Rechtssatz für 2Ob162/72 2Ob54/73 8Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058409

Geschäftszahl

2Ob162/72; 2Ob54/73; 8Ob263/74; 8Ob3/75; 8Ob176/75; 8Ob158/75; 8Ob210/75; 2Ob285/75; 2Ob290/75; 8Ob58/76; 2Ob7/81; 2Ob4/89 (2Ob5/89)

Entscheidungsdatum

05.07.1989

Rechtssatz

Paragraph 11, EKHG ist auch in solchen Fällen anzuwenden, in denen nur auf einer Seite der an dem Unfall Beteiligten eine Verschuldenshaftung gegeben ist, nicht aber auf der anderen Seite.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 162/72
    Entscheidungstext OGH 18.01.1973 2 Ob 162/72
    Veröff: ZVR 1974/81 S 133
  • 2 Ob 54/73
    Entscheidungstext OGH 28.06.1973 2 Ob 54/73
    Veröff: ZVR 1974/58 S 86
  • 8 Ob 263/74
    Entscheidungstext OGH 14.01.1975 8 Ob 263/74
    Veröff: ZVR 1975/258 S 340
  • 8 Ob 3/75
    Entscheidungstext OGH 28.01.1975 8 Ob 3/75
    Veröff: ZVR 1975/274 S 373
  • 8 Ob 158/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 8 Ob 158/75
  • 8 Ob 176/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 8 Ob 176/75
  • 8 Ob 210/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1975 8 Ob 210/75
  • 2 Ob 285/75
    Entscheidungstext OGH 29.01.1976 2 Ob 285/75
    Veröff: ZVR 1977/54 S 74
  • 2 Ob 290/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1976 2 Ob 290/75
  • 8 Ob 58/76
    Entscheidungstext OGH 26.05.1976 8 Ob 58/76
    Veröff: ZVR 1977/52 S 73
  • 2 Ob 7/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 2 Ob 7/81
    Veröff: ZVR 1982/231 S 217
  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058409

Dokumentnummer

JJR_19730118_OGH0002_0020OB00162_7200000_002

Rechtssatz für 8Ob166/79 2Ob4/89 (2Ob5/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054506

Geschäftszahl

8Ob166/79; 2Ob4/89 (2Ob5/89)

Entscheidungsdatum

05.07.1989

Norm

dStVO §15

Rechtssatz

Ein Fahrzeug bleibt im Sinne des Paragraph 15, dStVO "liegen", wenn es gegen den Willen des Lenkers zum Halten kommt und nicht sogleich wieder in Gang gesetzt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 166/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 8 Ob 166/79
    Veröff: ZfRV 1981,27 (kritisch Schwind)
  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054506

Dokumentnummer

JJR_19791018_OGH0002_0080OB00166_7900000_004

Rechtssatz für 2Ob4/89 (2Ob5/89)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054502

Geschäftszahl

2Ob4/89 (2Ob5/89)

Entscheidungsdatum

05.07.1989

Norm

dStVO §15

Rechtssatz

Nach der mit "Liegenbleiben von Fahrzeugen" überschriebenen Bestimmung des Paragraph 15, dStVO ist sofort Warnblinklicht einzuschalten, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa einhundert Meter Entfernung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054502

Dokumentnummer

JJR_19890705_OGH0002_0020OB00004_8900000_001

Rechtssatz für 2Ob4/89 (2Ob5/89)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054518

Geschäftszahl

2Ob4/89 (2Ob5/89)

Entscheidungsdatum

05.07.1989

Norm

dStVO §34

Rechtssatz

Nach Paragraph 34, dStVO hat jeder Beiteiligte nach einem Verkehrsunfall sofort zu halten, sich über die Unfallsfolgen zu vergewissern und den Verkehr zu sichern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054518

Dokumentnummer

JJR_19890705_OGH0002_0020OB00004_8900000_002

Rechtssatz für 6Ob689/79 5Ob677/80 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074159

Geschäftszahl

6Ob689/79; 5Ob677/80; 8Ob587/85; 8Ob653/87; 2Ob116/88; 2Ob4/89 (2Ob5/89); 2Ob77/89

Entscheidungsdatum

31.10.1989

Norm

Haager Minderjährigenschutzabk allg
IPRG §53
  1. IPRG § 53 heute
  2. IPRG § 53 gültig ab 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2011
  3. IPRG § 53 gültig von 18.11.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2009
  4. IPRG § 53 gültig von 01.12.1998 bis 17.11.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/1999
  5. IPRG § 53 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05.10.1961, BGBl 1975/446, werden durch das IPRG nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 689/79
    Entscheidungstext OGH 26.07.1979 6 Ob 689/79
    Beisatz: Ablehnende Kritik von Schwimann erliegt zu Präs 6912-1/80. (T1) Veröff: JBl 1980,313 (ablehnend Schwimann)
  • 5 Ob 677/80
    Entscheidungstext OGH 03.03.1981 5 Ob 677/80
    Vgl; Beisatz: Außerhalb des Zielbereiches dieses Abkommens liegen bestimmte Wirkungen gesetzlicher Gewaltverhältnisse, wie etwa das Unterhaltsrecht und das Namensrecht (Kropholler, Das Haager Abkommen über den Schutz Minderjähriger 2.Auflage 43), das dem autonomen Kollisionsrecht jedes Vertragsstaates überlassen ist. (T2) Veröff: JBl 1983,159 (Schwimann) = ZfRV 1982,41
  • 8 Ob 587/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 587/85
    Beisatz: Auch vom Inkrafttreten der Bestimmungen der ZVN 1983. (T3) Veröff: IPRax 1986,385
  • 8 Ob 653/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 653/87
    Beis wie T3; Veröff: SZ 60/234
  • 2 Ob 116/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 2 Ob 116/88
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Haager Straßenverkehrsübereinkommen. (T4) Veröff: ZVR 1989/79 S 126 = ZfRV 1989,292
  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89
    Ähnlich; Beis wie T4
  • 2 Ob 77/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 77/89
    Ähnlich; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074159

Dokumentnummer

JJR_19790726_OGH0002_0060OB00689_7900000_004

Rechtssatz für 8Ob192/71 8Ob153/72 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058304

Geschäftszahl

8Ob192/71; 8Ob153/72; 8Ob265/72; 8Ob16/73; 8Ob25/73; 8Ob38/73; 8Ob150/73; 8Ob247/73; 8Ob254/73; 2Ob145/73; 8Ob31/74; 8Ob158/74; 2Ob251/74; 8Ob263/74; 8Ob3/75; 2Ob35/75; 8Ob65/75; 2Ob80/75; 8Ob95/75; 8Ob176/75; 8Ob161/75; 8Ob158/75; 8Ob187/75 (8Ob188/75); 8Ob210/75; 8Ob269/75; 2Ob10/76; 2Ob144/76; 2Ob250/76; 8Ob238/76; 8Ob45/77; 2Ob80/77; 8Ob60/77; 2Ob31/77 (2Ob32/77); 2Ob195/77; 8Ob143/77; 8Ob173/77 (8Ob183/77); 8Ob191/77; 2Ob247/77; 2Ob276/77; 8Ob47/78; 2Ob40/78; 8Ob82/78; 8Ob130/78; 2Ob130/78; 8Ob173/78; 8Ob181/78; 2Ob189/78; 8Ob230/78; 2Ob212/78; 2Ob2/79; 8Ob240/78; 2Ob28/79; 8Ob88/79; 8Ob79/79; 8Ob112/79; 8Ob144/79; 8Ob156/79; 8Ob226/79; 8Ob213/79 (8Ob279/79); 2Ob170/79; 8Ob290/79; 2Ob184/79; 2Ob15/80; 2Ob48/80; 8Ob63/80; 8Ob36/80; 8Ob145/80; 8Ob170/80; 2Ob202/80; 8Ob14/81; 2Ob1/81; 2Ob117/81; 8Ob77/81; 2Ob97/81; 8Ob245/81; 8Ob269/81; 8Ob274/81; 8Ob270/81; 8Ob320/81; 8Ob284/81; 8Ob47/82; 8Ob99/82; 8Ob144/82; 2Ob245/82; 2Ob12/83; 8Ob101/83; 8Ob2/83; 8Ob95/83; 8Ob148/83; 8Ob58/84; 8Ob82/84 (8Ob1010/85); 2Ob33/85; 2Ob52/85; 8Ob73/86; 8Ob18/87; 8Ob42/87; 2Ob18/89; 2Ob4/89 (2Ob5/89); 2Ob3/90; 2Ob167/89; 2Ob2341/96w; 2Ob359/99d; 2Ob35/01p; 2Ob314/00s; 2Ob229/01t; 2Ob52/04t; 2Ob180/04s; 2Ob23/09k; 2Ob109/10h; 2Ob6/12i; 2Ob181/11y; 2Ob15/17w

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Rechtssatz

Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des Paragraph 11, EKHG kommt es nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach Paragraph 9, EKHG, sondern bei eindeutigen Verschulden eines Beteiligten vielmehr darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 192/71
    Entscheidungstext OGH 31.08.1971 8 Ob 192/71
  • 8 Ob 153/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 8 Ob 153/72
    Veröff: ZVR 1973/163 S 219
  • 8 Ob 265/72
    Entscheidungstext OGH 23.01.1973 8 Ob 265/72
  • 8 Ob 16/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 8 Ob 16/73
  • 8 Ob 25/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 8 Ob 25/73
  • 8 Ob 38/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 8 Ob 38/73
  • 8 Ob 150/73
    Entscheidungstext OGH 11.09.1973 8 Ob 150/73
    Veröff: ZVR 1974/226 S 314
  • 8 Ob 247/73
    Entscheidungstext OGH 11.12.1973 8 Ob 247/73
  • 8 Ob 254/73
    Entscheidungstext OGH 18.12.1973 8 Ob 254/73
    Veröff: ZVR 1975/7 S 19
  • 2 Ob 145/73
    Entscheidungstext OGH 04.10.1973 2 Ob 145/73
    Beisatz: Im Verhältnis der Beteiligten kommt es bei eindeutigem schwerwiegenden Verschulden eines der Beteiligten darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen. (T1)
  • 8 Ob 31/74
    Entscheidungstext OGH 26.02.1974 8 Ob 31/74
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1974/263 S 373
  • 8 Ob 158/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 8 Ob 158/74
  • 2 Ob 251/74
    Entscheidungstext OGH 21.11.1974 2 Ob 251/74
    Beis wie T1
  • 8 Ob 263/74
    Entscheidungstext OGH 14.01.1975 8 Ob 263/74
    Veröff: ZVR 1975/258 S 340
  • 8 Ob 3/75
    Entscheidungstext OGH 28.01.1975 8 Ob 3/75
    Veröff: ZVR 1975/274 S 373
  • 2 Ob 35/75
    Entscheidungstext OGH 06.03.1975 2 Ob 35/75
  • 8 Ob 65/75
    Entscheidungstext OGH 09.04.1975 8 Ob 65/75
    Beis wie T1
  • 2 Ob 80/75
    Entscheidungstext OGH 24.04.1975 2 Ob 80/75
    Veröff: ZVR 1976/66 S 75
  • 8 Ob 95/75
    Entscheidungstext OGH 07.05.1975 8 Ob 95/75
    Veröff: ZVR 1976/25 S 21
  • 8 Ob 176/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 8 Ob 176/75
    Beis wie T1
  • 8 Ob 161/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 8 Ob 161/75
    Beisatz: Ein nicht allen Gegebenheiten voll Rechnung tragendes Verhalten eines Beteiligten muss nicht in jedem Fall zu einer Mithaftung führen. (T2)
  • 8 Ob 158/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 8 Ob 158/75
  • 8 Ob 187/75
    Entscheidungstext OGH 01.10.1975 8 Ob 187/75
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1976/176 S 176
  • 8 Ob 210/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1975 8 Ob 210/75
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 269/75
    Entscheidungstext OGH 14.01.1976 8 Ob 269/75
  • 2 Ob 10/76
    Entscheidungstext OGH 12.02.1976 2 Ob 10/76
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1977/69 S 102
  • 2 Ob 144/76
    Entscheidungstext OGH 24.06.1976 2 Ob 144/76
    Beisatz: Der Grundsatz, wonach es bei den Ausgleichsansprüchen nicht auf die Erbringung des Entlastungsbeweises ankommt, ist nur so zu verstehen, dass die Anwendung der im § 11 Abs 1 EKHG angeführten Regeln über den Schadensausgleich dazu führen kann, von der Heranziehung eines Beteiligten zum Schadensausgleich überhaupt abzusehen, wenn auf der anderen Seite die im § 11 Abs 1 EKHG angeführten Zurechnungsmomente (Verschulden, außergewöhnliche Betriebsgefahr, überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr) nach Art und Stärke entsprechend überwiegen; er bedeutet aber nicht, dass bei der Verursachung eines Schadens durch mehrere Kraftfahrzeuge ein Entlastungsbeweis ausgeschlossen wäre. (T3) Veröff: ZVR 1977/137 S 183
  • 2 Ob 250/76
    Entscheidungstext OGH 25.11.1976 2 Ob 250/76
    Vgl; Beisatz: Bei eindeutigem Verschulden eines Beteiligten besteht in der Regel kein Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG. (T4)
  • 8 Ob 238/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 238/76
  • 8 Ob 45/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 8 Ob 45/77
    Beis wie T2; Veröff: ZVR 1978/189 S 217 (teilweise)
  • 2 Ob 80/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 2 Ob 80/77
    Beis wie T1
  • 8 Ob 60/77
    Entscheidungstext OGH 18.05.1977 8 Ob 60/77
  • 2 Ob 31/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 2 Ob 31/77
    Vgl; Beis wie T4
  • 2 Ob 195/77
    Entscheidungstext OGH 20.10.1977 2 Ob 195/77
    Beis wie T3; Veröff: ZVR 1978/214 S 246
  • 8 Ob 143/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 143/77
    Veröff: ZVR 1979/117 S 135
  • 8 Ob 173/77
    Entscheidungstext OGH 14.12.1977 8 Ob 173/77
  • 8 Ob 191/77
    Entscheidungstext OGH 21.12.1977 8 Ob 191/77
  • 2 Ob 247/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 2 Ob 247/77
  • 2 Ob 276/77
    Entscheidungstext OGH 26.01.1978 2 Ob 276/77
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 47/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1978 8 Ob 47/78
    Beis wie T2; Beisatz: Dem Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie nach § 9 Abs 1 StVO kommt für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zu. (T5)
  • 2 Ob 40/78
    Entscheidungstext OGH 01.06.1978 2 Ob 40/78
    Auch; Veröff: ZVR 1979/158 S 168
  • 8 Ob 82/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 8 Ob 82/78
    Beis wie T4; Veröff: ZVR 1979/37 S 49
  • 8 Ob 130/78
    Entscheidungstext OGH 12.07.1978 8 Ob 130/78
  • 2 Ob 130/78
    Entscheidungstext OGH 21.09.1978 2 Ob 130/78
    Veröff: ZVR 1979/207 S 270
  • 8 Ob 173/78
    Entscheidungstext OGH 08.11.1978 8 Ob 173/78
  • 8 Ob 181/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 181/78
    Veröff: ZVR 1979/194 S 238
  • 2 Ob 189/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 2 Ob 189/78
  • 8 Ob 230/78
    Entscheidungstext OGH 20.12.1978 8 Ob 230/78
  • 2 Ob 212/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 2 Ob 212/78
    Veröff: VersR 1979,876
  • 2 Ob 2/79
    Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 2/79
  • 8 Ob 240/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1979 8 Ob 240/78
    Veröff: ZVR 1980/76 S 84
  • 2 Ob 28/79
    Entscheidungstext OGH 03.04.1979 2 Ob 28/79
  • 8 Ob 88/79
    Entscheidungstext OGH 05.04.1979 8 Ob 88/79
  • 8 Ob 79/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 79/79
    Beis wie T2
  • 8 Ob 112/79
    Entscheidungstext OGH 07.06.1979 8 Ob 112/79
  • 8 Ob 144/79
    Entscheidungstext OGH 02.07.1979 8 Ob 144/79
    Beis wie T2
  • 8 Ob 156/79
    Entscheidungstext OGH 02.07.1979 8 Ob 156/79
    Beis wie T2; Veröff: ZVR 1980/114 S 136
  • 8 Ob 226/79
    Entscheidungstext OGH 08.11.1979 8 Ob 226/79
  • 8 Ob 213/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 8 Ob 213/79
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 170/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 170/79
    Veröff: ZVR 1980/195 SD 199
  • 8 Ob 290/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 290/79
    Veröff: ZVR 1980/211 S 207
  • 2 Ob 184/79
    Entscheidungstext OGH 08.01.1980 2 Ob 184/79
    Veröff: ZVR 1981/12 S 12
  • 2 Ob 15/80
    Entscheidungstext OGH 06.05.1980 2 Ob 15/80
    Veröff: ZVR 1981/13 S 13
  • 2 Ob 48/80
    Entscheidungstext OGH 06.05.1980 2 Ob 48/80
    Auch; Beisatz: Die schlechte Einstellung des Motors bewirkt ein Absterben des Motors, sodass das Fahrzeug ganz allmählich zum Stehen kommt - keine Mithaftung am Auffahrunfall. (T6) Veröff: ZVR 1981/43 S 54
  • 8 Ob 63/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 63/80
    Beis wie T1
  • 8 Ob 36/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 8 Ob 36/80
  • 8 Ob 145/80
    Entscheidungstext OGH 30.10.1980 8 Ob 145/80
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1981/198 S 266
  • 8 Ob 170/80
    Entscheidungstext OGH 06.11.1980 8 Ob 170/80
    Beis wie T2
  • 2 Ob 202/80
    Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 202/80
  • 8 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 14/81
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1982/248 S 223
  • 2 Ob 1/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1981 2 Ob 1/81
    Auch; Veröff: ZVR 1981/262 S 366
  • 2 Ob 117/81
    Entscheidungstext OGH 30.06.1981 2 Ob 117/81
    Beisatz: In der Regel ist daher erst in Ermangelung eines Verschuldens eines der Beteiligten die auf der nächsten Stufe stehende außergewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. (T7)
  • 8 Ob 77/81
    Entscheidungstext OGH 10.09.1981 8 Ob 77/81
  • 2 Ob 97/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 97/81
  • 8 Ob 245/81
    Entscheidungstext OGH 17.12.1981 8 Ob 245/81
    Auch; Veröff: ZVR 1982/282 S 246
  • 8 Ob 269/81
    Entscheidungstext OGH 28.01.1982 8 Ob 269/81
    Beisatz: In der Regel wird die gewöhnliche Betriebsgefahr durch das verschulden eines Beteiligten zurückgedrängt. (T8); Beisatz: Hier: Missachtung des Vorranges. (T9) Veröff: ZVR 1982/308 S 271
  • 8 Ob 274/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 274/81
  • 8 Ob 270/81
    Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 270/81
    Vgl auch
  • 8 Ob 320/81
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 320/81
    Auch
  • 8 Ob 284/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 284/81
    Veröff: ZVR 1983/262 S 297
  • 8 Ob 47/82
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 47/82
  • 8 Ob 99/82
    Entscheidungstext OGH 17.06.1982 8 Ob 99/82
    Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: ZVR 1983/299 S 334
  • 8 Ob 144/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 144/82
    Auch
  • 2 Ob 245/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 245/82
    Veröff: ZVR 1984/22 S 20
  • 2 Ob 12/83
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 12/83
    Auch
  • 8 Ob 101/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 8 Ob 101/83
  • 8 Ob 2/83
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 2/83
    Veröff: ZVR 1984/260 S 269
  • 8 Ob 95/83
    Entscheidungstext OGH 27.10.1983 8 Ob 95/83
    Veröff: ZVR 1984/124 S 120
  • 8 Ob 148/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 148/83
    Beisatz: Insbesondere wird eine derartige Ausgleichspflicht zu bejahen sein, wenn das Verschulden des einen Beteiligten nicht so schwerwiegend ist, dass es gerechtfertigt erschiene, ihm gegenüber die zum Schaden beitragende außergewöhnliche Betriebsgefahr des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges zu vernachlässigen. (T10) Veröff: ZVR 1984/328 S 349
  • 8 Ob 58/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 58/84
    Veröff: ZVR 1985/153 S 296
  • 8 Ob 82/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 82/84
    Veröff: ZVR 1986/96 S 239
  • 2 Ob 33/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 33/85
    Auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1987/36 S 114
  • 2 Ob 52/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 52/85
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 73/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 73/86
  • 8 Ob 18/87
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 18/87
  • 8 Ob 42/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 42/87
    Veröff: ZVR 1988/121 S 268
  • 2 Ob 18/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 18/89
  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89
  • 2 Ob 3/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 3/90
  • 2 Ob 167/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 167/89
  • 2 Ob 2341/96w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 2341/96w
    Vgl aber; Beisatz: Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat. (T11) Veröff: SZ 71/165
  • 2 Ob 359/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 359/99d
    Auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 35/01p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 2 Ob 35/01p
    Vgl auch; Beisatz: Stehen einander gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von 1/3 in Ansatz zu bringen. (T12); Beisatz: Hier: Lenker eines LKW-Zuges der mit absolut und relativ überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. (T13)
  • 2 Ob 314/00s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 314/00s
    Vgl auch; Beisatz: Stehen einander grobes Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, wird für letztere eine Quote von 25 % in Ansatz gebracht, handelt es sich um ein gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden, so ist für die außergewöhnliche Betriebsgefahr eine Quote von 1/3 in Ansatz zu bringen. (T14)
  • 2 Ob 229/01t
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 2 Ob 229/01t
    Vgl auch; Beis wie T14
  • 2 Ob 52/04t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 2 Ob 52/04t
    Vgl auch; Beisatz: Für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist im Verhältnis zu einem groben Verschulden regelmäßig mit einer Quote von einem Viertel einzustehen. (T15)
  • 2 Ob 180/04s
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 180/04s
    Auch; Beisatz: Bei eindeutig schwerwiegendem Verschulden eines Beteiligten kommt es in der Regel nur noch darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Unfallbeteiligten zum Schadensausgleich heranzuziehen. (T16)
  • 2 Ob 23/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 23/09k
  • 2 Ob 109/10h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 109/10h
  • 2 Ob 6/12i
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 6/12i
    nur: Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG kommt es nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG an. (T17)
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Vgl auch; Beis wie T12; Auch Beis wie T14
  • 2 Ob 15/17w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 15/17w

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058304

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19710831_OGH0002_0080OB00192_7100000_001

Rechtssatz für 2Ob133/64; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058551

Geschäftszahl

2Ob133/64; 2Ob292/66; 2Ob112/71; 2Ob276/71; 2Ob289/71; 2Ob244/71; 2Ob45/72; 2Ob162/72; 2Ob17/73; 2Ob164/73; 2Ob135/76; 8Ob74/77; 2Ob144/77 (2Ob145/77); 8Ob142/77; 2Ob263/77; 8Ob92/78; 8Ob16/79; 8Ob79/79; 8Ob266/79; 8Ob284/79; 8Ob14/81; 8Ob115/81; 2Ob99/81; 2Ob116/81; 2Ob170/81; 2Ob2/82; 8Ob191/82; 2Ob191/82; 2Ob43/83; 2Ob94/83; 8Ob2/83; 2Ob201/83; 8Ob95/83; 8Ob104/83; 8Ob148/83; 8Ob58/84; 2Ob23/85; 2Ob52/85; 8Ob73/86; 8Ob42/87; 2Ob52/88; 2Ob109/88; 2Ob4/89 (2Ob5/89); 2Ob54/92; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob53/95; 2Ob57/98s; 2Ob359/99d; 2Ob229/01t; 2Ob172/02m; 2Ob52/04t; 2Ob233/04k; 1Ob42/04i; 2Ob238/07z; 2Ob142/09k; 2Ob181/11y; 2Ob30/16z; 2Ob126/16t; 2Ob15/17w; 2Ob117/16v; 1Ob41/21t; 2Ob217/20f; 2Ob186/22z; 2Ob134/23d

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Die gewöhnliche Betriebsgefahr wird durch das Verschulden des Schädigers als Unfallursache in der Regel ganz zurückgedrängt; eine Ausgleichungspflicht nach Paragraph 11, EKHG kommt nur dann in Betracht, wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 133/64
    Entscheidungstext OGH 11.05.1964 2 Ob 133/64
    Veröff: ZVR 1965/36 S 45
  • 2 Ob 292/66
    Entscheidungstext OGH 17.11.1966 2 Ob 292/66
    Beisatz: Serienunfall (T1)
    Veröff: ZVR 1967/180 S 222
  • 2 Ob 112/71
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 2 Ob 112/71
    nur: Die gewöhnliche Betriebsgefahr wird durch das Verschulden des Schädigers als Unfallursache in der Regel ganz zurückgedrängt. (T2)
  • 2 Ob 276/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1972 2 Ob 276/71
    Veröff: ZVR 1973/11 S 13
  • 2 Ob 289/71
    Entscheidungstext OGH 10.02.1972 2 Ob 289/71
    nur T2
  • 2 Ob 244/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1972 2 Ob 244/71
    nur T2
  • 2 Ob 45/72
    Entscheidungstext OGH 27.10.1972 2 Ob 45/72
    nur T2
  • 2 Ob 162/72
    Entscheidungstext OGH 18.01.1973 2 Ob 162/72
    Veröff: ZVR 1974/81 S 133
  • 2 Ob 17/73
    Entscheidungstext OGH 15.02.1973 2 Ob 17/73
    nur T2; Veröff: ZVR 1974/61 S 107
  • 2 Ob 164/73
    Entscheidungstext OGH 08.11.1973 2 Ob 164/73
    nur T2
  • 2 Ob 135/76
    Entscheidungstext OGH 24.06.1976 2 Ob 135/76
    nur T2; Veröff: ZVR 1977/19 S 11
  • 8 Ob 74/77
    Entscheidungstext OGH 15.06.1966 8 Ob 74/77
    Veröff: JBl 1979,149
  • 2 Ob 144/77
    Entscheidungstext OGH 08.09.1977 2 Ob 144/77
  • 8 Ob 142/77
    Entscheidungstext OGH 19.10.1977 8 Ob 142/77
    nur T2
  • 2 Ob 263/77
    Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 263/77
  • 8 Ob 92/78
    Entscheidungstext OGH 31.05.1978 8 Ob 92/78
  • 8 Ob 16/79
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 16/79
    nur T2; Beisatz: Selbst wenn dem Halter der ihm obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen ist. (T3)
  • 8 Ob 79/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 79/79
  • 8 Ob 266/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 266/79
  • 8 Ob 284/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1980 8 Ob 284/79
    nur T2; Veröff: ZVR 1981/7 S 8
  • 8 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 14/81
    Veröff: ZVR 1982/248 S 223
  • 8 Ob 115/81
    Entscheidungstext OGH 15.06.1981 8 Ob 115/81
    Beisatz: Schneeräumfahrzeug (T4)
  • 2 Ob 99/81
    Entscheidungstext OGH 30.06.1981 2 Ob 99/81
    nur T2; Beisatz: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann gegenüber einem Verschulden durchaus Berücksichtigung finden. (T5)
  • 2 Ob 116/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 116/81
    nur T2; Veröff: ZVR 1982/184 S 169
  • 2 Ob 170/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 2 Ob 170/81
    nur T2
  • 2 Ob 2/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 2/82
    nur T2; Veröff: ZVR 1982/293 S 266
  • 8 Ob 191/82
    Entscheidungstext OGH 16.09.1982 8 Ob 191/82
    nur T2
  • 2 Ob 191/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 191/82
    nur T2; Veröff: ZVR 1983/300 S 335
  • 2 Ob 43/83
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 2 Ob 43/83
    nur T2
  • 2 Ob 94/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 2 Ob 94/83
    Veröff: ZVR 1984/241 S 241
  • 8 Ob 2/83
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 2/83
    nur T2; Veröff: ZVR 1984/260 S 269
  • 2 Ob 201/83
    Entscheidungstext OGH 25.10.1983 2 Ob 201/83
    nur T2
  • 8 Ob 95/83
    Entscheidungstext OGH 27.10.1983 8 Ob 95/83
    nur T2; Veröff: ZVR 1984/124 S 120
  • 8 Ob 104/83
    Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 104/83
    Veröff: ZVR 1985/32 S 53
  • 8 Ob 148/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 148/83
    Beisatz: Insbesondere wird eine derartige Ausgleichspflicht zu bejahen sein, wenn das Verschulden des einen Beteiligten nicht so schwerwiegend ist, dass es gerechtfertigt erschiene, ihm gegenüber die zum Schaden beitragende außergewöhnliche Betriebsgefahr des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges zu vernachlässigen. (T6)
    Veröff: ZVR 1984/328 S 349
  • 8 Ob 58/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 58/84
    Veröff: ZVR 1985/153 S 296
  • 2 Ob 23/85
    Entscheidungstext OGH 11.06.1985 2 Ob 23/85
  • 2 Ob 52/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 52/85
  • 8 Ob 73/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 73/86
    Vgl; nur T2; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1988/64 S 140
  • 8 Ob 42/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 42/87
    Veröff: ZVR 1988/121 S 268
  • 2 Ob 52/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 52/88
    Veröff: ZVR 1989/71 S 113
  • 2 Ob 109/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 2 Ob 109/88
    nur T2
  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89
  • 2 Ob 54/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 2 Ob 54/92
    Veröff: ZVR 1993/120 S 272
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Auch; nur T2; Beisatz: Der schuldhaft handelnde Beteiligte hat seinen Schaden selbst zu tragen, wenn die dem anderen Halter zurechenbare gewöhnliche Betriebsgefahr nach den Umständen des Einzelfalls im Verhältnis zum Verschulden zu vernachlässigen ist. (T7)
    Veröff: SZ 68/220
  • 1 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 53/95
    Auch; Veröff: SZ 69/219
  • 2 Ob 57/98s
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 57/98s
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Stehen einander grobes Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, wird für letztere in der Regel nur eine Quote von 25 % in Ansatz gebracht, fällt das Verschulden hingegen nicht gravierend ins Gewicht, werden beide Zurechnungskriterien als gleichwertig betrachtet. (T8)
  • 2 Ob 359/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 359/99d
    Vgl auch; Beis wie T8 nur: Stehen einander grobes Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, wird für letztere in der Regel nur eine Quote von 25 % in Ansatz gebracht. (T9)
  • 2 Ob 229/01t
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 2 Ob 229/01t
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 2 Ob 172/02m
    Entscheidungstext OGH 25.09.2003 2 Ob 172/02m
    nur T2
  • 2 Ob 52/04t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 2 Ob 52/04t
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 2 Ob 233/04k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 233/04k
    Beisatz: Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise im Einzelfall doch eine erhöhte Betriebsgefahr gegenüber dem Verschulden zu berücksichtigen ist, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T10)
  • 1 Ob 42/04i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 42/04i
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Vgl; Beis wie T8 nur: Bei außergewöhnlicher Betriebsgefahr und nicht gravierend ins Gewicht fallendem Verschulden werden beide Zurechnungskriterien als gleichwertig betrachtet. (T11)
    Bem: Siehe nunmehr RS0123366. (T12)
  • 2 Ob 142/09k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 142/09k
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Vgl; nur: Eine Ausgleichungspflicht nach § 11 EKHG kommt nur dann in Betracht, wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückzuführen ist. (T13)
    Vgl Beis wie T6; Beisatz: Treffen Verschuldens- und Gefährdungshaftung zusammen, so besteht zwischen mehreren Beteiligten eine Ausgleichspflicht gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG. (T14)
    Beisatz: Stehen einander gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen. (T15)
  • 2 Ob 30/16z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 30/16z
    Vgl
  • 2 Ob 126/16t
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 126/16t
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Das Verschulden des Klagslenkers, der aufgrund seiner Alkoholisierung am zweiten Fahrstreifen der Autobahn anhielt und im unbeleuchteten Fahrzeug einschlief, kann in vertretbarer Weise als derart schwerwiegend angesehen werden, dass die außergewöhnliche Betriebsgefahr, die durch das Anhalten und Hineinragen des Beklagtenfahrzeugs in den ersten Fahrstreifen der Autobahn begründet wurde, zur Gänze in den Hintergrund tritt. (T16)
  • 2 Ob 15/17w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 15/17w
    Auch
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/69
  • 1 Ob 41/21t
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 41/21t
    Auch
  • 2 Ob 217/20f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 217/20f
  • 2 Ob 186/22z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 186/22z
    Vgl; Beis nur wie T9
  • 2 Ob 134/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 134/23d

