Rechtssatz für 1Ob576/55 3Ob20/57 1Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020167

Geschäftszahl

1Ob576/55; 3Ob20/57; 1Ob535/54; 2Ob388/55; 2Ob537/58; 5Ob211/65; 5Ob344/71; 5Ob130/73; 6Ob124/74 (6Ob125/74); 7Ob8/78; 6Ob673/79; 7Ob575/82; 8Ob679/82; 7Ob736/82; 4Ob505/85; 8Ob609/86; 1Ob632/90; 1Ob1681/94; 1Ob2385/96h; 2Ob24/01w; 10Ob91/04m; 1Ob32/08z; 1Ob92/08y; 2Ob90/08m; 8Ob152/08y; 7Ob269/08x; 17Ob21/09a; 4Ob117/10z; 1Ob45/11s; 5Ob212/10b; 5Ob103/11z; 7Ob156/11h; 10Ob35/11m; 2Ob185/11m; 8Ob12/13t; 8ObA5/13p; 10Ob6/14a; 9Ob2/15g; 10Ob62/16i; 2Ob102/18s; 2Ob175/18a; 6Ob24/19a; 9Ob44/21t

Entscheidungsdatum

02.09.2021

Rechtssatz

Für Ansprüche aus Paragraph 1041, ABGB gilt ebenso wie für Bereicherungsansprüche nicht die Ausnahmsbestimmung des Paragraph 1489, ABGB, sondern sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betriebe nicht vorliegt, wie im vorliegenden Falle, die dreißigjährige Verjährung vergleiche SZ 12/14).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 576/55
    Entscheidungstext OGH 28.09.1955 1 Ob 576/55
  • 3 Ob 20/57
    Entscheidungstext OGH 07.02.1957 3 Ob 20/57
  • 1 Ob 535/54
    Entscheidungstext OGH 30.09.1954 1 Ob 535/54
  • 2 Ob 388/55
    Entscheidungstext OGH 07.12.1955 2 Ob 388/55
    nur: Für Ansprüche aus § 1041 ABGB gilt die dreißigjährige Verjährung. (T1)
  • 2 Ob 537/58
    Entscheidungstext OGH 11.03.1959 2 Ob 537/58
    Vgl; Beisatz: Ein Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB verjährt gemäß § 1479 ABGB in dreißig Jahren. (T2)
  • 5 Ob 211/65
    Entscheidungstext OGH 30.09.1965 5 Ob 211/65
    Beisatz: Benützungsentgelt (T3)
  • 5 Ob 344/71
    Entscheidungstext OGH 18.01.1972 5 Ob 344/71
    Beisatz: § 1431 ABGB (T4)
  • 5 Ob 130/73
    Entscheidungstext OGH 12.09.1973 5 Ob 130/73
    nur: Die dreißigjährige Verjährung. (T5)
    Veröff: ImmZ 1973,317
  • 6 Ob 124/74
    Entscheidungstext OGH 26.08.1974 6 Ob 124/74
    Beis wie T4; Veröff: EvBl 1975/60 S 126 = MietSlg 26212
  • 7 Ob 8/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 7 Ob 8/78
    Beis wie T4; Veröff: VersR 1979,71 = ZVR 1978/305 S 360
  • 6 Ob 673/79
    Entscheidungstext OGH 14.11.1979 6 Ob 673/79
    Auch; Beisatz: Rückforderungsansprüche (Mietzins). (T6)
    Veröff: SZ 52/170
  • 7 Ob 575/82
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 575/82
    Vgl; nur T1; Beis wie T4; Veröff: EvBl 1982/162 S 521
  • 8 Ob 679/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 8 Ob 679/82
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: JBl 1983,486 = MietSlg 34171
  • 7 Ob 736/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 736/82
    nur T1; Beisatz: Leistungskondiktion (T7)
  • 4 Ob 505/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 505/85
    nur T1
  • 8 Ob 609/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 609/86
    nur T1
  • 1 Ob 632/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 632/90
    Auch; Beis wie T2; Veröff: AnwBl 1991,123 = JBl 1991,654
  • 1 Ob 1681/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 1681/94
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Frist wird mit der Zahlung in Gang gesetzt. (T7a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T7" auf (T7a) - September 2013 (T7b)
  • 1 Ob 2385/96h
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2385/96h
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 24/01w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 24/01w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Aufwandersatzanspruch gemäß § 331 oder § 336 ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung. (T8)
  • 10 Ob 91/04m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 Ob 91/04m
    Beis wie T3
  • 1 Ob 32/08z
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 32/08z
    Vgl auch; Beisatz: Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. (T9)
    Veröff: SZ 2008/40
  • 1 Ob 92/08y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 92/08y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stranded Costs-Beiträgen (§ 69 ElWOG). (T10)
    Bem: Siehe dazu auch RS0124381. (T11)
  • 2 Ob 90/08m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 90/08m
    Auch
  • 8 Ob 152/08y
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 152/08y
    Auch
  • 7 Ob 269/08x
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 269/08x
    Vgl aber; Beisatz: Forderungen auf Entrichtung des Netznutzungsentgelts unterliegen ebenso wie Forderungen aufgrund von Lieferungen von Energie der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB verjährt daher genauso innerhalb von drei Jahren. (T12)
    Veröff: SZ 2009/40
  • 17 Ob 21/09a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 17 Ob 21/09a
    Vgl
  • 4 Ob 117/10z
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 117/10z
    Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsgrundlose Verwendung von Planungsleistungen eines Architekten. (T13)
    Veröff: SZ 2010/119
  • 1 Ob 45/11s
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 45/11s
    Auch; nur: Für Ansprüche aus § 1041 ABGB gilt nicht die Ausnahmsbestimmung des § 1489 ABGB, sondern sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betriebe nicht vorliegt, wie im vorliegenden Falle, die dreißigjährige Verjährung. (T14)
  • 5 Ob 212/10b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
    Auch; nur T14
  • 5 Ob 103/11z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
    Auch; Beisatz: Hier: Rückforderung nach Garantieabruf. (T15)
  • 7 Ob 156/11h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 156/11h
    Auch
  • 10 Ob 35/11m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 35/11m
    Auch
  • 2 Ob 185/11m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 185/11m
    Auch; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T12; Vgl Beis wie T10
  • 8 Ob 12/13t
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 12/13t
    Auch; Beisatz: Analoge Geltung des § 27 Abs 3 MRG außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG. (T16)
  • 8 ObA 5/13p
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 ObA 5/13p
    Auch
  • 10 Ob 6/14a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 6/14a
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/15
  • 9 Ob 2/15g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 2/15g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 10 Ob 62/16i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 62/16i
    Vgl aber; Beisatz: Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass. (T17)
  • 2 Ob 102/18s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 102/18s
    Auch; nur T14
  • 2 Ob 175/18a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 175/18a
  • 6 Ob 24/19a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 24/19a
    Vgl auch
  • 9 Ob 44/21t
    Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 Ob 44/21t
    nur Beis wie T2; Beisatz: Hier: Auf den Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes ist die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JJR_19550928_OGH0002_0010OB00576_5500000_001

Rechtssatz für 7Ob518/76 1Ob682/76 (1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034603

Geschäftszahl

7Ob518/76; 1Ob682/76 (1Ob683/76); 7Ob572/77; 7Ob627/77 (7Ob628/77); 6Ob559/80; 1Ob19/80; 4Ob512/83; 1Ob540/86; 2Ob543/86; 2Ob552/87 (2Ob553/87, 2Ob554/87); 7Ob506/88; 1Ob665/88; 6Ob523/89; 7Ob650/89; 1Ob632/90; 8Ob600/93; 5Ob562/93; 5Ob524/93; 5Ob546/94; 2Ob503/96; 10Ob2102/96g; 9Ob319/97w; 4Ob360/97p; 6Ob42/98i; 6Ob273/98k; 9Ob91/99v; 7Ob242/99k; 4Ob131/00v; 7Ob145/00z; 8Ob285/00w; 6Ob150/00b; 1Ob64/00v; 9Ob129/01p; 7Ob249/01w; 5Ob182/02d; 9Ob231/02i; 7Ob93/02f; 10Ob1/03z; 2Ob78/03i; 1Ob226/04y; 7Ob322/04k; 10Ob23/04m; 7Ob204/05h; 6Ob194/05f; 6Ob172/05w; 3Ob236/05k; 7Ob17/06k; 5Ob143/07a; 2Ob241/06i; 8ObA56/08f; 8ObA57/08b; 9ObA108/08k; 9ObA152/08f; 7Ob8/10t; 7Ob96/10h; 1Ob162/10w; 6Ob259/10x; 6Ob9/11h; 6Ob217/10w; 4Ob144/11x; 3Ob143/12v; 2Ob43/12f; 8Ob66/12g; 4Ob170/13y; 2Ob65/14v; 3Ob9/14s; 5Ob157/14w; 5Ob22/15v; 7Ob56/15h; 9Ob32/15v; 6Ob85/16t; 6Ob50/16w; 3Ob206/16i; 7Ob12/17s; 10Ob39/17h; 3Ob65/17f; 2Ob227/17x; 1Ob230/17f; 5Ob91/18w; 5Ob68/18p; 7Ob26/18a; 10Ob20/19t; 4Ob98/19v; 4Ob1/20f; 1Ob102/20m; 1Ob105/20b; 5Ob114/20f; 9Ob40/21d; 5Ob42/21v; 5Ob102/21t; 2Ob9/22w

