Rechtssatz für 5Ob545/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007130

Geschäftszahl

5Ob545/90; 7Ob562/90; 2Ob592/90; 5Ob1005/91; 5Ob541/91; 2Ob510/92; 2Ob551/92; 5Ob566/93; 1Ob651/94; 6Ob1045/94; 2Ob112/99f; 9Ob176/00y; 6Ob141/02g; 8Ob295/01t; 7Ob167/04s; 7Ob206/06d; 2Ob163/07w; 1Ob1/10v; 10Ob13/10z; 4Ob125/20s; 5Ob153/23w

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1a
AußStrG §59 Abs1 Z2
AußStrG 2005 §62 A5

Rechtssatz

"Revisionsrekurs" iS dieser Gesetzesstelle ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, mag es sich hiebei um eine Sachentscheidung oder um eine Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handeln (Petrasch in ÖJZ 1989,751).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 545/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 5 Ob 545/90
    Veröff: ÖA 1990,135
  • 7 Ob 562/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 562/90
  • 2 Ob 592/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 592/90
  • 5 Ob 1005/91
    Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 1005/91
  • 5 Ob 541/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 541/91
    Veröff: RZ 1992/30,91
  • 2 Ob 510/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1992 2 Ob 510/92
    Auch
  • 2 Ob 551/92
    Entscheidungstext OGH 17.06.1992 2 Ob 551/92
  • 5 Ob 566/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 566/93
    Vgl auch
  • 1 Ob 651/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 651/94
    Vgl; Beisatz: Auch ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Rekurses ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 AußStrG zulässig. (T1)
  • 6 Ob 1045/94
    Entscheidungstext OGH 21.12.1994 6 Ob 1045/94
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 112/99f
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 112/99f
    Vgl auch
  • 9 Ob 176/00y
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 176/00y
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 141/02g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 141/02g
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 295/01t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 Ob 295/01t
    Vgl auch
  • 7 Ob 167/04s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 167/04s
    Beis wie T1
  • 7 Ob 206/06d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 206/06d
    Beisatz: Ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes kann nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt. Auch bei Zurückweisung des Rekurses hat das Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG zu treffen. (T2)
  • 2 Ob 163/07w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 163/07w
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/23
  • 1 Ob 1/10v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 1/10v
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 10 Ob 13/10z
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 13/10z
    Beis wie T2 nur: Ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes kann nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt. (T3)
  • 4 Ob 125/20s
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 125/20s
    Vgl; Beisatz: Auch ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel einer unvertretenen Partei gegen die Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht ist als Revisionsrekurs aufzufassen. (T4)
  • 5 Ob 153/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 19.10.2023 5 Ob 153/23w
    Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19900313_OGH0002_0050OB00545_9000000_001

Entscheidungstext 7Ob562/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob562/90

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 30.April 1988 verstorbenen Anna N***, infolge Rekurses der C*** der Erzdiözese Wien (C***-V***),

Wien 13., Trauttmannsdorffgasse 15, vertreten durch Dr. Helmut Polterauer, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 18.Jänner 1990, GZ 47 R 14/90-74, womit der Rekurs der C*** der Erzdiözese Wien gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 20. November 1989, GZ 2 A 288/88-67, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 einen Ausspruch darüber nachzutragen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und bejahendenfalls, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 zulässig ist.

Text

Begründung:

In Punkt 3 des Beschlusses des Erstgerichtes vom 5.Juni 1989, ON 56, wurde für einen zwischen der Testamentserbin Regina F*** und der C*** der Erzdiözese Wien zu führenden Erbrechtsstreit der C*** der Erzdiözese Wien die Klägerrolle zugewiesen und sie aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Einbringung der Erbrechtsklage nachzuweisen, widrigenfalls das Verlassenschaftsverfahren ohne Rücksicht auf den Erbrechtsanspruch der C*** der Erzdiözese Wien mit der erbserklärten Testamentserbin Regina F*** fortgesetzt würde. Ein dagegen von der C*** erhobener Rekurs blieb erfolglos. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde der C*** am 2.Oktober 1989 zugestellt und ist rechtskräftig geworden.

Mit Beschluß vom 20.November 1989, ON 67, verfügte das Erstgericht, daß das Verlassenschaftsverfahren mangels Einbringung einer Erbrechtsklage durch die C*** der Erzdiözese Wien mit der Testamentserbin fortgesetzt wird.

Mit dem am 22.November 1989 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 68 legte die C*** die Kopie einer am 20. November 1989 beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Erbrechtsklage vor und ersuchte, das Verlassenschaftsverfahren bis zur Beendigung des Erbrechtsstreites auszusetzen.

Den von der C*** gegen den Beschluß vom 20.November 1989, ON 67, erhobenen Rekurs wies die zweite Instanz zurück. Der der C*** am 2.Oktober 1989 zugestellte Beschluß des Rekursgerichtes sei am 16.Oktober 1989 rechtskräftig geworden; die gesetzte Frist zur Erbringung des Nachweises über die Erhebung der Erbrechtsklage habe daher am 13.November 1989 geendet. Im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses sei ein urkundlicher Nachweis über die Einbringung der Erbrechtsklage nicht vorgelegen. Aus dem Schriftsatz vom 22.November 1989 ergebe sich, daß nicht nur der Nachweis über die Einbringung der Erbrechtsklage nach Ablauf der gesetzten Frist erbracht, sondern daß auch die Klage außerhalb dieser Frist eingebracht worden sei. Der erbserklärte Erbe, der die ihm nach Paragraph 125, AußStrG gesetzte Frist verstreichen lasse, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, habe im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr und damit auch keine Legitimation zur Bekämpfung der in diesem ergangenen Beschlüsse. Das Rekursgericht unterließ einen Ausspruch iS des Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und bejahendenfalls, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 zulässig ist, weil es die Ansicht vertrat, ein derartiger Ausspruch sei nicht notwendig; Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sei vielmehr analog anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Ansicht nicht an. Der Gesetzgeber hat eine dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO entsprechende Anordnung für das Rekursverfahren nicht getroffen; die beiden Fälle haben auch nicht das gleiche Gewicht. Rekursentscheidungen betreffen im Zivilprozeß nicht die Sache selbst, sodaß der Rechtsmittelzug gegenüber dem Berufungsverfahren beschränkt werden kann vergleiche Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Der Zurückweisung eines Rekurses kommt idR auch nicht dieselbe Bedeutung zu wie der Zurückweisung einer Berufung oder Klage, und ebenso auch nicht wie der Sachentscheidung. Es liegt deshalb nahe, diesen Fall entsprechend dem Grundsatz zu lösen, daß der Oberste Gerichtshof, von den ausdrücklich geregelten Ausnahmen abgesehen, nur wegen erheblicher Rechtsfragen angerufen werden kann. Der Begriff des "Revisionsrekurses" ist dann einfach als der des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes zu verstehen. Für die mit Paragraph 528, ZPO gleichlautende Bestimmung des Paragraph 14, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 ist überhaupt nur diese Auslegung möglich, weil dort mangels einer dem Paragraph 514, Absatz eins, ZPO entsprechenden allgemeinen Vorschrift über die Zulässigkeit von Rekursen (Paragraph 9, AußStrG regelt die Rekurse gegen Beschlüsse erster Instanz) sonst gar kein Rechtsmittel gegen zurückweisende Rekursentscheidungen zulässig wäre. Auch gegen solche Beschlüsse des Rekursgerichtes ist daher der "Revisionsrekurs" nur bei einem Entscheidungsgegenstand von über 50.000 S und nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (Petrasch, Der Weg zum OGH nach der WGN 1989 in ÖJZ 1989, 751 in Verbindung mit 753).

Dem Rekursgericht war daher ein Ausspruch iS des Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 aufzutragen.

Anmerkung

E20694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00562.9.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19900425_OGH0002_0070OB00562_9000000_000