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3 Ob 541/85
Entscheidungstext
OGH
13.11.1985
3 Ob 541/85
Veröff: SZ 58/176
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7 Ob 555/88
Entscheidungstext
OGH
14.04.1988
7 Ob 555/88
nur: Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. (T1)
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8 Ob 528/89
Entscheidungstext
OGH
06.04.1989
8 Ob 528/89
Auch; nur: Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. (T2)
Beisatz: Es geht um den Leistungsstandard seiner Berufsgruppe. (T3)
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5 Ob 640/89
Entscheidungstext
OGH
28.11.1989
5 Ob 640/89
Auch; Beis wie T3
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1 Ob 24/94
Entscheidungstext
OGH
14.07.1994
1 Ob 24/94
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. (T4)
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2 Ob 537/95
Entscheidungstext
OGH
24.05.1995
2 Ob 537/95
Auch; nur T2
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7 Ob 2113/96b
Entscheidungstext
OGH
16.04.1997
7 Ob 2113/96b
Auch
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9 Ob 327/97x
Entscheidungstext
OGH
26.11.1997
9 Ob 327/97x
Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich alle zur Vermeidung eines Rechtsverlustes seines Mandanten erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (T5)
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4 Ob 265/99w
Entscheidungstext
OGH
19.10.1999
4 Ob 265/99w
Auch; nur T1
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7 Ob 185/00g
Entscheidungstext
OGH
18.10.2000
7 Ob 185/00g
Vgl auch; Beis wie T5
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7 Ob 316/01y
Entscheidungstext
OGH
11.02.2002
7 Ob 316/01y
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bringt eine Maßnahme zur Vermeidung (Verminderung) eines Schadens des Mandanten keine Nachteile mit sich (wie dies bei der Erhebung eines Mitverschuldenseinwandes der Fall ist), muss sie der Rechtsanwalt jedenfalls ergreifen, auch wenn sie möglicherweise nicht notwendig ist. Nur im Falle einer ausdrücklichen und gegenteiligen Weisung des (freilich zuvor vollständig und pflichtgemäß belehrten und damit in voller Kenntnis der Sachlage und Rechtslage befindlichen) Mandanten ließe sich dann eine dennoch erfolgte Unterlassung eines solchen Mitverschuldenseinwandes rechtfertigen. (T6)
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7 Ob 247/02b
Entscheidungstext
OGH
13.11.2002
7 Ob 247/02b
Auch; nur T1
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2 Ob 165/03h
Entscheidungstext
OGH
07.08.2003
2 Ob 165/03h
Beisatz: Es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. (Hier: Schiffsführer) (T7)
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3 Ob 103/04z
Entscheidungstext
OGH
26.05.2004
3 Ob 103/04z
Auch; nur T1
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3 Ob 222/04z
Entscheidungstext
OGH
31.03.2005
3 Ob 222/04z
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, welche Sorgfaltspflicht bei einem bestimmten Arbeitsvorgang einzuhalten ist, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T8)
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8 Ob 12/05f
Entscheidungstext
OGH
21.07.2005
8 Ob 12/05f
Beis wie T3; Beis wie T7 nur: Es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. (T9) Beisatz: Der Händler landwirtschaftlicher Produkte kann sich nicht dadurch entlasten, dass er darauf verweist, dass bisher negative Auswirkungen eines Feldpilzes auf Pferde nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr müsste der Händler nachweisen, dass eine Kontaminierung mit diesem Pilz entweder in höchstem Grade unwahrscheinlich gewesen sei oder aber dass eine Beeinträchtigung der Stuten durch die Verfütterung von mit Zearalenon kontaminiertem Hafer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem damaligen Wissensstand keine Auswirkungen hatte. Die bloße Nichtkenntnis allfälliger Auswirkungen entlastet die Beklagte, die jeder diesbezügliche Zweifel trifft, unter den gegebenen Umständen (Kenntnis negativer Auswirkungen des Feldpilzes auf andere Tierarten) nicht. Erstattet daher der Händler von Futtermitteln, die Gesundheitsbeeinträchtigungen (hier: Fertilitätsstörungen) hervorrufen, kein Vorbringen, aus welchem abzuleiten ist, dass ihm die Untersuchung des von ihm verkauften Futtermittels auf Giftstoffe nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihm der Entlastungsbeweis gemäß § 1298 ABGB nicht gelungen. (T10)
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9 Ob 66/05d
Entscheidungstext
OGH
22.02.2006
9 Ob 66/05d
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10 Ob 30/06v
Entscheidungstext
OGH
22.05.2006
10 Ob 30/06v
Vgl auch; Beis wie T8
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6 Ob 48/07p
Entscheidungstext
OGH
16.03.2007
6 Ob 48/07p
Vgl auch; Beis wie T8
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8 Ob 127/09y
Entscheidungstext
OGH
22.10.2009
8 Ob 127/09y
Vgl auch; nur T1
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9 Ob 13/09s
Entscheidungstext
OGH
16.11.2009
9 Ob 13/09s
nur: Bei § 1299 ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. (T11)
Beisatz: Hier: Von einem Kunsthändler beim Bilderankauf einzuhaltende Sorgfalt. (T12)
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10 Ob 16/11t
Entscheidungstext
OGH
31.05.2011
10 Ob 16/11t
Vgl auch; Beis wie T8
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7 Ob 82/14f
Entscheidungstext
OGH
04.06.2014
7 Ob 82/14f
Auch; Beisatz: Der Maßstab ist nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs, sondern das durchschnittlich in der Branche zu erwartende Wissen. (T13)
Beisatz: Hier: Architekten (T14)
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7 Ob 59/15z
Entscheidungstext
OGH
02.07.2015
7 Ob 59/15z
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10 Ob 50/15y
Entscheidungstext
OGH
30.07.2015
10 Ob 50/15y
Auch; Beis wie T13
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6 Ob 16/16w
Entscheidungstext
OGH
23.02.2016
6 Ob 16/16w
Auch; nur T11; Beis wie T13
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7 Ob 224/16s
Entscheidungstext
OGH
25.01.2017
7 Ob 224/16s
Beis wie T8; Beis wie T13
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6 Ob 233/17h
Entscheidungstext
OGH
17.01.2018
6 Ob 233/17h
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Ein durchschnittlicher Radiologe hätte das Karzinom des Klägers als Zufallsbefund nicht erkannt - Haftung verneint. (T15)
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10 Ob 20/19t
Entscheidungstext
OGH
07.05.2019
10 Ob 20/19t
Vgl; Beis wie T4
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1 Ob 111/19h
Entscheidungstext
OGH
29.08.2019
1 Ob 111/19h
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind. (T16)
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6 Ob 84/21b
Entscheidungstext
OGH
06.08.2021
6 Ob 84/21b
Vgl; Beis wie T8
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4 Ob 111/22k
Entscheidungstext
OGH
23.09.2022
4 Ob 111/22k
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Von einem durchschnittlichen Radiologen konnte das Erkennen der (das Karzinom indizierenden) Gewebsvermehrung nicht erwartet werden – Haftung verneint. (T17)
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8 ObA 93/22t
Entscheidungstext
OGH
25.01.2023
8 ObA 93/22t
nur T1
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6 Ob 155/23x
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
20.12.2023
6 Ob 155/23x
vgl; Beisatz: Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen. (T18)