Entscheidungsgründe:
Der Kläger heiratete am 31.Juli 1965 Anna H***; die Ehe wurde am 16.Mai 1979 geschieden. Anläßlich der Scheidung überwies der Kläger an Anna K*** den Betrag von 100.000; dieser Betrag wurde von Anna K*** auf dem Konto 347810-02-13 der Bank H*** AG, Zürich, gutgebracht. Anna K*** war (auch) österreichische Staatsbürgerin. Nach der Scheidung hatte sie Wohnsitze in Frankreich und in Lienz. Am 2.Jänner 1984 beging sie Selbstmord. Die Beklagten sind ihre Brüder.
Nach ihrem Tod wurden in der Wohnung in Lienz zwei Schreiben vorgefunden: Ein eigenhändiges nicht datiertes Schreiben hatte folgenden Wortlaut: "Depot Lienzer Sparkasse. Mein letzter Wille ist, daß diese Wertpapiere, Anlagen im Werte von ÖS 320.125 verkauft werden u. folgendermaßen aufgeteilt werden: Je 1/3 an meine Mutter Antonia H***, je 1/3 an Herbert Hanser, je 1/3 an Alfred Hanser. Das Geld waren meine Ersparnisse aus England und wurden legal über die Nationalbank eingeführt. Papiere in blauber Kassette Peggetzstraße 28 - Wohnrecht. Alle Möbel, Bilder, Teppiche u. sämtliches Inventar an Herbert H***. Schmuck von dem ich nur wenig besitze an Frau Antonia H***. In Beaulieu sur mer: versilberte Tablets, Tourinen, Bestecke etc. sowie Commoden u. Kleidungsstücke an Alexandra H*** u. Manuela".
Das weitere vorgefundene Schreiben, ein nicht unterfertigter Abschiedsbrief, hatte folgenden Wortlaut: "Gott verzeih mir bitte ich hatte keine andere Wahl. In Frankreich war ich immer sehr einsam
u. was ich unter konstanter Provokation sagte, dafür wird man mir keinen Frieden lassen, nirgends. Es besteht kein Testament. Ich bitte das Gesetz meinen Besitz an meine Familie aufzuteilen wie es ihnen zusteht, mit Ausnahme beiliegendem Wunsch. Gott beschütze meine Hinterbliebenen u. alle jene die ich liebe. Ich führte ein ehrenvolles Leben so gut ich konnte, aber böse Menschen defamierten mich immer wieder. Meine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich dauert bis 11.Febr.1984."
Im Verlassenschaftsverfahren nach Anna K***, A 44/84 des Bezirksgerichtes Lienz, in dem nur der schriftliche letzte Wille kundgemacht worden war, wurden von der Mutter und den Brüdern der Verstorbenen dieser letzte Wille in Anlehnung an mündliche Äußerungen der Erblasserin einvernehmlich als Erbseinsetzung zu je 1/3 gewertet. Die Mutter Antonia H*** entschlug sich zugunsten der Beklagten ihres Erbrechtes; die Beklagten gaben darauf die unbedingte Erbserklärung aus dem Titel des undatierten Testamentes ab. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis sind Guthaben der Verstorbenen bei inländischen Kreditunternehmungen sowie Fahrnisse in Lienz und im "Feriendomizil" in Frankreich einbekannt. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Lienz vom 3.April 1984, ON 9, wurde den Beklagten der Nachlaß nach Anna K*** auf Grund des undatierten Testamentes je zur Hälfte eingeantwortet. Am 15.November 1984 stellte der Kläger einen Antrag auf Ergänzung des Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 179 AußStrG. Er brachte vor, bei der Bank H*** AG in Zürich habe ein Konto der Verstorbenen mit einem Guthaben von ca. 5,3 Mill. S bestanden. Diesen Betrag hätten die Beklagten in ihren Besitz gebracht. Anna K*** habe am 23.September 1983 vor den Testamtenszeugen Malcolm, Irma und Stefan F*** ein mündliches Testament errichtet. Die Testamentszeugen hätten darüber ein Protokoll in englischer Sprache aufgesetzt. Dieses mit 21.Februar 1984 datierte Protokoll wurde vom Kläger dem Abhandlungsgericht vorgelegt und hat nachstehenden wesentlichen Inhalt:Im Verlassenschaftsverfahren nach Anna K***, A 44/84 des Bezirksgerichtes Lienz, in dem nur der schriftliche letzte Wille kundgemacht worden war, wurden von der Mutter und den Brüdern der Verstorbenen dieser letzte Wille in Anlehnung an mündliche Äußerungen der Erblasserin einvernehmlich als Erbseinsetzung zu je 1/3 gewertet. Die Mutter Antonia H*** entschlug sich zugunsten der Beklagten ihres Erbrechtes; die Beklagten gaben darauf die unbedingte Erbserklärung aus dem Titel des undatierten Testamentes ab. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis sind Guthaben der Verstorbenen bei inländischen Kreditunternehmungen sowie Fahrnisse in Lienz und im "Feriendomizil" in Frankreich einbekannt. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Lienz vom 3.April 1984, ON 9, wurde den Beklagten der Nachlaß nach Anna K*** auf Grund des undatierten Testamentes je zur Hälfte eingeantwortet. Am 15.November 1984 stellte der Kläger einen Antrag auf Ergänzung des Verlassenschaftsverfahrens gemäß Paragraph 179, AußStrG. Er brachte vor, bei der Bank H*** AG in Zürich habe ein Konto der Verstorbenen mit einem Guthaben von ca. 5,3 Mill. S bestanden. Diesen Betrag hätten die Beklagten in ihren Besitz gebracht. Anna K*** habe am 23.September 1983 vor den Testamtenszeugen Malcolm, Irma und Stefan F*** ein mündliches Testament errichtet. Die Testamentszeugen hätten darüber ein Protokoll in englischer Sprache aufgesetzt. Dieses mit 21.Februar 1984 datierte Protokoll wurde vom Kläger dem Abhandlungsgericht vorgelegt und hat nachstehenden wesentlichen Inhalt:
"She said she would return shortly after the Christmas/New Year holiday because it corresponded with our own return. As a result of her unplanned decision to visit Austria she recounted once again several of the traumatic experiences she had had during her previous visits. She then, continuing in a very serious vein, asked us to wittness her verbal testament. We of course readily agreed to do so. She told us that she had an account with the Bank H*** A.G. in Zuerich, into which her former husband, Miroslav K***, paid at the time of their divorce the sum of 100.000 and that that account was now invested in various currencies, principally U.S. Dollars, and was worth about US-$ 250.000.
She also told us, which we were also aware of, that her former husband, Miroslav K***, transferred to her his flat in Beaulieu-sur-Mer and she wished that in the event of her death this asset als well als the aforementioned account with the Bank H*** in Zuerich should revert to her former husband, Miroslav K***, with whom she remained closest of friends, meeting frequently and often asking for and relying on his advice.
She further said that she wanted that her Austrian assets go to her family and that she would make separate arrangements accordingly. We confirmed to her to have noted her testamentary wishes in respect of her Swiss Account with the Bank H*** in Zuerich and her flat in Beaulieu-sur-Mer along with her Austrian assets and agreed to act as testamentary wittnesses and inform Miroslav K***".
Dieses Protokoll wurde vom Abhandlungsgericht am 29. November 1984 kundgemacht. Der Kläger beantragte weiters die eidliche Vernehmung der Testamentszeugen. Diese fand am 14. Februar 1986 vor dem Tribunal de Grande Instance in Nizza in seiner Gegenwart und im Beisein der Me. Champsaur und Glize, Anwälte in Grasse, statt. Nach der Aktenlage wurde zur Einvernahme der englischsprechenden Testamentszeugen ein Dolmetsch beigezogen. Das Protokoll hat in deutscher Übersetzung folgenden wesentlichen Wortlaut:
"Testamentszeugin Irma F***........ Ich habe Frau Anna K***, die in Beaulieu in meiner Nähe gewohnt hat, gekannt. Wir trafen uns häufig und hatten die Gewohnheit, die Weihnachtsfeiertage miteinander zu verbringen. Zum letzten Mal habe ich sie einige Tage vor ihrer letzten Reise nach Österreich gesehen. Wir hatten die Gewohnheit, die Weihnachtsfeiertage miteinander zu verbringen. Am 23. September 1983 - ich erinnere mich genau an dieses Datum, weil es der Geburtstag meines Vaters ist - hatte ich Frau K*** bei mir zum Mittagessen eingeladen. Bei dieser Gelegenheit erklärte Frau K***, daß sie für den Fall, daß ihr etwas zustoßen sollte, den Wunsch habe, das auf einer Bank in Zürich liegende Geld, d.h.
100.000 sowie ihre Wohnung in Beaulieu ihrem Mann M. K***
zukommen zu lassen. Ich möchte klarstellen, daß Frau K***, als
sie diese Erklärungen abgab, geistig-seelisch vollkommen auf der
Höhe war und es sich um eine ausdrückliche Willensäußerung
ihrerseits handelte. Im übrigen war das nicht ein Gedanke, der ihr
plötzlich gekommen wäre, denn sie hatte mir diesen Wunsch schon
früher mitgeteilt, der in Wirklichkeit ein reiflich überlegter
Entschluß war. Bei dieser Zusammenkunft am 23.September haben wir zu
dritt, mein Mann, mein Sohn und ich, die Willensäußerung von Frau
K*** gehört ..... Ich weiß, daß Frau K*** die Absicht hatte,
ein ordnungsgemäßes Testament abzufassen und zu diesem Zwecke einen
Anwalt aufsuchen wollte ..... Der Testamentszeuge Malcolm F*** .....
Ich habe Frau K***, die in Beaulieu gewohnt hat, sehr gut
gekannt. Ich sah sie häufig, besonders bei uns zu Hause. Ich
erinnere mich sehr gut an den 23.September 1983. Der 23.September
ist nämlich der Geburtstag meines Schwiegervaters. Meine Frau hatte
Frau K*** zu uns zum Mittagessen eingeladen. Frau K*** sagte
uns, daß sie nicht beabsichtige, nach Österreich zurückzukehren, da
sie mit ihrem Bruder Schwierigkeiten habe. Ich glaube, daß damit ihr
älterer Bruder gemeint war. Im Laufe dieses Zusammenseins erklärte
uns Frau K***, daß sie für den Fall ihres Todes beabsichtige,
ihrem früheren Mann das auf einer Bank in der Schweiz - den Namen
habe ich vergessen - liegende Guthaben von 250.000 $ sowie ihre
Wohnung in Beaulieu zu überlassen. Dieser Entschluß von Frau K***
war sicher wohl überlegt, denn sie hatte ihn meiner Frau und mir
schon früher mitgeteilt. An diesem Tag hat sie zu uns wieder davon
gesprochen, weil die Vorstellung, Weihnachten in Österreich zu
verbringen, sie in Bestürzung versetzt hatte. Wenn sie von diesem
Entschluß schon früher gesprochen hatte, so deshalb, weil sie mit
ihrem Mann in sehr enger Verbindung stand und sich häufig bei ihm
Rat holte. Am 23.September 1983 war Frau K*** im Vollbesitz ihrer
seelisch-geistigen Kräfte ..... Ich hatte Frau K*** wiederholt
geraten, ein Testament in ordnungsgemäßer Form abzufassen. Sie hatte
übrigens die Absicht, ihr gesamtes Vermögen in Österreich ihrer
Familie zu hinterlassen, wollte aber nicht, daß ihr Besitz außerhalb
Österreichs ihrem Bruder zufalle. Ich glaube, wenn sie trotz meines
Rates kein schriftliches Testament gemacht hat, so deshalb, weil sie
nicht damit rechnete, so bald zu sterben ..... Testamentszeuge
Stefan F*** ..... Ich habe Frau K*** durch viele Jahre hindurch
gekannt, ich sah sie häufig und wir hatten die Gewohnheit, die
Weihnachtsfeiertage miteinander zu verbringen. Ich erinnere mich
sehr gut an den 23.September 1983 - den Geburtstag meines
verstorbenen Großvaters -, an dem wir Frau K*** zu uns zum
Mittagessen eingeladen hatten. Bei dieser Gelegenheit teilten wir
ihr mit, daß wir zu Weihnachten nicht da sein würden, worauf sie die
ganze Familie bat, ihr als Zeugen für ihr mündliches Testament zur
Verfügung zu stehen. Sie erklärte, daß, falls ihr etwas zustoßen
sollte, ihr gesamtes Vermögen außerhalb ihrer Heimat Österreich
ihrem Mann zufallen solle, wobei sie von einer Summe in Höhe von
100.000 sprach, die auf einem Konto in der Schweiz liege und
natürlich auch ihre Wohnung in Beaulieu zu diesem Vermögen
rechnete ..... Frau K*** hatte uns bereits früher von ihren
Absichten im Hinblick auf ihren Mann erzählt. Frau K*** hatte
eine sehr gute Beziehung zu ihrem Mann aufrecht erhalten ..... Ich
habe sie an diesem Tag gefragt, warum sie kein schriftliches Testament mache und sie hat mir geantwortet, sie habe ein solches vor. Es ist völlig klar, daß gemäß den Absichten von Frau K*** das Geld auf der Schweizer Bank und die Wohnung in Beaulieu ihrem Mann zufallen sollten. Ihre Absichten waren so klar, daß ich der Meinung war, sie habe ein schriftliches Testament verfaßt ....."
Eine Ergänzung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses durch die Beklagten erfolgte nicht.
Der Kläger begehrt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, unter Vorlage eines Verzeichnisses der gesamten Vermögenswerte der am 2.Jänner 1984 verstorbenen Erblasserin Anna K***, geboren am 2.April 1985, wohnhaft in Beaulieu-sur-Mer F-06310, Residence "Le Bristol" bzw. in A-9900 Lienz, Peggetzstraße 28, die diese bei der Bank H*** AG in CH-8001 Zürich, Talstraße 27, zum Zeitpunkt des Todestages auf ihren Namen eingelegt hatte bzw. über die sie verfügungsberechtigt war, und zwar insbesondere Konten über Bargeldbeträge, Wertpapiere, Schließfächer, Depositenkonten und dgl. anzugeben und einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig sind. In eventu stellte er mehrere Leistungsbegehren, die Beklagten seien schuldig, diese Vermögenswerte (Geldbeträge und Wertpapiere) dem Kläger herauszugeben bzw. den Betrag von 2 Mill. S zu bezahlen. Er brachte vor, er habe auch nach der Scheidung ein ausgezeichnetes Verhältnis zu Anna K*** gehabt, er hätte sich, wenn sie nicht auf Reisen waren, einmal wöchentlich getroffen. Am 23.September 1983 habe Anna K*** zu seinen Gunsten mündlich einen letzten Willen erklärt. Der Inhalt der Verfügung habe den ihren Freunden gegenüber wiederholt geäußerten Wünschen entsprochen. Nach dem Inhalt dieses Testamentes habe sie dem Kläger die auf der Bank in Zürich deponierten 100.000, die sie seinerzeit von ihm erhalten habe, "sowie andere Vermögenswerte" vermacht. Im Jahr 1983 hätte dies einem Wert von US-$ 250.000 entsprochen. Die letztwillige Erklärung, auf die sich die Beklagten stützten, sei gleichfalls nur ein Kodizill, nicht aber ein Testament. Die Beklagten seien mit einem Anwalt nach Zürich gefahren und hätten auf Grund der Einantwortungsurkunde den auf den Namen der Verstorbenen erliegenden Geldbetrag in der Höhe von ursprünglich 100.000, damals ca. US-$ 250.000 einschließlich aller Wertpapiere und dgl. behoben. Es läge zugunsten des Klägers eine formell gültige letztwillige Verfügung der Anna K*** vor, in der Anna K*** angeordnet habe, daß die Vermögenswerte bei der Bank H*** AG in Zürich, die seinerzeit der Kläger für die Verstorbene 100.000 einbezahlt habe und die derzeit einen Wert von ca. US-$ 250.000 besäßen, dem Kläger zufallen sollen. Diese letztwillige Verfügung zugunsten des Klägers sei rechtswirksam, so daß dem Kläger jene Geldwerte und Vermögenswerte, die auf den Namen der Verstorbenen Anna K*** bei der Bank H*** AG in Zürich zum Zeitpunkt des Todes vorhanden gewesen seien, dem Kläger gehörten. Unterlagen über das Bankkonto befänden sich in Händen der Beklagten. Im Zeitpunkt des Todes habe der Wert des Kontos mit den Wertpapieren mindestens 2 Mill. S betragen. Die Beklagten seien sowohl gemäß § 114 AußStrG als auch nach Art. XLII EGZPO zur eidlichen Vermögensangabe dem Kläger gegenüber verpflichtet.Der Kläger begehrt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, unter Vorlage eines Verzeichnisses der gesamten Vermögenswerte der am 2.Jänner 1984 verstorbenen Erblasserin Anna K***, geboren am 2.April 1985, wohnhaft in Beaulieu-sur-Mer F-06310, Residence "Le Bristol" bzw. in A-9900 Lienz, Peggetzstraße 28, die diese bei der Bank H*** AG in CH-8001 Zürich, Talstraße 27, zum Zeitpunkt des Todestages auf ihren Namen eingelegt hatte bzw. über die sie verfügungsberechtigt war, und zwar insbesondere Konten über Bargeldbeträge, Wertpapiere, Schließfächer, Depositenkonten und dgl. anzugeben und einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig sind. In eventu stellte er mehrere Leistungsbegehren, die Beklagten seien schuldig, diese Vermögenswerte (Geldbeträge und Wertpapiere) dem Kläger herauszugeben bzw. den Betrag von 2 Mill. S zu bezahlen. Er brachte vor, er habe auch nach der Scheidung ein ausgezeichnetes Verhältnis zu Anna K*** gehabt, er hätte sich, wenn sie nicht auf Reisen waren, einmal wöchentlich getroffen. Am 23.September 1983 habe Anna K*** zu seinen Gunsten mündlich einen letzten Willen erklärt. Der Inhalt der Verfügung habe den ihren Freunden gegenüber wiederholt geäußerten Wünschen entsprochen. Nach dem Inhalt dieses Testamentes habe sie dem Kläger die auf der Bank in Zürich deponierten 100.000, die sie seinerzeit von ihm erhalten habe, "sowie andere Vermögenswerte" vermacht. Im Jahr 1983 hätte dies einem Wert von US-$ 250.000 entsprochen. Die letztwillige Erklärung, auf die sich die Beklagten stützten, sei gleichfalls nur ein Kodizill, nicht aber ein Testament. Die Beklagten seien mit einem Anwalt nach Zürich gefahren und hätten auf Grund der Einantwortungsurkunde den auf den Namen der Verstorbenen erliegenden Geldbetrag in der Höhe von ursprünglich 100.000, damals ca. US-$ 250.000 einschließlich aller Wertpapiere und dgl. behoben. Es läge zugunsten des Klägers eine formell gültige letztwillige Verfügung der Anna K*** vor, in der Anna K*** angeordnet habe, daß die Vermögenswerte bei der Bank H*** AG in Zürich, die seinerzeit der Kläger für die Verstorbene 100.000 einbezahlt habe und die derzeit einen Wert von ca. US-$ 250.000 besäßen, dem Kläger zufallen sollen. Diese letztwillige Verfügung zugunsten des Klägers sei rechtswirksam, so daß dem Kläger jene Geldwerte und Vermögenswerte, die auf den Namen der Verstorbenen Anna K*** bei der Bank H*** AG in Zürich zum Zeitpunkt des Todes vorhanden gewesen seien, dem Kläger gehörten. Unterlagen über das Bankkonto befänden sich in Händen der Beklagten. Im Zeitpunkt des Todes habe der Wert des Kontos mit den Wertpapieren mindestens 2 Mill. S betragen. Die Beklagten seien sowohl gemäß Paragraph 114, AußStrG als auch nach Art. XLII EGZPO zur eidlichen Vermögensangabe dem Kläger gegenüber verpflichtet.
