Rechtssatz für 14Ob140/86 (14Ob141/86); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022825

Geschäftszahl

14Ob140/86 (14Ob141/86); 7Ob721/86; 3Ob623/86; 5Ob643/88; 7Ob677/89; 1Ob17/90; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 1Ob33/97b; 6Ob292/00k; 1Ob151/01i; 6Ob322/02z; 8Ob72/04b; 6Ob72/08v; 4Ob197/08m; 9Ob6/16x; 1Ob167/16i

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Norm

ABGB §1295 Ia3a
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wenn das schädigende Verhalten in Unterlassungen besteht, genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges zur Zurechnung des schädigenden Ereignisses.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 140/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 140/86
  • 7 Ob 721/86
    Entscheidungstext OGH 29.01.1987 7 Ob 721/86
  • 3 Ob 623/86
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 623/86
    Veröff: JBl 1988,244
  • 5 Ob 643/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 5 Ob 643/88
  • 7 Ob 677/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 677/89
    Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207
  • 1 Ob 17/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 17/90
  • 1 Ob 520/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 520/93
    Auch; Veröff: ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka ZfRV 1994,232
  • 1 Ob 33/97b
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 33/97b
    Auch
  • 6 Ob 292/00k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 292/00k
    Auch
  • 1 Ob 151/01i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 151/01i
    Veröff: SZ 74/159
  • 6 Ob 322/02z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 322/02z
    Auch
  • 8 Ob 72/04b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 72/04b
  • 6 Ob 72/08v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 72/08v
  • 4 Ob 197/08m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 197/08m
  • 9 Ob 6/16x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 6/16x
  • 1 Ob 167/16i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 167/16i
    Vgl; Beisatz: Hier: Amtshaftung; hohe Wahrscheinlichkeit der Weiterbestellung; Verfahren vor der Weiterbestellungskommission gemäß den §§ 16ff AusG (Ausschreibungsgesetz 1989). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022825

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0140OB00140_8600000_002

Rechtssatz für 1Ob502/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022900

Geschäftszahl

1Ob502/77; 1Ob692/77; 1Ob785/83; 7Ob531/85; 3Ob560/84; 5Ob608/84; 1Ob28/86; 2Ob554/86; 10Ob509/87; 8Ob593/87; 5Ob643/88; 7Ob677/89; 2Ob596/89; 4Ob607/89; 1Ob31/92; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 1Ob2051/96s; 1Ob33/97b; 1Ob6/97g; 9Ob114/98z; 2Ob224/97y; 3Ob51/98s; 8Ob278/99m; 6Ob220/99t; 2Ob226/99w; 6Ob242/00g; 6Ob292/00k; 10Ob61/01w; 1Ob54/01z; 1Ob116/01t; 6Ob88/01m; 1Ob223/01b; 1Ob151/01i; 1Ob310/01x; 6Ob322/02z; 9Ob127/03x; 8Ob42/04s; 6Ob12/05s; 8Ob86/06i; 4Ob230/06m; 2Ob170/06y; 6Ob104/06x; 1Ob226/07b; 10Ob103/07f; 6Ob72/08v; 2Ob178/07a; 4Ob197/08m; 9Ob22/08p; 5Ob38/05g; 4Ob28/09k; 2Ob266/08v; 7Ob136/09i; 2Ob277/08m; 1Ob203/09y; 1Ob213/09v; 4Ob36/10p; 4Ob71/10k; 2Ob10/10z; 4Ob145/10t; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 3Ob39/11y; 7Ob77/10i; 1Ob115/11k; 17Ob11/11h; 2Ob97/11w; 2Ob176/10m; 10Ob61/11k; 4Ob137/11t; 4Ob145/11v; 10ObS157/11b; 7Ob170/11t; 1Ob186/11a; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 1Ob172/12v; 7Ob162/12t; 7Ob189/12p; 10Ob13/13d; 10Ob48/13a; 10Ob46/13g; 3Ob191/13d; 4Ob210/13f; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 2Ob41/14i; 5Ob208/13v; 8Ob53/14y; 1Ob148/14t; 8Ob95/14z; 3Ob166/14d; 4Ob239/14x; 9Ob26/14k; 6Ob71/15g; 8Ob93/14f; 1Ob39/15i; 2Ob36/15f; 8Ob98/15t; 1Ob157/16v; 6Ob32/17z; 6Ob39/17d; 4Ob86/17a; 6Ob215/16k; 7Ob88/17t; 8Ob2/17b; 6Ob234/17f; 3Ob191/17k; 5Ob62/18f; 2Ob124/19b; 2Ob95/19p; 6Ob207/20i; 7Ob140/21w; 10Ob48/22i; 6Ob36/23x; 8Ob23/23z; 7Ob30/23x; 9Ob69/22w; 7Ob105/23a; 1Ob189/23k

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

ABGB §1295 Ia3a
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 502/77
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77
    Veröff: NZ 1980,73
  • 1 Ob 692/77
    Entscheidungstext OGH 01.02.1978 1 Ob 692/77
    Vgl auch; Beisatz: Dem Schädiger obliegt sodann der Nachweis, einen anderen Tatsachenzusammenhang noch wahrscheinlicher zu machen. (T1)
  • 1 Ob 785/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 785/83
    Beis wie T1; Veröff: SZ 56/181 = JBl 1984,554
  • 7 Ob 531/85
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 531/85
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 560/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 560/84
    auch; nur: Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. (T2)
    Beisatz: Es genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges für die Haftung. (T3)
  • 5 Ob 608/84
    Entscheidungstext OGH 03.12.1985 5 Ob 608/84
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 28/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 28/86
    Veröff: SZ 59/93 = EvBl 1987/1 S 14 = JBl 1986,583
  • 2 Ob 554/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 554/86
    Beis wie T1; Veröff: RdW 1987,96 = DRdA 1988,229 (Floretta)
  • 10 Ob 509/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 10 Ob 509/87
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 8 Ob 593/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 593/87
    Beis wie T1
  • 5 Ob 643/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 5 Ob 643/88
    Beis wie T1
  • 7 Ob 677/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 677/89
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: An einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. (T4)
    Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207
  • 2 Ob 596/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 596/89
    Beis wie T1
  • 4 Ob 607/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 607/89
    Auch; Veröff: AnwBl 1991,51
  • 1 Ob 31/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 31/92
    Auch; Beisatz: Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. (T5) Veröff: EvBl 1993/57 S 276
  • 1 Ob 520/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 520/93
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka ZfRV 1994,249,232
  • 1 Ob 2051/96s
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2051/96s
    nur: Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. (T6)
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Häufig genügt der Nachweis, dass die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweist. (T7)
  • 1 Ob 33/97b
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 33/97b
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 6/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 6/97g
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/95
  • 9 Ob 114/98z
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 114/98z
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 2 Ob 224/97y
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 2 Ob 224/97y
    Auch; nur T2; Beisatz: Bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber nur dann schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war. (T8)
  • 3 Ob 51/98s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 51/98s
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Haftung des Amtsvormundes. (T9)
  • 8 Ob 278/99m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 278/99m
    Auch
  • 6 Ob 220/99t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 220/99t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 2 Ob 226/99w
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 226/99w
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 242/00g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 242/00g
    nur T6; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Prozesshandlung unterlässt. (T10)
  • 6 Ob 292/00k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 292/00k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8
  • 10 Ob 61/01w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 Ob 61/01w
  • 1 Ob 54/01z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 54/01z
    Auch; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. (T11)
  • 1 Ob 116/01t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 116/01t
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 88/01m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 88/01m
    nur T6; Beis ähnlich wie T7
  • 1 Ob 223/01b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 223/01b
    Auch; Beisatz: Die mangelnde Schadenskausalität der Unterlassung gebotenen Verhaltens ist vom Beklagten zu beweisen. (T12)
  • 1 Ob 151/01i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 151/01i
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB. (T13)
    Veröff: SZ 74/159
  • 1 Ob 310/01x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 310/01x
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2002/27
  • 6 Ob 322/02z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 322/02z
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T3
  • 9 Ob 127/03x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 Ob 127/03x
    Auch; Beisatz: Auch wenn es richtig ist, dass auch im Falle der Schädigung durch Unterlassung der Geschädigte grundsätzlich den Kausalzusammenhang zu beweisen hat, ist doch anerkannt, dass an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs nicht so strenge Anforderungen gestellt werden können wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat. (T14)
  • 8 Ob 42/04s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 42/04s
    Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T12
  • 6 Ob 12/05s
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 12/05s
    Auch
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Beisatz: Hier: Kausalität der Unterlassung einer Antragstellung nach § 20 Abs 2 ElWOG. (T15)
  • 4 Ob 230/06m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 230/06m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T14
  • 2 Ob 170/06y
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 170/06y
    Auch; nur T6; Beis wie T8
  • 6 Ob 104/06x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 104/06x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T14
  • 1 Ob 226/07b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 226/07b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Arzthaftung - Unterlassen einer gebotenen Behandlung. (T16)
  • 10 Ob 103/07f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 103/07f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T14
  • 6 Ob 72/08v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 72/08v
    Vgl; Beisatz: Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positivem Tun eingetreten wäre. Dafür ist der Schädiger beweispflichtig. (T17)
  • 2 Ob 178/07a
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 178/07a
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Möglichkeit der Ausforschung des Schädigers mit Hilfe der im Autobahn-Mautsystem gespeicherten Daten („GO-Box") rein spekulativ. (T18)
  • 4 Ob 197/08m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 197/08m
    Auch; nur T6
  • 9 Ob 22/08p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 22/08p
    Beis wie T4; Beis wie T8
  • 5 Ob 38/05g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 38/05g
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T13
  • 4 Ob 28/09k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 28/09k
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T14
    Veröff: SZ 2009/48
  • 2 Ob 266/08v
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 266/08v
    Auch; nur T6; Auch Beis wie T8
  • 7 Ob 136/09i
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 136/09i
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T1
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    Auch; nur T6; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 1 Ob 203/09y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 203/09y
    Auch; Beis wie T14
  • 1 Ob 213/09v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 213/09v
    nur T6; Beis wie T14
  • 4 Ob 36/10p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 36/10p
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
    Veröff: SZ 2010/52
  • 4 Ob 71/10k
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 71/10k
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 2 Ob 10/10z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 10/10z
    Auch; Beis wie T14
  • 4 Ob 145/10t
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 145/10t
    Vgl; Beis wie T14
  • 6 Ob 231/10d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 231/10d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T14
  • 6 Ob 8/11m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 8/11m
    Vgl
  • 3 Ob 39/11y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 39/11y
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 7 Ob 77/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Anlegerschaden wegen fehlerhafter Beratung. (T19)
    Beisatz: Den Geschädigten trifft daher die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte; auch dafür kommt ihm zugute, dass nicht so strenge Anforderungen an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs zu stellen sind. (T20)
    Veröff: SZ 2011/40
  • 1 Ob 115/11k
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 115/11k
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 17 Ob 11/11h
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 11/11h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13
    Veröff: SZ 2011/105
  • 2 Ob 97/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 97/11w
    Vgl auch
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 10 Ob 61/11k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 Ob 61/11k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne. (T21)
  • 4 Ob 145/11v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 145/11v
    Auch; nur T6; Beis wie T5; Beis wie T14
  • 10 ObS 157/11b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 157/11b
    Auch; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei schuldhaft vom Versicherten unterlassener Meldung von für die Versicherungsleistung erheblichen Umständen gegenüber dem Sozialversicherungsträger anzuwenden. (T22)
    Veröff: SZ 2012/44
  • 7 Ob 170/11t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
    nur T6
  • 1 Ob 186/11a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 186/11a
    Auch
  • 4 Ob 67/12z
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
    Vgl auch; nur ähnlich T6; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T23)
    Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T24)
  • 1 Ob 51/12z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 51/12z
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 1 Ob 172/12v
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
    Vgl
  • 7 Ob 162/12t
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 162/12t
    Auch; Auch Beis wie T13; Veröff: SZ 2012/116
  • 7 Ob 189/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 189/12p
    Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2013/4
  • 10 Ob 13/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
    Auch; nur T6; Beis wie T14; Beisatz: Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine (Positiv‑)Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. (T25)
  • 10 Ob 48/13a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 48/13a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 10 Ob 46/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 46/13g
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Allein der Umstand, dass die geschädigten Anleger (wie auch der Berater des WPDLU) die vom Abschlussprüfer erteilten Bestätigungsvermerke über die Gebarung der Aktiengesellschaft, deren Aktien erworben werden sollten, nicht kannten und daher der konkreten Anlageentscheidung nicht unmittelbar zugrunde legten, schließt die Kausalität eines zu Unrecht erteilten Bestätigungsvermerks nicht schon per se aus. Im Rahmen des erleichterten Kausalitätsbeweises ist den Anlegern nämlich zuzugestehen, dass sich die (teilweise) Verweigerung eines Bestätigungsvermerks auf dem Kapitalmarkt rasch herumgesprochen und bei den Anlageberatern dazu geführt hätte, potentiellen Anlegern von einer solchen Veranlagung abzuraten. (T26)
  • 3 Ob 191/13d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
    Auch; Beis wie T14
  • 4 Ob 210/13f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 210/13f
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Bejahung der Kausalität zwischen den von der Beklagten erteilten Bestätigungsvermerken und dem Kaufentschluss der Anleger. (T27)
  • 2 Ob 17/13h
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 17/13h
    Auch; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt demnach unter jenem des Regelbeweismaßes der ZPO. Anleger haben daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl auch 6 Ob 231/10d, 6 Ob 8/11m und 7 Ob 77/10i) den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (vgl auch 10 Ob 61/11k). Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Insbesondere in solchen Fällen ist daher mit den Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 67/12z davon auszugehen, dass es ausreicht, festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iSv § 1293 ABGB) sein. (T28)
  • 7 Ob 221/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 221/13w
    Auch
  • 2 Ob 41/14i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 41/14i
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 208/13v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
    Auch; nur T2; Beis wie T5
  • 8 Ob 53/14y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 1 Ob 148/14t
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 148/14t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwaltshaftung; non liquet hinsichtlich Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung (Unterlassung der gebotenen Aufklärung). (T29)
  • 8 Ob 95/14z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 3 Ob 166/14d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 166/14d
    Auch; Beis wie T11
  • 4 Ob 239/14x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 239/14x
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T24; Beisatz: Hypothetischer (negativer) Kursverlauf von Zertifikaten im Falle einer richtigen Ad‑hoc‑Meldung. (T30)
  • 9 Ob 26/14k
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 26/14k
    Auch; Beis wie T14 nur: Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat. (T31)
    Beisatz: Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre. (T32)
  • 6 Ob 71/15g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 71/15g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T32; Beisatz: Auf die eigene Lektüre von Ad-hoc-Meldungen durch den Anleger kommt es nicht an, wird der Informationsgehalt derartiger Meldungen von Anlegern doch typischerweise nicht unmittelbar aus der Ad-hoc-Meldung, sondern über die an sie anknüpfenden Informationsquellen, wie Berater bezogen. (T33)
  • 8 Ob 93/14f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/105
  • 1 Ob 39/15i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 39/15i
    Beis wie T33; Veröff: SZ 2015/115
  • 2 Ob 36/15f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 36/15f
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 8 Ob 98/15t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 98/15t
    Auch; Beis wie T32; Beis wie T33; Beisatz:Marktreaktionen auf tatsächlich unterlassene, also hypothetische frühere Ad-hoc-Mitteilungen,sind für einen Anleger schwer einschätzbar und mangels Kenntnis der Marktlage und der relevanten Faktoren für das Marktgeschehen kaum beweisbar. In dieser Hinsicht ist es gerechtfertigt, von einem Beweisnotstand des Anlegers auszugehen und zu seinen Gunsten den prima facie-Beweis zuzulassen. (T34)
    Beisatz: Hier: Es ist prima facie davon auszugehen, dass im Fall einer pflichtgemäßen (in Wahrheit aber unterlassenen) Ad-hoc-Mitteilung ein Verkauf der Wertpapiere durch den Anleger noch vor dem Eintritt des Kursverfalls hätte bewerkstelligt werden können. Diese Annahme kann der Schädiger entkräften. (T35); Veröff: SZ 2016/10
  • 1 Ob 157/16v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 157/16v
    Vgl; Beisatz: Die Tatsacheninstanzen haben die Feststellung getroffen, dass die richtige Kapitalmarktinformation zu einem signifikanten Nachgeben der Kurse geführt hätte und dass die Kläger nicht investiert hätten, wenn es vor ihrem Ankauf starke Kursschwankungen gegeben hätte (womit von einer haftungsbegründenden Kausalität auszugehen) war. (T36)
  • 6 Ob 32/17z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 32/17z
    Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T23; Beis ähnlich wie T28;
    Beisatz: Im Begehren auf Zahlung des veranlagten Betrags Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ist regelmäßig die (ausreichende) Behauptung enthalten, dass eine Alternativanlage (zumindest) das Kapital erhalten hätte (so bereits 4 Ob 67/12z). (T37)
    Beisatz: Hier: Der Kläger brachte vor, mit einem Investment in Gold hätte er sein Kapital jedenfalls erhalten, womit er sich konkret auf eine ganz bestimmte Alternativveranlagung berufen hat. Dies konnte das Erstgericht jedoch nicht feststellen. (T38)
  • 6 Ob 39/17d
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 39/17d
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T14
  • 4 Ob 86/17a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 86/17a
    Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T30; Beisatz: Hier: Der Kläger legte weder dar, um wieviel sich der LIBOR durch die Manipulation der Beklagten im Vergleich zu einem nicht rechtswidrig beeinflussten Kursverlauf erhöht habe, noch in welcher konkreten Höhe sich dadurch seine Zinslast verändert habe. Behaupten müsste er einen derartigen hypothetischen Verlauf im Fall rechtmäßigen Marktverhaltens aber schon, weil genau darin sein Schaden besteht. (T39)
  • 6 Ob 215/16k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 215/16k
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 88/17t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 88/17t
    Vgl; Beis wie T14
  • 8 Ob 2/17b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 2/17b
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T28; nur: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO. Der Anleger hat den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dann der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei. (T40)
  • 6 Ob 234/17f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 234/17f
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 3 Ob 191/17k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k
    Auch; nur T6; Veröff: SZ 2018/39
  • 5 Ob 62/18f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 62/18f
    Auch
  • 2 Ob 124/19b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 124/19b
    Beis wie T5; Beis wie T11
  • 2 Ob 95/19p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 95/19p
    Beisatz: Es genügt der Nachweis, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T41)
    Beisatz: Dem kann der Gegner den Beweis der höheren Wahrscheinlichkeit eines anderen Verlaufs entgegenhalten. (T42)
  • 6 Ob 207/20i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 207/20i
    vgl; Beisatz wie T41
    Beisatz: Hier: Zur Haftung des Abschlussprüfers für einen pflichtwidrig erteilten Bestätigungsvermerk. (T43)
    Anm: Veröff: SZ 2021/12
  • 7 Ob 140/21w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 140/21w
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T28; Beis wie T40
  • 10 Ob 48/22i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 10 Ob 48/22i
    vgl
  • 6 Ob 36/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2023 6 Ob 36/23x
    vgl; Beisatz: Auch ein geringeres Beweismaß für den Kausalitätsbeweis ändert nichts an der Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs. (T44)
  • 8 Ob 23/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.04.2023 8 Ob 23/23z
    Beisatz wie T8; Beisatz wie T10
  • 7 Ob 30/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 30/23x
    Beisatz wie T17
  • 9 Ob 69/22w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2023 9 Ob 69/22w
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T41
  • 7 Ob 105/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 105/23a
    Beisatz wie T14
  • 1 Ob 189/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 189/23k
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T11; Beisatz wie T42; Beisatz wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022900

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19770302_OGH0002_0010OB00502_7700000_005

Rechtssatz für 1Ob502/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022913

Geschäftszahl

1Ob502/77; 1Ob563/79; 7Ob763/81; 7Ob825/82; 1Ob785/82; 7Ob531/85; 3Ob560/84; 5Ob608/84; 7Ob521/86; 1Ob518/86; 1Ob28/86; 2Ob554/86; 5Ob643/88; 5Ob579/89; 7Ob629/89; 7Ob648/89; 2Ob596/89; 1Ob548/90; 1Ob17/90; 7Ob526/91; 1Ob31/92; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 1Ob15/95; 1Ob18/95 (1Ob19/95); 1Ob2051/96s; 1Ob2047/96b; 1Ob33/97b; 1Ob6/97g; 3Ob51/98s; 1Ob278/99k; 6Ob220/99t; 2Ob226/99w; 6Ob242/00g; 10Ob61/01w; 1Ob151/01i; 6Ob322/02z; 10Ob76/05g; 4Ob230/06m; 1Ob138/07m; 6Ob104/06x; 10Ob103/07f; 7Ob238/07m; 6Ob72/08v; 4Ob98/08b; 2Ob178/07a; 2Ob285/08p; 5Ob38/05g; 4Ob28/09k; 7Ob136/09i; 4Ob130/09k; 2Ob277/08m; 4Ob36/10p; 4Ob71/10k; 4Ob145/10t; 6Ob245/10p; 4Ob50/11y; 17Ob11/11h; 2Ob176/10m; 1Ob63/11p; 4Ob137/11t; 4Ob145/11v; 10ObS157/11b; 7Ob170/11t; 3Ob76/12s; 7Ob162/12t; 10Ob13/13d; 10ObS50/13w; 3Ob191/13d; 8Ob53/14y; 8Ob95/14z; 7Ob172/14s; 1Ob199/14t; 5Ob143/15p; 9ObA161/16s; 5Ob176/16t; 7Ob88/17t; 6Ob234/17f; 4Ob52/18b; 7Ob164/18w; 8Ob70/19f; 2Ob124/19b; 7Ob140/21w; 5Ob231/21p; 9Ob61/22v; 8Ob136/22s; 9Ob69/22w; 7Ob105/23a; 1Ob189/23k

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1295 Ia3b
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolges verhindert hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 502/77
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77
    Veröff: NZ 1980,73
  • 1 Ob 563/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 563/79
  • 7 Ob 763/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 763/81
  • 7 Ob 825/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 825/82
    Auch; Beisatz: Die Kausalität fehlt wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtmäßigem positivem Tun entstanden wäre. (T1)
    Veröff: EvBl 1984/3 S 18
  • 1 Ob 785/82
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 785/82
    Beis wie T1; Veröff: SZ 56/181 = JBl 1984,554
  • 7 Ob 531/85
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 531/85
    Beis wie T1
  • 3 Ob 560/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 560/84
    Beisatz: Schadenseintritt muss weniger wahrscheinlich sein. (T2)
  • 5 Ob 608/84
    Entscheidungstext OGH 03.12.1985 5 Ob 608/84
    Beisatz: Wenn die pflichtgemäße Handlung den Eintritt des Schadens weniger wahrscheinlich gemacht hätte als deren Unterlassung. (T3)
  • 7 Ob 521/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 521/86
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 518/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1986 1 Ob 518/86
    Beis wie T1; Veröff: RdW 1986,268 = NZ 1987,42 = GesRZ 1987,149
  • 1 Ob 28/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 28/86
    Veröff: SZ 59/93 = EvBl 1987/1 S 14 = JBl 1986,583
  • 2 Ob 554/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 554/86
    Beis wie T1; Veröff: RdW 1987,96 = DRdA 1988,229 (Floretta)
  • 5 Ob 643/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 5 Ob 643/88
    Beis wie T2
  • 5 Ob 579/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 579/89
    Bei wie T3
  • 7 Ob 629/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 629/89
    Beis wie T1
  • 7 Ob 648/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 648/89
    Veröff: JBl 1990,524 (Holzer) = VersR 1991,207
  • 2 Ob 596/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 596/89
    Beis wie T1
  • 1 Ob 548/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 548/90
    Beis wie T1
  • 1 Ob 17/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 17/90
    Beis wie T1
  • 7 Ob 526/91
    Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 526/91
  • 1 Ob 31/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 31/92
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Und diese Handlung auch möglich gewesen wäre. (T4)
    Veröff: EvBl 1993/57 S 276
  • 1 Ob 520/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 520/93
    Beis wie T1; Beisatz: Eine Haftungsbefreiung kann aber insoweit nicht eintreten, als gerade durch das rechtswidrige Verhalten der Schaden vergrößert wurde. (T5)
    Veröff: ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka ZfRV 1994,232
  • 1 Ob 15/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 15/95
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 18/95
    Beis wie T1; Veröff: SZ 68/133
  • 1 Ob 2051/96s
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2051/96s
    Beis wie T1
  • 1 Ob 2047/96b
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/188
  • 1 Ob 33/97b
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 33/97b
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 6/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 6/97g
    Beis wie T3; Veröff: SZ 70/95
  • 3 Ob 51/98s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 51/98s
    Beis wie T1
  • 1 Ob 278/99k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 278/99k
    Auch; Beisatz: Wäre bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten, so ist die Unterlassung kausal. (T6)
  • 6 Ob 220/99t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 220/99t
  • 2 Ob 226/99w
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 226/99w
  • 6 Ob 242/00g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 242/00g
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4
  • 10 Ob 61/01w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 Ob 61/01w
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T4
  • 1 Ob 151/01i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 151/01i
    Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/159
  • 6 Ob 322/02z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 322/02z
    Auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 76/05g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 Ob 76/05g
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 4 Ob 230/06m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 230/06m
  • 1 Ob 138/07m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 138/07m
    Auch
  • 6 Ob 104/06x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 104/06x
    Auch; Beisatz: Allein damit, dass sich jemand so verhalten hat, wie es dem Rat (Empfehlung) oder der Auskunft entsprach, und dadurch zu Schaden gekommen ist, steht der ursächliche Zusammenhang zwischen Auskunft (Rat) und Schaden noch nicht fest. Die Kausalität der Unterlassung (hier: der gebotenen Aufklärung) für den Schaden ist nicht gegeben, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. (T7)
  • 10 Ob 103/07f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 103/07f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T7
  • 7 Ob 238/07m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 238/07m
    Auch; Beis wie T7 nur: Die Kausalität der Unterlassung für den Schaden ist nicht gegeben, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. (T8)
    Beisatz: Bei Schädigung durch Unterlassung kann sich die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht stellen, weil eine Unterlassung ohnehin nicht kausal ist, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert. (T9)
  • 6 Ob 72/08v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 72/08v
    Vgl; Beisatz: Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positivem Tun eingetreten wäre. Dafür ist der Schädiger beweispflichtig. (T10)
  • 4 Ob 98/08b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 98/08b
    Auch; Beis wie T6
  • 2 Ob 178/07a
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 178/07a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unterlassene Auskunftserteilung. (T11)
  • 2 Ob 285/08p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 285/08p
    Vgl
  • 5 Ob 38/05g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 38/05g
    Beis wie T1; Beis wie T8
  • 4 Ob 28/09k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 28/09k
    Beisatz: Es muss daher versucht werden, den hypothetischen Ablauf bei Vermeiden der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Das gebotene Verhalten ist hinzuzudenken. (T12)
    Veröff: SZ 2009/48
  • 7 Ob 136/09i
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 136/09i
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 130/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 130/09k
    Beis wie T12; Beisatz: Hier: Entgangene Urlaubsfreude der hypothetischen Ersatzreise. (T13)
    Veröff: SZ 2009/127
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 4 Ob 36/10p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 36/10p
    Veröff: SZ 2010/52
  • 4 Ob 71/10k
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 71/10k
    Beis wie T12
  • 4 Ob 145/10t
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 145/10t
    Beis wie T12
  • 6 Ob 245/10p
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 6 Ob 245/10p
  • 4 Ob 50/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y
    Auch; Beisatz: Hier: Unterlassene Aufklärung bei Anlagegeschäft. (T14)
  • 17 Ob 11/11h
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 11/11h
    Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/105
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 1 Ob 63/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 63/11p
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne. (T15)
  • 4 Ob 145/11v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 145/11v
    Auch; Beis wie T12
  • 10 ObS 157/11b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 157/11b
    Auch
    Veröff: SZ 2012/44
  • 7 Ob 170/11t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
  • 3 Ob 76/12s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 76/12s
  • 7 Ob 162/12t
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 162/12t
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/116
  • 10 Ob 13/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
    Auch; Beis wie T6
  • 10 ObS 50/13w
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 50/13w
    Beis wie T1
  • 3 Ob 191/13d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
  • 8 Ob 53/14y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
    Auch; Beisatz: Bei einer Schädigung durch Unterlassung ist die Unterlassung nicht kausal, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert hätte. (T16)
  • 8 Ob 95/14z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
    Auch; Beis wie T16
  • 7 Ob 172/14s
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 172/14s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 1 Ob 199/14t
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 199/14t
    Auch; Beis wie T12
  • 5 Ob 143/15p
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 143/15p
  • 9 ObA 161/16s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 161/16s
    Auch
  • 5 Ob 176/16t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 176/16t
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 7 Ob 88/17t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 88/17t
  • 6 Ob 234/17f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 234/17f
    Beis wie T9; Beis wie T12
  • 4 Ob 52/18b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 52/18b
    Auch
  • 7 Ob 164/18w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 164/18w
    Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 8 Ob 70/19f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 70/19f
    Beis wie T16
  • 2 Ob 124/19b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 124/19b
  • 7 Ob 140/21w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 140/21w
    Beis auch wie T12
  • 5 Ob 231/21p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 231/21p
  • 9 Ob 61/22v
    Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 61/22v
  • 8 Ob 136/22s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 136/22s
    Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassene Anbringung von – die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglichenden – Anschlagpunkten auf einem Steildach; Absturz des das Dach zwecks Reparatur ungesichert betretenden Klägers mit Schadensfolge. (T17)
  • 9 Ob 69/22w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2023 9 Ob 69/22w
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
  • 7 Ob 105/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 105/23a
  • 1 Ob 189/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 189/23k
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022913

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19770302_OGH0002_0010OB00502_7700000_006

Entscheidungstext 5Ob643/88

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob643/88

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter C***, Schauspieler, Martini-Kirchhof 5-6, D-4400 Münster, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hermann Fromherz und Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Mag. Manfred P***, öffentlicher Notar, 4132 Lembach 26, vertreten durch Dr. Otto Schubert jun., Rechtsanwalt in Wien, wegen S 289.469,30 s.A. und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. Juli 1988, GZ 1 R 322/87-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4. August 1987, GZ 4 Cg 177/86-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an

das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Prozeßkosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Christian A***, ein deutscher Staatsangehörige, war Eigentümer der Liegenschaft EZ 386 der KG Ollerndorf. Sein Neffe Max P***, ebenfalls Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, kaufte dieses Grundstück im Ausmaß von 1.813 m2 zu einem Preis von S 20,-- pro Quadratmeter mit Kaufvertrag vom 13. September 1977 und 7. November 1977. Mit Bescheid vom 19. September 1978 wurde diesem Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Im Jahre 1982 befand sich der Kläger, der ebenfalls Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist, beruflich im Mühlviertel und zeigte sich an dieser Liegenschaft interessiert. Von einem Nachbarn erfuhr er die Anschrift von Max P*** und nahm mit diesem telefonisch Kontakt auf. Nachdem einer der beiden den Beklagten um einen Termin gebeten hatte, trafen der Kläger und Max P*** einander am 30. April 1983 in der Kanzlei des Beklagten. Eine Angestellte des Beklagten, Margarethe D***, hatte einen Grundbuchsauszug angefertigt. Da Max P*** im Grundbuch nicht als Eigentümer aufschien, hielt sie Rücksprache mit dem Gemeindesekretär, der ihr mitteilte, daß es Schwierigkeiten beim Vermessen der Liegenschaft gebe, ansonsten aber keine Probleme zu erwarten seien. Anläßlich der Vertragsverhandlungen am 30. April 1983 in der Kanzlei des Beklagten hatte Max P*** das Original des zwischen ihm und Christian A*** abgeschlossenen Kaufvertrages bei sich und erklärte dem Kläger und dem Beklagten, daß der Kaufvertrag grundverkehrsbehördlich genehmigt sei. Der Beklagte unterließ es, darüber weitere Informationen einzuholen, und rief auch nicht bei Notar Dr. N*** an, ob der Vertrag zwischen A*** und P*** tatsächlich genehmigt worden war, obwohl er aus der Stampiglie auf dem Kopf des Vertrages diesen als Vertragserrichter erkennen konnte und auch erkannte. Auf Grund des Grundbuchsauszuges erklärte der Beklagte, daß Max P*** außerbücherlicher Eigentümer sei, erläuterte diesen Begriff dem Kläger jedoch nicht näher. Dieser verstand darunter, daß Max P*** vielleicht nicht im Grundbuch eingetragen, aber doch verkaufsberechtigt sei und zumindest noch die Möglichkeit habe, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen zu werden. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, daß Max P*** Eigentümer sei, wenn der Kaufvertrag zwischen ihm und Christian A*** genehmigt worden sei, er meinte aber auch, daß er dafür nicht garantieren könne. Die anwesenden Personen waren sich nicht sicher, ob Max P*** Eigentümer der Liegenschaft war, und es war daher zweifelhaft, ob dieser verkaufsberechtigt war. Dennoch wurde am selben Tag der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Max P*** errichtet. Der Beklagte war sich sicher, daß der Kaufvertrag zwischen A*** und P*** bereits grundverkehrsbehördlich genehmigt war und klärte den Kläger daher nur dahin auf, daß sein Kaufvertrag mit P*** nicht zustande käme, wenn die Genehmigung der Grundverkehrskommission nicht erteilt würde. Er erklärte aber, es sei sicher, daß der Vertrag zustandekommen werde. Zusätzlich zum Kaufvertrag trafen der Kläger und Max P*** am selben Tag eine Vereinbarung, nach der für den Fall, daß der Kaufvertrag nicht rechtswirksam zustandekommen sollte, ein Pachtvertrag über die Liegenschaft geschlossen werden sollte. Der Beklagte teilte dem Kläger nicht mit, daß auch ein Pachtvertrag mit Max P*** hinfällig sei, wenn dieser nicht Eigentümer der Liegenschaft bzw. darüber nicht verfügungsberechtigt sei.

Im Vertrauen auf den zustandegekommenen Kaufvertrag begann der Kläger auf der Liegenschaft mit Bauarbeiten und tätigte Investitionen in einem Ausmaß von S 373.630,45 von Anfang Mai 1983 bis September 1983.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1983 wurde der Antrag des Klägers und des Max P***, den zwischen ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag zu genehmigen, von der Landesgrundverkehrskommission mit der Begründung zurückgewiesen, daß bereits der Kaufvertrag zwischen A*** und P*** nichtig sei, letzterer nicht Eigentümer und daher über die Liegenschaft nicht verfügungsberechtigt sei. Bereits im Herbst 1983 hatte der Beklagte von Notar Dr. N*** erfahren, daß der Kaufvertrag zwischen Christian A*** und Max P*** grundverkehrsbehördlich nicht genehmigt worden war. Diesen Umstand teilte der Beklagte am 24. Jänner 1984 dem Kläger mit, worauf dieser der Meinung war, daß er nunmehr mit dem wahren Eigentümer, Christian A***, kontrahieren müsse. Den investierten Betrag sah der Kläger nicht als verloren an, weil er der Meinung war, daß er durch A*** Eigentümer der Liegenschaft werden könne. Er verfaßte daher einen neuen Vertrag zwischen ihm und A***, gleichlautend wie jener zwischen P*** und ihm. Diesen übersandte er nach Berlin, damit ihn A*** unterfertige, was dieser aber nicht tat. In weiterer Folge suchte der Kläger den Klagsvertreter auf und machte ihn mit der gesamten Problematik vertraut. Schließlich schloß Christian A*** mit dem Kläger einen Kaufvertrag über die Liegenschaft ab, wobei der Kaufpreis für die Liegenschaft DM 36.260,-- und für das darauf errichtete Haus DM 25.000,--, zusammen also DM 61.260,-- betrug. Auf den Kaufpreis wurde der vom Kläger an Max P*** geleistete Betrag von DM 18.571,45 angerechnet, sodaß der Restkaufpreis DM 42.688,55 ausmachte.

An Kosten für seine Tätigkeit anläßlich der Vertragserstellung und grundbücherlichen Durchführung einschließlich Antragstellung bei der Landesgrundverkehrskommission verzeichnete der Klagsvertreter dem Kläger insgesamt S 54.523,30.

Wäre Max P*** Eigentümer der Liegenschaft gewesen, wäre es hinsichtlich der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Vertrages zwischen Max P*** und dem Kläger zu keinen Schwierigkeiten gekommen.

Seit 12. Mai 1986 ist der Kläger Eigentümer der Liegenschaft EZ 386 der KG Ollerndorf.

Mit der am 25. April 1986 erhobenen Klage begehrte Peter C*** vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Bezahlung des Betrages von S 289.469,30 s.A. und die Feststellung, daß der Beklagte ihm für sämtliche zukünftige Schäden aus dem diesem bei Verfassung des Kaufvertrages mit Max P*** vom 30. April 1983 unterlaufenen Kunstfehler hafte. Der Beklagte habe anläßlich der Vertragserrichtung auf die Angaben Max P*** vertraut und es unterlassen, den Grundbuchsstand zu überprüfen, obwohl er dazu genügend Zeit gehabt hätte. Durch Einschreiten des nunmehrigen Klagevertreters sei es möglich gewesen, mit dem wahren Eigentümer einen Kaufvertrag, allerdings nur zu einem Kaufpreis von DM 61.260,-- zustandezubringen. Die Differenz zwischen dem von P*** verlangten Kaufpreis und dem nun begehrten von S 234.946,-- habe Christian A*** damit begründet, daß in der Zwischenzeit die Grundstückspreise enorm gestiegen seien; außerdem habe A*** offenbar auch noch damit spekuliert, daß er, Kläger, der im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des vom Beklagten verfaßten Kaufvertrages Investitionen in das auf der Liegenschaft errichtete Einfamilienhaus in der Höhe von etwa S 400.000,-- bis S 500.000,-- getätigt habe, nun nicht ohne weiteres diese Investitionen als verlorener Aufwand abschreiben wolle, zumal P*** völlig mittellos gewesen sei und eine Klage gegen ihn von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Die Kaufpreisdifferenz sei als ein in seinem Vermögen eingetretener Schaden anzusehen. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Kaufvertrages seien ihm auch noch Anwaltskosten von S 54.523,30 erwachsen, sodaß der ihm vom Beklagten verursachte Schaden den eingeklagten Betrag ergäbe. Da weitere Forderungen aus der Sanierung des Rechtsgeschäftes entstehen könnten, sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei ihm wohl bewußt gewesen, daß Max P*** nicht grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Die Errichtung des Kaufvertrages sei auf Grund wahrheitswidriger Angaben P*** erfolgt. Er habe aber den Kläger bereits bei der Errichtung des Kaufvertrages über die Gefährlichkeit des Rechtsgeschäftes belehrt. Da der Kläger aber das Grundstück unbedingt habe erwerben wollen, sei zusätzlich vereinbart worden, daß für den Fall des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages ein Pachtvertrag abzuschließen sei. Auch anläßlich der im Auftrag des Klägers erfolgten Überweisung von S 65.199,-- an P*** habe er den Kläger neuerlich auf das Risiko einer vorzeitigen Überweisung aufmerksam gemacht. Ihn treffe daher kein Verschulden. Die vom Kläger vorgenommenen Investitionen seien nicht von ihm zu vertreten. Mangels Verschuldens sei auch das Feststellungsbegehren unbegründet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging es davon aus, daß die Haftung des Beklagten sich nach Paragraph 1299, ABGB richte. Für den Beklagten sei es ein leichtes gewesen, festzustellen, daß Max P*** auch nicht außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Diese Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten sei aber für die Investitionen des Klägers und für den Mehrpreis, den der Kläger habe zahlen müssen, nicht ursächlich gewesen. Als Schade des Klägers könne nur der von ihm an Max P*** bezahlte Teil des Kaufpreises angesehen werden. Dieser sei aber auf den Kaufpreis aus dem Kaufvertrag mit Christian A*** angerechnet worden, sodaß dem Kläger insoweit kein Schade entstanden sei. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 300.000,-- nicht übersteige und die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und erachtete die Rechtsrüge der Berufung als nicht berechtigt.

Grundsätzlich hätten Notare alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen oder zum Schein vorgenommenen Geschäften zu versagen (Paragraph 5, Absatz 3, NO). Nach Paragraph 52, NO sei der Notar unter anderem verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsaktes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschluß des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen. Der Notar habe besonders zu achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Parteien nicht benachteiligt würden. Dazu habe er den Sachverhalt aufzuklären. Wenngleich er sich in der Regel mit Parteienangaben begnügen und sie für richtig annehmen dürfe, so habe er bei bestehenden Zweifeln doch die Parteien zu belehren und durch Fragen an diese weiter nachzuforschen. Verstoße ein Notar als Vertragsverfasser gegen die ihm auferlegte Sorgfaltspflicht, so hafte er den Vertragsteilen für den durch sein schuldhaftes Verhalten entstandenen Schaden (SZ 57/108; SZ 59/106 ua). Für die Tätigkeit eines Notars sei ebenso wie auf die eines Rechtsanwaltes der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB anzuwenden. Dabei dürften die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden. Es dürften von ihm nur der Fleiß und die Kenntnis verlangt werden, die bei gewissenhaften Rechtsvertretern zu erwarten seien (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1299 ;, EvBl 1979/190; SZ 54/98 ua). Nach diesen Grundsätzen habe es zu der dem Beklagten als Notar und Vertragsverfasser auferlegten Sorgfaltspflicht zweifellos gehört, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob P*** überhaupt Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, die er dem Kläger zu verkaufen beabsichtigt habe. Da Max P*** im Grundbuch nicht als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen gewesen und die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt habe, hätte der Beklagte vor Verfassung des Kaufvertrages mit dem Kläger prüfen müssen, ob dem Erwerb der Liegenschaft durch P*** auch die Genehmigung der Grundverkehrskommission erteilt worden sei. Es gehöre zum Grundwissen eines Notars oder Rechtsanwaltes, daß ein Vertrag über die Übertragung einer Liegenschaft an einen Ausländer ohne eine solche Genehmigung nicht wirksam werde. Dem Beklagten sei diese Gesetzeslage auch bekannt gewesen. Daß er sich in dieser Hinsicht nur auf die Angaben P*** verlassen und diese nicht durch Veranlassung der Vorlage des Bescheides der Landesgrundverkehrskommission über die Genehmigung des Kaufvertrages zwischen P*** und A*** oder durch Kontaktaufnahme mit dem Verfasser dieses Kaufvertrages überprüft, sondern gleich den Kaufvertrag errichtet habe, sei ihm als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten. Aber auch bei erwiesenem Verschulden des Beklagten treffe den Geschädigten immer noch die Beweislast für den Eintritt eines Schadens und den Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und einem eingetretenen Schaden. Dies gelte auch, wenn es sich um Unterlassungen handle (SZ 56/181 mwN). Ein behaupteter Schaden sei nach der Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen werde (Koziol, Haftpflichtrecht I2 204; SZ 53/107 und 173; MietSlg 38.228/45 ua). Das vom Kläger behauptete schädigende Ereignis liege in der Unterlassung des Beklagten, sich die notwendige Kenntnis über den wahren Eigentümer der kaufvertragsgegenständlichen Liegenschaft zu verschaffen. Hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, hätte er feststellen müssen, daß Eigentümer der Liegenschaft Christian A*** gewesen sei und der Kaufvertrag nur mit diesem hätte abgeschlossen werden können. Christian A*** habe als Kaufpreis für die Liegenschaft den Betrag von DM 61.260,-- verlangt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Verkäufer einen geringeren Kaufpreis verlangt hätte, hätte der Beklagte den Kaufvertrag mit P*** nicht verfaßt, lägen nicht vor. Ein solcher Schluß ließe sich auch aus dem Unterschied zum Kaufpreis, wie er im Kaufvertrag zwischen A*** und P*** aufscheine, nicht ziehen, weil dieser Vertrag 1977 abgeschlossen und zwischenzeitig auf der Liegenschaft ein Wochenendhaus errichtet worden sei, wie sich aus den Vertragsurkunden ergäbe. Christian A*** gehe aber bei seiner Kaufpreisforderung ausdrücklich vom Wert der Liegenschaft samt Haus vor den vom Kläger getätigten Investitionen aus. Auf die Frage dieser vom Kläger vorgenommenen Investitionen sei nicht einzugehen, weil der Kläger deren Ersatz nicht begehre. Es müsse daher angenommen werden, daß der Kläger nur mit Christian A*** einen Kaufvertrag habe abschließen können und dieser immer den auch zuletzt geforderten Kaufpreis verlangt hätte. Es sei dem Kläger daher kein Schade dadurch entstanden, daß der Kaufpreis im Kaufvertrag mit A*** nunmehr mit DM 61.260,-- festgesetzt worden sei. Durch die bereits geleisteten Zahlungen an P*** sei dem Kläger insofern kein Schaden entstanden, als dieser auf den A*** zu leistenden Kaufpreis angerechnet worden seien. Auch die begehrten Kosten der Errichtung des Kaufvertrages mit A*** wären ebenso aufgelaufen, hätte der Beklagte den Kaufvertrag mit P*** nicht verfaßt. Auch insoweit sei dem Kläger durch die Unterlassung des Beklagten kein Schade entstanden. Dem Beklagten stehe allerdings für die Errichtung des Vertrages zwischen dem Kläger und P*** kein Honorar zu, weil diese Tätigkeit aus dem schuldhaften Verhalten des Beklagten für den Kläger wertlos gewesen sei.

Bei Beurteilung der Berechtigung des Feststellungsbegehrens ging das Berufungsgericht davon aus, daß ein solches Begehren vorbeugenden Rechtsschutz gewähren solle und immer dann, aber auch nur dann zulässig sei, wenn dafür ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Rechtsprechung ließe demgemäß die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden unter der Voraussetzung zu, daß zumindest bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung ein Schade bereits eingetreten sei und die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden könne. Ausgeschlossen sei die Feststellungsklage, wenn eine Leistungsklage eingebracht werden könne, wenn also weitere als die durch das Leistungsbegehren umfaßten Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder Rechtes nicht in Betracht kämen. Beweispflichtig für das Feststellungsinteresse sei der Kläger. Der Kläger habe dazu lediglich vorgebracht, daß möglicherweise weitere Forderungen aus der Sanierung des Rechtsgeschäftes entstehen würden. Seit 12. Mai 1986 sei der Kläger bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Das Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Schäden in Zukunft noch eintreten könnten, die ihre Ursache im pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten haben könnten, aber bei Schluß der Verhandlung noch nicht mit Leistungsklage hätten geltend gemacht werden können. Durch den vom Beklagten errichteten Kaufvertrag sei weder ein Schade im Vermögen des Klägers eingetreten, noch stehe fest, daß überhaupt ein solcher eintreten werde. Es fehle daher das für die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten erforderliche Feststellungsinteresse.

Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß zu den hier behandelten Rechtsfragen im Grundsätzlichen eine einhellige, im Gegenstand beachtete Judikatur vorliege.

Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Der Beklagte machte von dem ihm eingeräumten Recht, eine Revisionsbeantwortung einzubringen, Gebrauch, und beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz zulässig, weil das Berufungsgericht im Ergebnis von der zur Frage der Kausalität einer Unterlassung entwickelten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen ist und auch den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, daß die abschließende rechtliche Würdigung einer Rechtssache das Vorliegen einer vollständigen Sachgrundlage zur Voraussetzung hat, mißachtet hat. Die Revision ist im Sinne des in dem hier gestellten Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrag auch berechtigt. Mit Recht erachtet sich der Revisionswerber vorerst durch die Verneinung des Vorliegens des für den Schadenersatz erforderlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem schädigenden Verhalten des Beklagten und einem eingetretenen Schaden durch die Vorinstanzen beschwert.

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß das vom Beklagten zu vertretende schädigende Ereignis in dessen Unterlassung liegt, die wahren Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft zu klären. Hätte der Beklagte erkannt, daß A*** der Eigentümer der Liegenschaft war und nicht dessen als Verkäufer auftretender Neffe, so wäre es nicht zum Abschluß des vom Beklagten errichteten Kaufvertrages gekommen und hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, mit A*** Verkaufsverhandlungen zu führen. Bei der nun vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Schade (Kaufpreisdifferenz von S 234.946,-- und Anwaltskosten von S 54.523,30) bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten nicht eingetreten wäre, ist davon auszugehen, daß an diesen Kausalitätsbeweis keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, vielmehr der Beweis eines sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrades genügt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins, 327; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1295, samt Rechtsprechungshinweis; MietSlg 33.216 ua). So hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß eine Unterlassung für den Schadenseintritt dann kausal ist, wenn die pflichtgemäße Handlung den Eintritt des Schadens weniger wahrscheinlich gemacht hätte als deren Unterlassung (JBl 1971, 307 = ZVR 1971/98; JBl 1972, 426 =(-GL-)lg. 24.194; MietSlg 33.215 ua). Hat der Kläger das Entstehen des Schadens durch den Beklagten als überwiegend wahrscheinlich erwiesen, so ist es dessen Sache, nachzuweisen, daß ein anderer Kausalzusammenhang noch wahrscheinlicher (1 Ob 692/77; MietSlg 33.215), zumindest gleich wahrscheinlich ist oder eine andere ernstliche in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes aufzuzeigen (SZ 56/181 mwN):

Der Kläger begründete im Sinne der ihn treffenden Behauptungsund Beweispflicht das Vorliegen des Kausalzusammenhanges zwischen der dem Beklagten zum Vorwurf zu machenden Unterlassung und der von ihm als Schaden geltend gemachten Kaufpreisdifferenz einerseits mit dem zwischenzeitig eingetretenen "enormen" Ansteigen der Grundstückspreise, anderseits aber auch mit der für die Vertragsverhandlung letztlich mitentscheidende Annahme A***, der Kläger werde bereit sein, einen höheren Kaufpreis zu bezahlen, um nicht den P*** bezahlten Kaufpreis und die von ihm in der Zwischenzeit getätigten Investitionen von einer halben Mill. S im Hinblick darauf als verlorenen Aufwand abschreiben zu müssen, daß er von dem völlig mittellosen P*** keinen Ersatz erlangen werde. Hinsichtlich der als weiteren Schaden geltend gemachten, im Zuge der "Sanierung" des notleidenden Kaufvertrages aufgelaufenen Anwaltskosten (S 54.523,30,--) brachte der Kläger vor, daß A*** erst nach langwierigen Verhandlungen und intensiven Bemühungen bereit gewesen sei, die Liegenschaft an ihn zu verkaufen. Dessenungeachtet haben die Vorinstanzen über dieses Vorbringen nicht verhandelt und dazu auch keine Feststellungen getroffen. Für die Annahme des Berufungsgerichtes, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkäufer einen geringeren Kaufpreis verlangt hätte, wenn der Beklagte den Kaufvertrag mit P*** nicht verfaßt hätte, fehlt somit jede Grundlage. Aber auch der weiteren Auffassung des Berufungsgerichtes, ein solcher Schluß ließe sich auch aus dem Unterschied zu dem im Kaufvertrag zwischen A*** und P*** aufscheinenden Kaufpreis nicht ziehen, weil dieser Vertrag im Jahr 1977 abgeschlossen und zwischenzeitig auf der Liegenschaft ein Wochenendhaus errichtet worden sei, wie sich aus den Vertragsurkunden ergäbe, liegen keine konkreten Feststellungen zugrunde. Da sowohl im Kaufvertrag zwischen P*** und dem Kläger als auch in jenem zwischen A*** und dem Kläger auf die Existenz eines auf der Liegenschaft errichteten Wochenendhauses Bezug genommen wird, läßt sich aus dem Umstand, daß bei der Preisgestaltung A*** auf das Bauwerk Bezug genommen wird, allein für die Beurteilung der vom Kläger behaupteten Ursachen für die Kaufpreisdifferenz nichts gewinnen. Wurden aber im Rahmen der durch die Parteienbehauptungen abgegrenzten Sachgrundlagen Tatsachen nicht erörtert und erhoben, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes doch entscheidungserheblich sind, dann beruht die Unvollständigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung weshalb der Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gegeben ist vergleiche Fasching römisch IV 326). Dem in dem vom Revisionswerber gestellten Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrag kommt somit Berechtigung zu.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren über das vom Kläger zur Begründung des behaupteten Kausalzusammenhanges zwischen dem schädigenden Verhalten des Beklagten und der geltend gemachten Kaufpreisdifferenz sowie den Anwaltskosten erstattete Vorbringen zu verhandeln und dazu Feststellungen zu treffen haben. Erst dann wird eine abschließende Beurteilung des für die Schadenersatzpflicht erforderlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden bzw. dessen Höhe und damit der Frage möglich sein, ob und allenfalls in welchem Ausmaß dem Beklagten der behauptete Schaden zurechenbar ist. Für den Fall der Bejahung einer Ersatzpflicht des Beklagten wird das Erstgericht aber auch auf das Vorbringen des Klägers zur Frage des behaupteten Feststellungsinteresses (Notwendigkeit der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des höheren Kaufpreises mit derzeit noch nicht absehbarer Zinsenbelastung, und bei Annahme des zumindest teilweisen Bestandes einer Schadenersatzforderung des Klägers bei der Fassung des Spruches auf den Umstand Bedacht zu nehmen haben, daß der Beklagte der Klageforderung gegenüber eine Honorarforderung im Betrag von S 28.176,-- aufrechnungsweise eingewendet hat vergleiche AS 20).

Da somit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die Kaufpreisdifferenz und die zusätzlichen Anwaltskosten dem Beklagten zuzurechnen sind und das behauptete Feststellungsinteresse gegeben ist, mußte die Rechtssache nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Gänze an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E16237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00643.88.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19881129_OGH0002_0050OB00643_8800000_000