Zur Auslegung des Begriffes "nahe Angehörige": Der Begriff der (bezüglich des Mietzinses privilegierten) "nahen Angehörigen" des bisherigen Hauptmieters, die minderjährig sind, im Sinne des § 46 Abs 1 MRG ist nach der in diesem Gesetz an anderer Stelle gebrauchten Begriffsumschreibung zu definieren. § 30 Abs 2 Z 13 MRG verweist bei der Verwendung des Begriffes "nahe Angehörige" ausdrücklich in der danach folgenden Klammer auf § 14 Abs 3 MRG, so daß darunter die dort bezeichneten Personen zu verstehen sind, nämlich auch die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters.Zur Auslegung des Begriffes "nahe Angehörige": Der Begriff der (bezüglich des Mietzinses privilegierten) "nahen Angehörigen" des bisherigen Hauptmieters, die minderjährig sind, im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, MRG ist nach der in diesem Gesetz an anderer Stelle gebrauchten Begriffsumschreibung zu definieren. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG verweist bei der Verwendung des Begriffes "nahe Angehörige" ausdrücklich in der danach folgenden Klammer auf Paragraph 14, Absatz 3, MRG, so daß darunter die dort bezeichneten Personen zu verstehen sind, nämlich auch die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters.