150/05k; 10ObS83/05m; 3Ob294/05i; 4Ob50/06s; 9ObA3/06s; 6Ob80/06t; 3Ob129/06a; 3Ob206/06z; 7Ob49/07t; 2Ob82/07h; 1Ob123/07f; 3Ob141/07t; 4Ob228/07v; 9ObA14/08m; 10ObS151/08s; 4Ob180/08m; 5Ob278/08f; 8ObA8/09y; 7Ob85/09i; 4Ob2/09m; 8Ob75/09a; 3Ob32/09s; 16Ok10/09; 8Ob71/09p; 5Ob217/09m; 3Ob21/10z; 3Ob98/10y; 4Ob104/10p; 9Ob68/09d; 6Ob252/10t; 3Ob154/10h; 9ObA41/11m; 6Ob91/10s; 5Ob19/11x; 9Ob77/10d; 8Ob90/11k; 1Ob217/11k; 4Ob137/11t; 9Ob4/12x; 10ObS112/12m; 10Ob92/11v; 9ObA46/12y; 2Ob219/11m; 7Ob76/12w; 1Ob255/12z; 1Ob52/13y; 3Ob24/13w (3Ob44/13m); 2Ob192/12t; 3Ob232/13h; 1Ob33/14f; 3Ob10/14p; 1Ob48/14m; 5Ob69/14d; 3Ob114/14g; 7Ob158/14g; 3Ob47/14d; 10ObS150/14b; 7Ob43/15x; 4Ob63/15s; 3Ob126/16z; 1Ob69/16b; 7Ob101/16b; 1Ob10/17b; 2Ob16/17t; 3Ob93/17y; 1Ob227/17i; 1Ob226/17t; 1Ob18/18f; 2Ob194/17v; 1Ob26/18g; 3Ob77/18x; 7Ob81/18i; 3Ob156/18i; 7Ob181/17v; 7Ob140/18s; 5Ob36/19h; 3Ob241/19s; 4Ob23/20s; 8Ob95/20h; 1Ob49/21v; 1Ob141/21y (1Ob144/21i); 10ObS204/21d; 10ObS68/22f; 5Ob51/22s; 1Ob185/22w; 6Ob240/21v; 10ObS56/23t; 10Ob30/23v

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Norm

ZPO §465 Abs1
ZPO §505 Abs1
ZPO §520 Abs1 E3
  1. ZPO § 465 heute
  2. ZPO § 465 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 465 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 505 heute
  2. ZPO § 505 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 505 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 505 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 505 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 520 heute
  2. ZPO § 520 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 520 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden.

Anmerkung

Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 57/59
    Entscheidungstext OGH 20.05.1959 2 Ob 57/59
    Veröff: EvBl 1959/223 S 382 = JBl 1959,376
  • 2 Ob 400/50
    Entscheidungstext OGH 08.11.1950 2 Ob 400/50
  • 1 Ob 504/52
    Entscheidungstext OGH 09.09.1952 1 Ob 504/52
  • 2 Ob 335/54
    Entscheidungstext OGH 28.05.1954 2 Ob 335/54
  • 2 Ob 428/54
    Entscheidungstext OGH 05.11.1954 2 Ob 428/54
    Veröff: JBl 1955,151
  • 1 Ob 342/55
    Entscheidungstext OGH 25.05.1955 1 Ob 342/55
  • 3 Ob 184/56
    Entscheidungstext OGH 15.05.1956 3 Ob 184/56
  • 5 Ob 122/59
    Entscheidungstext OGH 15.04.1959 5 Ob 122/59
  • 4 Ob 172/52
    Entscheidungstext OGH 20.01.1953 4 Ob 172/52
  • 3 Ob 250/55
    Entscheidungstext OGH 01.06.1955 3 Ob 250/55
  • 4 Ob 2/56
    Entscheidungstext OGH 14.02.1956 4 Ob 2/56
  • 1 Ob 636/55
    Entscheidungstext OGH 16.11.1955 1 Ob 636/55
  • 2 Ob 238/58
    Entscheidungstext OGH 22.10.1958 2 Ob 238/58
    Veröff: JBl 1959,79
  • 1 Ob 802/47
    Entscheidungstext OGH 12.12.1947 1 Ob 802/47
    Veröff: EvBl 1948/175
  • 1 Ob 715/54
    Entscheidungstext OGH 22.09.1954 1 Ob 715/54
    Beisatz: Auch wenn der Rechtsmittelwerber von zwei verschiedenen Anwälten vertreten ist. (T1)
  • 2 Ob 835/52
    Entscheidungstext OGH 12.11.1952 2 Ob 835/52
    Veröff: JBl 1953,240
  • 3 Ob 53/57
    Entscheidungstext OGH 27.02.1957 3 Ob 53/57
  • 1 Ob 135/57
    Entscheidungstext OGH 06.03.1957 1 Ob 135/57
  • 5 Ob 365/60
    Entscheidungstext OGH 26.10.1960 5 Ob 365/60
    Veröff: JBl 1961,326
  • 5 Ob 296/61
    Entscheidungstext OGH 04.10.1961 5 Ob 296/61
  • 7 Ob 253/63
    Entscheidungstext OGH 23.10.1963 7 Ob 253/63
  • 6 Ob 139/64
    Entscheidungstext OGH 08.05.1964 6 Ob 139/64
    Beisatz: Der Grund, dass dem Berufungswerber nur die Überreichung eines Schriftsatzes gestattet und daher eine eingebrachte zweite Berufung zurückzuweisen ist, kommt dann nicht zum Tragen, wenn in der ersten Eingabe infolge formeller Mängel keine Berufung, sondern nur eine zum Gerichtsgebrauch ungeeignete Eingabe zu erblicken ist der zweite formgerechte Schriftsatz noch innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wurde. (T2)
    Veröff: RZ 1964,202
  • 7 Ob 43/65
    Entscheidungstext OGH 17.02.1965 7 Ob 43/65
    Vgl aber; Beisatz: Die Überreichung einer Zuschrift, die wegen ihrer formellen oder materiellen Mängel nicht beachtet werden darf und zurückzuweisen ist, hindert nicht, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine ordnungsgemäße Berufung einzubringen. (T3)
  • 8 Ob 76/65
    Entscheidungstext OGH 16.03.1965 8 Ob 76/65
  • 6 Ob 118/67
    Entscheidungstext OGH 03.05.1967 6 Ob 118/67
    Beisatz: Rekurs im Kostenpunkte schließt spätere Berufungsschrift aus. (T4)
  • 2 Ob 182/67
    Entscheidungstext OGH 13.06.1967 2 Ob 182/67
    Beisatz wie T1
  • 2 Ob 206/68
    Entscheidungstext OGH 09.07.1968 2 Ob 206/68
  • 5 Ob 250/68
    Entscheidungstext OGH 18.09.1968 5 Ob 250/68
  • 6 Ob 196/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 6 Ob 196/69
  • 6 Ob 5/70
    Entscheidungstext OGH 21.01.1970 6 Ob 5/70
    nur: Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. (T5)
  • 5 Ob 89/70
    Entscheidungstext OGH 17.06.1970 5 Ob 89/70
  • 8 Ob 176/70
    Entscheidungstext OGH 08.09.1970 8 Ob 176/70
    nur T5
  • 6 Ob 273/70
    Entscheidungstext OGH 04.11.1970 6 Ob 273/70
  • 2 Ob 307/70
    Entscheidungstext OGH 05.11.1970 2 Ob 307/70
  • 6 Ob 306/70
    Entscheidungstext OGH 16.12.1970 6 Ob 306/70
    nur T5
  • 8 Ob 271/70
    Entscheidungstext OGH 15.12.1970 8 Ob 271/70
  • 6 Ob 33/71
    Entscheidungstext OGH 24.03.1971 6 Ob 33/71
  • 5 Ob 167/71
    Entscheidungstext OGH 14.07.1971 5 Ob 167/71
    Veröff: EvBl 1971/346 S 663
  • 5 Ob 168/71
    Entscheidungstext OGH 14.07.1971 5 Ob 168/71
  • 5 Ob 164/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 164/71
  • 2 Ob 243/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1972 2 Ob 243/71
    nur T5
  • 3 Ob 14/72
    Entscheidungstext OGH 10.02.1972 3 Ob 14/72
    nur T5
  • 1 Ob 140/72
    Entscheidungstext OGH 21.06.1972 1 Ob 140/72
    Beisatz: Werden Berufung und "Ergänzung des Berufungsantrages" am selben Tag zur Post gegeben und langen beide Schriftsätze beim Erstgericht ein, können sie als Einheit angesehen werden. (T6)
    Veröff: EvBl 1973/41 S 99 = JBl 1973,92
  • 6 Ob 59/72
    Entscheidungstext OGH 14.09.1962 6 Ob 59/72
  • 4 Ob 559/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 4 Ob 559/73
  • 7 Ob 223/73
    Entscheidungstext OGH 21.03.1974 7 Ob 223/73
  • 6 Ob 48/74
    Entscheidungstext OGH 18.04.1974 6 Ob 48/74
    nur
  • 3 Ob 172/74
    Entscheidungstext OGH 30.08.1974 3 Ob 172/74
  • 5 Ob 194/74
    Entscheidungstext OGH 25.09.1974 5 Ob 194/74
    Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für das Grundbuchsverfahren. (T7)
  • 5 Ob 13/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 5 Ob 13/75
    nur T5
  • 8 Ob 49/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 8 Ob 49/77
  • 5 Ob 24/77
    Entscheidungstext OGH 06.09.1977 5 Ob 24/77
    Beis wie T7
  • 4 Ob 557/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 557/77
  • 4 Ob 404/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 404/77
    nur T5
  • 1 Ob 13/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 1 Ob 13/77
    Beis wie T6
  • 7 Ob 741/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 741/77
  • 3 Ob 640/77
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 3 Ob 640/77
  • 3 Ob 108/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1978 3 Ob 108/78
  • 4 Ob 379/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 379/78
  • 1 Ob 745/78
    Entscheidungstext OGH 22.11.1978 1 Ob 745/78
    nur T5; Beis wie T6; Veröff: JBl 1979,373
  • 3 Ob 598/78
    Entscheidungstext OGH 13.12.1978 3 Ob 598/78
    Veröff: JBl 1980,89
  • 4 Ob 23/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 23/79
    Beisatz: Gilt auch für gerichtliche Entscheidungen in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. (T8)
  • 3 Ob 64/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 64/79
    nur T5
  • 5 Ob 677/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 5 Ob 677/79
    nur T5; Beisatz: AußStrVerf beim zuständigen Gericht später einlangende Rechtsmittel sind unzulässig. (T9)
  • 5 Ob 616/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 616/80
    nur T5; Beis wie T2
  • 7 Ob 681/80
    Entscheidungstext OGH 18.12.1980 7 Ob 681/80
  • 2 Ob 98/80
    Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 98/80
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Der Grundsatz, dass jeder Partei im Berufungsverfahren nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht, bezweckt in erster Linie die Vermeidung von Unklarheiten über den Umfang, das Ziel und die Begründung der Anfechtung, die für das Rechtsmittelverfahren unerträglich wären. (T10)
  • 6 Ob 566/81
    Entscheidungstext OGH 18.03.1981 6 Ob 566/81
    Auch; nur T5
  • 4 Ob 26/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 26/81
    Beis wie T6; Veröff: JBl 1981,387
  • 7 Ob 646/81
    Entscheidungstext OGH 09.07.1981 7 Ob 646/81
    nur T5; Beisatz: Hier: Urteilsberichtigung (T11)
    Veröff: SZ 54/103 = RZ 1982/28 S 84
  • 1 Ob 633/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 633/81
    nur T5; Beisatz: Gilt nicht, wenn die eigene Eingabe des Entmündigten unverständlich ist. (T12)
  • 1 Ob 3/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 3/81
    Beis wie T10; Beisatz: Die Zulassung von Ergänzungen zu einer Berufungsschrift würde auch dazu führen, dass dem Berufungsgegner unter Umständen eine nochmalige Berufungsmitteilung gestattet werden müsste, sodass statt der im Gesetz vorgesehen zwei Rechtsmittelschriften vier vorliegen könnten. (T13)
  • 6 Ob 779/81
    Entscheidungstext OGH 21.10.1981 6 Ob 779/81
    Vgl aber; Beisatz: Durch einen wegen nicht verbesserbarer Inhaltsmängel unwirksamen Schriftsatz kann das Rechtsmittelrecht auch nach dem Leitsatz von der Einzahl der Rechtsmittelschriften nicht verbraucht sein. In der inhaltlichen Behandlung der durch den Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe eingebrachten Berufungsschrift liegt weder ein Mangel des Berufungsverfahrens noch ein Verstoß gegen die Rechtskraft des Ersturteils. (T14)
    Veröff: RZ 1982/10 S 33
  • 2 Ob 524/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 2 Ob 524/81
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T10
    Veröff: RZ 1983/23 S 72
  • 1 Ob 54/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 54/81
    Veröff: RZ 1982/40 S 163
  • 6 Ob 709/82
    Entscheidungstext OGH 28.07.1982 6 Ob 709/82
  • 3 Ob 112/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 112/82
    nur T5
  • 3 Ob 111/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 3 Ob 111/82
  • 7 Ob 530/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 530/82
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 804/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 804/82
  • 8 Ob 263/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1983 8 Ob 263/82
    nur T5
  • 4 Ob 303/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 303/83
    Auch; nur T5; Beisatz: Von einem Verbrauch des Rechtsmittelrechts durch einen gegen die Entscheidung im Sicherungsverfahren erhobenen Rekurs hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung im Hauptverfahren kann keine Rede sein. (T15)
  • 8 Ob 560/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 560/82
    Auch
  • 1 Ob 646/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 646/83
    nur T5
  • 1 Ob 509/84
    Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 509/84
    Auch
  • 7 Ob 544/84
    Entscheidungstext OGH 05.04.1984 7 Ob 544/84
    nur T5
  • 3 Ob 513/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 513/84
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 591/83
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 591/83
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gleichzeitig mit der Vollmachtskündigung erklärte Zurücknahme der Berufung als unwirksam zu betrachten. (T16)
  • 4 Ob 359/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 359/84
    Beisatz: Hier: Stellungnahme zur Rekursbeantwortung. (T17)
  • 6 Ob 618/84
    Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 618/84
  • 8 Ob 615/84
    Entscheidungstext OGH 25.01.1985 8 Ob 615/84
    nur T5
  • 1 Ob 545/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 545/86
    Veröff: RdW 1987,54
  • 3 Ob 97/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 97/86
    Vgl auch; Beisatz: Auch nach der Rechtslage nach der ZPNov 1983 kann nicht ein Rechtsmittel nach dem anderen erhoben werden, wenn nicht eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit dazu besteht. Nur im Umfange der erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs 3 ZPO idF der ZVNov 1983) kann der früher geltende Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht mehr aufrechterhalten werden. (T18)
  • 14 Ob 202/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 14 Ob 202/86
    Beisatz: Hier: Zwei Rechtsmittel in verbundenen Verfahren. (T19)
  • 2 Ob 714/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Ob 714/86
    Beisatz: Daran hat sich durch die ZVNov 1983 nichts geändert. (T20)
  • 1 Ob 545/87
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 545/87
    nur T5; Beis wie T9
  • 6 Ob 630/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 6 Ob 630/87
    Vgl aber; Beisatz: Berufungszulässigkeit trotz früherem selbständigen Rekurs gegen Kostenentscheidung. (T21)
    Veröff: RZ 1988/14 S 65
  • 8 Ob 36/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 36/87
    Beis wie T18
  • 6 Ob 722/87
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 722/87
    nur T5
  • 10 ObS 139/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 10 ObS 139/87
    Beisatz: Wenn auch der Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels seit der ZVNov 1983 nicht mehr uneingeschränkt in Geltung stehen mag, so kann doch auch der neuen Rechtslage nicht ein Rechtsmittel nach dem anderen erhoben werden, wenn nicht wegen formeller Mängel eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit dazu besteht. Nur im Umfang der erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs 3 ZPO) ist der Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels eingeschränkt worden. (T22)
    Veröff: SSV - NF 2/5
  • 5 Ob 382/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 5 Ob 382/87
    Beis wie T18; Beisatz: Dies gilt insbesondere dann, wenn ein formal einwandfreies, zur meritorischen Behandlung geeignetes und daher nicht verbesserungsbedürftiges Rechtsmittel bereits vorliegt. (T23)
  • 9 ObS 45/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObS 45/87
    Beisatz: Dies auch bei Anwaltswechsel in der Rechtsmittel - Frist. (T24)
  • 2 Ob 13/88
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 2 Ob 13/88
    Auch; Beis wie T23; Beis wie T18
  • 6 Ob 544/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 544/88
    nur T5; Beis wie T9
  • 1 Ob 534/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 534/88
  • 4 Ob 617/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 617/88
    Beisatz: Hier: Ergänzender Schriftsatz, der erst lange nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde. (T25)
  • 5 Ob 637/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 637/88
    Beis wie T23
  • 8 Ob 663/88
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 663/88
  • 10 ObS 21/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 ObS 21/88
    Beis wie T18; Veröff: SSV - NF 3/76
  • 7 Ob 565/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 565/90
    Auch; Beis wie T11
  • 6 Ob 506/91
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 6 Ob 506/91
    nur T5; Beis wie T18; Beis wie T23
  • 2 Ob 525/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 2 Ob 525/91
  • 9 ObA 100/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 100/91
    nur T5
  • 4 Ob 554/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 554/91
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1991/191 S 823
  • 8 Ob 548/93
    Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 548/93
    Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen angefochten werden (Ablehnung von RZ 1982/40), so bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtszuges und Klagsstattgebung. (T26)
    Veröff: SZ 64/122 = JBl 1992,120
  • 9 ObA 152/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 152/93
    Auch; nur T5; Beis wie T22
  • 7 Ob 1613/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 7 Ob 1613/93
    Auch; Beisatz: Das Rechtsmittel des Rekurses nach § 9 AußStrG ist mit der Erhebung des Protokollarrekurses erschöpft. (T27)
  • 1 Ob 32/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 32/93
    Vgl; Beis wie T21; Beis wie T26
    Veröff: SZ 67/7
  • 10 ObS 130/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1994 10 ObS 130/94
    Beis wie T22 nur: Nur im Umfang der erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs 3 ZPO) ist der Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels eingeschränkt worden. (T28)
  • 4 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 507/95
    Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortungen (T29)
  • 1 Ob 591/93
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 591/93
    Auch; Beis wie T18; Beis wie T22
  • 1 Ob 608/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 608/94
    nur T5; Beis wie T10; Beis wie T18 nur: Nur im Umfange der erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs 3 ZPO idF der ZVNov 1983) kann der früher geltende Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht mehr aufrechterhalten werden. (T30)
    Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der erste Berufungsschriftsatz noch vor der Zustellung der Entscheidung überreicht und - zulässigerweise - für den Fall der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gestellt wurde. (T31)
  • 1 Ob 7/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 7/95
    Auch; Beis wie T20
    Veröff: SZ 68/102
  • 4 Ob 583/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 583/95
    Auch; nur T5; Beisatz: Die Einbringung mehrerer Rechtsmittel oder von Rechtsmittelergänzungen verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. (T32)
  • 7 Ob 2086/96g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2086/96g
  • 8 Ob 3/96
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 8 Ob 3/96
  • 10 Ob 2120/96d
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 Ob 2120/96d
    Beis wie T20
  • 4 Ob 2064/96z
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2064/96z
    nur T5; Beisatz: Hier: Revisionsrekursbeantwortung. (T33)
  • 5 Ob 129/97z
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 129/97z
    Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren nach § 37 MRG (hier in Verbindung mit § 26 Abs 2 WEG) ohne jede Einschränkung. (T34)
  • 9 Ob 377/97z
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 377/97z
  • 5 Ob 370/97s
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 5 Ob 370/97s
    Beisatz: Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels". (T35)
    Beisatz: Hier: Im Verfahren nach § 37 MRG. (T36)
  • 6 Ob 182/98b
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 182/98b
    Ähnlich; Beisatz: Ein nach Zurücknahme der Berufung - wenn auch noch in der Rechtsmittelfrist - eingebrachtes Rechtsmittel ist unzulässig. (T37)
  • 4 Ob 224/98i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 224/98i
    Auch; Beis wie T32
  • 9 Ob 175/98w
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 Ob 175/98w
    Beis wie T35
  • 9 ObA 100/98s
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 100/98s
    Vgl auch; Beis wie T35
  • 2 Ob 233/98y
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 233/98y
    Vgl auch; Beisatz: Eine Replik auf einen als Revisionsbeantwortung anzusehender Schriftsatz ist nicht vorgesehen, weshalb der Nachtrag von weiteren Rechtsmittelgründen bei Vorliegen eines fehlerfreien Rechtsmittels nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls unzulässig ist. (T38)
  • 5 Ob 296/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 296/98k
  • 9 Ob 191/98y
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 Ob 191/98y
    nur T5; Beisatz: Hier: Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl. (T39)
  • 3 Ob 78/99p
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 78/99p
    Beis wie T23
  • 9 ObA 133/99w
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 133/99w
