Rechtssatz für 4Ob331/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077751

Geschäftszahl

4Ob331/82; 4Ob312/82; 4Ob307/83; 4Ob305/82; 4Ob393/83; 4Ob416/82; 4Ob379/84; 4Ob322/85; 4Ob311/85; 4Ob373/84; 4Ob305/86; 4Ob326/86; 4Ob401/85; 4Ob352/86; 4Ob307/87; 4Ob305/87; 4Ob333/87; 4Ob364/87; 4Ob317/86 (4Ob318/86); 4Ob71/88; 4Ob40/89; 4Ob32/89; 4Ob180/89; 4Ob178/89 (4Ob179/89); 4Ob119/90; 4Ob87/91; 4Ob118/91; 4Ob114/91; 4Ob23/92; 4Ob71/92; 4Ob105/92; 4Ob27/94; 4Ob137/94; 4Ob74/95; 4Ob78/95; 4Ob1006/96; 4Ob2191/96a; 4Ob10/96; 4Ob2170/96p; 4Ob109/97a; 4Ob172/99v; 4Ob302/99m; 4Ob35/00a; 4Ob192/00i; 4Ob211/01k; 4Ob188/01b; 4Ob81/02v; 4Ob225/05z; 4Ob29/07d; 4Ob225/07b; 4Ob37/08g

Entscheidungsdatum

20.05.2008

Norm

UWG §1 C2
UWG §1 D5a
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Das jedem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens begrifflich innewohnende moralische Unwerturteil verlangt jedenfalls dort eine besondere subjektive Komponente auf der Seite des Beklagten, wo der ihm angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird. Nur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung einer solchen Vorschrift rechtfertigt es aber, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des Paragraph eins, UWG anzunehmen. - "Metro-Post".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 331/82
    Veröff: EvBl 1983/49 S 184 = ÖBl 1983,40
  • 4 Ob 312/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 312/82
    nur: Nur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung einer solchen Vorschrift rechtfertigt es aber, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen. (T1); Beisatz: Metro-Post II (T2)
  • 4 Ob 307/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 307/83
    nur T1
  • 4 Ob 305/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 305/82
    nur T1; Beisatz: Schönheitsparty III (T3)
  • 4 Ob 393/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 393/83
    Beisatz: Metro-Post III (T4)
  • 4 Ob 416/82
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob 416/82
    Beisatz: Diagnose-GesmbH (T5)
  • 4 Ob 379/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 379/84
    Beisatz: Das sittenwidrige Verhalten im Sinne der Behauptung einer den anständigen Gebräuchen im Handel und Gewerbe zuwiderlaufenden, also gegen das Anstandsgefühl des durchschnittlichen Mitbewerbers oder die sittliche Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise verstoßenden Wettbewerbshandlung zu verstehen. (T6)
  • 4 Ob 322/85
    Entscheidungstext OGH 02.04.1985 4 Ob 322/85
    Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Punktes 7 der ÖNORM V 5101. (T7)
  • 4 Ob 311/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 4 Ob 311/85
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Standesvorschriften des Sachverständigen - "Sachverständigen-Werbung". (T8) Veröff: MR 1985,14
  • 4 Ob 373/84
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 4 Ob 373/84
    Vgl auch; Beisatz: Private Automärkte (T9) Veröff: JBl 1986,654 = ÖBl 1986,20
  • 4 Ob 305/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 305/86
    Beisatz: Heilmasseur (T10) Veröff: SZ 59/33
  • 4 Ob 326/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 4 Ob 326/86
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz muss vor allem dort gelten, wo es um eine unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift (Rechtsvorschriften) geht. (T11)
  • 4 Ob 401/85
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 4 Ob 401/85
    Beisatz: Reiseclub (T12) Veröff: ÖBl 1986,121
  • 4 Ob 352/86
    Entscheidungstext OGH 01.07.1986 4 Ob 352/86
    Beisatz: Hier: Ausschluss durch Berufung auf KosmetikV, BGBl 1984/337 - "KosmetikV". (T13) Veröff: MR 1986 H5,29 = ern 1987,271 = ÖBl 1986,154
  • 4 Ob 307/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 307/87
    Beisatz: Warum die Grundsätze zur fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit eines Wettbewerbsverstoßes bei der Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Volksgesundheit dienen, nicht gelten sollten, ist nicht einzusehen. (T14)
  • 4 Ob 305/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 305/87
    Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn zwar objektiv ein Verstoß vorliegt, dieser aber nur auf einem Versehen beruht und dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden kann, er habe derartige Verstöße zufolge mangelhafter Organisation in seinem Betrieb in Kauf genommen. (Hier: LMKV) (T15) Veröff: WBl 1987,163 = ÖBl 1987,160
  • 4 Ob 333/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 333/87
    Vgl auch; Beisatz: Autobusfahrer-Ruhezeit (T16) Veröff: ÖBl 1988,17
  • 4 Ob 364/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 364/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Subjektiv vorwerfbarer Verstoß gegen § 2 Abs 2 BZG. (T17) Veröff: SZ 60/172 = JBl 1988,50
  • 4 Ob 317/86
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 317/86
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen vertragliche Bindung. (T18)
  • 4 Ob 71/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 71/88
  • 4 Ob 40/89
    Entscheidungstext OGH 13.06.1989 4 Ob 40/89
    Vgl auch
  • 4 Ob 32/89
    Entscheidungstext OGH; AUSL EGMR 26.09.1989 4 Ob 32/89
    Vgl auch; Beisatz: Schon im Hinblick auf die zwingende Anordnung des Art 140 Abs 7 B-VG können Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes einen dagegen begangenen Verstoß niemals als "aus guten Gründen vertretbar" erscheinen lassen. (T19)
  • 4 Ob 180/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 180/89
  • 4 Ob 178/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 178/89
    Beisatz: An diesem subjektiven Erfordernis des "Handelns gegen die guten Sitten" bei einem Rechtsbruch nach § 1 UWG ist trotz der von der Lehre daran geübten Kritik (insbesondere Liebscher, Der Unterlassungsanspruch bei Rechtsbruch nach § 1 UWG, WBl 1989,105; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 2. Auflage, 217, 249 ff; auch - marginal - Fritz-Roth, Verkauf unter dem Einstandspreis, RdW 1989,244) festzuhalten. (T20)
  • 4 Ob 119/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 119/90
  • 4 Ob 87/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 87/91
    Beisatz: Hier: Werbegraphiker (T21)
  • 4 Ob 118/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 118/91
    nur T1; Veröff: WBl 1992,167
  • 4 Ob 114/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
    Vgl auch; Beisatz: Großunternehmen (hier: im Bereich des Kreditwesens) kann zugemutet werden, sich mit Hilfe einschlägiger Fachleute auch über schwierige Rechtsmaterien umfassende Kenntnisse zu verschaffen. (T22) Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21
  • 4 Ob 23/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 23/92
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei § 51 Abs 1 GewO trotz Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens verneint. (T23)
  • 4 Ob 71/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 71/92
    Veröff: MR 1992,259 = ÖBl 1992,268 = GRURInt 1992,501
  • 4 Ob 105/92
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 105/92
    Beis wie T19
  • 4 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 27/94
    Auch
  • 4 Ob 137/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 137/94
  • 4 Ob 74/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 74/95
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T15
  • 4 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 78/95
    nur T1
  • 4 Ob 1006/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1006/96
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Wettbewerbswidrig handelt ein Gesetzesverletzer nur, wenn er bewusst handelt. Das bedeutet nicht, dass sich der gesetzwidrig Handelnde der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst sein müsste; für einen bewussten (vorsätzlichen) Verstoß genügt, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. Versehentliche oder bloß unachtsame Verstöße sind aber keine bewussten. (T24)
  • 4 Ob 2191/96a
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2191/96a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung des in § 36 Abs 2 der Wiener Landesbetriebsordnung LGBl 1993/71 gebrauchten Begriffs "Fahrpreisanzeiger". (T25)
  • 4 Ob 10/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 10/96
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 2 BVergG. (T26) Veröff: SZ 69/59
  • 4 Ob 2170/96p
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2170/96p
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 109/97a
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 109/97a
    Vgl auch:
  • 4 Ob 172/99v
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 172/99v
    Vgl auch
  • 4 Ob 302/99m
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 302/99m
    Vgl; Beis wie T11
  • 4 Ob 35/00a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 35/00a
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 4 Ob 192/00i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 192/00i
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 4 Ob 211/01k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 211/01k
    Vgl auch; Beisatz: Diese Grundsätze haben auch im Zusammenhang mit der Erweckung eines unrichtigen Eindrucks über rechtliche Eigenschaften einer Ware (hier: die Übereinstimmungen der Produkte mit den gesetzlichen Emissionsgrenzwerten) zu gelten. (T27)
  • 4 Ob 188/01b
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 188/01b
    Auch
  • 4 Ob 81/02v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 81/02v
    Auch
  • 4 Ob 225/05z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 225/05z
    Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: § 14 TAWG in Verbindung mit § 77 TAWK gemeinschaftsrechtlich unbedenklich - daher kann sich die Zweitbeklagte nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen (vergleiche 4 Ob 260/04w = ÖBl 2005,212 - Baustellenwerbung). (T28)
  • 4 Ob 29/07d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 29/07d
    Auch; Beis wie T19; Veröff: SZ 2007/61
  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Vgl aber; Beisatz: Die - in der Lehre besonders heftig kritisierte - Formulierung, das Sittenwidrigkeitsurteil enthalte schon „begrifflich" ein „moralisches Unwerturteil", hat der Senat in diesem Zusammenhang zuletzt vor mehr als zehn Jahren gebraucht. (T29); Beisatz: Der neue Gesetzeswortlaut von § 1 UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 zwingt nicht zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur vertretbaren Rechtsauffassung beim Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. (T30); Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 37/08g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 37/08g
    Auch; Beis wie T30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19830111_OGH0002_0040OB00331_8200000_002

