Die Revision ist nicht berechtigt.
Da im Hinblick darauf, daß der Kläger in Spanien wohnt und offenkundig nicht österreichischer Staatsbürger ist, ein Sachverhalt mit Auslandsberührung (§ 1 IPRG) zu beurteilen ist, hat das Berufungsgericht mit Recht die Frage geprüft, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt. Ihm ist darin beizupflichten, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch als Bereicherungsanspruch im Sinne des § 46 IPRG, nämlich als Anspruch aus ungerechtfertigter Vermögensverschiebung (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 46 IPRG), zu werten ist; er ist daher nach österreichischem Recht als dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist (§ 46 Satz 1 IPRG).Da im Hinblick darauf, daß der Kläger in Spanien wohnt und offenkundig nicht österreichischer Staatsbürger ist, ein Sachverhalt mit Auslandsberührung (Paragraph eins, IPRG) zu beurteilen ist, hat das Berufungsgericht mit Recht die Frage geprüft, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt. Ihm ist darin beizupflichten, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch als Bereicherungsanspruch im Sinne des Paragraph 46, IPRG, nämlich als Anspruch aus ungerechtfertigter Vermögensverschiebung (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 46, IPRG), zu werten ist; er ist daher nach österreichischem Recht als dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Paragraph 46, Satz 1 IPRG).
Das Gericht zweiter Instanz hat aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1041 ABGB mit Recht bejaht:Das Gericht zweiter Instanz hat aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 1041, ABGB mit Recht bejaht:
Nach § 1041 ABGB kann dann, wenn eine Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, der Eigentümer sie in Natur, oder wenn dieses nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. Der Begriff der "Sache" ist weit zu verstehen; darunter fällt jedes vermögenswerte Gut, soweit es einem anderen als dem Verwender ausschließlich zugewiesen ist (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1041; Apathy in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 2 zu § 1041; SZ 49/43; SZ 55/12 uva); auch der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit wie etwa eines bekannten Sportlers (SZ 55/12) oder - wie hier - eines berühmten Sängers gehört dazu. Der Hinweis der Beklagten, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 55/12, ÖBl 1990, 91) § 86 UrhG die Entgeltansprüche für das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) abschließend regelt, ist ohne Bedeutung, weil hier der vom Kläger (auch) geltend gemachte Anspruch nach § 1041 ABGB zu behandeln ist, welcher eben nicht auf die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild, sondern auf die Verwendung seines, des Klägers, geldwerten Bekanntheitsgrades gestützt ist.Nach Paragraph 1041, ABGB kann dann, wenn eine Sache ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, der Eigentümer sie in Natur, oder wenn dieses nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. Der Begriff der "Sache" ist weit zu verstehen; darunter fällt jedes vermögenswerte Gut, soweit es einem anderen als dem Verwender ausschließlich zugewiesen ist (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1041 ;, Apathy in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1041 ;, SZ 49/43; SZ 55/12 uva); auch der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit wie etwa eines bekannten Sportlers (SZ 55/12) oder - wie hier - eines berühmten Sängers gehört dazu. Der Hinweis der Beklagten, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 55/12, ÖBl 1990, 91) Paragraph 86, UrhG die Entgeltansprüche für das Recht am eigenen Bild (Paragraph 78, UrhG) abschließend regelt, ist ohne Bedeutung, weil hier der vom Kläger (auch) geltend gemachte Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB zu behandeln ist, welcher eben nicht auf die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild, sondern auf die Verwendung seines, des Klägers, geldwerten Bekanntheitsgrades gestützt ist.