  • 7 Ob 146/99t
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 146/99t
    Beis wie T23; Beis wie T28
  • 9 ObA 42/00t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 42/00t
    Vgl auch; Beis wie T35
  • 1 Ob 193/99k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 193/99k
    Auch
  • 3 Ob 30/00h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 30/00h
    Beis wie T23
    Veröff: SZ 73/42
  • 9 ObA 135/00v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 135/00v
    Auch; Beis wie T23
  • 8 Ob 198/00a
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 198/00a
    Beis wie T23; Beis wie T28
  • 7 Ob 27/00x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 27/00x
    Vgl auch; Beisatz: Wurden eine ordentliche sowie eine wortgleiche außerordentliche Revision am selben Tag beim Gericht überreicht, so sind beide Rechtsmittelschriftsätze als einziges einheitliches Rechtsmittel zu behandeln. (T40)
  • 2 Ob 296/00v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 296/00v
    Vgl aber; Beis wie T30; Beisatz: Die Richtigstellungen des (offensichtlich nur auf Grund eines Schreibfehlers oder Diktatfehlers unrichtig formulierten) primär gestellten und jedenfalls auf Abänderung der bekämpften Entscheidung gerichteten Revisionsantrages verstößt nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittelschriftsatzes. (T41)
  • 7 Ob 258/00t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 258/00t
    Beis wie T28
  • 10 ObS 251/00k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 ObS 251/00k
    Vgl auch; Beisatz: Handelt es sich bei der weiteren Revision um ein Duplikat der ersten Revision, ist eine Zurückweisung des zweiten (späteren) Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einmaligkeit nicht erforderlich (ähnlich bereits 10 Ob 519/95). (T42)
  • 7 Ob 40/01k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 40/01k
    Auch
  • 1 Ob 145/01g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 145/01g
    Auch; Beisatz: Wird das Berufungsurteil berichtigt und bringt eine Partei gegen das berichtigte Urteil einen weiteren Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Verbindung mit einer zweiten ordentlichen Revision ein, obgleich der ursprüngliche Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 3 schon abgeändert wurde, so hat das Berufungsgericht - nach Vorlage der Akten durch das Erstgericht - die Zulässigkeit dieses zweiten Antrags und des damit verbundenen zweiten Rechtsmittels gemäß § 507b Abs 4 ZPO im Lichte des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung, des für die Urteilsberichtigung bedeutsamen Grundes und der gemäß § 508 Abs 3 ZPO ohnehin schon zugelassenen ordentlichen Revision zu beurteilen. (T43)
  • 3 Ob 160/01b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 3 Ob 160/01b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T18
  • 1 Ob 77/01g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
    nur T5; Beis wie T35
    Veröff: SZ 74/178
  • 10 ObS 375/01x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 375/01x
    Auch; Beisatz: Bei der Ergreifung eines Rechtsmittels handelt es sich um eine einheitliche, abgeschlossene Prozesshandlung, die der Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zusteht. (T44)
  • 5 Ob 212/01i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 212/01i
    nur T5
  • 1 Ob 125/02t
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 125/02t
  • 10 ObS 38/02i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 38/02i
    Auch; Beisatz: Da jeder Partei gegen ein und dieselbe Entscheidung nur ein Rechtsmittel zusteht, war die zweite mit der ersten wortgleiche Revisionsschrift zurückzuweisen. (T45)
  • 2 Ob 259/02f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 259/02f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T19
  • 1 Ob 134/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 134/02s
    Beisatz: Hier nutzte die Partei den vom Erstgericht erteilten Auftrag, die Revision durch die Nachholung eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO zu verbessern, (auch) dazu, Revisionsausführungen nachzuschieben. (T46)
    Veröff: SZ 2002/156
  • 5 Ob 226/02z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 226/02z
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T26; Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete, wenn auch in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen zu erledigen sind. (T47)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Beisatz: Weitere Äußerungen dazu sind nicht vorgesehen. (T48)
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    nur T5, Beis wie T38 nur: Eine Replik auf einen als Revisionsbeantwortung anzusehender Schriftsatz ist nicht vorgesehen. (T49) Veröff: SZ 2002/154
  • 2 Ob 167/02a
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 167/02a
    Auch; nur T5
  • 4 Ob 19/04d
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 19/04d
  • 7 Ob 134/04p
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 134/04p
  • 10 Ob 23/04m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 23/04m
    Veröff: SZ 2005/46
  • 7 Ob 190/04y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 190/04y
    Auch
  • 10 Ob 57/04m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 57/04m
    Beis wie T23
  • 6 Ob 150/05k
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 150/05k
    Beisatz: Hier: Das Rekursgericht hat den Spruch seiner Entscheidung über Auftrag des Obersten Gerichtshofs ergänzt und zutreffend ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Der daraufhin eingebrachte weitere „ordentliche Revisionsrekurs" der Klägerin ist wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig. (T50)
    Veröff: SZ 2005/175
  • 10 ObS 83/05m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 83/05m
    Auch
  • 3 Ob 294/05i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 294/05i
    Auch; Beis ähnlich wie T46
  • 4 Ob 50/06s
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 50/06s
    Auch; Beisatz: Das Rechtsmittelrecht wird allerdings nur durch wirksame Rechtsmittel verbraucht, nicht durch solche, die aus formalen Gründen zurückgewiesen werden. (T51)
    Veröff: SZ 2006/62
  • 9 ObA 3/06s
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 3/06s
    Beis wie T38; Beis wie T49
  • 6 Ob 80/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
    Vgl aber; Beisatz: Für selbständige Prozesshandlung gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht. Die Zurücknahme des Scheidungsantrages - insoweit vergleichbar der Klagsrücknahme im streitigen Scheidungsverfahren (§ 483a ZPO, vgl auch § 483 Abs 3 ZPO) - kann bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses erfolgen. (T52)
  • 3 Ob 129/06a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 129/06a
    Auch; Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T51
  • 3 Ob 206/06z
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 206/06z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T40; Beisatz: Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung für weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen dann, wenn diese am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen. (T53)
  • 7 Ob 49/07t
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 49/07t
    Beis wie T53
  • 2 Ob 82/07h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 82/07h
    Beis wie T3; vgl Beis wie T40; Beisatz: Im Fall der im Beisatz T53 angeführten Ausnahme sind die mehreren Rechtsmittelschriftsätze dann als einheitliches Rechtsmittel anzusehen, insbesondere im Fall einer jeweils am selben Tag eingebrachten ordentlichen und außerordentlichen Revision. (T54)
  • 1 Ob 123/07f
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 123/07f
    nur T5
  • 3 Ob 141/07t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 141/07t
    Auch; Beis wie T53; Beisatz: Hier: Die Zurückziehung eines zunächst irrigerweise erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses unter gleichzeitiger Einbringung eines Abänderungsantrags, verbunden mit ordentlichem Revisionsrekurs ist dahin umzudeuten, dass mit dem zweiten Rechtsmittelschriftsatz in Wahrheit der erste lediglich verbessert werden sollte. (T55)
  • 4 Ob 228/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 228/07v
  • 9 ObA 14/08m
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 14/08m
    Beis wie T38; Beis wie T39; Beis wie T48
  • 10 ObS 151/08s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 151/08s
    Auch
  • 4 Ob 180/08m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 180/08m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T40
  • 5 Ob 278/08f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 278/08f
    Vgl aber; Beis wie T53
  • 8 ObA 8/09y
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 8/09y
    Auch; Beisatz: Dem Rechtsmittelwerber steht nur ein einziges Rechtsmittel zu, weitere Ergänzungen sind zurückzuweisen. (T56) Veröff: SZ 2009/46
  • 7 Ob 85/09i
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 85/09i
  • 4 Ob 2/09m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 2/09m
    Auch
  • 8 Ob 75/09a
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 75/09a
    Beis ähnlich wie T32
  • 3 Ob 32/09s
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 32/09s
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T40
  • 16 Ok 10/09
    Entscheidungstext OGH 01.12.2009 16 Ok 10/09
    Auch
  • 8 Ob 71/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 71/09p
    Auch
  • 5 Ob 217/09m
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 217/09m
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Vom Berufungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils gefasster Berichtigungsbeschluss: Da die - nach Eintritt der Rechtskraft - erfolgte Urteilsberichtigung namentlich im Umfang der vom Berufungsgericht amtswegig vorgenommenen Änderungen für die Parteien nicht absehbar war, löste diese den Lauf einer neuen Rechtsmittelfrist aus. Die gegen das berichtigte Urteil erhobene Revision ist daher weder durch das seinerzeit gegen das ursprüngliche Urteil gerichtete Rechtsmittel konsumiert noch verspätet. (T57)
  • 3 Ob 21/10z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 21/10z
    Auch
  • 3 Ob 98/10y
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 98/10y
    Auch; Beis wie T42
    Veröff: SZ 2010/93
  • 4 Ob 104/10p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 104/10p
    Auch
  • 9 Ob 68/09d
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 68/09d
    nur T5; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T51; Beisatz: Die Betrauung eines frei gewählten Rechtsanwalts mit der Vertretung trotz der vom Gericht im Rahmen der Verfahrenshilfe bewilligten vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts ändert nichts am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. (T58)
    Beisatz: Hier: Eine außerordentliche Revision durch den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt wurde mangels Benennung eines Einvernehmensanwalts nicht wirksam erhoben. (T59)
  • 6 Ob 252/10t
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 252/10t
  • 3 Ob 154/10h
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 154/10h
    Auch
  • 9 ObA 41/11m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 41/11m
  • 6 Ob 91/10s
    Entscheidungstext OGH 22.04.2011 6 Ob 91/10s
  • 5 Ob 19/11x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 19/11x
  • 9 Ob 77/10d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 Ob 77/10d
    Auch; Beis ähnlich wie T38
  • 8 Ob 90/11k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 90/11k
    Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T47; Beis ähnlich wie T53
  • 1 Ob 217/11k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 217/11k
    Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T47
    Veröff: SZ 2011/137
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
  • 9 Ob 4/12x
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 Ob 4/12x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnich wie T53
  • 10 ObS 112/12m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 112/12m
    Auch
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Auch; Beis wie T49
  • 9 ObA 46/12y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 46/12y
    Auch
  • 2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
  • 7 Ob 76/12w
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 76/12w
    Vgl; Vgl auch Beis wie T55; Beisatz: Hier: Zurückziehung der zunächst irrig erhobenen außerordentlichen Revision unter gleichzeitiger Einbringung eines Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision. (T60)
  • 1 Ob 255/12z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 255/12z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T32; Beis wie T58
  • 1 Ob 52/13y
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 52/13y
    nur T5
  • 3 Ob 24/13w
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 24/13w
    Auch; Beisatz: Hier: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch, wenn Ausfertigungen von Urteilen oder Beschlüssen bloß berichtigt werden. (T61)
  • 2 Ob 192/12t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 192/12t
    Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T26; Beis wie T47; Veröff: SZ 2013/43
  • 3 Ob 232/13h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 232/13h
    Auch; Beis wie T55
  • 1 Ob 33/14f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 33/14f
    Auch
  • 3 Ob 10/14p
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 10/14p
  • 1 Ob 48/14m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 48/14m
    Auch; Beis wie T32; Beis wie T56
  • 5 Ob 69/14d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 69/14d
    Beis wie T7
  • 3 Ob 114/14g
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 114/14g
    Auch; Beis wie T25; Beis wie T32; Beis wie T56
  • 7 Ob 158/14g
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 158/14g
    Beis wie T53; Beis wie T54
  • 3 Ob 47/14d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 47/14d
    Auch
  • 10 ObS 150/14b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 150/14b
    Beisatz: Hier: Einbringung einer „Endversion“ der Revision nach zunächst erfolgter Einbringung eines „unvollständigen Arbeitsexemplars“ der Revision, das jedoch formal einwandfrei, zur meritorischen Behandlung geeignet und inhaltlich nicht verbesserungsbedürftig war. (T62)
  • 7 Ob 43/15x
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 43/15x
  • 4 Ob 63/15s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 63/15s
    Auch
  • 3 Ob 126/16z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 126/16z
    Vgl; Beis ähnlich wie T32
  • 1 Ob 69/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 69/16b
  • 7 Ob 101/16b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
    Auch
  • 1 Ob 10/17b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 10/17b
  • 2 Ob 16/17t
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 16/17t
    Beis wie T53; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T40
  • 3 Ob 93/17y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 93/17y
    Beis wie T53
  • 1 Ob 227/17i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 227/17i
  • 1 Ob 226/17t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 226/17t
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T32; Beis wie T49; Beis wie T58
  • 1 Ob 18/18f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 18/18f
    Vgl; Beisatz: Da eine Ergänzung des Revisionsrekurses unzulässig wäre, erübrigt sich der Auftrag, diesen durch Anwaltsunterfertigung verbessern zu lassen, wenn er wegen schon jetzt fehlender Zulässigkeit jedenfalls zurückzuweisen wäre. (T63)
  • 2 Ob 194/17v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 194/17v
    nur T5; Beis wie T56
  • 1 Ob 26/18g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 26/18g
    Vgl; Beis wie T55
  • 3 Ob 77/18x
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 77/18x
    Beis wie T40; Beis wie T53
  • 7 Ob 81/18i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 81/18i
    Auch
  • 3 Ob 156/18i
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 156/18i
    Auch
  • 7 Ob 181/17v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
  • 7 Ob 140/18s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 140/18s
    nur T28; nur T30
  • 5 Ob 36/19h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 36/19h
    Beis wie T28; Beis wie T30
  • 3 Ob 241/19s
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 241/19s
    Vgl; Beis wie T53; Beisatz: Hier: "Zurücknahme" eines als "irrtümlich zu früh versendet" bezeichneten Rekurses und Einbringung eines weiteren (ergänzten) Rekurses am selben Tag. (T64)
  • 4 Ob 23/20s
    Entscheidungstext OGH 12.03.2020 4 Ob 23/20s
  • 8 Ob 95/20h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 95/20h
    Vgl; Beisatz: Hier: Berufungsgericht bewertet Entscheidungsgegenstand mit nicht über 30.000 EUR. Partei erhebt mit der Behauptung, es läge eine krasse Unterbewertung vor, außerordentliche Revision und hilfsweise Antrag nach § 508 ZPO samt ordentlicher Revision. OGH verneint Unterbewertung und stellt Akt dem Erstgericht zur Vorlage des Antrags nach § 508 ZPO an das Berufungsgericht zurück. Keine Zurückweisung der „außerordentlichen Revision“ durch OGH, weil nur ein einziges Rechtsmittel. (T65)
  • 1 Ob 49/21v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 49/21v
    Beis wie T9
  • 1 Ob 141/21y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 141/21y
  • 10 ObS 204/21d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 204/21d
  • 10 ObS 68/22f
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 68/22f
    Vgl
  • 5 Ob 51/22s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 5 Ob 51/22s
  • 1 Ob 185/22w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 185/22w
    Vgl; Beis wie T53; Beis wie T54; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn – wie hier – zwei verschiedene Rechtsanwälte jeweils am selben Tag einen (außerordentlichen) Revisionsrekurs namens ihrer Mandantin bei Gericht eingebracht haben. (T66)
  • 6 Ob 240/21v
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 240/21v
    vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T53; Beisatz wie T54
  • 10 ObS 56/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.06.2023 10 ObS 56/23t
    vgl
  • 10 Ob 30/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.10.2023 10 Ob 30/23v
    vgl; Beisatz wie T53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0041666

