Der Oberste Gerichtshof gelangt nach Überprüfung der Aktenlage zu der Überzeugung, daß keine Aktenwidrigkeit vorliegt (§ 510 Abs. 3 ZPO).Der Oberste Gerichtshof gelangt nach Überprüfung der Aktenlage zu der Überzeugung, daß keine Aktenwidrigkeit vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß der vorliegende Vertrag keiner der Vertragstypen des ABGB eindeutig zugeordnet werden kann, demnach ein sogenannter Vertrag sui generis vorliegt. Wie man diesen bezeichnet, ist letzten Endes für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Die Rechtsansicht der Beklagten, es liege ein Dienstvertrag vor, ist unrichtig. Dem vorliegenden Vertrag fehlt nämlich das für den Dienstvertrag erforderliche Hauptelement der persönlichen Abhängigkeit und damit der Unselbständigkeit eines der Vertragsteile. Von einer Fremdbestimmung zu verrichtender Dienste kann somit keine Rede sein (vgl. Krejci in Rummel, Rdz 36 f. zu § 1151). Die Beklagte wurde weder in die Organisation der Klägerin eingegliedert (Arb. 8030, 6408 ua.), noch traf das wirtschaftliche Unternehmenerrisiko vorwiegend oder ausschließlich die Klägerin (Arb. 5300, 5039 ua.). Der Dienstvertrag stellt auf die Verfügung über die Arbeitskraft des Dienstleistenden, sowie auf die Bereitschaft zu Dienstleistungen auf eine bestimmte Zeit, die nicht von vornherein ihre Charakterisierung durch einen bestimmten Arbeitserfolg erhält, ab (SZ 52/87, EvBl. 1976/179 ua.). Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, war der Beklagte bereits bei dem Telefongespräch, bei dem der Kran bestellt wurde, von dem Angestellten der Klägerin gesagt worden, worum es sich handelt. Demnach wurde die Beistellung des Kranes zur Erreichung eines ganz bestimmten Erfolges verlangt. Gerade zur Erzielung dieses Erfolges hat sich die Beklagte verpflichtet. Demnach weist der Vertrag entscheidende Merkmale eines Werkvertrages auf. Inwieweit daneben noch Elemente des Bestandvertrages gegeben sind, muß hier nicht näher untersucht werden. Elemente des Dienstvertrages wurden jedoch in entscheidendem Umfang nicht festgestellt.Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß der vorliegende Vertrag keiner der Vertragstypen des ABGB eindeutig zugeordnet werden kann, demnach ein sogenannter Vertrag sui generis vorliegt. Wie man diesen bezeichnet, ist letzten Endes für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Die Rechtsansicht der Beklagten, es liege ein Dienstvertrag vor, ist unrichtig. Dem vorliegenden Vertrag fehlt nämlich das für den Dienstvertrag erforderliche Hauptelement der persönlichen Abhängigkeit und damit der Unselbständigkeit eines der Vertragsteile. Von einer Fremdbestimmung zu verrichtender Dienste kann somit keine Rede sein vergleiche Krejci in Rummel, Rdz 36 f. zu Paragraph 1151,). Die Beklagte wurde weder in die Organisation der Klägerin eingegliedert (Arb. 8030, 6408 ua.), noch traf das wirtschaftliche Unternehmenerrisiko vorwiegend oder ausschließlich die Klägerin (Arb. 5300, 5039 ua.). Der Dienstvertrag stellt auf die Verfügung über die Arbeitskraft des Dienstleistenden, sowie auf die Bereitschaft zu Dienstleistungen auf eine bestimmte Zeit, die nicht von vornherein ihre Charakterisierung durch einen bestimmten Arbeitserfolg erhält, ab (SZ 52/87, EvBl. 1976/179 ua.). Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, war der Beklagte bereits bei dem Telefongespräch, bei dem der Kran bestellt wurde, von dem Angestellten der Klägerin gesagt worden, worum es sich handelt. Demnach wurde die Beistellung des Kranes zur Erreichung eines ganz bestimmten Erfolges verlangt. Gerade zur Erzielung dieses Erfolges hat sich die Beklagte verpflichtet. Demnach weist der Vertrag entscheidende Merkmale eines Werkvertrages auf. Inwieweit daneben noch Elemente des Bestandvertrages gegeben sind, muß hier nicht näher untersucht werden. Elemente des Dienstvertrages wurden jedoch in entscheidendem Umfang nicht festgestellt.