Schon aus dem Wortlaut des § 1041 ABGB ergibt sich zweifelsfrei, daß es nicht darauf ankommt, ob der in Anspruch Genommene die fremde Sache bewußt verwendet hat oder doch die Möglichkeit hatte, die Verwendung abzulehnen. "Verwendung" im Sinne des § 1041 ABGB ist jede Nutzung entgegen dem Zuweisungsgehalt (Koziol-Welser8 I 383; Rummel aaO Rz 3; ÖBl 1981, 8). Sie kann durch einen (zumeist rechtswidrigen) Eingriff des Begünstigten oder eines Dritten, aber auch ohne Zutun des Verkürzten und des Bereicherten erfolgen (Rummel aaO Rz 3; Apathy aaO Rz 3; JBl 1986, 235). Im vorliegenden Fall hat zwar die Beklagte in keiner Weise dazu beigetragen, daß das Bildnis des Klägers mit ihrer Werbung in Zusammenhang gebracht werden konnte; sie hat daraus aber - nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen - einen Nutzen gezogen, der mit S 20.000 bewertet wurde.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 1041, ABGB ergibt sich zweifelsfrei, daß es nicht darauf ankommt, ob der in Anspruch Genommene die fremde Sache bewußt verwendet hat oder doch die Möglichkeit hatte, die Verwendung abzulehnen. "Verwendung" im Sinne des Paragraph 1041, ABGB ist jede Nutzung entgegen dem Zuweisungsgehalt (Koziol-Welser8 römisch eins 383; Rummel aaO Rz 3; ÖBl 1981, 8). Sie kann durch einen (zumeist rechtswidrigen) Eingriff des Begünstigten oder eines Dritten, aber auch ohne Zutun des Verkürzten und des Bereicherten erfolgen (Rummel aaO Rz 3; Apathy aaO Rz 3; JBl 1986, 235). Im vorliegenden Fall hat zwar die Beklagte in keiner Weise dazu beigetragen, daß das Bildnis des Klägers mit ihrer Werbung in Zusammenhang gebracht werden konnte; sie hat daraus aber - nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen - einen Nutzen gezogen, der mit S 20.000 bewertet wurde.
Auch aus der "Subsidiarität" oder der bloß "ergänzenden Funktion" der Verwendungsklage (Rummel aaO Rz 9; Apathy aaO Rz 5) läßt sich für die Klägerin nichts gewinnen: Ein Verwendungsanspruch ist nach Lehre und Rechtsprechung zu verneinen, wenn im mehrpersonalen Verhältnis ein Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Dritten die Vermögensverschiebung rechtfertigt (Rummel aaO Rz 10; Apathy aaO Rz 5; SZ 47/130; SZ 52/110 uva). Nach Stanzl (in Klang2 IV/1, 915) schließt auch ein vom Gesetz gegenüber der Mittelsperson eingeräumter Ersatzanspruch den Verwendungsanspruch gegen den Dritten aus; deshalb könne der Geschädigte, dem durch eine Mittelsperson betrügerisch Ware herausgelockt wurde, denjenigen, der von dieser Mittelsperson die Ware gegen Zahlung eines ordnungsgemäßen Preises gekauft hat, nicht gemäß § 1041 ABGB in Anspruch nehmen; vielmehr sei der Verkürzte auf seinen Schadenersatzanspruch gegen die Mittelsperson beschränkt. Daraus läßt sich aber nicht folgern, daß ein Schadenersatzanspruch gegen den "Mittelsmann" den Verwendungsanspruch immer ausschlösse. Soweit der Entscheidung SZ 52/110 - welche sich mit einer Doppelzession zu befassen hatte - eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag, wurde diese in der Folge nicht aufrechterhalten (JBl 1986, 235; dazu ausführlich Reischauer, Doppelzession, Bereicherung und unechte (angewandte) Geschäftsführung ohne Auftrag [§§ 1393 ff, § 1041, § 1035 ff iVm § 336 ABGB] in ÖJZ 1987, 257 ff [258]). Da die schädigende Handlung, die Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Nebenintervenientin sein kann, die Vermögensverschiebung zwischen den Streitteilen nicht rechtfertigt, diese Vermögensverschiebung also im (Vertrags- oder sonstigen SchuldAuch aus der "Subsidiarität" oder der bloß "ergänzenden Funktion" der Verwendungsklage (Rummel aaO Rz 9; Apathy aaO Rz 5) läßt sich für die Klägerin nichts gewinnen: Ein