Rechtssatz für 1Ob98/56; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034524

Geschäftszahl

1Ob98/56; 8Ob53/67; 4Ob512/69; 2Ob73/70; 8Ob135/70; 6Ob145/72; 5Ob120/73; 6Ob70/74; 5Ob293/74; 2Ob333/74; 7Ob138/75; 7Ob518/76; 8Ob205/76; 7Ob546/77; 7Ob572/77; 1Ob651/77; 7Ob712/78; 4Ob543/78 (4Ob544/78); 1Ob25/78; 2Ob513/79; 5Ob653/79; 8Ob516/79; 4Ob511/79; 5Ob613/79; 8Ob243/79; 6Ob559/80; 7Ob678/80; 1Ob19/80; 2Ob27/81; 8Ob215/81; 3Ob659/81; 1Ob1/83; 5Ob559/82; 8Ob567/82; 1Ob607/83 (1Ob608/83); 6Ob688/83; 6Ob794/82; 8Ob36/84; 1Ob26/84; 2Ob647/84 (2Ob648/84); 2Ob607/85; 7Ob519/86; 1Ob540/86; 7Ob501/86; 1Ob18/86; 3Ob560/86; 2Ob543/86; 3Ob558/86; 1Ob653/86; 2Ob583/87; 2Ob552/87 (2Ob553/87; 2Ob554/87); 6Ob602/87; 4Ob543/87; 7Ob506/88; 3Ob617/86; 2Ob657/87; 7Ob628/88; 3Ob591/87; 1Ob665/88; 1Ob46/88; 2Ob566/88; 7Ob650/89; 1Ob536/90; 1Ob535/90; 3Ob534/90; 2Ob584/89; 8Ob594/89; 1Ob632/90; 1Ob42/90; 7Ob526/91; 1Ob679/90; 1Ob18/92; 8Ob600/93; 2Ob597/93; 5Ob524/93; 5Ob546/94; 1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob621/95; 2Ob93/95; 2Ob2019/96t; 5Ob2101/96y; 1Ob1004/96; 10Ob2102/96g; 5Ob2339/96y; 7Ob2091/96t; 4Ob38/97k; 9ObA2300/96t; 9Ob319/97w; 4Ob325/97s; 1Ob165/97i; 9Ob167/97t; 9ObA163/97d; 4Ob360/97p; 2Ob148/98y; 6Ob187/98p; 6Ob273/98k; 9Ob91/99v; 1Ob127/99d; 9Ob342/98d; 4Ob313/98b; 2Ob178/98k; 7Ob242/99k; 4Ob131/00v; 7Ob145/00z; 1Ob199/00x; 2Ob188/00m; 6Ob150/00b; 1Ob64/00v; 2Ob340/99k; 5Ob32/01v; 1Ob59/01k; 9Ob278/00y; 9Ob129/01p; 7Ob249/01w; 1Ob127/02m; 10Ob189/02w; 5Ob182/02d; 7Ob93/02f; 10Ob1/03z; 2Ob58/02x; 3Ob70/03w; 2Ob7/04z; 7Ob53/04a; 2Ob88/04m; 7Ob322/04k; 10Ob23/04m; 6Ob83/05g; 5Ob92/05y; 7Ob204/05h; 6Ob194/05f; 9Ob71/05i; 6Ob172/05w; 7Ob17/06k; 10Ob57/06i; 2Ob270/06d; 1Ob162/07s; 2Ob241/06i; 10Ob111/07g; 6Ob276/07t; 1Ob241/07h; 10Ob12/08z; 6Ob80/08w; 6Ob103/08b; 8ObA56/08f; 8ObA57/08b; 4Ob192/08a; 9ObA108/08k; 1Ob63/09k; 9ObA152/08f; 2Ob158/09p; 8Ob98/09h; 7Ob8/10t; 7Ob96/10h; 10Ob62/09d; 2Ob100/10k; 2Ob15/10k; 1Ob162/10w; 8Ob26/10x; 8Ob81/10k; 3Ob55/11a; 3Ob70/11g; 8Ob35/11x; 10Ob39/11z; 6Ob217/10w; 4Ob144/11x; 5Ob118/11f; 3Ob200/11z; 4Ob46/12m; 3Ob143/12v; 1Ob171/12x; 5Ob123/12t; 2Ob43/12f; 1Ob12/13s; 3Ob227/12x; 9Ob27/13f; 9Ob16/13p; 2Ob41/13p; 4Ob102/13y; 4Ob170/13y; 6Ob212/13i; 1Ob17/14b; 8Ob26/14b; 3Ob9/14s; 5Ob157/14w; 3Ob165/14g; 5Ob230/14f; 3Ob155/14m; 5Ob22/15v; 1Ob211/14g; 3Ob40/15a; 1Ob6/15m; 7Ob56/15h; 7Ob211/15b; 6Ob85/16t; 3Ob206/16i; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 7Ob12/17s; 8Ob54/17z; 7Ob91/17h; 3Ob65/17f; 7Ob95/17x; 7Ob176/17h; 4Ob159/17m; 1Ob230/17f; 7Ob199/17s; 4Ob8/18g; 1Ob121/18b; 9Ob65/18a; 7Ob26/18a; 9Ob88/18h; 10Ob20/19t; 4Ob98/19v; 3Ob195/20b; 5Ob188/20p; 9ObA57/20b; 9Ob40/21d; 5Ob168/21y; 5Ob102/21t; 6Ob135/21b; 2Ob116/21d; 7Ob5/22v; 5Ob21/22g; 2Ob126/22a; 4Ob14/23x; 7Ob68/23k; 1Ob161/23t

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

ABGB §1489 IIA
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 98/56
    Entscheidungstext OGH 07.03.1956 1 Ob 98/56
    Veröff: ZVR 1956/127 S 174
  • 8 Ob 53/67
    Entscheidungstext OGH 21.03.1967 8 Ob 53/67
    Veröff: SZ 40/40 = JBl 1967,574
  • 4 Ob 512/69
    Entscheidungstext OGH 18.03.1969 4 Ob 512/69
    Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Bestandvertrages. (T1)
    Veröff: MietSlg 21265
  • 2 Ob 73/70
    Entscheidungstext OGH 05.03.1970 2 Ob 73/70
  • 8 Ob 135/70
    Entscheidungstext OGH 09.06.1970 8 Ob 135/70
  • 6 Ob 145/72
    Entscheidungstext OGH 21.09.1972 6 Ob 145/72
  • 5 Ob 120/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 120/73
  • 6 Ob 70/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 6 Ob 70/74
  • 5 Ob 293/74
    Entscheidungstext OGH 11.12.1974 5 Ob 293/74
  • 2 Ob 333/74
    Entscheidungstext OGH 13.03.1975 2 Ob 333/74
    Vgl auch; Beisatz: Der Satz, dass die Verjährung erst beginnt, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann, muss grundsätzlich dahin verstanden werden, dass damit nicht nur die Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage, sondern auch die einer Feststellungsklage in Betracht zu ziehen ist. (T2)
    Veröff: ZVR 1976/50 S 53
  • 7 Ob 138/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 138/75
    Veröff: VersR 1976,1198
  • 7 Ob 518/76
    Entscheidungstext OGH 12.02.1976 7 Ob 518/76
    Beis wie T2
  • 8 Ob 205/76
    Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 205/76
  • 7 Ob 546/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 546/77
    Beisatz: Hier: Interessenklage (T3)
  • 7 Ob 572/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 572/77
  • 1 Ob 651/77
    Entscheidungstext OGH 16.11.1977 1 Ob 651/77
  • 7 Ob 712/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 712/78
    Beis wie T2
  • 4 Ob 543/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 4 Ob 543/78
    Beis wie T2
  • 1 Ob 25/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 25/78
  • 2 Ob 513/79
    Entscheidungstext OGH 31.05.1979 2 Ob 513/79
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 653/79
    Entscheidungstext OGH 28.08.1979 5 Ob 653/79
  • 8 Ob 516/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 8 Ob 516/79
  • 4 Ob 511/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 511/79
    Beis wie T2
  • 5 Ob 613/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 5 Ob 613/79
    Veröff: SZ 52/167 = GesRZ 1980/216
  • 8 Ob 243/79
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 243/79
    Veröff: ZVR 1980/347 S 377
  • 6 Ob 559/80
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 6 Ob 559/80
  • 7 Ob 678/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 7 Ob 678/80
    Beis wie T2
  • 1 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 19/80
  • 2 Ob 27/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1981 2 Ob 27/81
  • 8 Ob 215/81
    Entscheidungstext OGH 19.11.1981 8 Ob 215/81
    Veröff: ZVR 1982/276 S 243
  • 3 Ob 659/81
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 3 Ob 659/81
  • 1 Ob 1/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 1/83
    Auch; Veröff: SZ 56/36
  • 5 Ob 559/82
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 559/82
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 567/82
    Entscheidungstext OGH 19.03.1983 8 Ob 567/82
    Beisatz: Mag er auch den ganzen Umfang des Schadens in diesem Zeitpunkt noch nicht kennen. (T4)
  • 1 Ob 607/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 607/83
    Veröff: SZ 56/76 = JBl 1985,743 (Reidinger)
  • 6 Ob 688/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 688/83
  • 6 Ob 794/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 6 Ob 794/82
    Auch
  • 8 Ob 36/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 36/84
  • 1 Ob 26/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 26/84
  • 2 Ob 647/84
    Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 647/84
  • 2 Ob 607/85
    Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 607/85
    Auch; Beisatz: Vorhersehbarkeit des Schadeneintrittes vor Erschöpfung des Instanzenzuges, gegebenenfalls vor Entscheidung durch den angerufenen Verwaltungsgerichtshof. (T5)
  • 7 Ob 519/86
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 519/86
  • 1 Ob 540/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 540/86
  • 7 Ob 501/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 501/86
    Veröff: NZ 1987,317
  • 1 Ob 18/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 18/86
  • 3 Ob 560/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 560/86
    Beisatz: Über die Beweislage muss der Geschädigte freilich nicht Kenntnis haben. Er kann also sicher nicht etwa solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (SZ 40/40). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen aber nicht. (T6)
    Veröff: JBl 1987,450
  • 2 Ob 543/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 543/86
  • 3 Ob 558/86
    Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 558/86
  • 1 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 653/86
  • 2 Ob 583/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 2 Ob 583/87
  • 2 Ob 552/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 552/87
  • 6 Ob 602/87
    Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 602/87
    Veröff: SZ 60/204
  • 4 Ob 543/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 543/87
  • 7 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 506/88
    Beis wie T6; Veröff: JBl 1988,321
  • 3 Ob 617/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 3 Ob 617/86