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0058551

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19640511_OGH0002_0020OB00133_6400000_002

Rechtssatz für 2Ob2/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058467

Geschäftszahl

2Ob2/84; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 8Ob73/86; 2Ob45/88; 2Ob138/88; 2Ob4/89 (2Ob5/89); 2Ob151/89; 2Ob46/90; 2Ob54/92; 2Ob98/95; 2Ob2433/96z; 2Ob57/98s; 2Ob359/99d; 2Ob42/00s; 2Ob339/00t; 2Ob43/01i; 2Ob229/01t; 2Ob151/03z; 2Ob252/03b; 2Ob259/03g; 2Ob100/04a; 2Ob215/07t; 2Ob238/07z; 2Ob122/08t; 2Ob210/09k; 4Ob146/10i; 2Ob80/10v; 2Ob241/10w; 2Ob112/11a; 2Ob181/11y; 2Ob170/12g; 2Ob117/16v; 2Ob135/17t; 1Ob135/18m; 2Ob47/19d; 2Ob18/20s; 2Ob163/20i; 2Ob217/20f; 2Ob134/23d

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 2/84
    Veröff: ZVR 1984/297 S 308
  • 8 Ob 24/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 24/84
    Auch
  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86
    Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)
  • 8 Ob 73/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 73/86
    Veröff: ZVR 1988/64 S 140
  • 2 Ob 45/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 45/88
    Veröff: ZVR 1989/65 S 104
  • 2 Ob 138/88
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 138/88
  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89
  • 2 Ob 151/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 151/89
    Veröff: ZVR 1991/157 S 374
  • 2 Ob 46/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 46/90
    Veröff: ZVR 1991/40 S 117
  • 2 Ob 54/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 2 Ob 54/92
    Veröff: ZVR 1993/120 S 272
  • 2 Ob 98/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 98/95
    Veröff: SZ 69/1
  • 2 Ob 2433/96z
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2433/96z
  • 2 Ob 57/98s
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 57/98s
    Vgl auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bejaht. (T2); Beisatz: Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte. (T3)
  • 2 Ob 359/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 359/99d
    Beisatz: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft ohne Zweifel eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht. (T4)
  • 2 Ob 42/00s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 42/00s
  • 2 Ob 339/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 339/00t
    Auch
  • 2 Ob 43/01i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 43/01i
    Auch; Beisatz: Wenn ein Auto durch einen Anprall unkontrolliert auf das davor stehende Fahrzeug geschoben wird, tritt zur gewöhnlichen Betriebsgefahr ein Moment hinzu, das nach dem normalen Lauf der Dinge nicht bereits dadurch gegeben ist, dass das Fahrzeug überhaupt in Betrieb ist. (T5)
  • 2 Ob 229/01t
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 2 Ob 229/01t
    Beisatz: Hier: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommener LKW-Zug. (T6)
  • 2 Ob 151/03z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 151/03z
    Beisatz: Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es - wie hier - wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand. (T7); Beis wie T4
  • 2 Ob 252/03b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 252/03b
    Beisatz: Der Unfall ist auf eine haftungsbegründende, von einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, wenn ein mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahrender Motorradfahrer wegen eines die Straße plötzlich überquerenden Wildschweines zu Sturz kommt und Maschine samt Fahrer und Beifahrer eine längere Strecke ausschlittern (Haftpflichtansprüche des Beifahrers). (T8)
  • 2 Ob 259/03g
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 259/03g
    Beisatz: Die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeuges ist kein notwendiges Merkmal für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr. (T9)
  • 2 Ob 100/04a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/04a
    Vgl auch; Beisatz: Ein bei Dunkelheit und sehr schlechten Sichtbedingungen auf dem Gleisbereich feststeckendes Fahrzeug löst eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus. (T10)
  • 2 Ob 215/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 215/07t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Starke Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel auf Grund eines von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang herabfallenden Lastenkübels. (T11)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Auch; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T12)
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Auch; Beisatz: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde. (T13)
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T14)
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unfallbedingte Gefahr eines Brandes. (T15)
  • 2 Ob 80/10v
    Entscheidungstext OGH 07.02.2011 2 Ob 80/10v
    Vgl; Beis wie T14
  • 2 Ob 241/10w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 241/10w
    Beisatz: Die Tatsache, dass eine bauartgemäße und zulässige Ausstattung eines KFZ (hier erhöhter Lenkersitz eines LKW) in einer konkreten Situation eine Beeinträchtigung (hier ungünstigerer Blickwinkel auf einen ‑ für PKW optimierten ‑ Verkehrsspiegel) nach sich zieht, führt per se zu keiner außergewöhnlichen Betriebsgefahr des LKW. (T16)
  • 2 Ob 112/11a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 112/11a
    Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen. (T17)
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Eine - durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelöste - außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Sattelkraftfahrzeugs liegt vor, wenn dieses auf einer Bundesstraße bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn auf einer Steigung „hängen bleibt“, sodass es sich mehrere Minuten lang nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 6,5 km/h fortbewegen kann. Trotz eingeschalteter Warnblinkanlage entsteht dadurch eine besonders gefährliche Situation, zumal im Freilandgebiet grundsätzlich auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden darf. (T18)
  • 2 Ob 170/12g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 170/12g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T14
    Beisatz: Liegt Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs vor, so ist regelmäßig eine außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen. (T19)
    Vgl auch Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T7; Vgl auch Beis wie T18
    Beisatz: Hier: Verkehrsbedingtes Anhalten eines Kraftfahrzeugs auf der Autobahn begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine außergewöhnliche Betriebsgefahr. (T20)
    Bem: Siehe RS0128726. (T21)
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Auch; Veröff: SZ 2017/69
  • 2 Ob 135/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 135/17t
    Vgl
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Auch; Beis wie T13
  • 2 Ob 47/19d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 47/19d
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T22)
  • 2 Ob 18/20s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 18/20s
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sessellift. (T23)
  • 2 Ob 163/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 163/20i
    Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T24)
  • 2 Ob 217/20f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 217/20f
    Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T25)
  • 2 Ob 134/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 134/23d
    Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T26)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058467

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19840131_OGH0002_0020OB00002_8400000_003

Rechtssatz für 4Ob108/64; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026351

Geschäftszahl

4Ob108/64; 2Ob282/65; 2Ob62/68; 2Ob25/70; 6Ob309/70; 8Ob3/71; 1Ob208/71; 2Ob179/71 (2Ob180/71); 8Ob221/72; 1Ob246/72; 8Ob150/74; 2Ob283/75; 1Ob541/77; 2Ob14/77; 6Ob760/77; 2Ob15/78; 2Ob5/78 (2Ob6/78); 2Ob112/78; 8Ob225/78; 8Ob35/79 (8Ob36/79); 8Ob63/70; 2Ob194/79; 8Ob273/79 (8Ob274/79); 8Ob195/80; 8Ob216/80 (8Ob274/80); 7Ob555/81 (7Ob556/81); 5Ob611/81; 8Ob268/81; 2Ob55/82; 7Ob568/82; 8Ob224/82; 2Ob189/82; 8Ob249/82; 2Ob121/83; 1Ob42/83; 4Ob571/83; 6Ob662/84; 8Ob58/84; 8Ob49/85; 1Ob25/86; 2Ob20/86; 8Ob12/87; 2Ob8/89; 2Ob4/89 (2Ob5/89); 7Ob540/90; 1Ob22/92; 1Ob25/93; 4Ob578/95; 2Ob2030/96k; 1Ob27/95 (1Ob28/95); 2Ob2423/96d; 2Ob45/97z; 2Ob355/97p; 1Ob306/99b; 2Ob175/03d; 2Ob211/06b; 2Ob47/07m; 3Ob11/12g; 4Ob46/12m; 10Ob2/23a; 10Ob27/23b; 4Ob171/23k; 5Ob33/23y; 6Ob175/23p

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Rechtssatz

Auch Paragraph 1311, ABGB setzt ein Verschulden dessen, der die Schutzvorschrift übertreten hat, voraus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 108/64
    Entscheidungstext OGH 10.11.1964 4 Ob 108/64
    Veröff: SZ 37/159 = Arb 8006 = ZVR 1965/195 S 210
  • 2 Ob 282/65
    Entscheidungstext OGH 30.09.1965 2 Ob 282/65
    Veröff: ZVR 1966/157 S 157
  • 2 Ob 62/68
    Entscheidungstext OGH 04.04.1968 2 Ob 62/68
  • 2 Ob 25/70
    Entscheidungstext OGH 05.03.1970 2 Ob 25/70
    Beisatz: Die Beweislast, dass das Schutzgesetz unverschuldet übertreten worden sei, trifft den Schädiger - grundsätzliche Ausführungen. (T1) Veröff: ZVR 1970/232 S 296 = RZ 1970,168 = EvBl 1970/310 S 545
  • 6 Ob 309/70
    Entscheidungstext OGH 27.01.1971 6 Ob 309/70
    Veröff: LwBetr 1972,77
  • 8 Ob 3/71
    Entscheidungstext OGH 16.02.1971 8 Ob 3/71
  • 1 Ob 208/71
    Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 208/71
    Beis wie T1
  • 2 Ob 179/71
    Entscheidungstext OGH 09.12.1971 2 Ob 179/71
    Beis wie T1; Veröff: SZ 44/187 = RZ 1972,169
  • 8 Ob 221/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 8 Ob 221/72
    Beis wie T1
  • 1 Ob 246/72
    Entscheidungstext OGH 22.11.1972 1 Ob 246/72
    Beis wie T1
  • 8 Ob 150/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 8 Ob 150/74
    Veröff: ZVR 1975/111 S 174
  • 2 Ob 283/75
    Entscheidungstext OGH 29.01.1976 2 Ob 283/75
  • 1 Ob 541/77
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 541/77
  • 2 Ob 14/77
    Entscheidungstext OGH 10.03.1977 2 Ob 14/77
    Beis wie T1; Beisatz: Maßstab für das Verschulden sind die Vorschriften des ABGB. (T2) Veröff: ZVR 1978/242 S 278
  • 6 Ob 760/77
    Entscheidungstext OGH 02.02.1978 6 Ob 760/77
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 15/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 15/78
    Beisatz: Verschulden in bezug auf die Übertretung der Schutznorm genügt. (T3)
  • 2 Ob 5/78
    Entscheidungstext OGH 06.07.1978 2 Ob 5/78
    Beis wie T1; Beisatz: Mit Darstellung der bisherigen Lehre und Rechtsprechung. (T4) Veröff: SZ 51/109 = RZ 1979/67 S 232
  • 2 Ob 112/78
    Entscheidungstext OGH 12.10.1978 2 Ob 112/78
  • 8 Ob 225/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1979 8 Ob 225/78
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1980/33 S 40
  • 8 Ob 35/79
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 35/79
  • 8 Ob 63/70
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 63/70
    Beis wie T1
  • 2 Ob 194/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 194/79
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1980/344 S 373
  • 8 Ob 273/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 8 Ob 273/79
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 195/80
    Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 195/80
  • 8 Ob 216/80
    Entscheidungstext OGH 18.12.1980 8 Ob 216/80
    Beis wie T1
  • 7 Ob 555/81
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 555/81
    Beis wie T1; Veröff: SZ 54/92 = ZVR 1982/146 S 133
  • 5 Ob 611/81
    Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 611/81
    Vgl auch
  • 8 Ob 268/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 268/81
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1983/206 S 262
  • 2 Ob 55/82
    Entscheidungstext OGH 27.04.1982 2 Ob 55/82
    Beis wie T1
  • 7 Ob 568/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 568/82
  • 8 Ob 224/82
    Entscheidungstext OGH 04.11.1982 8 Ob 224/82
    Beis wie T1
  • 2 Ob 189/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 189/82
    Beis wie T1; Beisatz: § 7 StVO (T5)
  • 8 Ob 249/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 8 Ob 249/82
    Beis wie T1 nur: Die Beweislast, dass das Schutzgesetz unverschuldet übertreten worden sei, trifft den Schädiger. (T6)
  • 2 Ob 121/83
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 121/83
    Auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1984/153 S 174
  • 1 Ob 42/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 42/83
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 57/16 = ZVR 1985/68 S 121 = EvBl 1984/130 S 515
  • 4 Ob 571/83
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 571/83
    Beis wie T1
  • 6 Ob 662/84
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 662/84
    Beis wie T1; Veröff: SZ 57/162
  • 8 Ob 58/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 58/84
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1985/153 S 296
  • 8 Ob 49/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 49/85
    Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 58/154 = ZVR 1987/8 S 12
  • 1 Ob 25/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 25/86
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 59/92
  • 2 Ob 20/86
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 2 Ob 20/86
    Auch
  • 8 Ob 12/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 12/87
    Beis wie T1; Veröff: EvBl 1988/68 S 146
  • 2 Ob 8/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 8/89
    Veröff: ZVR 1989/153 S 268
  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89
  • 7 Ob 540/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 540/90
    Veröff: ImmZ 1990,287
  • 1 Ob 22/92
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22/92
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Schutzgesetzverletzung tritt Beweislastumkehr ein. (T7) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788
  • 1 Ob 25/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 25/93
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Amtshaftung (T8) Veröff: SZ 66/130
  • 4 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
    Beis wie T3
  • 2 Ob 2030/96k
    Entscheidungstext OGH 30.05.1996 2 Ob 2030/96k
    Vgl auch; Beis wie T6, Beis wie T7
  • 1 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/132
  • 2 Ob 2423/96d
    Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2423/96d
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 2 Ob 45/97z
    Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 45/97z
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 355/97p
    Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 355/97p
    Beis wie T1
  • 1 Ob 306/99b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 306/99b
    Beis wie T1; Veröff: SZ 73/118
  • 2 Ob 175/03d
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 175/03d
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 211/06b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 211/06b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 47/07m
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 47/07m
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 11/12g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 11/12g
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Beweislast des Impugnationsklägers dafür, dass ihn am Titelverstoß kein Verschulden trifft. (T9)
  • 4 Ob 46/12m
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2012/78
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 2/23a
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T7
    Beisatz: Hier: Die Qualifikation von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG als auch die Einzelinteressen des Käufers schützende Norm entspricht im nationalen Recht einem Verständnis als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. (T10)
  • 10 Ob 27/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.09.2023 10 Ob 27/23b
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10
  • 4 Ob 171/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2024 4 Ob 171/23k
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10
  • 5 Ob 33/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.02.2024 5 Ob 33/23y
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
  • 6 Ob 175/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 175/23p
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0026351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19641110_OGH0002_0040OB00108_6400000_002

Entscheidungstext 2Ob4/89 (2Ob5/89)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob4/89 (2Ob5/89)

Entscheidungsdatum

05.07.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Niederreiter als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1) Dr. Adelheid H***, Universitätsprofessorin, 5020 Salzburg, Erlenstraße 17, und

2) Dr. Helmut H***, Universitätsprofessor, 5020 Salzburg, Erlenstraße 17, beide vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz und Dr. Peter H. Bönsch, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Franz K***, Tunnelbauer, 2.) Waltraud K***, Hausfrau, beide 8200 Gleisdorf, Hofstätten 51, und 3) D*** Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schottenring 15, alle vertreten durch Dr. Friedrich Oedl und Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 1) 166.387,60 S sA (5 Cg 40/86) und 2) 42.492 S sA (5 Cg 41/86), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. Juli 1988, GZ 2 R 24/88-30, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Oktober 1987, GZ 5 Cg 40/86-21, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Am 19. Dezember 1985 ereignete sich um etwa 22,45 Uhr auf der Autobahn von München nach Salzburg im Bereich der Gefällstrecke Irschenberg auf Höhe des Autobahnkilometers 45,82 im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Verkehrsunfall, an dem der Zweitkläger Dr. Helmut H*** als Lenker des der Erstklägerin Dr. Adelheid H*** gehörigen und von ihr gehaltenen PKWs VW Polo, Kz.Nr. S 124.031, sowie der Erstbeklagte Franz K*** als Lenker des von der Zweitbeklagten Waltraud K*** gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW BMW 320, Kz.Nr. St 747.363, beteiligt waren. Der Erstbeklagte lenkte das Fahrzeug auf der Autobahn in Richtung Salzburg und kam im Anschluß an einen Schleudervorgang am mittleren der drei Fahrstreifen entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung zum Stillstand. Der Zweitkläger fuhr mit dem PKW der Erstklägerin ebenfalls in Richtung Salzburg und fuhr auf das zum Stillstand gekommene Beklagtenfahrzeug auf. Die beiden Kläger wurden bei diesem Unfall verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt; der Zeitwert des Klagsfahrzeugs betrug 15.000 S. Die Erstklägerin hatte unfallbedingt Ab- und Anmeldekosten von 1.080 S. Sie erlitt einen Kleiderschaden von 4.900 S. Der Zweitkläger hatte durch die Beschädigung seiner Kleider einen Schaden von 1.000 S; er hatte unfallbedingt Fahrtkosten und Barauslagen von 1.500 S.

Die Erstklägerin begehrte nach Ausdehnungen den Ersatz ihres Schadens von insgesamt 166.387,60 S sA, und zwar 140.000 S Schmerzengeld, 15.000 S an Totalschaden des PKW, 1.080 S an Ab- und Anmeldekosten, 4.900 S an Kleiderschaden, 641,60 S an Abschleppkosten und insgesamt 4.766 S an Heilungskosten. Der Zweitkläger begehrt den Ersatz von 60 % seines Schadens von

67.500 S, und zwar 65.000 S an Schmerzengeld, 1.000 S an Kleiderschaden und 1.500 S an Fahrtkosten und Barauslagen, sowie weitere 1.992 S an Therapiekosten, insgesamt 42.492 S sA. Die Kläger brachten dazu vor, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall treffe. Er sei infolge überhöhter Geschwindigkeit oder unrichtiger Reaktion auf der Autobahn ins Schleudern gekommen und habe nicht für eine entsprechende Absicherung des mitten auf der Autobahn zum Stillstand gekommenen und unbeleuchteten Wracks gesorgt. Der Zweitkläger habe dagegen eine den Sicht- und Fahrbahnverhältnissen angemessene Geschwindigkeit eingehalten. Er habe den Zusammenstoß in Anbetracht des völlig unerwarteten unbeleuchteten Hindernisses trotz sofortiger und richtiger Reaktion nicht mehr verhindern können.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten im wesentlichen ein, daß das Alleinverschulden am Unfall den Zweitkläger treffe. Dieser habe das Fahrzeug mit zu hoher Geschwindigkeit gelenkt und er habe dem Geschehen vor sich auf der Autobahn nicht genügend Aufmerksamkeit zugewendet. Nur deshalb sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, vor dem auf dem mittleren Fahrstreifen der Autobahn stehenden Fahrzeug der Zweitbeklagten anzuhalten oder auszuweichen. Dieses Verschulden habe auch die Erstklägerin als Mitverschulden zu vertreten, da sie den PKW ihrem Ehegatten zur Lenkung übergeben habe. Den Erstbeklagten treffe dagegen kein Verschulden, da plötzlich und unvorhersehbar ein LKW-Zug vom rechten Fahrstreifen auf den mittleren Fahrstreifen der Autobahn gewechselt habe, um einen anderen LKW zu überholen. Dabei sei kein Blinkzeichen gesetzt worden. Der Erstbeklagte sei dadurch nach links abgedrängt worden, habe aber nicht auf den linken Fahrstreifen ausweichen können, weil sich dort ein anderes Fahrzeug befunden habe. Er habe einen Bremsvorgang einleiten müssen, sei dadurch ins Schleudern gekommen, gegen die Mittelleitschiene geprallt und entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung mit beschädigten Scheinwerfern zum Stehen gekommen. Dieser erste Unfall sei auf das Verschulden des Lenkers des LKW-Zuges zurückzuführen und sei für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Erstbeklagte habe die Unfallstelle absichern wollen. Der Auffahrunfall des Zweitklägers habe sich aber ereignet, bevor noch eine Absicherung der Unfallstelle möglich gewesen sei. Das begehrte Schmerzengeld der Kläger sei überhöht. Das Fahrzeug der Zweitbeklagten sei total beschädigt worden. Ihr Fahrzeugschaden betrage 92.900 S; dazu kämen Ab- und Anmeldekosten von 1.200 S und Abschleppkosten von 2.435 S. Dieser Schaden von 96.535 S werde von der Zweitbeklagten aufrechnungsweise eingewendet. Nach Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wurde die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung von den Beklagten um 1.410 S ausgedehnt, und zwar um 500 S an Fahrtkosten und 910 S an Übernachtungskosten.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren beider Kläger ab, wobei es seiner Entscheidung außer den eingangs wiedergegebenen zusammengefaßt noch folgende weitere Feststellungen zugrunde legte:

Die Autobahn weist im Unfallsbereich drei Fahrstreifen auf, die annähernd gleich breit sind. Die Unfallstelle selbst liegt im Verlauf einer langgezogenen Rechtskurve. Die Sichtweite im Kurvenbereich beträgt 130 bis 150 m. Im Bereich der Unfallstelle ist ein Gefälle von etwa 6 % bis 6,5 % vorhanden; gleich nach der Unfallstelle verringert sich dieses Gefälle. Ab einem Bereich unmittelbar vor der Unfallstelle sind wieder bessere Sichtbedingungen vorhanden; von der Unfallstelle aus ist der weitere Verlauf der Autobahn über etwa 500 m und eine langgezogene Linkskurve zu überblicken. Auf Höhe der Unfallstelle befindet sich rechts neben den drei Fahrstreifen der Autobahn noch ein schmaler Pannenstreifen, die Gesamtbreite der Autobahn beträgt dort 11 m. Im Bereich der Kollisionsstelle besteht praktisch kein Niveauunterschied zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen der Autobahn. Eine Blendwirkung durch Fernlicht wäre für den Gegenverkehr gegeben. Die Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen besteht aus einer Leitschiene.

Für die gesamte Gefällstrecke des Irschenbergs - also auch für den Bereich der Unfallstelle - ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Für diesen Bereich besteht auch ein Überholverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Die Verkehrszeichen, mit denen die Geschwindigkeitsbeschränkung und das Überholverbot aufgehoben werden, befinden sich etwa 240 m nach der Unfallstelle. Im Unfallszeitpunkt war es dunkel; die aus Rauhasphalt bestehende Fahrbahnoberfläche war feucht oder salznaß. Der Bereich der Unfallstelle konnte bei den gegebenen Straßen- und Fahrbahnverhältnissen mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 bis 100 km/h ohne weiteres durchfahren werden.

Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h in Richtung Salzburg; er benützte den mittleren der drei Fahrstreifen und hatte am Fahrzeug das Abblendlicht eingeschaltet. Am rechten Fahrstreifen befand sich vor dem Beklagtenfahrzeug ein LKW-Zug, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h fuhr. Der Erstbeklagte wollte diesen LKW-Zug am mittleren Fahrstreifen überholen. Als er mit dem PKW etwa auf der Höhe des Anhängers des LKW-Zuges war, begann der Lenker dieses Zuges allmählich und dann abrupt nach links zu fahren; er gab dabei kein Blinkzeichen. Der Erstbeklagte leitete daraufhin als Reaktion eine stärkere Bremsung ein und versuchte ein Ausweichmanöver nach links. Diese Ausweichbewegung konnte er nicht fortsetzen, da auf dem linken Fahrstreifen ein weiterer PKW sein Fahrzeug überholte. Er mußte deshalb eine Vollbremsung einleiten, die dazu führte, daß sein Fahrzeug ins Schleudern geriet. Das Beklagtenfahrzeug geriet zur linksseitigen Leitschiene, prallte dort auf und wurde schließlich wiederum auf den mittleren Fahrstreifen zurückgeworfen. Das Beklagtenfahrzeug befand sich in der Endstellung im Bereich des mittleren Fahrstreifens; die Front des Fahrzeuges zeigte gegen die ursprüngliche Fahrtrichtung und war nicht beleuchtet, da die Frontbeleuchtung beim Anprall an die Leitschiene zerstört worden war. In dem Bereich, in dem sich das Beklagtenfahrzeug gerade soweit hinter dem LKW-Zug befand, daß das Abblendlicht die Distanz bis zum Heck des LKW-Zuges ausleuchtete, hatte der Erstbeklagte eine gesamte Sichtstrecke am mittleren Fahrstreifen von knapp 80 m, da durch das Abblendlicht des etwa 18 m langen LKW-Zugs der mittlere Fahrstreifen vor diesem etwa 20 m beleuchtet wurde. Der Erstbeklagte konnte dabei mit etwa 85 km/h fahren, um innerhalb dieser Sichtstrecke von etwa 80 m anhalten zu können. Mit dem Abblendlicht eines PKW werden üblicherweise mindestens 40 m ausgeleuchtet.

Nach diesem ersten Unfallgeschehen fuhr der Zweitkläger in Richtung Salzburg auf die Unfallstelle zu. Er fuhr mit der Geschwindigkeit von 80 km/h und wegen des ständigen Gegenverkehrs mit Abblendlicht. Er nahm plötzlich die Umrisse eines Hindernisses auf dem mittleren Fahrstreifen der Autobahn wahr und faßte als Reaktion darauf eine Ausweichlenkung oder Bremsung ins Auge. 45 m vor der späteren Unfallstelle entschloß er sich zu einer Vollbremsung, die 22 m nach dem Bremsentschluß wirksam wurde. Nach der Bremsstrecke von 23 m stieß er noch mit der Geschwindigkeit von etwa 55 bis 60 km/h gegen das stehende Beklagtenfahrzeug. Der Zweitkläger hatte beim Abblendlicht eine Sichtstrecke von etwa 45 m. Er hätte bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h und einer unverzüglichen Vollbremsung innerhalb seiner Sichtstrecke anhalten können.

Es kann nicht mehr festgestellt werden, welche Zeitspanne nach dem ersten Unfallsgeschehen bis zum Zusammenstoß des Klagsfahrzeugs mit dem Beklagtenfahrzeug verging.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß alleinige Unfallsursache für den Primärunfall zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem LKW-Zug das Fehlverhalten des Lenkers des LKW-Zuges gewesen sei, der ohne Rücksicht auf das Beklagtenfahrzeug und ohne Blinkzeichen einen Fahrstreifenwechsel begonnen habe. Nur den Lenker des LKW-Zugs treffe ein Verschulden für diesen ersten Unfall, nicht aber den Erstbeklagten. Dieser sei bei der Geschwindigkeit von etwa 90 km/h und abgeblendeten Scheinwerfern zwar nicht auf Sicht gefahren, diese Fahrgeschwindigkeit sei aber nicht kausal für den ersten Unfall gewesen, da sich dieser auch bei 60 km/h zugetragen hätte. Beim zweiten Unfall zwischen dem Klagsfahrzeug und dem Beklagtenfahrzeug habe der Zweitkläger als Lenker des Klagsfahrzeuges mit der Geschwindigkeit von etwa 80 km/h gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen; er hätte bei der Dunkelheit mit dem abgeblendeten Scheinwerfer nur mit etwa 60 km/h fahren dürfen. Damit stehe ein Verschulden des Zweitklägers für seinen Auffahrunfall fest; dieses Verschulden müsse sich auch die Erstklägerin als Fahrzeughalterin anrechnen lassen. Die beiden Kläger hätten beweisen müssen, daß der Erstbeklagte den Nachfolgeverkehr noch ausreichend warnen hätte können. Dieser Beweis sei ihnen nicht gelungen, da die Zeitspanne zwischen den beiden Unfällen nicht mehr festzustellen gewesen wäre. Dem Erstbeklagten könne somit kein Verschulden für den Unfall mit dem Klagsfahrzeug angelastet werden. Durch das Verschulden des Zweitklägers werde auch die Gefährdungshaftung des EKHG zurückgedrängt.

Infolge Berufung der Kläger hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts auf. Das Berufungsgericht führte aus, bei der mündlichen Berufungsverhandlung hätten die Parteien ausdrücklich außer Streit gestellt, daß die Erstklägerin beim Unfall auch Halterin ihres vom Zweitkläger gelenkten PKW war. Sie hätten auch die Rechtswahl getroffen, daß auf die geltend gemachten Schadenersatzansprüche mit Ausnahme der örtlich wirkenden Straßenverkehrsvorschriften, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen sind, österreichisches Recht anzuwenden sei. Sowohl nach österreichischem Recht (Paragraph 20, Absatz eins, StVO) als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (Paragraphen 3, Absatz eins und 18 Absatz 6, dStVO) dürften Kraftfahrer auf Autobahnen bei Dunkelheit nur so schnell fahren, daß sie innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten oder zumindest einem Hindernis ausweichen könnten. Nach Paragraph 18, Absatz 6, der dStVO müsse aber auf Autobahnen die Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts angepaßt werden, wenn entweder die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von diesem eingehalten werde oder aber der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. Die besonderen Umstände auf Autobahnen (größere Übersichtlichkeit der Fahrbahn, Ausschluß nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer, Fehlen des Querverkehrs, zusätzliche Lichtquellen durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und Abschwächung der Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge) in Verbindung mit der Ausnützung sonstiger Lichtquellen (Scheinwerfer des Gegenverkehrs, Rückleuchten des Voranfahrenden, Fahrbahnbeleuchtung, Mondschein) erlaubten es dem Kraftfahrer auf Autobahnen, auch bei Dunkelheit im allgemeinen eine höhere Geschwindigkeit einzuhalten als auf anderen Straßen. Die zu wählende Fahrgeschwindigkeit werde daher auf Autobahnen bei Dunkelheit durch die Erkennbarkeit von typischen Hindernissen (verunglückte Personen, Ladegut) nach den konkreten Lichtverhältnissen für den Fahrer bestimmt. Auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liege dann keine Verletzung des Gebotes des "Fahrens auf Sicht" vor, wenn die Fahrbahn durch vorausfahrende oder entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend und über die vom Abblendlicht ausgeleuchtete Strecke hinaus erhellt sei.

Nach Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG hänge die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewÄhnliche Betriebsgefahr oder überwiegend gewÄhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Im gegenständlichen Fall sei der Zweitkläger auf das nach dem ersten Unfall unbeleuchtet auf dem mittleren Fahrstreifen der Autobahn zum Stehen gekommene Fahrzeug der Zweitbeklagten aufgefahren. Der Zweitkläger sei mit Abblendlicht und der Geschwindigkeit von etwa 80 km/h gefahren. Nur bei der Geschwindigkeit von etwa 60 km/h hätte er innerhalb seiner Sichtstrecke von etwa 45 m anhalten können. Er habe sich auch etwa 45 m vor der späteren Kollisionsstelle zu einer Vollbremsung entschlossen, sei aber noch mit der Restgeschwindigkeit von 55 bis 60 km/h gegen das stehende Beklagtenfahrzeug gestoßen. Dem Zweitkläger sei daher eine überhöhte Geschwindigkeit vorzuwerfen. Für ihn seien weder die Schlußleuchten eines vorausfahrenden Kraftfahrzeugs noch der Verlauf der Fahrbahn und Hindernisse zusammen mit fremdem Licht rechtzeitig erkennbar gewesen. Auch ein Aufmerksamkeitsfehler des Zweitklägers würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Dieses Fehlverhalten des Zweitklägers habe sich die Erstklägerin als Halterin des Fahrzeugs anzurechnen (Paragraph 19, Absatz 2, EKHG). Entscheidend sei daher, ob auch den Erstbeklagten als Lenker des Beklagtenfahrzeugs ein Verschulden an dem Unfall des Klagsfahrzeugs treffe.

Wenn nach einem Unfall ein unfallbeteiligtes Fahrzeug die Fahrbahn blockiert, dann sei das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle keine atypische, sondern auf Autobahnen bei Nachtzeit eine geradezu typische Folge (ZVR 1977/238 mwH). Den Geschädigten treffe die Beweislast, daß der Schädiger eine Bedingung zum Eintritt des Schadens gesetzt habe. Eine solche Bedingung zum Eintritt des Schadens der Kläger habe im gegenständlichen Fall der Erstbeklagte jedenfalls gesetzt. Fraglich sei nur, ob er auch rechtzeitig und schuldhaft gehandelt habe. Im Sinne der bereits dargestellten Grundsätze zur Geschwindigkeit auf Autobahnen bei Dunkelheit und Fahren mit Abblendlicht könne dem Erstbeklagten keine überhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen werden, die zu seinem Schleudern und Stillstand auf dem mittleren Fahrstreifen der Autobahn - also zum ersten Unfall - geführt habe. Dieser erste Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der LKW-Zug, als der Erstbeklagte mit dem PKW schon auf der Höhe des Anhängers war, ohne Blinkzeichen und ohne Rücksicht auf das Beklagtenfahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf den mittleren Fahrstreifen gefahren sei. Der Erstbeklagte sei mit Abblendlicht nachgefahren, habe eine Geschwindigkeit von etwa 90 km/h eingehalten und wollte den mit etwa 60 bis 65 km/h fahrenden LKW-Zug am mittleren der drei Fahrstreifen überholen. Der erste Unfall sei auf das gravierende Fehlverhalten des Lenkers des LKW-Zugs zurückzuführen. Dem Erstbeklagten könne daran kein Verschulden angelastet werden, da er bis zum erkennbaren Verlenken des LKW-Zugs nach links über den rechten Fahrstreifen darauf vertrauen durfte, daß sich der Lenker des LKW-Zugs verkehrsgerecht verhalten werde. Wenn auch im Zeitpunkt, als der Erstbeklagte schon auf der Höhe des Anhängers des LKW-Zugs fuhr, die Geschwindigkeit mit etwa 90 km/h nicht dem Grundsatz des Fahrens auf Sicht entsprochen habe, so liege darin kein Rechtswidrigkeitszusammenhang mit seinem Schleudern, dem Anstoß gegen die Leitschiene und schließlich Stillstand auf dem mittleren Fahrstreifen, da der Erstbeklagte zu diesem Zeitpunkt den LKW-Zug vor sich sehen konnte und umgekehrt auch der Lenker des LKW-Zugs das Beklagtenfahrzeug. Dieser erste Unfall des Beklagtenfahrzeugs sei daher allein dem verbotenen Fahrstreifenwechsel des Lenkers des LKW-Zugs anzulasten. Welcher Zeitraum zwischen dem Stillstand des Beklagtenfahrzeugs nach seinem ersten Unfall und dem zweiten Unfall - das Auffahren des Zweitklägers auf das Beklagtenfahrzeug - verstrichen war, habe nicht festgestellt werden können; dazu seien Angaben zwischen 10 Sekunden und mehreren Minuten vorgelegen. Nach Paragraph 89, Absatz 2, der (österreichischen) StVO habe der Lenker eines mehrspurigen Fahrzeugs, das auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit zum Stillstand gelangt sei, diesen Umstand unverzüglich den Lenkern anderer herannahender Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften genehmigten Warneinrichtung (Alarmblinkanlage, Warndreieck) anzuzeigen. Auch Paragraph 15, der deutschen StVO ordne die sofortige Einschaltung des Warnblinklichts und danach mindestens die Aufstellung eines auffällig warnenden Zeichens (Warndreieck) gut sichtbar und in ausreichender Entfernung an, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegenbleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden könne. Kraftfahrzeuge, die auf der Autobahn liegenbleiben, müßten bei Dunkelheit ausreichend und deutlich gesichert werden, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Dabei handle es sich um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, gegen die der Erstbeklagte verstoßen habe. Die Beklagten hätten daher gemäß Paragraph 1311, ABGB beweisen müssen, daß sich der Erstbeklagte entweder überhaupt vorschriftsmäßig verhalten habe oder doch der Schaden auch bei einem vorschriftsmäßigen Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis sei aber den Beklagten nicht gelungen. Es sei nicht erwiesen, daß der Erstbeklagte nicht genügend Zeit nach dem ersten Unfall gehabt hätte, um unverzüglich zur Warnung ein Pannendreieck aufzustellen. Er habe daher das nicht unverzügliche Aufstellen des Pannendreiecks als Verschulden zu verantworten, da bei der Übertretung der Schutznorm die unaufgeklärten Umstände zum Nachteil der beweispflichtigen Beklagten gehen. Die Zweitbeklagte müsse als Halterin des Beklagtenfahrzeugs gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG - genauso wie die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer - das Verschulden ihres Lenkers vertreten.

Es treffe aber auch den Zweitkläger ein Mitverschulden an dem Auffahrunfall. Er habe eine überhöhte Geschwindigkeit zu verantworten, da er bei der festgestellten Sichtweite von etwa 45 m nur mit der Geschwindigkeit von etwa 60 km/h fahren hätte dürfen, tatsächlich aber mit der Geschwindigkeit von etwa 80 km/h gefahren sei. Ein allfälliger Aufmerksamkeitsfehler würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Dieses Verschulden des Zweitklägers habe wiederum die Erstklägerin als Halterin des Fahrzeugs gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG zu vertreten. Im gegenständlichen Fall hätten der Erstbeklagte und der Zweitkläger ein etwa gleichteiliges Verschulden zu vertreten, da der Erstbeklagte die Unterlassung der unverzüglichen Anzeige seines auf dem mittleren Fahrstreifen der Autobahn bei Dunkelheit zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs zu verantworten habe, der Zweitkläger aber die etwas zu hohe Geschwindigkeit von etwa 80 km/h, da er nach seinen Sichtverhältnissen nur mit etwa 60 km/h fahren hätte dürfen. Somit hätten die Beklagten den beiden Klägern die Hälfte ihrer Schäden zu ersetzen, während die Kläger der Zweitbeklagten - allenfalls auch dem Erstbeklagten - den halben aufrechnungsweise eingewendeten Schaden ersetzen müßten. Der Höhe nach stünden nur die Kleiderschäden der Erstklägerin mit 4.900 S und des Zweitklägers mit 1.000 S sowie die Ab- und Anmeldekosten der Erstklägerin mit 1.080 S und die Fahrtkosten und Barauslagen des Zweitklägers mit 1.500 S außer Streit. Infolge seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht seien vom Erstgericht keine weiteren Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten weiteren Schäden der Kläger (Schmerzengeld, Heilungskosten und Abschleppkosten) getroffen worden, ebenso nicht zum aufrechnungsweise eingewendeten Schaden der Zweitbeklagten von insgesamt 97.945 S, wobei aber nach dem Vorbringen nur 96.535 S eindeutig der Zweitbeklagten als Schaden zuzuordnen seien, nicht aber die Fahrtkosten von 500 S und Übernachtungskosten von 910 S, die eher dem Erstbeklagten als Schaden entstanden sein dürften. Da solche Feststellungen zur Schadenshöhe fehlten, sei mit einer Aufhebung des Urteils nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vorzugehen gewesen. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichts wendet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Bestätigung des Urteils des Erstgerichts; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, in seiner Sachgrundlage gehe das Erstgericht davon aus, es könne nicht mehr festgestellt werden, welche Zeitspanne vom Erreichen der Unfallsendstellung des Beklagtenfahrzeuges nach dem Primärunfall bis zur klagsgegenständlichen Kollision liege. Eine Feststellung, daß Warnmaßnahmen von der Beklagtenseite unterlassen worden seien, enthalte das Ersturteil nicht. Hiefür bestünde auch in den Beweisergebnissen keine Deckung. Der Erstbeklagte habe in seiner Parteienvernehmung ausgeführt, daß die Lichtanlage an seinem PKW wegen des Primärunfalles ausgefallen und das Pannendreieck nicht erreichbar gewesen sei, weil sich der Kofferraum nicht öffnen ließ, und daß ein anderer Verkehrsteilnehmer unterwegs war, um sein Pannendreieck aufzustellen. Der Zeuge F*** habe deponiert, daß ein Verkehrsteilnehmer lichtschwenkend dem nachkommenden Verkehr entgegenlief und noch vor der klagsgegenständlichen Kollision 30 bis 40 m in Anfahrrichtung vor der Endlage des Beklagten-PKWs war, weiters, daß er selbst an dem von ihm gelenkten LKW die Warnblinkanlage vor der Kollision in Betrieb gesetzt habe. Der Zeuge F*** habe bestätigt, daß sich der Kofferraum am Beklagtenfahrzeug nicht öffnen ließ und deshalb das Pannendreieck nicht erreichbar gewesen sei. Die Sachgrundlage des angefochtenen Beschlusses sei mit jener des Ersturteils identisch. Das Berufungsgericht hätte richtigerweise im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nicht Betractungen über die Beweislastverteilung hinsichtlich Einhaltung der Warnpflicht auf Beklagtenseite anstellen und aufgrund seiner Auffassung dazu das Ersturteil in der Haftungsfrage abändern, sondern die Rechtssache zur ergänzenden Beweisaufnahme an das Erstgericht zurückverweisen müssen. Die Sachgrundlage der erstgerichtlichen Entscheidung sei auf der Basis der Rechtsansicht des Berufungsgerichts unvollständig geblieben. Unrichtig sei es, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, der Erstbeklagte habe gegen Paragraph 15, der deutschen StVO (oder gegen Paragraph 89, (2) der österreichischen StVO) objektiv verstoßen. Die Feststellung eines entsprechenden Sachverhalts sei nicht vorhanden. Dann aber - wenn nicht einmal feststehe, daß gegen die Warnpflicht verstoßen wurde - könne von den Beklagten auch nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die Beweislastverteilung nicht der Entlastungsbeweis nach Paragraph 1311, ABGB verlangt werden. Der Erstbeklagte sei festgestelltermaßen unverschuldet in den Primärunfall verwickelt worden und in die seine Warnpflicht auslösende Situation gekommen. Die Sachgrundlage der Berufungsentscheidung, nämlich daß die Zeitspanne zwischen Primär- und Sekundärunfall unterblieben sei, lasse noch nicht den rechtlichen Schluß zu, daß der Erstbeklagte dabei unrechtmäßig gehandelt habe. Feststellungen zur Begründung solchen Verhaltensunrechts enthalte weder das Ersturteil noch die Berufungsentscheidung. Sei aber der Grund, warum es nicht zur rechtzeitigen Aufstellung einer Warneinrichtung gekommen ist, unbekannt, so könne auch über eine Schutzgesetzverletzung des Erstbeklagten nichts ausgesagt werden. Eine Schutzgesetzverletzung auf Seite des Erstbeklagten sei daher keineswegs erwiesen. Damit sei aber eine Beweislastumkehr vom Kläger auf die Beklagten hinsichtlich der Ursächlichkeit einer unterbliebenen Warnung und schon gar nicht hinsichtlich der Frage, ob überhaupt gewarnt wurde, zulässig. Gleichermaßen unzulässig sei die weitere rechtliche Schlußfolgerung, der Erstbeklagte habe das nicht unverzügliche Aufstellen des Pannendreiecks als Verschulden zu verantworten. Das Berufungsgericht wäre bei seinen sonst unveränderten Entscheidungsprämissen auch zur Ausmessung der Verschuldensanteile auf zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen, die aus den Beweisergebnissen getroffen werden können, angewiesen gewesen und hätte richtigerweise das Ersturteil aufheben oder die Beweisaufnahme ergänzen müssen. Zweifellos aber sei es verfehlt, das Verschulden aus dem groben Verstoß des Zweitklägers einem Verschulden des Erstbeklagten aus unterbliebener Warnung des Nachfolgeverkehrs unter den auch aus der Sachgrundlage der Berufungsentscheidung zu entnehmenden schwierigen Verhältnissen gleichzusetzen. Ein allfälliges Mitverschulden des Erstbeklagten könnte ein Viertel nicht übersteigen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kommt teilweise Berechtigung zu. Was zunächst die Frage des anzuwendenden Rechtes betrifft, kann die Zulässigkeit einer "Rechtswahl", wie sie die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung vornahmen, auch hinsichtlich der Bestimmungen des im vorliegenden anzuwendenden Haager Straßenverkehrsübereinkommens vergleiche hiezu Duchek-Schwind, IPR, S 166, FN 3 zu Artikel eins, des Übereinkommens), welches gemäß Paragraph 53, IPRG durch dieses Gesetz unberührt blieb vergleiche Duchek-Schwind aaO, S 118, Anmerkung 1 A.9.), dahingestellt bleiben, weil die von den Parteien getroffene "Rechtswahl" jedenfalls den Bestimmungen der Artikel 4, Litera b und 7 des Übereinkommens entspricht. Es sind somit im vorliegenden Fall die deutschen Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften, im übrigen aber österreichische Rechtsvorschriften, anzuwenden.

Daß den Zweitkläger ein Verschulden an dem Unfall trifft, ist in diesem Verfahrensstadium nicht mehr strittig. Dem Rekurs ist aber zuzugeben, daß die Frage eines Verschuldens des Erstbeklagten aufgrund der bisher vorliegenden Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß dem Erstbeklagten kein Verschulden an dem ersten Unfall anzulasten ist, durch den er nach einem Schleudervorgang im Bereich des mittleren Fahrstreifens der Richtungsfahrbahn der Autobahn München-Salzburg mit der Front des PKW gegen die Fahrtrichtung zum Stillstand kam, wobei die Frontbeleuchtung nicht mehr funktionierte.

Nach der mit "liegenbleiben von Fahrzeugen" überschriebenen Bestimmung des Paragraph 15, dStVO ist sofort Warnblinklicht einzuschalten, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung. Ein Fahrzeug bleibt liegen, wenn es gegen den Willen des Lenkers zum Halten kommt und nicht sogleich wieder in Gang gesetzt werden kann vergleiche Geigel, Der Haftpflichtprozeß19, 801, Rz 396; Müller, Straßenverkehrsrecht römisch III 488, Rz 3). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist dem Erstbeklagten wohl ein objektiver Verstoß gegen die eine Schutzbestimmung im Sinne des Paragraph 1311, ABGB darstellende Bestimmung des Paragraph 15, dStVO anzulasten, weil das von ihm gelenkte Fahrzeug nach einem Schleudervorgang an einer Stelle "liegenblieb", an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden konnte und weder ein Warnblinklicht am Fahrzeug eingeschaltet, noch ein auffällig warnendes Zeichen in ausreichender Entfernung aufgestellt worden war. Hiebei ist aber zu berücksichtigen, daß nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht schon die objektive Übertretung einer Schutznorm haftbar macht, sondern es muß die Übertretung verschuldet erfolgen, wobei den Beweis für die Schuldlosigkeit der Schädiger zu erbringen hat vergleiche ZVR 1970/232 = EvBl. 1970/310 = RZ 1970, 168; SZ 44/187 = RZ 1972, 169; ZVR 1975/111 Punkt 2). Maßstab für das Verschulden sind die dafür aufgestellten Vorschriften des ABGB. Nach Paragraphen 1294,, 1297 ABGB hat der Beklagte dann schuldhaft gehandelt, wenn er den gewÄhnlichen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit nicht angewendet hat. Um aber beurteilen zu können, ob der Erstbeklagte ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen ist, seinen sich aus Paragraph 15, dStVO ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, reichen die bisher getroffenen Feststellungen in keiner Weise aus. Die Beklagten haben in dieser Richtung ein Vorbringen erstattet und es liegen auch bereits einige Beweisergebnisse vor. Das Erstgericht wird daher eingehende Feststellungen darüber, was sich unmittelbar nach dem ersten Unfall bis zum gegenständlichen Auffahrunfall ereignet hat, zu treffen haben.

Feststellungen in dem zuletzt genannten Sinne sind auch für den Fall bedeutsam, daß das fortgesetzte Verfahren ergeben sollte, daß die Voraussetzungen für die Anwendungen der Bestimmungen des Paragraph 15, dStVO nicht gegeben sind. In diesem Falle wird das Erstgericht auch zu prüfen haben, ob der Erstbeklagte die Pflicht, nach Paragraph 34, dStVO, "den Verkehr zu sichern", verletzt hat. Nach dieser Gesetzesstelle hat jeder Beteiligte nach einem Verkehrsunfall sofort zu halten, sich über die Unfallsfolgen zu vergewissern und den Verkehr zu sichern. Für die allfällige Beurteilung der Frage, ob dem Erstbeklagten bei Anwendung dieser Vorschrift unter den näher festzustellenden Umständen ein Verschulden wegen Unterlassung der Absicherung des Verkehrs iS dieser Gesetzesstelle anzulasten ist, wird auf die E des BGH VersR 1977, 36, verwiesen, mag darin auch die rage offengeblieben sein, ob mit der Bestimmung des Paragraph 34, dStVO die Reihenfolge der Maßnahmen, die nach dem Unfall zu treffen sind, verbindlich vorgeschrieben worden ist. Sollte schließlich das fortgesetzte Verfahren keine - vom Kläger zu

beweisende - Übertretung einer Schutznorm durch den Erstbeklagten ergeben, bzw. den Beklagten der Beweis für eine Schuldlosigkeit des Erstbeklagten an der Übertretung der Schutznorm gelingen, wäre die Frage einer allfälligen Haftung der Zweit- und der Drittbeklagten nach den Bestimmungen des EKHG zu prüfen. Paragraph 11, EKHG ist auch in solchen Fällen anzuwenden, in denen nur auf einer Seite der an dem Unfall Beteiligten eine Verschuldenshaftung gegeben ist, nicht aber auch auf der anderen Seite vergleiche ZVR 1974/81 ua). Wohl wird in der Regel nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung von Ausgleichsansprüchen iS der im Paragraph 11, Absatz eins, EKHG normierten Rangordnung die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge als Zurechnungskriterium durch das Verschulden eines Beteiligten zurückgedrängt (ZVR 1979/117; ZVR 1980/329 uva) und bei eindeutigem schwerwiegenden Verschulden eines Beteiligten kommt es in der Regel nur noch darauf an, ob nach den Umständen Anlaß besteht, auch den anderen Beteiligten zum Schadensausgleich heranzuziehen (ZVR 1973/63; ZVR 1974/226; ZVR 1982/282 uva). Während aber nach der Rechtsprechung die von einem Kraftfahrzeug ausgehende gewÄhnliche Betriebsgefahr auf der Seite des einen Beteiligten durch ein schuldhaftes Verhalten auf der Seite des anderen Beteiligten idR ganz zurückgedrängt wird, kommt eine Ausgleichspflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG je nach den Umständen des Falles dann in Betracht, wenn und soweit der Schaden auf eine von einem der beteiligten Fahrzeuge ausgehende außergewÄhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist. Es kommt hier auf die Umstände des Einzelfalles an vergleiche ZVR 1984/328, ZVR 1982/231 ua). Eine außergewÄhnliche Betriebsgefahr iS des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG) ist dann anzunehmen, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener Umstände vergrößert werden. Der Unterschied zwischen gewÄhnlicher und außergewÄhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewÄhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde vergleiche ZVR 1984/328 ua). Nach diesen Grundsätzen ist aber eine außergewÄhnliche Betriebsgefahr im vorliegenden Fall, in welchem ein beschädigter PKW auf dem mittleren Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn einer stark befahrenen Autobahn bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn ohne Beleuchtung zum Stillstand kam, zu bejahen. Da somit Feststellungsmängel vorliegen, die einer abschließenden Beurteilung der Rechtssache entgegenstehen, hat es im Ergebnis bei der Aufhebung des Urteils des Erstgerichts zu verbleiben. Im fortgesetzten Verfahren werden außer den vom Berufungsgericht angeordneten Feststellungen auch solche im Sinn der oben dargelegten Auffassung des Obersten Gerichtshofes zu treffen sein. Dem Rekurs mußte daher im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E18665

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00004.89.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19890705_OGH0002_0020OB00004_8900000_000