Rechtssatz für 1Ob599/90 6Ob554/92 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047473

Geschäftszahl

1Ob599/90; 6Ob554/92; 8Ob1603/93 (8Ob1604/93, 8Ob1605/93); 7Ob210/05s; 7Ob121/07f; 1Ob75/12d; 9Ob39/20f

Entscheidungsdatum

26.08.2020

Norm

ABGB §140 Bc
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Jedes Kind hat das Recht, daß seine Bedürfnisse gemäß den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen gedeckt werden. Wird unter Anwendung der Anspannungstheorie nicht das reale, sondern ein fiktives Einkommen der Bemessung zugrundegelegt, ist der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht mit dem statistisch erhobenen Durchschnittsbedarf zu begrenzen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 599/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 599/90
    Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = RZ 1993,101 = ÖA 1991,99
  • 6 Ob 554/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 6 Ob 554/92
    Auch
  • 8 Ob 1603/93
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 1603/93
    Auch
  • 7 Ob 210/05s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 210/05s
  • 7 Ob 121/07f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 121/07f
  • 1 Ob 75/12d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
    Auch
  • 9 Ob 39/20f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 Ob 39/20f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047473

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

JJR_19900502_OGH0002_0010OB00599_9000000_001

Rechtssatz für 1Ob599/90 1Ob507/91 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0047590

Geschäftszahl

1Ob599/90; 1Ob507/91; 1Ob502/94; 1Ob532/95; 6Ob1626/95; 3Ob541/95; 10Ob523/95; 3Ob2200/96t; 5Ob60/97b; 7Ob140/97g; 4Ob345/97g; 4Ob4/98m; 7Ob251/98g; 9Ob168/98s; 7Ob172/99s; 7Ob78/00x; 8Ob133/00t; 7Ob249/00v; 7Ob40/01k; 4Ob245/01k; 2Ob180/02p; 7Ob210/05s; 2Ob200/04g; 8Ob49/06y; 12Os95/06x (12Os96/06v); 7Ob121/07f; 2Ob208/06m; 7Ob197/07g; 4Ob100/08x; 3Ob10/09f; 4Ob178/11x; 1Ob75/12d; 9Ob56/12v; 9Ob5/13w; 8Ob63/13t; 1Ob180/15z; 1Ob155/17a; 6Ob76/18x; 5Ob25/19s; 9Ob30/22k; 9Ob71/22i

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Norm

ABGB §94
ABGB aF §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc
EheG §66
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Auch der geschiedene eheliche Vater darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichtigen verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 599/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 599/90
    Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = ÖA 1991,99 = RZ 1993,101
  • 1 Ob 507/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 507/91
    Veröff: RZ 1991/70 S 229
  • 1 Ob 502/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 502/94
    Auch
  • 1 Ob 532/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 532/95
  • 6 Ob 1626/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 6 Ob 1626/95
    Auch
  • 3 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 541/95
  • 10 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
    Auch; Beisatz: Ist die Änderung der beruflichen Situation durch den Unterhaltspflichtigen gesundheitlich bedingt, so wäre diese Änderung der Verhältnisse auch bei einem pflichtbewussten Familienvater eingetreten. (T1)
  • 3 Ob 2200/96t
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2200/96t
    Auch
  • 5 Ob 60/97b
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 60/97b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in Wahrheit gar nicht zu leisten imstande war, zugebilligt. (T2)
  • 7 Ob 140/97g
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 140/97g
  • 4 Ob 345/97g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 345/97g
    Vgl auch; Beisatz: Ein Berufswechsel mag dem Vater im Rahmen seiner Erwerbsfreiheit zwar unbenommen bleiben, er darf aber Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater getan hätte. (T3)
  • 4 Ob 4/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 4/98m
    Auch
  • 7 Ob 251/98g
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 251/98g
    Auch
  • 9 Ob 168/98s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 168/98s
  • 7 Ob 172/99s
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 172/99s
    Auch
  • 7 Ob 78/00x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 78/00x
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 133/00t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 133/00t
    Vgl; Beisatz: Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen treffenden Obliegenheiten ist das Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters. (T4)
  • 7 Ob 249/00v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 249/00v
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 40/01k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 40/01k
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 245/01k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 245/01k
    Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T5)
  • 2 Ob 180/02p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 2 Ob 180/02p
  • 7 Ob 210/05s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 210/05s
    Beisatz: Ein pflichtbewusster Familienvater würde keine vorzeitige Pensionierung nach § 22g Bundesbediensteten-SozialplanG beanspruchen. (T6)
  • 2 Ob 200/04g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 200/04g
    Auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 49/06y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 49/06y
    Vgl auch
  • 12 Os 95/06x
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 95/06x
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Student. (T7)
  • 7 Ob 121/07f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 121/07f
    Beisatz: Er darf also Änderungen seiner Lebensverhältnisse, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflicht verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster, rechtschaffener Familienvater tun würde. (T8)
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T9)
  • 2 Ob 208/06m
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 208/06m
    Auch
  • 7 Ob 197/07g
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 197/07g
    Beis wie T8; Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T10)
    Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T11)
  • 4 Ob 100/08x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 100/08x
    Ähnlich; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T12)
  • 3 Ob 10/09f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 10/09f
    Beis wie T8; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/51
  • 4 Ob 178/11x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T13)
  • 1 Ob 75/12d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T14)
  • 9 Ob 56/12v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 56/12v
    Vgl auch
  • 9 Ob 5/13w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
    Auch
  • 8 Ob 63/13t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 63/13t
    Auch
  • 1 Ob 180/15z
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 180/15z
    Auch
  • 1 Ob 155/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
    Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T15)
    Veröff: SZ 2017/105
  • 6 Ob 76/18x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 76/18x
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 25/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 25/19s
    Vgl; Beis wie T4
  • 9 Ob 30/22k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 30/22k
    Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T16)
  • 9 Ob 71/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19900502_OGH0002_0010OB00599_9000000_002

