Entscheidungsgründe:
Der Beklagte entstammt der am 20. Mai 1972 zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin geschlossenen Ehe, die inzwischen geschieden worden ist. Er wurde am 9. April 1978 geboren. Im Zeitraum von 302 bis 180 Tagen vor der Geburt des Beklagten hat die Nebenintervenientin einerseits viele Male mit dem Kläger, einmal jedoch auch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt. Nachdem eine nach der Geburt bei dem Kind vorgenommene Blutprobe den Befund "A-Rhesusfaktor positiv" ergeben hatte, war dem Kläger klar, daß er bei Richtigkeit dieses Blutbefundes nicht Vater des Beklagten sein könne, weil er die Blutgruppe O und die Nebenintervenientin die Blutgruppe B hatte. Auch eine einige Tage später vorgenommene Wiederholung der Blutuntersuchung ergab kein anderes Ergebnis. Hierauf teilte der Kläger der Nebenintervenientin mit, er könne nach der Blutgruppenuntersuchung nicht der Vater des Kindes sein. Die Nebenintervenientin gestand ihm hierauf ihren Seitensprung, worüber sich der Kläger bestürzt zeigte und erklärte, er müsse sich das erst durch den Kopf gehen lassen und auf zwei bis drei Tage ins Gebirge fahren, um wieder klar zu sehen. Die Nebenintervenientin sagte hierauf, falls der Kläger dies nicht ertragen könne, sei sie bereit die Konsequenzen zu ziehen und sich scheiden zu lassen.
Nach zwei oder drei Tagen kam der Kläger zurück, erklärte der Nebenintervenientin zu verzeihen, er sei selber zum Teil schuld an dieser Situation und dies solle ein Geheimnis zwischen den Gatten bleiben.
In den folgenden Jahren behandelte der Kläger den Beklagten wie seinen eigenen Sohn. Zwischen den Ehegatten wurden die Zweifel an der Vaterschaft des Klägers nicht mehr erwähnt.
Erst nach erfolgter Scheidung ließ der Kläger beim Beklagten neuerlich eine Blutuntersuchung vornehmen, die dieselben Ergebnisse erbrachte, wie die Untersuchungen nach der Geburt.
Die vorliegende Ehelichkeitsbestreitungsklage wurde am 18. Juni 1986 eingebracht. Sie wurde von beiden Vorinstanzen wegen Versäumung der in § 156 ABGB normierten Jahresfrist abgewiesen, wobei das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausführte:Die vorliegende Ehelichkeitsbestreitungsklage wurde am 18. Juni 1986 eingebracht. Sie wurde von beiden Vorinstanzen wegen Versäumung der in Paragraph 156, ABGB normierten Jahresfrist abgewiesen, wobei das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausführte:
Die erwähnte Frist beginne zu laufen, wenn dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt werden, daß er die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft als höchstwahrscheinlich ansehen müsse und erwarten könne, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozeß nachkommen zu können. Die bekanntgewordenen Umstände müssen die Ehelichkeit des Kindes ernsthaft in Frage stellen und die Möglichkeit der unehelichen Abstammung begründen. Eine absolute Gewissheit über die Unehelichkeit des Kindes sei für den Beginn des Fristlaufes hingegen nicht erforderlich. Diese Frist sei nicht der willentlichen Beeinflussung durch den bestreitenden Mann unterworfen. Sei er in Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, also solchen, die einem vernünftigen, an der Klärung familienrechtlicher Verhältnisse Interessierten seine Vaterschaft zu einem von seiner Ehefrau geborenen Kind unwahrscheinlich erscheinen lassen müssen, obliege ihm auch die Sammlung der Beweismittel zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung. Das folge aus der ihm in Form der Klagsführung auferlegten Bestreitungslast und der prozessualen Dilligenzpflicht. Den Ehemann könne eine nach seiner Ansicht noch notwendige Begutachtung, welche Gewißheit über die Abstammung des Kindes bewirken soll, nicht nach seiner Willkür hinausschieben, um erst zu einem ihm genehmen Zeitpunkt die Bestreitungsfrist beginnen zu lassen.