Der Rekurs ist im Hinblick auf den zutreffend beigesetzten Rechtskraftvorbehalt zulässig, aber nicht berechtigt. In seinem Rekurs vertritt der Beklagte die Ansicht, auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, wonach er nicht die Absicht gehabt habe, den Dieb zu stoßen, diesen beim "Nachfassen beschleunigt" habe und deswegen mit ihm gemeinsam auf das Auto gestürzt sei und er die Absicht gehabt habe, das Davonlaufen des Diebes zu verhindern, ergäbe sich, daß er sich vollkommen korrekt verhalten habe, um seiner Berufspflicht nachzukommen. Da er nicht habe voraussehen können, er werde bei seinem Bemühen, den Dieb zu fassen, diesen so "beschleunigen" daß er ausgerechnet auf ein Auto stürzen könnte, sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen er sich habe fahrlässig verhalten können.
Den vom Berufungsgericht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten angestellten Erörterungen hielt der Rekurswerber entgegen, er habe nicht wissen können, ob der von ihm ertappte Dieb nicht vorher schon wertvolle Gegenstände gestohlen habe und ob es sich bei diesem nicht um einen Gewohnheitsdieb handle. Eine "Interessenabwägung" zwischen dem Wert der Handtasche und dem Schaden am PKW des Klägers habe er daher nicht vornehmen müssen und auch nicht vornehmen können. Eine derartige auf materiellen Werten beruhende "Interessenabwägung" sei überhaupt abzulehnen, weil der Schaden aus dem Diebstahl und jener am PKW für ihn nicht kalkulierbar gewesen seien und der "Schutz der Rechtsordnung gegen Diebe" weit höher zu bewerten sei, als ein bloß materieller, von ihm auch nicht vorhersehbarer Schaden am PKW des Klägers, wie er am Straßenverkehr alltäglich vorkomme. Da er bloß versucht habe, den Dieb mit den Händen zu fassen, also keine als rechtswidrig erkennbare Mittel eingesetzt habe, habe er den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht zu verantworten. Dem kann nicht gefolgt werden.
Vorauszuschicken ist, daß die Schadenersatzpflicht grundsätzlich zur Voraussetzung hat, daß der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft handelt. Rechtswidrig ist ein menschliches Verhalten dann, wenn es gegen Gebote und Verbote der (gesamten) Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten (§ 1295 Abs 2 ABGB) verstößt (Koziol-Welser8 I 414; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 90; ZVR 1976/229 ua). Abgesehen von den gebotene oder verbotene Verhaltenspflichten genau umschreibenden sogenannten Schutzgesetzen stellt ein solches gegen jedermann gerichtetes, menschliches Verhalten mißbilligendes Verbot etwa § 125 StGB dar; auch aus der Absolutheit des Eigentumsrechtes (§ 354 ABGB) ergibt sich, daß grundsätzlich jedermann sein Verhalten so einzurichten hat, daß die Rechte des Eigentümers nicht geschmälert, somit etwa eine Sache auch nicht beschädigt wird. Wenngleich aus der Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes - mangels genauer Umschreibung der Verhaltenspflichten - noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung geschlossen werden kann, so kann der eingetretene Erfolg doch die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens indizieren (Koziol, aaO, 93 und Haftpflichtrecht2 II 23; Koziol-Welser, aaO, 414;Vorauszuschicken ist, daß die Schadenersatzpflicht grundsätzlich zur Voraussetzung hat, daß der Schädiger rechtswidrig und schuldhaft handelt. Rechtswidrig ist ein menschliches Verhalten dann, wenn es gegen Gebote und Verbote der (gesamten) Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) verstößt (Koziol-Welser8 römisch eins 414; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 90; ZVR 1976/229 ua). Abgesehen von den gebotene oder verbotene Verhaltenspflichten genau umschreibenden sogenannten Schutzgesetzen stellt ein solches gegen jedermann gerichtetes, menschliches Verhalten mißbilligendes Verbot etwa Paragraph 125, StGB dar; auch aus der Absolutheit des Eigentumsrechtes (Paragraph 354, ABGB) ergibt sich, daß grundsätzlich jedermann sein Verhalten so einzurichten hat, daß die Rechte des Eigentümers nicht geschmälert, somit etwa eine Sache auch nicht beschädigt wird. Wenngleich aus der Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes - mangels genauer Umschreibung der Verhaltenspflichten - noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung geschlossen werden kann, so kann der eingetretene Erfolg doch die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens indizieren (Koziol, aaO, 93 und Haftpflichtrecht2 römisch II 23; Koziol-Welser, aaO, 414;
Mayrhofer, Schuldrecht I, 271; ZVR 1976/229; SZ 48/109;Mayrhofer, Schuldrecht römisch eins, 271; ZVR 1976/229; SZ 48/109;
SZ 56/74 ua). Bei einem Eingriff in absolute Rechte, deren Gefährdung somit grundsätzlich verboten ist (Wolff in Klang2 VI, 15, 18/19; Koziol2 I 94; ZVR 1976/229 ua), ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Verhalten des Schädigers einer Verhaltensnorm widersprochen hat; dies wird dann der Fall sein, wenn er das auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der einerseits etwa das allgemeine Interesse an der Bewegungsfreiheit und Entfaltungsmöglichkeit des einzelnen und das Interesse an Ordnung und Sicherheit sowie die Zumutbarkeit von Verhaltenspflichten, anderseits aber auch der Wert der bedrohten Güter und Interessen, sowie die Eignung des schädigenden Verhaltens, einen nachteiligen Erfolg herbeizuführen, also dessen Gefährlichkeit - jeweils ex ante betrachtet - zu berücksichtigen sind, objektiv zumutbar erscheinende Maß an Sorgfalt in Ansehung der Vermeidung der Gefährdung fremden Gutes nicht eingehalten hat (vgl. Wolff, aaO, 15; Koziol-Welser, aaO, 414 f; Koziol2 I 94 und II 23; Mayrhofer, aaO, 272;SZ 56/74 ua). Bei einem Eingriff in absolute Rechte, deren Gefährdung somit grundsätzlich verboten ist (Wolff in Klang2 römisch VI, 15, 18/19; Koziol2 römisch eins 94; ZVR 1976/229 ua), ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Verhalten des Schädigers einer Verhaltensnorm widersprochen hat; dies wird dann der Fall sein, wenn er das auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der einerseits etwa das allgemeine Interesse an der Bewegungsfreiheit und Entfaltungsmöglichkeit des einzelnen und das Interesse an Ordnung und Sicherheit sowie die Zumutbarkeit von Verhaltenspflichten, anderseits aber auch der Wert der bedrohten Güter und Interessen, sowie die Eignung des schädigenden Verhaltens, einen nachteiligen Erfolg herbeizuführen, also dessen Gefährlichkeit - jeweils ex ante betrachtet - zu berücksichtigen sind, objektiv zumutbar erscheinende Maß an Sorgfalt in Ansehung der Vermeidung der Gefährdung fremden Gutes nicht eingehalten hat vergleiche Wolff, aaO, 15; Koziol-Welser, aaO, 414 f; Koziol2 römisch eins 94 und römisch II 23; Mayrhofer, aaO, 272;
MietSlg 33.218; EvBl 1984/60). Es gibt aber auch bestimmte, immer wieder vorkommende Interessenlagen, bei welchen das Gesetz selbst die Rechtswidrigkeit ausschließt. Dazu gehören die Rechtfertigungsgründe der Notwehr und des (rechtfertigenden) Notstandes.
Eine Notwehrsituation liegt dem gegenständlichen Anspruch nicht zugrunde, weil es nicht um den Ersatz eines Schadens geht, der jemandem zugefügt wird, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff des Geschädigten abzuwehren. Zur Beurteilung steht vielmehr die Frage der Haftung für Schäden eines Dritten, die dieser nicht im Zuge der Abwehr dessen rechtswidrigen Angriffes, sondern aus Anlaß einer Notwehrlage, nämlich zur Abwehr einer in dem Angriff eines Diebes auf das Eigentum des Dienstgebers des den Angriff Abwehrenden gelegenen Gefahr durch Nothilfehandlungen zugefügt wurden. Für eine solche - der Abwendung der einem anderen drohenden Gefahr dienende - Nothilfehandlung gelten die für Notstandshandlungen selbst maßgeblichen Grundsätze.
Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung stellt Notstand oder Nothilfe nur dann einen Rechtfertigungsgrund dar, wenn die Notstands- oder Nothilfehandlung zum Schutz von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannten Rechtsgütern gesetzt wurde, eine umfassende, ex ante vorzunehmende, Interessenabwägung (Koziol2 I 108; Mayrhofer, aaO, 274; Kienapfel, Strafrecht3, Allgemeiner Teil, Z 12 Rz 22 f; ZVR 1980/277) die Notstandshandlung als rechtmäßig erscheinen läßt und diese die geringste mögliche Verletzung der fremden Interessen darstellt (vgl. Koziol2 I 108 f; Leukauf-Steininger, StGB, § 3 RN 49, 52). Diese Interessenabwägung hat vor allem den Wert des gefährdeten und des in Anspruch genommenen Gutes gegenüberzustellen, wobei jedoch auch ein Eingriff in ein höherwertiges Gut zur Rettung eines geringerwertigen Gutes gerechtfertigt sein kann, wenn ersteres nur geringfügig beeinträchtigt wird, das bedrohte hingegen sonst vernichtet worden wäre; außerdem muß das Verhältnis der Stärke der Gefährdung des bedrohten Gutes und des Gutes des Dritten beachtet werden. Wenngleich Schaden verursachende Notstands- und Nothilfehandlungen in der Regel absichtlich gesetzt werden, so können die für Notstand (Nothilfe) geltenden Regeln auch auf bloß fahrlässige Schadenszufügung (arg. a maiori ad minus) angewendet werden (vgl. Wolff, aaO 72; Koziol2 II 314; SZ 15/120; ZVR 1958/254; ZVR 1980/277 ua).Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung stellt Notstand oder Nothilfe nur dann einen Rechtfertigungsgrund dar, wenn die Notstands- oder Nothilfehandlung zum Schutz von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannten Rechtsgütern gesetzt wurde, eine umfassende, ex ante vorzunehmende, Interessenabwägung (Koziol2 römisch eins 108; Mayrhofer, aaO, 274; Kienapfel, Strafrecht3, Allgemeiner Teil, Ziffer 12, Rz 22 f; ZVR 1980/277) die Notstandshandlung als rechtmäßig erscheinen läßt und diese die geringste mögliche Verletzung der fremden Interessen darstellt vergleiche Koziol2 römisch eins 108 f; Leukauf-Steininger, StGB, Paragraph 3, RN 49, 52). Diese Interessenabwägung hat vor allem den Wert des gefährdeten und des in Anspruch genommenen Gutes gegenüberzustellen, wobei jedoch auch ein Eingriff in ein höherwertiges Gut zur Rettung eines geringerwertigen Gutes gerechtfertigt sein kann, wenn ersteres nur geringfügig beeinträchtigt wird, das bedrohte hingegen sonst vernichtet worden wäre; außerdem muß das Verhältnis der Stärke der Gefährdung des bedrohten Gutes und des Gutes des Dritten beachtet werden. Wenngleich Schaden verursachende Notstands- und Nothilfehandlungen in der Regel absichtlich gesetzt werden, so können die für Notstand (Nothilfe) geltenden Regeln auch auf bloß fahrlässige Schadenszufügung (arg. a maiori ad minus) angewendet werden vergleiche Wolff, aaO 72; Koziol2 römisch II 314; SZ 15/120; ZVR 1958/254; ZVR 1980/277 ua).
Eine Anwendung dieser von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht.
Der Beklagte war als Warenhausdetektiv bemüht, einen gegenwärtigen Angriff eines Diebes auf das Eigentum seines Dienstgebers, also ohne Zweifel auf ein von der Rechtsordnung geschütztes Rechtsgut, abzuwehren. Er hatte erkannt, daß es um den Diebstahl einer Damenhandtasche ging. Insoweit der Rekurswerber in diesem Zusammenhang davon ausgeht, der Dieb könnte noch andere Waren gestohlen haben oder ein Gewohnheitsdieb sein, entfernt er sich von der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage, weshalb auf diese Möglichkeit bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung nicht weiter einzugehen ist. Ausgehend vom Wert einer Damenhandtasche, den der Beklagte dieser erfahrungsgemäß beimessen konnte - als Warenhausdetektiv muß er wohl über derartige Kenntnisse verfügen - durfte der Beklagte nur solche Rettungshandlungen in Erwägung ziehen, bei welchen keine Gefährdung oder Verletzung höherwertiger Rechtsgüter in erheblichem Ausmaß zu befürchten gewesen wäre. So durfte er zur Verhinderung des Diebstahls einer Damenhandtasche keinesfalls eine solche Verfolgungsart wählen, bei der er sich infolge der von ihm eingehaltenen Laufgeschwindigkeit selbst außerstande setzt, sein körperliches Verhalten zu beherrschen, sodaß die Gefahr bestand, andere Personen oder selbst den Dieb niederzustoßen und dadurch erheblich zu gefährden oder Sachen in einem bedeutenden, mit dem Wert des durch den Diebstahl gefährdeten Gutes nicht in Einklang zu bringenden Ausmaß zu beschädigen. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte dem Dieb mit einer derartigen Geschwindigkeit nachgelaufen, daß er ihn "niedergerannt" hätte, wenn er sich "nicht mit einer Hand beim Türpfosten abgebremst" hätte. In der Folge legte der Beklagte jedenfalls im Zuge der weiteren Verfolgung des Diebes ein Verhalten an den Tag, bei dem er nicht mehr in der Lage war, seine Körperhaltung zu beherrschen, sodaß es geschehen konnte, daß er - gemeinsam mit dem Dieb - auf einen vor dem Warenhaus am Fahrbahnrand parkenden PKW fiel, und zwar derart heftig, daß dabei doch erhebliche den Wert der Tasche um ein Vielfaches übersteigende Schäden eintraten. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht gesagt werden, der Beklagte hätte bei der von ihm gewählten Art der Verfolgung des Diebes nicht damit rechnen müssen, unbeteiligte Passanten oder Sachen zu gefährden. Von einer den Beklagten rechtfertigenden Nothilfehandlung kann somit keine Rede sein. Da auch nicht gesagt werden kann, der Beklagte hätte auf Grund unwiderstehlichen Zwanges nicht anders handeln können, liegt hier auch keine seine Schuld ausschließende Nothilfe vor (vgl. Koziol I2, 118). Unter diesen Umständen ist nicht weiter zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beklagte gemäß § 1306 a ABGB nach richterlichem Ermessen Ersatz zu leisten hätte, wenn ihm weder Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu unterstellen, noch ein Schuldvorwurf zu machen gewesen wäre.Der Beklagte war als Warenhausdetektiv bemüht, einen gegenwärtigen Angriff eines Diebes auf das Eigentum seines Dienstgebers, also ohne Zweifel auf ein von der Rechtsordnung geschütztes Rechtsgut, abzuwehren. Er hatte erkannt, daß es um den Diebstahl einer Damenhandtasche ging. Insoweit der Rekurswerber in diesem Zusammenhang davon ausgeht, der Dieb könnte noch andere Waren gestohlen haben oder ein Gewohnheitsdieb sein, entfernt er sich von der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage, weshalb auf diese Möglichkeit bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung nicht weiter einzugehen ist. Ausgehend vom Wert einer Damenhandtasche, den der Beklagte dieser erfahrungsgemäß beimessen konnte - als Warenhausdetektiv muß er wohl über derartige Kenntnisse verfügen - durfte der Beklagte nur solche Rettungshandlungen in Erwägung ziehen, bei welchen keine Gefährdung oder Verletzung höherwertiger Rechtsgüter in erheblichem Ausmaß zu befürchten gewesen wäre. So durfte er zur Verhinderung des Diebstahls einer Damenhandtasche keinesfalls eine solche Verfolgungsart wählen, bei der er sich infolge der von ihm eingehaltenen Laufgeschwindigkeit selbst außerstande setzt, sein körperliches Verhalten zu beherrschen, sodaß die Gefahr bestand, andere Personen oder selbst den Dieb niederzustoßen und dadurch erheblich zu gefährden oder Sachen in einem bedeutenden, mit dem Wert des durch den Diebstahl gefährdeten Gutes nicht in Einklang zu bringenden Ausmaß zu beschädigen. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte dem Dieb mit einer derartigen Geschwindigkeit nachgelaufen, daß er ihn "niedergerannt" hätte, wenn er sich "nicht mit einer Hand beim Türpfosten abgebremst" hätte. In der Folge legte der Beklagte jedenfalls im Zuge der weiteren Verfolgung des Diebes ein Verhalten an den Tag, bei dem er nicht mehr in der Lage war, seine Körperhaltung zu beherrschen, sodaß es geschehen konnte, daß er - gemeinsam mit dem Dieb - auf einen vor dem Warenhaus am Fahrbahnrand parkenden PKW fiel, und zwar derart heftig, daß dabei doch erhebliche den Wert der Tasche um ein Vielfaches übersteigende Schäden eintraten. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht gesagt werden, der Beklagte hätte bei der von ihm gewählten Art der Verfolgung des Diebes nicht damit rechnen müssen, unbeteiligte Passanten oder Sachen zu gefährden. Von einer den Beklagten rechtfertigenden Nothilfehandlung kann somit keine Rede sein. Da auch nicht gesagt werden kann, der Beklagte hätte auf Grund unwiderstehlichen Zwanges nicht anders handeln können, liegt hier auch keine seine Schuld ausschließende Nothilfe vor vergleiche Koziol I2, 118). Unter diesen Umständen ist nicht weiter zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beklagte gemäß Paragraph 1306, a ABGB nach richterlichem Ermessen Ersatz zu leisten hätte, wenn ihm weder Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu unterstellen, noch ein Schuldvorwurf zu machen gewesen wäre.
Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum zur Annahme einer Haftung des Beklagten für den anläßlich der von ihm vorgenommenen Verfolgungsjagd entstandenen Schaden gelangt. Dem Rekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.