Rechtssatz für 1Ob599/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047686

Geschäftszahl

1Ob599/90; 6Ob517/91; 8Ob651/90; 4Ob544/91; 1Ob612/91; 5Ob1575/91; 1Ob603/92; 3Ob541/95; 10Ob523/95; 2Ob591/95; 3Ob56/95; 4Ob2234/96z; 4Ob2371/96x; 4Ob2236/96v; 3Ob89/97b; 9Ob208/97x; 2Ob250/97x; 8Ob191/97i; 4Ob345/97g; 4Ob4/98m; 4Ob120/98w; 4Ob175/98h; 4Ob166/98k; 9Ob168/98s; 1Ob58/00m; 7Ob78/00x; 7Ob39/00m; 6Ob116/00b; 7Ob249/00v; 2Ob295/00x; 4Ob245/01k; 2Ob108/02z; 3Ob40/02g; 7Ob205/03b; 6Ob91/04g; 3Ob274/04x; 7Ob210/05s; 9Ob8/05z; 2Ob200/04g; 6Ob64/07s; 7Ob121/07f; 10Ob73/07v; 1Ob119/07t; 7Ob97/08b; 1Ob202/09a; 1Ob81/10h; 8Ob27/10v; 8Ob91/10f; 10Ob7/11v; 4Ob126/11z; 7Ob140/11f; 8Ob8/12b; 1Ob75/12d; 9Ob5/13w; 7Ob28/12m; 4Ob101/13a; 6Ob164/13f; 2Ob32/14s; 8Ob106/13s; 4Ob85/14z; 10Ob59/14w; 10Ob22/15f; 9Ob72/15a; 1Ob65/16i; 8Ob90/16t; 6Ob238/16t; 1Ob118/17k; 9Ob29/17f; 8Ob30/16v; 1Ob155/17a; 3Ob47/18k; 7Ob210/17h; 3Ob59/18z; 6Ob76/18x; 4Ob1/18b; 7Ob112/18y; 9Ob56/18b; 5Ob25/19s; 7Ob190/19w; 10Ob2/21y; 8Ob59/21s; 5Ob85/21t; 1Ob108/21w; 4Ob67/21p; 4Ob228/22s

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Norm

ABGB §140 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 599/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 599/90
    Veröff: SZ 63/74 = EvBl 1990/128 S 599 = RZ 1993,101 = ÖA 1991,99
  • 6 Ob 517/91
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 6 Ob 517/91
  • 8 Ob 651/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 651/90
    nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einsetzen. (T1)
    Beisatz: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des § 5 LPfG kommt hiebei nicht in Betracht. (T2)
  • 4 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 544/91
    Vgl auch
  • 1 Ob 612/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 612/91
    Auch; Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1994/76 S 211
  • 5 Ob 1575/91
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1575/91
    nur T1; Beisatz: Aber bei einem zu neunzig % behinderten, vermögenslosen, als arbeitssuchend gemeldeten, von Sozialhilfe lebenden fünfundvierzigjährigen Vater ist dies nicht der Fall. (T3)
  • 1 Ob 603/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 603/92
    Vgl auch; Beisatz: Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. (T4)
    Veröff: RZ 1994/18 S 44 = ÖA 1993,105
  • 3 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 541/95
    Beisatz: Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdigende Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen (so schon ÖA 1994,1929. (T5)
  • 10 Ob 523/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 523/95
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 591/95
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 591/95
    Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner darf bei Erfüllung seiner Unterhaltspflicht "nach Kräften" nicht etwa grundlos seine überdurchschnittlichen (gehobenen) Lebens- und Einkommensverhältnisse aufgeben oder - im Falle des Verlustes eines überdurchschnittlich dotierten Arbeitsplatzes - nicht wiederzuerlangen trachten, weil er dadurch die angemessene Teilnahme seines unterhaltsberechtigten Kindes an seinen adäquaten Lebensverhältnissen hindert. (T6)
  • 3 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 56/95
    Veröff: SZ 69/203
  • 4 Ob 2234/96z
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2234/96z
    nur T1; Beis wie T2 nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T7)
    Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. (T8)
  • 4 Ob 2371/96x
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2371/96x
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 2236/96v
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2236/96v
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
  • 9 Ob 208/97x
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 Ob 208/97x
    Auch
  • 2 Ob 250/97x
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 250/97x
  • 8 Ob 191/97i
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 191/97i
  • 4 Ob 345/97g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 345/97g
    Auch
  • 4 Ob 4/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 4/98m
    Auch
  • 4 Ob 120/98w
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 120/98w
    Auch; Beisatz: Wer - aus welchen Gründen immer (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter) - zu einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, dem kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potentielles Einkommen unterstellt werden. (T9)
  • 4 Ob 175/98h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 175/98h
    Vgl; Beis wie T9
  • 4 Ob 166/98k
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 166/98k
    Auch
  • 9 Ob 168/98s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 168/98s
    Beis wie T5
  • 1 Ob 58/00m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 58/00m
    Beisatz: Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stellt sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so muss der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden. (T10)
  • 7 Ob 78/00x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 78/00x
  • 7 Ob 39/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 39/00m
  • 6 Ob 116/00b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 116/00b
    nur: Der Unterhaltsschuldner muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. (T11) Beisatz: Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T12)
  • 7 Ob 249/00v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 249/00v
    Auch
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hier: § 94 ABGB. (T13)
    Veröff: SZ 73/179
  • 4 Ob 245/01k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 245/01k
    Vgl auch; Beisatz: Der Vater ist jedoch anzuspannen, wenn er es trotz ihm offenstehender Möglichkeiten unterlassen hat, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Maßgebend ist daher, wie sich der Vater - hier nach seiner Suspendierung - verhalten hat und zwar insbesondere, ob er sich hätte bemühen können, die Einkommensminderung durch neue Einkünfte wettzumachen. Sein Verhalten muss, ebenso wie bei einer sonstigen mit einer Unterhaltseinschränkung verbundenen Änderung der Lebensverhältnisse, daran gemessen werden, wie sich ein pflichtbewusster Familienvater bei gleicher Sachlage verhalten würde. (T14)
  • 2 Ob 108/02z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 108/02z
    nur T11
  • 3 Ob 40/02g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 40/02g
    Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. (T15)
  • 7 Ob 205/03b
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 205/03b
  • 6 Ob 91/04g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2004 6 Ob 91/04g
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Anspannung darf zu keinen fiktiven Ergebnissen führen. Maßgeblich sind die konkreten Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen auf dem Arbeitsmarkt. (T16)
  • 3 Ob 274/04x
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 274/04x
    Vgl auch
  • 7 Ob 210/05s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 210/05s
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 9 Ob 8/05z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 8/05z
  • 2 Ob 200/04g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 200/04g
    Auch; Beisatz: Pensionsantritt nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz auf eigenen Antrag führt zur Anwendung der Anspannungstheorie. (T17)
