Rechtssatz für 7Ob617/89

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017933

Geschäftszahl

7Ob617/89

Entscheidungsdatum

06.07.1989

Norm

ABGB §914 IIId
MRG §12 Abs3 Ca
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Unter "Rechtsnachfolge" ist nicht nur die Gesamtrechtsnachfolge zu verstehen, sondern auch eine Einzelrechtsnachfolge.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 617/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 617/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017933

Dokumentnummer

JJR_19890706_OGH0002_0070OB00617_8900000_001

Rechtssatz für 5Ob11/84 7Ob617/89 2Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070331

Geschäftszahl

5Ob11/84; 7Ob617/89; 2Ob579/89; 5Ob2169/96y; 1Ob30/97m; 5Ob365/97f; 5Ob288/98h; 5Ob100/99p; 5Ob86/00h; 5Ob190/00b; 5Ob11/02g; 5Ob188/04i; 5Ob120/14d; 6Ob131/15f; 5Ob146/18h; 4Ob173/18x; 5Ob146/19k

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs3
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Enthält ein Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten die Vereinbarung, dass die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die Erben und Rechtsnachfolger beider Vertragsteile übergehen sollen, dann löst der im Falle der Veräußerung des vom Mieter im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens eintretende Mieterwechsel den in Paragraph 12, Absatz 3, MRG normierten Anspruch des Vermieters, vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses auf den im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Betrag zu begehren, nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 11/84
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 5 Ob 11/84
    Veröff: MietSlg XXXVI/12
  • 7 Ob 617/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 617/89
    Beisatz: Angemessener Hauptmietzins als Ausgleich für die Aufdrängung eines neuen Vertragspartners. (T1)
  • 2 Ob 579/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 579/89
  • 5 Ob 2169/96y
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2169/96y
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich, sondern (wie hier) vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. § 12a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG sieht ebenso wie § 12 Abs 3 MRG aF eine Vertragsübernahme ex lege vor. (T2)
  • 1 Ob 30/97m
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 30/97m
    Auch
  • 5 Ob 365/97f
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 365/97f
    Auch
  • 5 Ob 288/98h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 288/98h
    Vgl; Beis wie T2 nur: Die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich, sondern (wie hier) vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. (T3)
  • 5 Ob 100/99p
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 100/99p
    Beis wie T3 nur: Die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. (T4) Beisatz: Ein dem Mieter vertraglich zustehendes Weitergaberecht schließt nicht nur im Fall des § 12a Abs 1 MRG eine Mietzinserhöhung aus (wie dies zu § 12 Abs 3 aF MRG ständig judiziert wurde), sondern auch im Fall des § 12a Abs 3 MRG. (T5) Beisatz: Dies gebietet ein Größenschluss, weil das Zugeständnis des Vermieters, die Mietrechte zu den bisherigen Bedingungen an ein anderes Rechtssubjekt weiterzugeben (darin liegt der eigentliche Grund für den Ausschluss des Mietzinsanhebungsrechtes: vgl WoBl 1990/59), auch die in § 12a Abs 3 MRG angesprochenen Änderungen in der Mieter-Gesellschaft abdeckt. (T6)
  • 5 Ob 86/00h
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 86/00h
    Vgl auch; Beisatz: Vertragsklauseln, wonach alle Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger übergehen, wurden wiederholt als Einräumung eines Weitergaberechts beurteilt, und zwar - zunächst einmal nur vom Wortlaut der Vereinbarung ausgehend - unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die rechtliche Konsequenz des Ausschlusses einer Mietzinserhöhung nach § 12 Abs 3 aF MRG bzw § 12a Abs 2 nF MRG absehbar war. (T7)
  • 5 Ob 190/00b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 190/00b
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 11/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 11/02g
    Vgl aber; Beisatz: Einer generellen Rechtsnachfolgeregelung kann dann nicht die Bedeutung der Einräumung eines Weitergaberechts beigemessen werden, wenn an anderer Stelle des Vertrages das Problem des Weitergaberechts ausdrücklich -etwa in Form einer Beschränkung des Kreises jener Personen, die in das Mietverhältnis eintreten können- geregelt wurde. Diesfalls ist die Rechtsnachfolgeregelung nur als Anordnung zu verstehen, die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten auch jedem Einzelrechtsnachfolger zu überbinden (hier Regelung im Vorvertrag). (T8)
  • 5 Ob 188/04i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 188/04i
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur die tatsächliche Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts anlässlich einer Unternehmensveräußerung schließt die Rechtsfolgen des § 12a MRG (§ 12 Abs 3 aF MRG) aus. (T9)
  • 5 Ob 120/14d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 120/14d
    Vgl auch
  • 6 Ob 131/15f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 131/15f
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Aus einem „konzerninternen“ Weitergaberecht kann gerade nicht geschlossen werden, dass der Vermieter auch für den Fall auf ein Mietzinsanhebungsrecht verzichtete, dass die Mieterin von einem außenstehenden Dritten übernommen wird (so bereits 5 Ob 100/99p und 5 Ob 51/01p). (T10)
  • 5 Ob 146/18h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 146/18h
    Auch
  • 4 Ob 173/18x
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 173/18x
    Beis wie T8
  • 5 Ob 146/19k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 146/19k
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070331

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0050OB00011_8400000_001

Rechtssatz für 5Ob11/84 5Ob597/84 7Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074432

Geschäftszahl

5Ob11/84; 5Ob597/84; 7Ob636/85; 1Ob686/85; 1Ob560/86; 1Ob550/86; 5Ob60/87; 3Ob584/87 (3Ob585/87); 6Ob613/88 (6Ob614/88); 7Ob521/89; 8Ob549/89; 7Ob617/89; 3Ob561/89; 1Ob685/90; 4Ob1609/92; 8Ob570/92; 3Ob552/93; 6Ob605/95; 5Ob2169/96y; 6Ob341/97h; 3Ob2316/96a; 5Ob91/00v; 9Ob232/01k; 8Ob138/21h

