Rechtssatz für 1Ob544/81 8Ob567/84 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023819

Geschäftszahl

1Ob544/81; 8Ob567/84; 8Ob57/85; 8Ob664/87; 2Ob93/88; 8Ob650/88; 3Ob514/89; 5Ob595/89; 2Ob513/96; 6Ob301/97a; 3Ob35/98p; 7Ob343/99p; 8Ob164/00a; 7Ob212/01d; 5Ob3/02f; 1Ob103/04k; 7Ob255/04g; 2Ob99/07h; 1Ob114/08h; 8Ob138/10t; 2Ob60/11d; 3Ob222/13p; 5Ob91/22a

Entscheidungsdatum

08.11.2022

Norm

ABGB §1295 IId2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. Aber auch diese Pflichten dürfen nicht überspannt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 544/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 544/81
  • 8 Ob 567/84
    Entscheidungstext OGH 04.10.1984 8 Ob 567/84
    nur: Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. (T1) Beisatz: Hier: Gefährliches Aufstellen eines hohen Klettergerüstes für Kinder auf Kaltasphalt - Mischgut. (T2)
  • 8 Ob 57/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 57/85
    nur: Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. (T3)
  • 8 Ob 664/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 8 Ob 664/87
    Auch; Beisatz: Hier: Zwölfjähriger Bub tritt entgegen der Anweisung des Arbeiters so nahe an die Drehbank, dass er vom Werkstück erfasst und verletzt wird. (T4)
  • 2 Ob 93/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 2 Ob 93/88
    nur T3
  • 8 Ob 650/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 8 Ob 650/88
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Mit alkoholischen Getränken bewirtete Gäste in einer Gastwirtschaft. (T5)
  • 3 Ob 514/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 514/89
    nur: Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. Aber auch diese Pflichten dürfen nicht überspannt werden. (T6)
    Veröff: RZ 1992/77 S 214
  • 5 Ob 595/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 5 Ob 595/89
    nur T6; Beisatz: Hier: Ungesichertes Fußballtor. (T7)
    Veröff: JBl 1990,113
  • 2 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 2 Ob 513/96
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Sicherung einer Glaseingangstür in einem Stiegenhaus eines von mehreren Mietern bewohnten Hauses durch den Vermieter. (T8)
  • 6 Ob 301/97a
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 301/97a
    nur T6
  • 3 Ob 35/98p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 35/98p
    nur: Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. (T9)
  • 7 Ob 343/99p
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 343/99p
    Auch; nur T9
  • 8 Ob 164/00a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
    nur T3
  • 7 Ob 212/01d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 212/01d
    Auch; nur T9; Beisatz: Hier: 6-jähriges Kind wird infolge widmungsgemäßer Verwendung eines Gummiseiles mit Metallklemme (Dehnen auf die doppelte Länge) verletzt, als das Seil zurückschnellt und dem Kind das Auge ausschlägt. (T10)
  • 5 Ob 3/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 3/02f
    Auch; nur T1; Beisatz: An die Verkehrssicherungspflicht sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass Kinder in den Gefahrenbereich gelangen, was dann zutrifft, wenn sich in unmittelbarer Nähe ein Spielplatz befindet. (T11)
    Beisatz: Für die Verkehrssicherungspflicht spielt auch die Möglichkeit des Selbstschutzes eine Rolle. (T12)
    Beisatz: Bodenvertiefungen in der Nähe eines Kinderspielplatzes können auch dann eine besondere Sicherungsmaßnahmen erfordernde Gefahr signalisieren, wenn sie erkennbar sind. (T13)
  • 1 Ob 103/04k
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 103/04k
    nur T3; Beisatz: Hier: 18-Jähriger benutzt Wasserrutsche in knieender Rutschhaltung bei Wassertiefe von lediglich 1 Meter. (T14)
  • 7 Ob 255/04g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 255/04g
    Auch
  • 2 Ob 99/07h
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 99/07h
    Beisatz: Hier: Benützung einer Schaukelente durch Kleinkind. (T15)
  • 1 Ob 114/08h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 114/08h
    nur T6; Beisatz: Hier: Sicherungspflicht des Betreibers einer Wasserrutsche. (T16)
  • 8 Ob 138/10t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 138/10t
    Auch
  • 2 Ob 60/11d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 60/11d
    Auch
  • 3 Ob 222/13p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 222/13p
    Beisatz: Hier bewahrte die beklagte Betreiberin einer Kindergruppe in einem für Kinder zugänglichen Bereich Spülmittel in einem Trinkbecher auf. (T17)
  • 5 Ob 91/22a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2022 5 Ob 91/22a
    Beisatz: Kindern nicht vergleichbar: gesellige Tourengeher. (T18)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00544_8100000_001

Rechtssatz für 4Ob505/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023487

Geschäftszahl

4Ob505/78; 4Ob589/78; 8Ob518/79; 7Ob729/80; 7Ob739/80; 7Ob757/81; 6Ob652/82 (6Ob653/82); 7Ob784/82; 1Ob605/83; 1Ob697/83; 8Ob567/84; 8Ob57/85; 7Ob558/87; 3Ob555/87; 8Ob664/87; 2Ob93/88; 2Ob593/88; 5Ob646/88; 6Ob565/89; 2Ob598/89; 8Ob652/90; 2Ob43/91; 2Ob583/93; 6Ob549/95; 2Ob513/96; 9Ob404/97w; 2Ob2171/96w; 7Ob66/99b; 6Ob253/99w; 7Ob51/00a; 9Ob162/00i; 6Ob333/00i; 2Ob47/01b; 7Ob156/01v; 2Ob41/02x; 10Ob237/02d; 3Ob72/04s; 7Ob118/04k; 3Ob160/04g; 9Ob19/05t; 6Ob294/05m; 7Ob73/06w; 2Ob265/06v; 2Ob158/06h; 4Ob56/07z; 2Ob87/07v; 2Ob99/07h; 2Ob60/08z; 2Ob79/08v; 4Ob75/09x; 1Ob62/10i; 9Ob40/09m; 7Ob133/10z; 7Ob250/10f; 10Ob55/11b; 7Ob95/11p; 8Ob138/10t; 2Ob79/11y; 4Ob149/11g; 4Ob203/11y; 4Ob12/12m; 8Ob14/13m; 1Ob122/13t; 4Ob178/13z; 4Ob33/14b; 10Ob53/15i; 7Ob59/16a; 2Ob81/16z; 1Ob158/16s; 2Ob223/15f; 5Ob21/17z; 1Ob115/17v; 3Ob91/17d; 2Ob135/17t; 1Ob11/19b; 9Ob58/18x; 6Ob215/18p; 6Ob221/18w; 6Ob14/20g; 9Ob71/19k; 3Ob77/20z; 1Ob215/20d; 2Ob5/20d; 9Ob60/20v; 9Ob29/21m; 6Ob84/21b; 9Ob85/21x; 9Ob14/22g; 1Ob61/22k; 4Ob225/22z; 2Ob165/23p; 2Ob191/23m