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19590520_OGH0002_0020OB00057_5900000_001

Entscheidungstext 2Ob525/91

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob525/91

Entscheidungsdatum

15.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Zehetner, Dr. Floßmann und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl und Dr. Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Ing. Manfred H*****, vertreten durch Dr. Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Abschluß eines Kaufvertrages und Übereignung von Grundstücken (Streitwert S 7,783.341,30) infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 29. Jänner 1991, GZ 5 R 18/91-13, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 18. Dezember 1990, GZ 4 Cg 221/90-3, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Die Ergänzung des Revisionsrekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

2.) Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben. Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei die mit S 34.976,71 bestimmten Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Beide Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekurse selbst zu tragen, die klagende und gefährdete Partei vorläufig auch die Kosten ihrer Beantwortung des Revisionsrekurses.

Text

Begründung:

Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei, im folgenden Beklagter, und Margrit K***** sind je zur Hälfte Miteigentümer unter anderem der Liegenschaften EZ 17 Grundbuch ***** des Bezirksgerichtes ***** und EZ 88 Grundbuch ***** des Bezirksgerichtes *****. Zum Gutsbestand der ersteren gehören die Grundstücke 11 Alpe, 12 Wald, 13 Alpe, 14 Alpe, 15/1 Alpe, 15/2 Sonstige (Unproduktiv), 16 Wald, 17 Wald, 19 Wald, 20 Wald, 21 Alpe, 22 Wald, 23 Wald, 24 Wald, 25 Wald, 26 Wald, 27 Wald, 28 Wald, 29/1 Wald, 29/2 Sonstige (Unproduktiv), 29/4 Sonstige (Unproduktiv), 32 LN, 33 Wald, 34 LN, 35 LN, 36 LN, 37 LN, 38 LN, 39/1 LN, 39/2 LN, 40 LN, 41 Wald, 42 LN, 43 LN, 44 LN, 45 LN, 46 LN, 47/1 LN, 47/2 LN, 49/1 LN, 49/2 LN, 52/1 LN, 52/3 Garten, 53 LN, 54 LN, 55 LN, 56/2 Wald, 65/1 LN, 65/2 Wald, 67 LN, 711 Sonstige (Weg) und 41 Baufläche mit einer Gesamtfläche von 218 ha, 65 a, und 83 m2. Der Gutsbestand der EZ 88 ***** besteht aus dem Grundstück 8 Alpe und Sonstige (Unproduktiv) im Gesamtausmaß von 40 ha, 30 a und 68 m2.

Im Jahre 1988 kamen die Miteigentümer überein, diese Liegenschaften real zu teilen und hat nach einer gemeinsamen Begehung der Geometer Dipl.-Ing.Arnulf Zopp in einer Vermessungsurkunde jene Grundstücke festgelegt, die in das jeweilige Alleineigentum der Miteigentümer zugewiesen werden sollten.

Am 9.2.1989 machte der Beklagte der klagenden und gefährdeten Partei, im folgenden Kläger, folgendes, hier auszugsweise wiederzugebendes Kaufanbot:

"Kaufanbot des Herrn Ing. Manfred H*****, geboren 26.6.1939 mit folgenden Bedingungen:

Kaufvertrag abgeschlossen zwischen:

1.) Herrn Ing. Manfred H*****, geboren 26.6.1939, ***** als Verkäufer einerseits und

2.) Herrn Johann R*****, geboren 23.10.1938, ***** als Käufer andererseits, wie folgt:

römisch eins.

Ing. Manfred H***** ist auf Grund des Übergabsvertrages vom 4.2.1982 Hälfteeigentümer der Liegenschaften EZ 17 KG *****, bestehend u.a. aus den unten angeführten Grundstücken und der EZ 88 KG *****, bestehend aus dem Grundstück Nr. 8 LN. Eigentümer der anderen Hälfte dieser Liegenschaft ist Margrit K*****.

Die Miteigentümer der Liegenschaften EZ 17 KG ***** und Ez 88 KG ***** beabsichtigen, diese Liegenschaften real zu teilen. Die Realteilung gilt zwischen den vorhin genannten Miteigentümern als vereinbart, ein verbücherungsfähiger Vertrag wurde bis jetzt noch nicht erstellt.

Im Zuge dieser Realteilung wird Ing. Manfred H***** nachfolgende Grundstücke bzw. Grundstücksteile in sein Alleineigentum übernehmen:

1. Aus der EZ 17 KG *****:

a) Die ganzen Grundstücke Nr. 11 Alpe, 12 Wald, 13 Alpe, 14 Alpe, 15/1 Alpe, 15/2 Sonstige (unproduktiv), 16 Wald, 17 Wald, 20 Wald, 22 Wald, 23 Wald, 32 LN, 33 Wald, 34 LN, 35 LN, 36 LN, 37 LN, 38 LN, 39/1 LN, 39/2 LN, 40 LN, 41 Wald, 42 LN, 43 LN, 44 LN, 45 LN, 46 LN, 47/1 LN, 47/2 LN, 49/1 LN, 49/2 LN, 56/2 Wald, 65/1 LN, 65/2 Wald, 67 LN,

b) Teilflächen aus den Grundstücken Nr. 21 Alpe und 29/1 Wald.

2. Aus EZ 88 KG *****:

Eine Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 8 KG *****.

römisch II.

Herr Ing. Manfred H*****, geboren 26.6.1939, im folgenden Verkäufer genannt, verkauft und übergibt an Herrn Johann R*****, geboren am 23.10.1938, im folgenden Käufer genannt, und dieser kauft und übernimmt vom Erstgenannten in das volle und unwiderrufliche Eigentum die im Punkt römisch eins./1., 2. angeführten Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen mit einem voraussichtlichen Gesamtflächenausmaß von 137 ha, 94 a 00 m2, mit allen Rechten und Pflichten, mit denen der Verkäufer diese Grundstücke besessen und benützt hat, oder zu besitzen und benützen berechtigt war.

römisch III.

Zu diesem Vertrag wird nach Zustandekommen des schriftlichen Realteilungsvertrages bzw. nach Vorliegen der Vermessungsurkunde ein Nachtrag erstellt, in welchem die genaue Angabe des Kaufgegenstandes und der endgültigen Grundfläche erfolgt, sowie bei Bedarf weitere Kaufbedingungen bzw. Verkaufsbedingungen aufgenommen werden.

römisch IV.

Die Vertragsparteien vereinbaren einen Pauschalkaufpreis von S 8,000.000,-- (in Worten: Schilling acht Millionen). Über den Zahlungsmodus erfolgt eine separate Vereinbarung.

Dieser Kaufpreis (Gesamtkaufpreis) ändert sich bei Feststehen des endgültigen Flächenausmaßes entsprechend der durch die Vermessung sich ergebenden tatsächlichen Kauffläche und zwar unter Zugrundelegung des sich bei der in Punkt römisch II. angeführten Fläche und des Kaufpreises arithmetisch errechnenden Quadratmeterpreises.

römisch fünf.

Die Rechtskraft dieses Vertrages ist aufschiebend bedingt dadurch, daß:

1. Der Realteilungsvertrag zwischen den derzeitigen Eigentümern Ing. Manfred H***** und Margrit K***** bezüglich der im Punkt römisch eins. genannten Grundstücke und vor allem hinsichtlich des genannten Gesamtflächenausmaßes dieser Grundstücke in einverleibungsfähiger Form zustande kommt,

2. dem gegenständlichen Rechtsgeschäft die Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde sowie alle übrigen zur Verbücherung notwendigen Genehmigungen erteilt werden,

3. der Kaufpreis zur Gänze bezahlt ist.

Über die gänzliche Bezahlung des Kaufpreises wird zur Vorlage beim Grundbuch der Verkäufer eine gesonderte Erklärung abgegeben.

römisch VI.

Der Verkäufer verpflichtet sich dafür Soge zu tragen, daß dem Käufer und dessen Rechtsnachfolgern im Besitze des Kaufgegenstandes das Geh- und Fahrtrecht im bisherigen Ausmaß auf der bestehenden Forststraße zur Kaufliegenschaft eingeräumt bzw. weiterhin geduldet wird.

römisch VII.

Der Grenzverlauf bezüglich Grundstück Nr. 21, eventuell hineinreichend in das Grundstück Nr. 19, ist bei der durchzuführenden Vermessung in der Weise zu gestalten, daß sich der neu errichtete Weg in diesem Bereich zur Gänze auf der vom Käufer erworbenen Grundfläche befindet.

römisch VIII.

Der Verkäufer verpflichtet sich dem Käufer gegenüber, dafür Sorge zu tragen, daß dieser spätestens ab dem Kalenderjahr 1990 auf der vertragsgegenständlichen Grundfläche, bezüglich deren eine Feststellung als Eigenjagd erst in der nächsten Jagdperiode, das ist von 1998 bis 2006 aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage möglich ist, die Jagd ausüben und den auf diesen Grundanteil entfallenden Abschuß tätigen kann.

...

römisch IX.

...

römisch zehn.

...

römisch XI.

Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes in den tatsächlichen Besitz und Genuß des Käufers erfolgt mit dem Eintritt der in Punkt römisch fünf. genannten aufschiebenden Bedingungen. Ab diesem Tage gehen Nutzen und Vorteil, Gefahr und Zufall, Steuern und öffentliche Abgaben hinsichtlich der Kaufliegenschaft auf den Käufer über.

römisch XII.

...

Die Vermessung erfolgt im Zuge der Realteilung zwischen den derzeitigen Liegenschaftseigentümern ...

römisch XIII.

...

römisch XIV.

In Ergänzung zu Punkt römisch eins. wird nunmehr festgehalten, daß die Grundstücke Nr. 65/1 und 56/1 nicht Gegenstand des Kaufes sind. Auf diesen Grundstücken räumt der Verkäufer für sich und seine Rechtsnachfolger dem Käufer und deren Besitz- und Rechtsnachfolgern das immerwährende Geh- und Fahrtrecht auf dem in der Natur bestehenden Weg ein. Der Verlauf dieses Weges wird in der zu erstellenden Vermessungsurkunde eingezeichnet.

Weiters wird festgehalten, daß bezüglich Grundstück Nr. 32 nur ein kleineres Trennstück dieses Grundstückes Kaufgegenstand ist.

S*****, am 9.2.1989 Ing. Manfred H***** eh."

Der Kläger nahm dieses Kaufanbot am 9.2.1989 schriftlich an.

Die Kaufgrundstücke und Grundstücksteilflächen wurden bereits zuvor in einer sogenannten "Waldkarte" in groben Zügen rot eingezeichnet.

In einem Schreiben vom 24.4.1989 an den Kläger bezog sich der Beklagte auf dessen Annahmeerklärung zum Angebot vom 9.2.1989 und führte er weiter wörtlich aus:

"Durch verschiedene Umstände bedingt, bin ich leider gezwungen, mein Angebot zurückzuziehen, da wesentliche Bedingungen meines Angebotes von mir nicht mehr erfüllbar sind. Die Voraussetzungen, die zu meinem Angebot geführt haben, sind leider mittlerweile nicht mehr gegeben:

1. Der Realteilungsvertrag wird in der vorgesehenen Form hinsichtlich Grundstücksgröße und Zeitplan nicht zustande kommen.

2. Punkt römisch VI. meines Angebotes werde ich nicht erfüllen können.

3. Punkt römisch VII. meines Angebotes werde ich nicht erfüllen können.

4. Punkt römisch VIII (Jagdrecht) wird bis 1998 unerfüllbar sein.

Ich bedaure diese Entwicklung und bitte Sie um Ihre Nachricht, in welcher Form ich Ihnen Ihre Vorauszahlung (inklusive Zinsen) zurückerstatten soll. Weiters bitte ich Sie vielmals, mir die Aufhebung meines Angebotes zu bestätigen ..."

Am 22.5.1989 bedankte sich der Beklagte beim Kläger wiederum schriftlich für ein Schreiben vom 8.5.1989 sowie einen Anruf vom 18.5.1989 und meinte er in der Folge wörtlich: "Ich beziehe mich sowohl auf mein Schreiben vom 24.4.1989 als insbesondere auf meine Erklärungen anläßlich unseres Telefongespräches vom 18.5.1989 betreffend die Gründe, warum ich mein Angebot vom 9.2.1989 leider nicht aufrechterhalten kann. Ich habe Sie gebeten, der Aufhebung meines Angebotes zuzustimmen, das in der gegenwärtigen Form und in der vorgesehenen Zeit undurchführbar geworden ist. Sie haben mir zugesichert, die Aufhebung zu bestätigen, wofür ich mich nochmals bedanken möchte. Ich habe Ihnen zugesichert, Sie bei Neuaufnahme meiner Verkaufsverhandlungen - wahrscheinlich 1990 - wieder zu verständigen."

Der Beklagte strengte beim Landesgericht Salzburg gegen die Miteigentümerin Margrit K***** mangels gütlicher Einigung das Realteilungsverfahren auf der Grundlage der bereits erwähnten Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. Arnulf Z***** an. Die dortige Beklagte stellte außer Streit, daß die in Aussicht genommene Teilung nach Flächen wertmäßig gleich ist.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.7.1990, 5 Cg 22/90-9, wurde nach Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Naturalteilung dem nunmehrigen Beklagten aufgrund des Lageplanes des Geometers Dipl.-Ing. Arnulf Z*****, GZ: 7001, in sein alleiniges Eigentum zugewiesen:

Aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ 17, ***** KG *****: Die Grundstücke 41/1 Wald 12152 m2; 52/3 Garten 527 m2; 65/1 LN 913 m2; 12 Wald 55.849 m2; 15/1 Alpe 412.392 m2; 15/2 Unproduktiv

129.479 m2; 16 Wald 3.579 m2; 17 Wald 7.711 m2; 29/6 Wald

138.245 m2; 41/2 Wald 16.648 m2; 65/2 Wald 8.043 m2; 67/2 LN

309.750 m2. Gesamtflächenausmaß 109 ha, 52 a und 88 m2. Die Liegenschaft EZ 88*****: Mit dem Grundstück Nr. 8 Unproduktiv

266.113 m2. Gesamtflächenausmaß 136 ha, 14 a und 01 m2".

Dieser Teil des Urteiles erwuchs in Rechtskraft.

Die urteilsmäßige Realteilung hat gegenüber der dem Kaufanbot vom 9.2.1989 zugrunde gelegten entsprechend der Vermessungsurkunde die noch grundbücherlichen Bestandteil bildenden Grundstücke 11 Alpe (95.491 m2), 13 Alpe (8.941 m2), 14 Alpe (33.823 m2) zum bisherigen Grundstück 15/1 Alpe (274.137 m2) vereinigt, sodaß dieses ein vergrößertes Gesamtflächenausmaß von 412.391 m2 erlangte. Das kleine Trennstück des Grundstückes 32 LN (römisch XIV des Kaufanbotes Beilage ./F) im Ausmaß von 180 m2 wurde mit den Grundstücken 21 (1.273 m2) und 29/1 (136.792 m2) zum allerdings nur nach der Bezeichnung somit kaufanbotsfremden Grundstück 29/6 Wald vereinigt. Aus dem Grundstück 41 Wald gelangte eine Teilfläche von 11.777 m2 zum neuen Grundstück 41/1, das unter Zuschreibung von 375 m2 aus dem kaufanbotsfremden Grundstück 54 ein Gesamtausmaß von 12.152 m2 erreichte. Eine weitere Teilfläche von 16.648 m2 aus dem bisherigen Grundstück 41 bildete das neue Grundstück 41/2, während die restlichen 567 m2 zum Grundstück 54 kamen. Das urteilsmäßig dem Beklagten zugesprochene Grundstück 52/3 mit 527 m2 war im Kaufanbot für ihn noch nicht vorgesehen. Während das Grundstück 65/1 LN nach dem Kaufanbot ausdrücklich nicht Kaufgegenstand sein sollte (römisch XIV. des Kaufanbotes Beilage ./F), kamen dem Beklagten urteilsmäßig 913 m2 unter dieser Grundstückbezeichnung zu. Aus dem Grundstück 67 LN kamen ihm über das im Kaufanbot vorgesehene Ausmaß von 120.416 m2 hinaus, nämlich 308.521 m2 zu und bildete diese Teilfläche zusammen mit 242 m2 und weiteren 645 m2 aus dem kaufanbotsfremden Grundstück 54 und 342 m2 aus dem bereits erwähnten Grundstück 65/1 das neue Grundstück 67/2 im Gesamtausmaß von 309.750 m2. Die Teilfläche des Grundstückes 8 der EZ ***** kam im Ausmaß von

266.113 m2 und kamen die Grundstücke 15/2 Sonstige (Unproduktiv, 129.479 m2), 16 Wald (3.579 m2), 17 Wald (7.711 m2) und 65/2 Wald (8.043 m2) dem Beklagten im Ausmaß und nach der Grundstücksbezeichnung unverändert urteilsmäßig zu (Änderungsausweise der Vermessungsurkunde Beilage ./D in Verbindung mit Beilagen ./C und ./F).

Beim Hälfteanteil des Beklagten an den Liegenschaften EZ 17 KG ***** und EZ 88 KG ***** ist unter B-LNr.2 f bzw. B-LNr.2 d die Rangordnung für die Veräußerung bis 18.9.1991 angermerkt.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger vom Beklagten im Hauptverfahren unter Zugrundelegen der durch das Urteil des Landesgerichtes Salzburg geschaffenen Realteilungslage (mit Ausnahme des Grundstückes 65/1) den Beklagten schuldig zu erkennen, einen im Detail wiedergegebenen, an das Kaufanbot vom 9.2.1989 textlich angelehnten schriftlichen Kaufvertrag betreffend die Grundstücke 12 Wald, 15/1 Alpe, 15/2 Unproduktiv, 16 Wald, 17 Wald, 29/6 Wald, 41/1 Wald, 41/2 Wald, 52/3 Garten, 65/2 Wald, 67/2 LN, der EZ 17 KG ***** und Grundstück 8 Unproduktiv der EZ 88 KG ***** abzuschließen. Hinsichtlich des genauen Inhaltes des im Klagebegehren zur Gänze wiedergegebenen Kaufvertrages wird auf die AS. 9 bis 15 verwiesen. In eventu begehrte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm die nach erfolgter Realteilung in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke 12 Wald, 15/1 Alpe, 15/2 Unproduktiv, 16 Wald, 17 Wald, 29/6 Wald, 41/1 Wald, 41/2 Wald, 52/3 Garten, 65/2 Wald, 67/2 LN in EZ 17 KG ***** und Grundstück 8 Unproduktiv in EZ 88 KG ***** zum vereinbarten Pauschalkaufpreis von S 7,783.341,30 zu verkaufen und nach Vorliegen der im schriftlichen Kaufanbot aufscheinenden Bedingungen in das alleinige bücherliche Eigentum des Klägers zu übertragen.

