Begründung:
Die Klägerin ist die Medieninhaberin (Verlegerin) einer Fachzeitschrift für den Elektrohandel und das Gewerbe mit dem Titel "E & W". Im Verlag der Erstbeklagten erscheint die Fachzeitschrift "ERH-Elektro Radio Handel". Die Zweitbeklagte organisiert Fachausstellungen, insbesondere eine Fachmesse für Installations- und Elektrotechnik unter der Bezeichnung "IET". Der Drittbeklagte ist Angestellter der Zweitbeklagten.
In den Nummern 1 bis 2, 4 und 5/1988 der Zeitschrift "E & W" erschienen ein Herausgeberbrief sowie mehrere Artikel, in denen ua. berichtet wurde, daß Pläne für eine Zusammenlegung der Fachmessen "Aquatherm" und "IET" bestünden. Diese Berichterstattung war jedoch nicht richtig: Es war nie davon die Rede, daß die Fachausstellungen "Aquatherm" und "IET" integriert werden sollten. Auch in einem Gespräch, das der Herausgeber der Zeitschrift der Klägerin, Helmut R***, und der Angestellte der Klägerin Dr. Friedrich K*** einerseits mit dem Direktor der W*** M*** und C*** GmbH, KR Gerd A. H***, und dem Bundesinnungsmeister der Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker, KR Hans B***, andererseits geführt hatten, war von einer Vereinigung dieser beiden Fachausstellungen nicht die Rede.
Am 6. Mai 1988 ersuchten KR Gerd A. H***, KR Hans B***, der "IET-Fachbeiratsvorsitzende Ing. Roland G*** und der Drittbeklagte in einem (u.a.) auch an die Klägerin und die Erstbeklagte gerichteten Schreiben einen mit "Entgegnung zum Bericht E & W/Ausgabe 4/88 'aquatherm '88' - in zwei Jahren mit der 'IET'" überschriebenen Brief wegen einer "die ganze Elektrobranche irritierenden Falschmeldung über die IET '88 in der Zeitschrift E & W Nr. 4/88" zu veröffentlichen. Die Erstbeklagte kam diesem Ersuchen in der am 5. Mai 1988 erschienenen Ausgabe der Zeitschrift "ERH-Elektro Radio Handel" nach. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
"Diese von den E & W-Journalisten sehnsüchtig gewünschte Traumhochzeit wird bleiben (gemeint: ein Traum bleiben). Nach Gesprächen mit Herrn Komm.Rat Gerd A. H*** - Direktor der W*** M*** und C*** Ges.mbH, Komm.-Rat Hans
B*** - Bundesinnungsmeister und dem Verantwortlichen der ARGE für Fachausstellungen - Herrn Peter K***, wurde vom Fachbeirat der 'IET' einstimmig beschlossen, daß auf dem Gebiet der Elektrotechnik die 'IET' - die im Abstand von 2 Jahren veranstalteten Informationstage Elektrotechnik - als alleinige und einzige Fachmesse für Industrie, Handel und Gewerbe im österreichischen Messekalender bleiben wird.
Die in diesem Artikel zitierten Statements entstammen der journalistischen Ideenfabrik und Traumwelt der E & W, sowie die vielen vorhergegangenen Falschmeldungen und lancierten Verunsicherungen betreffend die 'IET', wie: Öffnung der 'IET' zur Publikumsmesse, unnötige Überhäufung mit Info-Zentren, 3 unwirtschaftliche 'IET'-Branchenführer, usw.
Die journalistische Effekthascherei der E & W-Crew dient dem Selbstzweck einer vermeintlichen Selbstprofilierung. Denn der Herausgeber Herr Helmut R*** selbst wollte ein zusätzliches Info-Zentrum, wie auf der 'HIT' zur Unterstützung seiner Idee - Club E - inszinieren, sowie einen kostenlosen 'IET'-Branchenführer herausgeben. Das alles natürlich nur unter der Prämisse einer kostenlosen Platzbereitstellung durch den Veranstalter, der ARGE für Fachausstellungen.
Viele Worte - zu viele Worte - wenig real, besser irreal!!! So bleibt es dem Leserkreis der E & W vorbehalten, die redaktionellen Seifenblasen zu glauben oder sich von der Realität auf der 'IET', durch Realisierung eines Konzeptes für die gesamte E-Branche, zu überzeugen.
........"
Diese "Entgegnung" war von KR Gerd A. H***, KR Hans B***, Ing. Roland G*** und dem Drittbeklagten unterzeichnet. Zur Verfassung dieser "Entgegnung" war es auf Drängen des Drittbeklagten gekommen, der erklärt hatte, daß die "IET" platzen würde, wenn die Entgegnung nicht unterschrieben werde. KR Gerd A. H*** hatte KR Hans B*** mit der Begründung um Unterfertigung ersucht, daß er sonst Schwierigkeiten mit dem Beirat der "IET" haben werde, der Rücktrittsabsichten geäußert habe.
Zur Sicherung ihres Anspruches auf Unterlassung "wettbewerbswidriger und ehrenrühriger Aussagen" beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung das Verbreiten folgender Behauptungen zu verbieten:
"Die in diesem Artikel zitierten Statements entstammen der journalistischen Ideenfabrik und der Traumwelt der 'E & W', sowie die vielen vorhergegangenen Falschmeldungen und lancierten Verunsicherungen betreffend die 'IET', wie: Öffnung der 'IET' zur Publikumsmesse, unnötige Überhäufung mit Info-Zentren, drei unwirtschaftliche 'IET' Branchenführer, usw ... Die journalistische Effekthascherei der E & W-Crew dient zum Selbstzwecke einer vermeintlichen Selbstprofilierung. Denn der Herausgeber Helmut R*** selbst wollte ein zusätzliches Info-Zentrum wie auf der 'HIT' zur Unterstützung seiner Idee-Club E - inszinieren, sowie einen kostenlosen 'IET'-Branchenführer herausgeben. Das alles natürlich nur unter der Prämisse einer kostenlosen Platzbereitstellung durch den Veranstalter, der ARGE für Fachausstellungen. Viele Worte - zu viele Worte - wenig real, besser irreal! So bleibt es dem Leserkreis der 'E & W' vorbehalten, die redaktionellen Seifenblasen zu glauben oder sich von der Realität auf der 'IET' durch Realisierung eines Konzeptes für die gesamte E-Branche, zu überzeugen". Weiters beantragte die Klägerin, den Beklagten aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteiles das Verbreiten der Nr. 5/1988 der Zeitschrift "ERH-Elektro Radio Handel" zu unterlassen. In einem am 11. März 1988 im Büro von KR Gerd A. H*** geführten Gespräch, an dem Herren der Klägerin beteiligt gewesen seien, habe sich die Vermutung der Klägerin bestätigt, daß das bisherige Scheitern eines von der W*** M*** angestrebten gemeinsamen Fachmesseprojektes auf die mangelnde Gesprächsbereitschaft der Elektrotechnikbranche zurückzuführen sei. Dabei sei auch Einigung dahin erzielt worden, sich weiterhin um die Vereinigung der beiden Fachausstellungen zu bemühen. Die von der Beklagten veröffentlichte "Entgegnung" enthalte dagegen völlig unqualifizierte Vorwürfe gegen die Klägerin und deren Mitarbeiter. KR Gerd A. H*** und KR Hans B*** hätten die "Entgegnung" nur unterschrieben, weil Ing. Roland G*** mit seinem Rücktritt als Vorsitzender des "IET"-Beirates sowie damit gedroht habe, alle Aussteller aufzufordern, die "IET" 1988 nicht zu beschicken. Um den Erfolg der "IET" nicht zu gefährden, habe die Klägerin mit KR Gerd A. H*** vereinbart, die "Entgegnung" nicht zu veröffentlichen, aber auch keine gerichtlichen Schritte gegen ihre Autoren einzuleiten. Die Erstbeklagte habe jedoch die "Entgegnung" veröffentlicht, um sich mit Hilfe der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten Wettbewerbsvorteile im Anzeigengeschäft zu verschaffen. So habe Ing. Roland G*** bereits Anzeigenaufträge bei der Klägerin storniert. Die Vorwürfe publizistischer Unseriosität eröffneten der Erstbeklagten die Chance, weiteres Insertionsvolumen von der Klägerin abzuziehen. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Unterlassung derartiger ehrenrühriger Aussagen.
Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Die Erstbeklagte habe lediglich eine Presseaussendung der an der Veranstaltung der Fachmesse "IET" maßgeblich beteiligten Personen abgedruckt, für deren Richtigkeit sie gemäß § 3 UWG nicht einzustehen habe; nicht die Erstbeklagte, sondern der aus den Unterzeichnern der "Entgegnung" bestehende Personenkreis habe damit zum Publikum gesprochen. Die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte bestritten das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung, einer Wettbewerbsabsicht und eines Wettbewerbsverhältnisses zur Klägerin.Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Die Erstbeklagte habe lediglich eine Presseaussendung der an der Veranstaltung der Fachmesse "IET" maßgeblich beteiligten Personen abgedruckt, für deren Richtigkeit sie gemäß Paragraph 3, UWG nicht einzustehen habe; nicht die Erstbeklagte, sondern der aus den Unterzeichnern der "Entgegnung" bestehende Personenkreis habe damit zum Publikum gesprochen. Die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte bestritten das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung, einer Wettbewerbsabsicht und eines Wettbewerbsverhältnisses zur Klägerin.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerin habe nicht bescheinigt, daß die Auseinandersetzung der Erstbeklagten die Möglichkeit geboten habe, sich mit Hilfe der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten Vorteile im Inseratengeschäft zu verschaffen; damit sei aber eine der Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG, der nach Meinung der Klägerin offenbar vorliege, nicht gegeben.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerin habe nicht bescheinigt, daß die Auseinandersetzung der Erstbeklagten die Möglichkeit geboten habe, sich mit Hilfe der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten Vorteile im Inseratengeschäft zu verschaffen; damit sei aber eine der Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG, der nach Meinung der Klägerin offenbar vorliege, nicht gegeben.
Das Rekursgericht gab dem nur gegen die Abweisung des Sicherungsantrages gegen die Erstbeklagte gerichteten Rekurs der Klägerin Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung gegen die Erstbeklagte; weiters sprach es aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,- übersteige. Sowohl die Klägerin als auch die Erstbeklagte wendeten sich mit ihren Fachpublikationen an Branchenmitglieder des Elektrohandels; sie stünden daher im Wettbewerb. Das Veröffentlichen der "Entgegnung" sei auch objektiv geeignet gewesen, den Absatz der Klägerin zum Vorteil der Erstbeklagten zu beeinflussen; es sei daher auch eine Wettbewerbshandlung. Selbst dann, wenn man der Auffassung folge, daß bei Presseäußerungen die Vermutung für das Vorliegen der Wettbewerbsabsicht bei Handlungen objektiv wettbewerbsrechtlichen Charakters oder bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses im Interesse der Pressefreiheit nicht ohne weiteres angewendet werden könne, müsse auch die Wettbewerbsabsicht der Erstbeklagten bejaht werden, sei es doch hier nicht um eine weltanschauliche Auseinandersetzung, sondern unmittelbar um die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin gegangen. Der beanstandeten Veröffentlichung sei es nicht darum gegangen, das Publikum sachbezogen zu unterrichten und am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß teilzunehmen; wegen der aggressiven und verallgemeinerten Tendenz der Äußerungen, die gegenüber der Sachinformation bei weitem in den Vordergrund getreten sei, sei vielmehr anzunehmen, daß im vorliegenden Fall der Wettbewerbszweck überwogen habe. Erklärungen, die geeignet seien, einen Mitbewerber vor der Öffentlichkeit ohne nähere Begründung als unseriös hinzustellen, seien für Pressefehden weltanschaulicher, politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art oder für eine sachbezogene Aufklärung des Publikums nicht typisch; sie dienten in der Regel dazu, die eigenen geschäftlichen Leistungen gegenüber denen der Konkurrenz herauszustellen. Die Aussage in der "Entgegnung", daß die Berichterstattung der Klägerin der Unterstützung von geschäftlichen Vorhaben des Herausgebers gedient habe, sei eine typische Behauptung im Sinne des § 7 UWG mit nachprüfbarem Inhalt; ihr sei der Vorwurf zu entnehmen, Veröffentlichungen in der Zeitschrift der Klägerin dienten nicht der objektiven Berichterstattung, sondern überwiegend oder ausschließlich persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Herausgebers. Bezeichnungen wie "Ideenfabrik, Traumwelt, Falschmeldungen, lancierte Verunsicherungen, Effekthascherei, redaktionelle Seifenblasen" enthielten gerade im Medienwesen besonders gravierende Herabsetzungen des angegriffenen Produktes; sie seien daher auch geeignet, den Betrieb der Klägerin oder deren Kredit zu schädigen. Den Beweis, daß die beanstandete "Entgegnung" richtig war, habe die Erstbeklagte gar nicht angetreten. Selbst wenn aber die Berichterstattung der Klägerin über die geplante Zusammenlegung der beiden Fachausstellungen richtig gewesen wäre, wären die hier beanstandeten pauschalen Vorwürfe nicht gerechtfertigt.Das Rekursgericht gab dem nur gegen die Abweisung des Sicherungsantrages gegen die Erstbeklagte gerichteten Rekurs der Klägerin Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung gegen die Erstbeklagte; weiters sprach es aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,- übersteige. Sowohl die Klägerin als auch die Erstbeklagte wendeten sich mit ihren Fachpublikationen an Branchenmitglieder des Elektrohandels; sie stünden daher im Wettbewerb. Das Veröffentlichen der "Entgegnung" sei auch objektiv geeignet gewesen, den Absatz der Klägerin zum Vorteil der Erstbeklagten zu beeinflussen; es sei daher auch eine Wettbewerbshandlung. Selbst dann, wenn man der Auffassung folge, daß bei Presseäußerungen die Vermutung für das Vorliegen der Wettbewerbsabsicht bei Handlungen objektiv wettbewerbsrechtlichen Charakters oder bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses im Interesse der Pressefreiheit nicht ohne weiteres angewendet werden könne, müsse auch die Wettbewerbsabsicht der Erstbeklagten bejaht werden, sei es doch hier nicht um eine weltanschauliche Auseinandersetzung, sondern unmittelbar um die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin gegangen. Der beanstandeten Veröffentlichung sei es nicht darum gegangen, das Publikum sachbezogen zu unterrichten und am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß teilzunehmen; wegen der aggressiven und verallgemeinerten Tendenz der Äußerungen, die gegenüber der Sachinformation bei weitem in den Vordergrund getreten sei, sei vielmehr anzunehmen, daß im vorliegenden Fall der Wettbewerbszweck überwogen habe. Erklärungen, die geeignet seien, einen Mitbewerber vor der Öffentlichkeit ohne nähere Begründung als unseriös hinzustellen, seien für Pressefehden weltanschaulicher, politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art oder für eine sachbezogene Aufklärung des Publikums nicht typisch; sie dienten in der Regel dazu, die eigenen geschäftlichen Leistungen gegenüber denen der Konkurrenz herauszustellen. Die Aussage in der "Entgegnung", daß die Berichterstattung der Klägerin der Unterstützung von geschäftlichen Vorhaben des Herausgebers gedient habe, sei eine typische Behauptung im Sinne des Paragraph 7, UWG mit nachprüfbarem Inhalt; ihr sei der Vorwurf zu entnehmen, Veröffentlichungen in der Zeitschrift der Klägerin dienten nicht der objektiven Berichterstattung, sondern überwiegend oder ausschließlich persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Herausgebers. Bezeichnungen wie "Ideenfabrik, Traumwelt, Falschmeldungen, lancierte Verunsicherungen, Effekthascherei, redaktionelle Seifenblasen" enthielten gerade im Medienwesen besonders gravierende Herabsetzungen des angegriffenen Produktes; sie seien daher auch geeignet, den Betrieb der Klägerin oder deren Kredit zu schädigen. Den Beweis, daß die beanstandete "Entgegnung" richtig war, habe die Erstbeklagte gar nicht angetreten. Selbst wenn aber die Berichterstattung der Klägerin über die geplante Zusammenlegung der beiden Fachausstellungen richtig gewesen wäre, wären die hier beanstandeten pauschalen Vorwürfe nicht gerechtfertigt.
Auch das Tatbestandsmerkmal des "Verbreitens" unwahrer Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 7 UWG sei ungeachtet des Umstandes, daß erkennbar ein Leserbrief veröffentlicht worden sei, zu bejahen. Die Weitergabe des von anderer Seite Gehörten an Dritte werde dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Quelle, aus der die Nachricht stammt, angegeben werde; auch das bloße Weitergeben einer fremden Behauptung sei eine Verbreitung. Daß die Erstbeklagte nicht erklärt habe, sich mit dem Inhalt des Leserbriefes zu identifizieren, könne daher ihre Verantwortlichkeit nicht beseitigen. Die wettbewerbsrechtliche Haftung des Verlegers für den Inhalt veröffentlichter Leserbriefe sei insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Mitbewerber davon betroffen sei.Auch das Tatbestandsmerkmal des "Verbreitens" unwahrer Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 7, UWG sei ungeachtet des Umstandes, daß erkennbar ein Leserbrief veröffentlicht worden sei, zu bejahen. Die Weitergabe des von anderer Seite Gehörten an Dritte werde dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Quelle, aus der die Nachricht stammt, angegeben werde; auch das bloße Weitergeben einer fremden Behauptung sei eine Verbreitung. Daß die Erstbeklagte nicht erklärt habe, sich mit dem Inhalt des Leserbriefes zu identifizieren, könne daher ihre Verantwortlichkeit nicht beseitigen. Die wettbewerbsrechtliche Haftung des Verlegers für den Inhalt veröffentlichter Leserbriefe sei insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Mitbewerber davon betroffen sei.
Auf § 3 UWG könne sich die Erstbeklagte nicht mit Erfolg berufen, weil mit der Veröffentlichung der "Entgegnung" nicht ausschließlich das Interesse dritter Personen verfolgt, sondern (auch) die Förderung des Wettbewerbs des eigenen Zeitungsunternehmens bezweckt worden sei.Auf Paragraph 3, UWG könne sich die Erstbeklagte nicht mit Erfolg berufen, weil mit der Veröffentlichung der "Entgegnung" nicht ausschließlich das Interesse dritter Personen verfolgt, sondern (auch) die Förderung des Wettbewerbs des eigenen Zeitungsunternehmens bezweckt worden sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Erstbeklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen; hilfweise stellt die Erstbeklagte auch einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.