Dies ist nicht zutreffend. Wie der Oberste Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache schon in der Aufhebungsentscheidung vom 9. Oktober 1986, 6 Ob 581,582/86, ausgeführt hat, haftet der Verkäufer nach ständiger Rechtsprechung bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen darf, dem Käufer sogar im Falle eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung. Der Käufer kann darüber hinaus zwar auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung verzichten, führt aber die Forderung der Verbesserung nicht zum Ziel, kann der Käufer ungeachtet des Verzichtes Wandlung begehren.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Mangel wesentlich ist, wenn es an einer zugesicherten Eigenschaft fehlt, wenn das Vorhandensein dieser Eigenschaft von ausschlaggebender Bedeutung für den Besteller war. In einem solchen Fall kann der Käufer Wandlung begehren und ist nicht auf einen Preisminderungsanspruch beschränkt (SZ 58/174; SZ 58/208; SZ 53/37 je mwN).
Da im übrigen nur Fragen zu lösen waren, denen keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt, war die Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung, in welcher auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen wurde, beruht auf den §§ 41, 50 und 508 a Abs. 1 ZPO. Die Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung beträgt S 2.400.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung, in welcher auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen wurde, beruht auf den Paragraphen 41,, 50 und 508 a Absatz eins, ZPO. Die Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung beträgt S 2.400.