Rechtssatz für 3Ob1/57 4Ob508/60 7Ob10...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026401

Geschäftszahl

3Ob1/57; 4Ob508/60; 7Ob106/69; 1Ob713/88; 8Ob620/91

Entscheidungsdatum

18.10.1991

Rechtssatz

Der Arzt ist nicht verpflichtet, den Patienten auf alle Möglichkeiten, die infolge einer in Aussicht genommenen Operation oder Schockbehandlung eintreten können, aufmerksam zu machen. Es wird vielmehr maßgebend sein, ob auf Grund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung eine solche Aufklärung geboten ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/57
    Entscheidungstext OGH 09.01.1957 3 Ob 1/57
  • 4 Ob 508/60
    Entscheidungstext OGH 15.03.1960 4 Ob 508/60
    Beisatz: Verbrennungen durch Diathermie - Behandlung. (T1)
  • 7 Ob 106/69
    Entscheidungstext OGH 16.07.1969 7 Ob 106/69
    Beisatz: Wurzelblockade durch Anaesturan - Injektion. (T2)
  • 1 Ob 713/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 713/88
    Veröff: SZ 62/18
  • 8 Ob 620/91
    Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 620/91
    Beisatz: Die Seltenheit des Risikos bleibt ein mitbestimmendes Kriterium im Hinblick auf das, was ein vernünftiger Patient noch akzeptieren wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0026401

Dokumentnummer

JJR_19570109_OGH0002_0030OB00001_5700000_001

Rechtssatz für 3Ob545/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026499

Geschäftszahl

3Ob545/82; 5Ob521/82; 5Ob557/81; 3Ob562/84; 6Ob683/84; 3Ob645/86; 1Ob713/88; 8Ob535/89; 1Ob651/90; 8Ob620/91; 8Ob628/92; 6Ob629/92; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 3Ob123/99f; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 8Ob103/01g; 3Ob130/01s; 7Ob223/03z; 7Ob15/04p; 8Ob140/06f; 7Ob21/07z; 4Ob87/08k; 5Ob290/08w; 6Ob122/07w; 5Ob9/11a; 7Ob64/11d; 1Ob9/11x; 1Ob215/11s; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 4Ob241/12p; 3Ob94/14s; 6Ob214/14k; 10Ob40/15b; 1Ob138/16z; 9Ob49/17x; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 5Ob179/19p; 5Ob28/21k; 5Ob11/22m; 2Ob123/23m

Entscheidungsdatum

25.07.2023

Rechtssatz

Eine Einwilligung kann vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffes und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (so schon EvBl 1965/217 ua).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 545/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 545/82
    Veröff: SZ 55/114 = VersR 1983,744 = JBl 1983,373 (Holzer)
  • 5 Ob 521/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 521/82
  • 5 Ob 557/81
    Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 557/81
  • 3 Ob 562/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 562/84
    Vgl auch; Beisatz: Wenn gar kein Gespräch geführt wurde, sondern sich der Chirurg mit der rein im bürokratischen Weg eingeholten nackten Zustimmungserklärung der Eltern des minderjährigen Patienten begnügt, dann ist nicht der Beweis erbracht, dass den Arzt trotz Unterlassung jeglicher Aufklärung kein Verschulden trifft. (T1)
    Veröff: SZ 57/207 = EvBl 1985/85 S 450 = RdW 1985,272 = JBl 1985,548
  • 6 Ob 683/84
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 6 Ob 683/84
    Auch; Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145
  • 3 Ob 645/86
    Entscheidungstext OGH 01.04.1987 3 Ob 645/86
    Beisatz: Auf die typischen Risiken einer Operation ist besonders hinzuweisen, wobei es auf eine in Prozenten auszudrückende (geringe) Wahrscheinlichkeit nicht ankommt. (T2)
  • 1 Ob 713/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 713/88
    Veröff: SZ 62/18
  • 8 Ob 535/89
    Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 535/89
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879
  • 1 Ob 651/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 651/90
    Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
  • 8 Ob 620/91
    Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 620/91
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 628/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 628/92
    Veröff: RdM 1994,28 (Kopetzki)
  • 6 Ob 629/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1993 6 Ob 629/92
    Auch
  • 4 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 505/96
    Beis wie T2; Beisatz: Zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt es nicht, im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff einzuholen; vielmehr kann das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch durch nichts ersetzt werden. (T3)
  • 10 Ob 2350/96b
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 69/199
  • 3 Ob 123/99f
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 123/99f
    Auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt (daher) eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre. (T4)
  • 8 Ob 33/01p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 33/01p
  • 7 Ob 233/00s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 103/01g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 103/01g
  • 3 Ob 130/01s
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 3 Ob 130/01s
    Auch; Beisatz: Eine vom Kranken auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Belehrung durch den Arzt erteilte Einwilligung ist unwirksam. (T5)
  • 7 Ob 223/03z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 223/03z
  • 7 Ob 15/04p
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 15/04p
  • 8 Ob 140/06f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 140/06f
    Auch; Beisatz: Die wesentliche Bedeutung der ärztlichen Aufklärung liegt darin, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Erklärung abzuschätzen. (T6)
  • 7 Ob 21/07z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 21/07z
    Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T7)
  • 4 Ob 87/08k
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 87/08k
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten. (T8)
    Veröff: SZ 2008/82
  • 5 Ob 290/08w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 290/08w
    Beis wie T6; Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T9)
  • 6 Ob 122/07w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w
  • 5 Ob 9/11a
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 9/11a
  • 7 Ob 64/11d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 64/11d
  • 1 Ob 9/11x
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 9/11x
    Auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 215/11s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 215/11s
  • 7 Ob 228/11x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
    Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T10)
  • 9 Ob 52/12f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T11)
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
  • 4 Ob 241/12p
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 94/14s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s
    Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T12)
  • 6 Ob 214/14k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 214/14k
    Auch; Beis wie T6
  • 10 Ob 40/15b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
  • 1 Ob 138/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
    Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T13)
  • 9 Ob 49/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 49/17x
    Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Nichtarzt. (T14); Veröff: SZ 2017/108
  • 9 Ob 72/17d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 72/17d
  • 5 Ob 75/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 75/18t
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 179/19p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 179/19p
  • 5 Ob 28/21k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 28/21k
  • 5 Ob 11/22m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 5 Ob 11/22m
  • 2 Ob 123/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2023 2 Ob 123/23m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026499

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19820623_OGH0002_0030OB00545_8200000_005

Rechtssatz für 1Ob713/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026313

Geschäftszahl

1Ob713/88; 6Ob558/91; 5Ob1573/91; 10Ob503/93; 1Ob532/94; 2Ob505/96; 6Ob2211/96g; 10Ob2350/96; 8Ob230/97z; 4Ob335/98p; 7Ob165/99m; 6Ob318/00h; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 10Ob8/01a; 6Ob258/00k; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 10Ob209/02m; 5Ob162/03i; 7Ob223/03z; 7Ob15/04p; 3Ob229/04d; 9Ob76/06a; 6Ob240/06x; 8Ob140/06f; 7Ob21/07z; 4Ob137/07m; 3Ob11/08a; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 6Ob122/07w; 4Ob39/09b; 1Ob218/09d; 4Ob212/09v; 4Ob203/09w; 10Ob31/10x; 4Ob12/10h; 3Ob101/10i; 5Ob231/10x; 7Ob64/11d; 2Ob213/11d; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 3Ob94/14s; 4Ob1/15y; 3Ob22/15d; 10Ob40/15b; 1Ob138/16z; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 5Ob179/19p; 5Ob28/21k; 1Ob132/23b

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Rechtssatz

Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko wie auf die Gefahr von Thrombosen, Embolien und dergleichen. Wäre die Aufklärung des Patienten über die Folgen des Eingriffes aus besonderen Gründen - etwa wegen dessen psychischer Verfassung - kontraindiziert, hat der Arzt vor Vornahme des Eingriffes auch noch zu erwägen, ob er zu unterlassen ist, besonders wenn er nicht dringend geboten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 713/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 713/88
    Veröff: SZ 62/18
  • 6 Ob 558/91
    Entscheidungstext OGH 04.07.1991 6 Ob 558/91
    nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. (T1)
    Veröff: EvBl 1993/3 S 31 = JBl 1992,520 (Apathy) = VersR 1992,1498
  • 5 Ob 1573/91
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 5 Ob 1573/91
    Vgl auch; Beisatz: Der Arzt kann sich auf die mangelnde Kausalität der Verletzung seiner Aufklärungspflicht berufen. (T2)
    Veröff: JBl 1992,391 = RZ 1993/60 S 174
  • 10 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 Ob 503/93
    nur T1; Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)
  • 1 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94
    Auch; nur T1; nur: Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko. (T3)
    Beisatz: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig. (T4)
    Veröff. SZ 67/9
  • 2 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 505/96
    nur T1; nur T3, Beis wie T4
  • 6 Ob 2211/96g
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2211/96g
    nur T1
  • 10 Ob 2350/96
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96
    nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. (T5)
    Beis wie T4; Beisatz: Auf typische Risiken einer Operation ist jedenfalls ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen. (T6)
    Veröff: SZ 69/199
  • 8 Ob 230/97z
    Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 Ob 230/97z
    nur T1; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist die Erheblichkeit des seltenen Risikos und damit die Eignung, die Willensbildung des Patienten zu beeinflussen, nicht aber die Seltenheit der Verwirklichung des Risikos selbst (JBl 1995, 453 [Steiner]). (T7)
  • 4 Ob 335/98p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 335/98p
    Auch; nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko wie auf die Gefahr von Thrombosen, Embolien und dergleichen. (T8)
    Beis wie T7
  • 7 Ob 165/99m
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 165/99m
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Durch die Aufklärungsverpflichtung des Arztes soll der Patient vor den mit der Behandlung verbundenen Risken gewarnt werden, um beurteilen zu können, ob er sich behandeln lassen will. Wenn sich dieses Risiko dann verwirklicht, obwohl bei der Behandlung kein Fehler unterlaufen ist, haftet der Arzt nicht. (T9)
  • 6 Ob 318/00h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 318/00h
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T10)
  • 8 Ob 33/01p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 33/01p
    nur T1; nur T3
  • 7 Ob 233/00s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s
    nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T10
  • 10 Ob 8/01a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 8/01a
    nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Patient auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffs, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und verschiedene Höhe der Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen. (T11)
    Beis abweichend zu T9: Ist der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, wird der Arzt dafür haftbar, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte. (T12)
  • 6 Ob 258/00k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 258/00k
    nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum fremden Eingriff zu überblicken. (T13)
    Beisatz: Die Aufklärung über die Gefahren einer Narkose hat grundsätzlich bereits stattzufinden, bevor alle Vorbereitungen für die Vollnarkose getroffen sind und der Narkosearzt bereit steht. (T14)
    Beisatz: Hier: Aufklärung durch ambulant behandelnden Zahnarzt und Narkosearzt betreffend Vollnarkose. (T15)
  • 7 Ob 321/00g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 321/00g
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9
  • 8 Ob 103/01g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 103/01g
    Auch; nur T1; Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T16)
  • 10 Ob 209/02m
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 Ob 209/02m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 162/03i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 162/03i
    Vgl; nur: Wäre die Aufklärung des Patienten über die Folgen des Eingriffes aus besonderen Gründen - etwa wegen dessen psychischer Verfassung - kontraindiziert, hat der Arzt vor Vornahme des Eingriffes auch noch zu erwägen, ob er zu unterlassen ist, besonders wenn er nicht dringend geboten ist. (T17)
    Beisatz: Auch wenn sich der Patient in einer Ausnahmesituation befindet, ist deshalb eine ärztliche Aufklärung nicht jedenfalls sinnlos. (T18)
  • 7 Ob 223/03z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 223/03z
    nur T1; Beis wie T11
  • 7 Ob 15/04p
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 15/04p
    nur T1
  • 3 Ob 229/04d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 229/04d
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Besteht im fraglichen Zeitpunkt eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten nicht mehr, so liegt in der Verneinung einer (weiteren) ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. (T19)
  • 9 Ob 76/06a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 76/06a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T19
  • 6 Ob 240/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 240/06x
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Extraktion eines bloß „entfernungswürdigen" Weisheitszahnes. (T20)
  • 8 Ob 140/06f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 140/06f
    Auch; nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff vordringlich oder gar geboten ist. (T21)
    Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T22)
  • 7 Ob 21/07z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 21/07z
    nur T1; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T23)
  • 4 Ob 137/07m
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m
    Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/122
  • 3 Ob 11/08a
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 11/08a
    Auch; Beisatz: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). - Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht. (T24)
  • 1 Ob 80/08h
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 80/08h
    nur T1
  • 4 Ob 155/08k
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 155/08k
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 6 Ob 122/07w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w
    Beisatz: Bei einer kosmetischen Operation, zu der keine unmittelbare Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit besteht und die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hat, ist die ausdrückliche Aufklärung erforderlich, dass dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte. (T25)
    Beisatz: Gerade bei einer nicht gesundheitlich indizierten Operation muss dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, frei zu entscheiden, ob er sich dem Eingriff auch dann unterziehen wolle, wenn dessen Ergebnis zweifelhaft ist. (T26)
    Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T27)
  • 4 Ob 39/09b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 39/09b
    Vgl; Beis wie T11
  • 1 Ob 218/09d
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 218/09d
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Das Risiko einer (allfälligen) Verletzung der Aufklärungspflicht hat sich nicht verwirklicht (Lymphdrainagen - Straffbarkeit des Halses). (T28)
  • 4 Ob 212/09v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 212/09v
    Auch; nur T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 203/09w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 203/09w
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 10 Ob 31/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 31/10x
    Auch; nur T5; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T29)
  • 4 Ob 12/10h
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 12/10h
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Kosmetische Operation (Unterspritzung der Nasolabial- und Oberlippenfalten). (T30)
  • 3 Ob 101/10i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 101/10i
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 231/10x
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 231/10x
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 64/11d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 64/11d
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 213/11d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 213/11d
    Vgl auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Noch keine auffällige Fehlbeurteilung, wenn bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert wurde. (T31)
  • 7 Ob 228/11x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
    Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T32)
  • 9 Ob 52/12f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T33)
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
    Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei Zahnbehandlungsverträgen maßgeblich. (T34)
    Beisatz: Hier: Nichtaufklärung über ein Risiko einer Allergie bei Kronen auf Edelmetallbasis. (T35)
  • 3 Ob 94/14s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s
    Auch; nur T3; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T36)
  • 4 Ob 1/15y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 1/15y
    Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T37)
  • 3 Ob 22/15d
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 22/15d
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 40/15b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 138/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
    nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T38)
  • 9 Ob 72/17d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 72/17d
    nur T1
  • 5 Ob 75/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 75/18t
    Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T10
  • 5 Ob 179/19p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 179/19p
    nur T1; Beis wie T10
  • 5 Ob 28/21k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 28/21k
    nur T1
  • 1 Ob 132/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 132/23b
    Beisatz wie T12; Beisatz wie T28
    Beisatz: Aus welchen Gründen sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Patientin eine Pflicht der Ärzte zur Vornahme einer in concreto nicht indizierten medizinischen Behandlung ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Das Selbstbestimmungsrecht begrenzt die medizinische Behandlungspflicht und erweitert sie nicht. (T39)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026313

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0010OB00713_8800000_001

Rechtssatz für 1Ob713/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026783

Geschäftszahl

1Ob713/88; 7Ob727/89; 8Ob628/92; 8Ob646/92; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 2Ob505/96; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 8Ob103/01g; 7Ob233/02v; 7Ob223/03z; 3Ob131/03s; 7Ob15/04p; 4Ob121/05f; 7Ob293/05x; 7Ob129/06f; 4Ob137/07m; 10Ob119/07h; 4Ob155/08k; 7Ob208/08a; 7Ob54/09f; 6Ob71/09y; 4Ob12/10h; 5Ob231/10x; 4Ob62/11p; 6Ob168/10i; 1Ob9/11x; 1Ob229/11z; 5Ob186/11f; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 7Ob137/12s; 2Ob43/12f; 4Ob185/13d; 8Ob120/14a; 10Ob40/15b; 1Ob41/16k; 1Ob138/16z; 1Ob23/17i; 9Ob49/17x; 9ObA68/17s; 9Ob72/17d; 6Ob120/18t; 5Ob179/19p; 3Ob237/19b; 5Ob28/21k; 7Ob124/21t; 5Ob11/22m; 4Ob172/22f; 2Ob123/23m; 9Ob47/23m

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Rechtssatz

Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 713/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 713/88
    Veröff: SZ 62/18
  • 7 Ob 727/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 727/89
    Auch; Beisatz: Wenn der Arzt die gebotene Aufklärung unterlässt, dann hat er die Heilbehandlung fehlerhaft vorgenommen. (T1) Veröff: EvBl 1990/87 S 405 = VersR 1991,488
  • 8 Ob 628/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 628/92
  • 8 Ob 646/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 646/92
    Beisatz: Hier: Über ein Infektionsrisiko von 3,5 bis 5 Prozent ist eine Aufklärung erforderlich. (T2)
  • 1 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94
    Auch; Veröff. SZ 67/9
  • 4 Ob 509/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 509/95
    Auch
  • 2 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 505/96
    Auch
  • 4 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 505/96
    Auch
  • 10 Ob 2350/96b
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
    Auch; Veröff: SZ 69/199
  • 8 Ob 33/01p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 33/01p
  • 7 Ob 233/00s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s
  • 8 Ob 103/01g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 103/01g
    Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T3)
  • 7 Ob 233/02v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 233/02v
    Vgl auch
  • 7 Ob 223/03z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 223/03z
  • 3 Ob 131/03s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 131/03s
    Beisatz: Hat also der Arzt die erforderliche Aufklärung unterlassen und verwirklicht sich in der Folge (trotz des lege artis vorgenommenen Eingriffs) ein Risiko, auf welches der Arzt hätte hinweisen müssen, dann kommen Schadenersatzansprüche in Betracht, sofern der Patient darlegen kann, dass er sich bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff nicht unterzogen hätte. (T4); Veröff: SZ 2003/112
  • 7 Ob 15/04p
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 15/04p
    Auch
  • 4 Ob 121/05f
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 4 Ob 121/05f
    Auch; Beisatz: Die mangelnde Aufklärung über den Operateur bewirkt die Unwirksamkeit der Einwilligung in die Operation; bereits damit wird die Haftung für die nachteiligen Folgen wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet. (Ablehnend zu 3 Ob 131/03s) (T5); Veröff: SZ 2005/139
  • 7 Ob 293/05x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 293/05x
    Vgl auch
  • 7 Ob 129/06f
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 129/06f
  • 4 Ob 137/07m
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m
    Beisatz: Das pflichtwidrige Verhalten - hier: der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff - muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. (T6); Veröff: SZ 2007/122
  • 10 Ob 119/07h
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 119/07h
    Auch; nur: Hat die ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist. (T7)
    Beisatz: Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären. Fehlende Offenlegung gegenüber einem insoweit unkundigen Patienten führt zur Unwirksamkeit einer allfälligen Einwilligung in die Behandlung. (T8)
  • 4 Ob 155/08k
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 155/08k
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 208/08a
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 208/08a
    Auch
  • 7 Ob 54/09f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 54/09f
  • 6 Ob 71/09y
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 71/09y
    Auch
  • 4 Ob 12/10h
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 12/10h
    Vgl; Beisatz: Der Arzt haftet auch im Fall der Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung nur für die Verwirklichung des Risikos, auf welches er hätte hinweisen müssen. (T9)
  • 5 Ob 231/10x
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 231/10x
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T9
  • 4 Ob 62/11p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Verletzung von Aufklärungspflichten bei einer Anlageberatung. (T10)
    Veröff: SZ 2011/84
  • 6 Ob 168/10i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 168/10i
    Auch
  • 1 Ob 9/11x
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 9/11x
    nur T7; Beis wie T9
  • 1 Ob 229/11z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 229/11z
    Vgl auch; nur T7; Vgl auch Beis wie T6 nur: Das pflichtwidrige Verhalten - der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff - muss somit den geltend gemachten Schaden verursacht haben. (T11)
  • 5 Ob 186/11f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 186/11f
    nur ähnlich T7; Beis ähnlich wie T6
  • 7 Ob 228/11x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
    Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T12)
  • 9 Ob 52/12f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
    Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T13)
  • 7 Ob 137/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 137/12s
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
    Vgl
  • 4 Ob 185/13d
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 185/13d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen. (T14)
  • 8 Ob 120/14a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 120/14a
    Auch
  • 10 Ob 40/15b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
  • 1 Ob 41/16k
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 41/16k
    Vgl; Beis wie T9
  • 1 Ob 138/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
    Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns “. (T15)
  • 1 Ob 23/17i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 23/17i
  • 9 Ob 49/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 49/17x
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/108
  • 9 ObA 68/17s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 68/17s
    Auch
  • 9 Ob 72/17d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 72/17d
  • 6 Ob 120/18t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 120/18t
    Beisatz: Hier: Aufgrund Verletzung der Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG unwirksame Einwilligung. (T16)
  • 5 Ob 179/19p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 179/19p
  • 3 Ob 237/19b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 237/19b
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T11
  • 5 Ob 28/21k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 28/21k
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 7 Ob 124/21t
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 124/21t
    Beis wie T5
  • 5 Ob 11/22m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 5 Ob 11/22m
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 4 Ob 172/22f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 172/22f
    Vgl
  • 2 Ob 123/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2023 2 Ob 123/23m
    vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T5
  • 9 Ob 47/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 47/23m
    vgl; Beisatz: Hier: Mangels ausreichender Aufklärung nach § 5 ÄsthOpG. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026783

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0010OB00713_8800000_002

Rechtssatz für 1Ob66/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026529

Geschäftszahl

1Ob66/73; 1Ob743/80; 3Ob545/82; 5Ob521/82; 5Ob557/81; 6Ob683/84; 1Ob713/88; 8Ob535/89; 7Ob727/89; 7Ob593/90; 1Ob651/90; 8Ob1570/91; 8Ob646/92; 10Ob503/93; 5Ob1524/94; 7Ob521/96; 10Ob1530/96; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 1Ob2318/96f; 7Ob12/97h; 2Ob197/97b; 8Ob261/97h; 10Ob137/98i; 4Ob335/98p; 10Ob286/99b; 7Ob46/00s; 1Ob303/99m; 2Ob317/00g; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 10Ob8/01a; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 6Ob156/01m; 10Ob107/02m; 6Ob63/02m; 7Ob233/02v; 4Ob249/02z; 6Ob125/03f; 9Ob30/03g; 5Ob162/03i; 7Ob299/03a; 7Ob15/04p; 6Ob241/04s; 6Ob86/05y; 1Ob4/06d; 10Ob19/06a; 7Ob129/06f; 5Ob165/05h; 9Ob76/06a; 6Ob246/06d; 7Ob50/07i; 8Ob19/07p; 7Ob21/07z; 1Ob138/07m; 3Ob11/08a; 7Ob199/08b; 1Ob80/08h; 6Ob122/07w; 7Ob54/09f; 9Ob64/08i; 4Ob212/09v; 4Ob203/09w; 10Ob31/10x; 4Ob12/10h; 8Ob43/10x; 1Ob121/10s; 9Ob4/11w; 5Ob9/11a; 7Ob46/11g; 7Ob64/11d; 10Ob84/11t; 1Ob202/11d; 2Ob213/11d; 7Ob228/11x; 1Ob14/12h; 9Ob41/11m; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 8Ob133/12k; 2Ob194/13p; 3Ob94/14s; 9Ob45/14d; 4Ob1/15y; 6Ob214/14k; 1Ob14/15p; 10Ob40/15b; 9Ob48/15x; 1Ob39/16s; 1Ob138/16z; 9Ob89/16b; 8Ob27/17d; 7Ob70/17w; 7Ob88/17t; 4Ob129/17z; 3Ob212/17y; 3Ob229/17y; 9Ob72/17d; 3Ob10/18v; 4Ob115/18t; 5Ob75/18t; 5Ob4/19b; 6Ob77/19w; 5Ob179/19p; 2Ob183/20f; 4Ob194/20p; 5Ob28/21k; 6Ob46/22s; 7Ob1/23g; 5Ob127/23x; 6Ob155/23x

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

ABGB §1299 B
ZPO §502 Abs1 HI2
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 66/73
    Entscheidungstext OGH 18.04.1973 1 Ob 66/73
    Veröff: RZ 1973/167 S 170
  • 1 Ob 743/80
    Entscheidungstext OGH 18.03.1981 1 Ob 743/80
    Beisatz: Aufklärungspflicht ist Teil des Behandlungsvertrages. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Dabei wird die Belehrung umso ausführlicher und eindringlicher sein müssen, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens der (Fortsetzung der) Behandlung erkennbar sind und je dringlicher die (weitere) ärztliche Behandlung auch aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. (T1)
    Veröff: RZ 1982/20 S 60 = JBl 1982,491
  • 3 Ob 545/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 545/82
    Beis wie T1 nur: Dabei wird die Belehrung umso ausführlicher und eindringlicher sein müssen, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens der (Fortsetzung der) Behandlung erkennbar sind und je dringlicher die (weitere) ärztliche Behandlung auch aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. (T2)
    Veröff: SZ 55/114 = JBl 1983,373 (zustimmend Holzer) = VersR 1983,744
  • 5 Ob 521/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 521/82
  • 5 Ob 557/81
    Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 557/81
  • 6 Ob 683/84
    Entscheidungstext OGH 23.01.1986 6 Ob 683/84
    Auch; nur: Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist Frage des Einzelfalls. (T3)
    Beisatz: Die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Auswirkungen können nicht einheitlich, sondern nach den Gesichtspunkten gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung den Umständen des Einzelfalles und den Besonderheiten des Krankheitsbildes Rechnung tragend ermittelt werden. Es können auch keine Prozentsätze (Promillesätze) dafür angegeben werden, bei welcher Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine Aufklärungspflicht nicht mehr besteht. (T4)
    Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145
  • 1 Ob 713/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 713/88
    Vgl; Beis wie T1 nur: Aufklärungspflicht ist Teil des Behandlungsvertrages. (T5)
    Veröff: SZ 62/18
  • 8 Ob 535/89
    Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 535/89
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879
  • 7 Ob 727/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 727/89
    nur T5; nur: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. (T6)
    Veröff: EvBl 1990/87 S 405 = VersR 1991,488
  • 7 Ob 593/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 593/90
    Auch; Beisatz: Aufklärungspflicht gilt nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser Heilbehandlung. (T7) Veröff: JBl 1991,316 = VersR 1991,683
  • 1 Ob 651/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 651/90
    nur T3; nur T5; nur T6
    Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
  • 8 Ob 1570/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 8 Ob 1570/91
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Patientin muss über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt werden; andernfalls kann sie die Tragweite ihrer Erklärung nicht überschauen und daher ihr Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung ausüben. (T8)
  • 8 Ob 646/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 646/92
    Auch; Beis wie T4 nur: Es können auch keine Prozentsätze (Promillesätze) dafür angegeben werden, bei welcher Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine Aufklärungspflicht nicht mehr besteht. (T9)
    Beisatz: Doch muss von einem gewissenhaften Arzt doch verlangt werden, dass er bei einer nicht notwendigen Operation den Patienten über ein Infektionsrisiko von immerhin 3,5 bis 5 Prozent aufklärt. (T10)
  • 10 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 Ob 503/93
    nur T3; Beisatz: Hier: Keine eigene Aufklärungspflicht bei Infektionsrisiko von ein bis zwei Prozent hinsichtliche alternativer Behandlungsmethoden. (T11)
    Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)
  • 5 Ob 1524/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 5 Ob 1524/94
    nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Impfung; jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (so schon 6 Ob 1504/94 und 7 Ob 1504/94). (T12)
  • 7 Ob 521/96
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 7 Ob 521/96
    nur T3; Beis wie T2; nur T6
  • 10 Ob 1530/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 1530/96
    Beis wie T4; nur T6
  • 4 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 505/96
    Auch; nur T3; Beis wie T5
  • 10 Ob 2350/96b
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
    Auch; nur T3; Beis wie T5
    Veröff: SZ 69/199
  • 1 Ob 2318/96f
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2318/96f
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Anforderung an die ärztliche Aufklärungspflicht bei dringlichen Operationen ist nicht zu überspannen. (T13)
  • 7 Ob 12/97h
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 12/97h
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 2 Ob 197/97b
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 197/97b
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Auch bei physikalischen Eingriffen und auch bei Impfungen. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertreter aufklären muss, stellt eine Rechtsfrage dar. Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. (T14)
  • 8 Ob 261/97h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 Ob 261/97h
    nur T3
  • 10 Ob 137/98i
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 Ob 137/98i
    nur T3
  • 4 Ob 335/98p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 335/98p
    Auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Es können auch keine Prozentsätze (Promillesätze) dafür angegeben werden, bei welcher Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine Aufklärungspflicht nicht mehr besteht. (T15)
  • 10 Ob 286/99b
    Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 286/99b
    Auch; Beis wie T14 nur: Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. (T16)
  • 7 Ob 46/00s
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 7 Ob 46/00s
    Beis wie T2; Beis wie T16
  • 1 Ob 303/99m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 303/99m
    nur T3; Beis wie T2
  • 2 Ob 317/00g
    Entscheidungstext OGH 07.12.2000 2 Ob 317/00g
    Vgl auch; nur T3
  • 8 Ob 33/01p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 33/01p
  • 7 Ob 233/00s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s
    Beis wie T5
  • 10 Ob 8/01a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 8/01a
    nur T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 321/00g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 321/00g
    Beis wie T16
  • 8 Ob 103/01g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 103/01g
    Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T17)
  • 6 Ob 156/01m
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 156/01m
    Auch; Beisatz: Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalles. Diese hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. (T18)
  • 10 Ob 107/02m
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 Ob 107/02m
    Auch; Beis wie T18
  • 6 Ob 63/02m
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 63/02m
  • 7 Ob 233/02v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 233/02v
    Auch; Beis wie 18
  • 4 Ob 249/02z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 249/02z
    Vgl auch; Beisatz: In Fragen der Entgeltlichkeit unterscheidet sich hingegen der ärztlichen Behandlungsvertrag nicht von vergleichbaren synallagmatischen Vertragsbeziehungen. (T19)
  • 6 Ob 125/03f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 125/03f
    nur T3
  • 9 Ob 30/03g
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 30/03g
    nur T3
  • 5 Ob 162/03i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 162/03i
    Auch; nur T3; Beis wie T18
  • 7 Ob 299/03a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 299/03a
    Auch; nur T3; Beis wie T18
  • 7 Ob 15/04p
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 15/04p
    Auch; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten und ist daher im Allgemeinen nicht revisibel. (T20)
  • 6 Ob 241/04s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 241/04s
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 86/05y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 86/05y
    Auch; Beisatz: Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T21)
  • 1 Ob 4/06d
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 4/06d
    Auch; Beisatz: Auch für den jeweils richtigen Zeitpunkt der Aufklärung kann nichts anderes gelten. (T22)
  • 10 Ob 19/06a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2006 10 Ob 19/06a
    Beis wie T18
  • 7 Ob 129/06f
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 129/06f
  • 5 Ob 165/05h
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 165/05h
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Weitere diagnostische Abklärung bei unspezifischen Hinweiszeichen auf eine chromosomale Fehlentwicklung des Fötus. (T23)
  • 9 Ob 76/06a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 76/06a
    nur T3
  • 6 Ob 246/06d
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 246/06d
    nur T3
  • 7 Ob 50/07i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 50/07i
    Auch; nur T3; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T24)
  • 8 Ob 19/07p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2007 8 Ob 19/07p
    Auch; Beis wie T18
  • 7 Ob 21/07z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 21/07z
    Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T25)
  • 1 Ob 138/07m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 138/07m
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Verdacht auf das Vorliegen eines Sehnenrisses. (T26)
  • 3 Ob 11/08a
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 11/08a
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über Risiko einer intraoperativen Wachheit. (T27)
  • 7 Ob 199/08b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 199/08b
    Auch
  • 1 Ob 80/08h
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 80/08h
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Biopsie zur Abklärung eines Karzinomverdachts. (T28)
  • 6 Ob 122/07w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w
  • 7 Ob 54/09f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 54/09f
    Auch; nur T3
  • 9 Ob 64/08i
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 64/08i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflichten bei drohender Eklampsie. (T29)
  • 4 Ob 212/09v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 212/09v
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 203/09w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 203/09w
    Auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 31/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 31/10x
    Auch
  • 4 Ob 12/10h
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 12/10h
    Beis wie T16
  • 8 Ob 43/10x
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 43/10x
    nur T3; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 1 Ob 121/10s
    Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 121/10s
    nur: Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist Frage des Einzelfalls. (T30)
  • 9 Ob 4/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 4/11w
    nur T30
  • 5 Ob 9/11a
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 9/11a
    Auch; nur T3; nur T30; Beis wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Als solche ist sie ‑ abgesehen von auffälligen Fehlbeurteilungen ‑ nicht revisibel. (T31)
  • 7 Ob 46/11g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 46/11g
  • 7 Ob 64/11d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 64/11d
    Auch
  • 10 Ob 84/11t
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 84/11t
    Auch; nur T3; Beis wie T18; Beis wie T20
  • 1 Ob 202/11d
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 202/11d
    nur T30; Beis wie T21
  • 2 Ob 213/11d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 213/11d
    Auch; nur T3; Beis wie T18; Beis wie T21; Beis wie T31
  • 7 Ob 228/11x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
    Auch; Beis wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T32)
  • 1 Ob 14/12h
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 14/12h
    Beis wie T4; Beis wie T12 nur: Aufklärungspflicht bei Impfung. (T33)
    Beisatz: Einerseits wird darauf abgestellt, ob eine Information (über äußerst seltene Nebenwirkungen) bei der Entscheidungsbildung eines verständigen Patienten ernsthaft ins Gewicht fiele. Andererseits wird für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht dem Arzt die Beweislast dafür auferlegt, dass der konkrete Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung erteilt hätte. (T34)
  • 9 Ob 41/11m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 41/11m
    nur T3; Beis wie T4
  • 9 Ob 52/12f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
    nur T30; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T35)
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
    nur T3; Beis wie T18
  • 8 Ob 133/12k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 133/12k
    Vgl Beis wie T16
  • 2 Ob 194/13p
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 194/13p
    Auch; Beis wie T18; Beis wie T20
  • 3 Ob 94/14s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T36)
  • 9 Ob 45/14d
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 Ob 45/14d
    nur T30
  • 4 Ob 1/15y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 1/15y
    Auch; nur T30; Beis wie T14; Beis wie T6; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T34
  • 6 Ob 214/14k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 214/14k
  • 1 Ob 14/15p
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 14/15p
    Auch
  • 10 Ob 40/15b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
    Auch
  • 9 Ob 48/15x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 Ob 48/15x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 39/16s
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 39/16s
    nur T30; Beis wie T16; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 1 Ob 138/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
    Beis wie T20; Beis wie T31
  • 9 Ob 89/16b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 89/16b
    Auch; nur T30; Beis wie T13; Beis wie T18
  • 8 Ob 27/17d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 27/17d
    Auch; Beisatz: Eine Aufklärung über Umstände, die der Patient bereits kennt, ist nicht notwendig, weil er in diesem Fall weiß, in welchen Eingriff er einwilligt. Eine Aufklärung darf grundsätzlich auch dann unterbleiben, wenn der behandelnde Arzt aufgrund der Vorgeschichte und der beruflichen Ausbildung des Patienten annehmen darf, dass dieser bereits über die nötigen Kenntnisse von seinem Leiden, von den Behandlungsmöglichkeiten und von deren Folgen verfügt. (T37)
  • 7 Ob 70/17w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 70/17w
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T22; nur T30; Beis wie T31
  • 7 Ob 88/17t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 88/17t
    Auch
  • 4 Ob 129/17z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 129/17z
    Vgl; Beisatz: Die Aufklärungspflichten bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag können jedenfalls nicht weiter reichen als in der Humanmedizin. (T38)
  • 3 Ob 212/17y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 3 Ob 212/17y
    nur T3; Beis wie T18; nur T30; Beis wie T31
  • 3 Ob 229/17y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 229/17y
    Auch
  • 9 Ob 72/17d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 72/17d
    nur: Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. (T39)
  • 3 Ob 10/18v
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 10/18v
    Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21; nur T30; Beis wie T31
  • 4 Ob 115/18t
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 115/18t
    Auch; Beisatz: Hier: Tätowierung. (T40)
  • 5 Ob 75/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 75/18t
    Auch; Beis wie T20
  • 5 Ob 4/19b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 4/19b
    nur T3; Beis wie T22
  • 6 Ob 77/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 77/19w
    Beis wie T18; Beis wie T22; Beis wie T31
  • 5 Ob 179/19p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 179/19p
    Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T18
  • 2 Ob 183/20f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 183/20f
    Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Implantat einer Hüftprothese. (T41)
  • 4 Ob 194/20p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 194/20p
    Beisatz: Hier: Nach Aufklärung, dass eine Verletzung benachbarter Organe vorkommen könne und dass stärkere Blutungen auftreten können, würde ein Hinweis auch auf die – verschwindend geringe – Möglichkeit einer Blutung (ausgerechnet) der Milz die Aufklärungspflicht überspannen. (T42)
  • 5 Ob 28/21k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 28/21k
  • 6 Ob 46/22s
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 46/22s
    Vgl; Beis wie T7
  • 7 Ob 1/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 7 Ob 1/23g
  • 5 Ob 127/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.08.2023 5 Ob 127/23x
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T18; Beisatz wie T20; Beisatz wie T21
  • 6 Ob 155/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 6 Ob 155/23x
    Beisatz wie T18; Beisatz wie T21
    Beisatz: Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen. (T43)

Schlagworte

%; Haftung der Ärzte und Krankenpfleger, erhebliche Rechtsfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0026529

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19730418_OGH0002_0010OB00066_7300000_001

Rechtssatz für 1Ob743/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026413

Geschäftszahl

1Ob743/80; 5Ob557/81; 1Ob550/84; 8Ob63/85; 1Ob713/88; 7Ob727/89; 1Ob651/90; 2Ob505/96; 10Ob2350/96b; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 4Ob249/02z; 7Ob223/03z; 7Ob15/04p; 3Ob229/04d; 5Ob121/06i; 7Ob129/06f; 5Ob165/05h; 7Ob21/07z; 4Ob137/07m; 9Ob12/07s; 5Ob148/07m; 3Ob11/08a; 4Ob87/08k; 4Ob155/08k; 6Ob122/07w; 8Ob113/09i; 8Ob115/09h; 3Ob101/10i; 9Ob4/11w; 5Ob9/11a; 5Ob231/10x; 7Ob64/11d; 1Ob9/11x; 1Ob202/11d; 1Ob215/11s; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 4Ob241/12p; 3Ob94/14s; 6Ob214/14k; 10Ob40/15b; 1Ob252/15p; 1Ob39/16s; 9Ob19/16h; 1Ob138/16z; 3Ob125/17d; 9ObA68/17s; 5Ob75/18t; 6Ob77/19w; 3Ob237/19b; 6Ob17/20y; 5Ob82/23d; 6Ob155/23x

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Rechtssatz

Die ärztliche Aufklärung soll den Einwilligenden instandsetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 743/80
    Entscheidungstext OGH 18.03.1981 1 Ob 743/80
    Veröff: JBl 1982,491
  • 5 Ob 557/81
    Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 557/81
  • 1 Ob 550/84
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 23.05.1984 1 Ob 550/84
    Auch; Veröff: EvBl 1985/32 S 149 = JBl 1985,159
  • 8 Ob 63/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 63/85
    Beisatz: Hier: Mangelhafte Aufklärung einer Schwangeren über die fehlende Eignung des Entbindungsheimes angesichts einer drohenden Frühgeburt. (T1)
    Veröff: ZVR 1987/74 S 222
  • 1 Ob 713/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 713/88
    Veröff: SZ 62/18
  • 7 Ob 727/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 727/89
    Veröff: VersR 1991,488
  • 1 Ob 651/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 651/90
    Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
  • 2 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 505/96
  • 10 Ob 2350/96b
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
    Veröff: SZ 69/199
  • 8 Ob 33/01p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 33/01p
  • 7 Ob 233/00s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2001 7 Ob 233/00s
  • 7 Ob 321/00g
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 321/00g
    Auch
  • 8 Ob 103/01g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 103/01g
  • 4 Ob 249/02z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 249/02z
    Beisatz: In Fragen der Entgeltlichkeit unterscheidet sich hingegen der ärztlichen Behandlungsvertrag nicht von vergleichbaren synallagmatischen Vertragsbeziehungen. (T2)
  • 7 Ob 223/03z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 223/03z
    Beisatz: Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern. (T3)
  • 7 Ob 15/04p
    Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 15/04p
    Beis wie T3
  • 3 Ob 229/04d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 229/04d
    Beis wie T3; Beisatz: Besteht im fraglichen Zeitpunkt eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten nicht mehr, so liegt in der Verneinung einer (weiteren) ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. (T4)
  • 5 Ob 121/06i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 121/06i
    Beis wie T3
  • 7 Ob 129/06f
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 129/06f
    Beis wie T3
  • 5 Ob 165/05h
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 165/05h
    Beis wie T3; Beisatz: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen oder weitere Untersuchungen erforderlich sind, hat er den Patienten auf diese Notwendigkeit und die Risken der Unterlassung hinzuweisen. Dazu gehört, dass der Patient über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt wird, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen und daher sein Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrnehmen kann. (T5)
    Beisatz: Möglichkeit einer chromosomalen Fehlentwicklung des Fötus. (T6)
  • 7 Ob 21/07z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 21/07z
    Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T7)
  • 4 Ob 137/07m
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m
    Veröff: SZ 2007/122
  • 9 Ob 12/07s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 12/07s
  • 5 Ob 148/07m
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 148/07m
    Auch; Beisatz: Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. (T8)
    Beisatz: Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten. (T9)
  • 3 Ob 11/08a
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 11/08a
    Auch
  • 4 Ob 87/08k
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 87/08k
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aufklärungsadressat ist deshalb primär der Patient selbst. Zum Aufklärungsadressaten bei nicht einsichts- und urteilsfähigen Patienten siehe RS0123655. (T10)
    Beisatz: Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten. (T11)
    Veröff: SZ 2008/82
  • 4 Ob 155/08k
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 155/08k
  • 6 Ob 122/07w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w
  • 8 Ob 113/09i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 113/09i
  • 8 Ob 115/09h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 115/09h
  • 3 Ob 101/10i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 101/10i
  • 9 Ob 4/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 4/11w
  • 5 Ob 9/11a
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 9/11a
    Beis wie T3
  • 5 Ob 231/10x
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 231/10x
  • 7 Ob 64/11d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 64/11d
  • 1 Ob 9/11x
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 9/11x
  • 1 Ob 202/11d
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 202/11d
  • 1 Ob 215/11s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 215/11s
  • 7 Ob 228/11x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
    Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T12)
  • 9 Ob 52/12f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T13)
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
  • 4 Ob 241/12p
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 3 Ob 94/14s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s
  • 6 Ob 214/14k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 214/14k
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 40/15b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
  • 1 Ob 252/15p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 252/15p
  • 1 Ob 39/16s
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 39/16s
  • 9 Ob 19/16h
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 19/16h
    Beis wie T2; Beisatz: Die Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht wurden im Hinblick auf die Besonderheit der Arztleistung (Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten) entwickelt, nicht aber im Hinblick auf den vertragsrechtlichen Aspekt der Kosten(tragung). (T14)
  • 1 Ob 138/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
    Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns". (T15)
  • 3 Ob 125/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 125/17d
    Beis wie T14; Beisatz: Sachverhalt vor Inkrafttreten des EU-Patientenmobilitätsgesetzes. (T16)
  • 9 ObA 68/17s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 68/17s
  • 5 Ob 75/18t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 75/18t
    Beis wie T10
  • 6 Ob 77/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 77/19w
    Beis wie T3
  • 3 Ob 237/19b
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 237/19b
    Beis wie T3
  • 6 Ob 17/20y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 17/20y
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Gescheiterte Bemühungen des Arztes zur Kontaktaufnahme mit dem Patienten per Telefon und per Post. (T17)
  • 5 Ob 82/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2023 5 Ob 82/23d
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T8
  • 6 Ob 155/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 6 Ob 155/23x
    vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026413

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19810318_OGH0002_0010OB00743_8000000_001

Entscheidungstext 1Ob713/88

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob713/88

Entscheidungsdatum

07.02.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S***, ÖBB-Beamtin, Wien 11, Mautner-Markhof-Gasse 17-21/2/22, vertreten durch Dr. Erhard C.J. Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Günter P***, praktischer Arzt, Wien 21, Jeneweingasse 10/10, vertreten durch Dr. Günther Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 27.000,-- s.A. (Revisionsinteresse S 25.800,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6. September 1988, GZ 45 R 418/88-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 1. April 1988, GZ 15 C 4596/86-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie unter Einbeziehung der formell nicht abgewiesenen Teilansprüche zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 22.800,-- samt 4 % Zinsen aus S 25.800,-- vom 10. Oktober 1986 bis 1. Dezember 1986 und aus S 22.800,-- seit 2. Dezember 1986 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 4.200,-- samt 4 % Zinsen aus S 7.200,-- vom 10. Oktober 1986 bis 1. Dezember 1986 und aus S 4.200,-- seit 2. Dezember 1986 wird hingegen abgewiesen."

Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 26.650,30 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 1.753,30 Umsatzsteuer und S 7.364,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin leidet schon seit etwa 15 Jahren an Schmerzzuständen im Bereich beider Handgelenke. Seit 1984 traten auch Schmerzen und Verspannungen im Bereich des Rückens auf. Der Beklagte diagnostizierte bei der Klägerin eine durch starke Verspannungen der paravertibralen Muskulatur hervorgerufene Dorsalgie (Rückenschmerzen). Sie unterzog sich deshalb im September 1984 beim Beklagten einer Ozontherapie, zu welcher mehrere Sitzungen notwendig sind. Bei dieser Therapie infiltriert der Beklagte gewöhnlich beiderseits der Brustwirbelsäule Ozon. Um die Schmerzen der Ozoninfiltration zu lindern, injiziert er vor dem Infiltrationsvorgang Xyloneural. Ist dieses Mittel injiziert, steckt der Beklagte auf dieselbe Nadel eine Ozonfüllung auf, um das Ozon in dieselbe Körperstelle zu infiltrieren. Ziel seiner Therapie sind die Nervenwurzeln im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule; jedenfalls soll mit der Infiltration durch das An- und Durchfluten des Gases bis zu den Nervenwurzeln hin zumindest eine mittelbare Wirkung erreicht werden. Der Beklagte führt die Injektionen zur Körpermitte hin aus; als Einstichstelle wählt er dabei jene Körperstelle, als der nach Angaben des Patienten die größte Schmerzempfindung besteht. Die Klägerin hatte bereits etwa zehn Sitzungen hinter sich. Dabei waren ihr die Injektionen jeweils im Bereich der Brustwirbelsäule verabreicht worden. Die Einstichstellen waren von der Brustwirbelsäule jedoch nicht immer gleich weit entfernt. Vor dem Beginn der Therapie hatte der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, sie müsse sich während des Injektionsvorganges ruhig verhalten, weil dieser sonst gefährlich werden könnte. Sonst hat der Beklagte mit der Klägerin Risiken der Therapie nicht näher erörtert. Er hielt dies deshalb nicht für angezeigt, weil die Klägerin seiner Auffassung nach wegen ihres Privatlebens psychisch belastet war und deshalb eine vegetative Dystonie ausgebildet hatte. Hätte die Klägerin auf nähere Aufklärung bestanden, hätte er sie über das mit der Ozontherapie verbundene Risiko aufgeklärt. Dies bestand darin, daß ein Gefäß angestochen und hiedurch eine Embolie herbeigeführt oder die Lunge angestochen werden konnte.

Am 12. September 1984 führte der Beklagte an der Klägerin wieder eine Ozoninfiltration durch. Er nahm die Injektion einige Zentimeter neben der Rückenmitte vor, stach dabei jedoch infolge eines Mißgeschickes die Brusthöhle an. Infolge oberflächlichen Einstiches in die linke Lungenspitze strömte aus der Lunge Luft in die linke Brusthöhle, wodurch sich ein (mantelartiger) Pneumothorax bildete. Die Klägerin bekam einen mit stechenden Schmerzen verbundenen starken Hustenanfall. Der Beklagte brach die Infiltration ab und begann, den Brustkorb der Klägerin abzuhorchen und abzuklopfen, erkannte den Pneumothorax jedoch nicht.

Im Rahmen des ausgedehnten Pneumothorax kollabierte der linke Unterlappen, der Oberlappen war davon weniger betroffen. Da der Beklagte nichts feststellen konnte, forderte er die Klägerin auf sitzenzubleiben. Schließlich brachte sie ein Arbeitskollege nach Hause. Am folgenden Tag suchte sie zwar noch den Arbeitsplatz auf, begab sich jedoch in der Folge in die Ordination eines Internisten, zu dem sie an sich hinbestellt war. Dieser veranlaßte eine Röntgenaufnahme des Brustraumes, die den Pneumothorax eindeutig erkennen ließ. Darauf wurde die Beklagte in die Universitätsklinik für Arbeitsmedizin (AKH) aufgenommen, wo sie bis 18. September 1984 in stationärer Pflege verblieb. Während des Krankenhausaufenthaltes bildete sich der Pneumothorax sponton zurück. Die Lunge entfaltete sich von selbst wieder, so daß ein zusätzlicher ärztlicher Eingriff - etwa ein Punktion - nicht erforderlich war. Angesichts der konservativen Behandlung kann auf die Fehleinschätzung des Pneumothorax durch den Beklagten und den damit verzögerten Behandlungsbeginn keine Verlängerung des Beschwerdebildes zurückgeführt werden. Bei Infiltrationen, wie sie der Beklagte vornimmt, kann trotz Aufwendung ärztlicher Sorgfalt das Anstechen der Brusthöhle nicht immer vermieden werden. Die Ozontherapie des Beklagten ist zwar keine klassische Behandlungsmethode im Sinne der Schulmedizin, die unmittelbare Infiltration in den Bereich der Nervenwurzeln ist im Gegenteil recht ungewöhnlich, doch liegt in dieser Behandlung noch keine Abweichung von einer medizinisch möglichen und vertretbaren Methode.

Nach dem Auftreten des Pneumothorax litt die Klägerin zunächst zwei Tage hindurch an starken Schmerzen. Nachdem die Lunge kollabiert war, nahmen die Schmerzzustände erheblich ab, doch bestanden etwa vier bis fünf Tage hindurch noch leichte Schmerzen. Im Zuge des natürlichen Heilvorganges traten etwa eine Woche hindurch mittelgradige Schmerzen auf, weil die langsame Entfaltung der Lunge mit entsprechenden Reibungen der Oberfläche an der Rippenfellauskleidung der Brusthöhle verbunden war. Bis zum vollständigen Abklingen des Beschwerdebildes traten bei der Klägerin dann noch - gerafft - etwa zehn Tage hindurch leichte Schmerzen auf. Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 27.000,-- s.A. Der Beklagte hafte ihr für die schuldhaft zugefügte Verletzung. Sie sei von ihm über die mit der Infiltrationsbehandlung verbundenen Gefahren nicht aufgeklärt worden. Wären ihr die Risiken bekannt gewesen, hätte sie sich der Therapie nicht unterzogen. Da der Beklagte seine Aufklärungspflicht verletzt habe, hafte er selbst bei kunstgerechtem Eingriff.

Der Beklagte wendete vor allem ein, das Anstechen der Lungenspitze sei kein Kunstfehler. Auch ein Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht falle ihm nicht zur Last. Das Erstgericht sprach der Klägerin ein Schmerzengeld von S 25.800,-- s.A. zu (ohne das Mehrbegehren abzuweisen). Den Beklagten treffe am Zustandekommen der Verletzung selbst kein Verschulden. Das Anstechen der Lungenspitze sei kein Kunstfehler gewesen. Auch die Wahl der Behandlungsmethode könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Selbst wenn sie als eher ungewöhnliche Behandlungsmethode anzusehen sei, fehle es am Risikozusammenhang zwischen dem in der Wahl dieser Methode möglicherweise anzunehmenden Fehlverhalten und dem durch den Einstich bewirkten Verletzungserfolg. Durch die verspätete Einweisung ins Krankenhaus habe sich der Behandlungsverlauf nicht verzögert. Der Beklagte habe aber seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Ozonbehandlung sei von der Schulmedizin nicht approbiert und keineswegs unmittelbar erforderlich gewesen, um etwa ein akutes Krankheitsgeschehen oder gar ein lebensgefährliches Beschwerdebild zu lindern oder abzuwenden. Es sei vielmehr nur um die Behandlung einer nach Einschätzung durch den Beklagten offenbar psychisch belasteten Frau gegangen. Unter diesen Umständen wäre der Beklagte umso mehr verpflichtet gewesen, die Klägerin über alle möglichen Risiken der Behandlung umfassend aufzuklären, so auch über die Gefahr der Verletzung der Lunge. Der Verstoß gegen die Aufklärungspflicht mache den Beklagten auch für die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes schadenersatzpflichtig, weil die Klägerin bei entsprechender Aufklärung in die Behandlung nicht eingewilligt hätte. Auf die Belehrung habe sie weder ausdrücklich noch konkludent verzichtet. Im Hinblick auf die Schmerzperioden sei ein Schmerzengeld von S 25.800,-- gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, sprach aus, daß die Revision zulässig sei, und stellte nach teilweiser Beweiswiederholung ergänzend fest: Der Pneumothorax sei im allgemeinen keine wirklich schwerwiegende und gefährliche, geschweige denn eine lebensgefährliche Komplikation. In der Regel bilde er sich von selbst zurück. Bei Infiltrationsbehandlungen im Bereich des Rückens sei das Anstechen der Brusthöhle eine zwar seltene, aber doch immer wieder einmal vorkommende Komplikation. In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz aus, der mit dem Arzt abgeschlossene Behandlungsvertrag umfasse auch dessen Aufklärungspflicht, also die Verpflichtung, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung bzw. deren Unterlassung zu unterrichten. Diese Belehrung sei Teil der Heilbehandlung. Die Grenzen der Aufklärungspflicht könnten nur im Einzelfall abgesteckt werden. Der Arzt sei aber im allgemeinen nicht verpflichtet, den Patienten auf alle nur denkbaren Nachteile der Behandlung hinzuweisen, mit welchen bei Würdigung des konkreten Falles nach dem Stand der ärztlichen Erfahrung nicht zu rechnen sei; in solchen Fällen sei die Annahme gerechtfertigt, daß ein verständiger Patient seinen Entschluß zur Behandlung nicht ändern werde. Nach herrschender Rechtsprechung sei die ärztliche Aufklärungspflicht in erster Linie nach dem Wohl des Patienten und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht einzugrenzen. Die Aufklärung könne umso geringer ausfallen, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten sei. Dem Arzt sei so ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Er dürfe jedoch nicht schon aus der Unterlassung von Fragestellungen stets auf den Wunsch des Patienten schließen, nicht weiter aufgeklärt zu werden. Es komme dabei immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch die Frage, ab welchem Häufigkeitsgrad der Patient über ein Behandlungsrisiko aufgeklärt werden müsse, lasse sich nicht generell beantworten. Dabei komme es vor allem darauf an, ob das nicht geradezu ganz seltene Risiko lebensbedrohend sei oder wichtige Körperfunktionen betreffe und ob es von solchem Gewicht sei, daß es auch ein vernünftiger Patient ernsthaft in seine Überlegungen einbeziehen müsse, ob er lieber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchte oder die gute Chance einer Heilung mit den demgegenüber viel geringeren Gefahren erkaufe. Demnach habe der Beklagte die Klägerin auf die Gefahr einer Embolie oder eines Pneumothorax nicht aufmerksam machen müssen. Das Anstechen der Brusthöhle sei ein seltenes Risiko. Der Pneumothorax stelle keine schwerwiegende Folge dar, weil er sich in der Regel von selbst zurückbilde. Die Klägerin habe an Rückenschmerzen und Verspannungen des Rückens gelitten, weshalb sie im September 1984 die Ozontherapie begonnen habe. Derartige Beschwerden müßten jedenfalls als ins Gewicht fallende Gesundheitsstörungen angesehen werden. Stelle man diesen Beschwerden das geringe Risiko eines Pneumothorax gegenüber, so stelle sich gar nicht die Frage, ob ein vernünftiger Patient überhaupt ernsthaft überlege, mit den bisherigen Beschwerden lieber weiterzuleben als die gute Chance einer Heilung oder zumindest einer Linderung wahrzunehmen. Der Patient werde vielmehr von vornherein die Behandlung wünschen. Unter diesen Umständen habe den Beklagten keine Aufklärungspflicht getroffen. Daß ihn an der Zufügung der Verletzung an und für sich kein Verschulden treffe, habe schon das Erstgericht zutreffend dargelegt, so daß seine Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzengeldes zu verneinen sei.

Die von der Klägerin dagegen erhobene Revision ist berechtigt. Die Klägerin beschränkt die Ausführungen in ihrem Rechtsmittel ausschließlich auf die behauptete Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht durch den Beklagten; sie nimmt es somit hin, daß die Vorinstanzen einen vom Beklagten zu vertretenden Kunstfehler verneint haben.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich ist jede medizinische Behandlung rechtswidrig, wenn sie der Einwilligung durch den Patienten entbehrt. Hat die eigenmächtige Behandlung nachteilige Folgen, haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm dabei kein Kunstfehler unterlaufen ist vergleiche Mertens in Münch-Komm.2 Paragraph 823, BGB Rz 421; Soergel-Zeuner, BGB11 Paragraph 823, Rz 200; Schäfer in Staudinger, BGB12 Paragraph 823, Rz 469). Die den Eingriff rechtfertigende Einwilligung durch den Patienten setzt voraus, daß ihm der Arzt vorher über Art und Schwere sowie über mögliche Gefahren und schädliche Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung sowie darüber aufgeklärt hat, daß daneben auch noch andere, weniger gefährliche, wenngleich vielleicht längerdauernde Behandlungsmethoden Erfolgsaussichten haben vergleiche KRSlg. 685;

JBl 1982, 491; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch II 120 f vergleiche Mertens aaO Rz 423 a 426; Schäfer aaO in Rz 472; Soergel-Zeuner aaO, 203, 206). Diese Belehrung ist ein Teil der Heilbehandlung (RZ 1973/167;

Ehrenzweig, System2 II/1, 627, vergleiche Mertens aaO Rz 421). Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überblicken (KRSlg. 685; Zipf in ÖJZ 1977, 385). Erteilte der Kranke seine Einwilligung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Belehrung durch den Arzt, ist sie unwirksam (KRSlg. 685 ua; Koziol aaO; Bertel, Wiener Kommentar zum StGB, Paragraph 110, Anmerkung 8; Steiner in JBl 1982, 169; Loebenstein, Die strafrechtliche Haftung des Arztes bei operativen Eingriffen, ÖJZ 1978, 309 f vergleiche Mertens aaO Rz 423, 423 a; Schäfer aaO Rz 470; Zeuner aaO Rz 203). In diesem Fall verantwortet der Arzt eigenmächtige Heilbehandlung (Paragraph 110, Absatz eins, StGB) und haftet - wie schon dargelegt - selbst bei kunstgerechtem Eingriff für die hiedurch bewirkten Schäden wegen Verletzung dieses Schutzgesetzes (Paragraph 1311, ABGB).

Wie weit die Aufklärungspflicht des Arztes im Einzelfall reicht, kann nicht einheitlich beantwortet werden; sie liegt im Spannungsfeld des vom Arzt vor allem zu wahrenden Wohles des Patienten vergleiche Paragraph 7, ÄrzteG) und dessen Selbstbestimmungsrechtes. Da dem Kranken in aller Regel die Kenntnisse fehlen, um die Mitteilungen des Arztes richtig einzuschätzen, muß der Umfang der Aufklärung den Gesichtspunkten gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung den Umständen des Einzelfalls und den Besonderheiten des Krankenbildes Rechnung tragend beurteilt werden. Demnach ist der Arzt im allgemeinen nicht verpflichtet, den Kranken auf alle nur erdenklichen nachteiligen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung hinzuweisen, sofern mit solchen Folgen bei Würdigung des Anlaßfalles nach dem Stand der ärztlichen Erfahrung nicht gerechnet werden muß (SZ 55/114; JBl 1982, 491; RZ 1973/167 ua; vergleiche Zeuner aaO Rz 210; Schäfer aaO Rz 472 vergleiche auch Steiner aaO 173).

Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist (SZ 55/114 ua; vergleiche Speiser in ÖJZ 1988, 744 ff, insbesondere 747 f). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind vergleiche BGH in VersR 1972, 153 vergleiche Mertens aaO Rz 426; Zeuner aaO Rz 205; Schäfer aaO Rz 478). Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, wenn für den Eingriff aus medizinischer Sicht keine Dringlichkeit oder überhaupt keine zwingende Indikation besteht vergleiche BGH NJW 1984, 1395 f; Mertens aaO Rz 428). Hinzuweisen ist auch auf das allgemeine mit dem Eingriff verbunden Risiko (Thrombose, Embolie oder dgl.; vergleiche Speiser aaO). Die Ozonbehandlung durch den Beklagten war mit dem Risiko verbunden, daß versehentlich ein Gefäß oder die Lunge angestochen werden und hiedurch eine Embolie bzw. ein Pneumothorax (wie bei der Klägerin tatsächlich eingetreten) herbeigeführt werden konnte. Diese Risiken konnten - selbst im Fall des Pneumothorax - mit erheblichen nachteiligen Folgen verbunden sein. Dazu kommt, daß die vom Beklagten angewendete Ozonbehandlung keineswegs eine klassische Behandlungsmethode im Sinne der Schulmedizin, sondern im Gegenteil sogar "recht ungewöhnlich" (ON 18, S. 6) ist. Die Behandlung war auch keineswegs notwendig, um die Klägerin vor drohender Lebensgefahr oder doch einer erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit zu bewahren; sie setzte es sich vielmehr zum Ziel, die Patientin von - allerdings beträchtlichen - Schmerzen zu befreien oder diese doch zu lindern. In einem solchen Fall ist eine ausführliche Aufklärung des Patienten geboten, um ihn in die Lage zu versetzen, zwischen der Aussicht auf Heilung bzw. Besserung und den möglichen Wagnissen des Eingriffs abzuwägen. Der medizinische Laie, der dem Arzt, in dessen Behandlung er sich begeben hat, wohl zumeist volles Vertrauen entgegenbringt, wird in Fällen, in welchen er auf mögliche Risiken vom Arzt überhaupt nicht aufmerksam gemacht wird, einen für ihn gefahrlosen Eingriff geradezu als selbstverständlich voraussetzen.

Der Beklagte hat die Klägerin über die möglichen Gefahren des Eingriffes nicht aufgeklärt. Er rechtfertigte die Unterlassung ausschließlich damit, daß die Beklagte seiner Auffassung nach hauptsächlich psychosomatisch bedingte Beschwerden, also Symptome ohne faßbaren Organbefund vergleiche Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 981), habe. Zutreffend führt die Klägerin in ihrer Revision aus, daß der Beklagte bei dieser Diagnose ohnedies nur die körperlichen Symptome eines seelischen Leidens erreichen konnte, so daß eine nachhaltige Besserung ohne gleichzeitige Psychotherapie nicht möglich gewesen sein dürfte. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Diagnose konnte die Unterlassung notwendiger ärztlicher Aufklärung der Klägerin somit nicht rechtfertigen. Daß die Aufklärung der Beklagten über die Folgen mißglückter Einstiche aus besonderen Gründen - etwa wegen ihrer psychischen

Verfassung - kontraindiziert gewesen wäre, hat der Beklagte nicht behauptet. In einem solchen Fall hat der Arzt im übrigen auch zu prüfen, ob der Eingriff, der keineswegs dringend geboten war, dann nicht überhaupt zu unterlassen ist.

Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Klägerin in die Ozoninfiltration bei ausreichender Aufklärung über die möglichen Risiken nicht eingewilligt hätte. Ist dem Beklagten ein Verstoß gegen die ihn treffende Pflicht zur ausreichenden Aufklärung der Klägerin vorzuwerfen, so haftet er unter diesen Umständen auch für die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes. Der Beklagte hat somit der Klägerin auch für die zufälligen Folgen seines Eingriffes einzustehen und ihr daher ein angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen. Gegen die Bemessung des Schmerzengeldes durch das Erstgericht, gegen die der Beklagte in seiner Berufung keine stichhältigen Argumente vortrug, bestehen keine Bedenken. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte bereits ein Schmerzengeld von S 3.000,-- bezahlt und die Klägerin ihr Begehren auch um diesen Betrag eingeschränkt hat, ohne daß das Erstgericht dies beim Schmerzengeldzuspruch berücksichtigt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem verhältnismäßig kleinen Teil ihrer Forderung unterlegen, deren Feststellung der Höhe nach vom richterlichen Ermessen abhängig war. Der Kostenbemessung ist allerdings der ersiegte Betrag zugrundezulegen. Der Schriftsatz ON 7 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil der behauptete Irrtum nicht als entschuldbar erkannt werden kann.

Anmerkung

E16762

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00713.88.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19890207_OGH0002_0010OB00713_8800000_000