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Norm

MRG §12 Abs3 Ca
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 3, MRG normiert einen bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen ex lege eintretenden Vertragsübergang, der grundsätzlich die gesamte Vertragsstellung mit allen Nebenrechten und Nebenpflichten, mit der Zuständigkeit zur Empfangnahme und Abgabe von Gestaltungserklärungen sowie mit der aktiven und passiven Legitimation zur Geltendmachung anderer Rechte aus dem Mietverhältnis umfaßt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 11/84
    Entscheidungstext OGH 20.03.1984 5 Ob 11/84
    Veröff: MietSlg XXXVI/12
  • 5 Ob 597/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 5 Ob 597/84
    Veröff: SZ 57/191 = EvBl 1985/150 S 690 = RdW 1985,274 = MietSlg XXXVI/45
  • 7 Ob 636/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 636/85
    Veröff: JBl 1986,314 = MietSlg XXXVII/47
  • 1 Ob 686/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 686/85
  • 1 Ob 560/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 560/86
    nur: § 12 Abs 3 MRG normiert einen bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen ex lege eintretenden Vertragsübergang, der grundsätzlich die gesamte Vertragsstellung mit allen Nebenrechten und Nebenpflichten umfaßt. (T1) Veröff: ImmZ 1986,267 (Meinhart)
  • 1 Ob 550/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 550/86
    nur T1; Veröff: MietSlg XXXVIII/25
  • 5 Ob 60/87
    Entscheidungstext OGH 22.12.1987 5 Ob 60/87
  • 3 Ob 584/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 584/87
    nur T1; Beisatz: Der Mieter kann sich bei Veräußerung des Unternehmens die Mietrechte nicht vorbehalten. Eine andere Lösung wäre nur mit Zustimmung des Vermieters denkbar. (T2)
  • 6 Ob 613/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 613/88
  • 7 Ob 521/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 521/89
    Auch; Beisatz: Der Eintritt des Erwerbers in den Bestandvertrag erfolgt bereits mit dem vereinbarten Übergabstermin, mangels eines solchen mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zwar auch dann, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. (T3)
  • 8 Ob 549/89
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 8 Ob 549/89
    Beis wie T2 nur: Eine andere Lösung wäre nur mit Zustimmung des Vermieters denkbar. (T4) Beisatz: Der Vertragsübergang stellt relativ zwingendes Recht dar, so daß er jedenfalls nicht zu Ungunsten des Mieters abdingbar ist. (T5)
  • 7 Ob 617/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 617/89
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 561/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 561/89
    Vgl; Beis wie T2 nur: Der Mieter kann sich bei Veräußerung des Unternehmens die Mietrechte nicht vorbehalten. (T6)
  • 1 Ob 685/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 685/90
    nur: § 12 Abs 3 MRG normiert einen bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen ex lege eintretenden Vertragsübergang. (T7) Veröff: SZ 64/127 = RdW 1992,109 = ecolex 1992,17
  • 4 Ob 1609/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 1609/92
    Beisatz: Ablehnung der Ansicht von Zingher, ÖJZ 1982,113 (118). (T8)
  • 8 Ob 570/92
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 8 Ob 570/92
    nur T1
  • 3 Ob 552/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 3 Ob 552/93
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 605/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 605/95
    nur T1; Beis wie T5
  • 5 Ob 2169/96y
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2169/96y
    nur T1; Beisatz: § 12 a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG sieht ebenso wie § 12 Abs 3 MRG aF eine Vertragsübernahme ex lege vor. (T9)
  • 6 Ob 341/97h
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 341/97h
  • 3 Ob 2316/96a
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 2316/96a
    nur T7
  • 5 Ob 91/00v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 91/00v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wertsicherungsklausel. (T10)
  • 9 Ob 232/01k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 Ob 232/01k
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 138/21h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 138/21h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0074432

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0050OB00011_8400000_002

Rechtssatz für 6Ob575/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017915

Geschäftszahl

6Ob575/83; 6Ob504/83; 4Ob137/83; 5Ob693/83; 6Ob675/83; 8Ob565/83; 8Ob653/84; 8Ob609/85; 7Ob653/85; 8Ob584/85; 2Ob64/86; 6Ob573/85; 6Ob579/87; 7Ob41/87; 9ObA115/87; 7Ob657/87; 7Ob509/88; 2Ob672/87; 8Ob606/87 (8Ob607/87); 6Ob739/87; 8Ob611/87; 2Ob519/88; 2Ob94/88; 2Ob510/89; 7Ob617/89; 2Ob45/89 (2Ob46/89); 2Ob557/89; 8Ob513/89; 4Ob511/90; 9ObA8/91 (90bA9/91); 9ObA142/91; 8Ob598/90; 2Ob568/91; 7Ob508/92; 7Ob542/92; 8Ob1659/92; 7Ob625/92; 9ObA107/93; 9ObA51/93; 1Ob628/93; 9ObA303/93 (9ObA304/93); 9ObA185/94; 9ObA803/94; 1Ob543/95; 1Ob533/95; 1Ob582/95 (1Ob583/95); 3Ob567/95; 2Ob89/95; 1Ob517/95; 1Ob2385/96h; 4Ob59/97y; 2Ob585/95; 2Ob223/97a; 4Ob296/97a; 5Ob365/97f; 9ObA55/99z; 8Ob232/99x; 8ObA293/99t; 5Ob86/00h; 8Ob27/00d; 1Ob157/01x; 1Ob99/02v; 8Ob101/02i; 8Ob29/03b; 3Ob240/02v; 4Ob1/04g; 7Ob113/05a; 3Ob125/05m; 9ObA142/05f; 2Ob237/06a; 8Ob15/07z; 8Ob87/06m; 8Ob163/06p; 9ObA151/07g; 16Ok5/07; 1Ob204/07t; 9Ob73/07m; 17Ob5/08x; 2Ob31/07h; 9Ob45/07v; 8ObS7/08z; 3Ob103/08f; 2Ob212/08b; 10Bkd3/08; 9Ob45/09x; 8ObA62/09i; 3Ob28/10d; 2Ob222/09z; 1Ob79/10i; 2Ob199/09t; 2Ob11/10x; 1Ob158/10g; 6Ob142/10s; 8Ob4/11p; 4Ob2/11i; 9ObA97/11x; 8Ob93/11a; 17Ob29/11f; 3Ob192/12z; 7Ob93/12w; 3Ob7/13w; 10Ob14/13a; 9Ob49/13s; 7Ob200/14h; 1Ob9/15b; 1Ob77/15b; 7Ob49/15d; 10Ob70/14p; 7Ob218/14f; 7Ob76/15z; 3Ob90/15d; 7Ob186/15a; 9ObA28/16g; 3Ob26/17w; 6Ob154/17s; 7Ob38/17i; 1Ob214/17b; 7Ob68/18b; 8Ob28/18b; 1Ob103/18f; 2Ob114/18f; 7Ob50/19g; 5Ob30/19a; 4Ob52/20f; 1Ob46/20a; 10ObS66/20h; 9ObA89/20h; 9ObA87/20i; 1Ob96/21f; 8ObA5/21z; 2Ob58/21z; 7Ob146/21b; 7Ob140/21w; 7Ob24/22p; 9Ob29/22p; 10Ob13/22t; 2Ob62/22i; 7Ob104/22b; 9ObA77/22x; 8ObA65/22z; 7Ob136/22h; 1Ob14/23z; 6Ob218/22k; 8Ob6/23z; 4Ob95/23h

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Rechtssatz

Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (Hier: Kein Kündigungsverzicht für die Zukunft, wenn der Erklärende deutlich nur zum Ausdruck bringt, dass der Erklärende im Zeitpunkt der Äußerung "nichts gegen die Beklagte gehabt" hat, keine Absicht zu kündigen hatte und sich nicht auf einen Prozess einlassen wollte.)

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 575/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 575/83
  • 6 Ob 504/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 504/83
    Auch
  • 4 Ob 137/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 137/83
    nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T1)
  • 5 Ob 693/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 693/83
    nur T1
  • 6 Ob 675/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 675/83
    nur T1
  • 8 Ob 565/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 565/83
    nur T1
  • 8 Ob 653/84
    Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 653/84
    nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. (T2)
  • 8 Ob 609/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 609/85
    nur: Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T3)
    Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich (T4)
  • 7 Ob 653/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 653/85
    nur T1
  • 8 Ob 584/85
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 584/85
    nur T1
  • 2 Ob 64/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Ob 64/86
    nur T2
  • 6 Ob 573/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 573/85
  • 6 Ob 579/87
    Entscheidungstext OGH 23.07.1987 6 Ob 579/87
    nur T2; Veröff: JBl 1988,38
  • 7 Ob 41/87
    Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 Ob 41/87
    nur T2; Veröff: VersRdSch 1988,133 = ZVR 1988/124 S 273
  • 9 ObA 115/87
    Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObA 115/87
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5)
  • 7 Ob 657/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 657/87
    Ähnlich; nur T2; Beisatz: Es darf jedoch die Buchstabeninterpretation bei Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen. Die Absicht der Parteien ist im buchstäblichen Sinn des Ausdrucks keineswegs nachrangig. (T6)
  • 7 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 509/88
    nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Falls jemand dann, wenn der Wortsinn dem Zweck der Vereinbarung entspricht, einen abweichenden Parteiwillen oder eine andere Verkehrssitte geltend machen will, so muss er dies in einem Prozess behaupten und beweisen. (T7)
  • 2 Ob 672/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 672/87
    Auch; nur T1; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (T8)
  • 8 Ob 606/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 8 Ob 606/87
    nur T8
  • 6 Ob 739/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 739/87
    Beisatz: Hier: Zum Begriff der "engeren Familie" bei vertraglicher Vorkaufsrechte. (T9)
  • 8 Ob 611/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 8 Ob 611/87
    nur T2
    Veröff: ÖBA 1989,183
  • 2 Ob 519/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 2 Ob 519/88
    nur T2
  • 2 Ob 94/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 94/88
    nur T1
  • 2 Ob 510/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 510/89
    nur T8
  • 7 Ob 617/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 617/89
    nur T8
  • 2 Ob 45/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 2 Ob 45/89
    nur T1
  • 2 Ob 557/89
    Entscheidungstext OGH 17.10.1989 2 Ob 557/89
  • 8 Ob 513/89
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 513/89
    nur T1
  • 4 Ob 511/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 511/90
  • 9 ObA 8/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 8/91
    nur T2
    Veröff: WBl 1991,332
  • 9 ObA 142/91
    Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObA 142/91
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 598/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 598/90
    nur T8
  • 2 Ob 568/91
    Entscheidungstext OGH 11.11.1991 2 Ob 568/91
    nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. (T10)
  • 7 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 508/92
    nur T2; Veröff: ÖBA 1992,745
  • 7 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 542/92
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 1659/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 1659/92
    nur T2
  • 7 Ob 625/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 625/92
    nur T3
  • 9 ObA 107/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 107/93
    nur T2
  • 9 ObA 51/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 9 ObA 51/93
    nur T1
  • 1 Ob 628/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 628/93
    nur T2; Veröff: ÖBA 1994,804 (Iro)
  • 9 ObA 303/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 303/93
    Auch; nur T2
    Veröff: SZ 67/31
  • 9 ObA 185/94
    Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 185/94
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 803/94
    Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 803/94
    nur T1
  • 1 Ob 543/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 543/95
    nur T2
  • 1 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 533/95
    Beisatz: Einfache Vertragsauslegung, wenn der ermittelte Sinn im Wortlaut der Erklärung noch eine Stütze findet. (T11)
  • 1 Ob 582/95
    Entscheidungstext OGH 02.06.1995 1 Ob 582/95
    auch; nur T2
    Beisatz: Der objektiv erkennbare Zweck der Erklärung ist zu erforschen. (T12)
    Anm: Veröff: SZ 68/119
  • 3 Ob 567/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 567/95
    nur T2
  • 2 Ob 89/95
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 89/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 517/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 2385/96h
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2385/96h
    Auch; nur T10
  • 4 Ob 59/97y
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 59/97y
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 585/95
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 2 Ob 585/95
    nur T2
  • 2 Ob 223/97a
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 223/97a
    Auch; nur T10; Beis wie T7; Beisatz: Der Wortsinn muss auch nach § 914 ABGB Ausgangspunkt jeder Auslegung sein. (T13)
  • 4 Ob 296/97a
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 296/97a
    nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben. (T14)
  • 5 Ob 365/97f
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 365/97f
    nur T2
  • 9 ObA 55/99z
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 55/99z
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T7
  • 8 Ob 232/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 232/99x
    Beisatz: Allerdings braucht nicht der subjektive unerkennbare Parteiwille ergründet zu werden, sondern ist herauszufinden, wie der andere Teil der Erklärung verstehen musste. Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigen Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T15)
  • 8 ObA 293/99t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 ObA 293/99t
    nur T2; Beisatz: Hier: Aufrechnungserklärung. (T16)
  • 5 Ob 86/00h
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 86/00h
    Vgl auch; nur T2
  • 8 Ob 27/00d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 Ob 27/00d
    Beis wie T12
  • 1 Ob 157/01x
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 157/01x
    nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Vergleiches. (T17)
  • 1 Ob 99/02v
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 99/02v
    Auch; Beisatz: Auch ein gerichtlicher Vergleich ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T18)
  • 8 Ob 101/02i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 101/02i
    nur T8
  • 8 Ob 29/03b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 29/03b
    auch
  • 3 Ob 240/02v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 240/02v
    Auch; Beisatz: Auszugehen ist vom Wortlaut der Vereinbarung und der vom Erstrichter erforschten Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont. (T19)
    Beisatz: Auch bei einem Unterhaltsvergleich für die Zukunft kommt es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze an. (T20)
  • 4 Ob 1/04g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 1/04g
    Vgl; nur T10; Beisatz: Nach dem klaren Wortsinn sind mit "Kosten für die Beheizung" die durch das Beheizen der Räume erwachsenden Selbstkosten und nicht auch kalkulatorische Kosten gemeint. (T21)
  • 7 Ob 113/05a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 113/05a
    Vgl auch
  • 3 Ob 125/05m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 125/05m
    Auch; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien zu erforschen. (T22)
    Beis wie T13; Beisatz: Für die Beurteilung der „Absicht" der Parteien im Sinne des § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten. (T23)
    Veröff: SZ 2005/190
  • 9 ObA 142/05f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 142/05f
    nur T8
  • 2 Ob 237/06a
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 237/06a
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T20
  • 8 Ob 15/07z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 15/07z
    nur T8; Beis wie T17
  • 8 Ob 87/06m
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 87/06m
    nur T1; Beisatz: Hier: Treuhandverhältnis. (T24)
  • 8 Ob 163/06p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 163/06p
    Beisatz: Hier: Auslegung der Klausel, wonach die Parteien die aufschiebende Bedingung der „Errichtung der zur verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes erforderlichen Aufschließungs- und Zufahrtsstraße... auf Kosten der Verkäuferin" vereinbaren. Zwar wurde dies im Vertrag nicht als ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten festgelegt; im Sinne der allgemeinen Rechtsprechung zur Verpflichtung der Vertragsparteien, auf den Eintritt derartiger aufschiebender Bedingungen einzuwirken und die ausdrückliche Kostenübernahmeregelung, wird insoweit eine Verpflichtung der Beklagten abzuleiten sein. (T25)
    Beisatz: Unter „Zufahrtsstraße" zu einem Kaufobjekt im Sinne eines Baugrundstückes wird mangels besonderer Umstände (etwa Unmöglichkeit der Errichtung der Häuser) oder anderer konkreter Vereinbarungen regelmäßig eine Zufahrtsstraße zu verstehen sein, die an das bestehende Niveau des Grundstückes anschließt. (T26)
  • 9 ObA 151/07g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 151/07g
    Beis wie T15; Beisatz: Unter der Absicht im Sinne der „Vertrauenstheorie" ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare und von ihm nicht widersprochene Absicht des Erklärenden zu verstehen. (T27)
  • 16 Ok 5/07
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 5/07
    Veröff: SZ 2007/191
  • 1 Ob 204/07t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 204/07t
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein Vertrag ist dann primär nach seinem Wortlaut auszulegen, wenn ein vom übrigen Verständnis einer Vertragsbestimmung abweichender gemeinsamer Parteiwille nicht behauptet wird. (T28)
  • 9 Ob 73/07m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 73/07m
    Auch; Beis wie T23
  • 17 Ob 5/08x
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 5/08x
    Auch; nur T10; Beis wie T7; Beis wie T27; Beis wie T28
  • 2 Ob 31/07h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h
    Vgl; Beis wie T15 nur: Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T29)
    Beis wie T23
  • 9 Ob 45/07v
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 45/07v
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T23
  • 8 ObS 7/08z
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObS 7/08z
    Vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung. (T30)
  • 3 Ob 103/08f
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 103/08f
    Vgl; Beis ähnlich wie T23
  • 2 Ob 212/08b
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 22.01.2009 2 Ob 212/08b
    Auch; nur T2; Beis wie T29 nur: Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. (T31)
  • 10 Bkd 3/08
    Entscheidungstext OGH 18.05.2009 10 Bkd 3/08
    Auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T27; Beis ähnlich wie T29
  • 9 Ob 45/09x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 45/09x
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Es ist auf die konkreten Umstände, wie den Geschäftszweck und die Interessenlage hierbei Bedacht zu nehmen sowie das Gesamtverhalten der Parteien zu berücksichtigen. (T32)
  • 8 ObA 62/09i
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 ObA 62/09i
    Auch; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Auslegung von Pensions- und Auflösungsvereinbarungen. (T33)
  • 3 Ob 28/10d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 28/10d
    Auch; nur T23
  • 2 Ob 222/09z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 222/09z
    Vgl; nur T2; Beisatz: Maßgebliche Auslegungskriterien des § 914 ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien. (T34)
    Beis wie T31; Beisatz: Der Wortlaut der Vereinbarung ist allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt werden kann. (T35)
  • 1 Ob 79/10i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 79/10i
    nur T2; Beis wie T7; Beis wie T34
  • 2 Ob 199/09t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 199/09t
    Vgl; nur T1; Beis wie T35
  • 2 Ob 11/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
    Auch; nur T2; Beis wie T31; Beis wie T34
    Veröff: SZ 2010/142
  • 1 Ob 158/10g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 158/10g
    nur T8
  • 6 Ob 142/10s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 142/10s
    nur T2
  • 8 Ob 4/11p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 4/11p
    nur T3; Veröff: SZ 2011/20
  • 4 Ob 2/11i
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 2/11i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vertragsstrafe zur Verstärkung einer vertraglichen Unterlassungspflicht und Vereinfachung des Schadenersatzes. (T36)
  • 9 ObA 97/11x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/11x
  • 8 Ob 93/11a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 93/11a
    Auch; Beis wie T20
  • 17 Ob 29/11f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 17 Ob 29/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T18; Beis wie T27; Beis wie T29; Beisatz: Dem Vertragsschluss nachfolgende Erklärungen oder Handlungen der Beteiligten können als Indiz zur Feststellung des seinerzeitigen Verständnisses beitragen. (T37)
  • 3 Ob 192/12z
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 192/12z
    Auch; Beis wie T23; Beis wie T27
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Vgl auch; Beisatz: Soweit ein übereinstimmender Wille vorliegt, legt er den Inhalt des Vertrags fest und geht dem objektiven Erklärungswert vor. (T38)
    Veröff: SZ 2012/132
  • 3 Ob 7/13w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 7/13w
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Begriff „Titelseite“. (T39)
  • 10 Ob 14/13a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 14/13a
    Auch; nur T8
  • 9 Ob 49/13s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 Ob 49/13s
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 200/14h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 200/14h
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 9/15b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2015 1 Ob 9/15b
    Auch; nur T2; Beis wie T31; Beis wie T34
  • 1 Ob 77/15b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 77/15b
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Erklärung, den Vertragspartner nicht auf Zuhaltung des Vertrags zu klagen, als pactum de non petendo, womit nicht auf die Forderung selbst, aber auf die gerichtliche Geltendmachung, etwa zur Vermeidung eines Rechtsstreits, verzichtet wird. (T40)
  • 7 Ob 49/15d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 49/15d
    nur T8
  • 10 Ob 70/14p
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 70/14p
    Auch
  • 7 Ob 218/14f
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 218/14f
    Auch
  • 7 Ob 76/15z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 76/15z
    Auch; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 3 Ob 90/15d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 90/15d
    Auch; Beis wie T29
  • 7 Ob 186/15a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
    Auch; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 9 ObA 28/16g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 28/16g
  • 3 Ob 26/17w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 26/17w
    Auch; Beis wie T29
  • 6 Ob 154/17s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 154/17s
    Auch; nur T2; Beis wie T35; Beisatz: Oberstes Ziel der Auslegung ist die Erforschung der Absicht der Parteien. (T41)
  • 7 Ob 38/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
    Auch
  • 1 Ob 214/17b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 214/17b
    Auch; nur T8; Beisatz: Hat ein Vertragspartner Kenntnis über einen konkreten Regelungswunsch des anderen und stimmt der entsprechenden Formulierung zu, klärt aber nicht darüber auf, dass er diesem Wunsch bei der Vertragserfüllung unter Berufung auf eine andere Vertragsbestimmung nicht voll nachkommen will, kann ein redlicher Erklärungsempfänger dies als uneingeschränkte Zustimmung zur gewünschten Regelung verstehen. (T42)
  • 7 Ob 68/18b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 68/18b
    Auch; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 8 Ob 28/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 28/18b
    nur T2
  • 1 Ob 103/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 103/18f
    nur T1; Beis wie T15; Beis wie T23; Beis wie T29; Beis wie T32
  • 2 Ob 114/18f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 114/18f
    nur T2; Beis wie T27; Beis ähnlich wie T29
  • 7 Ob 50/19g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 50/19g
    Auch; Beis wie T23
  • 5 Ob 30/19a
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 30/19a
    nur T8
  • 4 Ob 52/20f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 52/20f
    Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Besserungsklausel in einem Liegenschaftskaufvertrag. (T43)
  • 1 Ob 46/20a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 46/20a
    Vgl; Beis wie T29 nur: Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T44)
  • 10 ObS 66/20h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 ObS 66/20h
    Beisatz: Hier: Wissenserklärung; ärztliches Zeugnis nach § 3 Abs 3 MSchG. (T45)
  • 9 ObA 89/20h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 89/20h
    Beisatz: Hier: Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung. (T46)
  • 9 ObA 87/20i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 9 ObA 87/20i
    Beisatz: Hier: Auslegung eines Vergleichs über Abfertigungsansprüche „alt“. (T47)
  • 1 Ob 96/21f
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 96/21f
    Vgl; Beisatz: gegenteilig zu Beisatz T28. (T48)
  • 8 ObA 5/21z
    Entscheidungstext OGH 03.05.2021 8 ObA 5/21z
    Vgl; Beis wie T27; Beis wie T31
  • 2 Ob 58/21z
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 58/21z
    Beis wie T29; Beis wie T42; Beisatz: Hier: Vereinbarter Leistungsumfang im Lichte der Vertragsverhandlungen. (T49)
  • 7 Ob 146/21b
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 146/21b
    Vgl; Beis insb. wie T5; Beis wie T44
  • 7 Ob 140/21w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 140/21w
  • 7 Ob 24/22p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 24/22p
    Beis wie T15; Beis wie T29; Beis wie T44; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob es sich bei der im Versicherungsantrag und Versicherungsschein genannten Summe um einen zugesicherten Mindestbetrag oder um einen prognostizierten Betrag handelt. (T50)
  • 9 Ob 29/22p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 29/22p
  • 10 Ob 13/22t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 13/22t
    Vgl; Beis wie T42
  • 2 Ob 62/22i
    Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 62/22i
    Vgl; Beis wie T20
  • 7 Ob 104/22b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 104/22b
    Beis wie T23; Beisatz: Hier: Die Vertragsklausel, wonach die Klägerin das Übergabsobjekt mit allen Rechten und Verpflichtungen übernehme, konnte sie nur dahin verstehen, dass nach der Parteienabsicht der vertragsschließenden Parteien die – ausdrücklich ausgeschlossene – Übernahme des Wohnrechts des Beklagten gerade nicht vereinbart wurde. Dies vor dem Hintergrund, dass die Klägerin hinsichtlich des ersten Vertragsentwurfs die Aufnahme eines Wohnrechts des Beklagten bemängelte und festhielt, ein solches nicht zu übernehmen und ihr von ihrem Vater, zugleich Vater des Beklagten, signalisiert worden war, dass der Beklagte eine andere Liegenschaft erhalten werde, sodass das beanstandete Wohnrecht des Beklagten in weiterer Folge aus dem Vertragsentwurf entfernt und von der Mutter der Streitteile ausdrücklich die lastenfreie Übergabe zugesichert wurde. (T51)
  • 9 ObA 77/22x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 ObA 77/22x
    Vgl; Beisatz: Hier: Pkt 4.2 und 4.3 des Gast- Bühnenvertrags iZm der COVID-19-Pandemie, die zu dem über das Theater verhängten Betretungsverbot und zum Entfall der Vorstellungen geführt hat. (T52)
  • 8 ObA 65/22z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 65/22z
    nur T2; Beisatz: Hier: „Sonstige Zulagen“ iSd § 13 Abs 3 der 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch. (T53)
  • 7 Ob 136/22h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 136/22h
    Beis wie T15; Beis wie T29; Beis wie T44
  • 1 Ob 14/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 1 Ob 14/23z
    vgl; Beisatz wie T27; Beisatz wie T23; Beisatz wie T35
  • 6 Ob 218/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2023 6 Ob 218/22k
    Beisatz: Hier: vor Gericht getroffene Kontaktrechtsvereinbarung. (T54)
  • 8 Ob 6/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 6/23z
    nur T2; nur T3; Beisatz wie T19
  • 4 Ob 95/23h
    Entscheidungstext OGH 31.05.2023 4 Ob 95/23h
    Beisatz: Die Verkehrssitte ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und kann daher nicht durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs festgelegt werden. (T55)

Schlagworte

Besserungsklausel, Liegenschaftskaufvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017915

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0060OB00575_8300000_001

Entscheidungstext 7Ob617/89

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob617/89

Entscheidungsdatum

06.07.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beatrix B***, Angestellte, Graz, Maria Grünerhang 11, vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster, Dr.Hans Günter Medwed und Dr.Gerhard Hackenberger, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei prot. Firma "Franz F*** & Co.", Alleininhaberin Sigrid F***, Geschäftsfrau, Graz, Hilmteichstraße 119, vertreten durch Dr.Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 74.488,61 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 29.März 1989, GZ 3 R 47/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5.November 1988, GZ 6 C 558/87p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.706,20 (darin S 617,70 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 259 KG Wenisbuch mit dem Haus Graz, Hilmteichstraße 119. Mit Mietvertrag vom 13.Jänner 1970 hat der Voreigentümer Valerian K*** die im Keller- und Erdgeschoß sowie im ersten Stock des Hauses gelegenen Geschäfts- und Wohnräume der (prot. Firma) "Franz F*** & Co.", einer OHG, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Erna F*** und Franz F***, vermietet.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 74.488,61 s.A. Das Unternehmen der Mieterin, das zuletzt von Erna F*** als Alleininhaberin geführt worden sei, sei im Jänner 1987 an deren Tochter Sigrid F*** übertragen worden. Dieser Vorgang stelle eine Unternehmensveräußerung iS des Paragraph 12, Absatz 3, MRG dar. Die Klägerin sei daher berechtigt, einen angemessenen Hauptmietzins zu verlangen. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. In Punkt römisch XI des Mietvertrages sei vereinbart worden, daß das Bestandverhältnis während der vereinbarten Dauer von 30 Jahren auf die jeweiligen Rechtsnachfolger und Erben übergehe. Mit Vertrag vom 1. Jänner 1987 habe die damalige Alleineigentümerin der Fa. Franz F*** & Co., Erna F***, das Unternehmen ihrer Tochter Sigrid F*** geschenkt. Dadurch sei keine Änderung in der Person der Mieterin eingetreten. Es sei nach wie vor die Fa. Franz F*** & Co. Mieterin, nur das Unternehmen sei auf Sigrid F*** übergegangen. Die Klägerin erwiderte, es seien unter "Rechtsnachfolgern" nur solche auf Seite des Vermieters, unter "Erben" die beiderseitigen Gesamtrechtsnachfolger gemeint gewesen. Eine Übertragung der Mietrechte ohne Zustimmung des Vermieters habe nicht zulässig sein sollen.

Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende Feststellungen:

Der Mietvertrag vom 13.Jänner 1970 beinhaltet unter Punkt römisch XI die Vereinbarung, daß das Mietverhältnis während der vereinbarten Vertragsdauer von 30 Jahren beiderseits auf die Rechtsnachfolger und Erben übergehe. Zur Zeit des Vertragsabschlusses war Franz F*** 58 Jahre als. Erna F*** 52 Jahre. Zur Aufnahme des Punktes römisch XI kam es, weil beide Geschäftsführer die Absicht hatten, innerhalb der Vertragsdauer ihr Unternehmen und das damit in Verbindung stehende Mietrecht nach ihrer Pensionierung auf ihre Kinder zu übertragen. Valerian K*** war mit der Familie F*** befreundet und kannte ihre Familienverhältnisse. Die Fa. Franz F*** & Co. veränderte in der Folge ihre Rechtsform durch Ausscheiden des Gesellschafters Franz F*** und wurde schließlich, ohne daß es zu einer Namensänderung kam, zu einem Einzelunternehmen, das der Tochter der Erna F***, Sigrid F***, durch Schenkung übertragen wurde. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrag das Erstgericht die Ansicht, daß nach den Verfahrensergebnissen von einer Willensübereinstimmung der Partner des Mietvertrages hinsichtlich der "Übertragungsmöglichkeiten" auf ihre Erben und Rechtsnachfolger ausgegangen werden müsse. Ein vertragliches Weitergaberecht schließe jedoch die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aus.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es ergänzte die Feststellungen des Erstgerichtes dahin, daß mit dem Austreten des persönlich haftenden Gesellschafters Franz F*** die offene Handelsgesellschaft aufgelöst wurde und in der Folge Erna F*** Alleininhaberin des Unternehmens war, bis dieses im Jänner 1987 auf Sigrid F*** (als Alleininhaberin) überging. Die zweite Instanz übernahm im übrigen die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ausreichend. Die Übernahme einer offenen Handelsgesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter sei ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Ein mit der Gesellschaft abgeschlossener Mietvertrag gehe daher auf den das Unternehmen übernehmenden Gesellschafter über. Nach dem Austritt des Franz F*** aus der Gesellschaft sei daher Erna F*** als Gesamtrechtsnachfolgerin Trägerin der Mietrechte geworden. Die Übertragung des Unternehmens auf Sigrid F*** stelle an sich eine Unternehmensveräußerung iS des Paragraph 12, Absatz 3, MRG dar. Diese Bestimmung gelte auch für Mietverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes begründet worden seien, soferne die Unternehmensveräußerung nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes erfolge. Unter welcher Firma Erna und Sigrid F*** das Unternehmen geführt hätten bzw. führten, sei unerheblich. Die Gesellschaft als ursprüngliche Mieterin habe ihre Identität nicht aufrecht erhalten. Der vorliegende Fall sei nicht mit jenem zu vergleichen, in dem bloß die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft wechselten. Dennoch bestehe kein Recht der Klägerin, von der beklagten Partei nunmehr den angemessenen Mietzins zu begehren, weil den Parteien des Mietvertrages vom 13.Jänner 1970 ein vertragliches Weitergaberecht eingeräumt worden sei. Die Bestimmung des Punktes römisch XI des Mietvertrages lasse schon nach ihrem Wortlaut die Absicht der Parteien eindeutig erkennen und könne nur so verstanden werden, daß die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag während der Vertragsdauer auf die Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite übertragbar sein sollten. Es bedürfe daher auch keiner weiteren Feststellungen zur Erforschung des Parteiwillens. Nur wenn der objektive Aussagewert einer Willenserklärung zweifelhaft sei und das mildere Mittel der Beachtung des buchstäblichen Sinns des Ausdrucks nicht mehr zum Ziel führe, sei bei der Auslegung von Verträgen gemäß Paragraph 914, ABGB die Erforschung des Parteiwillens als das schärfere Mittel anzuwenden. Daß zwischen den Parteien des Mietvertrages etwa (mündlich) Vereinbarungen getroffen worden seien, die vom Wortlaut abweichen, habe die Klägerin nicht behauptet. Die vertraglichen Rechte des Mieters im Sinne des Punktes römisch XI des Mietvertrages würden durch Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht berührt. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil vor allem zur Frage des Verhältnisses zwischen der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG und einem (vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes) vereinbarten Weitergaberecht die Rechtsprechung bisher "vereinzelt" geblieben sei. Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof einen gleichartigen Fall bereits einmal entschieden habe (MietSlg 36.279/12) und das Berufungsgericht dieser Entscheidung gefolgt sei, jedenfalls aber ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof mit der vom Berufungsgericht aufgezeigten Frage bisher erst einmal befaßt war. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die von der Klägerin gerügte Aktenwidrigkeit betrifft keine Feststellung, sondern Ausführungen des Berufungsgerichtes im Zuge der rechtlichen Beurteilung. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben worden wäre. Verfehlt ist auch der Vorwurf der Klägerin, es sei nicht richtig, daß sie - wie das Berufungsgericht ausführt - nicht behauptet habe, es seien zwischen den Parteien (mündlich) Vereinbarungen getroffen worden, die vom Wortlaut des Vertrages abweichen. Es ergebe sich das Gegenteil aus Punkt 3 ihres Schriftsatzes ON 4. Die Klägerin behauptet jedoch an der angeführten Stelle lediglich einen aus Punkt römisch XI des Mietvertrages sich ergebenden, diesem "folgenden" Vertragswillen, wie er - nach einer an derselben Stelle ihres Vorbringens vorgenommenen Schlußfolgerung - "gemeint" gewesen sei. Auch die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist zutreffend. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 20.März 1984, 5 Ob 11/84 (MietSlg 36.279/12), in einem gleichgelagerten Fall den Standpunkt vertreten, der Vermieter habe damit, daß in einem im Jahre 1962 abgeschlossenen Mietvertrag mit den Eltern und Rechtsvorgängern des Mieters vereinbart worden war, daß die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag während der (bestimmten) Vertragsdauer auf Erben und Rechtsnachfolger beider Vertragsteile übergehen sollen, im vorhinein seine Zustimmung dazu erteilt, daß während der vereinbarten Vertragsdauer Erben (Gesamtrechtsnachfolger) und Einzelrechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragspartner (im Zuge der Übernahme des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens auch) den Mietvertrag und mit diesem die darin enthaltene Mietzinsvereinbarung übernehmen. Durch die 1962 getroffene Vereinbarung sei nicht bloß die damals in Geltung gestandene Rechtslage festgeschrieben, sondern es seien dadurch den Vertragspartnern des Vermieters und ihren Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern darüber hinausgehende Rechte vertraglich eingeräumt worden. Diese Rechte würden durch Paragraph 12, Absatz 3, MRG, wenn man diese Bestimmung der Absicht des Gesetzgebers und ihrem Zweck entsprechend auslege, nicht berührt. Der Vermieter habe zwar bei Abschluß des Mietvertrages im Jahre 1962 die Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht in seine Erwägungen miteinbeziehen können, sei aber angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Verpflichtung, einer Mietrechtsübernahme auf der Mieterseite zuzustimmen, in der Lage gewesen, seine Interessen durch eine entsprechende Ausgestaltung des übrigen Vertragspunktes zu wahren.

Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser sorgfältig begründeten Entscheidung abzugehen. Paragraph 12, Absatz 3, MRG gewährt dem Vermieter den Anspruch auf einen angemessenen Hauptmietzins, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger war, als Ausgleich für die Aufdrängung - die Veräußerung bewirkt nach herrschender Ansicht (wie von der Revisionswerberin zutreffend hervorgehoben wird) ex lege den Eintritt des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis über die Geschäftsräume, in denen das Unternehmen betrieben wird (Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 12, MRG) - eines neuen Vertragspartners (MietSlg 36.279/12 mwN). Erfolgt der Übergang des Mietverhältnisses auf einen neuen Mieter entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung, kann von der Aufdrängung eines neuen Vertragspartners keine Rede sein. Es besteht demzufolge auch kein Grund, dem Vermieter als Ausgleich hiefür den Anspruch auf einen angemessenen Hauptmietzins zu gewähren (sollte der bisherige Hauptmietzins dessen Höhe nicht erreicht haben). Der Versuch der Klägerin, Punkt römisch XI des Mietvertrages vom 13. Jänner 1970 ("Das Mietverhältnis geht während der vereinbarten Vertragsdauer beiderseits auf die Rechtsnachfolger und Erben über") entgegen der Ansicht der Vorinstanzen dahin auszulegen, daß sowohl unter dem Begriff "Rechtsnachfolger" als auch unter dem Begriff "Erben" nur Gesamtrechtsnachfolger, nicht auch Einzelrechtsnachfolger zu verstehen seien, weil sonst statt des Wortes "und" das Wort "oder" hätte gebraucht werden müssen, schlägt fehl, zumal die Klägerin hier mit ihrer eigenen Argumentation in Widerspruch gerät. So meint sie im Gegensatz zu dem in der Revision von ihr eingenommenen Standpunkt im Schriftsatz ON 4, nach dem Vertragswillen seien unter "Rechtsnachfolgern" nur solche auf Seite des Vermieters im Eigentum der Liegenschaft (also wohl auch Einzelrechtsnachfolger, etwa durch deren Verkauf), unter "Erben" aber nur die beiderseitigen Gesamtrechtsnachfolger im Ablebensfall eines der Vertragsteile gemeint gewesen - eine Auslegung, die die zweite Instanz schon mit Rücksicht auf das Wort "beiderseits" mit Recht als unhaltbar ansieht -, will aber ungeachtet dieser ihrer Argumentation in der Revision zum selben Ergebnis wie im Schriftsatz ON 4 dadurch kommen, daß sie den "Wechsel des Eigentums auf Vermieterseite" (abgesehen vom Fall des Ablebens!) als Gesamtrechtsnachfolge wertet, obwohl ein solcher Wechsel etwa durch Verkauf oder Schenkung keinesfalls als Gesamtrechtsnachfolge qualifiziert werden könnte. Vollends in Schwierigkeiten kommt die Klägerin im übrigen dadurch, daß der Vertragserrichter Dr.Franz L*** bei seiner Zeugeneinvernahme AS 41 f unter anderem auch angegeben hat, die Formulierung "Rechtsnachfolger und Erben" hätte sich daraus ergeben, daß seitens des Vermieters eine natürliche Person mit Erben, auf Seiten der Mieter aber eine Gesellschaft mit Rechtsnachfolgern aufgetreten sei, und damit den Begriff "Rechtsnachfolger" gerade jenem Vertragspartner zuzuweisen versucht, von dem ihn die Klägerin abhalten möchte. Auch diese Erklärung freilich ist zweifellos zu eng. Denn es ist nicht einzusehen, warum unter "Rechtsnachfolge" nur die Gesamtrechtsnachfolge verstanden werden sollte, wie diese beim Übergang des Unternehmens auf die Mutter der derzeitigen Alleininhaberin als der verbleibenden Gesellschafterin nach dem Ausscheiden ihres Mannes eingetreten ist vergleiche Schauer, Die Unternehmensübertragung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG, JBl 1985, 268; vergleiche auch SZ 25/311), nicht aber auch eine Einzelrechtsnachfolge, wie sie die Klägerin der Vermieterseite im Schriftsatz ON 4 ausdrücklich zubilligt.

Gewiß ist der übereinstimmende Wille die oberste Norm des Vertrages. Es kommt daher eine Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert, nach der redlichen Verkehrssitte, erst dann in Betracht, wenn eine Willensübereinstimmung der Parteien nicht feststellbar ist und die Verkehrssicherheit den Schutz des berechtigten Vertrauens des einen Partners auf den ihm erkennbaren Erklärungswert des Verhaltens des anderen Teils vorsieht. Ein der Bestimmung des Punktes römisch XI des Mietvertrages entgegenstehender übereinstimmender Parteiwille konnte jedoch nicht festgestellt werden. Maßgebend ist in diesem Fall der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8I 86 f; SZ 49/64). Nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und nach der Übung des redlichen Verkehrs (Koziol-Welser aaO 87) aber kann die genannte Vertragsbestimmung nicht anders verstanden werden, als daß die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag hinsichtlich beider Vertragspartner sowohl im Wege der Gesamt-, als auch der Einzelrechtsnachfolge übertragbar sein sollten.

Die beklagte Partei ist aus den dargestellten Gründen zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses nicht verpflichtet, so daß der Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E18697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00617.89.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19890706_OGH0002_0070OB00617_8900000_000