Das diesen Begründungsmangel einer Unvollständigkeit in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachen (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) ausdrücklich rügende Berufungsvorbringen S*** (S 65 dA) blieb in der Entscheidung des Berufungsgerichtes, das bloß "im Ersturteil und im Beweisverfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte" für Notwehrhandlungen S*** fand, völlig unbehandelt (S 88 f dA). Damit stehen in den erwähnten Belangen die Urteile beider Instanzen mit dem Gesetz nicht im Einklang".Das diesen Begründungsmangel einer Unvollständigkeit in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) ausdrücklich rügende Berufungsvorbringen S*** (S 65 dA) blieb in der Entscheidung des Berufungsgerichtes, das bloß "im Ersturteil und im Beweisverfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte" für Notwehrhandlungen S*** fand, völlig unbehandelt (S 88 f dA). Damit stehen in den erwähnten Belangen die Urteile beider Instanzen mit dem Gesetz nicht im Einklang".
Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich jedoch anläßlich dieser Beschwerde, daß die beiden Urteile mit - in der Berufungsschrift (S 63) geltend gemachten - Feststellungsmängeln iS einer (Peter S*** zum Nachteil gereichenden) Nichtigkeit nach §§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b, 468 Abs. 1 Z 4 StPO behaftet sind, die gemäß § 290 Abs. 1 StPO iVm § 292 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (EvBl. 1973/172). Auf die Argumentation der Wahrungsbeschwerde war demnach nicht näher einzugehen.Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich jedoch anläßlich dieser Beschwerde, daß die beiden Urteile mit - in der Berufungsschrift (S 63) geltend gemachten - Feststellungsmängeln iS einer (Peter S*** zum Nachteil gereichenden) Nichtigkeit nach Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,, 468 Absatz eins, Ziffer 4, StPO behaftet sind, die gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 292, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war (EvBl. 1973/172). Auf die Argumentation der Wahrungsbeschwerde war demnach nicht näher einzugehen.
Das Bezirksgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Nachdem es zwischen den beiden Beschuldigten beim Feuerwehrheurigen in Fuggen zu "kurzen gegenseitigen Meinungsverschiedenheiten und Beschimpfungen" gekommen war, ergriff Peter F*** ein Bierkrügel und warf es aus ca. zwei Meter Entfernung Peter S*** ins Gesicht, wodurch das Glas zerbrach und S*** die zuvor bezeichneten Verletzungen im Gesicht erlitt. S*** stand auf und "wollte" auf F*** losgehen. Es kam zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei sie gemeinsam zu Boden stürzten. Feuerwehrleute griffen nun ein und trennt die beiden "Kampfhähne". Bei der Rauferei wurde F*** verletzt. Beide Angeklagten hatten die "Absicht", sich gegenseitig zu verletzen. Der Verantwortung des Beschuldigten S***, er sei durch den Schlag mit dem Bierglas benommen gewesen und habe sich nur gewehrt, indem er F*** umklammernd gehalten habe, ist das Bezirksgericht deshalb nicht gefolgt, weil nach der Aussage des Zeugen Dieter S*** beide Angeklagten gerauft haben, beide zu Boden gestürzt seien, die Verletzung F*** am Oberlid (blaues Auge) eine "Schlagverletzung" darstelle und sich aus den übrigen Verletzungen (Kratz- und Schürfwunden) ergebe, daß eine "erhebliche Auseinandersetzung" stattgefunden habe.
Von dieser Beurteilung ausgehend unterließ das Bezirksgericht nähere Feststellungen hinsichtlich des Andauerns bzw. einer Fortsetzung des (rechtswidrigen) Angriffs des Peter F*** gegen Peter S***. Diese Frage wäre indes schon auf Grund der Verantwortung des Beschuldigten S*** erörterungsbedürftig gewesen, wonach er sich gegen weitere Angriffe F***, der gegen ihn ein zweites Bierglas, das ihn allerdings verfehlte, geworfen und sich auf ihn "gestürzt habe", durch das Festhalten F*** nur verteidigt habe, wobei sie zu Boden gestürzt seien und F*** auf ihm zu liegen gekommen sei (S 25, 50). Hinzu kommt, daß diese Verantwortung des Beschuldigten S*** insbesondere durch die Aussagen des Zeugen Dieter S***, der zum Ausdruck brachte (S 19, 48), daß F*** S*** an der Brust gepackt und zu sich hinübergezogen habe und S***, der im Zuge des folgenden Raufhandels unter F*** auf dem Boden zu liegen gekommen sei, sich gegen jenen nur verteidigt habe, aber auch durch die Angaben des Zeugen Thomas R*** gestützt wird, S*** sei, nachdem er von dem Bierglas getroffen worden war, rücklings auf einen Tisch gefallen (S 21, 48).
Feststellungen in der zuvor aufgezeigten Richtung hätte es bei dieser Sachlage vor allem deshalb bedurft, weil aus den genannten Verfahrensergebnissen auf eine für S*** auch noch nach der Verletzung durch den Wurf mit dem Bierglas weiter bestehende bedrohliche Situation geschlossen werden könnte, in der er sich gegen weitere rechtswidrige Angriffe F*** auf seine Gesundheit und körperliche Unversehrtheit (durch Schleudern eines zweiten Glases, Erfassen an der Brust), selbst durch offensive Gegenwehr - wie etwa durch das ihm laut Schuldspruch angelastete Würgen und Zubodenwerfen - und erst recht durch das von ihm behauptete Festhalten und Umklammern, nach den Grundsätzen der Notwehr (§ 3 StGB) hätte widersetzen dürfen. Der Umstand, daß die Gegenwehr S*** - situationsgemäß - sofort zu gegenseitigen Tätlichkeiten der Beteiligten führte, würde grundsätzlich nichts an der Rechtsfertigung der Abwehrhandlungen S*** ändern. Bliebe doch die Abwehr der Angriffshandlungen F*** gerechtfertigt, es sei denn, S*** würde das notwendige Maß der Verteidigung überschritten bzw. sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient haben (JBl. 1990, 388; Leukauf-Steininger Komm.2 § 3 RN 69 ff).Feststellungen in der zuvor aufgezeigten Richtung hätte es bei dieser Sachlage vor allem deshalb bedurft, weil aus den genannten Verfahrensergebnissen auf eine für S*** auch noch nach der Verletzung durch den Wurf mit dem Bierglas weiter bestehende bedrohliche Situation geschlossen werden könnte, in der er sich gegen weitere rechtswidrige Angriffe F*** auf seine Gesundheit und körperliche Unversehrtheit (durch Schleudern eines zweiten Glases, Erfassen an der Brust), selbst durch offensive Gegenwehr - wie etwa durch das ihm laut Schuldspruch angelastete Würgen und Zubodenwerfen - und erst recht durch das von ihm behauptete Festhalten und Umklammern, nach den Grundsätzen der Notwehr (Paragraph 3, StGB) hätte widersetzen dürfen. Der Umstand, daß die Gegenwehr S*** - situationsgemäß - sofort zu gegenseitigen Tätlichkeiten der Beteiligten führte, würde grundsätzlich nichts an der Rechtsfertigung der Abwehrhandlungen S*** ändern. Bliebe doch die Abwehr der Angriffshandlungen F*** gerechtfertigt, es sei denn, S*** würde das notwendige Maß der Verteidigung überschritten bzw. sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient haben (JBl. 1990, 388; Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 3, RN 69 ff).
