Begründung:
In Punkt 3 des Beschlusses des Erstgerichtes vom 5.Juni 1989, ON 56, wurde für einen zwischen der Testamentserbin Regina F*** und der C*** der Erzdiözese Wien zu führenden Erbrechtsstreit der C*** der Erzdiözese Wien die Klägerrolle zugewiesen und sie aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Einbringung der Erbrechtsklage nachzuweisen, widrigenfalls das Verlassenschaftsverfahren ohne Rücksicht auf den Erbrechtsanspruch der C*** der Erzdiözese Wien mit der erbserklärten Testamentserbin Regina F*** fortgesetzt würde. Ein dagegen von der C*** erhobener Rekurs blieb erfolglos. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde der C*** am 2.Oktober 1989 zugestellt und ist rechtskräftig geworden.
Mit Beschluß vom 20.November 1989, ON 67, verfügte das Erstgericht, daß das Verlassenschaftsverfahren mangels Einbringung einer Erbrechtsklage durch die C*** der Erzdiözese Wien mit der Testamentserbin fortgesetzt wird.
Mit dem am 22.November 1989 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 68 legte die C*** die Kopie einer am 20. November 1989 beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Erbrechtsklage vor und ersuchte, das Verlassenschaftsverfahren bis zur Beendigung des Erbrechtsstreites auszusetzen.
Den von der C*** gegen den Beschluß vom 20.November 1989, ON 67, erhobenen Rekurs wies die zweite Instanz zurück. Der der C*** am 2.Oktober 1989 zugestellte Beschluß des Rekursgerichtes sei am 16.Oktober 1989 rechtskräftig geworden; die gesetzte Frist zur Erbringung des Nachweises über die Erhebung der Erbrechtsklage habe daher am 13.November 1989 geendet. Im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses sei ein urkundlicher Nachweis über die Einbringung der Erbrechtsklage nicht vorgelegen. Aus dem Schriftsatz vom 22.November 1989 ergebe sich, daß nicht nur der Nachweis über die Einbringung der Erbrechtsklage nach Ablauf der gesetzten Frist erbracht, sondern daß auch die Klage außerhalb dieser Frist eingebracht worden sei. Der erbserklärte Erbe, der die ihm nach § 125 AußStrG gesetzte Frist verstreichen lasse, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, habe im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr und damit auch keine Legitimation zur Bekämpfung der in diesem ergangenen Beschlüsse. Das Rekursgericht unterließ einen Ausspruch iS des § 13 Abs. 1 AußStrG idF der WGN 1989 darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und bejahendenfalls, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG idF der WGN 1989 zulässig ist, weil es die Ansicht vertrat, ein derartiger Ausspruch sei nicht notwendig; § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO sei vielmehr analog anzuwenden.Den von der C*** gegen den Beschluß vom 20.November 1989, ON 67, erhobenen Rekurs wies die zweite Instanz zurück. Der der C*** am 2.Oktober 1989 zugestellte Beschluß des Rekursgerichtes sei am 16.Oktober 1989 rechtskräftig geworden; die gesetzte Frist zur Erbringung des Nachweises über die Erhebung der Erbrechtsklage habe daher am 13.November 1989 geendet. Im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses sei ein urkundlicher Nachweis über die Einbringung der Erbrechtsklage nicht vorgelegen. Aus dem Schriftsatz vom 22.November 1989 ergebe sich, daß nicht nur der Nachweis über die Einbringung der Erbrechtsklage nach Ablauf der gesetzten Frist erbracht, sondern daß auch die Klage außerhalb dieser Frist eingebracht worden sei. Der erbserklärte Erbe, der die ihm nach Paragraph 125, AußStrG gesetzte Frist verstreichen lasse, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, habe im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr und damit auch keine Legitimation zur Bekämpfung der in diesem ergangenen Beschlüsse. Das Rekursgericht unterließ einen Ausspruch iS des Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und bejahendenfalls, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 zulässig ist, weil es die Ansicht vertrat, ein derartiger Ausspruch sei nicht notwendig; Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sei vielmehr analog anzuwenden.