Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt ebensowenig vor wie die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 510 Abs 3 ZPO). Zur Aktenwidrigkeitsrüge ist lediglich zu bemerken, daß dieser Anfechtungsgrund nur dann gegeben ist, wenn zu einem für die rechtliche Ableitung erheblichen Umstand eine Parteienerklärung oder eine Aussage in inhaltlicher Abweichung von ihrer Niederschrift oder eine zu den Akten gebrachte Urkunde in Abweichung von ihrem Inhalt der Entscheidung zugrundegelegt wird, nicht aber schon dann, wenn das Gericht aus den in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt zugrundegelegten Urkunden und Niederschriften in tatsächlicher Hinsicht andere Schlüsse zieht, als der Rechtsmittelwerber als zwingend erachtet.Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt ebensowenig vor wie die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zur Aktenwidrigkeitsrüge ist lediglich zu bemerken, daß dieser Anfechtungsgrund nur dann gegeben ist, wenn zu einem für die rechtliche Ableitung erheblichen Umstand eine Parteienerklärung oder eine Aussage in inhaltlicher Abweichung von ihrer Niederschrift oder eine zu den Akten gebrachte Urkunde in Abweichung von ihrem Inhalt der Entscheidung zugrundegelegt wird, nicht aber schon dann, wenn das Gericht aus den in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt zugrundegelegten Urkunden und Niederschriften in tatsächlicher Hinsicht andere Schlüsse zieht, als der Rechtsmittelwerber als zwingend erachtet.
Zur Verfahrensrüge ist darauf hinzuweisen, daß sich das Berufungsgericht bei der Erledigung der in der Berufung ausgeführten Beweisrüge mit dem von den Rechtsmittelwerbern vorgebrachten Argumenten in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt hat. Wenn es dabei eine von der der Rechtsmittelwerber abweichende Überzeugung über die unmittelbar erheblichen Tatumstände sowie die verschiedenen Hilfstatbestände gewonnen hat, bleibt dies als reine Frage der Beweiswürdigung einer weiteren Nachprüfung entzogen. Daß ungeachtet entsprechenden Parteienvorbringens und vorliegender Beweisergebnisse den Rechtsmittelwerbern erheblich scheinende Tatumstände nicht festgestellt worden seien, belastete die angefochtene Entscheidung nur unter der wertenden Beurteilung mit einem der Anfechtung zugänglichen Mangel, daß die betreffenden Tatumstände für die rechtliche Wertung von Belang sein könnten. Zutreffendenfalls läge ein sogenannter Feststellungsmangel vor, dessen Würdigung eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist. Soweit die Revisionswerber daher mit ihren Ausführungen zur Mängelrüge der Sache nach Feststellungsmängel geltend machen, ist darauf bei der Erörterung ihrer Rechtsrüge zurückzukommen.
Die Rechtsrüge ist nicht stichhältig.
Der Beklagte hat sich niemals auf einen erbrechtlichen Erwerbstitel berufen, insbesondere weder dem Fachausdruck nach noch dem Inhalt nach auf eine Schenkung auf den Todesfall. Seine nach dem Erbfall abgegebenen Erklärungen darüber, wie er sich unter verschiedenen angenommenen Umständen in Ansehung des Schenkungsgegenstandes verhalten hätte, mögen im Zusammenhalt mit den sonstigen Beweisergebnissen Rückschlüsse darauf erlauben, was er mit dem Erblasser über den Gegenstand der Schenkung tatsächlich vereinbarte, änderten aber im Falle positiver Feststellungen über den Inhalt der entsprechenden Rechtsgeschäftserklärungen im nachhinein nichts mehr an den ausschließlich danach zu beurteilenden Rechtsfolgen.
Eine Erklärung des Beklagten als Geschenknehmers, daß er bereit gewesen wäre, die ihm vom Erblasser übergebenen Sparbücher dem Erblasser auf dessen Verlangen wieder auszufolgen (damit dieser weitere Einlagen hätte tätigen können!) und daß er auf sein Recht aus der Schenkung nicht beharrt hätte, ersetzen in keiner Weise eine Willenskundgabe des Erblassers als des Geschenkgebers gegenüber dem Beklagten als Geschenknehmer, sich in irgendeiner Form eine Verfügung über die Spareinlage vorzubehalten. Der Beklagte mochte sich seinem großzügigen Geschenkgeber gegenüber moralisch verpflichtet gefühlt haben, wie es andererseits erklärbar erschiene, daß der Erblasser den Beklagten zu einer Grabpflege, deren Fortsetzung nach seinem Tode ihm augenscheinlich überaus am Herzen gelegen war, in erster Linie moralisch zu verpflichten, getrachtet habe.
Die schenkungsweise Abtretung der Ansprüche aus den in den Sparbüchern beurkundeten Spareinlagen erfolgte mit der in erklärter Schenkungsabsicht erfolgten Hingabe und der im Bewußtsein dieser Schekungsabsicht erfolgten Annahme der Sparurkunden und entgegen den Revisionsausführungen nicht erst mit der späteren Geltendmachung der Ansprüche durch den Beklagten gegenüber den Kreditunternehmungen. Der Beklagte mag unter den festgestellten örtlichen, zeitlichen und modalen Umständen vom Schenkungsanbot des Erblassers überrascht gewesen sein, er war aber - wie aus seinem protestlosen nachfolgenden Verhalten zwingend hervorleuchtet - dennoch bereit, die Ansprüche aus Spareinlagen in jeder zu erwartenden Höhe als Geschenk anzunehmen.
Die entgegen dem Standpunkt der Revisionswerber sofort vollzogene Schenkung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keines ausdrücklichen Widerrufsverzichtes, der nur dann erheblich gewesen wäre, wenn die Erfüllung des Schenkungsversprechens nicht sofort bewirkt worden wäre, sondern erst nach dem Tode des Geschenkgebers hätte erfolgen sollen.
Der Anspruch aus den Sparguthaben wurde mit den Sparurkunden im Sinne des § 943 ABGB "wirklich" übergeben. Einer weiteren Form bedurfte der Schenkungsvertrag nicht. Alle Überlegungen zur Heilung von Formmängeln sind daher gegenstandslos.Der Anspruch aus den Sparguthaben wurde mit den Sparurkunden im Sinne des Paragraph 943, ABGB "wirklich" übergeben. Einer weiteren Form bedurfte der Schenkungsvertrag nicht. Alle Überlegungen zur Heilung von Formmängeln sind daher gegenstandslos.
Feststellungsmängel haften dem angefochtenen Urteil nicht an. Solche liegen nicht schon deshalb vor, weil das Gericht nicht jene Tatumstände feststellte, die die Revisionswerber wünschten, um die von ihnen angestrebten Rechtsfolgen ableiten zu können. Alle Ableitungen der Revisionswerber, die von einer Schenkung auf den Todesfall oder einer Übergabe auf den Todesfall ausgehen, kranken daran, daß sie das gesuchte Ergebnis als feststehend voraussetzen. In der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als Schenkung unter Lebenden mit wirklicher Übergabe liegt keine unrichtige rechtliche Beurteilung.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 46 und 50 ZPO. Nach der Darstellung der Erbquoten zu Punkt I der Klagserzählung ist davon auszugehen, daß die Kläger ihr Zahlungsbegehren weder als Gesamtgläubiger noch als Kopfteilsgläubiger, sondern als Gläubiger zu den ausgewiesenen Erbquoten stellten. Sie sind daher dem Beklagten gegenüber auch im Verhältnis dieser Quoten kostenersatzpflichtig.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 46 und 50 ZPO. Nach der Darstellung der Erbquoten zu Punkt römisch eins der Klagserzählung ist davon auszugehen, daß die Kläger ihr Zahlungsbegehren weder als Gesamtgläubiger noch als Kopfteilsgläubiger, sondern als Gläubiger zu den ausgewiesenen Erbquoten stellten. Sie sind daher dem Beklagten gegenüber auch im Verhältnis dieser Quoten kostenersatzpflichtig.