Der (ua) von Peter S*** gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht mit dem zuvor bezeichneten Urteil nicht Folge. Dem inhaltlich auch einen Feststellungsmangel im aufgezeigten Umfang rügenden Berufungsvorbringen (S 63) wurde bloß erwidert, es gäbe für die Annahme, daß der Angeklagte S*** lediglich in Notwehr gehandelt habe, "im Ersturteil und im Beweisverfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte S*** selbst von einer Rauferei spricht" (S 89). Die beiden im Spruch bezeichneten Urteile stehen soweit sie Peter S*** betreffen, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Beide Instanzen gingen in Ansehung des Angeklagten S*** ersichtlich von der Rechtsauffassung aus, daß Notwehr gemäß § 3 StGB nur dann in Betracht kommen könne, wenn der Notwehr Übende ausschließlich mit dem Vorsatz handelt, den (rechtswidrigen) Angriff abzuwehren, während eine Berufung auf Notwehr schon dann ausgeschlossen sei, wenn die zu einer Körperverletzung des Angreifers führenden Abwehrhandlungen (auch) mit Mißhandlungs- (oder mit VerletzungsDer (ua) von Peter S*** gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht mit dem zuvor bezeichneten Urteil nicht Folge. Dem inhaltlich auch einen Feststellungsmangel im aufgezeigten Umfang rügenden Berufungsvorbringen (S 63) wurde bloß erwidert, es gäbe für die Annahme, daß der Angeklagte S*** lediglich in Notwehr gehandelt habe, "im Ersturteil und im Beweisverfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte S*** selbst von einer Rauferei spricht" (S 89). Die beiden im Spruch bezeichneten Urteile stehen soweit sie Peter S*** betreffen, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Beide Instanzen gingen in Ansehung des Angeklagten S*** ersichtlich von der Rechtsauffassung aus, daß Notwehr gemäß Paragraph 3, StGB nur dann in Betracht kommen könne, wenn der Notwehr Übende ausschließlich mit dem Vorsatz handelt, den (rechtswidrigen) Angriff abzuwehren, während eine Berufung auf Notwehr schon dann ausgeschlossen sei, wenn die zu einer Körperverletzung des Angreifers führenden Abwehrhandlungen (auch) mit Mißhandlungs- (oder mit Verletzungs-)Vorsatz gesetzt werden, mag auch im Zeitpunkt dieser Handlungen der rechtswidrige Angriff auf ein notwehrfähiges Gut an sich noch andauern.
Gemäß § 3 Abs. 1 StGB handelt jedoch nicht rechtswidrig, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen (oder unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriff auf Leib, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Voraussetzung für die Rechtfertigung ist somit das Vorliegen einer Notwehrsituation und einer angemessenen Notwehrhandlung. Nur wenn der Abwehrende das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient, ist er strafbar, und zwar dann, wenn dies aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht und die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht, wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts, andernfalls, also bei Überschreitung aus anderen Gründen, wegen vorsätzlicher Tatbegehung (§ 3 Abs. 2 StGB). Wird hingegen das gerechtfertigte Maß der Verteidigung nicht überschritten (oder bedient sich der Abwehrende nicht einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung), so spielt seine innere Einstellung in bezug auf die Verteidigungshandlung für die Rechtfertigung keine Rolle; insbesondere vermag sie das Bestehen oder weitere Bestehen der Notwehrsituation nicht zu beeinflussen. Bei objektiv gegebener Notwehrsituation schließt daher ein allenfalls bei Setzung der Abwehrhandlung vorliegender Mißhandlungs- oder Verletzungsvorsatz des Abwehrenden die Annahme gerechter Notwehr nicht generell aus; betrifft dieser doch die Tatbestandsmäßigkeit, nämlich den subjektiven Tatbestand, der durch die Abwehrhandlung gegebenenfalls erfüllt ist, nicht jedoch die Rechtswidrigkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens deren Fehlen ausschließlich nach § 3 StGB zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, StGB handelt jedoch nicht rechtswidrig, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen (oder unmittelbar drohenden) rechtswidrigen Angriff auf Leib, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Voraussetzung für die Rechtfertigung ist somit