Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0028861
Geschäftszahl
9ObA301/89; 8ObA167/02w
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Norm
AngG §16 II
KollV für die Handelsangestellten Österreichs - Gehaltsordnung AbschnB
KollV für die Handelsangestellten Österreichs - Gehaltsordnung AbschnC
Rechtssatz
Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß besteht nur insoweit, als er einzelvertraglich oder kollektivvertraglich festgelegt wurde. Abschnitt B und C Gehaltsordnung zum KollV der Handelsangestellten stellen bei Bemessung von Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe auf das Gehalt ab. Darunter ist das für die Arbeitsleistung während der Normalarbeitszeit monatlich in gleichbleibender Höhe gebührende Entgelt und nicht auch das Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden zu verstehen.
Entscheidungstexte
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9 ObA 301/89
Entscheidungstext
OGH
06.12.1989
9 ObA 301/89
Veröff: RdW 1990,166 = ecolex 1990,173
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8 ObA 167/02w
Entscheidungstext
OGH
20.03.2003
8 ObA 167/02w
Auch; nur: Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß besteht nur insoweit, als er einzelvertraglich oder kollektivvertraglich festgelegt wurde. (T1)
Schlagworte
SW: Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung,
Lohn, Sonderzahlung, Prämie, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, freiwillige
Zuwendung, Zuschuß, Berechnung, Berücksichtigung, Höhe, Vereinbarung,
Mehrleistung, Kollektivvertrag, Arbeitszeit, zusätzliche Leistung,
Satzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028861
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00301_8900000_002