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Norm

ABGB §1295
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 505/78
    Entscheidungstext OGH 07.03.1978 4 Ob 505/78
  • 4 Ob 589/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 589/78
    nur: Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten. (T1)
  • 8 Ob 518/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 518/79
    Auch
  • 7 Ob 729/80
    Entscheidungstext OGH 27.11.1980 7 Ob 729/80
    Auch; Beisatz: Es darf nicht eine in Wahrheit vom Verschulden losgelöste Haftung angestrebt werden. (T2)
  • 7 Ob 739/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 739/80
    nur T1
  • 7 Ob 757/81
    Entscheidungstext OGH 26.11.1981 7 Ob 757/81
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 652/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 6 Ob 652/82
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassen einer mündlichen Warnung. (T3)
  • 7 Ob 784/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 784/82
    Beis wie T2
  • 1 Ob 605/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 605/83
    Beis wie T2; nur: Wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind. (T4)
  • 1 Ob 697/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 697/83
    nur T4
  • 8 Ob 567/84
    Entscheidungstext OGH 04.10.1984 8 Ob 567/84
    nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Die Gefahrenquelle muss bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar sein. (T5)
  • 8 Ob 57/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 57/85
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an. Für das Ausmaß der Sicherungspflicht ist entscheiden, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand. (T6)
  • 7 Ob 558/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 558/87
    nur T4; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1989/28 S 47
  • 3 Ob 555/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 3 Ob 555/87
    Beis wie T2; Beis wie T6 nur: Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an. (T7)
  • 8 Ob 664/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 8 Ob 664/87
    nur T4; nur T7; Beis wie T2
  • 2 Ob 93/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 2 Ob 93/88
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 2 Ob 593/88
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 2 Ob 593/88
    nur T4
  • 5 Ob 646/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 646/88
    Veröff: ZVR 1990/59 S 178
  • 6 Ob 565/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 565/89
    Beis wie T5
  • 2 Ob 598/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 598/89
  • 8 Ob 652/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 652/90
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 43/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 43/91
    nur T4; Veröff: ZVR 1992/53 S 113
  • 2 Ob 583/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 2 Ob 583/93
    Auch; Beisatz: Hier: Gipfelrestaurant (T8)
  • 6 Ob 549/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 549/95
    Auch; nur T4
  • 2 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 2 Ob 513/96
    nur T4
  • 9 Ob 404/97w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 404/97w
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 2171/96w
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 2171/96w
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 66/99b
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 66/99b
    Auch; Beisatz: Hier: Jausenstation auf einer Alm. (T9)
  • 6 Ob 253/99w
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 253/99w
    Vgl auch
  • 7 Ob 51/00a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 51/00a
    Auch; nur T4; Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. (T10)
  • 9 Ob 162/00i
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 Ob 162/00i
    Auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 333/00i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 333/00i
    Auch; nur T4; Beis wie T10
  • 2 Ob 47/01b
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 47/01b
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 156/01v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 156/01v
    Auch; Beisatz: Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. (T11)
  • 2 Ob 41/02x
    Entscheidungstext OGH 07.04.2003 2 Ob 41/02x
    Beis wie T5; Beis wie T11
  • 10 Ob 237/02d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 Ob 237/02d
    Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beisatz: Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im allgemeinen hätte erkennen müssen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Schadenseintritt für ihn voraussehbar war. (T12)
  • 3 Ob 72/04s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 72/04s
    nur T4; Beis ähnlich wie T10
  • 7 Ob 118/04k
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 118/04k
    Auch
  • 3 Ob 160/04g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 160/04g
    Auch; nur T4; Beis wie T5
  • 9 Ob 19/05t
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 19/05t
    Beisatz: Es ist keine Überspannung zumutbarer Verkehrssicherungspflicht, wenn man vom Betreiber eines Boxautomaten verlangt, auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass sich der Benutzer bei Abgabe der Boxschläge nicht mit seinen Schuhen im Untergrund verfangen kann, indem eine spaltenlose Ausführung der Bodenplatte gewählt wird. (T13)
  • 6 Ob 294/05m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 294/05m
    Beisatz: Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können. (T14)
    Beisatz: Hier: Die Gefahr des Besteigens der Pyramide durch Kinder war nicht nur wegen des festgestellten tatsächlichen Spielens von Kindern auf der Pyramide erkennbar war, sondern schon aufgrund der Eigenschaft des Bauwerks als geradezu „magischer Anziehungspunkt" für Kinder. Das Aufstellen eines Warnschilds und/oder einer Absperrung mittels Pflöcken und Bändern wäre eine mögliche und zumutbare Abwehrmaßnahme gewesen. (T15)
  • 7 Ob 73/06w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 73/06w
    Auch
  • 2 Ob 265/06v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 265/06v
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 158/06h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2007 2 Ob 158/06h
    Auch; nur T4
  • 4 Ob 56/07z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 56/07z
    Auch; Beisatz: Hier: Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T16)
  • 2 Ob 87/07v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 87/07v
  • 2 Ob 99/07h
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 99/07h
  • 2 Ob 60/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 60/08z
    Auch; Beisatz: Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten sollen nicht überspannt werden. (T17)
    Veröff: SZ 2008/46
  • 2 Ob 79/08v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 79/08v
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 4 Ob 75/09x
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 75/09x
  • 1 Ob 62/10i
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 62/10i
    Auch; Beis wie T17
  • 9 Ob 40/09m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 Ob 40/09m
    nur T4
  • 7 Ob 133/10z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 133/10z
    Auch
  • 7 Ob 250/10f
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 250/10f
  • 10 Ob 55/11b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 55/11b
    Auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 95/11p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 95/11p
    Auch
  • 8 Ob 138/10t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 138/10t
    Auch
  • 2 Ob 79/11y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 79/11y
  • 4 Ob 149/11g
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 149/11g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Freizeitwiese. (T18)
  • 4 Ob 203/11y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 203/11y
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T11
  • 4 Ob 12/12m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 12/12m
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Nachgeben der Befestigung eines Vordaches eines Marktstands wegen Klimmzügen eines Gastes. (T19)
  • 8 Ob 14/13m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 14/13m
    Auch; Beis ähnlich wie T14
  • 1 Ob 122/13t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 122/13t
    Auch
  • 4 Ob 178/13z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 178/13z
    Auch; Beisatz: Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher ‑ von einer groben Fehlbeurteilung abgesehen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T20)
  • 4 Ob 33/14b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 33/14b
    Auch; Beis wie T20
  • 10 Ob 53/15i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 53/15i
    Auch; Beisatz: Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt. (T21)
  • 7 Ob 59/16a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 59/16a
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T22)
  • 2 Ob 81/16z
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 81/16z
  • 1 Ob 158/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 158/16s
  • 2 Ob 223/15f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 223/15f
    Auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 21/17z
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 21/17z
    Beis wie T20; Beisatz: Hier: Sturz auf einer eisigen Stelle des Kundenparkplatzes eines Supermarkts. (T23)
  • 1 Ob 115/17v
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 115/17v
    Beis ähnlich T20; Beisatz: Hier: Sturz auf einer Eisfläche zwischen geparkten Autos eines Parkplatzes; unterlassene Streumaßnahmen auf den Zwischenräumen zwischen den geparkten Fahrzeugen; keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung. (T24)
  • 3 Ob 91/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 91/17d
    Beis wie T7
  • 2 Ob 135/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 135/17t
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 11/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 11/19b
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T17; Beis wie T20
  • 9 Ob 58/18x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 Ob 58/18x
  • 6 Ob 215/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 215/18p
    Auch; Beis wie T7; Beis wieT17
  • 6 Ob 221/18w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 221/18w
    Auch; Beis wie T17
  • 6 Ob 14/20g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 14/20g
    Beis wie T2
  • 9 Ob 71/19k
    Entscheidungstext OGH 15.04.2020 9 Ob 71/19k
    vgl; Beisatz: Es kann nicht verlangt werden, eine Kondensierung oder Nässebildung schlechthin zu verhindern, sondern nur zumutbare Maßnahmen zu setzen, um zu verhindern, dass daraus ein Schaden resultiert. (T25)
    Beisatz: Hier: Sturz beim Übergang zwischen Parkhaus und Einkaufszentrum; die Beklagte hat zumutbare, angemessene und grundsätzlich auch geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines Unfallgeschehens gesetzt. (T26)
    Anm: Veröff: SZ 2020/29
  • 3 Ob 77/20z
    Entscheidungstext OGH 20.08.2020 3 Ob 77/20z
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 1 Ob 215/20d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 215/20d
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 2 Ob 5/20d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 5/20d
    Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Radrennen. (T27)
  • 9 Ob 60/20v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 60/20v
    Beisatz: Hier: Beschädigung an Stufenrand – Parkanlage. (T28)
  • 9 Ob 29/21m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 Ob 29/21m
    Beis wie T6; Beis wie T17; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Jagdhochstand. (T29)
  • 6 Ob 84/21b
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 84/21b
    Vgl
  • 9 Ob 85/21x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 85/21x
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Rennen auf einer Schisprungschanze. (T30)
  • 9 Ob 14/22g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 14/22g
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Überspannung der Sorgfaltspflichten zur Reinigung eines Whirlpools aufgrund des konkreten Betriebsmanuals. (T31)
  • 1 Ob 61/22k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2022 1 Ob 61/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Piñata-Spiel mit Teleskop-Wanderstock. (T32)
    Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 4 Ob 225/22z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 225/22z
    vgl; Beisatz: Dem Veranstalter ist durch die Beiziehung eines Securityunternehmens bei einem Zeltfest keine Verletzung von Schutzpflichten anzulasten, auch wenn es unbillig sein mag, dass der Kläger die Folgen seiner Zivilcourage selbst zu tragen hat. (T33); Beisatz wie T10
  • 2 Ob 165/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 165/23p
    vgl; Beisatz: Durch die bloße Ermöglichung der bestimmungsgemäßen Verwendung eines mit gesetzlich nicht vorgeschriebenen Löschgeräten ausgestatteten LKWs ohne vorherige Einschulung in deren Handhabung wird – zumindest ohne Hinzutreten weiterer (brandgefahrenerhöhender) Umstände – keine (Brand-)Gefahrenquelle für die Allgemeinheit geschaffen, die besondere, vorbeugende Vorkehrungen, insbesondere von Schulungen in Bezug auf die Verwendung von Löschgeräten erfordern würde. (T34)
  • 2 Ob 191/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 2 Ob 191/23m
    vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023487

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19780307_OGH0002_0040OB00505_7800000_002

Rechtssatz für 1Ob171/68; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022778

Geschäftszahl

1Ob171/68; 8Ob193/68; 5Ob293/70; 8Ob116/70; 4Ob643/71; 8Ob174/72 (8Ob175/72); 4Ob560/74 (4Ob561/74); 8Ob196/74; 5Ob323/74 (5Ob324/74); 7Ob103/75; 4Ob604/75; 7Ob641/76; 2Ob44/76; 3Ob580/76; 5Ob650/76; 8Ob240/76; 4Ob588/76; 8Ob59/77; 2Ob48/77; 8Ob137/77; 7Ob686/77; 6Ob807/77; 8Ob88/78; 2Ob137/78; 8Ob22/79; 2Ob5/79; 6Ob692/79; 2Ob133/79; 4Ob560/79; 6Ob539/80; 5Ob657/80; 1Ob544/81; 2Ob218/80; 2Ob251/80; 7Ob763/81; 7Ob757/81; 7Ob819/81; 7Ob635/82; 8Ob283/82; 3Ob679/82; 7Ob725/82; 3Ob697/82; 7Ob576/84; 8Ob16/85; 8Ob3/87; 3Ob555/87; 4Ob547/87; 8Ob664/87; 2Ob93/88; 7Ob524/90; 1Ob42/90; 2Ob34/95; 2Ob5/96; 2Ob2264/96x; 3Ob35/98p; 9Ob69/98g; 7Ob343/99p; 6Ob240/00p; 8Ob164/00a; 7Ob271/00d; 6Ob21/01h; 2Ob47/01b; 7Ob24/02h; 3Ob72/02p; 10Ob237/02d; 7Ob255/04g; 7Ob38/05x; 6Ob294/05m; 2Ob100/04a; 2Ob89/07p; 2Ob79/08v; 2Ob44/08x; 10Ob15/08s; 2Ob49/09h; 9Ob40/09m; 2Ob143/09g; 2Ob79/11y; 2Ob70/12a; 1Ob122/13t; 1Ob103/14z; 1Ob97/15v; 3Ob45/16p; 7Ob59/16a; 2Ob223/15f; 6Ob94/16s; 3Ob91/17d; 1Ob4/18x; 7Ob78/18y; 3Ob62/18s; 1Ob51/19k; 3Ob77/20z; 1Ob215/20d; 9Ob14/22g; 2Ob198/22i; 3Ob218/22p; 2Ob165/23p; 2Ob191/23m; 10Ob39/23t

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

ABGB §1295 Ia6
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden (SZ 37/97, EvBl 1961/526 ua).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 171/68
    Entscheidungstext OGH 29.08.1968 1 Ob 171/68
  • 8 Ob 193/68
    Entscheidungstext OGH 10.09.1968 8 Ob 193/68
  • 5 Ob 293/70
    Entscheidungstext OGH 21.01.1971 5 Ob 293/70
  • 8 Ob 116/70
    Entscheidungstext OGH 26.05.1970 8 Ob 116/70
    Veröff: EvBl 1970/344 S 605 = LwBetr 1971,163
  • 4 Ob 643/71
    Entscheidungstext OGH 30.11.1971 4 Ob 643/71
    Veröff: SZ 44/182
  • 8 Ob 174/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 8 Ob 174/72
    Beisatz: Dies gilt auch für den Lieferanten einer technischen Anlage oder Maschine. (T1)
  • 4 Ob 560/74
    Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 560/74
  • 8 Ob 196/74
    Entscheidungstext OGH 12.11.1974 8 Ob 196/74
    Veröff: SZ 47/124 = ZVR 1975/159 S 236
  • 5 Ob 323/74
    Entscheidungstext OGH 29.01.1975 5 Ob 323/74
    Beisatz: Nach Tunlichkeit. (T2)
  • 7 Ob 103/75
    Entscheidungstext OGH 05.06.1975 7 Ob 103/75
    Beisatz: Umkehr der Beweislast. (T3)
    Veröff: MietSlg 27221
  • 4 Ob 604/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 4 Ob 604/75
  • 7 Ob 641/76
    Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 641/76
  • 2 Ob 44/76
    Entscheidungstext OGH 23.09.1976 2 Ob 44/76
    Veröff: SZ 49/115
  • 3 Ob 580/76
    Entscheidungstext OGH 28.09.1976 3 Ob 580/76
    Auch; Beisatz: Konzessionslos ausgeübtes konzessionspflichtiges Gewerbe. (T4)
  • 5 Ob 650/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 5 Ob 650/76
  • 8 Ob 240/76
    Entscheidungstext OGH 26.01.1977 8 Ob 240/76
    Veröff: ZVR 1978/19 S 18
  • 4 Ob 588/76
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 588/76
    Beis wie T3
  • 8 Ob 59/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 59/77
    Beisatz: Die Verursachung einer Gefahrensituation rechtfertigt die Auferlegung verstärkter Sorgfaltspflichten. Maßgebend ist dabei die Größe der Gefahr und das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den erforderlichen Abwehrmaßnahmen. (T5)
  • 2 Ob 48/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 2 Ob 48/77
    Vgl; Beisatz: Verpflichtung zur Aufstellung einer die Tragkraft der Brücke anzeigenden Hinweistafel. (T6)
  • 8 Ob 137/77
    Entscheidungstext OGH 05.10.1977 8 Ob 137/77
    Beis wie T3
  • 7 Ob 686/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 686/77
    Beis wie T5
  • 6 Ob 807/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 6 Ob 807/77
  • 8 Ob 88/78
    Entscheidungstext OGH 31.05.1978 8 Ob 88/78
    Beisatz: Eine gleichartige Verpflichtung trifft auch denjenigen, der auf eine der Öffentlichkeit zugängliche Verkehrsfläche eine von angrenzenden Grundstücken ausgehende Gefahrenquelle wirken lässt. (T7)
  • 2 Ob 137/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 2 Ob 137/78
    Vgl; Beisatz: Die Sicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (vgl 2 Ob 48/77). (T8)
  • 8 Ob 22/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 8 Ob 22/79
    Beisatz: Voraussetzung ist das bei gehöriger Sorgfalt mögliche Erkennen einer Gefahrenlage. (T9)
    Veröff: ZVR 1980/94 S 109
  • 2 Ob 5/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 2 Ob 5/79
    Beis wie T9; Veröff: SZ 52/33 = JBl 1979,485
  • 6 Ob 692/79
    Entscheidungstext OGH 30.08.1979 6 Ob 692/79
    Beisatz: Diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden; dies würde dazu führen, in Wahrheit eine vom Verschulden losgelöste Haftung zu begründen. Beschädigung eines geparkten Autos bei Dacharbeiten. (T10)
  • 2 Ob 133/79
    Entscheidungstext OGH 02.10.1979 2 Ob 133/79
  • 4 Ob 560/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 560/79
    Veröff: JBl 1981,206
  • 6 Ob 539/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 6 Ob 539/80
    Beis wie T3
  • 5 Ob 657/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 657/80
  • 1 Ob 544/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 544/81
    Beis wie T9; Beis wie T10 nur: Diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden; dies würde dazu führen, in Wahrheit eine vom Verschulden losgelöste Haftung zu begründen. (T11)
  • 2 Ob 218/80
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 2 Ob 218/80
  • 2 Ob 251/80
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 2 Ob 251/80
    Beis wie T5; Beisatz: Unterlassene Absicherung eines von einem Kranwagen der Feuerwehr quer über die Fahrbahn gespannten Stahlseils. (T12)
  • 7 Ob 763/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 763/81
  • 7 Ob 757/81
    Entscheidungstext OGH 26.11.1981 7 Ob 757/81
  • 7 Ob 819/81
    Entscheidungstext OGH 24.06.1982 7 Ob 819/81
  • 7 Ob 635/82
    Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 635/82
  • 8 Ob 283/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1983 8 Ob 283/82
    Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Beschädigter Zaun gefährdet Verkehrsteilnehmer. (T13)
  • 3 Ob 679/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 679/82
    Beisatz: Wer auf seinem Grundstück einen gefährlichen Zustand geschaffen hat, muss dafür sorgen dass das Grundstück nicht unbefugt, vor allem durch Kinder, betreten werden kann oder sonst für die Beseitigung der Gefahrenlage Sorge tragen. (T14)
  • 7 Ob 725/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 725/82
    Beisatz: Ihre Grenze hat diese Sicherungspflicht in dem dem Sicherungspflichtigen Zumutbaren. (T15)
    Beis wie T5 nur: Maßgebend ist dabei die Größe der Gefahr und das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den erforderlichen Abwehrmaßnahmen. (T16)
    Beis wie T11
  • 3 Ob 697/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 697/82
    Beisatz: Eine persönliche Haftung besteht auch dann, wenn Pflichten delegiert wurden, eine Sicherungsmaßnahme aber durch längere Zeit nicht ergriffen wurde. (T17)
  • 7 Ob 576/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 576/84
    Beisatz: Hier: Brandverursacher macht den zur Hilfe herbeigeholten Nachbarn nicht auf Kanister mit Benzin aufmerksam, der in der Folge explodiert. (T18)
  • 8 Ob 16/85
    Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 16/85
    Beisatz: EvBl 1986/75 S 274 = JBl 1986,520 = ZVR 1986/59 S 149
  • 8 Ob 3/87
    Entscheidungstext OGH 11.06.1987 8 Ob 3/87
    Beisatz: Hier: Durch die Flucht des Rechtsbrechers für den Verfolger geschaffene Gefahrenlage. (T19)
    Veröff: SZ 60/105 = JBl 1987,785 = ZVR 1988/67 S 144
  • 3 Ob 555/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 3 Ob 555/87
    Beis wie T10
  • 4 Ob 547/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 547/87
    Veröff: SZ 60/190
  • 8 Ob 664/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 8 Ob 664/87
  • 2 Ob 93/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 2 Ob 93/88
    Beis wie T9
  • 7 Ob 524/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 524/90
    Veröff: JBl 1991,387 = VersR 1991,1163
  • 1 Ob 42/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 42/90
    Beis wie T9; Beis wie T8; Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647
  • 2 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 11.05.1995 2 Ob 34/95
    Auch; Beisatz: Für die Festlegung der Pflichten müssen die Größe der Gefahr und das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den erforderlichen Abwehrmaßnahmen berücksichtigt werden. (T20)
  • 2 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob 5/96
    Beisatz: Dies gilt auch für den, der einen Verkehr eröffnet hat. (T21)
  • 2 Ob 2264/96x
    Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2264/96x
    Vgl auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Privater Verfolger. (T22)
    Veröff: SZ 69/214
  • 3 Ob 35/98p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 35/98p
  • 9 Ob 69/98g
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 69/98g
    Beis wie T2
  • 7 Ob 343/99p
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 343/99p
  • 6 Ob 240/00p
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 240/00p
  • 8 Ob 164/00a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
  • 7 Ob 271/00d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 271/00d
    Auch; Beis ähnlich wie T11
  • 6 Ob 21/01h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h
    Auch; Veröff: SZ 74/78
  • 2 Ob 47/01b
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 47/01b
    Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Es bedarf eines besonderen Hinweises um eine Gefährlichkeit eines Ufers eines fließenden Gewässers zu erkennen. (T23)
  • 7 Ob 24/02h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 24/02h
    Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an. (T24)
  • 3 Ob 72/02p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 72/02p
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Baustelle als Gefahrenquelle, wobei die konkret verwirklichte Gefahr nicht von der Baustelle selbst beziehungsweise den darauf verrichteten Arbeiten ausgeht, sondern von dem zum Betrieb der Baustelle erforderlichen Verkehr mit schweren Lkws. (T25)
  • 10 Ob 237/02d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 Ob 237/02d
    Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich T8; Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. (T26)
  • 7 Ob 255/04g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 255/04g
  • 7 Ob 38/05x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 38/05x
  • 6 Ob 294/05m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 294/05m
    Beisatz: Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können. (T27)
    Beisatz: Hier: Die Gefahr des Besteigens der Pyramide durch Kinder war nicht nur wegen des festgestellten tatsächlichen Spielens von Kindern auf der Pyramide erkennbar, sondern schon aufgrund der Eigenschaft des Bauwerks als geradezu „magischer Anziehungspunkt" für Kinder. Das Aufstellen eines Warnschilds und/oder einer Absperrung mittels Pflöcken und Bändern wäre eine mögliche und zumutbare Abwehrmaßnahme gewesen. (T28)
  • 2 Ob 100/04a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/04a
    Beis wie T26
  • 2 Ob 89/07p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 89/07p
    Beis wie T26; Beisatz: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden. (T29)
  • 2 Ob 79/08v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 79/08v
    Auch; Beisatz: Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist eine vom Sicherungspflichtigen geschaffene oder ihm zurechenbare Gefahrenquelle. (T30)
    Beis wie T26
  • 2 Ob 44/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
    Beis wie T29; Beisatz: Wer dies unterlässt, handelt rechtswidrig. (T31)
    Veröff: SZ 2008/158
  • 10 Ob 15/08s
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 15/08s
    Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Nach diesem Grundsatz hatte der Beklagte als Veranstalter des Krampuslaufs für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. (T32)
  • 2 Ob 49/09h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 49/09h
    Beis wie T11
  • 9 Ob 40/09m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 Ob 40/09m
    Beis wie T8; Beis wie T10 nur: Diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. (T33)
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T25; Beisatz: Hier: Zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung der Beschädigung eines Servitutswegs, welcher der Belastung durch Baufahrzeuge auf Dauer voraussehbar nicht standhalten konnte. (T34)
    Veröff: SZ 2010/67
  • 2 Ob 79/11y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 79/11y
    Auch
  • 2 Ob 70/12a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
    Veröff: SZ 2012/134
  • 1 Ob 122/13t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 122/13t
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 1 Ob 103/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 103/14z
    Veröff: SZ 2015/3
  • 1 Ob 97/15v
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 97/15v
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Haftung für sogenannte „Verfolgungsschäden“. (T35)
  • 3 Ob 45/16p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 45/16p
    Auch
  • 7 Ob 59/16a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 59/16a
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T36)
  • 2 Ob 223/15f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 223/15f
    Beisatz: Hier: Inbetriebnahme eines Schidoos. (T37)
  • 6 Ob 94/16s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 94/16s
    Auch; Beis wie T33
  • 3 Ob 91/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 91/17d
  • 1 Ob 4/18x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 4/18x
    Beisatz: Hier: Absicherung eines Golfplatzes durch den Betreiber gegen Verletzung von Wanderern. (T38)
  • 7 Ob 78/18y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 78/18y
  • 3 Ob 62/18s
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 62/18s
  • 1 Ob 51/19k
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 51/19k
    Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T29
  • 3 Ob 77/20z
    Entscheidungstext OGH 20.08.2020 3 Ob 77/20z
    Beis wie T24
  • 1 Ob 215/20d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 215/20d
    Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T24; Beis wie T11; Beis wie T33
  • 9 Ob 14/22g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 14/22g
    Beis nur wie T5; Beis nur wie T10; Beis nur wie T11; Beis nur wie T15; Beis nur wie T20; Beis nur wie T24; Beis nur wie T33; Beisatz: Hier: Überspannung der Sorgfaltspflichten zur Reinigung eines Whirlpools aufgrund des konkreten Betriebsmanuals. (T39)
  • 2 Ob 198/22i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 2 Ob 198/22i
    Beisatz: Hier: Eisfalle durch unsachgemäße Schneeräumung. (T40)
  • 3 Ob 218/22p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.03.2023 3 Ob 218/22p
    vgl; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht infolge der Überlassung eines Veranstaltungszentrums für eine Ballveranstaltung. (T41)
  • 2 Ob 165/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 165/23p
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20; Beisatz wie T24; Beisatz wie T33
    Beisatz: Durch die bloße Ermöglichung der bestimmungsgemäßen Verwendung eines mit gesetzlich nicht vorgeschriebenen Löschgeräten ausgestatteten LKWs ohne vorherige Einschulung in deren Handhabung wird – zumindest ohne Hinzutreten weiterer (brandgefahrenerhöhender) Umstände – keine (Brand-)Gefahrenquelle für die Allgemeinheit geschaffen, die besondere, vorbeugende Vorkehrungen, insbesondere von Schulungen in Bezug auf die Verwendung von Löschgeräten erfordern würde. (T42)
  • 2 Ob 191/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 2 Ob 191/23m
    Beisatz: Baustelle als Gefahrenquelle, selbst wenn nur beschränkt durch bestimmten Personenkreis zugänglich. (T43)
    Beisatz: Dies gilt auch gegenüber freiwilligen Helfern bei Bauarbeiten in Eigenregie (so auch schon 5 Ob 116/04a) (T44)
  • 10 Ob 39/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 10 Ob 39/23t
    Beisatz: Hier: Vorführung nach § 9 UbG. (T45)