Rechtssatz für 4Ob119/90 10ObS340/98t...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051639

Geschäftszahl

4Ob119/90; 10ObS340/98t; 8Ob115/09h

Entscheidungsdatum

23.03.2010

Norm

ÄrzteG §13 Abs2
  1. ÄrzteG § 13 gültig von 01.03.1997 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
  2. ÄrzteG § 13 gültig von 01.03.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1996
  3. ÄrzteG § 13 gültig von 01.03.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 378/1996
  4. ÄrzteG § 13 gültig von 31.12.1996 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 752/1996
  5. ÄrzteG § 13 gültig von 01.08.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 378/1996
  6. ÄrzteG § 13 gültig von 05.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1994
  7. ÄrzteG § 13 gültig von 05.01.1994 bis 04.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1994
  8. ÄrzteG § 13 gültig von 01.01.1994 bis 04.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1994
  9. ÄrzteG § 13 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987

Rechtssatz

Da das ÄrzteG selbst die einzelnen Sonderfächer nicht voneinander abgrenzt, richtet sich der Berechtigungsumfang der jeweiligen fachärztlichen Tätigkeit nach dem entsprechenden Fächerkatalog der Ärzteausbildungsordnung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 119/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 119/90
  • 10 ObS 340/98t
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 340/98t
    Veröff: SZ 72/22
  • 8 Ob 115/09h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 115/09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2010

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0040OB00119_9000000_001

Rechtssatz für 4Ob331/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077771

Geschäftszahl

4Ob331/82; 4Ob312/82; 4Ob305/82; 4Ob337/83; 4Ob357/83; 4Ob393/83; 4Ob416/82; 4Ob302/84; 4Ob379/84; 4Ob335/85; 4Ob355/85; 4Ob305/86; 4Ob301/86; 4Ob326/86; 4Ob401/85; 4Ob352/86; 4Ob1311/86; 4Ob1313/86; 4Ob340/86; 4Ob307/87; 4Ob1316/86; 4Ob389/86; 4Ob378/86; 4Ob334/87; 4Ob368/87; 4Ob382/87; 4Ob330/86; 4Ob5/88; 4Ob402/87; 4Ob29/88; 4Ob62/88; 4Ob71/88; 4Ob59/89; 4Ob154/89 (4Ob155/89); 4Ob178/89 (4Ob179/89); 4Ob94/90; 4Ob119/90; 4Ob32/91; 4Ob39/91; 4Ob38/91; 4Ob103/91; 4Ob104/91; 4Ob82/91; 4Ob118/91; 4Ob40/92; 4Ob71/92; 4Ob2/93; 4Ob105/92; 4Ob137/93; 4Ob87/93; 4Ob1002/94; 4Ob27/94; 4Ob1045/94; 4Ob137/94; 4Ob75/95; 4Ob78/95; 4Ob2191/96a; 4Ob2170/96p; 4Ob68/97x; 4Ob114/97m; 4Ob109/97a; 4Ob20/97p; 4Ob343/97p; 4Ob54/98i; 4Ob135/98a; 4Ob129/99w; 4Ob324/99x; 4Ob135/00g; 4Ob150/00p; 4Ob192/00i; 4Ob213/00b; 4Ob230/00b; 4Ob275/00w; 4Ob43/01d; 4Ob259/01v; 4Ob29/02x; 4Ob44/02b; 4Ob81/02v; 4Ob256/02d; 4Ob82/03t; 4Ob99/03t; 4Ob107/03v; 4Ob8/03k; 4Ob205/03f; 4Ob35/04g; 4Ob262/04i; 4Ob193/05v; 4Ob115/06z; 4Ob168/06v; 4Ob152/06s; 4Ob123/06a; 4Ob170/06p; 4Ob173/06d; 4Ob171/06k; 4Ob29/07d; 4Ob153/07i; 4Ob225/07b; 4Ob34/08s; 4Ob48/08z; 4Ob76/08t; 4Ob105/08g; 4Ob161/08t; 4Ob156/08g; 4Ob40/09z; 4Ob15/09y; 4Ob33/09w; 4Ob55/09f; 4Ob101/09w; 4Ob152/09w; 4Ob99/09a; 4Ob137/09i; 4Ob55/10g; 4Ob104/10p; 4Ob164/10m; 17Ob14/10y; 4Ob57/11b; 4Ob125/11b; 4Ob67/11y; 4Ob1/12v; 4Ob215/11p; 4Ob87/12s; 4Ob209/12g; 4Ob57/13f; 4Ob166/13k; 4Ob58/14d; 4Ob145/14y; 4Ob61/14w; 1Ob37/14v; 5Ob141/14t; 4Ob205/14x; 4Ob243/14k; 4Ob244/14g; 4Ob229/14a; 4Ob34/15a; 4Ob161/16d; 4Ob53/16x; 4Ob30/17s; 4Ob95/17z; 4Ob66/17k; 4Ob176/17m; 4Ob14/18i; 4Ob211/18k; 4Ob206/19a; 4Ob76/20k; 4Ob183/20w; 4Ob135/20m; 4Ob95/21f; 4Ob123/22z; 4Ob237/22i; 16Ok2/23i

Entscheidungsdatum

30.11.2023

Norm

UWG §1 C2
UWG §1 Abs1 Z1 D5a
UWG §1 Abs1 Z1 E
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. - "Metro-Post".

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 331/82
    Veröff: SZ 56/2 = EvBl 1983/49 S 184 = ÖBl 1983,40
  • 4 Ob 312/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 312/82
    nur: Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. (T1)
    Beisatz: Metro-Post II (T2)
  • 4 Ob 305/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 305/82
    nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. (T3)
    Beisatz: Hier: § 57 Abs 1 GewO - "Schönheitsparty III". (T4)
  • 4 Ob 337/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 337/83
    Auch; Beisatz: Keine vertretbare Rechtsauffassung bei Inventurverkauf außerhalb des von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Zeitraumes. (T5)
    Veröff: ÖBl 1983,136
  • 4 Ob 357/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 357/83
    nur T3; Beisatz: Reisen in der Bank. (T6)
    Veröff: ÖBl 1983,165
  • 4 Ob 393/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 393/83
    Beisatz: Auch ein Zuwiderhandeln gegen eine in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Rechtsmeinung ist entschuldbar, wenn die gegenteilige Auffassung vertretbar ist und eine höchstgerichtliche Judikatur nicht vorliegt. - "Metro-Post III" (T7)
  • 4 Ob 416/82
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob 416/82
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten den guten Sitten im geschäftlichen Verkehr zuwiderläuft, steht allein dem Gericht zu. - "Diagnose-GesmbH". (T8)
  • 4 Ob 302/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 302/84
    nur T1; Beisatz: Hier: Vertragliche Bindung (MRV-Ski). (T9)
  • 4 Ob 379/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 379/84
    nur T3; Beisatz: Hier: Stukkateurgewerbe (T10)
  • 4 Ob 335/85
    Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 335/85
    Auch; nur T1; Beisatz: Untersagtes Gewerbe. (T11)
  • 4 Ob 355/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 355/85
    Vgl auch
    Veröff: ÖBl 1986,18 = RZ 1986/1 S 7
  • 4 Ob 305/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 305/86
    nur T3; Beisatz: Heilmasseur (T12)
  • 4 Ob 301/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 301/86
    nur T3; Beisatz: Verneint für AMG bei "Rheumatee", "Gichttee" und "Blutdrucktee" in Verbindung mit eindeutigen Zweckbestimmungsangaben wie "zur Erhöhung des Blutdrucks" oder "zur Senkung des Blutdrucks". - "Gesundheitstee" (T13)
    Veröff: SZ 59/32 = EvBl 1986/100 S 368 = ÖBl 1986,45 = ern 1986,894
  • 4 Ob 326/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 4 Ob 326/86
    Auch; Beisatz: Vertretbare Auffassung, dass die Übernahme eines Gesamtauftrages zur Errichtung einer Stahlhalle jedenfalls dann durch § 33 Abs 1 Z 3 GewO gedeckt sei, wenn die nach § 157 Abs 1 GewO den konzessionierten Baumeistern vorbehaltenen Planungsarbeiten und Berechnungsarbeiten nach der Auftragserteilung an einen befugten Baumeister weitergegeben werden. (T14)
  • 4 Ob 401/85
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 4 Ob 401/85
    Beisatz: Hier: Ideeller "Reisebüroverein" - §§ 1 Abs 2, 208 GewO; § 1 VerG - "Reiseclub". (T15)
    Veröff: ÖBl 1986,121
  • 4 Ob 352/86
    Entscheidungstext OGH 01.07.1986 4 Ob 352/86
    nur T3; Beisatz: Hier: Ausschluss durch Berufung auf KosmetikV, BGBl 1984/337 - "KosmetikV". (T16)
    Veröff: MR 1986 H5,29 = ÖBl 1986,155 = ern 1987,271
  • 4 Ob 1311/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 1311/86
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 1313/86
    Entscheidungstext OGH 29.09.1986 4 Ob 1313/86
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels, weil Ansicht durch Bescheid (LMG) gedeckt. (T17)
  • 4 Ob 340/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1986 4 Ob 340/86
    Beisatz: Gesundheitstees II (T18)
    Beis wie T13
    Veröff: ÖBl 1987,71
  • 4 Ob 307/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 307/87
    nur T3; Beisatz: Warum die Grundsätze zur fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit eines Wettbewerbsverstoßes bei der Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Volksgesundheit dienen, nicht gelten sollten, ist nicht einzusehen. (T19)
  • 4 Ob 1316/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 1316/86
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Gesundheitstee III (T20)
  • 4 Ob 389/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 389/86
    nur T3; Beis wie T13; Beisatz: Daher keine Berufung auf die gegenteiligen Rechtsauskünfte des Teelieferanten und das Ausbleiben von Beanstandungen durch die Verwaltungsbehörden. (T21)
  • 4 Ob 378/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 378/86
    Beisatz: Hier: Erlass des BMGU betreffend die "Einstufung von teeähnlichen Produkten" - "Kräutertee V". (T22)
    Veröff: JBl 1987,730
  • 4 Ob 334/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 334/87
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Begriff "Glücksspiel" im Sinne des § 1 Abs 1 GlSpG. (T23)
    Veröff: MR 1987,107 (Korn)
  • 4 Ob 368/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 368/87
    nur T3; Beisatz: Flug-Bus-Schnupperreise (T24)
    Veröff: ÖBl 1988,72
  • 4 Ob 382/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 382/87
    Vgl auch
  • 4 Ob 330/86
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 330/86
    Vgl
  • 4 Ob 5/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 5/88
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer gezielten Umgehung gesetzlicher Vorschriften kann sich die Erstbeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Handlungsweise sei durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen, dass sie diese mit guten Gründen für erlaubt halten konnte. Der Zweck der Vorschrift über das Fertigbedienen ist für jeden Gewerbetreibenden evident. (T25)
    Veröff: ÖBl 1989,12
  • 4 Ob 402/87
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 402/87
    Vgl auch; Beisatz: Ist die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung bereits vom VfGH geprüft und von ihm ausdrücklich verneint worden, kann sich der am Verfahren vor dem VfGH Beteiligte nicht mehr auf seine abweichende Rechtsauffassung berufen. (T26) Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14
  • 4 Ob 29/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 29/88
  • 4 Ob 62/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 62/88
  • 4 Ob 71/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 71/88
    nur T3; Beisatz: Hier: Verneint bei § 340 Abs 6 GewO 1973. (T27)
    Veröff: ÖBl 1990,7
  • 4 Ob 59/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 59/89
    Vgl auch
  • 4 Ob 154/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 154/89
    Veröff: ecolex 1990,235 = ÖBl 1990,108
  • 4 Ob 178/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 178/89
    nur T3
    Beisatz: An diesem subjektiven Erfordernis des "Handelns gegen die guten Sitten" bei einem Rechtsbruch nach § 1 UWG ist trotz der von der Lehre daran geübten Kritik (insbesondere Liebscher, Der Unterlassungsanspruch bei Rechtsbruch nach § 1 UWG, WBl 1989,105; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 2. Auflage, 217, 249 ff; auch - marginal - Fritz-Roth, Verkauf unter dem Einstandspreis, RdW 1989,244) festzuhalten. (T28)
  • 4 Ob 94/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 94/90
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Apothekenvorbehalt (T29)
  • 4 Ob 119/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 119/90
    Beisatz: Hier: Abgrenzung "Chirurgie" und "Orthopädie und orthopädische Chirurgie". (T30)
  • 4 Ob 32/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 4 Ob 32/91
    Beisatz: Hier: Ambulatoriumstätigkeit einer Krankenanstalt. (T31)
    Veröff: MR 1991,243
  • 4 Ob 39/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 39/91
    nur T3; Veröff: ÖBl 1991,124 = ecolex 1991,629
  • 4 Ob 38/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 38/91
    Beisatz: Hier: § 96a GewO (T32)
    Veröff: RdW 1992,308
  • 4 Ob 103/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 103/91
    Auch
  • 4 Ob 104/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 104/91
    Auch
  • 4 Ob 82/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 82/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneint angesichts des Wortlauts des § 172 Abs 3 KO. (T33)
    Veröff: JBl 1992,397
  • 4 Ob 118/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 118/91
    nur T3
    Veröff: WBl 1992,167
  • 4 Ob 40/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 40/92
    Vgl auch
    Veröff: ÖBl 1992,114
  • 4 Ob 71/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 71/92
    nur T3
    Veröff: MR 1992,259 = GRURInt 1993,501
  • 4 Ob 2/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 2/93
    nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T34)
  • 4 Ob 105/92
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 105/92
    nur T34
  • 4 Ob 137/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 137/93
  • 4 Ob 87/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 87/93
    nur T34; Beisatz: Hier: Bestätigung der zuständigen Stelle die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb einer Schischule zu erfüllen. (T35)
  • 4 Ob 1002/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 1002/94
    nur T34
  • 4 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 27/94
    nur T34; Beisatz: Hier: Gebäudereiniger (§ 94 Z 72 GewO) - Innenraumpfleger. (T36)
  • 4 Ob 1045/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 1045/94
    Vgl auch; Beisatz: Ob für die - nach § 324 Abs 2 GewO zur Bewilligung (des Gelegenheitsmarktes) zuständige - Gemeinde durch das dafür berufene Organ gehandelt und seinen Willen in der richtigen Form zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten ebenso unerheblich wie die Frage, ob die behördliche Entscheidung inhaltlich richtig ist. (T37)
  • 4 Ob 137/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 137/94
    nur T34; Beisatz: Auch dann, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Einholung einer Auskunft der Rechtsansicht und ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde entsprach, selbst wenn die gegenteilige Rechtsansicht richtig war (MR 1987,107 - Rubbel-Puzzle). (T38)
  • 4 Ob 75/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 75/95
    nur T3; Beisatz: Hier: § 101 lit a LFG - gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen. (T39)
    Veröff: SZ 68/168
  • 4 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 78/95
    nur T34; Beisatz: Ist der Gesetzeswortlaut klar, kann eine davon abweichende Auffassung nicht mit gutem Grund vertreten werden. (T40)
    Beisatz: Hier: Subjektiv vorwerfbarer Verstoß gegen die §§ 42, 44 LFG bewirkt Sittenwidrigkeit (im Sinn des § 1 UWG) des Betriebes einer Gleitschirmschule ohne die erforderliche Bewilligung. (T41)
  • 4 Ob 2191/96a
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2191/96a
    Auch; Beisatz: "Fahrpreisanzeiger" - Fahrzeitanzeiger. (T42)
  • 4 Ob 2170/96p
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2170/96p
    nur T34; Beis wie T40; Beisatz: Hier: Art 3 lit a und lit d der RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer. (T43)
  • 4 Ob 68/97x
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 68/97x
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 114/97m
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 114/97m
    Beisatz: Hier: Betonmischanlage als Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO. (T44)
  • 4 Ob 109/97a
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 109/97a
  • 4 Ob 20/97p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 20/97p
    Vgl
  • 4 Ob 343/97p
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 343/97p
    Auch; Beisatz: Hier: Kursleiter einer Volkshochschule. (T45)
  • 4 Ob 54/98i
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 54/98i
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 135/98a
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 135/98a
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 129/99w
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 129/99w
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 324/99x
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 324/99x
    Auch; nur: Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T46)
  • 4 Ob 135/00g
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 135/00g
    Vgl auch; nur T46; Beisatz: Hier: Bankwesengesetz. (T47)
  • 4 Ob 150/00p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 150/00p
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 192/00i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 192/00i
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 213/00b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 213/00b
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 230/00b
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 230/00b
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 275/00w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 4 Ob 275/00w
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 43/01d
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 43/01d
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 259/01v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 259/01v
    Vgl auch
  • 4 Ob 29/02x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 29/02x
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, hängt daher davon ab, ob die Rechtsauffassung im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht. (T48)
  • 4 Ob 44/02b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 44/02b
    Auch; Beisatz: Die Auslegung des Beklagten über den Umfang der ihm gemäß § 172 Abs 3 GewO zustehenden Vertretungsbefugnis vor Behörden, dahingehend, dass er auch vor Gerichten vertreten kann, steht in keinem offenkundigen Widerspruch zum Gesetz, zum Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung, dem Berufsbild des zuständigen Fachverbands oder einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, zumal der Begriff "Behörde" in der Staatsrechtslehre im Rahmen eines funktionalen Behördenbegriffs als gemeinsamer Oberbegriff für Gerichte und Verwaltungsbehörden verwendet wird. (T49)
    Veröff: SZ 2002/35
  • 4 Ob 81/02v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 81/02v
    Auch; Beisatz: § 45 Abs 3 ÄrzteG, § 49 Abs 2 und Abs 3 ÄrzteG, Betrieb zweier Ordinationsstandorte. (T50)
  • 4 Ob 256/02d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 256/02d
    Auch; Beisatz: Fehlt Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens, so ist zur Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung im Sinn des § 1 UWG auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung und die ständige Verwaltungspraxis abzustellen. (T51)
  • 4 Ob 82/03t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 82/03t
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Sbg BergführerG - Kletterschule". (T52)
  • 4 Ob 99/03t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 99/03t
    Beisatz: Hier: Ausstrahlung von regionalen Veranstaltungshinweisen im Hörfunkprogramm Hitradio Ö3. (T53)
    Veröff: SZ 2003/56
  • 4 Ob 107/03v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 107/03v
    Auch; Beisatz: Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung des Klägers - verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor. (T54)
  • 4 Ob 8/03k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 8/03k
    Beisatz: Hier: § 13 Abs 9 ORF-G, keine "cross promotion". (T55)
  • 4 Ob 205/03f
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 205/03f
    Beis wie T48; Beis wie T51; Beisatz: Hier: Überschreitung der Gewerbeberechtigungen "Werbeberater, -gestalter, -mittler" nicht subjektiv vorwerfbar. (T56)
  • 4 Ob 35/04g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 35/04g
    nur T3; Beis wie T48; Beisatz: Die Tätigkeit des Betriebs eines elektronisch unterstützten Informationssystems, mit dessen Hilfe Vermieter Namen von Mietinteressenten in Erfahrung bringen können, ist nicht deckungsgleich jener eines Adressbüros oder eines Immobilienmaklers. (T57)
    Beisatz: Die Auffassung, für diese Tätigkeit weder eine Gewerbeberechtigung als Adressbüro noch eine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler zu benötigen, ist jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. (T58)
  • 4 Ob 262/04i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 262/04i
    Beis wie T25; Beisatz: Hier: Ob die Auffassung der Drittbeklagten, der Vertrag über die Einfriedung der Baustelle ringstraßenseitig sei keine ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession im Sinn des § 4 Abs 2 BVergG und sein Abschluss daher kein dem BVergG unterliegender Beschaffungsvorgang, mit guten Gründen vertretbar sei. (T59)
  • 4 Ob 193/05v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 193/05v
    Auch; Beisatz: Der Beklagte hat aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, wenn er sich von einem befugten Fachunternehmen bei jenen gewerblichen Tätigkeiten unterstützen ließ, für deren Durchführung ihm die Befugnis fehlt, weil die in der Gewerbeberechtigung festgelegten Maße überschritten werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Fachunternehmen entsandte Dienstnehmer in seiner Person die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die auszuführenden Tätigkeiten erfüllt hat, weil die Berechtigung des entsendenden Dienstgebers das Handeln aller seiner Dienstnehmer gleichermaßen mitumfasst. (T60)
  • 4 Ob 115/06z
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 115/06z
    nur T1; Beisatz: Vertretbarkeit der Rechtsansicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Lichtmasten und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen. (T61)
  • 4 Ob 168/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 168/06v
    Auch; Beisatz: Vertretbare Rechtsauffassung, dass das Erstellen von Trainingsempfehlungen für grundsätzlich gesunde Menschen nicht in den Vorbehaltsbereich von § 2 Abs 2 ÄrzteG fällt, und zwar auch dann nicht, wenn diese Tätigkeit auf der Auswertung von Blutwerten oder anderen Indikatoren für die körperliche Leistungsfähigkeit beruht. (T62)
    Beisatz: Hier: Messung von Blutwerten mit vollautomatischen Geräten, die auf eine Nutzung durch Laien angelegt sind - „Laktattests". (T63)
  • 4 Ob 152/06s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 152/06s
    Auch; Beisatz: Vertretbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Licht- und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen. (T64)
  • 4 Ob 123/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 123/06a
    Auch; Beisatz: Die Auffassung des Beklagten, auch außerhalb des für seine Fahrschule nach dem KFG genehmigten Standorts einen "Infopoint" einrichten zu dürfen, ist aus diesen Gründen zumindest vertretbar. (T65)
  • 4 Ob 170/06p
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 170/06p
    nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T66)
    Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit des BäckAG 1996 bei Betrieb mit Gewerbeberechtigungen für das Bäcker-, das Konditor- und das Transportgewerbe. - „Backwarenauslieferung I" (T67)
  • 4 Ob 173/06d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 173/06d
    nur T66; Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit des BäckAG 1996 bei Betrieb mit Bäcker- und Gastgewerbeberechtigung - „Backwarenauslieferung II". (T68)
  • 4 Ob 171/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 171/06k
    Beisatz: Die Kenntnis von § 9 LMG (§ 5 Abs 3 LMSVG) muss einem Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln unterstellt werden. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmungen kann sich die Beklagte auch nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen. (T69)
    Veröff: SZ 2006/188
  • 4 Ob 29/07d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 29/07d
    Auch; Veröff: SZ 2007/61
  • 4 Ob 153/07i
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 153/07i
    Beisatz: Die Beklagten konnten vertretbarer Weise annehmen, die Ausstrahlung einer Romanverfilmung - mag sie auch auf einem echten Kriminalfall basieren - verstoße nicht gegen § 23 MedienG, wenn das Strafverfahren überdies wegen Flucht des Angeklagten abgebrochen ist. (T70)
  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Beis wie T51; Beisatz: Der neue Gesetzeswortlaut von § 1 UWG idF der UWG-Novelle 2007 zwingt nicht zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur vertretbaren Rechtsauffassung beim Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. (T71)
    Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 34/08s
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 34/08s
    Auch; Beis wie T51; Beis wie T71
  • 4 Ob 48/08z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 48/08z
    Auch; Beis wie T51; Beis wie T71
  • 4 Ob 76/08t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 76/08t
    Ähnlich; Beisatz: Dass die Verwaltungsbehörde eine Rechtsfrage nachträglich anders beurteilt, führt nicht automatisch dazu, dass eine andere Rechtsansicht von vornherein unvertretbar sein musste. (T72)
  • 4 Ob 105/08g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 105/08g
    Auch; Beis wie T55
  • 4 Ob 161/08t
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 161/08t
    Auch; Beisatz: Gibt es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Normen, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht, so besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. (T73)
    Beisatz: Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist aufgrund des Wortlauts und des offenkundigen Zwecks der angeblich verletzten Normen des Verwaltungsrechts und der dazu ergangenen Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu beurteilen. (T74)
  • 4 Ob 156/08g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 156/08g
    Vgl; Beisatz: Im Wettbewerbsprozess ist grundsätzlich nur die Frage zu prüfen, ob es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Norm gibt, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht. Ist das der Fall, besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. Eine (auch nur im untechnischen Sinn) „bindende" Entscheidung über die „richtige" Auslegung einer Norm ist daher bei Annahme einer vertretbaren Rechtsansicht nicht zu erwarten. (T75)
  • 4 Ob 40/09z
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 40/09z
    Vgl auch; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden. (T76)
  • 4 Ob 15/09y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 15/09y
    Vgl auch; Beis wie T74; Beis ähnlich wie T51; Beisatz: Dass die Verwaltungsbehörde erster Instanz eine erstmals an sie herangetragene Rechtsfrage anders beurteilt als der Beklagte, führt nicht automatisch dazu, dass eine andere Rechtsansicht von vornherein unvertretbar sein musste. (T77)
    Beisatz: Hier: Ansicht, dass die eisenbahnrechtliche Baubewilligung durch die kurzzeitige Dislozierung eines Blockhauses nicht untergegangen sei, ist vertretbar. (T78)
  • 4 Ob 33/09w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 33/09w
    Vgl auch; Beis wie T74; Beisatz: Hier: Arzneimittelwerbung. (T79)
  • 4 Ob 55/09f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 55/09f
    Vgl; Beis wie T5
  • 4 Ob 101/09w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 101/09w
    Vgl; Beis wie T76; Beisatz: Bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wird eine unvertretbare Rechtsansicht im Regelfall nur dann vorliegen, wenn und soweit dieser Begriff bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung oder eine beständige Verwaltungspraxis konkretisiert wurde. (T80)
  • 4 Ob 152/09w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 152/09w
    Vgl; Beis wie T76
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens; Rufnummernportierung. (T81)
    Veröff: SZ 2010/14
  • 4 Ob 137/09i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 137/09i
    Vgl; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Tabakwerbung. (T82)
  • 4 Ob 55/10g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 55/10g
    Vgl auch; Beis wie T73
  • 4 Ob 104/10p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 104/10p
    Auch; Beis wie T71; Beis wie T76
  • 4 Ob 164/10m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 164/10m
    Vgl; Beis wie T76
  • 17 Ob 14/10y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
    Vgl auch; Beis wie T48; Beis wie T76; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Es ist grundsätzlich Aufgabe des Klägers, jene Regelungen aufzuzeigen, deren – auf eine unvertretbare Rechtsansicht beruhende – Verletzung einen Wettbewerbsverstoß begründet. (T83)
  • 4 Ob 57/11b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 57/11b
    Vgl auch; Beis wie T48; Beis wie T76
    Veröff: SZ 2011/61
  • 4 Ob 125/11b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 125/11b
    Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit verneint. (T84)
  • 4 Ob 67/11y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 67/11y
    Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Der Vertretbarkeitsmaßstab ist grundsätzlich auch bei der Beurteilung privatwirtschaftlichen Verhaltens der öffentlichen Hand anzulegen (sofern kein Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach § 108 Abs 3 AEUV vorliegt). (T85)
  • 4 Ob 1/12v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 1/12v
    Vgl auch; Beis wie T71; Beis wie T76; Beisatz: Hier: § 1 Satz 1 BuchpreisbindungsG. (T86)
  • 4 Ob 215/11p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 215/11p
    Vgl auch; Beis wie T71; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Art 5 der Werberichtlinie der Zahnärztekammer nach § 35 Abs 5 ZahnärzteG. (T87)
  • 4 Ob 87/12s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 87/12s
    Vgl; Beisatz: Hier: Zahnärztevorbehalt nach § 4 ZÄG. (T88)
  • 4 Ob 209/12g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 209/12g
    Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Konzessionspflicht nach dem Kraftfahrliniengesetz ‑ KflG. (T89)
  • 4 Ob 57/13f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 57/13f
    Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T86; Bem: Änderung der Rechtsprechung zum BPrBG. (T90)
    Beisatz: Bei Verstößen gegen das BPrBG kommt eine Einordnung in die Fallgruppe „Wettbewerbsvorspruch durch Rechtsbruch“ nicht in Betracht. Es kommt daher nicht auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht an. Zu prüfen ist, ob ein Verstoß vorliegt. (T91)
  • 4 Ob 166/13k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 166/13k
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T88
  • 4 Ob 58/14d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 58/14d
    Auch; Beis wie T37; Beis wie T61; Beis wie T64; Beis wie T76
  • 4 Ob 145/14y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 145/14y
    Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Dem belangten Mitbewerber ist daher der Einwand verwehrt, er habe mit guten Gründen die Unions- oder Verfassungswidrigkeit der von ihm übertretenen Norm annehmen können. (T92)
  • 4 Ob 61/14w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 61/14w
    Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 119 GewO. (T93)
  • 1 Ob 37/14v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 37/14v
    Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des Schutzes von kollektiven Verbraucherinteressen des § 28a KschG ließe sich nur schwer erreichen, könnte ein systematisches, längere Zeit andauerndes und/oder in einer Vielzahl von Geschäftsfällen gesetztes gesetzwidriges Verhalten eines Unternehmers deshalb nicht effektiv bekämpft werden, weil ihm eine vertretbare Rechtsansicht zugebilligt wird. (T94)
    Veröff: SZ 2014/84
  • 5 Ob 141/14t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 141/14t
    Vgl auch
  • 4 Ob 205/14x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 205/14x
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 243/14k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 243/14k
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 244/14g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 244/14g
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 229/14a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 229/14a
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 34/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 34/15a
    nur T46; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtsansicht verneint angesichts des Wortlautes des § 3 Z 4 LMSVG. (T95)
  • 4 Ob 161/16d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 161/16d
    Auch
  • 4 Ob 53/16x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 53/16x
    Auch; Beis ähnlich wie T85
  • 4 Ob 30/17s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 30/17s
    Vgl; Beis wie T92
  • 4 Ob 95/17z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 95/17z
    Auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch; Beis wie T76
  • 4 Ob 176/17m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 176/17m
    Auch; Beis wie T92
  • 4 Ob 14/18i
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 14/18i
    Auch; Beis wie T76; Beisatz: Darauf, ob der Verstoß auch "subjektiv vorwerfbar" ist, kommt es seit der UWG Novelle 2007 nicht mehr an. (T96)
  • 4 Ob 211/18k
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 211/18k
    Beis wie T88; Beis wie T92
  • 4 Ob 206/19a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 206/19a
    Beisatz: Hier: Ausübung eines reglementierten Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung; keine vertretbare Rechtsauffassung wegen der klaren Anordnung der Gewerbeordnung. (T97)
  • 4 Ob 76/20k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 76/20k
    Beis wie T4
  • 4 Ob 183/20w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 183/20w
    Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Auffassung, dass pauschalierte Aufwandersätze für Reisekosten und Zeitaufwand von EUR 25 pro Plasmaspende mit dem in § 8 Abs 4 BSG 1999 normierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit vereinbar sind und damit geworben werden darf. (T98)
  • 4 Ob 135/20m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 135/20m
  • 4 Ob 95/21f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 95/21f
  • 4 Ob 123/22z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 123/22z
    Vgl; Beis wie T75; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Einhebung von Zuschlägen nach § 5 Wiener Taxitarif. (T99)
  • 4 Ob 237/22i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 237/22i
    vgl; Beisatz wie T76
  • 16 Ok 2/23i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2023 16 Ok 2/23i
    vgl; Beisatz: Keine vertretbare Rechtsauffassung bei Vorliegen einer - zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens ergangenen - höchstgerichtlichen Entscheidung zu bestätigenden Lauterkeitsverstößen der Antragstellerin. (T101)

Schlagworte

Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077771

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19830111_OGH0002_0040OB00331_8200000_003

Entscheidungstext 4Ob119/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob119/90

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Alois M***, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Lienz, Rosengasse 19, vertreten durch Dr.Friedrich Gehmacher und Dr.Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Willi B***, Primararzt und Facharzt für Chirurgie, Gaimberg, Grafendorf Nr 21, vertreten durch Dr.Peter Riedmann und Dr.G.Heinz Waldmüller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 550.000;

Revisionsrekursinteresse: S 500.000), infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22.Mai 1990, GZ 3 R 154/90-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.März 1990, GZ 10 Cg 75/90-4, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Klägers wird nicht Folge gegeben, wohl aber jenem des Beklagten.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag des Klägers, zur Sicherung seines Anspruches auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen dem Beklagten ab sofort zu gebieten, jegliche ärztliche Tätigkeit zu unterlassen, die ausschließlich einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vorbehalten ist, insbesondere aber die Durchführung von orthopädischen Operationen und orthopädischen ambulanten Behandlungen zu unterlassen, und dem Beklagten weiters aufzutragen, ab sofort dafür Sorge zu tragen, daß in der von ihm geleiteten Abteilung für Chirurgie des a.ö. Bezirkskrankenhauses Lienz so lange keine orthopädischen Behandlungen und orthopädischen Operationen durchgeführt werden, solange kein Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie beschäftigt ist, wird abgewiesen. Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 63.056,70 bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen (darin S 10.509,45 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist seit dem Frühjahr 1983 in Lienz als Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie tätig. Er betreibt eine Privatpraxis, hat aber am Krankenhaus Lienz keine Operationsmöglichkeit; Operationen führt er im Sanatorium der Barmherzigen Schwestern an der Kettenbrücke in Innsbruck durch. Der Beklagte leitet seit Mitte der 70-iger Jahre als Primararzt die Chirurgische Abteilung des Bezirkskrankenhauses Lienz. Zuvor war er 12 Jahre an der Innsbrucker Klinik beschäftigt gewesen, wo er die Ausbildung zum Facharzt der Chirurgie absolviert hatte und in den Abteilungen Chirurgie und Unfallchirurgie - als Oberarzt - sowie in den Abteilungen Gefäßchirurgie und Chirurgische Ambulanz tätig gewesen war. Im Bereich der Orthopädie wurde er nicht ausgebildet; er hat auch dort nie gearbeitet.

Ein orthopädischer Chirurg war bisher im Krankenhaus Lienz nicht tätig. Der Beklagte führt pro Jahr durchschnittlich zwischen 10 und 30 "orthopädische" Operationen durch, wobei er sich auf solche Eingriffe beschränkt, die er nach seiner Einschätzung beherrscht. So nahm er am 12.Februar 1990 an der Privatpatientin Christine C*** eine Hallux-Valgus-Operation (Operation an einer Vorfußdeformität) vor und operierte am 7.April 1989 den Privatpatienten Franz W*** wegen Abnützung des Hüftgelenkes an der Hüfte. In den letzten Jahren führte der Beklagte auch eine Reihe anderer Hüftoperationen durch. Als Primararzt und Leiter einer Krankenhausabteilung darf er eine bestimmte Anzahl von Privatpatienten im Krankenhaus behandeln.

Im Schreiben seines Vertreters an den Klagevertreter vom 8. Februar 1990 vertrat der Beklagte die Ansicht, die Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie habe unter anderem Kenntnisse der Behandlung von Frakturen und Verrenkungen sowie für Operationen an Kopf, Hals und Extremitäten zu vermitteln, so daß der gegen ihn erhobene Vorwurf einer Fachüberschreitung nicht berechtigt sei, nur die ausdrückliche Sonderfächer der Chirurgie seien auf ihr spezielles Gebiet beschränkt.

Auf Anfrage des Klägers teilte ihm die Österreichische Ärztekammer mit Schreiben vom 10.Februar 1989 mit, daß es zwischen der allgemeinen Chirurgie und dem Sonderfach Orthopädie und orthopädische Chirurgie laut den Anlagen 11 und 19 zur Ärzteausbildungsordnung keine überschneidungen gebe; für den Chirurgen in einem Krankenhaus ergebe sich daher bei Vorhandensein eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie die ausschließliche Kompetenz des letzteren zur Vornahme orthopädischer Eingriffe.

Mit der Behauptung, daß der Beklagte als Facharzt für Chirurgie zur Durchführung orthopädischer Operationen, wie insbesondere einer Hallux-Valgus-Operation, nicht berechtigt sei, begehrt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches - soweit für das Revisionsrekursverfahrens noch von Bedeutung -, dem Beklagten ab sofort jegliche ärztliche Tätigkeit, die ausschließlich einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vorbehalten ist, insbesondere aber die Durchführung orthopädischer Operationen und orthopädischer ambulanter Behandlungen zu verbieten, sowie dem Beklagten aufzutragen, ab sofort dafür Sorge zu tragen, daß in der von ihm geleiteten Abteilung für Chirurgie des a.ö. Bezirkskrankenhauses Lienz so lange keine orthopädischen Behandlungen und orthopädischen Operationen durchgeführt werden, solange kein Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie beschäftigt ist.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Der Kläger habe nicht bescheinigt, daß der Beklagte Operationen durchführe, die ausschließlich Fachärzten für Orthopädie vorbehalten sind. Da der Kläger selbständig, der Beklagte jedoch unselbständig tätig sei, liege kein Wettbewerbsverhältnis vor. Ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 13, ÄrzteG sei für sich noch nicht sittenwidrig. Zwar habe sich jeder Facharzt auf sein Sonderfach zu beschränken, doch gebe es bei den Aufgabenbereichen der Chirurgen und der Orthopäden teilweise Überschneidungen. Da es im Krankenhaus Lienz keine eigene Abteilung für Unfallchirurgie gebe, müßten die dort beschäftigten Ärzte - auch wenn sie nicht Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sind - auch typisch orthopädische Eingriffe vornehmen.

Der Erstrichter gab dem Sicherungsantrag statt. Nach Paragraph 13, Absatz 2, ÄrzteG habe jeder Facharzt seine Tätigkeit auf sein Fachgebiet zu beschränken. Mit der Durchführung orthopädischer Operationen habe der Beklagte - unabhängig davon, ob er die Operation im Rahmen seiner chirurgischen Ausbildung erlernt habe und sie daher beherrsche - gegen diese Besetimmung verstoßen. Da beide Parteien ärztliche Behandlungen gegen Entgelt durchführten und daraus ein Einkommen erzielten, bestehe zwischen ihnen ein Wettbewerbsverhältnis. Die fachüberschreitende Tätigkeit des Beklagten verstoße gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. Das Rekursgericht untersagte dem Beklagten im Rahmen der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse am Bezirkskrankenhaus Lienz - abgesehen von Erster Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr (Paragraph 21, ÄrzteG) - jede ärztliche Tätigkeit, die einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vorbehalten ist, insbesondere die Vornahme orthopädischer Operationen; das Mehrbegehren, dem Beklagten die vom Tätigkeitsbereich eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie umfaßten ärztlichen Tätigkeiten über diesen Umfang hinaus im vollen Umfang zu untersagen und ihm zu gebieten, ab sofort dafür Sorge zu tragen, daß in der von ihm geleiteten Abteilung für Chirurgie des Bezirkskrankenhauses Lienz so lange keine orthopädischen Behandlungen und orthopädischen Operationen durchgeführt werden, als kein Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie beschäftigt ist, wies es ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit der Beklagte am Bezirkskrankenhaus Lienz Pfleglinge der Sonderklasse behandelt und diesen Honorare verrechnet, sei er im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, UWG tätig; wenn er zum Fachbereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie gehörende Behandlungen und insbesondere Operationen an Pfleglingen der Sonderklasse durchführe, stehe er mit dem in Lienz niedergelassenen Kläger in einem Wettbewerbsverhältnis. Auf Grund des Schreibens der Österreichischen Ärtzekammer vom 10. Februar 1989 sei zumindest für das Provisorialverfahren gesichert, daß es überschneidungen zwischen dem Sonderfach des Beklagten (Chirurgie) und jenem des Klägers (Orthopädie und orthopädische Chirurgie) nicht gebe. Der Auffassung des Beklagten, daß die an "Extremitäten" durchgeführten orthopädischen Operationen in Ermangelung einer eindeutigen Abgrenzung zwischen den beiden klinischen Sonderfächern auch zu seinem Fachgebiet zählten, könne daher nicht gefolgt werden. Der Beklagte sei somit, sein eigenes Fach überschreitend, im Sonderfach des Klägers tätig geworden und habe Personen behandelt, die auch als Patienten des Klägers in Betracht gekommen wären. Sei damit aber ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien zu bejahen, dann sei die Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Daß der Beklagte im Sonderfach des Klägers auch ambulante Behandlungen durchgeführt habe, sei jedoch nicht bescheinigt worden. Mit seinem Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz 2, ÄrzteG und damit gegen ärztliche Standesregeln habe der Beklagte zugleich auch den guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG zuwidergehandelt; davon könne nur insoweit nicht die Rede sein, als der Beklagte solche fachüberschreitenden Operationen in Gewährung der Ersten Hilfe bei drohender Lebensgefahr (Paragraph 21, ÄrzteG) vornehme. Soweit der Beklagte im Bezirkskrankenhaus Lienz an nicht zu den Pfleglingen der Sonderklasse gehörenden Patienten den Fachärzten für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vorbehaltene Tätigkeiten ausgeübt habe, liege kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor. Der Beklagte habe keinen unmittelbaren Einfluß auf die Aufnahme von Pfleglingen in das Krankenhaus; vielmehr sei er verpflichtet, den aufgenommenen und seiner Abteilung zugewiesenen Pfleglingen die im Rahmen der Anstaltspflege erforderliche Heilbehandlung zu gewähren. Solche Behandlungen fielen auch nicht in das zwischen den Streitteilen bestehende Wettbewerbsverhältnis. Daß der Beklagte insoweit fremden Wettbewerb - etwa zwischen dem Kläger und dem Träger des Bezirkskrankenhauses Lienz - fördern wolle, habe der Kläger nicht behauptet. In diesem Bereich sei der Beklagte auch nicht im geschäftlichen Verkehr (Paragraph eins, UWG) tätig, werde doch die Höhe seiner Einkünfte durch eine allfällige fachüberschreitende ärztliche Tätigkeit nicht beeinflußt. Dem vom Kläger begehrten Auftrag an den Beklagten, dafür Sorge zu tragen, daß in der von ihm geleiteten Abteilung für Chirurgie im Bezirkskrankenhaus Lienz so lange keine orthopädischen Behandlungen und orthopädische Operationen durchgeführt werden, als dafür kein Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie zur Verfügung steht, fehle daher eine Rechtsgrundlage. Das gleiche gelte für das Verbot der Behandlung von Privatpatienten im Rahmen Erster Hilfe bei drohender Lebensgefahr. Gegen den dem Sicherungsantrag statgebenden Teil des Beschlusses zweiter Intanz wendet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen werde. Den abweisenden Teil dieses Beschlusses bekämpft - mit Ausnahme der Einschränkung für den Fall der Gewährung Ersten Hilfe - der Kläger; er beantragt, den Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen.