Eine nähere rechtliche Qualifikation des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses erübrigt sich deshalb, weil die Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht im allgemeinen bei allen zweiseitigen Verträgen die gleichen sind (auf Ausnahmen in Einzelfällen muß nicht näher eingegangen werden, weil solche hier nicht zum Tragen kämen). Auf jeden Fall ist jedermann berechtigt, vom Beschädiger den Ersatz des Schadens, den ihm dieser aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern (§ 1295 ABGB). Richtig ist, daß demnach die Kausalität des Schadens, also die Adäquanz des schädigenden Verhaltens für den Eintritt des Schadens, vom Geschädigten bewiesen werden muß. Hat jedoch der Kläger das Entstehen des Schadens durch den Beklagten als überwiegend wahrscheinlich erwiesen, so ist es dessen Sache nachzuweisen, daß (zumindest ebenfalls wahrscheinlich) nicht sein Verhalten, sondern eine andere Ursache den Schaden ausgelöst hat (JBl. 1984, 554, JBl. 1971, 307 ua., Reischauer in Rummel, Rdz 23 zu § 1295). Eine Unterlassung ist für den Schaden kausal, wenn die pflichtgemäße Handlung den Eintritt des Schadens weniger wahrscheinlich gemacht hätte, als deren Unterlassung (MietSlg. 33.215, JBl. 1972, 426 ua.). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Schaden durch ein Versagen der Hydraulik des Kranes verursacht worden ist. Ferner steht fest, daß als wahrscheinliche Ursache hiefür eine Verschmutzung des Hydrauliköles durch Teilchenabrieb und in der Folge eine Verlegung der Drosseln im Betrieb des Senkbremsventiles anzunehmen ist. Schließlich steht fest, daß bezüglich der Hydraulik der Sicherheit dienende Wartungsvorschriften des Herstellers erlassen worden sind und diese Vorschriften der Beklagten bekannt waren, sowie daß die Beklagte diesen Vorschriften nicht entsprochen hat. Letztlich wurde auch festgestellt, daß das Außerachtlassen der Wartungsvorschriften geeignet ist, die Verschmutzung herbeizuführen bzw., daß eine solche wahrscheinlich hintangehalten werden kann, wenn den Wartungsvorschriften entsprochen wird. Demnach hat also die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, daß der Unfall auf eine Verletzung der Wartungsvorschriften durch die Beklagte zurückzuführen ist. Die Beklagte hat eine andere, zumindest ebenfalls wahrscheinliche Ursache für den Unfall nicht einmal genannt, geschweige bewiesen. Mit Recht sind die Vorinstanzen daher von einer Adäquanz der Verletzung der Wartungsvorschriften durch die Beklagte für den Unfall ausgegangen.Eine nähere rechtliche Qualifikation des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses erübrigt sich deshalb, weil die Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht im allgemeinen bei allen zweiseitigen Verträgen die gleichen sind (auf Ausnahmen in Einzelfällen muß nicht näher eingegangen werden, weil solche hier nicht zum Tragen kämen). Auf jeden Fall ist jedermann berechtigt, vom Beschädiger den Ersatz des Schadens, den ihm dieser aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern (Paragraph 1295, ABGB). Richtig ist, daß demnach die Kausalität des Schadens, also die Adäquanz des schädigenden Verhaltens für den Eintritt des Schadens, vom Geschädigten bewiesen werden muß. Hat jedoch der Kläger das Entstehen des Schadens durch den Beklagten als überwiegend wahrscheinlich erwiesen, so ist es dessen Sache nachzuweisen, daß (zumindest ebenfalls wahrscheinlich) nicht sein Verhalten, sondern eine andere Ursache den Schaden ausgelöst hat (JBl. 1984, 554, JBl. 1971, 307 ua., Reischauer in Rummel, Rdz 23 zu Paragraph 1295,). Eine Unterlassung ist für den Schaden kausal, wenn die pflichtgemäße Handlung den Eintritt des Schadens weniger wahrscheinlich gemacht hätte, als deren Unterlassung (MietSlg. 