Rechtssatz für 6Ob300/61 7Ob9/66 1Ob73...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062042

Geschäftszahl

6Ob300/61; 7Ob9/66; 1Ob730/83; 3Ob77/89; 3Ob78/89

Entscheidungsdatum

12.07.1989

Norm

HGB §124
HGB §158

Rechtssatz

Vereinbaren die Gesellschafter einer OHG statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, erfolgt also die Löschung der Gesellschaftsfirma lediglich auf Grund der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, so finden gemäß Paragraph 158, HGB, insolange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Unter der vorerwähnten Voraussetzung dauert daher die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft weiter. Demnach kann auch der frühere Gesellschafter einer aufgelösten OHG, deren Firma bereits gelöscht wurde, für die Kosten eines von der Gesellschaft geführten Rechtsstreites in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 300/61
    Entscheidungstext OGH 13.09.1961 6 Ob 300/61
    Veröff: HS 572/II/57
  • 7 Ob 9/66
    Entscheidungstext OGH 02.03.1966 7 Ob 9/66
    nur: Formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft. (T1)
  • 1 Ob 730/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 730/83
    nur: Vereinbaren die Gesellschafter einer OHG statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, erfolgt also die Löschung der Gesellschaftsfirma lediglich auf Grund der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, so finden gemäß § 158 HGB, insolange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Unter der vorerwähnten Voraussetzung dauert daher die formelle Parteifähigkeit der Gesellschaft ungeachtet der Firmenlöschung im Handelsregister gleichfalls bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft weiter. (T2) Veröff: GesRZ 1984,50
  • 3 Ob 77/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 77/89
    nur T2
  • 3 Ob 78/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 78/89
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0062042

Dokumentnummer

JJR_19610913_OGH0002_0060OB00300_6100000_001

Rechtssatz für 6Ob29/76 3Ob77/89 3Ob78...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061921

Geschäftszahl

6Ob29/76; 3Ob77/89; 3Ob78/89; 6Ob537/91; 6Ob635/91; 1Ob2002/96k; 9ObA412/97x; 9ObA17/98k; 8ObA2344/96f; 4Ob308/99v; 1Ob126/01p; 9ObA95/02i

Entscheidungsdatum

22.05.2002

Norm

HGB §157
HGB §158

Rechtssatz

Der Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die Liquidation einer Gesellschaft kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Gänze verteilt ist. Ergeben sich aus einem nach Vollzug einer solchen Eintragung gestellten Antrag Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der der Eintragungsverfügung zugrundegelegten Annahme, daß die Liquidation durch Verteilung des gesamten Gesellschaftsvermögens beendet ist, hat das Gericht als Vorfrage zu prüfen, ob die der Eintragung zugrundegelegte Annahme tatsächlich zutrifft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 29/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 29/76
    Veröff: HS X/XI/1
  • 3 Ob 77/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 77/89
    nur: Der Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die Liquidation einer Gesellschaft kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Gänze verteilt ist. (T1)
  • 3 Ob 78/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 78/89
    nur T1
  • 6 Ob 537/91
    Entscheidungstext OGH 25.04.1991 6 Ob 537/91
    Veröff: WBl 1992,367
  • 6 Ob 635/91
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 6 Ob 635/91
    nur T1
  • 1 Ob 2002/96k
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 2002/96k
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 412/97x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 412/97x
    nur T1
  • 9 ObA 17/98k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 17/98k
    nur T1; Veröff: SZ 71/50
  • 8 ObA 2344/96f
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
    Verstärkter Senat; nur T1; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T2) Veröff: SZ 71/175
  • 4 Ob 308/99v
    Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 308/99v
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 126/01p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 126/01p
    nur T1
  • 9 ObA 95/02i
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 95/02i
    nurT1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061921

Dokumentnummer

JJR_19770127_OGH0002_0060OB00029_7600000_001

Rechtssatz für 3Ob50/77 4Ob532/81 (4Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000369

Geschäftszahl

3Ob50/77; 4Ob532/81 (4Ob533/81); 8Ob652/88; 3Ob77/89; 3Ob78/89; 4Ob38/90 (4Ob39/90); 3Ob72/91; 3Ob220/03d

Entscheidungsdatum

29.06.2004

Norm

ABGB §1409 A
EO §9 E
HGB §25
HGB §129 Abs4. HGB §142
  1. ABGB § 1409 heute
  2. ABGB § 1409 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. ABGB § 1409 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. Damit haftet der Geschäftsübernehmer nicht nach Paragraph 128, HGB für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der OHG, sondern er wird der eigentliche Schuldner, der selbst zu erfüllen hat. Die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 4, HGB ist auf den Geschäftsübernehmer nicht anwendbar. Die Geschäftsübernahme nach Paragraph 142, HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 50/77
    JBl 1978,97
  • 4 Ob 532/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 532/81
    nur: Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. (T1) nur: Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. (T2) Beisatz: Wenn sämtliche Aktiven und Passiven einer OGH auf eine GmbH übergehen kann die GmbH in analoger Anwendung des § 142 HGB einem Gesamtrechtsnachfolger prozessual gleichgestellt werden. (T3) = GesRZ 1982,164 (tw. krit. Ostheim)
  • 8 Ob 652/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 652/88
    Auch; nur T2; WBl 1990,85 = SZ 62/127 = GesRZ 1990,156 (dazu Mahr, 148)
  • 3 Ob 77/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 77/89
    nur T2
  • 3 Ob 78/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 78/89
    nur T2
  • 4 Ob 38/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 38/90
    nur T2
  • 3 Ob 72/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 3 Ob 72/91
    nur: Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein. (T4) Beisatz: Die Exekution kann gegen den verbleibenden Gesellschafter fortgeführt werden. (T5); Veröff: ecolex 1991,857
  • 3 Ob 220/03d
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 220/03d
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000369

Dokumentnummer

JJR_19770517_OGH0002_0030OB00050_7700000_001

Rechtssatz für 6Ob774/77 (6Ob775/77); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035195

Geschäftszahl

6Ob774/77 (6Ob775/77); 7Ob734/78; 6Ob682/82; 7Ob649/84 (7Ob650/84); 3Ob49/85; 1Ob551/89 (1Ob552/89); 6Ob8/89; 8Ob652/88; 3Ob77/89; 3Ob78/89; 4Ob89/89; 6Ob537/91; 8Ob6/94; 8ObA207/95; 8Ob8/95; 1Ob2002/96k; 9ObA412/97x; 9ObA17/98k; 8ObA2344/96f; 9Ob378/97x; 7Ob23/01k; 9ObA95/02i; 1Ob153/02k; 7Ob172/03z; 7Ob242/03v; 1Ob166/06b; 9Ob29/07s; 8Ob61/12x; 8Ob72/12i; 7Ob55/14k (7Ob56/14g); 2Ob176/14t; 6Ob106/19k; 9ObA133/22g

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Rechtssatz

Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigt solange ihre Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Auch die Weitergeltung der Prozessvollmacht für den Rechtsstreit wird dadurch nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 774/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 6 Ob 774/77
    Veröff: RZ 1978/84 S 190 = GesRZ 1978,82
  • 7 Ob 734/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 734/78
  • 6 Ob 682/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 6 Ob 682/82
  • 7 Ob 649/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 649/84
    Veröff: SZ 57/156
  • 3 Ob 49/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 49/85
    nur: Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigt solange ihre Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. (T1) Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für eine amtswegige Löschung (kein Vollhandelsgewerbe). (T2) Veröff: GesRZ 1985,194 = RdW 1985,339
  • 1 Ob 551/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 551/89
    nur T1; Veröff: GesRZ 1990,153; hiezu Mahr GesRZ 1990,148 = SZ 62/43
  • 6 Ob 8/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 6 Ob 8/89
  • 8 Ob 652/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 652/88
    Vgl aber; Beisatz: Ist die Gesellschaft vollbeendet, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu haben, so hat damit auch das Prozeßrechtsverhältnis mit dieser (vormaligen) Partei ein Ende gefunden, so daß eine Fortsetzung des Prozesses mit der untergegangenen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist. Eine nicht mehr existierende Gesellschaft kann nicht Partei in einem Rechtsstreit sein und ein dennoch gegen sie - einem rechtlichen Nichts - fortgeführtes Verfahren ist, da es an einem rechtswirksamen Adressaten für Gerichtshandlungen und Parteihandlungen mangelt, unwirksam und auch ein rechtliches Nichts. (T3) Veröff: GesRZ 1990,156; hiezu Mahr GesRZ 1990,148 = RdW 1990,11 = WBl 1990,85 = SZ 62/127
  • 3 Ob 77/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 77/89
    nur T1
  • 3 Ob 78/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 78/89
    nur T1
  • 4 Ob 89/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 89/89
    Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1990,73
  • 6 Ob 537/91
    Entscheidungstext OGH 25.04.1991 6 Ob 537/91
    nur T1
  • 8 Ob 6/94
    Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 6/94
    Vgl; nur T1; Beisatz: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. Ob sich gleiches noch vertreten läßt, wenn die gelöschte Gesellschaft nur aufrechnungsweise Gegenforderungen einwendet, ist sehr fraglich. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T4)
  • 8 ObA 207/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 ObA 207/95
    Vgl; Beis wie T4
  • 8 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 8 Ob 8/95
    Vgl; nur T1; Beis wie T4 nur: Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T5) Beisatz: Hier: Verein (T6)
  • 1 Ob 2002/96k
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 2002/96k
    Auch; nur T1; Beis wie T4; nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. (T7)
  • 9 ObA 412/97x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 412/97x
    nur T1; nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Ein potentieller Prozeßkostenanspruch reicht nicht (mit umfassender Begründung). (T8); Beisatz: Hingegen schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. (T9)
  • 9 ObA 17/98k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 17/98k
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung ist aber, daß "ein einmal zu Recht begonnenes Prozeßrechtsverhältnis" vorliegt. Hier wurde die Klage aber der beklagten Gesellschaft niemals zugestellt, sodaß mangels Eintritts der Streitanhängigkeit kein Prozeßrechtsverhältnis und der beklagten Gesellschaft begründet wurde. (T10) Veröff: SZ 71/50
  • 8 ObA 2344/96f
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
    Verstärkter Senat; Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T11) Veröff: SZ 71/175
  • 9 Ob 378/97x
    Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 Ob 378/97x
    Gegenteilig; Beisatz: Eine vollbeendete Gesellschaft des Handelsrechtes ist grundsätzlich nicht mehr parteifähig. (T12)
  • 7 Ob 23/01k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 23/01k
    Vgl; Beis wie T7
  • 9 ObA 95/02i
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 95/02i
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 1 Ob 153/02k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 153/02k
    Vgl aber; Beis wie T11; Beisatz: Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach § 39 FBG, sei es nach § 40 FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird. (T13); Veröff: SZ 2003/27
  • 7 Ob 172/03z
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 172/03z
    Vgl; Beis wie T11
  • 7 Ob 242/03v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 242/03v
    Vgl; Beis wie T11; Beis wie 13
  • 1 Ob 166/06b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 166/06b
    nur T1
  • 9 Ob 29/07s
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 29/07s
    Beis wie T4 nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozess führt. (T14); Beisatz: Hier: Aktivprozess einer gelöschten KEG. (T15)
  • 8 Ob 61/12x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 61/12x
    Beisatz: Der Verlust der Rechts‑ und Parteifähigkeit einer Gesellschaft tritt erst dann ein, wenn beide Voraussetzungen, nämlich Vermögenslosigkeit und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch kumulativ verwirklicht sind. (T16); Beisatz: Eine eingetragene Gesellschaft bleibt auch im Auflösungsstadium jedenfalls bis zu ihrer Löschung parteifähig. (T17)
  • 8 Ob 72/12i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 72/12i
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T17
  • 7 Ob 55/14k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 55/14k
    Vgl auch; Beisatz: Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. (T18)
    Beisatz: Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen. (T19)
    Beisatz: Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch‑wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein. (T20);
    Beis wie T11
  • 2 Ob 176/14t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 176/14t
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 106/19k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 106/19k
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 133/22g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 ObA 133/22g
    vgl; Beisatz wie T13: Hier: Löschung der beklagten Kommanditgesellschaft. (T21)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035195

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19780216_OGH0002_0060OB00774_7700000_001