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Norm

ABGB §1489 IIA
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Kein Beginn der Verjährungsfrist, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 518/76
    Entscheidungstext OGH 12.02.1976 7 Ob 518/76
  • 1 Ob 682/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 682/76
  • 7 Ob 572/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 572/77
  • 7 Ob 627/77
    Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 627/77
  • 6 Ob 559/80
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 6 Ob 559/80
  • 1 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 19/80
  • 4 Ob 512/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 512/83
  • 1 Ob 540/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 540/86
  • 2 Ob 543/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 543/86
  • 2 Ob 552/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 552/87
    Beisatz: Dies muss umso mehr dann gelten, wenn für den Geschädigten als Laien die Ursachen des Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar waren. (T1)
  • 7 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 506/88
    Veröff: JBl 1988,321
  • 1 Ob 665/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 665/88
    Auch
  • 6 Ob 523/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 6 Ob 523/89
    Beis wie T1
  • 7 Ob 650/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 650/89
    Beis wie T1
  • 1 Ob 632/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 632/90
    Veröff: JBl 1991,654
  • 8 Ob 600/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 600/93
  • 5 Ob 562/93
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 562/93
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge erst durch ein Sachverständigengutachten. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T2)
  • 5 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 524/93
    Auch
  • 5 Ob 546/94
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 546/94
    Veröff: SZ 68/179
  • 2 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob 503/96
    Beisatz: Im Falle eines Fachmannes, der einen entsprechenden Einblick besitzt, besteht ein solches Hindernis grundsätzlich nicht, mag auch der Fachmann eine gewisse Zeit benötigen, um diesen Einblick zu gewinnen. (T3)
  • 10 Ob 2102/96g
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2102/96g
    Beis wie T2
  • 9 Ob 319/97w
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 319/97w
  • 4 Ob 360/97p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 360/97p
    Auch
  • 6 Ob 42/98i
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 42/98i
    Beis wie T2
  • 6 Ob 273/98k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 273/98k
    Beisatz: Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mag auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein. (T4)
    Beisatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. (T5)
  • 9 Ob 91/99v
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 91/99v
    Beis wie T2
  • 7 Ob 242/99k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 242/99k
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 131/00v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 131/00v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 145/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 145/00z
    Beis wie T2; Beis wie T5
  • 8 Ob 285/00w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 285/00w
    Vgl auch; Beisatz: Gegenteilig zu T5: Die Ansicht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls die Erkundigungspflicht überspannt, wie dies einige Entscheidungen meinen, kann der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht teilen; auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (T6)
  • 6 Ob 150/00b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 150/00b
    Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5
  • 1 Ob 64/00v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 64/00v
    Veröff: SZ 74/14
  • 9 Ob 129/01p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 129/01p
  • 7 Ob 249/01w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 249/01w
    Beis wie T2 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T7)
  • 5 Ob 182/02d
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 182/02d
    Vgl; Beisatz: Dass immer nur nach den Umständen des konkreten Falls entschieden werden kann, wann dem Geschädigten im Sinne des § 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war beziehungsweise das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte. (T8)
  • 9 Ob 231/02i
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 Ob 231/02i
    Beis wie T4
  • 7 Ob 93/02f
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 93/02f
    Beis wie T5; Beis wie T7 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. (T9)
    Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T10)
  • 10 Ob 1/03z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 Ob 1/03z
    Beis wie T4
  • 2 Ob 78/03i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 78/03i
    Beis wie T1
  • 1 Ob 226/04y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 226/04y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 7 Ob 322/04k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 322/04k
    Beis wie T4
  • 10 Ob 23/04m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 23/04m
    Beisatz: Hier: Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneten Kreditzinsen. (T11); Veröff: SZ 2005/46
  • 7 Ob 204/05h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 204/05h
    Auch; Beisatz: Die Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers darf nicht überspannt werden. Der Kreditnehmer kann der Bank vertrauen, dass sie keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtigen Vertragsklauseln vereinbart. Erst wenn der Kreditnehmer Verdachtsmomente (zum Beispiel verdichtete Medieninformation) hat, aus denen er schließen kann, dass diese Verhaltenspflicht von den Banken nicht eingehalten worden sein könnte, kommt seine Erkundigungsobliegenheit zum Tragen und es ist von ihm zu verlangen, dass er Maßnahmen setzt, um das Verhalten der Bank zu kontrollieren. (T12)
  • 6 Ob 194/05f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 194/05f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis vom früheren Schadenseintritt verneint, wenn der vom Kläger in der Folge beigezogene zweite Steuerberater der - wenn auch irrigen - Auffassung war, der Schaden aus der Fehlberatung werde sich erst später auswirken. Eine bloße Kenntnismöglichkeit reicht nicht aus. (T13)
  • 6 Ob 172/05w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 172/05w
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T14)
  • 3 Ob 236/05k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 236/05k
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 17/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 17/06k
    Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T15)
  • 5 Ob 143/07a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 143/07a
    Beis wie T1; Beis wie T8
  • 2 Ob 241/06i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 241/06i
    Auch; Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T16)
  • 8 ObA 56/08f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 56/08f
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell). (T17)
    Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T18)
    Beisatz: Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, bei Kenntnis der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge - selbst vor Eintritt von konkreten Nachteilen - bereits eine Feststellungsklage einzubringen, substituiert diese Kenntnis nicht, sondern setzt sie voraus. (T19)
  • 8 ObA 57/08b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 57/08b
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T18
    Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T20 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T17 wurde gelöscht. - Juli 2019 (T20)
    Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T21 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T18 wurde gelöscht. - Juli 2019 (T21)
    Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T22)
  • 9 ObA 108/08k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 108/08k
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T22
  • 9 ObA 152/08f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 152/08f
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T18
  • 7 Ob 8/10t
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 8/10t
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 96/10h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 96/10h
    Beis ähnlich wie T2
  • 1 Ob 162/10w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 162/10w
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Setzt diese Kenntnis Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in diese Zusammenhänge erlangt hat. (T23)
  • 6 Ob 259/10x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 259/10x
  • 6 Ob 9/11h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 9/11h
    Auch; Beis wie T2 nur: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T24)
  • 6 Ob 217/10w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w
  • 4 Ob 144/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T25)
  • 3 Ob 143/12v
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 143/12v
    Auch; Beis ähnlich wie T23
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
    Vgl; Beisatz: Bloße Mutmaßungen über die für den Kausalzusammenhang und das Verschulden maßgeblichen Umstände genügen nicht. (T26)
  • 8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    Beis wie T9; Veröff: SZ 2013/33
  • 4 Ob 170/13y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 170/13y
    Beis wie T2; Beis wie T23; Beis wie T24
  • 2 Ob 65/14v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2014 2 Ob 65/14v
    Auch; Beisatz: Hier: Vertretbar, dass der Kausalzusammenhang (zwischen Schäden an Flachdächern und mangelhafter Überwachung im Rahmen der Bauaufsicht) erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde. (T27)
  • 3 Ob 9/14s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 9/14s
    Beis wie T2; Beis wie T23
  • 5 Ob 157/14w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 157/14w
    Auch
  • 5 Ob 22/15v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 22/15v
  • 7 Ob 56/15h
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 56/15h
    Beis wie T2
  • 9 Ob 32/15v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 Ob 32/15v
    Beisatz: So etwa, wenn der Werkbesteller nicht weiß, dass die Gebrauchsuntauglichkeit auf einen Mangel zurückzuführen ist, den der Unternehmer zu vertreten hat. (T28)
  • 6 Ob 85/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 85/16t
    Vgl; Beis wie T26; Beisatz: An ein Fachunternehmen ist im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der maßgeblichen Umstände ein strengerer Maßstab anzulegen. (T29)
  • 6 Ob 50/16w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 50/16w
    Vgl; Beis wie T26
  • 3 Ob 206/16i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 206/16i
    Beis wie T2; Beis wie T23
  • 7 Ob 12/17s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 12/17s
    Beis wie T23
  • 10 Ob 39/17h
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 39/17h
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5
  • 3 Ob 65/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 65/17f
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 227/17x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 227/17x
    Auch; Beis wie T26
  • 1 Ob 230/17f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 230/17f
  • 5 Ob 91/18w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 91/18w
    Auch; Beis wie T22
  • 5 Ob 68/18p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 68/18p
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T23
  • 7 Ob 26/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 26/18a
    Vgl
  • 10 Ob 20/19t
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 20/19t
    Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 4 Ob 98/19v
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 98/19v
  • 4 Ob 1/20f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 1/20f
  • 1 Ob 102/20m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 102/20m
    Auch; Beis wie 29
  • 1 Ob 105/20b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 105/20b
    Auch; Beis wie T29
  • 5 Ob 114/20f
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 5 Ob 114/20f
    Vgl; Beis wie T29
  • 9 Ob 40/21d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 40/21d
  • 5 Ob 42/21v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 5 Ob 42/21v
    Beis wie T23
  • 5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
    Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T26
  • 2 Ob 9/22w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 2 Ob 9/22w
    Beis wie T29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034603

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19760212_OGH0002_0070OB00518_7600000_002

Rechtssatz für 1Ob98/56; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034524

Geschäftszahl

1Ob98/56; 8Ob53/67; 4Ob512/69; 2Ob73/70; 8Ob135/70; 6Ob145/72; 5Ob120/73; 6Ob70/74; 5Ob293/74; 2Ob333/74; 7Ob138/75; 7Ob518/76; 8Ob205/76; 7Ob546/77; 7Ob572/77; 1Ob651/77; 7Ob712/78; 4Ob543/78 (4Ob544/78); 1Ob25/78; 2Ob513/79; 5Ob653/79; 8Ob516/79; 4Ob511/79; 5Ob613/79; 8Ob243/79; 6Ob559/80; 7Ob678/80; 1Ob19/80; 2Ob27/81; 8Ob215/81; 3Ob659/81; 1Ob1/83; 5Ob559/82; 8Ob567/82; 1Ob607/83 (1Ob608/83); 6Ob688/83; 6Ob794/82; 8Ob36/84; 1Ob26/84; 2Ob647/84 (2Ob648/84); 2Ob607/85; 7Ob519/86; 1Ob540/86; 7Ob501/86; 1Ob18/86; 3Ob560/86; 2Ob543/86; 3Ob558/86; 1Ob653/86; 2Ob583/87; 2Ob552/87 (2Ob553/87; 2Ob554/87); 6Ob602/87; 4Ob543/87; 7Ob506/88; 3Ob617/86; 2Ob657/87; 7Ob628/88; 3Ob591/87; 1Ob665/88; 1Ob46/88; 2Ob566/88; 7Ob650/89; 1Ob536/90; 1Ob535/90; 3Ob534/90; 2Ob584/89; 8Ob594/89; 1Ob632/90; 1Ob42/90; 7Ob526/91; 1Ob679/90; 1Ob18/92; 8Ob600/93; 2Ob597/93; 5Ob524/93; 5Ob546/94; 1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob621/95; 2Ob93/95; 2Ob2019/96t; 5Ob2101/96y; 1Ob1004/96; 10Ob2102/96g; 5Ob2339/96y; 7Ob2091/96t; 4Ob38/97k; 9ObA2300/96t; 9Ob319/97w; 4Ob325/97s; 1Ob165/97i; 9Ob167/97t; 9ObA163/97d; 4Ob360/97p; 2Ob148/98y; 6Ob187/98p; 6Ob273/98k; 9Ob91/99v; 1Ob127/99d; 9Ob342/98d; 4Ob313/98b; 2Ob178/98k; 7Ob242/99k; 4Ob131/00v; 7Ob145/00z; 1Ob199/00x; 2Ob188/00m; 6Ob150/00b; 1Ob64/00v; 2Ob340/99k; 5Ob32/01v; 1Ob59/01k; 9Ob278/00y; 9Ob129/01p; 7Ob249/01w; 1Ob127/02m; 10Ob189/02w; 5Ob182/02d; 7Ob93/02f; 10Ob1/03z; 2Ob58/02x; 3Ob70/03w; 2Ob7/04z; 7Ob53/04a; 2Ob88/04m; 7Ob322/04k; 10Ob23/04m; 6Ob83/05g; 5Ob92/05y; 7Ob204/05h; 6Ob194/05f; 9Ob71/05i; 6Ob172/05w; 7Ob17/06k; 10Ob57/06i; 2Ob270/06d; 1Ob162/07s; 2Ob241/06i; 10Ob111/07g; 6Ob276/07t; 1Ob241/07h; 10Ob12/08z; 6Ob80/08w; 6Ob103/08b; 8ObA56/08f; 8ObA57/08b; 4Ob192/08a; 9ObA108/08k; 1Ob63/09k; 9ObA152/08f; 2Ob158/09p; 8Ob98/09h; 7Ob8/10t; 7Ob96/10h; 10Ob62/09d; 2Ob100/10k; 2Ob15/10k; 1Ob162/10w; 8Ob26/10x; 8Ob81/10k; 3Ob55/11a; 3Ob70/11g; 8Ob35/11x; 10Ob39/11z; 6Ob217/10w; 4Ob144/11x; 5Ob118/11f; 3Ob200/11z; 4Ob46/12m; 3Ob143/12v; 1Ob171/12x; 5Ob123/12t; 2Ob43/12f; 1Ob12/13s; 3Ob227/12x; 9Ob27/13f; 9Ob16/13p; 2Ob41/13p; 4Ob102/13y; 4Ob170/13y; 6Ob212/13i; 1Ob17/14b; 8Ob26/14b; 3Ob9/14s; 5Ob157/14w; 3Ob165/14g; 5Ob230/14f; 3Ob155/14m; 5Ob22/15v; 1Ob211/14g; 3Ob40/15a; 1Ob6/15m; 7Ob56/15h; 7Ob211/15b; 6Ob85/16t; 3Ob206/16i; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 7Ob12/17s; 8Ob54/17z; 7Ob91/17h; 3Ob65/17f; 7Ob95/17x; 7Ob176/17h; 4Ob159/17m; 1Ob230/17f; 7Ob199/17s; 4Ob8/18g; 1Ob121/18b; 9Ob65/18a; 7Ob26/18a; 9Ob88/18h; 10Ob20/19t; 4Ob98/19v; 3Ob195/20b; 5Ob188/20p; 9ObA57/20b; 9Ob40/21d; 5Ob168/21y; 5Ob102/21t; 6Ob135/21b; 2Ob116/21d; 7Ob5/22v; 5Ob21/22g; 2Ob126/22a; 4Ob14/23x; 7Ob68/23k; 1Ob161/23t