Die Beklagten wendeten ein, sowohl der Abschiedsbrief als auch die schriftliche letztwillige Verfügung seien von der Erblasserin am 1. Jänner 1984 verfaßt worden. Einen mündlichen letzten Willen habe die Erblasserin nicht errichtet; es habe am Testierwillen gemangelt, es sei nur ein Tischgespräch geführt worden. Die Erblasserin habe nur erklärt, daß sie später einmal testieren wolle. Die Angaben der Testamentszeugen über den Inhalt der letztwilligen mündlichen Erklärung stimmten auch nicht überein. Durch die spätere schriftliche Verfügung der Erblasserin seien, wie sich aus dem Abschiedsbrief ergebe, allfällige frühere mündliche Erklärungen aufgehoben worden.
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Rechnungslegungsbegehren statt. Es stellte fest, auch nach der Scheidung habe Anna K*** zum Kläger ein gutes Einvernehmen gehabt. Sie hätten sich regelmäßig getroffen, Anna K*** sei vom Kläger in finanziellen Dingen beraten worden. Anna K*** habe mit dem von ihrem Gatten überwiesenen Betrag von 100.000 Wertpapiere angeschafft, die im Depot der Bank H*** AG verwahrt worden seien. Das Konto habe Anna K*** jedenfalls noch bis Ende 1983 innegehabt. Der zum Todeszeitpunkt bestandene Kontostand sowie in welchem Umfang aus diesen Mitteln Anna K*** andere Vermögenswerte wie Wertpapiere angeschafft habe, die sich nunmehr im Depot bei der Bank befänden, sei dem Kläger nicht bekannt. Am 23.September 1983 habe eine Zusammenkunft zwischen Anna K*** und ihren Freunden Irma, Malcolm und Stefan F*** stattgefunden. Dabei habe Anna K*** ausdrücklich erklärt, daß dem Kläger das von ihm stammende bei der Schweizer Bank befindliche Vermögen sowie die Wohnung in Frankreich zufallen solle. In diesem Zusammenhang habe sie auch den Betrag von 100.000 genannt. Anna K*** habe diese Äußerung mit der Absicht gemacht, damit eine letztwillige Verfügung zu treffen. Die anwesenden Personen hätten alle das Bewußtsein gehabt, Zeugen eines mündlichen Testaments zu sein. Wenn die Zeugen Irma und Malcolm F*** vor dem Rechtshilfegericht in Nizza keine so genauen Angaben wie nunmehr festgestellt über das Zustandekommen des Testamentes gemacht hätten, so hätten sie überzeugend darlegen können, daß einerseits die Fragestellung nicht so präzise gewesen sei und andererseits die Vernehmung in englischer Sprache wegen der mangelnden Englischkenntnisse des übersetzenden Dolmetschers nicht so genau verlaufen sei wie vor dem erkennenden Gericht. Deshalb seien Ungenauigkeiten und Verständnisfehler nicht auszuschließen. Es könne nicht festgestellt werden, ob die schriftliche letztwillige Erklärung mit dem Freitod der Anna K*** in zeitlichem Zusammenhang gestanden sei.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß § 28 IPRG die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut der Erblasserin, demnach nach österreichischem Recht, zu beurteilen sei. Die mündliche letztwillige Erklärung vom 23.September 1983 sei formgültig. Daß ein Zeuge von US-$ 250.000 gesprochen habe, während die anderen sich an 100.000 erinnert hätten, könne der Gültigkeit dieser Verfügung nicht hinderlich sein. Es sei zwar richtig, daß der Inhalt der mündlichen letztwilligen Verfügung nur durch die Aussagen der Zeugen dargetan werden könne, diese Aussagen müßten aber nicht wörtlich, sondern nur dem Sinne nach übereinstimmen. Aus der Überlegung heraus, daß die Verstorbene mit der mündlichen Verfügung habe erreichen wollen, daß ihr Mann das zurückerhalte, was sie von ihm anläßlich der Scheidung erhalten habe, erschließe sich der Wille, diesen nur als Einzelrechtsnachfolger in diese bestimmten Vermögenswerte einzusetzen, ihm somit ein Vermächtnis auszusetzen. Aber auch die schriftliche letztwillige Erklärung von Anna K*** sei, weil nur über einen Teil des Vermögens verfügt worden sei, ein Vermächtnis. Der Abschiedsbrief enthalte keinen Widerruf einer letztwilligen Verfügung; er sei rechtlich unbeachtlich, da er nicht unterschrieben sei und damit nicht die erforderliche Form habe. Da mehrere Kodizille nebeneinander bestehen könnten und ein späteres Kodizill frühere Vermächtnisse nur insofern aufhebe, als sie mit ihm in Widerspruch stünden, blieben beide Kodizille und die in diesen enthaltenen Vermächtnisse aufrecht. Den auf Grund des Testamentes eingeantworteten, aber jedenfalls als gesetzliche Erben berufenen Beklagten stehe der Kläger mit der Vermächtnisklage gegenüber. Es widerspräche den Grundsätzen von Treu und Glauben, könnte der Vermächtnisnehmer nicht auf Angabe des Vermögens dringen, zumal die Erben auf Grund der Einantwortungsurkunde Zugang zu den Bankkonten der Verstorbenen hätten und verpflichtet seien, dem Kläger diesen Geldbetrag herauszugeben.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß Paragraph 28, IPRG die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut der Erblasserin, demnach nach österreichischem Recht, zu beurteilen sei. Die mündliche letztwillige Erklärung vom 23.September 1983 sei formgültig. Daß ein Zeuge von US-$ 250.000 gesprochen habe, während die anderen sich an 100.000 erinnert hätten, könne der Gültigkeit dieser Verfügung nicht hinderlich sein. Es sei zwar richtig, daß der Inhalt der mündlichen letztwilligen Verfügung nur durch die Aussagen der Zeugen dargetan werden könne, diese Aussagen müßten aber nicht wörtlich, sondern nur dem Sinne nach übereinstimmen. Aus der Überlegung heraus, daß die Verstorbene mit der mündlichen Verfügung habe erreichen wollen, daß ihr Mann das zurückerhalte, was sie von ihm anläßlich der Scheidung erhalten habe, erschließe sich der Wille, diesen nur als Einzelrechtsnachfolger in diese bestimmten Vermögenswerte einzusetzen, ihm somit ein Vermächtnis auszusetzen. Aber auch die schriftliche letztwillige Erklärung von Anna K*** sei, weil nur über einen Teil des Vermögens verfügt worden sei, ein Vermächtnis. Der Abschiedsbrief enthalte keinen Widerruf einer letztwilligen Verfügung; er sei rechtlich unbeachtlich, da er nicht unterschrieben sei und damit nicht die erforderliche Form habe. Da mehrere Kodizille nebeneinander bestehen könnten und ein späteres Kodizill frühere Vermächtnisse nur insofern aufhebe, als sie mit ihm in Widerspruch stünden, blieben beide Kodizille und die in diesen enthaltenen Vermächtnisse aufrecht. Den auf Grund des Testamentes eingeantworteten, aber jedenfalls als gesetzliche Erben berufenen Beklagten stehe der Kläger mit der Vermächtnisklage gegenüber. Es widerspräche den Grundsätzen von Treu und Glauben, könnte der Vermächtnisnehmer nicht auf Angabe des Vermögens dringen, zumal die Erben auf Grund der Einantwortungsurkunde Zugang zu den Bankkonten der Verstorbenen hätten und verpflichtet seien, dem Kläger diesen Geldbetrag herauszugeben.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten nicht Folge. Es bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß die Aufschrift "Teilurteil" zu entfallen habe. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000 übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Es sei österreichisches Recht anzuwenden. Der Kläger habe ausreichend deutlich vorgebracht, daß er sein Recht aus einem Vermächtnis ableite. Die Vermächtnisklage richte sich nach der Einantwortung gegen die Erben. Es treffe zu, daß der Inhalt der mündlichen letztwilligen Verfügung vom 23.September 1983 den im Verlassenschaftsverfahren vor dem Gericht in Nizza im Rechtshilfeweg gemachten Aussagen der Testamentszeugen entnommen werden müsse. Dies hindere aber nicht eine Auslegung des so festgelegten letzten Willens durch andere Beweismittel, wie ja überhaupt die Unrichtigkeit der Übermittlung durch die Testamentszeugen oder die Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 585 ABGB mit beliebigen prozessualen Mitteln bewiesen werden könne. Durch ergänzende Vernehmung der Testamentszeugen im Zivilverfahren könne auch die Richtigkeit und das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Der Inhalt der eidlichen Aussage könne zumindest ein gültiges mündliches Vermächtnis darstellen. Ob Testierwille vorgelegen sei und ob die Zeugen mit ihrem Wissen und Willen im Sinn des § 585 ABGB dem ganzen Testierakt gefolgt seien und die ausdrückliche Erklärung von Anna K*** gehört hätten, könne aus den Aussagen der Zeugen Irma und Malcolm F*** vor dem Gericht in Nizza zwar nicht sicher entnommen, allerdings auch keineswegs ausgeschlossen werden. Zum Testierwillen gehöre vor allem das Bewußtsein des Erblassers, jetzt eine letztwillige Verfügung zu errichten. Ob dieser Wille vorgelegen sei, sei auf Grund sämtlicher Umstände zu beurteilen. Er fehle etwa bei der gelegentlichen Äußerung des Erblassers, sein Vermögen werde einmal einer bestimmten Person zufallen, nicht aber, wenn die Verfügung bloß provisorischen Bestand haben, d.h. später einmal durch eine andere ersetzt werden solle. Dieser aus der Aussage der Testamentszeugen Stefan und Malcolm F*** sich allenfalls ergebende provisorische Charakter der mündlichen letztwilligen Verfügung vom 23.September 1983 hindere also nicht, den Testierwillen von Anna K*** zu diesem Zeitpunkt anzunehmen. Das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 565 ABGB sei durch die Aussagen der Testamentszeugen in diesem Verfahren erwiesen. Die Stützung des Klägers auf diese Beweismittel zur Auslegung der eidlichen Aussagen der Testamentszeugen im Verlassenschaftsverfahren sei zulässig. Was nun die Übereinstimmung dieser Aussagen angehe, habe zu gelten, daß nicht wörtliche Identität gefordert werde, Übereinstimmung dem Sinne nach genüge, so daß nicht jeder Widerspruch beachtlich sei und Abweichungen in der Formulierung und in Nebenpunkten keine Mangelhaftigkeit begründeten. Selbst Widersprüche über wesentliche Punkte der Einsetzung könnten zunächst unter Umständen durch Auslegung bereinigt werden und führten nur dann zur Formungültigkeit, wenn dies nicht möglich sei. Der Widerspruch in der eidlichen Aussage des Zeugen Malcolm F***, der von US-$ 250.000 spreche, während die beiden anderen ZeugenDas Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten nicht Folge. Es bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß die Aufschrift "Teilurteil" zu entfallen habe. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000 übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Es sei österreichisches Recht anzuwenden. Der Kläger habe ausreichend deutlich vorgebracht, daß er sein Recht aus einem Vermächtnis ableite. Die Vermächtnisklage richte sich nach der Einantwortung gegen die Erben. Es treffe zu, daß der Inhalt der mündlichen letztwilligen Verfügung vom 23.September 1983 den im Verlassenschaftsverfahren vor dem Gericht in Nizza im Rechtshilfeweg gemachten Aussagen der Testamentszeugen entnommen werden müsse. Dies hindere aber nicht eine Auslegung des so festgelegten letzten Willens durch andere Beweismittel, wie ja überhaupt die Unrichtigkeit der Übermittlung durch die Testamentszeugen oder die Nichteinhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 585, ABGB mit beliebigen prozessualen Mitteln bewiesen werden könne. Durch ergänzende Vernehmung der Testamentszeugen im Zivilverfahren könne auch die Richtigkeit und das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Der Inhalt der eidlichen Aussage könne zumindest ein gültiges mündliches Vermächtnis darstellen. Ob Testierwille vorgelegen sei und ob die Zeugen mit ihrem Wissen und Willen im Sinn des Paragraph 585, ABGB dem ganzen Testierakt gefolgt seien und die ausdrückliche Erklärung von Anna K*** gehört hätten, könne aus den Aussagen der Zeugen Irma und Malcolm F*** vor dem Gericht in Nizza zwar nicht sicher entnommen, allerdings auch keineswegs ausgeschlossen werden. Zum Testierwillen gehöre vor allem das Bewußtsein des Erblassers, jetzt eine letztwillige Verfügung zu errichten. Ob dieser Wille vorgelegen sei, sei auf Grund sämtlicher Umstände zu beurteilen. Er fehle etwa bei der gelegentlichen Äußerung des Erblassers, sein Vermögen werde einmal einer bestimmten Person zufallen, nicht aber, wenn die Verfügung bloß provisorischen Bestand haben, d.h. später einmal durch eine andere ersetzt werden solle. Dieser aus der Aussage der Testamentszeugen Stefan und Malcolm F*** sich allenfalls ergebende provisorische Charakter der mündlichen letztwilligen Verfügung vom 23.September 1983 hindere also nicht, den Testierwillen von Anna K*** zu diesem Zeitpunkt anzunehmen. Das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 565, ABGB sei durch die Aussagen der Testamentszeugen in diesem Verfahren erwiesen. Die Stützung des Klägers auf diese Beweismittel zur Auslegung der eidlichen Aussagen der Testamentszeugen im Verlassenschaftsverfahren sei zulässig. Was nun die Übereinstimmung dieser Aussagen angehe, habe zu gelten, daß nicht wörtliche Identität gefordert werde, Übereinstimmung dem Sinne nach genüge, so daß nicht jeder Widerspruch beachtlich sei und Abweichungen in der Formulierung und in Nebenpunkten keine Mangelhaftigkeit begründeten. Selbst Widersprüche über wesentliche Punkte der Einsetzung könnten zunächst unter Umständen durch Auslegung bereinigt werden und führten nur dann zur Formungültigkeit, wenn dies nicht möglich sei. Der Widerspruch in der eidlichen Aussage des Zeugen Malcolm F***, der von US-$ 250.000 spreche, während die beiden anderen Zeugen
100.000 erwähnen, sei insofern nicht wesentlich, als alle Zeugen zweifelsfrei die gleichen Vermögenswerte auf der Schweizer Bank gemeint und zum Ausdruck gebracht hätten. Selbst wenn hierin ein Widerspruch in einem wesentlichen Punkt gesehen würde, wäre er ohne weiteres durch Auslegung zu bereinigen, nämlich dahingehend, daß die erwähnten US-$ 250.000 der etwaige Wert des auf der Schweizer Bank liegenden Vermögens gewesen sei, das auf die ursprünglich dort einbezahlten 100.000 zurückgehe und über das Anna K*** habe letztwillig verfügen wollen. Damit liege jedenfalls eine gemäß §§ 585, 586 ABGB formgültige letztwillige Verfügung vom 23. September 1983 vor. Die Vermächtnisansprüche des Klägers ließen das Erbrecht der Beklagten völlig unberührt. Ob daher der schriftliche letzte Wille ein Testament oder nur ein Kodizill sei, sei nur insofern von Bedeutung, als für den Fall der Annahme eines Kodizills die Frage nicht weiter geprüft werden müsse, ob durch das spätere Kodizill die Verfügung vom 23.September 1983 aufgehoben worden sei. Der schriftliche letzte Wille entspreche den Voraussetzungen des § 578 ABGB. Er stelle allerdings deshalb kein Testament dar, weil er keine Erbseinsetzung enthalte. Die quotenmäßige Nachlaßteilung, deren Vorliegen offenbar das Verlassenschaftsgericht in Unkenntnis dessen, daß noch weiteres Vermögen vorhanden gewesen sei, angenommen habe, reiche deshalb nicht für die Annahme eines Testaments aus, weil in diesem letzten Willen nicht über den ganzen Nachlaß oder einen quotenmäßig bestimmten Teil des ganzen Nachlasses verfügt worden sei. Lediglich dann, wenn dieser letzte Wille eine völlige Einheit mit dem Abschiedsbrief darstellen würde, also auch der Inhalt des Abschiedsbriefes dem letzten Willen zuzuzählen wäre, könnte ein anderes Ergebnis angenommen werden. Im Abschiedsbrief werde das Gesetz gebeten, den Besitz an die Familie aufzuteilen, wie es ihr zustehe. Eine solche Einheitlichkeit der Schriftstücke stehe aber nicht fest. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß die unter den letzten Willen gesetzte Unterschrift auch den Abschiedsbrief decke, vielmehr habe der Abschiedsbrief als nicht unterfertigt behandelt zu werden, so daß er den Voraussetzungen für eine gültige letztwillige Verfügung nach § 578 ABGB nicht entspreche. Da demnach überhaupt kein Testament, sondern nur zwei Kodizille vorlägen, seien die beiden Beklagten jedenfalls auf Grund des Gesetzes als Erben berufen, so daß die Einantwortung der Verlassenschaft an sie im Ergebnis zu Recht erfolgt sei. Es stünden sich demnach zwei Kodizille gegenüber; nicht zweifelhaft könne sein, daß der schriftliche letzte Wille das spätere Kodizill sei. Es könne zwar sein, daß er vor dem 23.September 1983 geschrieben worden sei, dadurch aber, daß er mit dem zweifellos kurz vor dem Selbstmord von Anna K*** geschriebenen Abschiedsbrief in Bezug gesetzt worden sei, komme dem Abschiedsbrief die Funktion einer Datierung des letzten Willens insofern zu, als damit seine Aktualität zum Zeitpunkt des Verfassens des Abschiedsbriefes zum Ausdruck gebracht worden sei. Ein Widerspruch zwischen diesem späteren und dem früheren mündlichen Kodizill könne aber nur insoweit gesehen werden, daß im letzten Willen auch Verfügungen über gewisse in Frankreich gelegene Fahrnisse getroffen worden seien. Im übrigen behandle das frühere mündliche Kodizill ausschließlich ausländisches, das spätere schriftliche ausschließlich inländisches Vermögen, so daß eine Überschneidung nicht vorliege. Selbst wenn die angeführten in Frankreich gelegenen Fahrnisse der im mündlichen Kodizill erwähnten französischen Wohnung zuzuzählen wären, könnte dieser dann gegebene Widerspruch nur dazu führen, daß das frühere Kodizill im Umfang dieses Widerspruches außer Kraft zu treten habe, weil im Zweifel anzunehmen sei, daß die Unwirksamkeit einer einzelnen Verfügung nicht die Ungültigkeit der übrigen zur Folge habe. Auch ein Widerruf des mündlichen Kodizills durch die schriftliche Verfügung liege nicht vor. Die klagende Partei habe ihr Rechnungslegungs- und Eidesleistungsbegehren ausdrücklich auf beide Fälle des Art. X*** EGZPO sowie auf die Bestimmung des § 114 AußStrG gestützt. 100.000 erwähnen, sei insofern nicht wesentlich, als alle Zeugen zweifelsfrei die gleichen Vermögenswerte auf der Schweizer Bank gemeint und zum Ausdruck gebracht hätten. Selbst wenn hierin ein Widerspruch in einem wesentlichen Punkt gesehen würde, wäre er ohne weiteres durch Auslegung zu bereinigen, nämlich dahingehend, daß die erwähnten US-$ 250.000 der etwaige Wert des auf der Schweizer Bank liegenden Vermögens gewesen sei, das auf die ursprünglich dort einbezahlten 100.000 zurückgehe und über das Anna K*** habe letztwillig verfügen wollen. Damit liege jedenfalls eine gemäß Paragraphen 585,, 586 ABGB formgültige letztwillige Verfügung vom 23. September 1983 vor. Die Vermächtnisansprüche des Klägers ließen das Erbrecht der Beklagten völlig unberührt. Ob daher der schriftliche letzte Wille ein Testament oder nur ein Kodizill sei, sei nur insofern von Bedeutung, als für den Fall der Annahme eines Kodizills die Frage nicht weiter geprüft werden müsse, ob durch das spätere Kodizill die Verfügung vom 23.September 1983 aufgehoben worden sei. Der schriftliche letzte Wille entspreche den Voraussetzungen des Paragraph 578, ABGB. Er stelle allerdings deshalb kein Testament dar, weil er keine Erbseinsetzung enthalte. Die quotenmäßige Nachlaßteilung, deren Vorliegen offenbar das Verlassenschaftsgericht in Unkenntnis dessen, daß noch weiteres Vermögen vorhanden gewesen sei, angenommen habe, reiche deshalb nicht für die Annahme eines Testaments aus, weil in diesem letzten Willen nicht über den ganzen Nachlaß oder einen quotenmäßig bestimmten Teil des ganzen Nachlasses verfügt worden sei. Lediglich dann, wenn dieser letzte Wille eine völlige Einheit mit dem Abschiedsbrief darstellen würde, also auch der Inhalt des Abschiedsbriefes dem letzten Willen zuzuzählen wäre, könnte ein anderes Ergebnis angenommen werden. Im Abschiedsbrief werde das Gesetz gebeten, den Besitz an die Familie aufzuteilen, wie es ihr zustehe. Eine solche Einheitlichkeit der Schriftstücke stehe aber nicht fest. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß die unter den letzten Willen gesetzte Unterschrift auch den Abschiedsbrief decke, vielmehr habe der Abschiedsbrief als nicht unterfertigt behandelt zu werden, so daß er den Voraussetzungen für eine gültige letztwillige Verfügung nach Paragraph 578, ABGB nicht entspreche. Da demnach überhaupt kein Testament, sondern nur zwei Kodizille vorlägen, seien die beiden Beklagten jedenfalls auf Grund des Gesetzes als Erben berufen, so daß die Einantwortung der Verlassenschaft an sie im Ergebnis zu Recht erfolgt sei. Es stünden sich demnach zwei Kodizille gegenüber; nicht zweifelhaft könne sein, daß der schriftliche letzte Wille das spätere Kodizill sei. Es könne zwar sein, daß er vor dem 23.September 1983 geschrieben worden sei, dadurch aber, daß er mit dem zweifellos kurz vor dem Selbstmord von Anna K*** geschriebenen Abschiedsbrief in Bezug gesetzt worden sei, komme dem Abschiedsbrief die Funktion einer Datierung des letzten Willens insofern zu, als damit seine Aktualität zum Zeitpunkt des Verfassens des Abschiedsbriefes zum Ausdruck gebracht worden sei. Ein Widerspruch zwischen diesem späteren und dem früheren mündlichen Kodizill könne aber nur insoweit gesehen werden, daß im letzten Willen auch Verfügungen über gewisse in Frankreich gelegene Fahrnisse getroffen worden seien. Im übrigen behandle das frühere mündliche Kodizill ausschließlich ausländisches, das spätere schriftliche ausschließlich inländisches Vermögen, so daß eine Überschneidung nicht vorliege. Selbst wenn die angeführten in Frankreich gelegenen Fahrnisse der im mündlichen Kodizill erwähnten französischen Wohnung zuzuzählen wären, könnte dieser dann gegebene Widerspruch nur dazu führen, daß das frühere Kodizill im Umfang dieses Widerspruches außer Kraft zu treten habe, weil im Zweifel anzunehmen sei, daß die Unwirksamkeit einer einzelnen Verfügung nicht die Ungültigkeit der übrigen zur Folge habe. Auch ein Widerruf des mündlichen Kodizills durch die schriftliche Verfügung liege nicht vor. Die klagende Partei habe ihr Rechnungslegungs- und Eidesleistungsbegehren ausdrücklich auf beide Fälle des Art. X*** EGZPO sowie auf die Bestimmung des Paragraph 114, AußStrG gestützt.
§ 114 AußStrG normiere kein Recht eines den Erben gegenüberstehenden Forderungsberechtigten. Das eidesstättige Vermögensbekenntnis nach § 114 AußStrG habe keine andere Folge, als daß es der Verlassenschaftsabhandlung zugrundezulegen sei. Es habe keinerlei Wirkung über das Abhandlungsverfahren hinaus. Das Rechnungslegungs- und Eidesleistungsbegehren könne auch nicht auf den ersten Fall des Art. XLII EGZPO gestützt werden, weil zwischen den Streitteilen ein gesetzliches und nicht ein vertragliches Schuldverhältnis bestehe. Sehr wohl liege aber der zweite Fall nach Art. XLII EGZPO vor. Dieser habe zur Voraussetzung, daß zumindest Teile des Vermögens dem Kläger nicht bekannt seien, weiters ein objektives Verhalten der Beklagten, durch das die Vermögensstücke aus der Kontrolle des Berechtigten gelangten, wobei kein deliktisches, aber ein absichtliches Verhalten erforderlich sei, mag dieses auch im Bewußtsein eines vermeintlichen Rechts gesetzt worden sein. Beides liege vor oder sei doch zumindest bescheinigt. Ein strenger Beweis für die Kenntnis der Beklagten von der Verheimlichung oder dem Verschweigen des Vermögens in der Bank H*** AG in Zürich sei nicht gefordert, sondern lediglich die Behauptung und der Beweis von Tatsachen, aus denen sich die Kenntnis wahrscheinlich ergebe. Es müsse als wahrscheinlich gelten, daß die Beklagten Kenntnis von dem bei der Bank H*** AG in Zürich liegenden Vermögen der Verstorbenen haben. Selbst für ihre Verfügung über dieses Vermögen sprächen ausreichende Verdachtsmomente. Daß der Kläger zumindest Teile dieses Vermögens nicht kenne, stehe fest. Das nach Art. XLII Abs. 2 EGZPO erforderliche privatrechtliche Interesse des Klägers am Rechnungslegungs- und Eidesbegehren sei gegeben, weil der Kläger seine Herausgabeansprüche gegen die Beklagten sonst nicht präzisieren könne. Die Frage, ob und wieviel der in Anspruch Genommene bei einer Klage nach Art. XLII EGZPO tatsächlich über das Vorhandensein oder den Verbleib des Vermögens wisse, berühre seine Passivlegitimation nur insoweit, als er vermutlich Kenntnis haben müsse. Weiß er dann trotz dieser Voraussetzung nichts, dann habe er eben dieses Nichtwissen zu beschwören.Paragraph 114, AußStrG normiere kein Recht eines den Erben gegenüberstehenden Forderungsberechtigten. Das eidesstättige Vermögensbekenntnis nach Paragraph 114, AußStrG habe keine andere Folge, als daß es der Verlassenschaftsabhandlung zugrundezulegen sei. Es habe keinerlei Wirkung über das Abhandlungsverfahren hinaus. Das Rechnungslegungs- und Eidesleistungsbegehren könne auch nicht auf den ersten Fall des Art. XLII EGZPO gestützt werden, weil zwischen den Streitteilen ein gesetzliches und nicht ein vertragliches Schuldverhältnis bestehe. Sehr wohl liege aber der zweite Fall nach Art. XLII EGZPO vor. Dieser habe zur Voraussetzung, daß zumindest Teile des Vermögens dem Kläger nicht bekannt seien, weiters ein objektives Verhalten der Beklagten, durch das die Vermögensstücke aus der Kontrolle des Berechtigten gelangten, wobei kein deliktisches, aber ein absichtliches Verhalten erforderlich sei, mag dieses auch im Bewußtsein eines vermeintlichen Rechts gesetzt worden sein. Beides liege vor oder sei doch zumindest bescheinigt. Ein strenger Beweis für die Kenntnis der Beklagten von der Verheimlichung oder dem Verschweigen des Vermögens in der Bank H*** AG in Zürich sei nicht gefordert, sondern lediglich die Behauptung und der Beweis von Tatsachen, aus denen sich die Kenntnis wahrscheinlich ergebe. Es müsse als wahrscheinlich gelten, daß die Beklagten Kenntnis von dem bei der Bank H*** AG in Zürich liegenden Vermögen der Verstorbenen haben. Selbst für ihre Verfügung über dieses Vermögen sprächen ausreichende Verdachtsmomente. Daß der Kläger zumindest Teile dieses Vermögens nicht kenne, stehe fest. Das nach Art. XLII Absatz 2, EGZPO erforderliche privatrechtliche Interesse des Klägers am Rechnungslegungs- und Eidesbegehren sei gegeben, weil der Kläger seine Herausgabeansprüche gegen die Beklagten sonst nicht präzisieren könne. Die Frage, ob und wieviel der in Anspruch Genommene bei einer Klage nach Art. XLII EGZPO tatsächlich über das Vorhandensein oder den Verbleib des Vermögens wisse, berühre seine Passivlegitimation nur insoweit, als er vermutlich Kenntnis haben müsse. Weiß er dann trotz dieser Voraussetzung nichts, dann habe er eben dieses Nichtwissen zu beschwören.