Die gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom Beklagten erhobene Revision ist zwar zulässig, weil die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zur Frage, ob die anspannende Bemessung nicht auf den Regelbedarf zu beschränken sei, uneinheitlich zu sein scheint (EFSlg 56.154 uva gegen EFSlg 53.366 ua), sie ist aber nicht berechtigt.
Das Schwergewicht des Rechtsmittels des Beklagten liegt auf den Ausführungen, seine Leistungskraft sei von den Vorinstanzen über Gebühr angespannt worden; nach überwiegender zweitinstanzlicher Rechtsprechung dürfe sie nämlich bloß bis zur Deckung des durchschnittlichen Bedarfes angespannt werden. Bei den in diesem Sinne ergangenen Entscheidungen (vgl nur etwa EFSlg 56.160, 56.157, 56.154, 50.534 und 42.846) dürfte es sich um Fälle gehandelt haben, in welchen der Unterhaltspflichtige bis dahin keinen Beruf ausgeübt oder sich die Kenntnisse für eine berufliche Tätigkeit nicht verschafft hatte (vgl EFSlg 53.366). Im übrigen kann einer solchen Beschränkung der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen keineswegs beigepflichtet werden. Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Sie müssen somit ihre gesamten persönlichen Möglichkeiten, besonders ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeiten, ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Damit wurde die bis dahin von der Rechtsprechung - freilich sehr vorsichtig - angewendete Anspannungstheorie im Gesetz verankert (RV, 60 BlgNR XIV.GP, 21; Pichler in Rummel, ABGB2, § 140 Rz 6). Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden.Das Schwergewicht des Rechtsmittels des Beklagten liegt auf den Ausführungen, seine Leistungskraft sei von den Vorinstanzen über Gebühr angespannt worden; nach überwiegender zweitinstanzlicher Rechtsprechung dürfe sie nämlich bloß bis zur Deckung des durchschnittlichen Bedarfes angespannt werden. Bei den in diesem Sinne ergangenen Entscheidungen vergleiche nur etwa EFSlg 56.160, 56.157, 56.154, 50.534 und 42.846) dürfte es sich um Fälle gehandelt haben, in welchen der Unterhaltspflichtige bis dahin keinen Beruf ausgeübt oder sich die Kenntnisse für eine berufliche Tätigkeit nicht verschafft hatte vergleiche EFSlg 53.366). Im übrigen kann einer solchen Beschränkung der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen keineswegs beigepflichtet werden. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Sie müssen somit ihre gesamten persönlichen Möglichkeiten, besonders ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeiten, ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Damit wurde die bis dahin von der Rechtsprechung - freilich sehr vorsichtig - angewendete Anspannungstheorie im Gesetz verankert (RV, 60 BlgNR römisch XIV.GP, 21; Pichler in Rummel, ABGB2, Paragraph 140, Rz 6). Mit der Anspannung der Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen kann der Unterhalt auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen werden.
Der Beklagte verfügt über keine besondere Schulbildung, hat aber in jahrzehntelanger Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland bei Bauunternehmen und in Planungsbüros und schließlich sogar als Inhaber eines solchen Unternehmens, das bei zahlreichen Bauvorhaben verschiedenster Größenordnung mit der Planung und Bauüberwachung betraut war, zweifelsfrei weit überdurchschnittliche praktische Kenntnisse und eine reiche berufliche Erfahrung angesammelt. Seit gut zehn Jahren ist er auf dem Immobiliensektor tätig, so daß er seine Berufserfahrung mit dieser Tätigkeit ständig bereichert. Zutreffend hob das Berufungsgericht hervor, daß in einem solchen Fall der Schulbildung kein besonderer Stellenwert mehr zukommt. Begnügt sich der Beklagte, ohne triftige Gründe zu nennen, dabei mit einem monatlichen Bruttogehalt von DM 1.000, so mag ihm dies im Rahmen der ihm grundsätzlich zuzubilligenden Erwerbsfreiheit an sich zwar unbenommen bleiben, kann aber nicht die Rechtsstellung eines ihm gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes beeinträchtigen, das zur Bestreitung seines Unterhaltes auf den Erwerb des Unterhaltsverpflichteten angewiesen ist. Wäre der Unterhaltspflichtige bei nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten erzielbarem Einkommen zu Unterhaltsleistungen imstande, die über die Deckung des Regelbedarfes des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgehen, so ist seine Leistungskraft auch über den Regelbedarf hinaus anzuspannen, sofern er, wie die Vorinstanzen festgestellt haben, bei gleicher Tätigkeit in anderen Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest S 16.000 erzielen könnte. Der Beklagte läßt selbst in seiner Revision Behauptungen vermissen, in welcher Weise er sich um eine besser entlohnte Stelle bemüht habe. Insbesondere kann seinen Revisionsausführungen nicht entnommen werden, daß er trotz zumutbarer Bemühungen außerstande gewesen wäre, in eine besser entlohnte Beschäftigung zu wechseln. Daß der Kläger bei monatlichen Unterhaltsleistungen von S 2.500 und einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von S 16.000 an dessen (fiktiven) Lebensverhältissen nicht über Gebühr teilhat, bestreitet der Beklagte nicht, kann aber angesichts seiner fehlenden weiteren Sorgepflichten auch nicht zweifelhaft sein.
Der Revision war aus den dargelegten Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.