das Vorliegen einer Notwehrsituation und einer angemessenen Notwehrhandlung. Nur wenn der Abwehrende das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient, ist er strafbar, und zwar dann, wenn dies aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht und die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht, wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts, andernfalls, also bei Überschreitung aus anderen Gründen, wegen vorsätzlicher Tatbegehung (Paragraph 3, Absatz 2, StGB). Wird hingegen das gerechtfertigte Maß der Verteidigung nicht überschritten (oder bedient sich der Abwehrende nicht einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung), so spielt seine innere Einstellung in bezug auf die Verteidigungshandlung für die Rechtfertigung keine Rolle; insbesondere vermag sie das Bestehen oder weitere Bestehen der Notwehrsituation nicht zu beeinflussen. Bei objektiv gegebener Notwehrsituation schließt daher ein allenfalls bei Setzung der Abwehrhandlung vorliegender Mißhandlungs- oder Verletzungsvorsatz des Abwehrenden die Annahme gerechter Notwehr nicht generell aus; betrifft dieser doch die Tatbestandsmäßigkeit, nämlich den subjektiven Tatbestand, der durch die Abwehrhandlung gegebenenfalls erfüllt ist, nicht jedoch die Rechtswidrigkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens deren Fehlen ausschließlich nach Paragraph 3, StGB zu prüfen ist.
Vorliegend hat es das Bezirksgericht unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob für S*** als er, nachdem er durch das ihm von F*** ins Gesicht geschleuderte Glas getroffen, eine blutende Schnittwunde erlitten hatte, und "auf den Angeklagten F*** losgehen wollte" und diesen umklammerte, eine Notwehrsituation bestanden hat und ob es sich diesfalls bei der von S*** gewählten Vorgangsweise um eine angemessene Verteidigungsmaßnahme handelte oder hiedurch die Grenzen gerechter Notwehr überschritten wurden und aus welchen Beweggründen dies allenfalls geschehen ist.
Insoweit ist daher das Urteil des Bezirksgerichtes Herzogenburg in Ansehung des Beschuldigten S*** (auch) mit Feststellungsmängeln und demzufolge mit Nichtigkeit (§§ 468 Abs. 1 Z 4, 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO) behaftet; es verletzt deshalb das Gesetz in der Bestimmung des § 3 StGB. Dies gilt gleichermaßen für die hiezu im Berufungsurteil vertretene - obenInsoweit ist daher das Urteil des Bezirksgerichtes Herzogenburg in Ansehung des Beschuldigten S*** (auch) mit Feststellungsmängeln und demzufolge mit Nichtigkeit (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4,, 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) behaftet; es verletzt deshalb das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 3, StGB. Dies gilt gleichermaßen für die hiezu im Berufungsurteil vertretene - oben
wiedergegebene - Rechtsansicht, die mit der zuvor genannten Bestimmung iVm § 477 Abs. 1 erster Satz StPO ebenfalls nicht im Einklang steht.wiedergegebene - Rechtsansicht, die mit der zuvor genannten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, erster Satz StPO ebenfalls nicht im Einklang steht.
Die dem Angeklagten S*** zum Nachteil gereichenden Feststellungsmängel erfordern eine Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils, soweit damit der Genannte des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt wurde, aber auch des Urteils des Berufungsgerichtes, insoweit damit der Schuldspruch des Peter S*** bestätigt (und seine dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen) wurde, und eine Verfahrenserneuerung durch das Bezirksgericht im Umfang der Aufhebung.Die dem Angeklagten S*** zum Nachteil gereichenden Feststellungsmängel erfordern eine Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils, soweit damit der Genannte des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde, aber auch des Urteils des Berufungsgerichtes, insoweit damit der Schuldspruch des Peter S*** bestätigt (und seine dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen) wurde, und eine Verfahrenserneuerung durch das Bezirksgericht im Umfang der Aufhebung.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen. Mit seiner Beschwerde war der Generalprokurator auf diese Entscheidung zu verweisen.