Rechtssatz für 5Ob26/85 5Ob107/01y 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069885

Geschäftszahl

5Ob26/85; 5Ob107/01y; 5Ob130/03h; 5Ob234/06g; 5Ob12/08p; 5Ob165/22h

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Norm

MRG §17 Abs2
WEG §6 Abs1
WGG §16 Abs1
  1. MRG § 17 heute
  2. MRG § 17 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 17 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984
  1. WGG Art. 1 § 16 heute
  2. WGG Art. 1 § 16 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  3. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  5. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. WGG Art. 1 § 16 gültig von 21.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  7. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  8. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Rechtssatz

Unabhängig von der konkreten Nutzungsmöglichkeit ist nur ein an einer Seite offener sonst aber an fünf Seiten von Mauerwerk oder ähnlich massiver Begrenzungswand umgebener Raum (Loggia) bei der Nutzungsflächenberechnung einzubeziehen und nicht als "offener Balkon" auszuscheiden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/85
    Entscheidungstext OGH 11.03.1986 5 Ob 26/85
    Veröff: EvBl 1987/78 S 310 = ImmZ 1986,254 = MietSlg XXXVIII/12
  • 5 Ob 107/01y
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 107/01y
    Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob eine Begrenzung vorliegt, die ähnlich massiv wie Mauerwerk ist, besteht ein Beurteilungsspielraum. (T1); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall ist die strittige Fläche an der Ostseite durch eine abgeschrägte Außenmauer, nach hinten durch die Außenwand der Wohnung und an der Westseite durch eine einfach verglaste Aluminiumkonstruktion begrenzt; darüber hinaus besteht ein Fußboden und eine Decke. Wenn das Rekursgericht diese Fläche als "Loggia" qualifiziert hat, so hat es sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt und die Grenzen des ihm bei der Beurteilung des Einzelfalles zustehenden Spielraumes nicht überschritten. (T2)
  • 5 Ob 130/03h
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 130/03h
    Auch; Beisatz: Dass eine weitere Voraussetzung darin gesehen wird, dass eine Loggia an der nicht baulich umgrenzten Seite, also nach vorne hin, mit einem Geländer oder einer Brüstung versehen sein muss, ist dann, wenn eine solche Maßnahme aus baurechtlichen Gründen erforderlich ist, selbstverständlich. Wo dies nicht erforderlich ist, etwa im Erdgeschossbereich, ist eine solche Absicherung entbehrlich, ändert aber an der Qualifikation der Loggia naturgemäß nichts. (T3); Beisatz: Maßgeblich ist, ob die in Frage stehende (Außen-)Fläche als "Raum" angesehen werden kann, was eine Integration in den Baukörper voraussetzt. (T4); Beisatz: Ein auf fünf Seiten umbauter Bereich, der nicht von der Wohnung der Nutzungsberechtigten bzw Mieters, sondern ausschließlich vom Garten aus betreten werden kann, entspricht nicht dem üblichen Begriff einer Loggia. (T5)
  • 5 Ob 234/06g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 234/06g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Beurteilung eines Tankstellenareals als Raum aufgrund einer Gesamtschau, in der die gesamte Länge der Seitenwände, deren einheitliche bauliche Beschaffenheit hinsichtlich Mauerstärke, Bauweise und Materialbeschaffenheit, die funktionell einheitliche Nutzbarkeit des Areals sowie dessen Integration in den Baukörper berücksichtigt wird. (T6)
  • 5 Ob 12/08p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 12/08p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dieser Beurteilungsspielraum wurde vom Rekursgericht, das eine bloße Holzabdeckung von Öffnungen in der Seitenbegrenzung einer außerhalb der Wohnung gelegenen Fläche nicht als ausreichend, nämlich nicht als ähnlich massiv wie Mauerwerk bewertete, nicht verlassen. (T7)
  • 5 Ob 165/22h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2022 5 Ob 165/22h
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19860311_OGH0002_0050OB00026_8500000_001

Rechtssatz für 5Ob26/85 5Ob130/03h 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069968

Geschäftszahl

5Ob26/85; 5Ob130/03h; 5Ob234/06g; 5Ob12/08p; 5Ob170/16k; 10Ob4/21t; 5Ob165/22h

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Norm

MRG §17 Abs2
WEG §6 Abs1
WGG §16 Abs1
  1. MRG § 17 heute
  2. MRG § 17 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 17 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984
  1. WGG Art. 1 § 16 heute
  2. WGG Art. 1 § 16 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  3. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  5. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. WGG Art. 1 § 16 gültig von 21.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  7. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  8. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Rechtssatz

Unter einer in die Nutzfläche einzurechnenden "Loggia" wird ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Boden und einer Decke begrenzter Raum (also ein zumindest fünfseitig umbauter Raum) verstanden, der meist in das Gebäude eingeschnitten ist und dessen nach außen freie Öffnung durch ein Geländer oder eine Brüstung abgegrenzt ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/85
    Entscheidungstext OGH 11.03.1986 5 Ob 26/85
    Veröff: EvBl 1987/78 S 310 = ImmZ 1986,254 = MietSlg XXXVIII/12
  • 5 Ob 130/03h
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 130/03h
    Vgl aber; Beisatz: Dass eine weitere Voraussetzung darin gesehen wird, dass eine Loggia an der nicht baulich umgrenzten Seite, also nach vorne hin, mit einem Geländer oder einer Brüstung versehen sein muss, ist dann, wenn eine solche Maßnahme aus baurechtlichen Gründen erforderlich ist, selbstverständlich. Wo dies nicht erforderlich ist, etwa im Erdgeschossbereich, ist eine solche Absicherung entbehrlich, ändert aber an der Qualifikation der Loggia naturgemäß nichts. (T1); Beisatz: Maßgeblich ist, ob die in Frage stehende (Außen-)Fläche als "Raum" angesehen werden kann, was eine Integration in den Baukörper voraussetzt. (T2); Beisatz: Ein auf fünf Seiten umbauter Bereich, der nicht von der Wohnung der Nutzungsberechtigten bzw Mieters, sondern ausschließlich vom Garten aus betreten werden kann, entspricht nicht dem üblichen Begriff einer Loggia. (T3)
  • 5 Ob 234/06g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 234/06g
    Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Beurteilung eines Tankstellenareals als Raum aufgrund einer Gesamtschau, in der die gesamte Länge der Seitenwände, deren einheitliche bauliche Beschaffenheit hinsichtlich Mauerstärke, Bauweise und Materialbeschaffenheit, die funktionell einheitliche Nutzbarkeit des Areals sowie dessen Integration in den Baukörper berücksichtigt wird. (T4)
  • 5 Ob 12/08p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 12/08p
    Vgl auch
  • 5 Ob 170/16k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 170/16k
  • 10 Ob 4/21t
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 4/21t
    Vgl
  • 5 Ob 165/22h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2022 5 Ob 165/22h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19860311_OGH0002_0050OB00026_8500000_002

Entscheidungstext 5Ob26/85

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob26/85

Entscheidungsdatum

11.03.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Johann R***, An-der-Lan-Straße 54/5, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wieder die Antragsgegnerin S*** I***, vertreten durch Senatsrat Dr. Gerhard

Loinger, Fallmerayerstraße 1/II, 6020 Innsbruck, wegen Feststellung der Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages (Paragraphen 45 und 37 Abs1 Ziffer 13, MRG) infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3.Jänner 1985, GZ 1 a R 541/84-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25.Juli 1984, GZ MSch 55/84-10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Ein Ersatz der Barauslagen findet nicht statt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Hauptmieter der im Wohnungseigentum der belangten Stadtgemeinde stehenden Wohnung Nr.20 in der Wohnungseigentumsanlage An-der-Lan-Straße Nr.54 in Innsbruck. Ihrer Ausstattung nach ist diese Wohnung der Ausstattungskategorie A gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zuzuordnen. Die Vermieterin schrieb am 25.1.1982 dem antragstellenden Hauptmieter den Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 45, MRG auf der Grundlage einer Wohnnutzfläche von 93,45 m 2 unter Einbeziehung eines als Loggia bezeichneten, beiderseits durch Feuermauern begrenzten, ca 12 m langen und 1,4 m tiefen, in der Höhe von etwa 2,70 m durch den Boden eines darüberliegenden gleichartigen Bauwerkes abgedeckten, durch ein an der Außenseite der Länge nach verlaufendes 1,1 m hohes Geländer begrenzten und über die optische Baufluchtlinie des Hauses ragenden Teiles des Mietobjektes von 16,72 m 2 Grundfläche vor.

Der antragstellende Hauptmieter ist der Ansicht, daß es sich bei dem beschriebenen Bestandteil des Mietobjekts nicht um eine Loggia, sondern um einen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, MRG bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigenden offenen Balkon handle. Er gab sich deshalb mit der Vorentscheidung der Schlichtungsstelle, die anderer Ansicht war, nicht zufrieden. Das von ihm angerufene Erstgericht gab ihm recht und sprach aus, daß der Berechnung des Erhaltungsbeitrages für seine Wohnung eine Nutzfläche von 74,53 m 2 - unter Außerachtlassung der Grundfläche des als Balkon beurteilten Bestandteils des Mietobjektes - zugrunde zu legen sei. Das vom Vermieter angerufene Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes ab: der Berechnung des Erhaltungsbeitrages für die Wohnung des antragstellenden Hauptmieters sei eine Nutzfläche von 91,25 m 2 - also unter Einbeziehung der Grundfläche des seiner Qualifikation nach strittigen Teiles des Mietgegenstandes - zugrunde zu legen. Der fragliche Teil sei kein Balkon im Sinne der allgemeinüblichen Begriffsdefinition (= eine von weniger als fünf Seiten umschlossene Auskragung in den Obergeschossen eines Hauses - so Eckharter, Hauswirth, Meinhart, Rollwagen: Die Nutzfläche im Wohnrecht) und könne, weil er fünfseitig fest mit Mauerwerk umbaut und lediglich an der dem Hause abgewandten Seite zum Teil durch eine Brüstung abgegrenzt sei, nicht als "offener Balkon" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, MRG angesehen werden.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpft der Mieter mit Revisionsrekurs. Er begehrt die Wiederherstellung des Sachbeschlusses des Erstgerichtes.

Der Vermieter begehrt in seiner Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu bemerken, daß hier nicht die Notwendigkeit der Beziehung der übrigen Hauptmieter der Wohnanlage zu diesem Verfahren im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG besteht, wie die sonst in einem gleichartigen Verfahren zur Prüfung der Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages (Paragraph 45, MRG) grundsätzlich bejahte Möglichkeit unmittelbarer Interessenberührung (OGH in MietSlg.35.308, 35.429, 35.467/Nr.29; Würth-Zingher, MRG Anm.30 zu Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2,) es erfordert, weil es sich hier ausschließlich um die allein nach dem MRG zu beurteilende materielle Rechtslage zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Hauptmieter der Eigentumswohnung als seinem Vertragspartner handelt, die von der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden materiellen Rechtslage, die vom Recht des WEG bestimmt ist, nicht berührt werden kann. "Die im Paragraph 17, Abs2 MRG gegebene Umschreibung der Nutzfläche des Mietgegenstandes entsprach und entspricht seit der Novellierung durch Paragraph 58, WFG dem Paragraph 16, WGG und dem Paragraph 6, WEG, wobei es dem Gesetzgeber stets ein Anliegen war, den Nutzflächenbegriff zu vereinheitlichen vergleiche RV 246 BlgNR 16. GP zu Paragraph 58, WFG 1984). Daß offene Balkone und Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen sind, ist im Förderungsrecht seit langem angeordnet (Paragraph 2, Ziffer 5, WFG BGBl 1954/153; Paragraph 3, Ziffer 6, WohnVG BGBl 1969/426; Paragraph 2, Abs1 Ziffer 8, WFG 1968 BGBl 1967/280). Im Förderungsrecht wurde zum Unterschied vom "offenen Balkon" - dieser Begriff ist in Bauordnungen immer wieder genannt vergleiche etwa schon Paragraph 60, des Gesetzes vom 17.Jänner 1883, womit eine Bauordnung für die k.k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien erlassen wird, Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns Jahrgang 1883/35 uva.) - die "Loggia" - die etwa im Paragraph 88, Abs3 und im Paragraph 89, Abs4 aber auch im Paragraph 107, Abs1 und Abs2 der Wiener Bauordnung neben "Balkonen" genannt wird - stets in die Nutzfläche eingerechnet, womit mehr Förderungsmittel gegeben wurden. Unter einer in die Nutzfläche einzurechnenden "Loggia" wurde ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Boden und einer Decke begrenzten Raum (also ein zumindest fünfseitig umbauter Raum) verstanden, der meist in das Gebäude eingeschnitten ist und dessen nach außen freie Öffnung durch ein Geländer oder eine Brüstung abgegrenzt ist (Kraßnig-Kohler, Wohnbauförderungsgesetz 1968 MGS 17 2 Anm.22 zu Paragraph 2, WFG; Geuder-Hauer, Das Wiener Baurecht 2 Anm.5 zu Paragraph 88, der Bauordnung für Wien, 302;