Zur Sicherung des behaupteten Anspruches auf Abschluß des klagsgegenständlichen Kaufvertrages und der Übereignung der kaufgegenständlichen Grundstücke begehrt der Kläger des weiteren in der Klage, aus den obigen Ausführungen ableitbar, über das Hauptbegehren hinausgehend auf der Grundlage der im Kaufanbot vom 9.2.1989 vorausgesetzen Art der Realteilung nachstehende einstweilige Verfügung:

"Dem Beklagten wird für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, die in seinem Miteigentum stehenden Grundstücke Nr.

1. aus EZ 17 KG *****:

a) die ganzen Grundstücke Nr. 11 Alpe, 12 Wald, 13 Alpe, 14 Alpe, 15/1 Alpe, 15/2 Sonstige, 16 Wald, 17 Wald, 20 Wald, 22 Wald, 23 Wald, 32 LN, 33 Wald, 34 LN, 35 LN, 36 LN, 37 LN, 38 LN, 39/1 LN, 39/2 LN, 40 LN, 41 Wald, 42 LN, 43 LN, 44 LN, 45 LN, 46 LN, 47/1 LN, 47/2 LN, 49/1 LN, 49/2 LN, 56/2 Wald, 65/2 Wald, 67 LN;

b) Teilflächen aus den Grundstücken Nr. 21 Alpe und 29/1 Wald;

2. aus EZ 88 KG *****:

eine Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 8 (KG *****) zu veräußern und zu belasten.

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist im Grundbuch ob der Liegenschaften EZ 17 KG *****, Gerichtsbezirk ***** und EZ 88 KG *****, Gerichtsbezirk *****, anzumerken.

Dem Beklagten wird ferner aufgetragen, die in seinen Händen befindlichen Rangordnungsbeschlüsse für die beabsichtigte Veräußerung zu TZ 2395/1990 des Grundbuches ***** (hinsichtlich EZ 17 KG *****) und TZ 640/1990 des Grundbuches ***** (hinsichtlich EZ 88 KG *****) beim Prozeßgericht zu hinterlegen."

Das Erstgericht erließ nachstehende einstweilige Verfügung:

"1. Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf Abschluß eines Kaufvertrages und Übereignung von Grundstücken und Grundstücksteilflächen, die derzeit Gegenstand eines beim Landesgericht Salzburg zu GZ: 5 Cg 22/90 anhängigen Realteilungsverfahrens sind, wird dem Gegner der gefährdeten Partei verboten, seine Hälfteanteile an den Liegenschaften EZ 17 KG ***** und EZ 88 KG ***** zu veräußern oder zu belasten.

2. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot ist im Grundbuch bei den Hälfteanteilen des Gegners der gefährdeten Partei an den Liegenschaften EZ 17 KG ***** (B-LNr. 2) und EZ 88 KG ***** (B-LNr. 2) anzumerken.

3. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird weiters aufgetragen, die Ausfertigungen der zu TZ 2395/1990 des Grundbuches beim Bezirksgericht ***** bzw. zu TZ 640/1990 des Grundbuches beim Bezirksgericht ***** ergangenen Rangordnungsbeschlüsse für die beabsichtigte Veräußerung seiner Liegenschaftsanteile an der EZ 17 KG ***** und EZ 88 KG ***** gerichtlich zu hinterlegen.

4. Diese einstweilige Verfügung wird bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 4 Cg 221/90 des Kreisgerichtes Leoben bzw. bis zu einem in diesem Verfahren allenfalls eintretenden Ruhen erlassen.

5. Die gefährdete Partei hat die mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbundenen Kosten einstweilen selbst zu tragen."

Mit Ergänzungsbeschluß vom 2.1.1991 hat das Erstgericht dem Hinterlegungsauftrag zu Punkt 3. eine 8-tägige Frist hinzugefügt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß sie zu lauten hat:

"1. Zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei auf Abschluß des Kaufvertrages und Übereignung der Grundstücke 11 Alpe, 12 Wald, 13 Alpe, 14 Alpe, 15/1 Alpe, 15/2 Sonstige (Unproduktiv), 16 Wald, 17 Wald, 65/2 Wald und 67 LN sowie Teilflächen der Grundstücke 32 LN und 41 Wald, Teilflächen aus den Grundstücken 21 Alpe und 29/1 Wald der EZ 17 KG ***** und Teilflächen des Grundstückes 8 EZ 88 KG ***** wird dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei verboten, seine Hälfteanteile an diesen Grundstücken zu veräußern.

Dieses Veräußerungsverbot ist bei den Hälfteanteilen des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei in EZ 17 KG ***** und EZ 88 KG ***** anzumerken und sind diese Anmerkungen von den Bezirksgerichten ***** und ***** zu vollziehen.

2. Dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei wird ferner aufgetragen, die in seinen Händen befindlichen Rangordnungsbeschlüsse für die beabsichtigte Veräußerung zu TZ 2395/1990 des Grundbuches ***** (hinsichtlich EZ 17 KG *****) und TZ 640/1990 des Grundbuches ***** (hinsichtlich EZ 88 KG *****) binnen 8 Tagen gerichtlich zu hinterlegen.

3. Diese einstweilige Verfügung wird bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 4 Cg 221/90 des Kreisgerichtes Leoben bzw. bis zu einem in diesem Verfahren allenfalls eintretenden Ruhen erlassen.

4. Die darüber hinausgehenden Anträge der klagenden und gefährdeten Partei

a) die im Punkt 1. näher bezeichnete einstweilige Verfügung auch hinsichtlich der zu Punkt 1. genannten Grundstücke (mit Ausnahme der Grundstücke 8, 21 und 29/1) zur Gänze,

b) des weiteren bezüglich der Grundstücke 20 Wald, 22 Wald, 23 Wald, 33 Wald, 34 bis 38 LN, 39/1 LN, 39/2 LN, 40 LN, 42 bis 46 LN, 47/1 LN, 47/2 LN, 49/1 LN, 49/2 LN und 56/2 Wald zu erlassen sowie

c) insgesamt auch eine Belastung sämtlicher im Sicherungsantrag genannten Grundstücke zu verbieten und auch ein derartiges Verbot anzumerken, werden

abgewiesen.

Die Löschung der darauf Bezug habenden Anmerkungen und Ersichtlichmachungen sind in den Grundbüchern erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu vollziehen.

5. Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihres auf Erlassung einstweiliger Verfügungen abzielenden Antrages vom 11.12.1990 zur Hälfte vorläufig und zur Hälfte endgültig selbst zu tragen."

B) Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, dem Beklagten

und Gegner der gefährdeten Partei die mit S 14.576,40 (darin S 2.429,40 Umsatzsteuer) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zur Hälfte vorläufig und zur Hälfte endgültig selbst zu tragen.

C) Der von der Bestätigung wie auch der von der Abänderung durch

die Entscheidung des Rekursgerichtes betroffene Teil des Entscheidungsgegenstandes übersteigt je S 50.000,--.

D) Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Das Rekursgericht führte aus, der Kläger habe einen Antrag zur Sicherung des Anspruches auf Abschluß des Kaufvertrages und der Übereignung der Grundstücke gestellt. Letzterer finde in dem durch das Hauptbegehren nicht von vornherein ausgeschlossenen Eventualbegehren des Hauptverfahrens Deckung. Deshalb sei eine Sicherungsentscheidung grundsätzlich für beide Ansprüche auch möglich (JBl 1987/795, SZ 55/8 u.a.).

Der Kläger habe in einem für das Provisorialverfahren ausreichenden Ausmaß diese seine Ansprüche und ihre Gefährdung bescheinigen können. Die Ansprüche hätten sich schon aus dem schriftlichen Anbot vom 9.12.1989 und dessen schriftliche Annahme vom selben Tage ergeben. Daß sich Änderungen in der Realteilung ergaben, die eine vertragliche Anpassung erforderten, könne hiebei nicht schaden, da die Streitteile dies in ihrer vertraglichen Abmachung vom 9.2.1989 sogar vorhergesehen hatten und deshalb einen vertraglichen "Nachtrag" nach Zustandekommen der Realteilung und nach dem Vorliegen der Vermessungsurkunde vereinbarten, in welchem erst die genaue Angabe des Kaufgegenstandes und der endgültigen Grundfläche erfolgen sowie bei Bedarf weitere Bedingungen aufgenommen werden sollten. Dementsprechend sollte auch nach einer gleichzeitig fixierten Berechnungsmethode der Gesamtkaufpreis letztlich ermittelt werden (Punkte römisch III. und römisch IV. des Kaufanbotes Beilage ./F). So gesehen habe es keine Auswirkungen auf die vom Kläger nun verfolgten Ansprüche, daß entsprechend der Vermessungsurkunde kleinere Grundstücke gegenüber der seinerzeitigen Absicht nicht mehr dem Beklagten zukämen, kleine andererseits einbezogen wurden, Grundstücke zu einem größeren zusammengefaßt worden und zum Teil auch neue Grundstücksbezeichnungen geschaffen worden sind. Wesentlich sei, daß der Gesamtkomplex der Liegenschaft, auf den vornehmlich die Absicht der Parteien und insbesondere die Kaufabsicht des Klägers gerichtet war - was sich auch augenscheinlich aus der Verfolgung der Ansprüche im vorliegenden Verfahren ableiten lasse - gewahrt blieb. Dies könne man aus der vertraglichen Bezugnahme auf das Gesamtflächenausmaß, die Eigenjagd und dergleichen (Punkt römisch fünf. 1., römisch VIII. Kaufanbot ./F) erkennen. Das voraussichtliche Gesamtflächenausmaß von 137 ha 94 a und 00 m2 habe sich auch nur unwesentlich auf die im Realteilungsurteil enthaltenen 136 ha 14 a 0,1 m2 verringert. Daß statt des erwarteten Realteilungsvertrages unter ausdrücklicher Bezugnahme auf denselben Lageplan (Vermessungsurkunde) eine Realteilung durch Urteil erfolgte, könne die Ansprüche des Klägers nicht beeinträchtigen. Er habe dennoch im Hauptverfahren grundsätzlich zu Recht einen anpassenden Vertragsabschluß (einen "Nachtrag" im Sinne des Punktes römisch III. des Kaufanbotes ./F) und die Liegenschafts- und Grundstückübereignung fordern können.

