Rechtssatz für 13Os10/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095315

Geschäftszahl

13Os10/90; 12Os75/91; 12Os88/01 (12Os100/01); 15Os146/02; 12Os118/05b; 13Os5/06v; 14Os143/06w; 15Os14/07h; 11Os113/10t; 14Os65/12h; 12Os102/12k; 15Os165/13y; 13Os77/14v; 13Os134/14a; 13Os43/14v; 14Os67/16h; 12Os22/17b; 14Os97/17x; 15Os11/18h; 14Os41/18p; 12Os133/17a; 13Os78/18x; 15Os107/18a; 11Os90/20z; 15Os27/21s; 15Os101/21y; 13Os62/23a

Entscheidungsdatum

19.07.2023

Norm

StGB §201 Abs2
StGB nF §201 Abs3
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

In besonderer Weise erniedrigt wird die vergewaltigte Person, wenn die Tat unter Begleitumständen verübt wird, die das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten (Punkt 8 JAB, 927 BlgNR römisch XVII.GP).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 10/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 13 Os 10/90
  • 12 Os 75/91
    Entscheidungstext OGH 08.08.1991 12 Os 75/91
    Vgl auch; Beisatz: Besondere Erniedrigung, weil das Opfer in seiner Menschenwürde tief verletzt wurde (Erzwingung des Geschlechtsverkehrs trotz Regelblutung, mehrmaliges Einführen einer Salatgurke in die Scheide des Opfers). (T1)
  • 12 Os 88/01
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 12 Os 88/01
    Beisatz: Das mit bestimmten Begehungsformen der Vergewaltigung (zum Beispiel Oralverkehr) jedenfalls verbundene Maß an Opferdemütigung stellt - isoliert betrachtet - als schon tatbestandsbegründend an sich noch keine Erniedrigung in besonderer Weise dar. Treten aber im Einzelfall weitere Komponenten erniedrigender Opferbehandlung hinzu (zum Beispiel gewaltsame Durchsetzung eines Oralverkehrs vor einer dritten Person, Opfermißhandlungen als Ausdruck einer fundamentale Persönlichkeitsrechte nach Art spontanen Umgangs mit bloßen Sachen geradezu "verdinglichenden" Tätereinstellung - hier: büschelweises Haarausreißen in Verbindung mit Treten und Schlagen des Opfers), so sind diese im Kontext des gesamten Tatablaufs zu gewichten und dabei auch jene Aggravierungen der Opfererniedrigung mitzuberücksichtigen, die sich aus dem Zusammenhang (auch) mit schon tatbestandsessentiellen Einzelakten ergeben. (T2)
  • 15 Os 146/02
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 15 Os 146/02
    Auch; Beisatz: Hier: Knebelung mit einer gebrauchten Damenbinde und das dem Tatopfer gewaltsam abverlangte Einführen eines ca 15cm langen Flaschenöffners in den After. (T3)
  • 12 Os 118/05b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 12 Os 118/05b
  • 13 Os 5/06v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2006 13 Os 5/06v
    Vgl auch
  • 14 Os 143/06w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 14 Os 143/06w
    Auch; Beisatz: „Besonders erniedrigend" im Sinn des § 201 (wie des § 202) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. Dies ist zB bei Ejakulieren in das Gesicht des Opfers der Fall (WK-StGB - 2 § 201 Rz 33). (T4)
  • 15 Os 14/07h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 14/07h
    Auch; Beis wie T4 nur: Besonders erniedrigend" im Sinn des § 201 (wie des § 202) StGB kann auch die geschlechtliche Handlung selbst sein, nämlich dann, wenn sie unter Umständen verübt wird, die das mit ihr notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten. (WK-StGB - 2 § 201 Rz 33). (T5)
    Beisatz: Das Ejakulieren in den Mund ist keinesfalls notwendige Begleiterscheinung des Oralverkehrs. (T6)
  • 11 Os 113/10t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 113/10t
    Auch
  • 14 Os 65/12h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 65/12h
    Vgl; Beis wie T6
  • 12 Os 102/12k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 102/12k
    Auch Beis wie T4
  • 15 Os 165/13y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 15 Os 165/13y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 13 Os 77/14v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 13 Os 77/14v
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 13 Os 134/14a
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 13 Os 134/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Knebeln des an einen Holzbalken gefesselten Tatopfers, um es nach Anlegen einer Ledermaske anal zu penetrieren und mit einer „Klatsche“ mehrfach auf das Gesäß zu schlagen. (T7)
    Beisatz: Die besondere Erniedrigung des Opfers muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein. (T8)
  • 13 Os 43/14v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v
    Auch; Beis wie T4
  • 14 Os 67/16h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 67/16h
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Missachtung der Menschenwürde des Opfers und dessen Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür wird auch durch das Verlangen des Täters bewirkt, ihm in den Mund zu urinieren. (T9)
  • 12 Os 22/17b
    Entscheidungstext OGH 06.04.2017 12 Os 22/17b
    Vgl auch; Beisatz: Dass das Opfer die sexuelle Handlung auch als besonderes erniedrigend empfindet, ist nicht entscheidend. (T10)
  • 14 Os 97/17x
    Entscheidungstext OGH 07.11.2017 14 Os 97/17x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 15 Os 11/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 11/18h
    Auch; Beisatz: Besondere Erniedrigung setzt nicht voraus, dass die geschlechtliche Handlung vom unmittelbaren Täter selbst vorgenommen wird, sondern kann auch vorliegen, wenn das Opfer zur Vornahme an sich selbst genötigt wird. (T11)
  • 14 Os 41/18p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 14 Os 41/18p
    Auch; Beis wie T6
  • 12 Os 133/17a
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 133/17a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Von mehreren Männern teils wiederholt und nacheinander ohne Verhütung vorgenommener Geschlechtsverkehr. (T12)
  • 13 Os 78/18x
    Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 78/18x
    Beisatz: Hier: Filmaufnahmen der vom Bespucken des Anus des Opfers begleiteten sexuellen Handlungen. (T13)
  • 15 Os 107/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 107/18a
    Vgl
  • 11 Os 90/20z
    Entscheidungstext OGH 07.10.2020 11 Os 90/20z
    Vgl
  • 15 Os 27/21s
    Entscheidungstext OGH 31.03.2021 15 Os 27/21s
    Vgl; Beis wie T6
  • 15 Os 101/21y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 101/21y
    Vgl; Beis wie T6
  • 13 Os 62/23a
    Entscheidungstext OGH 19.07.2023 13 Os 62/23a
    vgl; Beisatz nur wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095315

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19900321_OGH0002_0130OS00010_9000000_001

Rechtssatz für 14Os127/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094905

Geschäftszahl

14Os127/89; 13Os10/90; 12Os166/89; 12Os80/90; 15Os11/92; 14Os169/93; 14Os188/93; 15Os149/95; 11Os48/00; 13Os162/00; 15Os72/01; 15Os88/01; 11Os70/02; 14Os42/03; 14Os2/04; 13Os7/04; 14Os126/04; 11Os88/05h; 11Os4/05f; 14Os15/06x; 13Os141/06v; 13Os64/07x; 13Os185/08t; 15Os100/09h; 11Os131/10i; 14Os57/11f (14Os58/11b; 14Os69/11w); 11Os91/11h; 12Os183/11w; 11Os105/12v; 11Os11/13x; 13Os18/13s; 12Os63/13a; 11Os102/13d; 15Os109/13p; 13Os54/13k; 11Os134/13k; 15Os31/14v; 13Os43/14v; 13Os45/15i; 14Os91/15m; 12Os74/16y; 12Os61/17p; 12Os58/20a; 14Os86/20h; 11Os117/22y; 13Os121/22a; 14Os117/23x; 12Os129/23x

Entscheidungsdatum

29.02.2024

Norm

StGB idF StGNov 1989 §201 Abs1
StGB §201 Abs2
StGB §202
StGB §206
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 202 heute
  2. StGB § 202 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 202 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 202 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 202 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 206 heute
  2. StGB § 206 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 206 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 206 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 206 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen (JAB zur Vergewaltigung, Punkt 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung beider Partner dient; durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. Ein Mundverkehr ist demnach strafrechtlich wie ein Beischlaf zu behandeln und diese Form der geschlechtlichen Betätigung als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 127/89
    Entscheidungstext OGH 18.10.1989 14 Os 127/89
    Veröff: EvBl 1990/32 S 149 = SSt 60/70 = RZ 1990/95 S 209
  • 13 Os 10/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 13 Os 10/90
    Vgl auch; Beisatz: Die geschlechtliche Betätigung in Form eines Analverkehrs bzw Oralverkehrs ist als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten. (T1)
  • 12 Os 166/89
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 12 Os 166/89
    Vgl auch; Beisatz: Oralverkehr und Analverkehr sind einem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen. (T2); Veröff: EvBl 1990/119 S 534
  • 12 Os 80/90
    Entscheidungstext OGH 30.08.1990 12 Os 80/90
    nur: Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen (JAB zur Vergewaltigung, Punkt 7). (T3); Veröff: EvBl 1991/13 S 67 = JBl 1991,255
  • 15 Os 11/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 11/92
    nur T3; nur: Durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. (T4); Veröff: EvBl 1992/180 S 766 = JBl 1992/729 (Schwaighofer)
  • 14 Os 169/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 14 Os 169/93
    nur T3; Beisatz: Davon kann bei einem Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln des Opfers und beim Samenerguss auf dessen Gesicht und Brust nach allgemeinem Verständnis noch nicht gesprochen werden. (T5)
  • 14 Os 188/93
    Entscheidungstext OGH 01.03.1994 14 Os 188/93
    nur T3; nur T4
  • 15 Os 149/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 149/95
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Oralverkehr ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. (T6)
  • 11 Os 48/00
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 11 Os 48/00
    Auch; Beisatz: Eine durch den Angeklagten erwirkte orale Berührung seines Gliedes seitens des kindlichen Opfers ist objektiv als erhebliche, sozial störende Rechtsgutsbeeinträchtigung im Intimbereich zu werten und als beischlafswertige geschlechtliche Handlung im Sinn des § 206 Abs 1 StGB anzusehen. (T7)
  • 13 Os 162/00
    Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 162/00
    Vgl auch; Beisatz: Die digitale Analpenetration steht einer vaginalen Penetration weder in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme noch der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers nach und ist demnach im Vergleich zum Beischlaf als diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form sexualen Missbrauchs anzusehen. (T8)
  • 15 Os 72/01
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 15 Os 72/01
    Auch; nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. (T9)
  • 15 Os 88/01
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 15 Os 88/01
    Vgl auch; Beisatz: Nach der durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, grundlegend geänderten neuen Rechtslage ist auch für die Tatvollendung des § 201 Abs 1 und 2 StGB der "Vollzug" des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nicht mehr Voraussetzung. Vielmehr genügt für deren Vollendung das "Unternehmen" dieser verpönten geschlechtlichen Handlung. Die Tat ist demnach bereits dann "unternommen" und das Delikt vollendet, wenn der Täter die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorzunehmen und das Tatopfer diese zu erdulden beginnt. (T10)
  • 11 Os 70/02
    Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 70/02
    nur T3; nur T4
  • 14 Os 42/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 42/03
    Vgl; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB. (T11)
  • 14 Os 2/04
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 14 Os 2/04
    Auch; nur: Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung beider Partner dient; durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. (T12); Beisatz: Dem Gesetz ist eine Einschränkung des Inhalts, es müsse dem Täter auf seine sexuelle Befriedigung ankommen, fremd, wenn nur das Opfer die Tat als entsprechend schweren Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung erleben muss, dies nach einem objektiv individualisierenden Maßstab. (T13)
  • 13 Os 7/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 7/04
    nur T3; Beisatz: Hier: Das Reiben des Penis des Angeklagten am Penis des Kindes - mag es auch in Form intensiver Kopulationsbewegungen geschehen sein - ist nach Lage des Falles auch unter Berücksichtigung des Alters des Tatopfers dem Beischlaf nicht gleichzusetzen, fehlt doch der inkriminierten Handlung das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Penetrationselement. (T14)
  • 14 Os 126/04
    Entscheidungstext OGH 16.11.2004 14 Os 126/04
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB (ebenso wie jener des § 207 Abs 1 StGB sowie die erste und zweite Alternative des § 212 Abs 1 und Abs 2 StGB) keine solche sexuelle Tätermotivation. Vielmehr ist für die rechtliche Beurteilung einer Tathandlung als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend. (T15); Beisatz: Auch nicht unmittelbar der Befriedigung des Geschlechtstriebes des Täters dienende, etwa auf Demütigung oder Züchtigung des Opfers, Machtausübung und Zufügung seelischer Qualen ausgerichtete (nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene) Angriffe gegen die sexuelle Integrität einer unmündigen Person unterfallen dem § 206 Abs 1 StGB. (T16)
  • 11 Os 88/05h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 88/05h
    Auch; nur T3; nur: Durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden. (T17)
  • 11 Os 4/05f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 4/05f
    Vgl; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T18); Beisatz: Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht im Sinn der in Betracht kommenden Delikte des 10. Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T19)
  • 14 Os 15/06x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 15/06x
    Vgl; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall, 207 Abs 2 zweiter Fall sowie 212 Abs 1 und Abs 2 jeweils letzter Fall StGB. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T20)
  • 13 Os 141/06v
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 141/06v
    Auch; Beis wie T15 nur: Eine auf geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtete Tendenz verlangt das Gesetz nur in den auf die Verleitung des Opfers zur Selbstvornahme von (qualifizierten) geschlechtlichen Handlungen abstellenden Fällen der §§ 206 Abs 2 zweiter Fall. Hingegen erfordert der Tatbestand des § 206 Abs 1 StGB keine solche sexuelle Tätermotivation. (T21)
    Beis wie T19 nur: Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht im Sinn der in Betracht kommenden Delikte des 10. Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T22)
    Beisatz: Ausschließlich kosmetische Eingriffe an sexualbezogenen Körperpartien einer Unmündigen - wie etwa im vorliegenden Fall ein Piercing - sind hingegen per se geschlechtliche Handlungen iSd §§ 206 f StGB. (T23)
  • 13 Os 64/07x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 64/07x
    Vgl auch; nur T18
  • 13 Os 185/08t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 13 Os 185/08t
    Auch; Beisatz: Eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung liegt vor, wenn ein objektiver Sexualbezug der Manipulation zu bejahen ist und die Tathandlung bei fallspezifischer Gesamtbetrachtung nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht. (T24)
  • 15 Os 100/09h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 100/09h
    Vgl; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist, dass die geschlechtlichen Handlungen nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind. (T25)
    Beisatz: Für eine Abgrenzung dieser „qualifizierten geschlechtlichen Handlungen" von den „einfachen geschlechtlichen Handlungen" des § 202 Abs 1 StGB sind primär äußere Kriterien wie Ähnlichkeit mit einem Geschlechtsverkehr in der Vornahme der Handlung (Involvierung eines primären Geschlechtsteils, geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen) und in der Intensität der Inanspruchnahme der Sexualsphäre des Opfers heranzuziehen (Schick in WK-StGB - 2 § 201 Rz 23 ff). Die Intensität dieser Involvierung, die einem Beischlaf ähnlich sein muss, ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der geschlechtlichen Handlung von Täter- und Opferseite her. Die äußere Tatseite muss dem sozialen Bedeutungsgehalt eines Beischlafs entsprechen (WK-StGB - 2 § 201 Rz 28 f). (T26)
  • 11 Os 131/10i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
    Auch; Beis ähnlich wie T16
  • 14 Os 57/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 14 Os 57/11f
    Vgl auch
  • 11 Os 91/11h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 91/11h
    Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T27)
    Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T28)
  • 12 Os 183/11w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 183/11w
    Vgl auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. (T29)
  • 11 Os 105/12v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 105/12v
    Auch
  • 11 Os 11/13x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 11 Os 11/13x
    Vgl; Beisatz: Die nicht bloß flüchtige Berührung der weiblichen Brust ist eine geschlechtliche Handlung, auch wenn sie über der Kleidung erfolgt (hier: § 218 Abs 1 StGB). (T30)
  • 13 Os 18/13s
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 13 Os 18/13s
    Auch; Vgl Beis wie T29
  • 12 Os 63/13a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 63/13a
    nur: Ein Mundverkehr ist demnach strafrechtlich wie ein Beischlaf zu behandeln und diese Form der geschlechtlichen Betätigung als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten. (T31)
  • 11 Os 102/13d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 11 Os 102/13d
    Vgl; Beis wie T11
  • 15 Os 109/13p
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 109/13p
    Auch; Beis wie T29; Beisatz: Das festgestellte Lecken an der nackten Scheide lässt das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Element der Penetration nicht erkennen. (T32)
  • 13 Os 54/13k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 13 Os 54/13k
    Vgl auch; Beisatz: Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vagnialpenetration entspricht auch beim Tatbild des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB dem Merkmal der "dem Beischlaf gleichzusetzenden" geschlechtlichen Handlung. (T33)
  • 11 Os 134/13k
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
    Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T34)
  • 15 Os 31/14v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 31/14v
    Auch; Beis wie T11
  • 13 Os 43/14v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v
    Vgl; Beis wie T19
  • 13 Os 45/15i
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 13 Os 45/15i
    Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Ein fester Griff an die Scheide des bekleideten Opfers erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschlechtlichen Handlung unabhängig davon, ob das Opfer dünne oder feste Bekleidung trägt. (T35)
  • 14 Os 91/15m
    Entscheidungstext OGH 15.09.2015 14 Os 91/15m
    Auch; Beis wie T13
  • 12 Os 74/16y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 74/16y
    Auch; Beis wie T30; Beis wie T35
  • 12 Os 61/17p
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 61/17p
    Vgl
  • 12 Os 58/20a
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 12 Os 58/20a
    Vgl; Beis wie T35
  • 14 Os 86/20h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 86/20h
    Vgl; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T19
  • 11 Os 117/22y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 117/22y
    Vgl; Beis wie T15
  • 13 Os 121/22a
    Entscheidungstext OGH 18.01.2023 13 Os 121/22a
    Vgl
  • 14 Os 117/23x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2023 14 Os 117/23x
    vgl; Beisatz wie T10
  • 12 Os 129/23x
    Entscheidungstext OGH 29.02.2024 12 Os 129/23x
    vgl; Beisatz wie T20; Beisatz wie T21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094905

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19891018_OGH0002_0140OS00127_8900000_003

Entscheidungstext 13Os10/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os10/90

Entscheidungsdatum

21.03.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter H*** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem Paragraph 281, Absatz 2, StGB nF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. August 1989, GZ 2 a römisch fünf r 6972/88-45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten Günter H*** und der Verteidigerin Dr. Mühl zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der Günter H*** unter B 1 a und B 1 b des Urteilsspruches angelasteten Taten als Verbrechen der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB nF und als Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB nF sowie demgemäß auch im Strafausspruch, jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung sowie der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB aufgehoben und es wird gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Günter H*** hat durch die ihm laut Punkt B 1 a des Urteilsspruches zur Last fallende Tat das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF sowie durch die ihm laut Punkt B 1 b des Urteilsspruches zur Last fallende Tat das Vergehen der Nötigung zur Unzucht nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB aF begangen. Er wird hiefür sowie für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last fallenden Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 3,, erster Fall, StGB (A) und des Diebstahls nach dem Paragraph 127, StGB (B 2) in gleichzeitiger Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juni 1961 geborene Tischler Günter H*** des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 3,, erster Fall, StGB (A), des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB (B 1 a), des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach dem Paragraph 202, Absatz 2, (richtig Absatz eins,) StGB (B 1 b) und des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, StGB (B 2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien am 15.April 1988 ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW BMW 320 des Franz M*** ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei der durch die Tat am Fahrzeug verursachte Schaden 25.000 S übersteigt (A) und am 17.September 1988 der Gertrude B*** eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich 3.000 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (B 2).

Zu B 1 des Urteilssatzes liegt ihm zur Last, am 17. September 1988 in Wien Gertrude B*** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich durch Anhalten eines Küchenmessers an ihre Kehle und die Äußerung, er werde sie töten, zur Duldung des Beischlafs (B 1 a), sowie zur Duldung von wiederholtem Anal- und Oralverkehr, wobei er auch in ihren Mund urinierte (B 1 b) genötigt zu haben.

Nur die beiden zuletzt genannten Schuldsprüche ficht die Staatsanwaltschaft (zugunsten des Angeklagten) mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde insoferne an, als diese Straftaten nicht den Tatbeständen nach den Paragraphen 202, Absatz eins und 204 Absatz eins, StGB aF unterstellt wurden. Den Strafausspruch bekämpft sie (zum Nachteil des Angeklagten) mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend weist die Anklagebehörde in der Subsumtionsrüge zunächst darauf hin, daß der Angeklagte bei Anwendung der durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242 geschaffenen, mit 1.Juli 1989 in Kraft getretenen Rechtslage allein den Tatbestand der Vergewaltigung zu verantworten hätte, weil nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers vergleiche Punkt 7 des Berichtes des Justizauschusses zur Vergewaltigung, 927 der BlgNr römisch XVII.GP) die geschlechtliche Betätigung in Form eines Anal- bzw Oralverkehrs als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten ist (so auch 14 Os 127/8 = EvBl 1990/329).

Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, denen zufolge der Angeklagte der Getrude B*** in den Mund urinierte und sie durch drohende Äußerungen sowie durch Anhalten eines Messers an die Kehle zum Schlucken des Urins zwang (US 10), geschah die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung unter Begleitumständen, die das damit notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschritten haben vergleiche Punkt 8 des erwähnten Justizausschußberichtes), weshalb die vergewaltigte Person einer besonderen Erniedrigung im Sinne des dritten Qualifikationsfalles des Paragraph 201, Absatz 3, StGB nF ausgesetzt war. Der Beschwerdeführerin ist auch darin beizupflichten, daß es bei der im Hinblick auf die Tatbegehung vor der eingetretenen Gesetzesänderung gebotenen Prüfung der Frage, ob das zur Tatzeit oder zur Zeit der Urteilsfällung geltende Recht für den Angeklagten günstiger ist, auf die Gesamtauswirkungen ankommt, die den Täter nach altem und neuem Recht treffen (Paragraph 61, StGB). Eine Gegenüberstellung der hier aktuellen Strafdrohungen des zweiten Strafsatzes des Paragraph 201, Absatz 3, StGB nF (1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) einerseits und des Paragraph 202, Absatz eins, StGB (6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) sowie des Paragraph 204, Absatz eins, StGB aF (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) andererseits zeigt, daß die Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafgesetzes in der Gesamtauswirkung für den Angeklagten günstiger ist. Die gegenständliche Straftat des Angeklagten hätte demnach mit Rücksicht auf ihre Begehung vor Inkrafttreten der Strafgesetznovelle 1989 rechtsrichtig den Tatbeständen der Nötigung zum Beischlaf nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF (B 1 a) und der Nötigung zur Unzucht nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB aF (B 1 b) unterstellt werden müssen. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren die dem Erstgericht unterlaufenen Subsumtionsfehler spruchgemäß zu korrigieren.

Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, den raschen Rückfall nach dem am 27. Oktober 1987 in Rechtskraft erwachsenen Urteil im Verfahren 2 a römisch fünf r 8677/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie die Begehung der zu B angeführten Delikte während des zum Faktum A bereits anhängigen Strafverfahrens, und die das Opfer besonders erniedrigenden Begleitumstände der Straftat zu B 1 b des Urteilsspruches. Als mildernd war das Teilgeständnis zu berücksichtigen.

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und bei Würdigung der hohen Täterschuld erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der (dem Berufungsbegehren der Anklagebehörde Rechnung tragenden) Dauer von fünf Jahren als tätergerecht und schuldangemessen.

Mithin war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E20193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00010.9.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19900321_OGH0002_0130OS00010_9000000_000