Beide Parteien beantragen, dem Revisionsrekurs ihres Gegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Der Revisionsrekurs des Beklagten ist berechtigt:

Nach Paragraph 13, Absatz 2, ÄrzteG haben Fachärzte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Da das Ärztegesetz selbst die einzelnen Sonderfächer nicht voneinander abgrenzt, richtet sich der Berechtigungsumfang der jeweiligen fachärztlichen Tätigkeit nach dem entsprechenden Fächerkatalog der Ärtzeausbildungsordnung (Kux-Emberger-Neudorfer-Chlan-Mahn, Ärztegesetz mit Kommentar 76 Anmerkung 1 zu Paragraph 13,). Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 18.Dezember 1973 BGBl 1974/36 über die Ausbildung zum praktischen Arzt und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung) in der derzeit geltenden Fassung zählt in Paragraph 6, die "klinischen Sonderfächer im Sinne dieser Verordnung" auf; dabei nennt sie in Ziffer , die "Chirurgie", und in Ziffer , die "Orthopädie und orthopädische Chirurgie". In der Anlage 11 zu dieser Verordnung wird der Umfang der im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie im Hauptfach zu vermittelnden praktischen Kenntnisse und Erfahrungen festgelegt; Punkt 6. dieser Anlage lautet:

"Operationen:

Weichteile, Kopf, Hals (u.a. Struma, Tracheotomien), Thorax (u.a. Thoraxdrainagen), Mamma, Abdomen (u.a. Magen, Gallenblase, Dünndarm, Dickdarm und Rektum, Appendix; Hernien, Hydrocelen), Extremitäten, Gefäße, Nerven, Geschwülste; septische Operationen, unfallchirurgische Operationen, plastische Operationen, urologische Noteingriffe".

Den Umfang der im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie im Hauptfach zu vermittelnden praktischen Kenntnisse und Erfahrungen regelt die Anlage 19 zur Ärzte-Ausbildungsordnung. Punkt 9 dieser Anlage lautet:

" Operationen:

gedeckte Eingriffe (Redressements usw);

offene Eingriffe: aktiver Bewegungsapparat, passiver Bewegungsapparat, Osteotomien, Arthrothomien, plastische Operationen, Operationen an der Wirbelsäule, Amputationen, Entfernung von Fremdkörpern (Nägel, Platten, Schrauben usw)". Nachanunmehr ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung gewerberechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften gegen Paragraph eins, UWG verstößt, vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten über den Umfang sein r Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (SZ 56/2; ÖBl 1987, 71; ÖBl 1988, 72; ÖBl 1990, 108 uva), verlangt doch das jedem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens innewohnende moralische Unwerturteil zumindest dann eine subjektive Komponente, wenn der Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird; nur ihre dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung rechtfertigt die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung (SZ 56/2). Die Rechtsauffassung des Beklagten, daß er als Facharzt für Chirurgie zu den von ihm durchgeführten Operationen - insbesondere also zu einer Hallux-Valgus-Operation und zu einer Hüftoperation - berechtigt sei, steht weder im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut vergleiche ÖBl 1986, 18; ÖBl 1987, 71) noch zu einer dazu ergangenen Rechtsprechung vergleiche SZ 57/169). Vergleicht man den Ausbildungsumfang der einzelnen klinischen Sonderfächer miteinander, dann finden sich manche Überschneidungen; das gilt insbesondere auch für die Fächer Chirurgie einerseits und Orthopädie und orthopädische Chirurgie andererseits: So gehört etwa zum Ausbildungsumfang beider Fächer das Gebiet der "Plastischen Operationen". Daß unter diesem Begriff in Anlage 11 etwas anderes gemeint wäre als in Anlage 19, kann der Verordnung nicht entnommen werden. Zur Ausbildung und daher - nach dem oben Gesagten - zum Berechtigungsumfang des Chirurgen gehören auch "Operationen an Extremitäten"; daß bestimmte Operationen dieser Art nur dem Orthopäden erlaubt wären, ist aber nicht zu sehen. Dem Beklagten, dessen Rechtsansicht also (zumindest) mit guten Gründen vertretbar ist, kann somit ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht vorgeworfen werden. Da die Frage, ob der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen Paragraph 13, Absatz 2, ÄrzteG begangen hat, insoweit eine Rechts- und keine Tatfrage ist, kann die Mitteilung der Österreichischen Ärztekammer vom 10.Februar 1989 entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht als Bescheinigungsergebnis gewertet werden, an das der Oberste Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz ist, gebunden wäre; auf das Vorhandensein einer einheitlichen Standesauffassung der Ärzte zur Abgrenzung der hier maßgeblichen klinischen Sonderfächer hat sich der Kläger jedoch nicht berufen.

Hat der Beklagte sohin nicht den guten Sitten zuwidergehandelt, so ist dem Unterlassungsanspruch der Boden entzogen. römisch II. Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt. Da dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, mit den festgestellten Operationen gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen zu haben, könnte dem Rechtsmittel des Klägers auch dann kein Erfolg beschieden sein, wenn man seiner Ansicht folgen wollte, daß der Beklagte auch für die in der von ihm geleiteten Abteilung des Bezirkskrankenhauses Lienz an anderen als seinen Privatpatienten durchgeführten Operationen wettbewerbsrechtlich zu haften habe und der vom Kläger begehrte Leistungsbefehl auch ohne Gefahrbescheinigung (Paragraph 381, EO) erlassen werden könnte. Aus diesen Erwägungen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen wird. Der Kostenausspruch für das Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 2, EO, Paragraphen 41,, 52 ZPO, jener für das Rechtsmittelverfahren auf dieselben Gesetzesstellen in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.

Anmerkung

E21899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00119.9.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19900925_OGH0002_0040OB00119_9000000_000