Verwendungsanspruch ist nach Lehre und Rechtsprechung zu verneinen, wenn im mehrpersonalen Verhältnis ein Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Dritten die Vermögensverschiebung rechtfertigt (Rummel aaO Rz 10; Apathy aaO Rz 5; SZ 47/130; SZ 52/110 uva). Nach Stanzl (in Klang2 IV/1, 915) schließt auch ein vom Gesetz gegenüber der Mittelsperson eingeräumter Ersatzanspruch den Verwendungsanspruch gegen den Dritten aus; deshalb könne der Geschädigte, dem durch eine Mittelsperson betrügerisch Ware herausgelockt wurde, denjenigen, der von dieser Mittelsperson die Ware gegen Zahlung eines ordnungsgemäßen Preises gekauft hat, nicht gemäß Paragraph 1041, ABGB in Anspruch nehmen; vielmehr sei der Verkürzte auf seinen Schadenersatzanspruch gegen die Mittelsperson beschränkt. Daraus läßt sich aber nicht folgern, daß ein Schadenersatzanspruch gegen den "Mittelsmann" den Verwendungsanspruch immer ausschlösse. Soweit der Entscheidung SZ 52/110 - welche sich mit einer Doppelzession zu befassen hatte - eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag, wurde diese in der Folge nicht aufrechterhalten (JBl 1986, 235; dazu ausführlich Reischauer, Doppelzession, Bereicherung und unechte (angewandte) Geschäftsführung ohne Auftrag [§§ 1393 ff, Paragraph 1041,, Paragraph 1035, ff in Verbindung mit Paragraph 336, ABGB] in ÖJZ 1987, 257 ff [258]). Da die schädigende Handlung, die Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Nebenintervenientin sein kann, die Vermögensverschiebung zwischen den Streitteilen nicht rechtfertigt, diese Vermögensverschiebung also im (Vertrags- oder sonstigen Schuld-)Verhältnis der Beklagten zu einem Dritten (= der Nebenintervenientin) nicht ihren zureichenden Rechtsgrund findet (Rummel aaO Rz 10 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Apathy aaO Rz 5), besteht kein Grund, dem Kläger den Verwendungsanspruch gegen die Beklagte zu versagen und ihn auf Schadenersatzansprüche gegen die Nebenintervenientin zu verweisen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Beklagten kein Schuldvorwurf zu machen ist. Die Wertungen des Gutglaubenerwerbes können entgegen den Revisionausführungen hier nicht zur Anwendung kommen. Der gutgläubige Erwerber (etwa nach § 367 ABGB, § 366 HGB udgl) ist zwar dem Verwendungsanspruch nicht ausgesetzt, weil die Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten durch das Gesetz gedeckt ist (Koziol-Welser aaO 384; SZ 61/158 mwN); die Beklagte hat aber im Zusammenhang mit der beanstandeten Werbeeinschaltung weder Eigentum noch sonstige Rechte kraft guten Glaubens erworben. Die Revision mußte mithin erfolglos bleiben.)Verhältnis der Beklagten zu einem Dritten (= der Nebenintervenientin) nicht ihren zureichenden Rechtsgrund findet (Rummel aaO Rz 10 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Apathy aaO Rz 5), besteht kein Grund, dem Kläger den Verwendungsanspruch gegen die Beklagte zu versagen und ihn auf Schadenersatzansprüche gegen die Nebenintervenientin zu verweisen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Beklagten kein Schuldvorwurf zu machen ist. Die Wertungen des Gutglaubenerwerbes können entgegen den Revisionausführungen hier nicht zur Anwendung kommen. Der gutgläubige Erwerber (etwa nach Paragraph 367, ABGB, Paragraph 366, HGB udgl) ist zwar dem Verwendungsanspruch nicht ausgesetzt, weil die Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten durch das Gesetz gedeckt ist (Koziol-Welser aaO 384; SZ 61/158 mwN); die Beklagte hat aber im Zusammenhang mit der beanstandeten Werbeeinschaltung weder Eigentum noch sonstige Rechte kraft guten Glaubens erworben. Die Revision mußte mithin erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO.