Rechtssatz für 2Ob109/66 8Ob122/74 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0027556

Geschäftszahl

2Ob109/66; 8Ob122/74; 2Ob199/74; 2Ob164/75; 2Ob253/75; 2Ob237/78; 2Ob125/80; 2Ob175/82; 2Ob44/88; 2Ob8/91; 2Ob16/91; 12Os51/94 (12Os52/94); 2Ob19/04i; 2Ob157/06m; 2Ob99/15w; 2Ob226/15x

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Rechtssatz

Unabwendbares Ereignis, wenn ein Kind völlig unerwartet hinter einem in der Gegenrichtung fahrenden Personenkraftwagen hervorkommt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 109/66
    Entscheidungstext OGH 16.05.1966 2 Ob 109/66
  • 8 Ob 122/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 8 Ob 122/74
    Ähnlich; Veröff: ZVR 1975/52 S 73
  • 2 Ob 199/74
    Entscheidungstext OGH 04.07.1974 2 Ob 199/74
    Auch; Beisatz: Fußgängerin kommt plötzlich hinter parkendem Personenkraftwagen hervor. (T1)
  • 2 Ob 164/75
    Entscheidungstext OGH 02.10.1975 2 Ob 164/75
    Besatz: Kind läuft plötzlich hinter einem rechts neben der Straße abgestellten Lastkraftwagen auf die Straße. (T2) Veröff: ZVR 1976/235 S 253
  • 2 Ob 253/75
    Entscheidungstext OGH 11.12.1975 2 Ob 253/75
    Beisatz: Kind tritt plötzlich vom Gehsteig auf die Straße, um eine aufgestellte Leiter, unter der es auch auf dem Gehsteig hätte durchgehen können, zu umgehen. (T3) Veröff: ZVR 1976/295 S 307
  • 2 Ob 237/78
    Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 237/78
    Veröff: ZVR 1979/235 S 282
  • 2 Ob 125/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 2 Ob 125/80
    Vgl; Beisatz: Der unaufgeklärte Umstand, daß der Autolenker trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von fünfundzwanzig km/h möglicherweise mit einer Geschwindigkeit von siebenundzwanzig km/h gefahren ist, geht zu seinen Lasten. (T4) Veröff: ZVR 1981/146 S 204
  • 2 Ob 175/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 175/82
    Beisatz: Hier: Heckenzaun. (T5) Veröff: ZVR 1983/323 S 361
  • 2 Ob 44/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 44/88
    Vgl auch; Veröff: ZVR 1989/102 S 172
  • 2 Ob 8/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 2 Ob 8/91
    Auch; Beisatz: Im allgemeinen muß ein Kraftfahrer nicht damit rechnen, daß ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dergleichen auf die Straße springt. (T6)
  • 2 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 16/91
    Veröff: ZVR 1991/139 S 365
  • 12 Os 51/94
    Entscheidungstext OGH 05.05.1994 12 Os 51/94
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber Kindern setzt deren Wahrnehmbarkeit voraus, soferne ihre Anwesenheit und demnach eine unklare Verkehrssituation durch spezielle Umstände - wie etwa in der Nähe einer Schule - nicht konkret indiziert ist. (T7)
  • 2 Ob 19/04i
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 2 Ob 19/04i
  • 2 Ob 157/06m
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 157/06m
    Vgl auch; Beisatz: Ein Kraftfahrer muss nicht damit rechnen, dass Kinder völlig unerwartet die Fahrbahn betreten, insbesondere sich zuvor von der Aufsichtsperson losreißen. Es besteht keine zwingende Verpflichtung, sich Kindern, die am Straßenrand stehen und ein anderes Kind, das sich in der Folge losreißt und auf die Fahrbahn läuft, an der Hand halten, mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern; hier: Das Kind hat sich nicht losgerissen, sondern eine überraschende Körperdrehung in die Fahrbahn vorgenommen. (T8)
  • 2 Ob 99/15w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 99/15w
    Vgl
  • 2 Ob 226/15x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 226/15x
    Auch; Beis wie T8 nur: Es besteht keine zwingende Verpflichtung, sich Kindern, die am Straßenrand stehen und ein anderes Kind, das sich in der Folge losreißt und auf die Fahrbahn läuft, an der Hand halten, mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern. (T9)
    Beisatz: Hier: Die bloße ‑ wenngleich aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Schule, Gefahrenzeichen) nicht ganz unwahrscheinliche ‑ Möglichkeit, dass zuvor nicht sichtbare Kinder auf die Straße laufen, kann keine strengeren Anforderungen begründen. (T10)

Schlagworte

Auto Pkw Kfz, Lkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027556

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19660516_OGH0002_0020OB00109_6600000_001

Rechtssatz für 2Ob164/75 2Ob182/75 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058216

Geschäftszahl

2Ob164/75; 2Ob182/75; 8Ob132/76; 2Ob115/76; 2Ob276/76; 2Ob237/78; 2Ob175/82; 8Ob131/83; 2Ob48/90; 2Ob16/91; 2Ob51/93; 2Ob93/05y; 2Ob44/06v; 2Ob99/15w; 1Ob135/18m

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Rechtssatz

Nach Kraftfahrzeugunfällen ist rückblickend in der Regel erkennbar, durch welche Maßnahmen der Lenker den Unfall doch noch hätte vermeiden können. Wenn diese Maßnahmen aber vor dem Unfall, also vorausschauend, nicht "nach den Umständen des Falles geboten" waren, gilt der Unfall als unabwendbares Ereignis, obwohl er, objektiv betrachtet, abwendbar gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 164/75
    Entscheidungstext OGH 02.10.1975 2 Ob 164/75
    Veröff: ZVR 1976/235 S 253
  • 2 Ob 182/75
    Entscheidungstext OGH 02.10.1975 2 Ob 182/75
  • 8 Ob 132/76
    Entscheidungstext OGH 22.09.1976 8 Ob 132/76
    Vgl auch; Veröff: ZVR 1977/306 S 373
  • 2 Ob 115/76
    Entscheidungstext OGH 07.10.1976 2 Ob 115/76
    Veröff: ZVR 1977/174 S 212
  • 2 Ob 276/76
    Entscheidungstext OGH 13.01.1977 2 Ob 276/76
  • 2 Ob 237/78
    Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 237/78
    Veröff: ZVR 1979/235 S 282
  • 2 Ob 175/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 175/82
    Veröff: ZVR 1983/323 S 361
  • 8 Ob 131/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 131/83
    Auch; Veröff: ZVR 1985/25 S 44
  • 2 Ob 48/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 2 Ob 48/90
    Veröff: ZVR 1991/53 S 153
  • 2 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 16/91
    Veröff: ZVR 1991/139 S 365
  • 2 Ob 51/93
    Entscheidungstext OGH 09.12.1993 2 Ob 51/93
  • 2 Ob 93/05y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 93/05y
    Auch
  • 2 Ob 44/06v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 44/06v
    Auch
  • 2 Ob 99/15w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 99/15w
    Auch
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19751002_OGH0002_0020OB00164_7500000_001

Rechtssatz für 2Ob274/70; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058425

Geschäftszahl

2Ob274/70; 8Ob7/72; 8Ob68/73; 2Ob357/74; 8Ob153/75; 8Ob204/75; 2Ob257/75; 2Ob106/76; 8Ob143/76; 8Ob161/76; 8Ob227/76 (8Ob228/76); 8Ob48/77; 2Ob80/77; 8Ob95/77; 8Ob93/77; 2Ob140/77; 8Ob145/77; 2Ob28/78; 8Ob72/78; 8Ob157/78; 8Ob239/79 (8Ob292/79); 8Ob293/79; 2Ob178/80; 8Ob225/80; 8Ob201/80 (8Ob202/80); 2Ob254/80; 2Ob46/81; 8Ob175/81; 8Ob206/82; 2Ob230/82; 8Ob170/82; 2Ob262/82; 8Ob70/82; 2Ob130/83 (2Ob131/83); 2Ob165/83; 2Ob62/84; 2Ob40/85; 8Ob54/87; 2Ob63/87; 2Ob133/88; 2Ob21/89; 2Ob132/89; 2Ob16/91; 2Ob74/95; 2Ob2186/96a; 2Ob149/97v; 2Ob2178/96z; 2Ob142/98s; 2Ob363/99t; 2Ob44/06v; 2Ob157/06m; 2Ob228/10h; 2Ob68/13h; 2Ob177/14i; 2Ob135/17t; 1Ob135/18m; 9ObA106/20h; 2Ob152/23a

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Die nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotene äußerste Sorgfalt ist dann beobachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat, die zum Beispiel auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 274/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 2 Ob 274/70
    Veröff: JBl 1972,150
  • 8 Ob 7/72
    Entscheidungstext OGH 25.01.1972 8 Ob 7/72
    nur: Die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene äußerste Sorgfalt ist dann beobachtet, wenn der Fahrzeuglenker eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende, besonders überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat. (T1)
  • 8 Ob 68/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 8 Ob 68/73
    nur T1; Beisatz: Für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ist die eines sachkundigen, erfahrenen Fachmannes richtunggebend. (T2) Veröff: ZVR 1974/190 S 277
  • 2 Ob 357/74
    Entscheidungstext OGH 06.02.1975 2 Ob 357/74
    Auch; Beisatz: Diese Sorgfaltspflicht darf indes nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden. (T3)
  • 8 Ob 153/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 8 Ob 153/75
    nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 204/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1975 8 Ob 204/75
    Beis wie T3
  • 2 Ob 257/75
    Entscheidungstext OGH 18.12.1975 2 Ob 257/75
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1976/323 S 344
  • 2 Ob 106/76
    Entscheidungstext OGH 20.05.1976 2 Ob 106/76
  • 8 Ob 143/76
    Entscheidungstext OGH 22.09.1976 8 Ob 143/76
  • 8 Ob 161/76
    Entscheidungstext OGH 13.10.1976 8 Ob 161/76
    nur T1; Veröff: ZVR 1977/136
  • 8 Ob 227/76
    Entscheidungstext OGH 22.12.1976 8 Ob 227/76
    nur T1
  • 8 Ob 48/77
    Entscheidungstext OGH 20.04.1977 8 Ob 48/77
  • 2 Ob 80/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 2 Ob 80/77
    nur T1
  • 8 Ob 95/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 95/77
    nur T1
  • 8 Ob 93/77
    Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 93/77
  • 2 Ob 140/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 2 Ob 140/77
    nur T1
  • 8 Ob 145/77
    Entscheidungstext OGH 19.10.1977 8 Ob 145/77
  • 2 Ob 28/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 28/78
    nur T1
  • 8 Ob 72/78
    Entscheidungstext OGH 12.07.1978 8 Ob 72/78
    nur T1; Beisatz: Es ist zu unterscheiden zwischen der Nichteinhaltung jeder gebotenen Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG, das nicht mit Verschulden gleichgesetzt werden kann, und der als Verschulden zu wertenden Nichteinhaltung der gewöhnlichen Verkehrssorgfalt eines Kraftfahrzeuglenkers. (T4) Veröff: ZVR 1979/ 80 S 86
  • 8 Ob 157/78
    Entscheidungstext OGH 20.09.1978 8 Ob 157/78
    Auch; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1979/212 S 273
  • 8 Ob 239/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 239/79
    nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 293/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 293/79
  • 2 Ob 178/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 178/80
    Beis wie T2; Veröff: ZVR 1981/195 S 250
  • 8 Ob 225/80
    Entscheidungstext OGH 18.12.1980 8 Ob 225/80
    nur T1; Veröff: ZVR 1981/248 S 337
  • 8 Ob 201/80
    Entscheidungstext OGH 15.01.1981 8 Ob 201/80
    Vgl; Beisatz: Unfall ist allein auf das Verhalten des dabei geschädigten Klägers zurückzuführen. (T5) Veröff: ZVR 1981/194 S 249
  • 2 Ob 254/80
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 2 Ob 254/80
    nur T1
  • 2 Ob 46/81
    Entscheidungstext OGH 30.06.1981 2 Ob 46/81
    Beisatz: Es kommt also darauf an, dass auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der geschehene Unfall unvermeidbar war. (T6) Veröff: ZVR 1982/362 S 300
  • 8 Ob 175/81
    Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 175/81
    nur T1; Veröff: ZVR 1982/369 S 326
  • 8 Ob 206/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 206/82
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1983/128 S 152
  • 2 Ob 230/82
    Entscheidungstext OGH 19.10.1982 2 Ob 230/82
    Auch; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1983/347 S 377
  • 8 Ob 170/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 262/82
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 262/82
    nur T1
  • 8 Ob 70/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 70/82
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 130/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 130/83
    Beis wie T6
  • 2 Ob 165/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 165/83
    Veröff: ZVR 1984/243 S 242
  • 2 Ob 62/84
    Entscheidungstext OGH 16.04.1985 2 Ob 62/84
    Beisatz: Autorennen (T7) Veröff: SZ 58/55 = ZVR 1986/6 S 23
  • 2 Ob 40/85
    Entscheidungstext OGH 08.10.1985 2 Ob 40/85
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Veröff: ZVR 1986/157 S 381
  • 8 Ob 54/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 54/87
    Auch; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1988/115 S 242
  • 2 Ob 63/87
    Entscheidungstext OGH 24.11.1987 2 Ob 63/87
    nur T1; Beisatz: Der Lenker eines Omnibusses hat auf gefahrloses Anfahren im Hinblick auf einen gerade eingestiegenen langsamen, gebrechlichen Fahrgast zu achten. (T8) Veröff: JBl 1988,585 = ZVR 1988/113 S 240
  • 2 Ob 133/88
    Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 133/88
    nur T1; Veröff: SZ 62/70 = ZVR 1990/92 S 244
  • 2 Ob 21/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 2 Ob 21/89
  • 2 Ob 132/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 132/89
    nur T1
  • 2 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 16/91
    Beis wie T3
  • 2 Ob 74/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 74/95
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 2186/96a
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2186/96a
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Liftbedienstete eines Sessellifts - es ist nicht erforderlich, dass Liftbedienstete ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (Ängstlichkeit, besondere Hilfsbedürftigkeit udgl) eine Schigruppe von älteren Damen ankündigten, sodass bei der Bergstation entsprechende Maßnahmen wie zum Beispiel Verlangsamung des Liftes eingeleitet werden können. (T9)
  • 2 Ob 149/97v
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 149/97v
    nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 2178/96z
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 2178/96z
    Auch; nur T1; Beisatz: Kindern gegenüber ist jede nur denkbare Vorsicht geboten und insbesondere die Geschwindigkeit zu verringern. Spielen Kinder am Gehsteig oder Straßenrand, so muss damit gerechnet werden, dass sie unbedacht in die Fahrbahn laufen. (T10)
  • 2 Ob 142/98s
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 2 Ob 142/98s
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einreihen des Autobusses in Fließverkehr trotz Klopfen eines Fahrgastes an die bereits geschlossene vordere Einstiegstüre. (T11)
  • 2 Ob 363/99t
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 363/99t
    Beis wie T10
  • 2 Ob 44/06v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 44/06v
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 157/06m
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 157/06m
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Es besteht keine zwingende Verpflichtung, sich Kindern, die am Straßenrand stehen und ein anderes Kind, das sich in der Folge losreißt und auf die Fahrbahn läuft, an der Hand halten, mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern. (T12)
  • 2 Ob 228/10h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 228/10h
    Vgl auch; Auch Beis wie T4
  • 2 Ob 68/13h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 68/13h
    Vgl auch Beis wie T4
  • 2 Ob 177/14i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 177/14i
    Vgl auch
  • 2 Ob 135/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 135/17t
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
  • 9 ObA 106/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 ObA 106/20h
    Vgl
  • 2 Ob 152/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2023 2 Ob 152/23a

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19710527_OGH0002_0020OB00274_7000000_001

Entscheidungstext 2Ob16/91

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob16/91

Entscheidungsdatum

10.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Zehetner, Dr. Schwarz und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Manuela K*****, geboren am 18. März 1980, Schülerin, ***** vertreten durch Dr. Jürgen Hadler, Rechtsanwalt in Voitsberg, wider die beklagten Parteien

1. Edgar Anton B*****, und 2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr. Willibald Rath und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 142.330,50 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision aller Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7. Juni 1990, GZ 4 R 67/90-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Februar 1990, GZ 14 Cg 273/88-43, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Parteien wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung über das Feststellungsbegehren zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle Schäden, die diese in Zukunft aus dem Schadensereignis vom 25.2.1987 auf der B 70 in Köflach-Pichling erleidet, voll ersatzpflichtig sind, die zweitbeklagte Partei jedoch nur bis zur Höhe der zwischen ihr und dem Erstbeklagten auf Grund des abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme, wird abgewiesen."

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller Instanzen wird dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 25.2.1987 ereignete sich gegen 7 Uhr 30 auf der Bundesstraße 70 im Ortsgebiet von Köflach-Pichling ein Verkehrsunfall, an dem die am 18. März 1980 geborene Klägerin und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Die Fahrbahn der Bundesstraße ist in der Mitte durch eine Leitlinie geteilt, ist zwischen den Innenseiten der Begrenzungslinien 6,5 m breit und verläuft von Westen nach Osten. An die nördliche Begrenzungslinie schließt ein 0,7 m breites Rigol und an dieses ein 2 m breiter Gehsteig an. Südlich der Bundesstraße befindet sich eine 2,2 m breite Nebenfahrbahn und anschließend an diese eine Verkehrsinsel. In diesem Bereich befindet sich die Bushaltestelle in Richtung Köflach. Die Haltestelle für die in der Gegenrichtung fahrenden Busse befindet sich außerhalb des Unfallsbereiches. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit zwischen 40 bis 50 km/h in der Mitte der südlichen Fahrbahnhälfte in Richtung Köflach. Auf der südlich der Fahrbahn befindlichen Verkehrsinsel hielten sich Schulkinder und Erwachsene auf. In der Gegenrichtung fuhr ein Omnibus mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h. In Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen befindet sich nach der späteren Unfallstelle links (also nördlich der Bundesstraße) ein mehr als 10 m tiefer Parkplatz und anschließend an diesen eine Konsumfiliale. Die Klägerin beabsichtigte, die Fahrbahn von Norden nach Süden (für den Erstbeklagten also von links kommend) zu überqueren und lief unmittelbar nach dem Vorbeifahren des erwähnten Omnibusses vom Gehsteig aus mit einer Geschwindigkeit von 2,8 m pro Sekunde über die Fahrbahn. Als sie zu laufen begann, befand sich das Heck des sich entfernenden Omnibusses drei bis fünf Meter westlich ihrer Position. Vor dem Losfahren hatte die Klägerin nach Westen und Osten geblickt, die Sichtmöglichkeit nach Westen war allerdings durch den sich entfernenden Autobus verdeckt. Der Erstbeklagte hatte aus einer Position von etwa 13,9 m vor der späteren Unfallstelle erstmals Sicht auf die Klägerin. Nach weiteren 1,11 Sekunden wurde die Klägerin vom linken Außenspiegel des ungebremsten PKW erfaßt, sie erlitt hiebei schwere Verletzungen. Hätte der Erstbeklagte bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden mit der erreichbaren Verzögerung von 7 m/sec2 gebremst, so wäre das Fahrzeug mit 0,03 Sekunden Verspätung an der Unfallstelle gewesen. Die Klägerin wäre dann mit dem PKW mit etwas geringerer Geschwindigkeit, jedoch mit größerer Überdeckung zusammengestoßen. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h, einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und einer Bremsverzögerung von 7 m/sec2 hätte die Anhaltestrecke des PKW 9 m und die Anhaltezeit 1,79 Sekunden betragen.

Die Klägerin begehrt einen Schadenersatzbetrag von

S 142.330,50 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsfolgen.

Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin treffe das Alleinverschulden am Unfall, dieser habe für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis dargestellt.

Das Erstgericht wies das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab. Es vertrat die Ansicht, den Erstbeklagten treffe kein Verschulden. Die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses treffe den Halter, weshalb im Bereich der Gefährdungshaftung die Ungewißheit, ob ein mögliches Fehlverhalten des Lenkers für die schweren Unfallsfolgen kausal gewesen sei, zu Lasten des Halters gehe. Da bei ehestmöglicher Bremsreaktion des Erstbeklagten der PKW nur mit einer geringfügig verminderten Geschwindigkeit am Kollisionspunkt eingetroffen wäre, es dadurch aber zu einer größeren Überdeckung gekommen wäre, sei auszuschließen, daß bei objektiver ehestmöglicher Reaktion des Erstbeklagten bei der Klägerin leichtere Verletzungsfolgen eingetreten wären. Die Prüfung der Frage, ob der Erstbeklagte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt eingehalten habe, habe so zu erfolgen, daß nicht rückblickend zu beruteilen sei, ob der Unfall bei anderem Verhalten vermeidbar gewesen wäre, sondern es sei von der konkreten Sachlage vor dem Unfall auszugehen und zu untersuchen, ob der Kraftfahrer in dieser Lage die äußerste nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beobachtet habe. Diese Sorgfaltspflicht dürfe aber nicht überspannt werden, der Kraftfahrer müsse sich nicht auf alle möglichen Unfallsursachen einstellen, bloß abstrakte Gefahren verpflichteten nicht zu einer Herabsetzung der an sich erlaubten Geschwindigkeit. Der Erstbeklagte habe bei Annäherung an die Unfallstelle angesichts der Tatsache, daß sich bei der rechts außerhalb der Fahrbahn befindlichen Bushaltestelle mehrere Kinder und Erwachsene aufgehalten haben, nicht damit rechnen müssen, daß außerhalb des Haltestellenbereiches andere Kinder unter Außerachtlassung jeglicher Vorsicht hinter dem Omnibus die Fahrbahn überqueren würden. Den Beklagten sei daher der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG gelungen.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes als Teilurteil dahin ab, daß festgestellt wurde, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der Klägerin für alle künftig entstehenden Schäden aus dem Unfall im Umfang von 75 % zu haften haben, die Zweitbeklagte jedoch nur bis zur Höhe der Deckungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages. Das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung im Umfang von weiteren 25 % wurde abgewiesen. Im übrigen hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht führte aus, der Lenker eines Kraftfahrzeuges habe seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Darum dürfe auch die im Ortsgebiet an sich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht unter allen Verkehrsbedingungen ausgeschöpft werden. Dabei müßten vielmehr optimale Verhältnisse gegeben sein, die hier aber nicht vorgelegen seien. Im Bereich des südlichen Fahrbahnrandes befinde sich eine Bushaltestelle, bei welcher Kinder in nicht feststellbarer Anzahl offensichtlich auf das öffentliche Verkehrsmittel (oder Schulbus) warteten. Dazu komme, daß dem Fahrzeug des Erstbeklagten ein Omnibus mit nicht besonders hoher Geschwindigkeit entgegengekommen sei. Schließlich sei zu beachten, daß der Parkplatz eines Kaufhauses ebenfalls eine Gefahrenstelle darzustellen geeignet sei. All diese Umstände ließen den Schluß zu, daß die Verkehrssituation zum Unfallszeitpunkt nicht derart optimal gewesen sei, daß Kraftfahrer die für die das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit voll ausschöpfen durften. In Anbetracht der Verhältnisse hätte sich der Erstbeklagte mit maximal 25 km/h der späteren Unfallstelle nähern dürfen. Eine solche Geschwindigkeit hätte es ihm ermöglicht, vor der Klägerin unfallsverhindernd anzuhalten. Der Erstbeklagte habe aber eine Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h gewählt, er habe also die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit nahezu voll ausgeschöpft. Dieser eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung stehe ein objektiv schwerwiegender Verstoß der Klägerin gegen eine für jeden Fußgänger fundamentale Verkehrsregel, schlechthin gegen das Überlebensgebot für Fußgänger überhaupt, nämlich sich vor dem Betreten einer Fahrbahn ausreichend davon zu überzeugen, ob der dortige Verkehr ein Betreten überhaupt gestatte, ob sich also ein Fahrzeug nähere oder gar bereits in bedrohlicher Nähe befinde, gegenüber. Der Verstoß der Klägerin gegen dieses Gebot sei ebenso gewichtig, wie die Schutznormverletzung des Erstbeklagten. Infolge des kindlichen Alters der Klägerin erscheine eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des PKW-Lenkers gerechtfertigt.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten außerordentlichen Revisionen, wobei die Klägerin den abweisenden Teil und die Beklagten den stattgebenden Teil bekämpfen.

Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, allenfalls dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), berechtigt ist aber nur jene der beklagten Parteien.

Zur Revision der beklagten Parteien:

Zutreffend wenden sich die beklagten Parteien gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die vom Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h sei überhöht gewesen, der Erstbeklagte hätte sich der späteren Unfallstelle mit maximal 25 km/h nähern dürfen. Bei Beurteilung des Fahrverhaltens des Erstbeklagten ist davon auszugehen, daß sich der Unfall bei Tageslicht ereignete, die innerhalb der Begrenzungslinien 6,5 m breite Fahrbahn war trocken und übersichtlich. Neben der Fahrbahn befand sich ( in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen) links im Anschluß an die Begrenzungslinie ein 70 cm breites Rigol und danach der Gehsteig. Rechts befand sich neben der Fahrbahn eine Nebenfahrbahn. Aus dieser örtlichen Situation ergab sich keinerlei Grund, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht auszuschöpfen. Der links nach der Unfallstelle befindliche Parkplatz des Kaufhauses sowie die Omnibushaltestelle, die vor der Unfallstelle rechts im Anschluß an die Nebenfahrbahn liegt, standen mit dem Unfall in keinerlei Zusammenhang, die Klägerin überquerte die Fahrbahn weder auf der Höhe des Parkplatzes noch auf der der Haltestelle. Parkplatz und Haltestelle mußten daher für den Erstbeklagten auch bei Anwendung besonderer Vorsicht kein Grund sein, zum Schutz der Klägerin die Geschwindigkeit zu vermindern. Überdies ist nicht einzusehen, weshalb der Parkplatz eine Gefahrenquelle darstellen sollte und hinsichtlich der Autobushaltestelle ist zu berücksichtigen, daß sie sich nicht an der vom Erstbeklagten benützten Fahrbahn befand, sondern erst im Anschluß an eine Nebenfahrbahn. Der entgegenkommende Omnibus stand mit dem Unfall allerdings in Zusammenhang, da er den beiden Beteiligten die Sciht nahm und die Klägerin unmittelbar hinter dem Omnibus über die Fahrbahn lief. Ein auf einer breiten übersichtlichen Straße entgegenkommender Omnibus verpflichtet aber auch bei Anwendung besonderer Sorgfalt nicht zu einer Verminderung der Geschwindigkeit, denn damit, daß hinter diesem in Bewegung befindlichen Fahrzeug jemand von links nach rechts außerhalb eines Schutzweges die Fahrbahn überqueren werde, muß nicht gerechnete werden. In der Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h liegt daher kein Verschulden des Erstbeklagten.

Zu prüfen bleibt, ob der Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG war. Objektiv wäre der Unfall vermeidbar gewesen und zwar bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von nur 25 km/h, doch kommt es nicht darauf an, was rückblickend erkennbar ist. Entscheidend ist vielmehr, welche Maßnahmen vor dem Unfall, also vorausschauend, geboten waren (ZVR 1976/235, ZVR 1983/323 u.a.). Dabei ist allerdings die Anwendung der äußersten nach den Umständen des Falles gebotenen möglichen Sorgfalt zu beachten, als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen, doch darf die Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden (ZVR 1989/102 u.v.a.). Wie bereits oben ausgeführt, bestand auf Grund der vor dem Unfall bestehenden Situation auch für einen besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrer kein Anlaß, die Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h herabzusetzen. Erst 1,11 Sekunden vor dem Unfall konnte der Erstbeklagte die Klägerin bemerken. Auch wenn man bei Anlegung des strengen Maßstabes des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG dem Erstbeklagten eine Reaktionszeit von nur 0,8 Sekunden zubilligt und berücksichtigt, daß er in der verbleibenden Zeit von 0,31 Sekunden die Möglichkeit gehabt hätte, die Geschwindigkeit zu vermindern, ist für die Klägerin nichts gewonnen. Die Geschwindigkeitsverminderung hätte nämlich nur geringfügig sein können, dafür wäre es aber zu einer größeren Überdeckung zwischen der Klägerin und dem PKW, der das Kind nur mit dem linken Außenspiegel erfaßte, gekommen. Die Unfallsfolgen für die Klägerin wären daher auch bei einer allenfalls möglichen Reaktion des Erstbeklagten nach 0,8 Sekunden nicht geringer gewesen.

Daraus folgt, daß der Unfall auf das verkehrswidrige Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist, das sich für den Erstbeklagten als unabwendbares Ereignis darstelle, mit dem er nach den konkreten Umständen nicht zu rechnen brauchte, und daß der Beklagte den Unfall auch bei Anwendung der Vorsicht und Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers nicht verhindern konnte vergleiche ZVR 1979/288, ZVR 1988/99; ZVR 1989/102 u.a.). Bereits in 2 Ob 109/66 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt, wenn ein Kind völlig unerwartet hinter einem in der Gegenrichtung fahrenden Fahrzeug hervorkommt.

Die beklagten Parteien haften daher weder auf Grund eines Verschuldens des Erstbeklagten noch auf Grund der Vorschriften des EKHG. Deshalb ist es nicht erforderlich, auf die in der Revision der Klägerin aufgeworfene Frage der Schuldfähigkeit eines noch nicht 7 Jahre alten Kindes einzugehen.

Aus diesen Gründen war der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben, wohl aber jener der beklagten Parteien und das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, daß das Feststellungsbegehren abgewiesen wird.

Das Leistungsbegehren ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof, da das Berufungsgericht das Ersturteil insoweit ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hat. Aus diesem Grund waren die Kosten gemäß Paragraph 52, ZPO dem Endurteil vorzubehalten.

Anmerkung

E25419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00016.91.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19910410_OGH0002_0020OB00016_9100000_000