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

ABGB §1489 IIA
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 98/56
    Entscheidungstext OGH 07.03.1956 1 Ob 98/56
    Veröff: ZVR 1956/127 S 174
  • 8 Ob 53/67
    Entscheidungstext OGH 21.03.1967 8 Ob 53/67
    Veröff: SZ 40/40 = JBl 1967,574
  • 4 Ob 512/69
    Entscheidungstext OGH 18.03.1969 4 Ob 512/69
    Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Bestandvertrages. (T1)
    Veröff: MietSlg 21265
  • 2 Ob 73/70
    Entscheidungstext OGH 05.03.1970 2 Ob 73/70
  • 8 Ob 135/70
    Entscheidungstext OGH 09.06.1970 8 Ob 135/70
  • 6 Ob 145/72
    Entscheidungstext OGH 21.09.1972 6 Ob 145/72
  • 5 Ob 120/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 120/73
  • 6 Ob 70/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 6 Ob 70/74
  • 5 Ob 293/74
    Entscheidungstext OGH 11.12.1974 5 Ob 293/74
  • 2 Ob 333/74
    Entscheidungstext OGH 13.03.1975 2 Ob 333/74
    Vgl auch; Beisatz: Der Satz, dass die Verjährung erst beginnt, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann, muss grundsätzlich dahin verstanden werden, dass damit nicht nur die Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage, sondern auch die einer Feststellungsklage in Betracht zu ziehen ist. (T2)
    Veröff: ZVR 1976/50 S 53
  • 7 Ob 138/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 138/75
    Veröff: VersR 1976,1198
  • 7 Ob 518/76
    Entscheidungstext OGH 12.02.1976 7 Ob 518/76
    Beis wie T2
  • 8 Ob 205/76
    Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 205/76
  • 7 Ob 546/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 546/77
    Beisatz: Hier: Interessenklage (T3)
  • 7 Ob 572/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 572/77
  • 1 Ob 651/77
    Entscheidungstext OGH 16.11.1977 1 Ob 651/77
  • 7 Ob 712/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 712/78
    Beis wie T2
  • 4 Ob 543/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 4 Ob 543/78
    Beis wie T2
  • 1 Ob 25/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 25/78
  • 2 Ob 513/79
    Entscheidungstext OGH 31.05.1979 2 Ob 513/79
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 653/79
    Entscheidungstext OGH 28.08.1979 5 Ob 653/79
  • 8 Ob 516/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 8 Ob 516/79
  • 4 Ob 511/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 511/79
    Beis wie T2
  • 5 Ob 613/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 613/79
    Veröff: SZ 52/167 = GesRZ 1980/216
  • 8 Ob 243/79
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 243/79
    Veröff: ZVR 1980/347 S 377
  • 6 Ob 559/80
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 6 Ob 559/80
  • 7 Ob 678/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 7 Ob 678/80
    Beis wie T2
  • 1 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 19/80
  • 2 Ob 27/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1981 2 Ob 27/81
  • 8 Ob 215/81
    Entscheidungstext OGH 19.11.1981 8 Ob 215/81
    Veröff: ZVR 1982/276 S 243
  • 3 Ob 659/81
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 3 Ob 659/81
  • 1 Ob 1/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 1/83
    Auch; Veröff: SZ 56/36
  • 5 Ob 559/82
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 559/82
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 567/82
    Entscheidungstext OGH 19.03.1983 8 Ob 567/82
    Beisatz: Mag er auch den ganzen Umfang des Schadens in diesem Zeitpunkt noch nicht kennen. (T4)
  • 1 Ob 607/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 607/83
    Veröff: SZ 56/76 = JBl 1985,743 (Reidinger)
  • 6 Ob 688/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 688/83
  • 6 Ob 794/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 6 Ob 794/82
    Auch
  • 8 Ob 36/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 36/84
  • 1 Ob 26/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 26/84
  • 2 Ob 647/84
    Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 647/84
  • 2 Ob 607/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 607/85
    Auch; Beisatz: Vorhersehbarkeit des Schadeneintrittes vor Erschöpfung des Instanzenzuges, gegebenenfalls vor Entscheidung durch den angerufenen Verwaltungsgerichtshof. (T5)
  • 7 Ob 519/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 519/86
  • 1 Ob 540/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 540/86
  • 7 Ob 501/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 501/86
    Veröff: NZ 1987,317
  • 1 Ob 18/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 18/86
  • 3 Ob 560/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 560/86
    Beisatz: Über die Beweislage muss der Geschädigte freilich nicht Kenntnis haben. Er kann also sicher nicht etwa solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (SZ 40/40). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen aber nicht. (T6)
    Veröff: JBl 1987,450
  • 2 Ob 543/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 543/86
  • 3 Ob 558/86
    Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 558/86
  • 1 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 653/86
  • 2 Ob 583/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 2 Ob 583/87
  • 2 Ob 552/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 552/87
  • 6 Ob 602/87
    Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 602/87
    Veröff: SZ 60/204
  • 4 Ob 543/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 543/87
  • 7 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 506/88
    Beis wie T6; Veröff: JBl 1988,321
  • 3 Ob 617/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 617/86
  • 2 Ob 657/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 657/87
  • 7 Ob 628/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 628/88
  • 3 Ob 591/87
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87
    Veröff: SZ 61/273 = JBl 1989,578
  • 1 Ob 665/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 665/88
    Auch
  • 1 Ob 46/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 46/88
  • 2 Ob 566/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 2 Ob 566/88
  • 7 Ob 650/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 650/89
    Beis wie T6
  • 1 Ob 536/90
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 07.03.1990 1 Ob 536/90
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 63/37 = EvBl 1990/129 S 599 = JBl 1990,648 (Reischauer)
  • 1 Ob 535/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 535/90
    Veröff: SZ 63/53
  • 3 Ob 534/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 534/90
    Veröff: SZ 63/133
  • 2 Ob 584/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 2 Ob 584/89
    Beis wie T6
  • 8 Ob 594/89
    Entscheidungstext OGH 26.07.1990 8 Ob 594/89
  • 1 Ob 632/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 632/90
    Veröff: JBl 1991,654
  • 1 Ob 42/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 42/90
    Beisatz: Bis zur völligen Gewissheit des Prozesserfolges wird der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben. (T7)
    Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647
  • 7 Ob 526/91
    Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 526/91
    Veröff: ecolex 1991,609
  • 1 Ob 679/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 679/90
    Auch; Veröff: JBl 1992,245 = ecolex 1992,86
  • 1 Ob 18/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 18/92
    Auch; Beis wie T7
  • 8 Ob 600/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 600/93
    Auch
  • 2 Ob 597/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 597/93
    Beis wie T7; Beisatz: Beginn der Verjährungsfrist jedoch erst mit strafrechtlicher Verurteilung des Schädigers. (T8)
  • 5 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 524/93
  • 5 Ob 546/94
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 546/94
    Beis wie T6; Veröff: SZ 68/179
  • 1 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 41/94
  • 1 Ob 621/95
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 19.12.1995 1 Ob 621/95
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238
  • 2 Ob 93/95
    Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 93/95
    Auch
  • 2 Ob 2019/96t
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
    Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T9)
  • 5 Ob 2101/96y
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
    Vgl; Beisatz: Maßgeblich hiefür sind die Umstände des Einzelfalls. Es trifft zwar zu, dass der Geschädigte mit seiner Schadenersatzklage nicht so lange zuwarten darf, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt, es zu sein (SZ 63/37; ecolex 1994, 537 ua). Wenn jedoch Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Die Kriterien der Erkennbarkeit des Schadens könnten in einem solchen Fall nur ausnahmsweise, etwa bei einem Wegschauen des Geschädigten oder einem Verkennen erdrückender Beweise, erfüllt sein. (hier: "Hauptschaden" eine ersessene Servitut, über deren Rechtsbestand der Kläger einen langjährigen Prozess mit dem Ersitzungsbesitzer führte). Für die nunmehrige Schadenersatzklage war daher die für die Klagsführung nötige Gewissheit beziehungsweise Feststellbarkeit des Schadenseintritts keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils erster Instanz im Servitutsprozess eingetreten. (T10)
  • 1 Ob 1004/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1004/96
    Auch; Beis wie T9 nur: Ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T11)
  • 10 Ob 2102/96g
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2102/96g
    Vgl auch
  • 5 Ob 2339/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
    Vgl auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muss die Klägerin dartun, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben dartun, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T12)
    Veröff: SZ 69/251
  • 7 Ob 2091/96t
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 2091/96t
    Auch; Beisatz: Dies umfasst auch die Kenntnis der Person des Schädigers. (T13)
    Veröff: SZ 69/55
  • 4 Ob 38/97k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 38/97k
    Auch
  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 70/104
  • 9 Ob 319/97w
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 319/97w
    Beisatz: Eine solche Erfolgsaussicht besteht aber nur im Falle der Erhebung einer schlüssigen Klage, also einer Klage, bei der aus dem Sachvorbringen das Begehren abgeleitet werden kann. Die Kenntnis des Geschädigten muss daher den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T14)
  • 4 Ob 325/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 325/97s
    Auch; Beisatz: Hier: Ärztlicher Kunstfehler. (T15)
    Beisatz: Nur dann, wenn ein Laie die Ursachen und das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu erkennen vermag, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen des Sachverständigengutachtens. (T16)
  • 1 Ob 165/97i
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 165/97i
    Auch; nur T16
  • 9 Ob 167/97t
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 Ob 167/97t
  • 9 ObA 163/97d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 163/97d
  • 4 Ob 360/97p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 360/97p
    Ähnlich
  • 2 Ob 148/98y
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 148/98y
    Auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsbegehren. (T17)
  • 6 Ob 187/98p
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 187/98p
    Auch
  • 6 Ob 273/98k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 273/98k
    Auch; Beis wie T6 nur: Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen aber nicht. (T18)
    Beis wie T15; Beisatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. (T19)
  • 9 Ob 91/99v
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 91/99v
  • 1 Ob 127/99d
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 127/99d
    Auch
  • 9 Ob 342/98d
    Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 Ob 342/98d
    Auch
  • 4 Ob 313/98b
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 313/98b
    Auch; Beis wie T10 nur: Es trifft zu, dass der Geschädigte mit seiner Schadenersatzklage nicht so lange zuwarten darf, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt, es zu sein. (T20)
    Beisatz: Könnte der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T21)
    Beis wie T12 nur: Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T22)
  • 2 Ob 178/98k
    Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 178/98k
    Auch; Beis wie T20; Beisatz: Wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T23)
  • 7 Ob 242/99k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 242/99k
    Beis wie T18
  • 4 Ob 131/00v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 131/00v
    Auch; Beis wie T19
  • 7 Ob 145/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 145/00z
    Beis wie T18
  • 1 Ob 199/00x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 199/00x
    Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 2 Ob 188/00m
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 188/00m
    Auch; Beis wie T23
  • 6 Ob 150/00b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 150/00b
    Auch; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. (T24) bzw (T25)
  • 1 Ob 64/00v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 64/00v
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T24 bzw T25; Beisatz: Musste der Geschädigte bestimmte Umstände nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren - positiven - Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen. (T26)
    Veröff: SZ 74/14
  • 2 Ob 340/99k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 340/99k
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T23
  • 5 Ob 32/01v
    Entscheidungstext OGH 13.01.2001 5 Ob 32/01v
    Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Dazu gehören neben dem eingetretenen Schaden auch dessen Ursache sowie Elemente der Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens des Schädigers. (T27)
    Beisatz: Dass bei einem diese strittigen Tatfragen und Rechtsfragen behandelnden Prozess dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden darf, sich der Geschädigte also bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Gefahr der Verjährung seines Schadenersatzanspruches aussetzt, entspricht der Judikatur (vergleiche SZ 69/251). (T28)
  • 1 Ob 59/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 59/01k
    Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11
  • 9 Ob 278/00y
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 278/00y
    Beis wie T14 nur: Die Kenntnis des Geschädigten muss daher den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T29)
    Beis wie T16; Beis wie T23
  • 9 Ob 129/01p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 129/01p
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 7 Ob 249/01w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 249/01w
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T23; Beis wie T29
  • 1 Ob 127/02m
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 127/02m
    Auch; Beisatz: Ob ein Schaden vorhersehbar war, ist stets im Einzelfall zu entscheiden und keiner Verallgemeinerung zugänglich. (T30)
  • 10 Ob 189/02w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 189/02w
    Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T29; Beis wie T16 nur: Nur dann, wenn ein Laie das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu erkennen vermag, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen des Sachverständigengutachtens. (T31)
  • 5 Ob 182/02d
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 182/02d
    Vgl auch; Beisatz: Wann der für eine erfolgreiche Klagsführung des Geschädigten ausreichende Kenntnisstand über die Schadenszurechnung erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T32)
    Beis ähnlich wie T22
  • 7 Ob 93/02f
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 93/02f
    Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis T29; Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten erstreckt sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers. (T33)
    Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T34)
  • 10 Ob 1/03z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 Ob 1/03z
    Beis wie T27; Beis wie T29; Beis wie T15; Beisatz: Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis dieser Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. (T35)
  • 2 Ob 58/02x
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 58/02x
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftenden Verhaltens einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. (T36)
  • 3 Ob 70/03w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 70/03w
    Auch; Veröff: SZ 2003/154
  • 2 Ob 7/04z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 2 Ob 7/04z
    Vgl; Beisatz: Verjährungsbeginn bei neuen Unfallsfolgen nach Abfindungsvergleich. (T37)
    Beisatz: Es kommt nicht auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrundegelegten Folgen und den später als eingetreten diagnostizierten Folgen an, sondern auf das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der (regelmäßig als damals angemessen zu unterstellenden) Abfindungssumme. (T38)