33.215, JBl. 1972, 426 ua.). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Schaden durch ein Versagen der Hydraulik des Kranes verursacht worden ist. Ferner steht fest, daß als wahrscheinliche Ursache hiefür eine Verschmutzung des Hydrauliköles durch Teilchenabrieb und in der Folge eine Verlegung der Drosseln im Betrieb des Senkbremsventiles anzunehmen ist. Schließlich steht fest, daß bezüglich der Hydraulik der Sicherheit dienende Wartungsvorschriften des Herstellers erlassen worden sind und diese Vorschriften der Beklagten bekannt waren, sowie daß die Beklagte diesen Vorschriften nicht entsprochen hat. Letztlich wurde auch festgestellt, daß das Außerachtlassen der Wartungsvorschriften geeignet ist, die Verschmutzung herbeizuführen bzw., daß eine solche wahrscheinlich hintangehalten werden kann, wenn den Wartungsvorschriften entsprochen wird. Demnach hat also die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, daß der Unfall auf eine Verletzung der Wartungsvorschriften durch die Beklagte zurückzuführen ist. Die Beklagte hat eine andere, zumindest ebenfalls wahrscheinliche Ursache für den Unfall nicht einmal genannt, geschweige bewiesen. Mit Recht sind die Vorinstanzen daher von einer Adäquanz der Verletzung der Wartungsvorschriften durch die Beklagte für den Unfall ausgegangen.
Richtig ist, daß die bloße Verursachung des Schadens durch die Beklagte noch nicht zu deren Verurteilung zum Schadenersatz führen muß, vielmehr hiefür auch sein Verschulden erforderlich ist. Da jedoch die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat, traf sie gemäß § 1298 ABGB die Beweispflicht für ihr fehlendes Verschulden. Einen solchen Beweis hat sie nicht erbracht. Aus den Allgemeinen Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe (ATL) kann die Beklagte nichts für sich ableiten. Es ist zwar richtig, daß diese Bedingungen im Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten auch für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmen gelten, doch sehen die ATL nicht grundsätzlich einen Ausschluß der Haftung für schuldhaft verursachte Schäden des Transportunternehmers vor. Eine Beschränkung der Haftung ist nur im § 32 dieser Bedingungen geregelt. Von allen dort aufgezählten Ausnahmen käme hier höchstens die in Abs. 1 lit. o erwähnte in Frage. Diese Bestimmung schließt von der Ersatzpflicht Schäden an Schwergütern über 5.000 kg, deren Be- und Entladung der Transportunternehmer auf Grund einer Vereinbarung übernommen hat, aus. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte nicht die Verpflichtung zur Be- oder Entladung von Gütern übernommen. Ihre Tätigkeit hatte etwas ganz anderes zum Ziel. Die Beklagte war nicht mit der Vornahme von Transporten und demnach mit der Be- oder Entladung von Transportgut beauftragt, sondern mit der Mitwirkung an der Feststellung einer Anlage. Das Bestehen eines Handelsbrauches dahin, daß die erwähnte Bestimmung auch auf bloße Hebearbeiten mit Kranen außerhalb eines Transportes anzuwenden ist, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.Richtig ist, daß die bloße Verursachung des Schadens durch die Beklagte noch nicht zu deren Verurteilung zum Schadenersatz führen muß, vielmehr hiefür auch sein Verschulden erforderlich ist. Da jedoch die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat, traf sie gemäß Paragraph 1298, ABGB die Beweispflicht für ihr fehlendes Verschulden. Einen solchen Beweis hat sie nicht erbracht. Aus den Allgemeinen Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe (ATL) kann die Beklagte nichts für sich ableiten. Es ist zwar richtig, daß diese Bedingungen im Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten auch für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmen gelten, doch sehen die ATL nicht grundsätzlich einen Ausschluß der Haftung für schuldhaft verursachte Schäden des Transportunternehmers vor. Eine Beschränkung der Haftung ist nur im Paragraph 32, dieser Bedingungen geregelt. Von allen dort aufgezählten Ausnahmen käme hier höchstens die in Absatz eins, Litera o, erwähnte in Frage. Diese Bestimmung schließt von der Ersatzpflicht Schäden an Schwergütern über 5.000 kg, deren Be- und Entladung der Transportunternehmer auf Grund einer Vereinbarung übernommen hat, aus. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte nicht die Verpflichtung zur Be- oder Entladung von Gütern übernommen. Ihre Tätigkeit hatte etwas ganz anderes zum Ziel. Die Beklagte war nicht mit der Vornahme von Transporten und demnach mit der Be- oder Entladung von Transportgut beauftragt, sondern mit der Mitwirkung an der Feststellung einer Anlage. Das Bestehen eines Handelsbrauches dahin, daß die erwähnte Bestimmung auch auf bloße Hebearbeiten mit Kranen außerhalb eines Transportes anzuwenden ist, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.
Auf rechtliche Argumentation bezüglich des Zinsenbegehrens muß nicht näher eingegangen werden. Der Zuspruch der Zinsen erfolgte nach dem bei Schluß der Verhandlung aufrechten Klagebegehren. Die Beklagte hat in der Tagsatzung vom 24.10.1984 (S 376 d.A.) nicht etwa nur außer Streit gestellt, daß die Klägerin derartige Zinsen zu leisten habe, sondern sie hat nach Erörterung ausdrücklich das Zinsenbegehren an sich außer Streit gestellt. Diese Außerstreitstellung kann nur dahin verstanden werden, daß dem in der Klage gestellten Begehren auf Zuspruch von Zinsen nicht entgegengetreten wird. Dies mußte aber notwendig zum Zuspruch der Zinsen führen.
Was demnach die Hauptforderung und das Zinsenbegehren anlangt, erweist sich die Revision als nicht gerechtfertigt. Gerechtfertigt ist die Revision dagegen bezüglich des Zuspruches der Umsatzsteuer aus den Zinsen.
Von der Klägerin wurde nie behauptet, daß sie verpflichtet ist, ihrer Bank neben den Zinsen auch noch eine Umsatzsteuer zu zahlen. Derartiges haben die Vorinstanzen auch nicht festgestellt. Demnach macht die Klägerin, was die Umsatzsteuer anlangt, nicht etwa den Ersatz einer Leistung, die sie selbst einem Dritten zu erbringen hatte, geltend, sondern ausschließlich einen Schadenersatz, der unmittelbar ihr Vermögen betrifft. Beim echten Schadenersatz fehlt jedoch ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen. Demnach besteht für Beträge, die ausschließlich aus dem Titel des Schadenersatzes empfangen werden, keine Umsatzsteuerpflicht (SZ 56/157, SZ 51/119 ua). Da nicht festgestellt wurde, daß die Klägerin einem Dritten neben Zinsen auch noch die Umsatzsteuer von den Zinsen zu zahlen hat, sie aber für den bloßen Erhalt des Schadenersatzes nicht umsatzsteuerpflichtig ist, ist ihr kein Schaden in der Höhe der Umsatzsteuer der Zinsen erwachsen. Aus diesem Grunde mußte jener Teil des Klagebegehrens abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Der Erfolg der Beklagten im Revisionsverfahren war derart geringfügig, daß er in der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Der Erfolg der Beklagten im Revisionsverfahren war derart geringfügig, daß er in der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte.