§ 7 MRG ist eine Ausnahmeregelung zu § 1104 ABGB, die für Fälle gänzlicher Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes infolge außerordentlicher Zufälle wie Feuer usw weder eine Wiederherstellungspflicht des Bestandgebers noch eine Zahlungspflicht des Bestandnehmers kennt.Paragraph 7, MRG ist eine Ausnahmeregelung zu Paragraph 1104, ABGB, die für Fälle gänzlicher Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes infolge außerordentlicher Zufälle wie Feuer usw weder eine Wiederherstellungspflicht des Bestandgebers noch eine Zahlungspflicht des Bestandnehmers kennt.