Eckharter-Hauswirth-Meinhart-Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht, 91). Diese Unterscheidung zwischen Balkon und Loggia führte zur unterschiedlichen Behandlung dieser Bauelemente im Wohnbauförderungsrecht, damit aber auch in weiteren Bereichen, wenn auch nicht immer im Steuerrecht vergleiche Eckharter-Hauswirth-Meinhart-Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht, 52, 98, 102 und 109). Wenn nun der Gesetzgeber bei der Neuordnung des Mietrechtes im Interesse eines einheitlichen Nutzflächenbegriffes die schon durch die Wohnbauförderungsgesetze, das Wohnungseigentumsgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vorgegebene Definition in das Mietrechtsgesetz übernahm, obwohl davon auszugehen ist, daß ihm das Verständnis des Nutzflächenbegriffes besonders in der Förderungspraxis nicht verborgen geblieben sein konnte und daher bekannt war, daß eine "Loggia" zum Unterschied vom "offenen Balkon" der Nutzfläche zugezählt wird, muß dies auch in der Rechtsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter gelten, ohne daß zu hinterfragen wäre, ob diese Unterscheidung durch die konkrete Nutzungsmöglichkeit des einen oder anderen zur Wohnung oder sonstigen Mieträumlichkeit gehörigen Bauelementes zu rechtfertigen ist. Nur dadurch und nicht etwa durch eine nach Ländern verschiedene Regelung im Baurecht kommt man zu dem Ergebnis, daß ein nur an einer Seite offener sonst aber an fünf Seiten von Mauerwerk oder ähnlich massiver Begrenzungswand umgebener Raum bei der Nutzflächenberechnung nach Paragraph 17, MRG einzubeziehen und nicht als "offener Balkon" auszuscheiden ist (Eckharter-Hauswirth-Meinhart-Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht, 17; Palten in Korinek-Krejci, HBzMRG, 398; Würth-Zingher, Ergänzungsband 1985 zum MRG Anm.9 zu Paragraph 17, MRG in der Fassung des Paragraph 58, WFG 1984). Nach den Tatsachenfeststellungen handelt es sich bei der strittigen Nutzfläche um die einer "Loggia", die nur an einer Seite offen und durch ein Geländer abgegrenzt sonst aber an fünf Seiten von Wänden, Boden oder Decke umschlossen wird und die daher bei der Berechnung der Wohnungsnutzfläche voll zu berücksichtigen ist, weil sie nicht als offener Balkon von der Berechnung auszunehmen ist. Der Einwand des Mieters, es könne nicht von einem "Raum" gesprochen werden (Paragraph eins, Abs1 MRG), ist schon deshalb unberechtigt, weil Loggien raumbildend sind (Eckharter-Hauswirth-Meinhart-Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht, 17) und der Gesetzgeber sonst offene Balkone und Terrassen, die nie als "Raum" bezeichnet werden könnten, nicht von der Berücksichtigung ausnehmen mußte, wenn überhaupt nur allseits umschlossene Räume zur Nutzflächenbildung beitragen könnten. Der Ansicht des Rekursgerichtes ist daher beizutreten und dem Revisionsrekurs nicht stattzugeben.

Ein Kostenersatz unterbleibt nach Paragraph 37, Abs3 Ziffer 19, MRG, weil die von der obsiegenden Partei verzeichneten Barauslagen an Eingabengebühr nicht entstanden sind. Das GJGebGes sah in TP 8b eine Eingabengebühr nur für Rechtsmittel nicht aber für die Rechtsmittelbeantwortung vor, so daß für die Gegenschrift eine Eingabengebühr nach der Anmerkung 1 zu TP 14 nicht anfällt.

Anmerkung

E07909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00026.85.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19860311_OGH0002_0050OB00026_8500000_000