Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Versichert nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Unfälle auf Wegen zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte -Versichert nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG sind Unfälle auf Wegen zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte -
sofern sie mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Grund dieses Schutzes ist der Umstand, daß es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Vordergrund der Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, stehen dabei Ausübungshandlungen des Versicherten, daß sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muß einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muß vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden (Tomandl, SV-System 4. ErgLfg. 279, 292 ff; SSV-NF 2/143 ua). Im vorliegenden Fall war die Fahrt des Ing. S*** von seiner Wohnung in Abtsdorf nach Gschwandt, um ein Gespräch über die Anbahnung eines Geschäftes zu führen, unstrittig als Dienstreise zu werten. Hingegen konnte der anschließende Besuch auf dem Flugplatz Gschwandt bei objektiver Betrachtung nicht mehr als Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erscheinen. Ing. S***, der damals an einem Vorbereitungskurs für den Privatpilotenschein teilnahm, unterhielt sich nach seinem Eintreffen mit dem Obmann des Flugrings Traunsee; er fragte ihn nach der Anwesenheit eines ihm bekannten, bereits pensionierten und nebenberuflichen Konsulenten eines Unternehmens, an das er seinerzeit drei Maschinen verkauft hatte, ohne daß jener einen Einfluß auf die Aktivitäten seiner Firma hatte, und der, wie sich aus seiner Zeugenaussage ergibt, als Hobbyflieger oft auf dem Flughafen anwesend war. Anschließend half Ing. S*** bei der Reparatur eines Motorseglers, zumal für den damaligen Tag ein sogenannter Arbeitseinsatz angesagt war. Am Ende dieses Arbeitseinsatzes gegen 23 Uhr trat er die Heimfahrt an. Objektiv stellt sich der abendliche Besuch auf dem Flugplatz als eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. Das Mithelfen bei der Reparatur eines Flugzeuges kann, wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte, weder mit der angestrebten Ausbildung zum Privatpiloten, noch mit geschäftlichen Zwecken in Zusammenhang gebracht werden. Daß Ing. S*** mit den auf dem Flughafen verkehrenden Personen gelgentlich auch geschäftliche Gespräche geführt hatte, vermag seiner Anwesenheit am Abend vor dem Unfall keinen Konnex mit seiner Erwerbstätigkeit zu verschaffen; insoweit ist dem Berufungsgericht voll beizupflichten (vgl. auch SSV-NF 3/61, 3/67). Was nun die subjektive Komponente anlangt, so haben die Vorinstanzen nach eingehender Prüfung der Beweisergebnisse nicht feststellen können, daß der Besuch des Ing. S*** auf dem Flugplatz zur Vornahme einer dienstlichen Tätigkeit bestimmt war; alle Revisionsausführungen, die hier betriebliche Motive zugrundelegen, gehen daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, daß der Aufenthalt des Ing. S*** auf dem Flugplatz mit seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung (oder Ausbildung) in keinem Zusammenhang stand. Daraus folgt, daß er seinen Rückweg von der geschäftlichen Besprechung in Gschwandt nach Hause in einer Dauer von mindestens zweieinhalb Stunden unterbrochen hat.sofern sie mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Grund dieses Schutzes ist der Umstand, daß es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Vordergrund der Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, stehen dabei Ausübungshandlungen des Versicherten, daß sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muß einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muß vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden (Tomandl, SV-System 4. ErgLfg. 279, 292 ff; SSV-NF 2/143 ua). Im vorliegenden Fall war die Fahrt des Ing. S*** von seiner Wohnung in Abtsdorf nach Gschwandt, um ein Gespräch über die Anbahnung eines Geschäftes zu führen, unstrittig als Dienstreise zu werten. Hingegen konnte der anschließende Besuch auf dem Flugplatz Gschwandt bei objektiver Betrachtung nicht mehr als Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erscheinen. Ing. S***, der damals an einem Vorbereitungskurs für den Privatpilotenschein teilnahm, unterhielt sich nach seinem Eintreffen mit dem Obmann des Flugrings Traunsee; er fragte ihn nach der Anwesenheit eines ihm bekannten, bereits pensionierten und nebenberuflichen Konsulenten eines Unternehmens, an das er seinerzeit drei Maschinen verkauft hatte, ohne daß jener einen Einfluß auf die Aktivitäten seiner Firma hatte, und der, wie sich aus seiner Zeugenaussage ergibt, als Hobbyflieger oft auf dem Flughafen anwesend war. Anschließend half Ing. S*** bei der Reparatur eines Motorseglers, zumal für den damaligen Tag ein sogenannter Arbeitseinsatz angesagt war. Am Ende dieses Arbeitseinsatzes gegen 23 Uhr trat er die Heimfahrt an. Objektiv stellt sich der abendliche Besuch auf dem Flugplatz als eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. Das Mithelfen bei der Reparatur eines Flugzeuges kann, wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte, weder mit der angestrebten Ausbildung zum Privatpiloten, noch mit geschäftlichen Zwecken in Zusammenhang gebracht werden. Daß Ing. S*** mit den auf dem Flughafen verkehrenden Personen gelgentlich auch geschäftliche Gespräche geführt hatte, vermag seiner Anwesenheit am Abend vor dem Unfall keinen Konnex mit seiner Erwerbstätigkeit zu verschaffen; insoweit ist dem Berufungsgericht voll beizupflichten vergleiche auch SSV-NF 3/61, 3/67). Was nun die subjektive Komponente anlangt, so haben die Vorinstanzen nach eingehender Prüfung der Beweisergebnisse nicht feststellen können, daß der Besuch des Ing. S*** auf dem Flugplatz zur Vornahme einer dienstlichen Tätigkeit bestimmt war; alle Revisionsausführungen, die hier betriebliche Motive zugrundelegen, gehen daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, daß der Aufenthalt des Ing. S*** auf dem Flugplatz mit seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung (oder Ausbildung) in keinem Zusammenhang stand. Daraus folgt, daß er seinen Rückweg von der geschäftlichen Besprechung in Gschwandt nach Hause in einer Dauer von mindestens zweieinhalb Stunden unterbrochen hat.
Eine Unterbrechung eines geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung ist dann anzunehmen, wenn im Zug des Weges eigenwirtschaftliche Angelegenheiten verrichtet werden; solche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz nicht umfaßt. Nach der Unterbrechung ist der weitere Weg versichert. Bei einer Unterbrechung des Weges von dem Ort der Tätigkeit lebt der Versicherungsschutz nur in Ausnahmefällen dann nicht auf, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. Die den endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes bewirkende Lösung des Zusammenhanges darf nicht allein danach beurteilt werden, welche Zeitdauer die vom Versicherten in seinem Heimweg eingeschobene private Verrichtung beansprucht hat; maßgebend sind vielmehr die näheren Umstände, welche diese Verrichtung nach Art und Dauer im Einzelfall kennzeichnen, wobei das Zeitmoment nur eines von mehreren Wesensmerkmalen ist (Brackmann, Handbuch der SV II
72. Nachtrag 487 g, h k; Lauterbach, Unfallversicherung 38. LFg 277; SSV-NF 3/61, 3/65, 10 Ob S 226/89 ua). Das deutsche Bundessozialgericht hat allerdings mit Recht der Zeitdauer der Unterbrechung als ein der Rechtssicherheit dienendes Kriterium in seiner neueren Rechtsprechung stärker als bisher eine besondere Bedeutung beigemessen (Nachweise bei Brackmann aaO). Nach der zuletzt veröffentlichten Judikatur des Obersten Gerichtshofes wurde etwa in der vier Stunden währenden Teilnahme an einer Abschiedsfeier schon wegen der langen Dauer dieser privaten Verrichtung eine endgültige Lösung des Zusammenhanges mit der Erwerbstätigkeit angenommen (SSV-NF 3/61), nicht aber in der Unterbrechung einer vierstündigen Autofahrt durch einen längstens eineinhalbstündigen Gasthausbesuch (SSV-NF 3/65). Im gegenständlichen Fall ist die mindestens zweieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs unter Bedachtnahme auf die während der Unterbrechung vorgenommenen Verrichtungen (Mithilfe bei der Reparatur eines Motorseglers) als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen, so daß der anschließende Heimweg nicht mehr unter Versicherungsschutz stand.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, den unterlegenen Klägern die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, den unterlegenen Klägern die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29 ua).