Die Revisionen sind zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO), berechtigt ist aber nur jene der beklagten Parteien.Die Revisionen sind zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), berechtigt ist aber nur jene der beklagten Parteien.
Zur Revision der beklagten Parteien:
Zutreffend wenden sich die beklagten Parteien gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die vom Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h sei überhöht gewesen, der Erstbeklagte hätte sich der späteren Unfallstelle mit maximal 25 km/h nähern dürfen. Bei Beurteilung des Fahrverhaltens des Erstbeklagten ist davon auszugehen, daß sich der Unfall bei Tageslicht ereignete, die innerhalb der Begrenzungslinien 6,5 m breite Fahrbahn war trocken und übersichtlich. Neben der Fahrbahn befand sich ( in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen) links im Anschluß an die Begrenzungslinie ein 70 cm breites Rigol und danach der Gehsteig. Rechts befand sich neben der Fahrbahn eine Nebenfahrbahn. Aus dieser örtlichen Situation ergab sich keinerlei Grund, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht auszuschöpfen. Der links nach der Unfallstelle befindliche Parkplatz des Kaufhauses sowie die Omnibushaltestelle, die vor der Unfallstelle rechts im Anschluß an die Nebenfahrbahn liegt, standen mit dem Unfall in keinerlei Zusammenhang, die Klägerin überquerte die Fahrbahn weder auf der Höhe des Parkplatzes noch auf der der Haltestelle. Parkplatz und Haltestelle mußten daher für den Erstbeklagten auch bei Anwendung besonderer Vorsicht kein Grund sein, zum Schutz der Klägerin die Geschwindigkeit zu vermindern. Überdies ist nicht einzusehen, weshalb der Parkplatz eine Gefahrenquelle darstellen sollte und hinsichtlich der Autobushaltestelle ist zu berücksichtigen, daß sie sich nicht an der vom Erstbeklagten benützten Fahrbahn befand, sondern erst im Anschluß an eine Nebenfahrbahn. Der entgegenkommende Omnibus stand mit dem Unfall allerdings in Zusammenhang, da er den beiden Beteiligten die Sciht nahm und die Klägerin unmittelbar hinter dem Omnibus über die Fahrbahn lief. Ein auf einer breiten übersichtlichen Straße entgegenkommender Omnibus verpflichtet aber auch bei Anwendung besonderer Sorgfalt nicht zu einer Verminderung der Geschwindigkeit, denn damit, daß hinter diesem in Bewegung befindlichen Fahrzeug jemand von links nach rechts außerhalb eines Schutzweges die Fahrbahn überqueren werde, muß nicht gerechnete werden. In der Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h liegt daher kein Verschulden des Erstbeklagten.
Zu prüfen bleibt, ob der Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG war. Objektiv wäre der Unfall vermeidbar gewesen und zwar bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von nur 25 km/h, doch kommt es nicht darauf an, was rückblickend erkennbar ist. Entscheidend ist vielmehr, welche Maßnahmen vor dem Unfall, also vorausschauend, geboten waren (ZVR 1976/235, ZVR 1983/323 u.a.). Dabei ist allerdings die Anwendung der äußersten nach den Umständen des Falles gebotenen möglichen Sorgfalt zu beachten, als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen, doch darf die Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (ZVR 1989/102 u.v.a.). Wie bereits oben ausgeführt, bestand auf Grund der vor dem Unfall bestehenden Situation auch für einen besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer kein Anlaß, die Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h herabzusetzen. Erst 1,11 Sekunden vor dem Unfall konnte der Erstbeklagte die Klägerin bemerken. Auch wenn man bei Anlegung des strengen Maßstabes des § 9 Abs 2 EKHG dem Erstbeklagten eine Reaktionszeit von nur 0,8 Sekunden zubilligt und berücksichtigt, daß er in der verbleibenden Zeit von 0,31 Sekunden die Möglichkeit gehabt hätte, die Geschwindigkeit zu vermindern, ist für die Klägerin nichts gewonnen. Die Geschwindigkeitsverminderung hätte nämlich nur geringfügig sein können, dafür wäre es aber zu einer größeren Überdeckung zwischen der Klägerin und dem PKW, der das Kind nur mit dem linken Außenspiegel erfaßte, gekommen. Die Unfallsfolgen für die Klägerin wären daher auch bei einer allenfalls möglichen Reaktion des Erstbeklagten nach 0,8 Sekunden nicht geringer gewesen.Zu prüfen bleibt, ob der Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG war. Objektiv wäre der Unfall vermeidbar gewesen und zwar bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von nur 25 km/h, doch kommt es nicht darauf an, was rückblickend erkennbar ist. Entscheidend ist vielmehr, welche Maßnahmen vor dem Unfall, also vorausschauend, geboten waren (ZVR 1976/235, ZVR 1983/323 u.a.). Dabei ist allerdings die Anwendung der äußersten nach den Umständen des Falles gebotenen möglichen Sorgfalt zu beachten, als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen, doch darf die Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (ZVR 1989/102 u.v.a.). Wie bereits oben ausgeführt, bestand auf Grund der vor dem Unfall bestehenden Situation auch für einen besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer kein Anlaß, die Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h herabzusetzen. Erst 1,11 Sekunden vor dem Unfall konnte der Erstbeklagte die Klägerin bemerken. Auch wenn man bei Anlegung des strengen Maßstabes des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG dem Erstbeklagten eine Reaktionszeit von nur 0,8 Sekunden zubilligt und berücksichtigt, daß er in der verbleibenden Zeit von 0,31 Sekunden die Möglichkeit gehabt hätte, die Geschwindigkeit zu vermindern, ist für die Klägerin nichts gewonnen. Die Geschwindigkeitsverminderung hätte nämlich nur geringfügig sein können, dafür wäre es aber zu einer größeren Überdeckung zwischen der Klägerin und dem PKW, der das Kind nur mit dem linken Außenspiegel erfaßte, gekommen. Die Unfallsfolgen für die Klägerin wären daher auch bei einer allenfalls möglichen Reaktion des Erstbeklagten nach 0,8 Sekunden nicht geringer gewesen.
Daraus folgt, daß der Unfall auf das verkehrswidrige Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist, das sich für den Erstbeklagten als unabwendbares Ereignis darstelle, mit dem er nach den konkreten Umständen nicht zu rechnen brauchte, und daß der Beklagte den Unfall auch bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers nicht verhindern konnte (vgl. ZVR 1979/288, ZVR 1988/99; ZVR 1989/102 u.a.). Bereits in 2 Ob 109/66 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt, wenn ein Kind völlig unerwartet hinter einem in der Gegenrichtung fahrenden Fahrzeug hervorkommt.Daraus folgt, daß der Unfall auf das verkehrswidrige Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist, das sich für den Erstbeklagten als unabwendbares Ereignis darstelle, mit dem er nach den konkreten Umständen nicht zu rechnen brauchte, und daß der Beklagte den Unfall auch bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers nicht verhindern konnte vergleiche ZVR 1979/288, ZVR 1988/99; ZVR 1989/102 u.a.). Bereits in 2 Ob 109/66 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt, wenn ein Kind völlig unerwartet hinter einem in der Gegenrichtung fahrenden Fahrzeug hervorkommt.
Die beklagten Parteien haften daher weder auf Grund eines Verschuldens des Erstbeklagten noch auf Grund der Vorschriften des EKHG. Deshalb ist es nicht erforderlich, auf die in der Revision der Klägerin aufgeworfene Frage der Schuldfähigkeit eines noch nicht 7 Jahre alten Kindes einzugehen.
Aus diesen Gründen war der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben, wohl aber jener der beklagten Parteien und das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, daß das Feststellungsbegehren abgewiesen wird.
Das Leistungsbegehren ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof, da das Berufungsgericht das Ersturteil insoweit ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hat. Aus diesem Grund waren die Kosten gemäß § 52 ZPO dem Endurteil vorzubehalten.Das Leistungsbegehren ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof, da das Berufungsgericht das Ersturteil insoweit ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hat. Aus diesem Grund waren die Kosten gemäß Paragraph 52, ZPO dem Endurteil vorzubehalten.