Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil die vom Rekursgericht herangezogene Bemessungsmethode (Regelbedarf in Verbindung mit an das Lohnpfändungsgesetz angelehnter Belastbarkeitsgrenze) von jenen anderer Gerichtshöfe erster Instanz (Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit Hilfe von sich an Erfahrungswerten orientierenden Hundertsätzen) abweicht und zu anderen Ergebnissen führen kann (vgl. Pichler in Rummel, ABGB2, § 140 Rz 5 a). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil die vom Rekursgericht herangezogene Bemessungsmethode (Regelbedarf in Verbindung mit an das Lohnpfändungsgesetz angelehnter Belastbarkeitsgrenze) von jenen anderer Gerichtshöfe erster Instanz (Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit Hilfe von sich an Erfahrungswerten orientierenden Hundertsätzen) abweicht und zu anderen Ergebnissen führen kann vergleiche Pichler in Rummel, ABGB2, Paragraph 140, Rz 5 a). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Vater beschränkt seine Ausführungen im Revisionsrekurs darauf, § 140 ABGB zufolge sei die Bemessung des Unterhaltes in Prozentsätzen vom Einkommen des Unterhaltsschuldners unter Bedachtnahme auf das Alter des Antragsberechtigten und die konkurrierenden Unterhaltsansprüche festzusetzen, ohne dieses Vorbringen näher zu begründen, und gelangt zu einer Bemessung, die allerdings von den von einer Reihe von Gerichtshöfen erster Instanz (namentlich auch vom Landesgericht für ZRS Wien) angewendeten Hundertsätzen deutlich - zu seinen Gunsten - abweicht. Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen, doch leistet Abs 2 zufolge der Elternteil, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag und hat zum Unterhalt des Kindes darüber hinaus nur beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als seinen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es daher vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an, doch darf der Unterhaltsschuldner nicht über seine konkrete Leistungsfähigkeit hinaus zu Unterhaltsleistungen verhalten werden.Der Vater beschränkt seine Ausführungen im Revisionsrekurs darauf, Paragraph 140, ABGB zufolge sei die Bemessung des Unterhaltes in Prozentsätzen vom Einkommen des Unterhaltsschuldners unter Bedachtnahme auf das Alter des Antragsberechtigten und die konkurrierenden Unterhaltsansprüche festzusetzen, ohne dieses Vorbringen näher zu begründen, und gelangt zu einer Bemessung, die allerdings von den von einer Reihe von Gerichtshöfen erster Instanz (namentlich auch vom Landesgericht für ZRS Wien) angewendeten Hundertsätzen deutlich - zu seinen Gunsten - abweicht. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen, doch leistet Absatz 2, zufolge der Elternteil, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag und hat zum Unterhalt des Kindes darüber hinaus nur beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als seinen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es daher vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an, doch darf der Unterhaltsschuldner nicht über seine konkrete Leistungsfähigkeit hinaus zu Unterhaltsleistungen verhalten werden.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.4.1990, 4 Ob 532/90, ausgesprochen hat, bietet das Gesetz einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, demnach nicht entnommen werden. Ohne gesetzliche Grundlage bleibt es daher auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Regeln der Unterhaltsbemessung derart zu einem System zu verdichten, daß als Ergebnis geradezu eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall zur Verfügung stünde. In Fragen der Unterhaltsbemessung hat sich der Oberste Gerichtshof vielmehr darauf zu beschränken, jene Umstände zu bezeichnen, auf die es im Einzelfall ankommt (vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 743, 748). Demnach kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Solche Hundertsätze können lediglich bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber etwa generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung schlechthin festgelegt werden. Der Zuspruch des Unterhaltes in Höhe des Regelbedarfes würde freilich dem Gesetz widersprechen, soweit ein solcher Betrag nicht auch den Lebensverhältnissen der Eltern gerecht würde (vgl. Pichler, aaO, Rz 5 a). Andererseits darf ein weit überdurchschnittliches Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht zu einer Alimentierung des Unterhaltsberechtigten über die im § 140 ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze hinaus führen.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.4.1990, 4 Ob 532/90, ausgesprochen hat, bietet das Gesetz einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, nur durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen. Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, demnach nicht entnommen werden. Ohne gesetzliche Grundlage bleibt es daher auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Regeln der Unterhaltsbemessung derart zu einem System zu verdichten, daß als Ergebnis geradezu eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall zur Verfügung stünde. In Fragen der Unterhaltsbemessung hat sich der Oberste Gerichtshof vielmehr darauf zu beschränken, jene Umstände zu bezeichnen, auf die es im Einzelfall ankommt vergleiche Petrasch in ÖJZ 1989, 743, 748). Demnach kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Solche Hundertsätze können lediglich bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber etwa generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung schlechthin festgelegt werden. Der Zuspruch des Unterhaltes in Höhe des Regelbedarfes würde freilich dem Gesetz widersprechen, soweit ein solcher Betrag nicht auch den Lebensverhältnissen der Eltern gerecht würde vergleiche Pichler, aaO, Rz 5 a). Andererseits darf ein weit überdurchschnittliches Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht zu einer Alimentierung des Unterhaltsberechtigten über die im Paragraph 140, ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze hinaus führen.
Bei der Ermittlung der Bedürfnisse der Minderjährigen kann zunächst - als Orientierungshilfe für die Lösung der Tatfrage - mit den Vorinstanzen von dem vom Vater der Höhe nach nicht weiter bekämpften Regelbedarf, dem die nach dem Verbraucherpreisindex den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßte Verbrauchsausgabenstatistik zugrundeliegt (vgl. Pichler, aaO, Rz 2), ausgegangen werden. Dem trägt auch die Rechtsprechung des Gerichtes zweiter Instanz Rechnung (vgl. die Nachweise bei Pichler, aaO, Rz 5 und 5 a). Fraglich ist es dann jedoch, in welcher Weise die als weiteres Bemessungskriterium zu beachtende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners - ohne eine dem Zweck der Unterhaltsbemessung abträgliche allzu aufwendige Stoffsammlung - zu ermitteln ist. Dabei erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der dem Unterhaltsschuldner auch im Falle der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (§ 6 LPfG) verbleiben muß, von der Bemessung auszunehmen und damit bloß den der Pfändung unterworfenen Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigungen aufzuteilen. Berücksichtigt man einerseits, daß den Eltern das beneficium competentiae - also die Einrede, daß bei gegebener Unterhaltsbemessung der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre (vgl Pichler, aaO, § 141 Rz 5) - nicht zusteht (Pichler, aaO, § 140 Rz 4), andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre, so erscheint es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, durchaus gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (§ 6 in Verbindung mit § 5 LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres Bedarfes aufzuteilen, sodaß die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Belastbarkeit (vgl. Pichler in ÖA 1981, 41) jedenfalls jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch zumindest in Fällen mehrerer miteinander konkurrierender konkreter Unterhaltspflichten die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden darf.Bei der Ermittlung der Bedürfnisse der Minderjährigen kann zunächst - als Orientierungshilfe für die Lösung der Tatfrage - mit den Vorinstanzen von dem vom Vater der Höhe nach nicht weiter bekämpften Regelbedarf, dem die nach dem Verbraucherpreisindex den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßte Verbrauchsausgabenstatistik zugrundeliegt vergleiche Pichler, aaO, Rz 2), ausgegangen werden. Dem trägt auch die Rechtsprechung des Gerichtes zweiter Instanz Rechnung vergleiche die Nachweise bei Pichler, aaO, Rz 5 und 5 a). Fraglich ist es dann jedoch, in welcher Weise die als weiteres Bemessungskriterium zu beachtende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners - ohne eine dem Zweck der Unterhaltsbemessung abträgliche allzu aufwendige Stoffsammlung - zu ermitteln ist. Dabei erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der dem Unterhaltsschuldner auch im Falle der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (Paragraph 6, LPfG) verbleiben muß, von der Bemessung auszunehmen und damit bloß den der Pfändung unterworfenen Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigungen aufzuteilen. Berücksichtigt man einerseits, daß den Eltern das beneficium competentiae - also die Einrede, daß bei gegebener Unterhaltsbemessung der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre vergleiche Pichler, aaO, Paragraph 141, Rz 5) - nicht zusteht (Pichler, aaO, Paragraph 140, Rz 4), andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre, so erscheint es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, durchaus gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres Bedarfes aufzuteilen, sodaß die am Lohnpfändungsgesetz orientierte Belastbarkeit vergleiche Pichler in ÖA 1981, 41) jedenfalls jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch zumindest in Fällen mehrerer miteinander konkurrierender konkreter Unterhaltspflichten die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden darf.
Das Ausmaß der Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Revisionsrekurswerbers seiner geschiedenen Ehegattin gegenüber durch das Rekursgericht in Form des Abzuges des im Vergleich festgesetzten Unterhaltsbetrages von der Bemessungsgrundlage bekämpft der Unterhaltsschuldner nicht. Es begegnet aber auch deshalb keinen Bedenken, weil dieser vergleichsweise festgesetzte Betrag offenbar ohnedies in Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten des Revisionsrekurswerbers in dieser Höhe festgelegt wurde. Es trifft zwar zu, daß die Anwendung der von der Rechtsprehung der Gerichte zweiter Instanz vielfach herangezogenen Hundertsätze (wie Pichler in Rummel, ABGB2, § 140 Rz 5 a referiert) zwischen 4 und 13 % geringere Unterhaltsbeträge errechnen ließe, bei einer Abweichung in diesem Ausmaß könnte angesichts der bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. hiezu Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1924) stets zu billigende Bandbreite selbst dann keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden, wenn man der "Prozentmethode" den Vorzug gäbe (vgl. Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6, Rz 579).Das Ausmaß der Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Revisionsrekurswerbers seiner geschiedenen Ehegattin gegenüber durch das Rekursgericht in Form des Abzuges des im Vergleich festgesetzten Unterhaltsbetrages von der Bemessungsgrundlage bekämpft der Unterhaltsschuldner nicht. Es begegnet aber auch deshalb keinen Bedenken, weil dieser vergleichsweise festgesetzte Betrag offenbar ohnedies in Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten des Revisionsrekurswerbers in dieser Höhe festgelegt wurde. Es trifft zwar zu, daß die Anwendung der von der Rechtsprehung der Gerichte zweiter Instanz vielfach herangezogenen Hundertsätze (wie Pichler in Rummel, ABGB2, Paragraph 140, Rz 5 a referiert) zwischen 4 und 13 % geringere Unterhaltsbeträge errechnen ließe, bei einer Abweichung in diesem Ausmaß könnte angesichts der bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe vergleiche hiezu Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1924) stets zu billigende Bandbreite selbst dann keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden, wenn man der "Prozentmethode" den Vorzug gäbe vergleiche Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6, Rz 579).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.