Schlagworte

Ingerenzprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0022778

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19680829_OGH0002_0010OB00171_6800000_001

Entscheidungstext 8Ob664/87

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob664/87

Entscheidungsdatum

09.12.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Markus E***, geboren am 12.Dezember 1971, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Adolf E***, Angestellter, Siedlersteig 10, 4600 Wels, dieser vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) Karl W***, Schlosser, Hochfeldsiedlung 120, 4072 Alkoven, und 2.) Firma B*** Gesellschaft mbH, Industriestraße 35, 4710 Grieskirchen, beide vertreten durch Dr.Peter Kempf, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 428.000,-- s.A. und Feststellung (S 70.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7.4.1987, GZ. 4 R 267/86-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 17.Juli 1986, GZ. 4 Cg 310/84-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 18.421,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 960,-- und die Umsatzsteuer von S 1.587,--) je zur Hälfte binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der minderjährige Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 428.000 s.A. Außerdem beantragte er die Feststellung, daß die Beklagten ihm für alle künftigen Schäden aus dem Unfall in der Werkshalle der Zweitbeklagten hafteten. Am 19.7.1983 habe der Erstbeklagte eine Eisenstange ohne Beachtung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen abzudrehen versucht, eine zu hohe Drehgeschwindigkeit der Maschine gewählt und dabei die Aufsicht über den in der Nähe befindlichen Kläger vernachlässigt, sodaß dieser beim Arbeitsvorgang verletzt wurde. An der Drehbank hätten sämtliche gemäß der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und der Maschinenschutzverordnung vorgeschriebenen Schutzumhüllungen für herausragende Teile der Eisenstange gefehlt.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der damals schon 12jährige Kläger habe vom Erstbeklagten ausdrücklich die Weisung erhalten, sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten. Der Kläger habe dieser Weisung offensichtlich zuwidergehandelt und müsse sich daher die Folgen selbst zuschreiben. Der Erstbeklagte habe das Verbiegen der Eisenstange nicht vorhersehen können. Die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung schütze nur Dienstnehmer und außerdem nur Personen die sich befugterweise im Gefahrenbereich befänden. Die Maschinenschutzvorrichtungsverordnung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf nachstehende Feststellungen:

Am 19.7.1983 gegen 16 Uhr kamen Stefan W***, der Sohn des Erstbeklagten, sowie sein Freund, der Kläger, zum Betrieb der Zweitbeklagten in Grieskirchen. Beide Kinder ersuchten den Erstbeklagten, der als Werkmeister bei der Zweitbeklagten beschäftigt ist, er möge ihnen eine 120 cm lange Eisenstange mit einem Durchmesser von 16 mm so herrichten, daß man zwei Räder montieren könne. Die Kinder wollten ein Go-Kart bauen. Die Eisenstange hatten sie zuvor beim E*** W*** gekauft, was sie dem Erstbeklagten auch mitteilten. Er begutachtete zunächst das Werkstück. Irgendwelche Umstände, die darauf hingedeutet hätten, daß die Eisenstange für die bevorstehende Bearbeitung ungeeignet gewesen wäre, waren nicht erkennbar. Es handelte sich um einen Maschinenbaustahl üblicher Qualität. Die Stange ragte 635 mm aus der Drehbank hervor.

Bevor der Erstbeklagte die Maschine in Betrieb nahm, wies er die beiden Kinder an, von der Drehbank zurückzutreten und sich während der Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten. Beide leisteten der Weisung Folge. Der Kläger trat bis zu einem Tisch zurück, der sich mindestens 1 bis 1,5 m schräg hinter dem Erstbeklagten befand. Erst als sich der Erstbeklagte davon überzeugt hatte, daß beide Buben tatsächlich außerhalb des Gefahrenbereiches standen, schaltete er die Maschine ein und wählte eine Drehzahl von 415 Umdrehungen pro Minute. Nach dem Einschalten der Maschine fing der frei umlaufende Teil der Eisenstange plötzlich an zu schlagen und verbog sich. Obwohl der Erstbeklagte die Maschine sofort ausschaltete, hatte sich die Eisenstange nahezu rechtwinkelig abgebogen. Erst beim Versuch, die Eisenstange abzuspannen, stellte er fest, daß der Kläger ca. 2 m von der Drehbank entfernt verletzt auf dem Hallenboden lag. Wie der Kläger in den Bereich des ausschlagenden Werkstückes gelangte, konnte das Erstgericht nicht feststellen.

Bei der verwendeten Maschine handelte es sich um eine Leit- und Zugspindel-Spitzendrehbank E*** Maximat römisch fünf 13, Baujahr 1977, die der Zweitbeklagten am 3.5.1977 von der Firma S*** geliefert worden war. Eine permanente Schutzvorrichtung bzw. Schutzumhüllung zur Abdeckung herausragender Teile war nicht montiert. Zuvor hatten sich in der Werkshalle auch an dieser Drehbank keine derartigen Unfälle ereignet. Die Drehbank dient üblicherweise dazu, Lusterrohre mit 16x1 Gewinden zu versehen. Die Rohre bestehen aus Eisen, weisen eine Maximallänge von einem Meter, einen Druchmesser von 16 mm und Wandstärke von 2 bis 2,5 mm auf.

Bei der verwendeten Drehbank handelte es sich nicht um eine Automatendrehbank. Da sie nur sporadisch zur Verarbeitung von hervorstehendem Material verwendet wurde, war das Vorhandensein einer permanenten Umhüllung nicht sinnvoll und keinesfalls üblich. Mit dem Hinweis an die beiden anwesenden Buben, den Gefahrenbereich nicht zu betreten, hat der Erstbeklagte eine gebräuchliche und ausreichende Sicherheitsmaßnahme gesetzt. Er hat daher durchaus branchenüblich gehandelt. Das Verbiegen der Stange war für einen Durchschnittsfachmann nicht naheliegend und auch nicht vorhersehbar. Technische Fehler des Erstbeklagten bei der Vorbereitung und Ausführung des Drehvorganges konnten vom Erstgericht nicht festgestellt werden.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß eine Haftung des Erstbeklagten nach den Bestimmungen der Paragraphen 1295, ff ABGB nicht gegeben sei. Für ihn habe lediglich eine Sorgfaltspflicht nach dem Grundsatz bestanden, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen habe, Schädigungen durch diese verhindern müsse. Er habe also dafür Sorge zu tragen gehabt, daß durch die Inbetriebnahme der Drehbank die beiden anwesenden Kinder nicht zu Schaden kämen. Dies habe er in der Weise getan, daß er sie anwies, sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten. Er habe dadurch eine gebräuchliche Sicherheitsmaßnahme gesetzt und seiner Sorgfaltspflicht Genüge getan. Schließlich habe es sich beim Kläger im Zeitpunkt des Vorfalles um einen fast 12jährigen Jungen gehandelt, dem die Einsicht in die drohende Gefahr und ein Verhalten gemäß dieser Einsicht zuzutrauen war. Die Arbeitsweise des Erstbeklagten sei durchaus branchenüblich und innerhalb der gebotenen Sorgfalt gewesen. Ein möglicher, im Nachhinein nicht mehr feststellbarer Materialfehler könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Auch die Zweitbeklagte hafte nicht. Die Bestimmungen der Dienstnehmerschutzverordnung, insbesondere Paragraph 82, Absatz 2,, seien infolge ihres anderen Schutzzweckes, nämlich des Schutzes des Dienstnehmers und nicht anderer, wenn auch befugt anwesender Personen, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Paragraph 16, Absatz 2, der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sehe vor, daß Automatendrehbänke mit Spritzwänden und Verdeckungen für vorstehendes Stangenmaterial versehen sein müßten. Die vom Erstbeklagten verwendete Drehbank sei aber keine Automatendrehbank gewesen, sodaß auch mit dieser Bestimmung für den Kläger nichts gewonnen sei. Die Zweitbeklagte sei aufgrund der normalerweise zu bearbeitenden Lusterrohre nicht dazu verhalten gewesen, derartige Schutzvorrichtungen zu installieren.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verwies darauf, daß zum Zeitpunkt des Unfalles die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.1951/265 und die zufolge der Übergangsvorschrift des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 54, GewO 1973 damals noch geltende Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. 1961/43, Anwendung fänden. Für den Erstbeklagten komme allenfalls ein Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz 2, Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung in Betracht. Da jedoch keine Schutzvorrichtung vorhanden war, sei der Erstbeklagte bloß verpflichtet gewesen, Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen. Dies habe er durch die Anordnung eines sicheren Aufstellungsortes für den Kläger getan. Auch eine Haftung aus einem allgemeinen Gefährdungsverbot komme nicht in Betracht. Der Erstbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß der damals im 12. Lebensjahr stehende Kläger seinen sicheren Standplatz verlassen werde. Selbst wenn man dennoch zu einem Verschulden des Erstbeklagten gelangen sollte, könnte es sich nur um eine derart leichte Fahrlässigkeit handeln, daß sie gegenüber dem gravierenden Eigenverschulden des Klägers zurückträte. Hinsichtlich der Zweitbeklagten habe schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich bei der im vorliegenden Fall verwendeten Drehbank um keine Automatendrehbank handelte. Paragraph 16, Absatz 2, Satz 2 Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung gelange daher nicht zur Anwendung. Wenn Paragraph 82, Absatz 2, Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung anordnet, daß bei Drehbänken vorstehendes umlaufendes Material, wie Stangen und ähnliche Gegenstände, mit einem feststehenden Schutz zu umhüllen sind, so beziehe sich dies nicht auf das Werkstück, sondern auf einen Bestandteil der Drehbank. Die Zweitbeklagte habe daher gegen keine Schutzvorschrift verstoßen.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger stellt sich in seinem Rechtsmittel auf den Standpunkt, daß beide Beklagte gegen die Schutzvorschrift des Paragraph 82, Absatz 2, Dienstnehmerschutz-VO verstoßen hätten. Außerdem hafteten die Beklagten deshalb, weil sie eine Gefahrenquelle schufen, ohne die notwendigen Vorkehrungen zur Verhinderung der Schädigung anderer Personen zu treffen. Dem ist zu erwidern:

Nach Paragraph 16, Absatz 2, der zum Zeitpunkt des Unfalles geltenden Maschinenschutzvorrichtungs-VO müssen nur "Automatendrehbänke ...., Verdeckungen für vorstehendes Stangenmaterial haben". Die Drehbank der vorliegenden Type war jedoch nur eine solche "normaler" Art, deren Ausrüstung dem Stand der Technik und den sicherungstechnischen Vorschriften entsprach; für diese Maschine war keine Verdeckung im dargestellten Sinn vorgesehen (Sachverständiger in AS 29). Dies erkennt auch der Revisionswerber, der einen Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz 2, Maschinenschutvorrichtungs-VO nicht mehr releviert. Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Dienstnehmerschutz-VO ist bei "Drehbänken hervorstehendes umlaufendes Material, wie Stangen und ähnliche Gegenstände, mit einem feststehenden Schutz zu umgeben". Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung im Zusammenhang mit Paragraph 16, Absatz 2, der Maschinenschutzvorrichtungs-VO (der nur eine schützende Abdeckung für Automatendrehbänke kennt) mit dem Berufungsgericht dahin verstanden werden kann, daß sie sich nicht auf das Werkzeug, sondern bloß auf einen Bestandteil der Drehbank bezieht. Selbst wenn man nämlich den Standpunkt bezöge, daß auch die Drehbank der vorliegenden einfachen Type zumindest im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, Dienstnehmerschutz-VO einen feststehenden Schutz hätte haben müssen, wäre für den Kläger im Ergebnis nichts gewonnen:

Wie der Sachverständige eindeutig klarlegte, ist das "Vorhandensein einer permanenten Umhüllung" einer solchen Maschine einfacher Bauart "nicht sinnvoll und keinesfalls üblich" (AS 29). Ein Verstoß der Zweitbeklagten gegen die bejahendenfalls als Schutzvorschrift aufzufassende Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, Dienstnehmerschutz-VO wäre jedenfalls derart minimal, daß sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles, bei dem auch unwiderlegt blieb, daß die vorliegende Drehbank jahrelang so verwendet wurde, wie sie geliefert worden war, bei einer Bemessung des Verschuldensanteiles vernachlässigt werden müßte. Für den Erstbeklagten trifft allerdings zu, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, dafür zu sorgen, das heißt, die entsprechende Sorgfalt anzuwenden hat, daß daraus kein Schaden entsteht. In diesem Sinn sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen nach Tunlichkeit zu vermeiden. Es sind jedoch nur zumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Die Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden; es würde sonst in Wahrheit eine vom Verschulden losgelöste Haftung begründet werden. Im Einzelfall kommt es auch auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an vergleiche SZ 47/124; 3 Ob 555/87 uaz; auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1294,). Die vorliegenden Umstände rechtfertigten es durchaus, daß sich der Erstbeklagte damit begnügte, die beiden Buben anzuweisen, von der Drehbank zurückzutreten und sich während der Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten, wobei er sich selbst davon überzeugte, daß diese seiner Anweisung auch tatsächlich Folge leisteten. Damit, daß der annähernd 12 Jahre alte Kläger sich in einer von ihm nicht im geringsten Maße zu erwartenden Ungefügsamkeit und Unbedachtheit geradezu in den Arbeitsvorgang hineindrängen und dabei mit dem Werkstück kollidieren werde, konnte und brauchte der Erstbeklagte nicht zu rechnen. Dies haben die Vorinstanzen übereinstimmend richtig erkannt und ein Verschulden des Erstbeklagten - dem nach den getroffenen Feststellungen beim Arbeitsvorgang kein technischer Fehler unterlaufen war - verneint bzw. es zumindest für so geringfügig erachtet, daß es bei der Verschuldensteilung vernachlässigt werden konnte.

Die gegenteiligen Ausführungen der Revision sind nicht stichhältig; ihr war daher der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E12617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00664.87.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19871209_OGH0002_0080OB00664_8700000_000