Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen, die die gesamte technische Betriebseinrichtung seines Betriebes, darunter eine EDV-Anlage, umfaßt. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB - Maschinenbruchversicherung) zugrunde. Nach Art. 6 Abs. 2 lit. b dieser Bedingungen erfolgt die Ersatzleistung bei völliger Zerstörung einer versicherten Sache nach dem Wert, den sie einschließlich der Kosten für Fracht (exkl. Luftfracht), Zoll und Montage unmittelbar vor dem Schaden hatte (Zeitwert). Der Versicherungsnehmer hat die noch irgendwie verwertbaren Teile mit ihrem Schätzwert in Zahlung zu nehmen. Eine Sache gilt als völlig zerstört, wenn die Reparaturkosten deren Zeitwert am Schadentag erreichen oder übersteigen.Der Kläger hat mit der beklagten Partei eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen, die die gesamte technische Betriebseinrichtung seines Betriebes, darunter eine EDV-Anlage, umfaßt. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB - Maschinenbruchversicherung) zugrunde. Nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, dieser Bedingungen erfolgt die Ersatzleistung bei völliger Zerstörung einer versicherten Sache nach dem Wert, den sie einschließlich der Kosten für Fracht (exkl. Luftfracht), Zoll und Montage unmittelbar vor dem Schaden hatte (Zeitwert). Der Versicherungsnehmer hat die noch irgendwie verwertbaren Teile mit ihrem Schätzwert in Zahlung zu nehmen. Eine Sache gilt als völlig zerstört, wenn die Reparaturkosten deren Zeitwert am Schadentag erreichen oder übersteigen.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß am Plattenlaufwerk der EDV-Anlage des Klägers ein unter das versicherte Risiko fallender Schaden auftrat. Strittig ist nur noch die Höhe der Ersatzleistung des Versicherers. Gegen das auf Bezahlung von S 35.000,-- s.A. gerichtete Klagebegehren wendete die beklagte Partei unter anderem ein, daß eine völlige Zerstörung der versicherten Sache im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. b der AMB vorliege, weil die Reparaturkosten den nur mehr mit S 3.000,-- anzunehmenden Zeitwert überstiegen.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß am Plattenlaufwerk der EDV-Anlage des Klägers ein unter das versicherte Risiko fallender Schaden auftrat. Strittig ist nur noch die Höhe der Ersatzleistung des Versicherers. Gegen das auf Bezahlung von S 35.000,-- s.A. gerichtete Klagebegehren wendete die beklagte Partei unter anderem ein, daß eine völlige Zerstörung der versicherten Sache im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, der AMB vorliege, weil die Reparaturkosten den nur mehr mit S 3.000,-- anzunehmenden Zeitwert überstiegen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 8.800,-- s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 26.200,-- s.A. ab. Nach seinen Feststellungen käme eine Fehlerbehebung am Corvinus Winchester Plattenlaufwerk der EDV-Anlage des Klägers einer Generalreparatur der EDV-Anlage gleich, die einen Kostenaufwand von S 60.000,-- erfordern würde. Dies wäre unwirtschaftlich, weil ein Tauschlaufwerk nach neuerer Technologie bereits um S 43.200,-- zu haben ist. Der Kläger entschloß sich auch zum Austausch des Laufwerkes, wobei die Firma E***lektronik bereit war, ihm im Kulanzweg anstelle von S 43.200,--zuzüglich zweier Reparaturrechnungen für das alte Laufwerk von S 6.336,-- und S 8.092,-- einen Sondertauschpreis von S 48.000,-- zu verrechnen.
Die Lebensdauer eines Corvinus Winchester Plattenlaufwerkes beträgt ca. 7 Jahre. Unter Zugrundelegung einer 7jährigen Nutzungsdauer war der Zeitwert 3/7 vom Listenpreis von S 142.000,--, somit S 52.500,-- ohne Umsatzsteuer. Im Zeitpunkt des Schadenseintrittes war die Technologie des gegenständlichen Gerätes bereits veraltet. Der Verkaufswert an einen Händler, unter der Voraussetzung, daß sich überhaupt einer findet, der es kauft, hätte S 5.000,-- bis S 6.000,-- betragen. Eine allfällige Verkaufsspanne ist mit 30 bis 35 % anzusetzen. Ein Wiederbeschaffungswert ist nicht feststellbar, da zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes eine Wiederbeschaffung des Gerätes durch die Firma E***lektronik nicht mehr möglich war. Zu berücksichtigen ist, daß im Jahre 1984 anstelle der 8-Zoll-Technologie die 5 1/4-Zoll-Technologie im Rahmen der sogenannten Winchester-Laufwerke zur Anwendung gebracht wurde. Das beschädigte Gerät hatte keinen Restwert.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei als Zeitwert im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. b der AMB der Wiederbeschaffungswert bei einem seriösen Händler anzusehen. Bei einem Verkaufspreis von S 5.500,-- ergebe sich unter Berücksichtigung einer 33 %igen Händlerspanne ein Zeitwert von rund S 8.800,--.Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei als Zeitwert im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, der AMB der Wiederbeschaffungswert bei einem seriösen Händler anzusehen. Bei einem Verkaufspreis von S 5.500,-- ergebe sich unter Berücksichtigung einer 33 %igen Händlerspanne ein Zeitwert von rund S 8.800,--.
Das Berufungsgericht änderte das nur in seinem abweisenden Teil angefochtene Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger insgesamt S 25.800,-- s.A. zuerkannte und das Mehrbegehren von S 9.200,-- abwies. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes sei unter Zeitwert im Sinne der obgenannten Ersatzleistungsklausel der Versicherungsbedingungen der gemeine Wert zu verstehen. Dieser könne der Austauschwert, der Ertragswert oder der Herstellungswert sein. Habe die Sache keinen Verkehrswert - dieser Fall liege hier vor, weil das Gerät nicht mehr beschafft werden könne - so könne der gemeine Wert nur nach den Herstellungskosten ermittelt werden. Die Herstellungskosten seien dabei nach den im Zeitpunkt der Schädigung erforderlichen Mitteln festzulegen. Da die Sache jedoch der Abnützung unterliege, müsse berücksichtigt werden, daß sie von Jahr zu Jahr an Wert verliere. Von den Herstellungskosten müsse daher ein Betrag abgezogen werden, der dem Verhältnis zwischen der Lebensdauer der Sache und ihrem Alter entspräche. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei gemäß § 273 ZPO der Wert des Laufwerkes mit S 25.800,-- einschließlich Umsatzsteuer festzusetzen.Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes sei unter Zeitwert im Sinne der obgenannten Ersatzleistungsklausel der Versicherungsbedingungen der gemeine Wert zu verstehen. Dieser könne der Austauschwert, der Ertragswert oder der Herstellungswert sein. Habe die Sache keinen Verkehrswert - dieser Fall liege hier vor, weil das Gerät nicht mehr beschafft werden könne - so könne der gemeine Wert nur nach den Herstellungskosten ermittelt werden. Die Herstellungskosten seien dabei nach den im Zeitpunkt der Schädigung erforderlichen Mitteln festzulegen. Da die Sache jedoch der Abnützung unterliege, müsse berücksichtigt werden, daß sie von Jahr zu Jahr an Wert verliere. Von den Herstellungskosten müsse daher ein Betrag abgezogen werden, der dem Verhältnis zwischen der Lebensdauer der Sache und ihrem Alter entspräche. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei gemäß Paragraph 273, ZPO der Wert des Laufwerkes mit S 25.800,-- einschließlich Umsatzsteuer festzusetzen.