  • 7 Ob 53/04a
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 53/04a
    Auch
  • 2 Ob 88/04m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 2 Ob 88/04m
    Beis wie T17; Beisatz: Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten. (T39)
  • 7 Ob 322/04k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 322/04k
    Beis wie T27; Beis wie T29; Beis wie T33
  • 10 Ob 23/04m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 23/04m
    Beis wie T29; Veröff: SZ 2005/46
  • 6 Ob 83/05g
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 83/05g
  • 5 Ob 92/05y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 92/05y
    Beis wie T2; Beis wie T17; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T40)
  • 7 Ob 204/05h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 204/05h
  • 6 Ob 194/05f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 194/05f
    Beisatz: Wann dies jeweils der Fall ist, hängt naturgemäß von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. (T41)
  • 9 Ob 71/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 71/05i
    Beis wie T20; Beis wie T25
  • 6 Ob 172/05w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 172/05w
    Vgl; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T42)
  • 7 Ob 17/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 17/06k
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T24; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T43)
  • 10 Ob 57/06i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 Ob 57/06i
    Beisatz: Diese Regel gilt auch für den Fall, dass Schadensursache ein - auch kunstgerechter - Eingriff des Arztes ist, dem eine wirksame, rechtfertigende Einwilligung des Patienten fehlt. (T44)
  • 2 Ob 270/06d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 270/06d
    Beis wie T6; Beis wie T23
  • 1 Ob 162/07s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 162/07s
    Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T45)
  • 2 Ob 241/06i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 241/06i
    Beis wie T14; Beis wie T29; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T46)
  • 10 Ob 111/07g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 111/07g
    Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T47)
    Beis ähnlich wie T23
  • 6 Ob 276/07t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 276/07t
    Auch; Beis wie T23
  • 1 Ob 241/07h
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 241/07h
    Auch; Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T48)
  • 10 Ob 12/08z
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 12/08z
    Auch; Beis ähnlich wie T29
  • 6 Ob 80/08w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 80/08w
    Beis wie T23; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T36; Beisatz: Die Kenntnis muss aber den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten. (T49)
  • 6 Ob 103/08b
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 103/08b
    Vgl; Beis wie T18; Beis wie T24
  • 8 ObA 56/08f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 56/08f
    Beis wie T48; Beis wie T49; Beisatz: In Fällen der Verschuldenshaftung muss die Kenntnis auch jene Umstände umfassen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T50)
    Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell). (T51)
    Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T52)
  • 8 ObA 57/08b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 57/08b
    Beis wie T48; Beis wie T49; Beisatz: In Fällen der Verschuldenshaftung muss die Kenntnis daher auch jene Umstände umfassen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T53)
    Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Umstellung von einem beitrags- auf ein leistungsorientiertes Pensionskassenmodell). (T54)
    Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T55)
  • 4 Ob 192/08a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 192/08a
    Auch; Beis wie T36; Beisatz: Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T56)
  • 9 ObA 108/08k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 108/08k
    Auch; Beis wie T48; Beis wie T49; Beis wie T50; Beis wie T51; Beis wie T52
  • 1 Ob 63/09k
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 63/09k
    Beisatz: Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse bzw auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. (T57)
    Beisatz: Die Unklarheit über Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben. (T58)
  • 9 ObA 152/08f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 152/08f
    Auch; Beis wie T49; Beis wie T50; Beis wie T51; Beis wie T52
  • 2 Ob 158/09p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 158/09p
    Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T23; Vgl Beis wie T47; Beisatz: Hier: Trotz des Vorliegens von auf einen der Klägerin vom Beklagten verursachten Schaden hindeutenden Beweisergebnissen in Form sukzessive erstatteter Sachverständigengutachten im Vorprozess noch kein Vorliegen von gesicherten Verfahrensergebnissen oder erdrückenden Beweisen in Gang, zumindest vor dem abschließenden Gutachten im Vorprozess. (T59)
  • 8 Ob 98/09h
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 98/09h
    Auch; Beis wie T23; Beisatz: Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. (T60)
  • 7 Ob 8/10t
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 8/10t
  • 7 Ob 96/10h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 96/10h
  • 10 Ob 62/09d
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 62/09d
    Auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 100/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 100/10k
    Vgl auch; Auch Beis wie T31; Auch Beis wie T35; Beisatz: Hier: Sachverständigengutachten zur Berechnung des Verdienstentgangs. (T61)
  • 2 Ob 15/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 15/10k
    Vgl auch; Beis wie T47 nur: Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. (T62)
    Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T20
  • 1 Ob 162/10w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 162/10w
    Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T23; Beis wie T24 bzw T25; Beis wie T27; Beis wie T29; Beis wie T35; Beis wie T50
  • 8 Ob 26/10x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 26/10x
    Beis wie T20
  • 8 Ob 81/10k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 81/10k
  • 3 Ob 55/11a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 55/11a
    Auch
  • 3 Ob 70/11g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 70/11g
    Beis wie T20; Beis wie T23
  • 8 Ob 35/11x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 35/11x
  • 10 Ob 39/11z
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 39/11z
    Auch
  • 6 Ob 217/10w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w
    Vgl; Beis wie T35; Beis wie T56
  • 4 Ob 144/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x
    Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T18; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T35; Beis wie T48; Beis wie T49; Beis wie T56
  • 5 Ob 118/11f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 118/11f
    Auch
  • 3 Ob 200/11z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
    Auch; Beis wie T24 bzw T25; Beis wie T48
  • 4 Ob 46/12m
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
    Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T32; Beis ähnlich wie T41; Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T63); Veröff: SZ 2012/78
  • 3 Ob 143/12v
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 143/12v
    Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht wird eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens im Allgemeinen verneint und nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht. (T64)
    Beis wie T48
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Auch
  • 5 Ob 123/12t
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 123/12t
    Auch; Auch Beis wie T23; Auch Beis wie T32; Auch Beis wie T41; Auch Beis wie T63
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
    Auch; Auch Beis wie T27; Auch Beis wei T29; Beis wie T23; Beis wie T18
  • 1 Ob 12/13s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 12/13s
    Auch; Ähnlich Beis wie T24 bzw T25; Beis wie T36
  • 3 Ob 227/12x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 227/12x
  • 9 Ob 27/13f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 27/13f
    Auch
  • 9 Ob 16/13p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
    Auch; Beis wie T21
  • 2 Ob 41/13p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 41/13p
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T65)
  • 4 Ob 102/13y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 102/13y
    Auch; Beis wie T36
  • 4 Ob 170/13y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 170/13y
    Auch; Beis wie T24; Beis wie T6; Beis wie T18; Beis wie T22
  • 6 Ob 212/13i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 212/13i
    Vgl; Beisatz: Auch ein anwaltliches Anspruchsschreiben kann auf Mutmaßungen basieren und zwingt nicht zur Annahme, dass in diesem Zeitpunkt die Erhebung einer Klage objektiv bereits möglich gewesen wäre. (T66)
  • 1 Ob 17/14b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 17/14b
    Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T23; Beis wie T41
  • 8 Ob 26/14b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 26/14b
  • 3 Ob 9/14s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 9/14s
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T18; Beis wie T24
  • 5 Ob 157/14w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 157/14w
    Beis wie T14; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 3 Ob 165/14g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 165/14g
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T22
  • 5 Ob 230/14f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 230/14f
    Auch; Beis wie T23; Beis wie T41
  • 3 Ob 155/14m
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 155/14m
    Auch; Beis wie T28
  • 5 Ob 22/15v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 22/15v
    Beis ähnlich wie T6; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T41
  • 1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    Auch
  • 3 Ob 40/15a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 40/15a
    Auch; Beis wie T10 nur: Wenn jedoch Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. (T67)
  • 1 Ob 6/15m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 6/15m
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T23; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 7 Ob 56/15h
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 56/15h
  • 7 Ob 211/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 211/15b
    Beis wie T37; Beis wie T14; Beis wie T27; Beis wie T50; Beis wie T53
  • 6 Ob 85/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 85/16t
  • 3 Ob 206/16i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 206/16i
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T35; Beis wie T49; Beis wie T50; Beis wie T53
  • 10 Ob 70/15i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 70/15i
    Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T49; Beis wie T53
  • 2 Ob 99/16x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 99/16x
    Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 2017/53
  • 7 Ob 12/17s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 12/17s
    Beis wie T18
  • 8 Ob 54/17z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 54/17z
    Beis wie T20; Beis wie T24; Beis wie T25; Beis wie T29; Beis wie T35; Beis wie T49; Beis wie T64; Beisatz: Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben löst die Verjährung nicht per se aus, sondern ebenfalls nur dann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen objektiv vorliegen. (T68)
    Beisatz: Selbst Mutmaßungen darüber, wie sich der Sachverhalt abgespielt haben könnte, reichen grundsätzlich nicht aus. (T69)
  • 7 Ob 91/17h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 91/17h
    Beis wie T6; Beis wie T18; Veröff: SZ 2017/45
  • 3 Ob 65/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 65/17f
    Auch; Beis wie T18
  • 7 Ob 95/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
    Auch; Beis wie T21
  • 7 Ob 176/17h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 176/17h
  • 4 Ob 159/17m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2017 4 Ob 159/17m
    Beis wie T21
  • 1 Ob 230/17f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 230/17f
    Auch; Beis wie T23; Beis wie T41
  • 7 Ob 199/17s
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 199/17s
    Beis wie T21
  • 4 Ob 8/18g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 8/18g
    Auch; Beis wie T21
  • 1 Ob 121/18b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 121/18b
    Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T24; Beis ähnlich wie T36
  • 9 Ob 65/18a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 65/18a
    Auch
  • 7 Ob 26/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 26/18a
    Beis wie T40
  • 9 Ob 88/18h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 88/18h
    Auch; Beis wie T21
  • 10 Ob 20/19t
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 20/19t
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T48
  • 4 Ob 98/19v
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 98/19v
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 3 Ob 195/20b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 3 Ob 195/20b
    Vgl; Beis wie T32; Beis wie T41
  • 5 Ob 188/20p
    Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 188/20p
    Beis wie T18; Beis wie T24; Beis wie T48
  • 9 ObA 57/20b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 57/20b
    Beis wie T29; Beis wie T49
  • 9 Ob 40/21d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 40/21d
    Vgl; Beis wie T24; Beis wie T18
  • 5 Ob 168/21y
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 168/21y
    Beis wie T6; Beis wie T41; Beis wie T57; Beis wie T60; Beis wie T69
  • 5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
    Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T41; Beis wie T48
  • 6 Ob 135/21b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 135/21b
    Beis wie T24; Beis wie T25; Beis wie T36
  • 2 Ob 116/21d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 116/21d
    Beis wie T23; Beis wie T24; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 7 Ob 5/22v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 5/22v
    Beis wie T21
  • 5 Ob 21/22g
    Entscheidungstext OGH 19.07.2022 5 Ob 21/22g
    Beis wie T20; Beis wie T24; Beis wie T29; Beis wie T33; Beis wie T41; Beis wie T62
  • 2 Ob 126/22a
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 126/22a
    Vgl; Beis wie T24; Beis wie T49
  • 4 Ob 14/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 14/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Der Klägerin war im Laufe des Jahres 2017 klar, dass Beklagte, dadurch sie dass zahlreiche Rechtsmittel in den verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren der Klägerin erhoben bzw finanzierten auf diese Weise das Projekt der Klägerin möglichst lange behindern wollten. Der Eintritt des Schadens ist auch nicht vom endgültigen Ausgang des Verwaltungsverfahrens abhängig, weil die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auf die Verzögerung der im Februar 2018 eingeleiteten Verfahren stützt. (T70); Beisatz wie T36; Beisatz wie T24; Beisatz wie T6; Beisatz wie T47; Beisatz wie T62; Beisatz wie T23; Beisatz wie T41; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
  • 7 Ob 68/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 68/23k
    Beisatz wie T24; Beisatz wie T36
    Beisatz: Hier: Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrswertgutachtens. (T71)
  • 1 Ob 161/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 161/23t
    Beisatz wie T12: Hier: Verjährungsbeginn hinsichtlich des Verdienstentgangs durch die Vorinstanzen vertretbar mit der aufgrund des Disziplinarerkenntnisses erfolgten Repatriierung eines Berufssoldaten angenommen. Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten mit Beauftragung seiner Rechtsanwältin war in dritter Instanz nicht mehr strittig. (T72)
    Beisatz: Die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens ist keine Voraussetzung für eine Amtshaftungsklage, sofern aufgrund einer behördlichen Entscheidung bereits ein Schaden eintrat, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden konnte. Amtshaftungsansprüche können dann schon vor rechtskräftigem Abschluss des Anlassverfahrens erhoben werden. (T73)
    Beisatz: Ist nicht offensichtlich, dass der Geschädigte erst nach Beendigung dieses Verfahrens ausreichende Kenntnis vom Schaden haben konnte, hat er im Fall eines Verjährungseinwands darzulegen, warum er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt im Unklaren gewesen sei. (T74)
    Anm: Vgl RS0050342; RS0083144.

Schlagworte

Beginn der Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034524

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19560307_OGH0002_0010OB00098_5600000_002

Rechtssatz für 1Ob535/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034327

Geschäftszahl

1Ob535/90; 1Ob632/90; 3Ob1514/92; 8Ob600/93; 5Ob524/93; 6Ob42/98i; 6Ob273/98k; 9Ob91/99v; 2Ob335/99z; 7Ob242/99k; 7Ob145/00z; 8Ob285/00w; 6Ob150/00b; 1Ob64/00v; 9Ob129/01p; 7Ob249/01w; 9Ob192/01b; 6Ob213/02w; 10Ob189/02w; 5Ob182/02d; 7Ob93/02f; 10Ob1/03z; 10Ob22/03p; 7Ob322/04k; 6Ob259/04p; 7Ob266/05a; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 6Ob8/06d; 7Ob17/06k; 8Ob125/06z; 8Ob34/07v; 9Ob17/07a; 6Ob116/07p; 1Ob53/07m; 2Ob241/06i; 1Ob15/08z; 9Ob23/07h; 6Ob80/08w; 1Ob19/08p; 8ObA56/08f; 8ObA57/08b; 2Ob156/08t; 2Ob235/08k; 9ObA108/08k; 3Ob38/09y; 4Ob28/09k; 1Ob169/08x; 9ObA152/08f; 8Ob98/09h; 2Ob118/09f; 7Ob8/10t; 7Ob96/10h; 8ObA66/09b; 6Ob221/10h; 8Ob35/11x; 6Ob100/11s; 10Ob39/11z; 4Ob144/11x; 8Ob135/10a; 1Ob85/11y; 3Ob200/11z; 4Ob46/12m; 3Ob143/12v; 1Ob178/12a; 1Ob171/12x; 5Ob123/12t; 3Ob162/12p; 7Ob9/13v; 1Ob12/13s; 9Ob27/13f; 1Ob56/13m; 9Ob16/13p; 8Ob66/12g; 9ObA140/12x; 2Ob41/13p; 8ObA34/13b; 4Ob102/13y; 7Ob198/13p; 4Ob170/13y; 3Ob206/13k; 6Ob183/13z; 1Ob221/13a; 7Ob54/14p; 2Ob65/14v; 3Ob9/14s; 3Ob165/14g; 5Ob22/15v; 4Ob4/15i; 7Ob221/14x; 7Ob56/15h; 3Ob66/15z; 9Ob32/15v; 7Ob128/15x; 3Ob112/15i; 6Ob85/16t; 6Ob50/16w; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 10Ob57/16d; 7Ob12/17s; 9ObA50/17v; 6Ob118/16w; 9Ob39/17a; 8Ob54/17z; 7Ob91/17h; 7Ob77/17z; 3Ob65/17f; 9ObA89/17d; 7Ob95/17x; 7Ob176/17h; 4Ob159/17m; 1Ob222/17d; 1Ob230/17f; 4Ob94/17b; 4Ob8/18g; 5Ob68/18p; 9Ob88/18h; 4Ob15/19p; 10Ob20/19t; 4Ob92/19m; 8Ob118/19i; 8Ob100/19t; 4Ob1/20f; 3Ob33/20d; 4Ob96/20a; 1Ob121/20f; 1Ob105/20b; 3Ob195/20b; 5Ob114/20f; 5Ob188/20p; 8ObA124/20y; 9Ob40/21d; 5Ob42/21v; 5Ob102/21t; 9Ob52/21v; 2Ob9/22w; 7Ob5/22v; 8Ob166/22b; 6Ob78/22x; 1Ob173/23g

Entscheidungsdatum

16.11.2023

Norm

ABGB §1489 Satz1 IIA
ABGB §1489 Satz 1 IIB
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 535/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 535/90
    Veröff: SZ 63/53 = ecolex 1990,345 = JBl 1990,653
  • 1 Ob 632/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 632/90
    Veröff: AnwBl 1991,123 = JBl 1991,654
  • 3 Ob 1514/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 1514/92
    nur: Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T1)
  • 8 Ob 600/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 600/93
    Auch
  • 5 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 524/93
    nur T1
  • 6 Ob 42/98i
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 42/98i
  • 6 Ob 273/98k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 273/98k
    Beisatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. (T2)
  • 9 Ob 91/99v
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 91/99v
  • 2 Ob 335/99z
    Entscheidungstext OGH 10.12.1999 2 Ob 335/99z
    Vgl auch
  • 7 Ob 242/99k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 242/99k
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 145/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 145/00z
    Beis wie T2
  • 8 Ob 285/00w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 285/00w
    Vgl auch; Beisatz: Gegenteilig zu T2: Die Ansicht, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls die Erkundigungspflicht überspannt, wie dies einige Entscheidungen meinen, kann der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht teilen; auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. (T3)
  • 6 Ob 150/00b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 150/00b
    Beis wie T2
  • 1 Ob 64/00v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 64/00v
    Veröff: SZ 74/14
  • 9 Ob 129/01p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 129/01p
  • 7 Ob 249/01w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 249/01w
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 192/01b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 192/01b
    Beisatz: Hier: Trotz Privatgutachten keine Verjährung hinsichtlich Leistungsbegehren, weil Schadensumfang nicht feststand. (T4)
  • 6 Ob 213/02w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 213/02w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Einholung kostspieliger Gutachten aus verschiedenen Sachverständigengebieten Gutachten verneint. (T5)
  • 10 Ob 189/02w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 189/02w
    Beis wie T4
  • 5 Ob 182/02d
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 182/02d
    nur: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T6)
    Beisatz: Dass immer nur nach den Umständen des konkreten Falls entschieden werden kann, wann dem Geschädigten im Sinne des § 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war beziehungsweise das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte. (T7)
  • 7 Ob 93/02f
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 93/02f
    Beis wie T2; Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten erstreckt sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers. (T8)
    Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T9)
  • 10 Ob 1/03z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 Ob 1/03z
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 Ob 22/03p
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 Ob 22/03p
    Beis wie T2; Beisatz: Nach einer gewissen Überlegungsfrist kann der Geschädigte auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten ist und ihm das Kostenrisiko zumutbar ist (so schon 8 Ob 285/00w und 7 Ob 249/01w). (T10)
    Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bejaht. (T11)
  • 7 Ob 322/04k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 322/04k
    Beis wie T2; Beis wie T10
  • 6 Ob 259/04p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 259/04p
    Auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 266/05a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 266/05a
    Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verneint. (T12)
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Probandenversicherung nach dem MedizinprodukteG. (T13)
  • 7 Ob 204/05h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 204/05h
    Vgl auch
  • 6 Ob 172/05w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 172/05w
    Vgl; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T14)
  • 6 Ob 8/06d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 8/06d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Für den Schadenersatz nach BVergG begehrenden Bieter ist nur mit „erheblichen Schwierigkeiten" festzustellen, wer eigentlich Anspruchsgegner ist. (T15)
  • 7 Ob 17/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 17/06k
    Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T16)
  • 8 Ob 125/06z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 125/06z
  • 8 Ob 34/07v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 34/07v
  • 9 Ob 17/07a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 Ob 17/07a
    Auch; nur T6
  • 6 Ob 116/07p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 116/07p
    Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens verneint. (T17)
  • 1 Ob 53/07m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 53/07m
    Beisatz: Ist - wie hier - ein schicksalshafter Verlauf möglich, sind nähere Erkundigungen des Geschädigten erst dann geboten, wenn ihm Umstände bekannt werden, die das (bloße) Vorliegen eines schicksalhaften Kausalverlaufs fraglich erscheinen und auf die Kausalität rechtswidrigen Organverhaltens schließen lassen. (T18)
  • 2 Ob 241/06i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 241/06i
    Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T19)
  • 1 Ob 15/08z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 15/08z
    Auch; nur T6
  • 9 Ob 23/07h
    Entscheidungstext OGH 08.02.2008 9 Ob 23/07h
    Auch; Beisatz: Welche Erkundigungsmaßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind (zum Beispiel die Einholung eines Sachverständigengutachtens) hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T20)
  • 6 Ob 80/08w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 80/08w
    Vgl; Beis wie T3
  • 1 Ob 19/08p
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 19/08p
    Auch; nur T6; Beisatz: Eine Erkundigungsobliegenheit ist aber dann zu bejahen, wenn Verdachtsmomente bestehen, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden. (T21)
  • 8 ObA 56/08f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 56/08f
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell). (T22)
    Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T23)
  • 8 ObA 57/08b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 57/08b
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Umstellung von einem beitrags- auf ein leistungsorientiertes Pensionskassenmodell). (T24)
    Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T25)
  • 2 Ob 156/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 156/08t
    nur T6; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T10; Beis wie T20
  • 2 Ob 235/08k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 235/08k
    Beis wie T20; Beisatz: Nur in besonderen Ausnahmesituationen kann die Einholung von Sachverständigenrat bis hin zur Einholung von Privatgutachten gefordert werden. (T26)
  • 9 ObA 108/08k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 108/08k
    Auch; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 3 Ob 38/09y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 38/09y
    nur T1; Beisatz: Abzustellen ist auf die Umstände des konkreten Falls, wobei die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf. (T27)
  • 4 Ob 28/09k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 28/09k
    Auch; nur T1; nur T6; Veröff: SZ 2009/48
  • 1 Ob 169/08x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 169/08x
    Vgl auch
  • 9 ObA 152/08f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 152/08f
    Beis wie T22; Beis wie T23
  • 8 Ob 98/09h
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 98/09h
    Auch; Beisatz: Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. (T28)
  • 2 Ob 118/09f
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 2 Ob 118/09f
    Beisatz: Vertretbarkeit der Auffassung, dass dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar eine neuerliche Einsichtnahme in den Strafakt in einem fortgeschritteneren Verfahrensstadium als der bloßen Polizeianzeige zumutbar sei, zumal es im Bereich der Lebenserfahrung liegt, dass sich im Laufe von Gerichtsverfahren die Frage des (Mit-)Verschuldens am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit mehreren Beteiligten abweichend von den ursprünglichen Annahmen darstellen kann. (T29)
  • 7 Ob 8/10t
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 8/10t
  • 7 Ob 96/10h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 96/10h
  • 8 ObA 66/09b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 66/09b
    Vgl auch
  • 6 Ob 221/10h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 221/10h
    Vgl auch; Beis wie T23
  • 8 Ob 35/11x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 35/11x
  • 6 Ob 100/11s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 100/11s
    nur T1
  • 10 Ob 39/11z
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 39/11z
    Auch; Beis wie T21
  • 4 Ob 144/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x
    Beis wie T10; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T30)
  • 8 Ob 135/10a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 135/10a
    nur T1
  • 1 Ob 85/11y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
    nur: Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T31)
  • 3 Ob 200/11z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
    Beis wie T21
  • 4 Ob 46/12m
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
    nur T6; Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T32); Veröff: SZ 2012/78
  • 3 Ob 143/12v
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 143/12v
    Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht wird eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens im Allgemeinen verneint und nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht. (T33)
  • 1 Ob 178/12a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 178/12a
    Auch
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Auch
  • 5 Ob 123/12t
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 123/12t
    Auch; nur T6; Auch Beis wie T32
  • 3 Ob 162/12p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 162/12p
    Auch; nur T6; Beis wie T10
  • 7 Ob 9/13v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 9/13v
    nur T31
  • 1 Ob 12/13s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 12/13s
    Vgl auch
  • 9 Ob 27/13f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 27/13f
    Beis wie T12; Beis wie T17
  • 1 Ob 56/13m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Verjährungsfrist eines Staatshaftungsanspruchs. (T34); Veröff: SZ 2013/50
  • 9 Ob 16/13p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
    Auch
  • 8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    nur T6; Veröff: SZ 2013/33
  • 9 ObA 140/12x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 140/12x
    Vgl auch
  • 2 Ob 41/13p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 41/13p
    Auch; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T35)
  • 8 ObA 34/13b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 34/13b
    Auch
  • 4 Ob 102/13y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 102/13y
    Auch; nur T1; nur T31
  • 7 Ob 198/13p
    Entscheidungstext OGH 10.11.2013 7 Ob 198/13p
    Vgl auch; Beisatz: Im Zuge des Ankaufs von Wertpapieren oder Veranlagungen kann die Kursentwicklung einen Indikator für die vom Anleger unerwünschte Risikoträchtigkeit einer Anlageform und für eine Fehlberatung abgeben. Einem Anleger, der davon ausgeht, dass die ihm vermittelte Anlageform keinem Kursrisiko unterliegt, muss ein Irrtum in dem Moment bewusst werden, in dem ihm bekannt wird, dass sein Anlageprodukt eine negative Kursentwicklung nimmt. Eindeutiges Indiz für den Anleger sind an ihn gerichtete Depotstands‑ oder Kontostandsauszüge und Mitteilungen zB des Emittenten oder des Beraters. Ist dem Anleger aus derartigen Unterlagen ein aktueller Wertverlust erkennbar, muss ihm auch klar sein, dass er entgegen der ihm erteilten Beratung sein Geld für ein Kursschwankungen unterworfenes Wertpapier ausgegeben hat. Auf Grund der Kenntnis des Kursverlusts liegt somit die Kenntnis der falschen Risikoklasse und des Beratungsfehlers auf der Hand. (T36)
  • 4 Ob 170/13y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 170/13y
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T26; Beis wie T33
  • 3 Ob 206/13k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 206/13k
    Beisatz: Hier: Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht. (T37)
  • 6 Ob 183/13z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 183/13z
    Vgl; Beisatz: Bei der Schädigung einer Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer greift eine Erkundigungsobliegenheit der Gesellschafter erst ein, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Organe ihre Pflichten verletzt haben; dies liegt grundsätzlich nicht nahe. (T38)
  • 1 Ob 221/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 221/13a
    Auch
  • 7 Ob 54/14p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 54/14p
    Auch; Beisatz: Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. (T39)
  • 2 Ob 65/14v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2014 2 Ob 65/14v
    Auch; Beisatz: Hier: Vertretbar, dass der Kausalzusammenhang (zwischen Schäden an Flachdächern und mangelhafter Überwachung im Rahmen der Bauaufsicht) erst durch das Beweissicherungsverfahren klargestellt wurde. (T40)
  • 3 Ob 9/14s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 9/14s
    Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T27; Beis wie T33
  • 3 Ob 165/14g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 165/14g
    Auch; nur T1; Beis wie T27
  • 5 Ob 22/15v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 22/15v
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 4 Ob 4/15i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 4/15i
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 221/14x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 221/14x
    Auch
  • 7 Ob 56/15h
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 56/15h
    Beis wie T8
  • 3 Ob 66/15z
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 66/15z
    Auch
  • 9 Ob 32/15v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 Ob 32/15v
    Auch; nur T31
  • 7 Ob 128/15x
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 128/15x
    Beis wie T2
  • 3 Ob 112/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 112/15i
    Auch
  • 6 Ob 85/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 85/16t
    Vgl; nur T6; Beis wie T8; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 6 Ob 50/16w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 50/16w
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis wie T20; Beis wie T33; Beisatz: Auch wenn bei der Erkundigungspflicht an einen Fachmann ein strengerer Maßstab anzulegen ist, hat doch bereits die Entscheidung 3 Ob 1603/92 klargestellt, dass selbst ein Fachunternehmen regelmäßig solange kein Gutachten einholen muss, als der ‑ ebenfalls fachkundige ‑ Vertragspartner meint, der Fehler sei nicht in seiner Sphäre gelegen. (T41)
  • 10 Ob 70/15i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 70/15i
    Auch
  • 2 Ob 99/16x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 99/16x
    Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 2017/53
  • 10 Ob 57/16d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 Ob 57/16d
    Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Die Erkundigungsobliegenheit setzt deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt im Sinn konkreter Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden, voraus. (T42)
  • 7 Ob 12/17s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 12/17s
    Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T33
  • 9 ObA 50/17v
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 50/17v
    Beisatz: Für das Vorliegen solcher Umstände ist der Geschädigte behauptungs- und beweispflichtig. (T43)
  • 6 Ob 118/16w
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/16w
    Auch; nur T6; Beis wie T42; Beisatz: Ein Anleger kann sich nicht darauf berufen, dass er ihm übersandte Mitteilungen, aus denen sich weitere Erkundungsobliegenheiten ergeben, nicht gelesen habe. Maßgebend ist danach der Zugang solcher Mitteilungen, nicht deren konkrete Kenntnisnahme. Anderes gilt allerdings in Bezug auf übersandte Geschäftsberichte, wenn zu deren genauer Lektüre ein Anleger aufgrund der Umstände des Einzelfalls bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine Fehlberatung keinen Anlass hatte. (T44)
    Beisatz: Wann im Einzelfall die Erkundigungsobliegenheit entsteht, hängt ganz von den Umständen ab.(T45)
  • 9 Ob 39/17a
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 Ob 39/17a
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 54/17z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 54/17z
    Auch; nur T6; Beis wie T33; Beisatz: Der Geschädigte ist zur angemessenen Erkundigung verhalten. (T46)
    Beisatz: Der Geschädigte kann ein Privatgutachten einholen; in der Regel ist er dazu aber nicht verpflichtet. (T47)
  • 7 Ob 91/17h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 91/17h
    Veröff: SZ 2017/45
  • 7 Ob 77/17z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 77/17z
    Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T48)
    nur T6; Beis wie T3; Beis wie T45; Beis wie T42
  • 3 Ob 65/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 65/17f
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T33
  • 9 ObA 89/17d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 89/17d
  • 7 Ob 95/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
    Beis wie T21; Beis wie T36
  • 7 Ob 176/17h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 176/17h
  • 4 Ob 159/17m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2017 4 Ob 159/17m
  • 1 Ob 222/17d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 222/17d
    Auch
  • 1 Ob 230/17f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 230/17f
  • 4 Ob 94/17b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 94/17b
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T36; Veröff: SZ 2018/23
  • 4 Ob 8/18g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 8/18g
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T44
  • 5 Ob 68/18p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 68/18p
    Vgl; Beis wie T2
  • 9 Ob 88/18h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 88/18h
    Auch; nur T6; Beis wie T20; Beis wie T42; Beis wie T45
  • 4 Ob 15/19p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 15/19p
    Beisatz: Die angeführten Grundsätze gelten auch für die Rückforderung zu Unrecht empfangener Unterhaltsbeiträge aus dem Titel des Schadenersatzes. (T49)
  • 10 Ob 20/19t
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 20/19t
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T26
  • 4 Ob 92/19m
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 92/19m
    Beis wie T41
  • 8 Ob 118/19i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 118/19i
    Vgl; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Zwar erfolgte keine Anlageberatung, jedoch wusste der Anleger unabhängig davon, dass er Ergänzungskapital zeichnete und nicht in ein Sparbuch oder in eine diesem vergleichbare Sparform investierte und dass es zu einem Verlust des eingesetzten Kapitals kommen kann. (T50)
  • 8 Ob 100/19t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 100/19t
    Beisatz: Hier: Berücksichtigung der unternehmerischen Erfahrenheit und Möglichkeit der Kenntnisnahme durch wiederholte Informationsschreiben. (T51)
  • 4 Ob 1/20f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 1/20f
    Beis wie T42
  • 3 Ob 33/20d
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 3 Ob 33/20d
    nur T1; nur T6; Beis wie T42; Beis wie T48
  • 4 Ob 96/20a
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 96/20a
    nur T1; nur T6; Beis wie T42; Beis wie T2
  • 1 Ob 121/20f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 121/20f
    nur T1; nur T6; Beisatz: Hier: Erkundigungspflicht durch Beobachtung eines anhängigen Strafverfahrens. (T52)
  • 1 Ob 105/20b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 105/20b
    Beis wie T27
  • 3 Ob 195/20b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 3 Ob 195/20b
  • 5 Ob 114/20f
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 5 Ob 114/20f
    Vgl; Beis wie T41
  • 5 Ob 188/20p
    Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 188/20p
    nur T6; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T33; Beis wie T42
  • 8 ObA 124/20y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 ObA 124/20y
  • 9 Ob 40/21d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 40/21d
    Beis wie T21; Beis wie T42
  • 5 Ob 42/21v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 5 Ob 42/21v
    Beis wie T2; nur T6; Beis wie T10; Beis wie T42
  • 5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
    Vgl; nur T6; nur T31; Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T27; Beis wie T33; Beis wie T41; Beis wie T42; Beis wie T47
  • 9 Ob 52/21v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 Ob 52/21v
  • 2 Ob 9/22w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 2 Ob 9/22w
    nur T6; Beis insb auch T21; Beis insb auch T42
  • 7 Ob 5/22v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 5/22v
    Auch Beis wie T20; Beis wie T42; Beis wie T45
  • 8 Ob 166/22b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 166/22b
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zeitpunkt der Erkennbarkeit einer unzureichend funktionierenden Oberflächenentwässerung. (T53)
  • 6 Ob 78/22x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 78/22x
    Vgl; nur T1; nur T6; Beis wie T20; Beis wie T27; Beis wie T45
  • 1 Ob 173/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.11.2023 1 Ob 173/23g
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T42
    Beisatz: Hier: Endgültige Strafnachsicht wurde fälschlich nicht in das Strafregister eingetragen, sodass dort Verurteilungen trotz Ablaufs der Tilgungsfrist weiterhin aufschienen. Verletzung der Erkundigungsobliegenheit, weil der Kläger trotz Bedenken gegen die ihm im Rahmen einer nachfolgenden Strafverhandlung bekannt gewordene, weiterhin bestehende Eintragung der Vorverurteilungen die Angelegenheit nicht mit seinem damaligen Verteidiger besprach und insbesondere nicht auf die schon 2011 erfolgte endgültige Strafnachsicht hinwies. (T54)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034327

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_0010OB00535_9000000_001

Rechtssatz für 7Ob621/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038710

Geschäftszahl

7Ob621/79; 1Ob632/90; 1Ob597/93; 1Ob1681/94; 1Ob2029/96f; 6Ob304/99w; 7Ob164/18w; 4Ob102/22m; 7Ob173/23a

Entscheidungsdatum

11.12.2023

Rechtssatz

Dem Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes steht die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung entgegen. Sie greift vielmehr immer dann ein, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrages nach der Natur des Geschäftes auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht, sodaß auch nicht zur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene finanzielle Nachteile entstehen, sondern der Rechtsanwalt überdies nicht berechtigt ist, ein Honorar zu begehren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 621/79
    Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 621/79
    Veröff: SZ 52/73
  • 1 Ob 632/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 632/90
    Auch; Veröff: JBl 1991,654
  • 1 Ob 597/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 597/93
    Vgl auch
  • 1 Ob 1681/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 1681/94
    Auch; Beisatz: Hat der Mandant das in Rechnung gestellte Honorar beglichen, weil er als Rechtsunkundiger außerstande war, die Rechtslage richtig zu beurteilen, so kann er seine Leistung gemäß § 1431 ABGB kondizieren. (T1)
  • 1 Ob 2029/96f
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2029/96f
    Auch
  • 6 Ob 304/99w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 304/99w
    Abweichend; Beisatz: Wenn ein Steuerberater ein falsches Gutachten über die Steuerfreiheit einer bestimmten Geschäftstätigkeit erstattet und darauf basierend jahrelang für den Klienten auftragsgemäß tätig ist, können die bereits bezahlten Honorare nicht wegen Wertlosigkeit der Leistungen gestützt auf § 1431 ABGB sondern nur nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden (Abkehr von der Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren: SZ 52/73; 1 Ob 2029/96f). (T2)
  • 7 Ob 164/18w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 164/18w
  • 4 Ob 102/22m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 102/22m
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein bloß potentieller Erfolg eines Prozessvergleichs ist kein Grund die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht zu beachten. Dies widerspräche der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung. (T3)
  • 7 Ob 173/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 7 Ob 173/23a
    vgl; Beisatz: Ein Notar kann kein Honorar begehren bzw "verwirkt" seinen Honoraranspruch, wenn seine Tätigkeit für den Mandanten "wertlos" ist. (T4)
    Beisatz: Davon zu unterscheiden sind aber die Folgen bei Verletzung einer Aufklärungspflicht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19790503_OGH0002_0070OB00621_7900000_001

Entscheidungstext 1Ob632/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob632/90

Entscheidungsdatum

12.09.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Jörg Christian H***, Rechtsanwalt, Innsbruck, Anichstraße 6, wider die beklagte Partei Josef H***, Landwirt, Fieberbrunn, Lauchseeweg 18, vertreten durch Dr. Richard Larcher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 173.410,45 sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8. Februar 1990, GZ 2 R 363/89-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. August 1989, GZ 40 Cg 287/88-19, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der Beschluß des Berufungsgerichtes wird insoweit, als dieses das erstgerichtliche Urteil auch im Ausspruch, daß die Gegenforderung des Beklagten mit S 84.594,60 zu Recht bestehe und das Klagebegehren daher zur Gänze abgewiesen wurde, aufgehoben hat, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Gericht zweiter Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte am 6. 8. 1982 namens des Beklagten beim Landesgericht Innsbruck zu 10 Cg 485/82 eine mit S 800.000,-

bewertete Klage ein, mit der die Verurteilung der Marktgemeinde Fieberbrunn, ab sofort den Betrieb des Moorstrandbades am Lauchsee in Fieberbrunn auf den Grundstücken 177 und 178/2 zu unterlassen, begehrt wurde; damit verband er den Antrag, zur Sicherung dieses Anspruches werde der beklagten Partei mit sofortiger Wirkung untersagt, diese Grundstücke zum Betrieb eines Moorstrandbades zu benützen, benützen zu lassen, die Benützung zu Badezwecken zu gestatten bzw anderen Personen zur Verfügung zu stellen. Er brachte hiezu vor, der Beklagte habe der beklagten Marktgemeinde 1970 die genannten Grundstücke um einen äußerst günstigen Preis verkauft, sich jedoch dafür von dieser für alle Zukunft das unentgeltliche Pachtrecht am Buffet und ferner zusichern lassen, daß er den Bademeister für das darauf zu errichtende Moorstrandbad stellen könne. In der Folge habe sich die beklagte Marktgemeinde an die getroffenen Vereinbarungen nicht gehalten, weshalb dem Beklagten ein rechtliches Interesse daran zugebilligt werden müsse, daß ihr verboten werde, das Moorstrandbad weiter zu betreiben. Mit Beschluß vom 7. 9. 1982 wies das Erstgericht den Sicherungsantrag mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch lasse sich aus der Klagserzählung nicht ableiten. Der vom Kläger eingebrachte Rekurs blieb erfolglos.

Nach kurzzeitigem Ruhen wurde das Verfahren in der Hauptsache zu 10 Cg 129/83 fortgesetzt. Mit Urteil vom 8. 4. 1983 wies das Erstgericht auch das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß es unschlüssig sei. Die vom Kläger namens des Beklagten eingebrachte Berufung und ebenso die Revision blieben aus den gleichen rechtlichen Erwägungen wie der Rekurs im Sicherungsverfahren erfolglos.

Durch diese Prozeßführung erwuchsen dem Beklagten Kosten von S 32.500,- an Entscheidungsgebühren, S 84.594,60 an Honorar des Klägers und S 87.921,12 an Kosten, die der Beklagte dem Prozeßgegner zu ersetzen hatte.

Mit Teilurteil vom 5. 12. 1988, das in Rechtskraft erwuchs, sprach das Erstgericht aus, daß die - auf Grund weiterer rechtsfreundlicher Vertretung des Beklagten durch den Kläger - eingeklagte Forderung (zur Gänze) mit S 173.410,45 zu Recht bestehe. Bei der Verhandlungstagsatzung vom 10. 10. 1988 hatte der Beklagte eine Gegenforderung von S 217.159,31 zur Aufrechnung eingewendet und hiezu vorgebracht, seine rechtsfreundliche Vertretung durch den Kläger im Verfahren gegen die Marktgemeinde Fieberbrunn zu 10 Cg 129/83 des Landesgerichtes Innsbruck sei fehlerhaft gewesen, weil dort sein Klagebegehren und der damit verbundene Sicherungsantrag als unschlüssig abgewiesen worden seien. Der Kläger habe gegen beide Entscheidungen Rechtsmittel und gegen das Berufungsurteil auch noch Revision eingebracht, doch sei die Unschlüssigkeit auch in den Instanzen bejaht worden und seien daher alle Rechtsmittel erfolglos geblieben. Durch die schuldhaft fehlerhafte Führung dieses Verfahrens seien dem Beklagten Kosten von S 217.159,31 erwachsen. Der Kläger habe den Beklagten auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Prozeßführung nicht aufmerksam gemacht und damit seine anwaltliche Aufklärungspflicht gröblich verletzt. Ihm stehe daher einerseits für seine Tätigkeit in diesem Verfahren kein Kostenersatzanspruch zu, andererseits sei der Kläger dem Beklagten für die von diesem an die Gegenseite erbrachten Kostenzahlungen ersatzpflichtig.

Der Kläger replizierte darauf, er habe den Beklagten ausdrücklich auf die besondere Problematik und das mit der Klage verbundene Risiko hingewiesen, dieser habe aber dennoch die Prozeßführung und Ausschöpfung des Instanzenzuges vor allem auch deshalb verlangt, um die beklagte Marktgemeinde an den Verhandlungstisch zu zwingen. Der Beklagte habe das Honorar im übrigen anstandslos beglichen und die letzte Teilzahlung im Jänner 1985 ohne jeden Vorbehalt geleistet, obwohl er schon im Jahr zuvor vom damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck auf einen angeblichen Kunstfehler des Klägers aufmerksam gemacht worden sei. Damit habe er den Honoraranspruch des Klägers ausdrücklich anerkannt. Die Gegenforderung sei überdies verjährt. Darauf erwiderte der Beklagte, die Gegenforderung sei nicht verjährt, weil er erst durch den Beklagtenvertreter Kenntnis von Schädiger und Schaden erlangt habe.

Das Erstgericht sprach mit seinem Endurteil aus, die Gegenforderung des Beklagten bestehe bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht, und wies deshalb das Klagebegehren ab.

Es stellte fest, der Beklagte sei "in rechtlichen Dingen unwissend und unerfahren". Der Kläger sei nicht der Ansicht gewesen, daß die Prozeßführung aussichtslos sei, und habe den Beklagten daher auch in dieser Richtung nicht aufgeklärt. Er habe den Beklagten mit Schreiben vom 19. 10. 1982, mit dem er ihn über die Erfolglosigkeit des Rekurses im Sicherungsverfahren informiert habe, darauf aufmerksam gemacht, er habe ihm von vornherein gesagt, es sei keineswegs sicher, daß die beantragte einstweilige Verfügung durchzubringen sei. Mit Schreiben vom 4. 5. 1983 habe der Kläger betont, er persönlich halte eine Berufung jedenfalls für nicht sehr aussichtsreich, sehe aber gleichzeitig einer "allfälligen schriftlichen Beauftragung zur Einbringung einer Berufung mit Interesse entgegen". Am 6. 10. 1983 habe er dem Beklagten geschrieben, er persönlich rate zur Einbringung der Revision, zu seiner Überraschung habe das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt. Ein Mitglied des Berufungssenates habe ihm gesagt, es handle sich um eine offenbar vom Höchstgericht noch nicht entschiedene Rechtsfrage, weshalb es wohl vernünftig sei, auch noch den Obersten Gerichtshof anzurufen, um diese Rechtsfrage endgültig klären zu lassen. Im Berufungsurteil fänden sich solche Andeutungen allerdings nicht, die Revision sei auch nicht für zulässig erklärt, sondern es sei nur ausgesprochen worden, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige. In Erledigung der Rechtsrüge habe das Berufungsgericht in diesem Verfahren unter Hinweis auf die Entscheidung JBl 1974, 204, ausgeführt, aus der Klagserzählung seien nur Schadenersatzansprüche ableitbar; selbst wenn aus der Verletzung eines Vorpachtrechtes Erfüllungsansprüche abgeleitet werden könnten, sei für den Kläger, der einen Unterlassungsanspruch geltend mache, nichts gewonnen. Im Frühjahr 1984 - nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens 10 Cg 129/83 des Landesgerichtes Innsbruck - habe der Beklagte mit dem damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, Dr. K***, gesprochen, der sinngemäß gemeint habe, der Kläger sei an und für sich ein guter Anwalt, seine Vorgangsweise im Rechtsstreit sei aber wohl nicht zielführend gewesen, weil der Beklagte nicht die Einstellung des Badebetriebes, sondern Schadenersatz hätte begehren müssen. Von einem Kunstfehler des Klägers habe Dr. K*** damals nicht gesprochen. Mit Schreiben vom 30. 12. 1987 habe der Beklagtenvertreter Dr. Richard L*** dem Kläger mitgeteilt, er habe den Beklagten nochmals auf seine Verpflichtung zur Zahlung der in der Kanzlei des Klägers aufgelaufenen Kosten hingewiesen.

Rechtlich meinte das Erstgericht, die Prozeßführung sei von vornherein völlig aussichtslos gewesen, weil sowohl das Klagebegehren als auch der Sicherungsantrag unschlüssig gewesen seien. Auf diese aussichtlose Rechtsverfolgung habe der Kläger den Beklagten nicht aufmerksam gemacht, sodaß er gemäß Paragraph 1299, ABGB für die diesem daraus entstandenen Kosten einzustehen habe. Die Gegenforderung sei nicht verjährt, weil der Beklagte trotz seines mit Dr. K*** im Frühjahr 1984 geführten Gespräches noch nicht von Schaden und Schädiger Kenntnis gehabt habe. Er habe dort wohl erfahren, daß das Vorgehen im Verfahren nicht zielführend, nicht aber auch, daß der Prozeß von vornherein aussichtslos gewesen sei. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und ordnete an, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Es stellte auf Grund teilweiser Beweiswiederholung ergänzend fest, der Beklagte sei vom Kläger von den im Vorprozeß ergangenen Entscheidungen jeweils unter Anschluß der Entscheidung verständigt worden. In all diesen Entscheidungen sei stets hervorgehoben worden, daß aus dem Klagsvorbringen wohl ein Schadenersatzanspruch, keineswegs aber der geltend gemachte Unterlassungsanspruch abgeleitet werden könne. Darauf sei der Beklagte auch in den Schreiben des Klägers ausdrücklich hingewiesen worden. Sehe man diese ergänzenden Feststellungen im Zusammenhalt mit der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, daß der Beklagte nach Erhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes den damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck aufgesucht habe, der infolge von Artikeln in der in Tirol führenden "Tiroler Tageszeitung" und seiner Mitwirkung in Rundfunk- und Fernsehsendungen in der breiten Öffentlichkeit Anlaufstelle für Personen, die sich ungerecht behandelt fühlten, geworden sei, und der dem Beklagten gleichfalls bestätigt habe, die Prozeßführung sei nicht zielführend gewesen, so lasse dies in tatsächlicher Hinsicht den Schluß zu, dem Beklagten sei spätestens nun bewußt geworden, daß es falsch gewesen sei, eine Unterlassungsklage zu erheben, und sein Schaden - die Kostenersatzverpflichtung - daraus erwachsen sei.

In Erledigung der Rechtsrüge führte das Gericht zweiter Instanz aus, die Verjährungsfrist beginne nach Paragraph 1489, ABGB erst zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt sei, daß er die Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könne. Daher seien nicht nur die Kenntnis des Schadens und des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhanges, sondern auch die Kenntnis jener Umstände erforderlich, die im Einzelfall das Verschulden begründeten. Der Beklagte habe zur Verjährungseinrede des Klägers lediglich vorgebracht, er habe erst durch den Beklagtenvertreter Kenntnis vom Schädiger und vom Schaden erlangt. Sei sich der Beklagte bewußt gewesen, daß die Unterlassungsklage verfehlt gewesen sei, wäre es an ihm gelegen, sich nach den rechtlichen Möglichkeiten zu erkundigen, ob und inwieweit ihm der Kläger zum Ersatz seiner Prozeßaufwendungen verpflichtet sei. Daß er diese ihm leicht mögliche und zumutbar gewesene Überprüfung unterlassen habe, berühre daher den Beginn der Verjährungsfrist nicht. Der Geschädigte dürfe sich nicht einfach passiv verhalten, nach Absicht des Gesetzgebers sollten Schadenersatzansprüche im Interesse aller Beteiligten möglichst rasch geklärt werden. Könne der Geschädigte diese Klärung ohne nennenswerte Mühe herbeiführen, gelte die Kenntnis als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei entsprechender Erkundigung zuteil geworden wäre, also nach der Vorsprache des Beklagten beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Frühjahr 1984 spätestens bis zum Sommer 1984. Damit habe die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen, sodaß die bei der Verhandlungstagsatzung vom 10. 10. 1988 zur Aufrechnung eingewendete Schadenersatzforderung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden sei. Gemäß Paragraph 1438, ABGB würden kompensable Forderungen allerdings ipso iure aufgehoben, doch bedürfe diese Erfüllungswirkung einer darauf gerichteten Willenserklärung, was hier auch geschehen sei. Daß die Gegenforderung inzwischen verjährt sei, stehe der Aufrechnung nicht entgegen, sofern sie bei Entstehung der Hauptforderung noch nicht verjährt gewesen sei. Der Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes aus dem Bevollmächtigungsvertrag entstehe im Zweifel erst mit Beendigung des Vertragsverhältnisses und Geltendmachung der Honorarforderung, weil nun erst die erbrachten Leistungen und deren ordnungsgemäße Durchführung überprüft werden könnten. Der Kläger habe seine mit Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Honoraransprüche am 22. 12. 1987 und am 4. 2. 1988 geltend gemacht, zu diesen Zeitpunkten sei die für die Gegenforderung geltende dreijährige Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen gewesen. Die Verjährungseinrede des Klägers sei daher berechtigt, sodaß auf die übrigen Berufungsgründe und die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes nicht mehr weiter einzugehen sei. Dennoch sei die Rechtssache noch nicht spruchreif. Der Beklagte habe nämlich weitere Gegenforderungen zur Aufrechnung eingewendet, die das Erstgericht, weil es die Verjährung verneint habe, nicht erörtert habe. Dies werde im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten. Das Berufungsgericht hat zwar einen Rechtskraftvorbehalt angeordnet, statt - wie es die geänderte Rechtslage (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, erster Satz ZPO in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 erfordert hätte - auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, doch kann nicht zuletzt nach der Begründung des Rechtskraftvorbehaltes kein Zweifel bestehen, daß das Gericht zweiter Instanz damit diesen Ausspruch verfügen wollte; einer Ergänzung seiner Entscheidung in diesem Belange bedarf es daher nicht. Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil zur Frage, welcher Verjährungsfrist der Anspruch auf Rückforderung des dem Rechtsanwalt in Verkennung der Rechtslage beglichenen Honorars unterliegt, soweit überblickbar, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist im Ergebnis auch teilweise berechtigt.

Der Beklagte hat in seinem Rekurs zwei Fragen aufgeworfen:

einerseits den Beginn der Verjährungsfrist der vom Beklagten zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderung auf Ersatz des aus der mangelhaften Vertretung erwachsenen Schadens und andererseits die für die Gegenforderung auf Zurückzahlung des Honorars maßgebliche Verjährungsfrist.

Soweit der Beklagte die genannte Gegenforderung zweifellos (nur) auf die Verpflichtung des Klägers stützen kann, seinen aus dessen rechtsfreundlicher Vertretung im erwähnten Rechtsstreit infolge Entrichtung der Entscheidungsgebühr und der Prozeßkosten des Gegners entstandenen Schaden zu ersetzen, ist die vom klagenden Rechtsanwalt eingewendete Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB zu beurteilen. Danach verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden. Diese Verjährung wird erst in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Schädigers soweit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (ecolex 1990, 279 uva; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1489,); deshalb beginnt die Verjährungszeit auch nicht zu laufen, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat (WBl 1987, 66 ua). Der Beklagte hat auf die Verjährungsreplik des Klägers letztlich bloß erwidert, er habe vom Schaden und Schädiger erst durch seinen Vertreter in diesem Rechtsstreit Kenntnis erlangt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Beklagte vom Kläger von den im Vorprozeß ergangenen Entscheidungen stets unter Anschluß einer Ausfertigung verständigt worden. In den Entscheidungen war die mangelnde rechtliche Ableitbarkeit des Unterlassungsbegehrens aus den Vertragspflichten der dort beklagten Marktgemeinde jeweils besonders hervorgehoben und der Beklagte in den Begleitschreiben des Klägers auf diese rechtlichen Erwägungen der befaßten Gerichte auch noch ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Der Beklagte wandte sich im Frühjahr 1984 - nachdem ihm die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugekommen war - an den damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, der ihm erklärte, der Kläger sei an und für sich ein guter Anwalt, doch sei seine Vorgangsweise in diesem Verfahren nicht zielführend gewesen, man hätte nicht auf Einstellung des Badebetriebes dringen dürfen, sondern auf Schadenersatz klagen müssen. Daraus schloß das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht - sodaß die logisch nicht anfechtbare Schlußfolgerung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann -, dem Beklagten sei spätestens bei Erteilung dieser Rechtsauskunft bewußt gewesen, daß es falsch gewesen sei, eine Unterlassungsklage zu erheben, und sein Schaden darauf zurückzuführen sei.

Nun ist dem Beklagten gewiß zu konzedieren, daß er die Ursachen seines Mißerfolges im Rechtsstreit nur schwer durchschauen konnte, vor allem ob und inwieweit seinem Vertreter dabei eine offensichtliche Fehlbeurteilung zur Last gelegt werden müsse. War ihm aber bereits bewußt, daß die Unterlassungsklage und der damit verbundene Sicherungsantrag rechtliche Fehlgriffe waren, so durfte er sich in der Folge - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend hervorhob - nicht einfach passiv verhalten und es dem Zufall überlassen, daß ihm an diesen Sachverhalt geknüpfte rechtliche Möglichkeiten überhaupt zur Kenntnis gelangten. Kann der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (ecolex 1990, 279 ua; Schubert aaO Rz 4; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 220). Zwar darf die Erkundigungspflicht nicht überspannt werden (SZ 57/171 ua), doch lag für den Beklagten, der sich schließlich auch an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck gewandt hatte, nichts näher, als bei einem Rechtsanwalt, der für eine solche Beratung in erster Linie in Betracht kam, zu erkunden, ob und inwieweit er seinen Vertreter für die - ihm bekannten - prozessualen Fehlgriffe und den damit verbundenen Vermögensschaden verantwortlich machen konnte.

Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht - und vom Beklagten insoweit auch gar nicht in Zweifel gezogen - angenommen, daß die Verjährungsfrist für die von ihm eingewendeten Schadenersatzansprüche somit spätestens im Sommer 1984 zu laufen begonnen hatte und diese Forderung daher schon abgelaufen war, als die eingeklagte Honorarforderung - frühestens im Dezember 1987 - fällig geworden war vergleiche hiezu Strasser in Rummel2, ABGB Rz 10 zu Paragraph 1004,). Die vom Beklagten auf Grund der behaupteten fehlerhaften Vertretung im Rechtsstreit 10 Cg 129/83 des Landesgerichtes Innsbruck eingewendeten Schadenersatzforderungen sind daher in der Tat verjährt.

Zu Recht führt er allerdings ins Treffen, daß er bezüglich des an den Kläger entrichteten Honorars keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht, sondern vorgebracht habe, daß dem Kläger kein Honoraranspruch zustehe, sodaß er das in Verkennung der Rechtslage dennoch entrichtete Entgelt zurückzufordern berechtigt sei vergleiche das Vorbringen bei der Verhandlungstagsatzung am 28. 11. 1988 S. 2, im Zusammenhalt mit der Behauptung, er sei von seinem Vertreter, also erst nach Begleichung des Honorars, über die wahre Rechtslage aufgeklärt worden; ein bei der Protokollierung dieses Vorbringens unterlaufener offenbarer Fehler kann ihm dabei nicht zum Nachteil gereichen).

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 52/73; EvBl 1972/124 uva; Strasser in Rummel2, aaO Rz 9 zu Paragraph 1004,) kann der Rechtsanwalt kein Honorar verlangen, wenn er den Klienten nicht von einer aussichtslosen Prozeßführung gewarnt hat, seine Vertretungshandlungen für diesen daher völlig wertlos waren; gerade das aber wirft der Beklagte dem Kläger vor. Hat der Beklagte das in Rechnung gestellte Honorar beglichen, weil er als juristischer Laie außerstande war, die Rechtslage richtig zu beurteilen, so kann er seine Leistung gemäß Paragraph 1431, ABGB kondizieren, weil er die Leistung, auf die der Kläger keinen Anspruch hatte, aus einem Irrtum dennoch erbrachte.

Dieser Rückforderungsanspruch unterliegt aber mangels besonderer Vorschriften gemäß Paragraph 1479, ABGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die mit der Zahlung beginnt (SZ 52/170; EvBl 1975/60 uva; Rummel und Schubert in Rummel aaO Rz 12 zu Paragraph 1431, bzw Rz 6 zu Paragraph 1478 ;, Mader in Schwimann, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 1487,). Der von Wilburg in Klang2 römisch VI 490 vergleiche hiezu auch Huber in JBl 1985, 470 f) vorsichtig befürworteten Analogie zu Paragraph 1487, ABGB, derzufolge die Verjährungsfrist mit drei Jahren zu bemessen wäre, kann wegen der gebotenen einschränkenden Auslegung dieser Bestimmung, aber auch deshalb nicht näher getreten werden, weil der Irrtum, dessen Beachtlichkeit in Paragraph 1431, ABGB weitergezogen ist als in Paragraph 871, ABGB, dem Irrenden nach Erbringung der (zumeist aus rechtlichen, für ihn kaum durchschaubaren Erwägungen nicht geschuldeten) Leistung vielfach weit weniger leicht erkennbar wird, als wenn er aus dem vom Irrtum betroffenen Vertrag in Anspruch genommen wird.

Soweit der Beklagte daher das mit S 84.594,60 bezifferte Honorar des Klägers kondiziert, ist die eingewendete Gegenforderung somit nicht verjährt, sodaß das Gericht zweiter Instanz insoweit zu Unrecht die Erledigung der übrigen Berufungsgründe - namentlich der Beweisrüge - als entbehrlich erachtet hat. In diesem Umfang ist das berufungsgerichtliche Verfahren somit mangelhaft geblieben und wird das Gericht zweiter Instanz im fortgesetzten Verfahren die Berufung des Klägers auch über die Verjährungsfrage hinaus zu erledigen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E21607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00632.9.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19900912_OGH0002_0010OB00632_9000000_000