  • 6 Ob 64/07s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 64/07s
    Beisatz: Hier: Erörterung der Grundsatzfrage, ob im Rahmen der Anspannungstheorie den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit trifft, sich einer Behandlung einer der Ausübung von Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Erkrankung zu unterziehen. (T18)
  • 7 Ob 121/07f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 121/07f
    Beisatz: Die entscheidenden Kriterien für eine Anspannung auf ein Einkommen, das eine Alimentierung über den Regelbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus ermöglicht, stellen überdurchschnittliche individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen, die Zumutbarkeit der betreffenden Beschäftigung, der Umfang der Sorgepflichten sowie der Grund einer Arbeitseinschränkung durch den Unterhaltspflichtigen dar. (T19)
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T20)
  • 10 Ob 73/07v
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 73/07v
    Auch
  • 1 Ob 119/07t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 119/07t
    Auch; Beisatz: Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, das heißt ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. Bei selbständig Erwerbstätigen ist maßgeblich, ob deren Entscheidung nach den jeweils konkret gegebenen Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T21)
  • 7 Ob 97/08b
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 97/08b
    Veröff: SZ 2008/64
  • 1 Ob 202/09a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 202/09a
    Beis wie T10
  • 1 Ob 81/10h
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 81/10h
    Beis wie T5
  • 8 Ob 27/10v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 27/10v
    Auch; Beis ähnlich wie T16
  • 8 Ob 91/10f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 91/10f
    Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige Pensionsvorschuss bezieht. (T22)
  • 10 Ob 7/11v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 7/11v
    Auch
  • 4 Ob 126/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 126/11z
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Auch; Beisatz: Der Bezug von Sozialhilfe indiziert im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist aber durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben. (T23)
  • 8 Ob 8/12b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 8/12b
    Auch
  • 1 Ob 75/12d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 75/12d
    nur T11; Beis wie T5; Beis wie T19
  • 9 Ob 5/13w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 5/13w
    Auch
  • 7 Ob 28/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 28/12m
  • 4 Ob 101/13a
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
  • 6 Ob 164/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 164/13f
  • 2 Ob 32/14s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 32/14s
    Auch, nur T1
  • 8 Ob 106/13s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 106/13s
    Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Ob sich die Entscheidung auch rückschauend betrachtet als bestmögliche erweist, ist nicht relevant. (T24)
  • 4 Ob 85/14z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 85/14z
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 10 Ob 59/14w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 59/14w
    Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T25)
  • 10 Ob 22/15f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 22/15f
    Beis wie T4
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Beis wie T4; Beis wie T16
  • 1 Ob 65/16i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
    Beis wie T4; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T26)
  • 8 Ob 90/16t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 90/16t
    Beis wie T4; Beisatz: Ob der Anspannungsgrundsatz anwendbar ist, richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. (T27)
  • 6 Ob 238/16t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 238/16t
  • 1 Ob 118/17k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 118/17k
    Beis wie T4
  • 9 Ob 29/17f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
    Vgl auch; Beisatz: Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre. (T28)
  • 8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Auch; nur: Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können. (T29)
    Beis wie T2;
    nur: Im Falle der Notwendigkeit hat er sich hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen. (T30)
  • 1 Ob 155/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
    Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T31)
    Veröff: SZ 2017/105
  • 3 Ob 47/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 47/18k
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T23; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T32)
  • 3 Ob 59/18z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 59/18z
  • 6 Ob 76/18x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 76/18x
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 4 Ob 1/18b
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 1/18b
    Auch; Beis wie T28; Beis wie T4
  • 7 Ob 112/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
    Beis wie T9
  • 9 Ob 56/18b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
  • 5 Ob 25/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 25/19s
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T27; Beis wie T28
  • 7 Ob 190/19w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 190/19w
    Beis wie T10
  • 10 Ob 2/21y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 2/21y
    auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 8 Ob 59/21s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 59/21s
  • 5 Ob 85/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T28
  • 1 Ob 108/21w
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 108/21w
    Beis wie T27
  • 4 Ob 67/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 67/21p
    Vgl
  • 4 Ob 228/22s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 228/22s
    Beisatz wie T28
    Beisatz: Hier: Einbeziehung thesaurierter Gewinne aufgrund der Pflicht des Unterhaltsschuldners eine ihm mögliche Gewinnentnahme nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unterlassen. (T33)

Schlagworte

Anspannung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047686

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19900502_OGH0002_0010OB00599_9000000_003

Entscheidungstext 1Ob599/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob599/90

Entscheidungsdatum

02.05.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Nina und Lydia F***, infolge ao. Revisionsrekurses des Vaters Harald F***, Angestellter, Wels, Quergasse 35, vertreten durch Dr. Ernst Rohrauer und Dr. Josef Hofer, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 15.Februar 1990, GZ 44 R 836/89-59, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 15.November 1989, GZ 1 P 200/83-54, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 4.11.1983, 1 Sch 96/83-6, einvernehmlich geschieden. Die Obsorge für die Kinder steht der Mutter zu. Zuletzt war der vom Vater zu leistende monatliche Unterhalt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.1.1988, ON 37, mit S 4.100 (mj. Nina) und S 3.700 (mj. Lydia) festgesetzt worden.

Die Mutter beantragte am 5.4.1989, den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag auf monatlich S 6.000 (mj. Nina) und S 5.000 (mj. Lydia) zu erhöhen. Die Bedürfnisse der Kinder und das Einkommen des Vaters hätten sich erhöht.

Der Vater seinerseits beantragte, den von ihm zu leistenden Unterhaltsbetrag auf monatlich S 3.380 (mj. Nina) und S 2.850 (mj. Lydia) herabzusetzen. Er verdiene weniger als früher. Er beabsichtige, eine selbständige Tätigkeit im Gastronomiebereich zu entfalten und wolle im Ausland eine Existenz gründen. Sein Dienstverhältnis sei daher einvernehmlich aufgelöst worden. Er verfüge derzeit über kein Einkommen. Er unternehme Vorbereitungshandlungen zur Existenzgründung. Ein Einkommen werde er erst erzielen können, wenn die neue Erwerbsquelle erschlossen sei. Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt vom 5.4.1989 bis 31.5.1989 auf S 5.600 (mj. Nina) und S 5.000 (mj. Lydia) sowie ab 1.6.1989 für die mj. Nina auf S 5.100 und für die mj. Lydia auf S 4.200. Das Mehrbegehren und den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters wies es ab. Es stellte fest, der Vater habe in der Zeit vom 1.1.1989 bis 30.4.1989 über ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 28.200 verfügt. Er selbst habe sein Dienstverhältnis mit 30.4.1989 aufgekündigt. Er sei noch für seine bis 31.5.1989 berufstätige Ehefrau sorgepflichtig. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge überschritten jeweils den statistischen Durchschnittsbedarf gleichaltriger Kinder von S 3.380 und S 2.850 bis 30.6.1989 und von S 3.470 und S 2.930 ab 1.7.1989, entsprächen jedoch der Prozentkomponente. Der Umstand, daß der Vater seinen gut dotierten Arbeitsplatz aufgegeben habe, könne den Kindern nicht zum Nachteil gereichen. Es sei auch für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses jenes Einkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, das der Vater zuletzt zu erzielen imstande gewesen sei. Seinem Vorbringen, er beabsichtige, selbständige Tätigkeiten im Gastronomiebereich zu entfalten und im Ausland eine Existenz zu gründen, sowie er verfüge derzeit über kein Einkommen, sei entgegenzuhalten, daß die freie Wahl des Arbeitsplatzes bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit bei Vorhandensein von Sorgepflichten kein unbeschränktes Recht darstelle. Ein ordentlicher Familienvater nehme nicht einen zeitlich nicht näher präzisierten Zeitraum der Einkommenslosigkeit bis zur Existenzgründung in Kauf.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, mit dem er seinen Herabsetzungsantrag aufrecht erhielt, nicht Folge. Es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei nicht zulässig. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Dagegen richtet sich der ao. Revisionsrekurs des Vaters, in dem er seine Rekursanträge wiederholt. In seinem Rechtsmittel bekämpft er zwar nicht mehr die Ansicht der Vorinstanzen, es sei nicht von seinem tatsächlichen, sondern von seinem fiktiven Einkommen auszugehen, er führt aber unter Hinweis auf veröffentlichte Rechtsprechung des Rekursgerichtes aus, dieses wäre von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung insofern abgewichen, als es ihn bei Anwendung der Anspannungstheorie zu einem den Durchschnittsbedarf der Kinder übersteigenden Unterhalt verhalten habe. Sein Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Art. XLI Ziffer 9, WGN 1989 zwar zulässig, es ist aber nicht berechtigt. Schon vor der Familienrechtsreform war anerkannt, daß der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anzuspannen habe, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können (ZBl. 1928/229; ZBl. 1922/180; GlUNF 5851; vergleiche Petrasch in ÖJZ 1989, 748; Pichler in ÖA 1976, 53 ff). Der Gesetzgeber der Familienrechtsreform brachte die Geltung dieses Grundsatzes dadurch zum Ausdruck, daß er in Paragraph 140, Absatz eins, ABGB anordnete, die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften beizutragen (RV 60 BlgNR 14. GP 21 f; AB 587 BlgNR 14. GP 3 f). Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Das Rekursgericht sprach daher auch wiederholt aus, daß Bemessungsgrundlage für einen Unterhaltspflichtigen, der seine Arbeit grundlos aufgebe, sein zuletzt erzieltes Einkommen sei (EFSlg. 50.502, 47.797 uva); andererseits wurde aber, wie der Revisionsrekurs zutreffend aufzeigt, von Senaten des Rekursgerichtes wiederholt ausgesprochen, ein Unterhaltspflichtiger sei bei Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens nur verpflichtet, den "Durchschnittsbedarf" des unterhaltsberechtigten Kindes zu decken (EFSlg. 56.154, 53.359, 50.534, 47.787, 47.790, 45.099 f, 42.846 ua). Der Senat 44 des Rekursgerichtes, dessen Entscheidung bekämpft wird, vertrat dagegen in seiner Entscheidung EFSlg. 53.366 nicht die Rechtsansicht, daß über den Durchschnittsbedarf hinaus nicht angespannt werden könne:

Diese Judikatur beziehe sich auf Fälle, bei denen kein Beruf ausgeübt werde und keine erlernte Beschäftigung vorliege. Seien aber bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse bekannt, habe der Unterhaltspflichtige sie entsprechend einzusetzen und es sei daher von dem in seinem Beruf erzielbaren Einkommen auszugehen. Es erschiene unbillig, wenn sich zB das Kind eines Arztes mit dem durchschnittlichen Unterhaltsbetrag zufriedengeben müßte, weil der Vater es vorziehe, nicht zu arbeiten.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist zu folgen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß ein Unterhaltspflichtiger mit überdurchschnittlichen persönlichen Fähigkeiten zur Bedarfsdeckung nur insoweit beizutragen habe, daß mit seiner Leistung der statistisch erhobene Durchschnittsbedarf von Kindern der betreffenden Altersgruppe gedeckt werden könnte. Jedes Kind hat vielmehr das Recht, daß seine Bedürfnisse gemäß den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen gedeckt werden (Pichler in Rummel2 Rz 5 und 5 a zu Paragraph 140, mwN). Dieser Verpflichtung darf sich ein Unterhaltsschuldner weder dadurch entziehen, daß er ohne triftigen Grund seine überdurchschnittlich honorierte Stellung aufgibt, noch daß er von vornherein eine solche Beschäftigung, die ihm möglich und zumutbar ist, nicht anstrebt und dadurch in beiden Fällen die Teilnahme der unterhaltsberechtigten Kinder an den adäquaten Lebensverhältnissen der Eltern hindert. Auch der geschiedene eheliche Vater darf Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewußter Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte (Pichler in ÖAV 1976, 55). Dieser wird eine gut dotierte unselbständige Tätigkeit nicht wegen der nicht näher konkretisierten Hoffnung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Ausland aufgeben und einen nicht absehbaren Zeitraum der Einkommenslosigkeit auf sich nehmen. Nahm das Kind auf Grund der sozialen Stellung des Unterhaltsschuldners an einer Lebensgestaltung teil, die durschnittliche Verhältnisse übertraf, so handelt dieser pflichtwidrig, wenn er durch unbegründete Einkommensminimierung den Lebensstandard seiner Kinder senken will. Ein solches Vorhaben darf durch die Rechtsprechung nicht unterstützt werden.

Das Rekursgericht hat daher zutreffend ausgehend von dem der Höhe nach nicht bestrittenen fiktiven Einkommen des Vaters den Kindern einen höheren als den durchschnittlichen Unterhaltsbetrag zuerkannt.

Anmerkung

E20874

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00599.9.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19900502_OGH0002_0010OB00599_9000000_000