Dies, wie auch den Umstand, daß die zum Punkt römisch fünf.1. und 2. des Kaufanbotes formulierten aufschiebenden Bedingungen die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger nicht behinderten, bezweifle selbst der Beklagte nicht. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß eine noch ausstehende grundverkehrsbehördliche Genehmigung dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegensteht, entspreche der Rechtsprechung (SZ 28/204, JBl 1961, 277 u.a.). Dies gelte auch für die im Kaufanbot als aufschiebende Bedingung bezeichnete Bezahlung des Kaufpreises zur Gänze. Berücksichtige man nämlich, daß die Streitteile eine detaillierte Errechnung des Kaufpreises erst nach der Vermessung und eine separate Vereinbarung über den Zahlungsmodus vorsahen (Punkt römisch IV. des Kaufanbotes ./F) und im Sinne des Paragraph 378, Absatz 2, EO selbst ein bedingtes Recht insoweit durch einstweilige Verfügung gesichert werden könne, als bereits ein klagbarer Anspruch bestehe (EvBl. 1976/114), so könne nach den Umständen des Falles von einer nicht sicherbaren bloßen Anwartschaft des Klägers nicht gesprochen werden. Die im Rechtsmittel aus der Entscheidung SZ 43/164 entnommenen Argumente (einer Bedingung im technischen Sinne) träfen hier nicht zu, da die Bezahlung des Kaufpreises kein ungewisses in der Zukunft liegendes Ereignis darstelle, sondern allein vom Willen des Klägers abhänge und überdies dessen Anspruch auf Abschluß eines die tatsächliche Realteilung berücksichtigenden und den exakten Kaufschilling sowie den Zahlungsmodus erst fixierenden Vertrages davon völlig unabhängig bestehe.

Daß der Beklagte schriftlich erklärte, nicht mehr zur Vertragsabmachung mit dem Kläger zu stehen und dennoch Rangordnungsbeschlüsse erwirkte, rechtfertige den zwingenden Schluß, daß er die Grundstücke einem Dritten verkaufen wolle. Der Kläger habe dies auch ausdrücklich behauptet (AS.45), während der Rekurswerber diesen Umstand keineswegs ausdrücklich in Abrede gestellt habe. Nach den Umständen des Falles habe demnach der Kläger eine konkrete Gefährdung durch einen Verkauf von Liegenschaften im ausreichenden Ausmaß behauptet und durch die vorliegenden Unterlagen auch bescheinigt (ÖBl. 1981, 96, MietSlg. 35.882, JBl 1977, 94). Der Anspruch auf Unterlassung der Liegenschaftsveräußerung durch den Antragsgegner an Dritte könne nach der Rechtsprechung auch mit einstweiliger Verfügung gesichert werden (SZ 47/109).

Eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen eines Verstoßes gegen die Rechtskraft der Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg vom 16.7.1990 zu 5 Cg 22/90 könne wegen des amtswegig in den Spruch aufgenommenen Hinweises auf dieses Verfahren nicht vorliegen, da er nur der Identifizierung der vom Anspruch erfaßten Grundstücke dienen sollte. Dem Rekurswerber ist jedoch beizupflichten, daß das Erstgericht gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen habe, indem es das Verbot über das Begehren des Sicherungsantrages hinausgehend, hinsichtlich der Hälfteanteile der Liegenschaften EZ 17 ***** und EZ 88***** uneingeschränkt erließ. Es habe damit nämlich etwa auch die Grundstücke 24 bis 28, 29/2, 29/4, 52/1, 53 bis 55, 711 und 41 der EZ 17 KG ***** erfaßt, die weder vom Kaufanbot und dessen Annahme, noch vom Realteilungsurteil oder den im Hauptverfahren geltend gemachten Ansprüchen umfaßt seien. Überdies müsse sich eine einstweilige Verfügung auch stets im Rahmen des Hauptanspruches halten (JBl 1983, 652, JBl 1987, 728 u.a.), der sich hier, abgesehen vom Grundstück 65/1, am Urteil des Landesgerichtes Salzburg orientiere. Dennoch sei der Kläger bei Formulierung seines Sicherungsantrages von den im Kaufanbot Beilage ./F genannten, auch bei der urteilsmäßigen Realteilung nicht mehr einbezogenen Grundstücken ausgegangen und habe er darüber hinaus sogar das Grundstück 32 LN zur Gänze in sein Verbotsbegehren einbezogen. Zusätzlich sei unberücksichtigt geblieben, daß sich ein Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO von hier nicht zu treffenden Ausnahmen abgesehen, nur auf ein im Grundbuch eingetragenes Recht, somit hier nicht, wie der Kläger es begehre, auf Grundstückshälften beziehen könne, die ihm nach dem Grundbuchsstand (noch) nicht eigentümlich zukommen (Heller-Berger-Stix 2746, SZ 24/232, MietSlg 30863 u.a.). Dementsprechend seien die vom Sicherungsverbot zulässigerweise zu umfassenden Grundstückshälften spruchgemäß aufzugliedern und das Mehrbegehren des Klägers abzuweisen gewesen. Entgegen dem Antrag habe das Erstgericht das Verbot nur bei den Liegenschaftshälften bücherlich angemerkt. Dies sie unbekämpft geblieben. Deshalb habe es dabei zu verbleiben, die unterschiedliche Rechtsprechung über die Zulässigkeit eines Verbotes auf einen ideellen Teil der Liegenschaften (JBl 1954, 179, JBl 1957, 537, EvBl 1960,307, anders JBl 1957, 537, EvBl 1960, 307, dagegen EvBl 1964, 431, EvBl 1968, 221) könne dahingestellt bleiben. Wenn auch das Veräußerungsverbot vorher eingetragenen Rangordnungsbescheiden der beabsichtigten Veräußerung im Range nachstehe, hindere dies die Anmerkung des Veräußerungsverbotes dennoch nicht (JBl 1960, 52, EvBl 1961, 151 u.a.).

Die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung sei dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen; doch müßten sich diese Maßnahmen immer im Rahmen des Antrages halten (Paragraph 389, Absatz eins, EO). Eine Maßnahme, die aber nicht auf der Linie des Antrages liege und die der Antragsteller offenbar nicht haben wolle, dürfe das Gericht nicht bewilligen. Insoweit gelte Paragraph 405, ZPO auch bei der Erlassung von einstweiligen Verfügungen (SZ 27/329, ÖBl 1973, 56, ÖBl 1978, 156, SZ 55/144, RZ 1983/57, 251 u.a.). Unter mehreren im Einzelfall gleich anwendbaren Verfügungen sei diejenige zu bewilligen, die zur Abwendung der nach den besonderen Verhältnissen zu besorgenden Gefährdung am geeignetsten sei, bei gleicher Eignung aber die dem Gegner der gefährdeten Partei am wenigstens beschwerende Verfügung (Paragraph 392, Absatz 2, EO). Der Kläger habe in seinem Sicherungsantrag nicht vorgebracht, daß der Antragsgegner die Liegenschaften in irgendeiner Weise belasten wolle. Es habe daher bei dem den Beklagten am wenigsten beschwerenden Veräußerungsverbot zu verbleiben, das Mehrbegehren, auch die Belastung zu verbieten, in welcher Richtung keinerlei Gefahrenbehauptung oder -bescheinigung erfolgt sei, sei abzuweisen gewesen.

Die zur Sicherung von Ansprüchen wie diesen zulässigen Verfügungen richteten sich nach der Beschaffenheit der abzuwendenden Gefahr und könnten so mannigfaltig sein, wie diese (Heller-Berger-Stix 2729 ff). Die Rechtsprechung erachte den Auftrag, die einzige Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses bei Gericht zu hinterlegen, als zulässig (SZ 23/370). Die Rangordnung habe als solche keinen Vermögenswert und auch der Rangordnungsbeschluß sei keine Urkunde, die Vermögenswert habe (Heller-Berger-Stix 2288). Es handle sich hiebei lediglich um eine Urkunde, die in Verbindung mit anderen, falls solche vorhanden seien, geeignet sei, einen Sicherungszweck zu erfüllen. Indem das Erstgericht dem Beklagten die gerichtliche Hinterlegung der Rangordnungbeschlüsse unabhängig davon, ob sich diese in seinen Händen befinden, aufgetragen habe, habe es ebenfalls die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO verletzt. Entsprechend dem Sicherungsantrag sei daher die Wendung "die in seinen Händen befindliche" Rangordnungsbeschlüsse einzufügen gewesen. Damit könne auch dahingestellt bleiben, ob ein solcher Auftrag zulässig wäre, wenn sich die Rangordnungsbeschlüsse - wie in unzulässiger Neuerung vom Kläger selbst vorgebracht worden sei (ON 6) - in der Gewahrsame eines Dritten, etwa eines Rechtsanwaltes in Wien befinden (RZ 1936, 126, MietSlg. 38.864, dagegen SZ 23/370, MietSlg. 38.864 u.a.).

Beide Parteien bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs. Der Kläger beantragt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes, der Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werde. Der Beklagte brachte innerhalb der Rechtsmittelfrist einen weiteren Schriftsatz ein, mit dem er seinen Revisionsrekurs ergänzte.

Die Parteien beantragen jeweils, dem Revisionsrekurs des Gegners nicht Folge zu geben.

Die Revisionsrekurse sind zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Ergänzung des Revisionsrekurses des Beklagten:

Nach ständiger Rechtsprechung steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu, Nachträge und Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden. Daran hat auch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 - abgesehen von der Möglichkeit, einen Mangel der früheren Rechtsmittelschrift zu

beseitigen - nichts geändert (SSV-NF 3/76 ua, zuletzt 6 Ob 506/91).

2. Zum Revisionsrekurs des Beklagten:

Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, der Kläger habe im Rahmen der einstweiligen Verfügung nur ein Haupt- und kein Eventualbegehren gestellt, und zwar habe er die Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes hinsichtlich der im Miteigentum stehenden, im Antrag im einzelnen angeführten Grundstücke begehrt. Selbst wenn man der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes folgen würde, daß auch ein Eventualbegehren durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden könne, sei für den Kläger nichts gewonnen, weil kein Eventualbegehren vorliege. Im Urteilsbegehren verlange der Kläger den Abschluß eines Kaufvertrages über Grundstücke, das Eventualbegehren beziehe sich auf dieselben Grundstücke. Ein Eventualbegehren habe aber immer zur Voraussetzung, daß der Anspruch nur im Fall des Nichtbestehens des mit dem Hauptbegehren geltend gemachten Anspruches zu Recht bestehen könne. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Der Kläger mache mit dem Haupt- und dem Eventualbegehren gleichartige Ansprüche geltend, der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei daher unzulässig.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Kläger die Klage auf einen mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über Grundstücke stützt, wobei nach Vertragsabschluß durch das Teilungsurteil Änderungen eingetreten sind. Mit dem Hauptbegehren fordert der Kläger den Abschluß eines Kaufvertrages bestimmten Inhaltes, mit dem Eventualbegehren begehrt er hingegen, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm dieselben Grundstücke um einen bestimmten Preis zu verkaufen. Ob das Vorbringen in der Klage das Haupt- oder das Eventualbegehren rechtfertigen würde, ist hier nicht zu erörtern, es ist auch nicht erforderlich, auf die Meinung des Beklagten einzugehen, es handle sich in Wahrheit nicht um ein Eventualbegehren. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Abschluß eines schriftlichen Kaufvertrages mit einstweiliger Verfügung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert werden kann (SZ 28/204, SZ 38/58 ua). Dies gilt auch dann, wenn über den Kaufvertrag eine als Punktation zu wertende Urkunde errichtet wurde und der Verkäufer sich weigert, den Vertrag in einverleibungsfähiger Form zu errichten (1 Ob 15/75). Gleiches muß auch gelten, wenn bereits bei Vertragsabschluß damit gerechnet wurde, daß Änderungen hinsichtlich der Grundstücke eintreten werden, weshalb ein Nachtrag zum Vertrag über die genaue Angabe des Kaufgegenstandes und der endgültigen Grundflächen sowie eine Änderung des Kaufpreises vereinbart wurde (Punkte römisch III und römisch IV des Kaufvertrages). Sowohl das Begehren des Klägers auf Abschluß eines Kaufvertrages bestimmten Inhaltes, als auch jenes, einen Kaufvertrag über die angeführten Grundstücke abzuschließen, können daher die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung rechtfertigen. Aus welchen Gründen der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unschlüssig sein sollte, ist nicht verständlich.

Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag auch der Umstand, daß in Punkt römisch fünf 3 des Kaufanbotes "die Rechtskraft des Vertrages dadurch aufschiebend bedingt ist", daß der Kaufpreis zur Gänze bezahlt ist, an der Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung nichts zu ändern. Die Bezahlung des Kaufpreises ist - auch wenn die im Anbot gewählte Formulierung Gegenteiliges zum Ausdruck bringt - keine Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages, vielmehr ist der Abschluß des Kaufvertrages Voraussetzung für die Bezahlung des Preises. Das Begehren auf Abschluß des Kaufvertrages kann daher trotz der Bestimmung des Punktes römisch fünf 3 des Anbotes mit einstweiliger Verfügung gesichert werden.

Zu billigen sind auch die Ausführungen des Rekursgerichtes, eine konkrete Gefährdung sei bescheinigt, weil der Beklagte schriftlich erklärt habe, nicht mehr zur Vertragsabmachung mit dem Kläger zu stehen und dennoch Rangordnungsbeschlüsse erwirkt habe. Entgegen der im Revisionsrekurs des Beklagten vertretenen Ansicht hat sich der Beklagte daher nicht bloß geweigert, den behaupteten Anspruch zu erfüllen, sondern liegen darüber hinaus Handlungen des Beklagten, nämlich die Erwirkung von Rangordnungsbeschlüssen, die nur dem Zweck dienen können, die Grundstücke eines Dritten zu verkaufen, vor vergleiche auch Heller-Berger-Stix 2725).

Zum Anfechtungsgrund der Nichtigkeit führt der Beklagte aus, die Vorinstanzen hätten gegen die Rechtskraft des Teilungsurteiles verstoßen. Da durch dieses Urteil die Miteigentumsgemeinschaft aufgehoben worden sei, könne auf die seinerzeitigen Miteigentumsanteile keine einstweilige Verfügung mehr erlassen werden. Wie das Eigentum an den dem Beklagten zugewiesenen Grundstücken übertragen werden solle, sei nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens und könne in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben.

Mit diesen Ausführungen wird keine Nichtigkeit aufgezeigt. Durch die einstweilige Verfügung wurde nicht in die Rechtskraft des Teilungsurteiles eingegriffen, die einstweilige Verfügung betrifft nur Grundstücke, die aufgrund dieses Urteils dem Kläger zufallen. In Rechte dritter Personen wird durch das Veräußerungsverbot nicht eingegriffen.

Unberechtigt sind auch die Ausführungen im Revisionsrekurs des Beklagten, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Paragraph 405, ZPO. Der Kläger stellte den Antrag, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die in dessen Miteigentum stehenden Grundstücke zu belasten und zu veräußern, das Rekursgericht bewilligte aber nur die Anmerkung eines Veräußerungsverbotes bei den Hälfteanteilen des Klägers. Dies stellt gegenüber dem Antrag aber ein Minus dar und bildet daher keinen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs, ist eine Beschränkung der einstweiligen Verfügung auf ideelle und körperliche Anteile zulässig (Heller-Berger-Stix 2746 mwN).

Die gerichtliche Hinterlegung von Rangordnungsbescheiden ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig (SZ 23/370 ua, zuletzt etwa 6 Ob 504/86, 8 Ob 600/86). Die Ausführungen, die Rangordnungsbescheide befänden sich in Händen eines Rechtsanwaltes, sind schon deshalb nicht zielführend, weil vor Erlassung der einstweiligen Verfügung durch das Erstgericht keinerlei Anhaltspunkt dafür bestand, daß sich die Rangordnungsbescheide nicht in Händen des Beklagten befinden. Überdies wäre auch ein an einen Machthaber gerichtetes Verbot zulässig (8 Ob 600/86); ebenso wäre der Auftrag hinsichtlich der Rangordnungsbescheide zulässig, wenn der Beklagte über diese Urkunden, die sich nicht in seinen Händen befinden, verfügen kann (6 Ob 504/86).

3. Zum Revisionsrekurs des Klägers:

Der Kläger rügt, daß das Rekursgericht das Sicherungsbegehren hinsichtlich der Grundstücke 34 bis 38 LN, 39/1 LN, 39/2 LN, 40 LN, 42 bis 46 LN, 47/1 LN, 47/2 LN, 49/1 LN, 49/2 LN und 56/2 Wald abwies. Er führt aus, diese Grundstücke seien Gegenstand des Anbotes gewesen und seien auch in der sogenannten "Waldkarte" in groben Zügen rot umrandet als diejenigen Grundflächen bezeichnet worden, welche dem Kläger zum Kauf angeboten worden seien. Diese Grundflächen seien - unbeschadet einer allfälligen Änderung ihrer Bezeichnung oder ihrer Vereinigung mit anderen Grundstücken - nach ihrer Lage und Größe dem Beklagten im Realteilungsverfahren zugesprochen worden. Aus der Vermessungsurkunde ergäbe sich, daß die genannten Grundparzellen mit der Grundparzelle 67 vereinigt worden seien, die sich dadurch von ursprünglich 12 ha 4 a 16 m2 auf 30 ha 94 a 98 m2 vergrößert habe. Diese neu gebildete GP 67 teile sich in eine GP 67/2 im Ausmaß von 30 ha 85 a 21 m2 sowie zwei Restflächen "Teil 4" und "Teil 6". Während die beiden kleineren Teilflächen mit GP 54 vereinigt werden und damit im Teilungsurteil Frau K***** zufallen, erhalte diese aus der großen GP 67 ansonsten nur noch die neu gebildete Parzelle 67/1 im Ausmaß von 5 a 71 m2, welche neben GP 50 situiert sei. Den weitaus größten Teil der GP 67 erhalte mit der neu gebildeten GP 67 Absatz 2, also der Beklagte. Die neu gebildete GP 67 Absatz 2, umfasse damit auch die Grundparzellen 34 bis 38, 39/1, 39/2, 40, 42 bis 46, 47/1, 47/2, 49/1 und 49/2. Die GP 56/2 schließlich werde laut Teilungsplan mit GP 41 vereinigt, welche nunmehr ein Gesamtausmaß von 2 ha 49 a 92 m2 erhalte und in der Folge abgesehen von einem kleinen "Teil 2", welcher Frau K***** zufalle, in die neue GP 41/1 und 41/2 geteilt, nach dem Teilungsurteil dem Beklagten zufalle. Es sei damit auch die alte GP 56/2 vom Kaufvertrag voll und ganz erfaßt, zumal das kleine Trennstück "Teil 2" nicht im Bereich der alten GP 56/2 gelegen sei. Daß sich der Kläger in seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf dieses Kaufanbot und die darin aufscheinenden Parzellenbezeichnungen, nicht aber auf die im wesentlichen identen Ergebnisse des Realteilungsverfahrens bezogen habe, liege daran, daß sich die begehrte einstweilige Verfügung am aktuellen Grundbuchstand im Zeitpunkt der Antragstellung habe orientieren müssen, um eine Anmerkung in den Grundbüchern jener Liegenschaften, deren Miteigentümer der Beklagte gewesen sei, zu ermöglichen. Die Abweisung der beantragten einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Grundstücke 34 bis 38, 39/1, 39/2, 40, 42 bis 46, 47/1, 47/2, 49/1, 49/2 und 56/2 stehe somit im Widerspruch zu den Bescheinigungsmitteln, sei aktenwidrig und in irrtümlicher Rechtsauffassung des Rekursgerichtes erfolgt.

Diesen Ausführungen ist zuzugeben, daß sich aus der Vermessungsurkunde ergibt, daß die angeführten Grunstücke mit den Parzellen 67 und 41 vereinigt wurden. Die beiden neu gebildeten Parzellen wurden jedoch dem Kläger - wie dieser in seinem Revisionsrekurs selbst ausführt - im Teilungsurteil nicht zur Gänze zugesprochen, sondern, wenn auch nur zu geringen Teilen, auch der anderen Miteigentümerin. Ob und welche der früheren Parzellen dem Kläger aufgrund des Teilungsurteiles zur Gänze zufallen, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet, überdies reichen die vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht aus,um dies festzustellen. Somit kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Grundparzellen, hinsichtlich welcher der Kläger die Abweisung seines Sicherungsantrages rügt, im Teilungsurteil (zur Gänze) dem Beklagten zugesprochen wurden. Da der Kläger mit der Klage den Abschluß eines Kaufvertrages hinsichtlich der ihm im Teilungsurteil zugesprochenen Grundstücke begehrt und die einstweilige Verfügung sich im Rahmen des Klagebegehrens halten muß, kann die einstweilige Verfügung nicht auf die angeführten Grundstücke ausgedehnt werden.

Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seines Antrages hinsichtlich des Belastungsverbotes wendet, ist darauf hinzuweisen, daß er in erster Instanz lediglich vorbrachte, der Beklagte beabsichtige nicht, die Grundstücke dem Kläger zu verkaufen, er wolle diese einem Dritten verkaufen. Dies hat der Kläger - wie oben ausgeführt - auch bescheinigt, weshalb das Veräußerungsverbot angeordnet wurde. Daß die Gefahr bestehe, der Beklagte werde die Grundstücke belasten, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Der im Revisionsrekurs enthaltene Hinweis darauf, daß der Beklagte den Kaufvertrag nicht zuhalten wolle, ist nicht zielführend, denn daraus ergibt sich noch keine konkrete Gefahr hinsichtlich einer Belastung. Es wäre erforderlich gewesen, daß der Kläger die Gefahr einer Belastung der Grundstücke durch den Beklagten behauptet und bescheinigt. Dies hat er jedoch nicht getan. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs muß nicht zwingend damit gerechnet werden, daß bei Erlassung eines Veräußerungsverbotes der Beklagte andere Möglichkeiten suchen werde, die Erfüllung des Klagsanspruches unmöglich oder für den Kläger uninteressant zu machen.

Schließlich wendet sich der Kläger in seinem Revisionsrekurs noch dagegen, daß das Rekursgericht beim Auftrag, die Rangordnungsbescheide zu hinterlegen, die Worte "in seinen Händen befindlichen" einfügte. Diese Ausführungen sind jedoch schon deshalb unberechtigt, weil die angeführten Worte dem Antrag des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entsprechen. Der Kläger kann sich daher insoweit nicht als beschwert erachten.

Beiden Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch, daß der Kläger die Kosten seiner Beantwortung des Revisionsrekurses selbst zu tragen hat, beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Revisionsrekurse und der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten auf den Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO sowie den Paragraphen 40, bzw 41 ZPO.

Anmerkung

E26467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00525.91.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19910515_OGH0002_0020OB00525_9100000_000