  • 2 Ob 657/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 657/87
  • 7 Ob 628/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 628/88
  • 3 Ob 591/87
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87
    Veröff: SZ 61/273 = JBl 1989,578
  • 1 Ob 665/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 665/88
    Auch
  • 1 Ob 46/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 46/88
  • 2 Ob 566/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 2 Ob 566/88
  • 7 Ob 650/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 650/89
    Beis wie T6
  • 1 Ob 536/90
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 07.03.1990 1 Ob 536/90
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 63/37 = EvBl 1990/129 S 599 = JBl 1990,648 (Reischauer)
  • 1 Ob 535/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 535/90
    Veröff: SZ 63/53
  • 3 Ob 534/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 534/90
    Veröff: SZ 63/133
  • 2 Ob 584/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 2 Ob 584/89
    Beis wie T6
  • 8 Ob 594/89
    Entscheidungstext OGH 26.07.1990 8 Ob 594/89
  • 1 Ob 632/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 632/90
    Veröff: JBl 1991,654
  • 1 Ob 42/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 42/90
    Beisatz: Bis zur völligen Gewissheit des Prozesserfolges wird der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben. (T7)
    Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647
  • 7 Ob 526/91
    Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 526/91
    Veröff: ecolex 1991,609
  • 1 Ob 679/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 679/90
    Auch; Veröff: JBl 1992,245 = ecolex 1992,86
  • 1 Ob 18/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 18/92
    Auch; Beis wie T7
  • 8 Ob 600/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 600/93
    Auch
  • 2 Ob 597/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 597/93
    Beis wie T7; Beisatz: Beginn der Verjährungsfrist jedoch erst mit strafrechtlicher Verurteilung des Schädigers. (T8)
  • 5 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 524/93
  • 5 Ob 546/94
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 5 Ob 546/94
    Beis wie T6; Veröff: SZ 68/179
  • 1 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 41/94
  • 1 Ob 621/95
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 19.12.1995 1 Ob 621/95
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238
  • 2 Ob 93/95
    Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 93/95
    Auch
  • 2 Ob 2019/96t
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
    Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T9)
  • 5 Ob 2101/96y
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
    Vgl; Beisatz: Maßgeblich hiefür sind die Umstände des Einzelfalls. Es trifft zwar zu, dass der Geschädigte mit seiner Schadenersatzklage nicht so lange zuwarten darf, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt, es zu sein (SZ 63/37; ecolex 1994, 537 ua). Wenn jedoch Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Die Kriterien der Erkennbarkeit des Schadens könnten in einem solchen Fall nur ausnahmsweise, etwa bei einem Wegschauen des Geschädigten oder einem Verkennen erdrückender Beweise, erfüllt sein. (hier: "Hauptschaden" eine ersessene Servitut, über deren Rechtsbestand der Kläger einen langjährigen Prozess mit dem Ersitzungsbesitzer führte). Für die nunmehrige Schadenersatzklage war daher die für die Klagsführung nötige Gewissheit beziehungsweise Feststellbarkeit des Schadenseintritts keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils erster Instanz im Servitutsprozess eingetreten. (T10)
  • 1 Ob 1004/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1004/96
    Auch; Beis wie T9 nur: Ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T11)
  • 10 Ob 2102/96g
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2102/96g
    Vgl auch
  • 5 Ob 2339/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
    Vgl auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muss die Klägerin dartun, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben dartun, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T12)
    Veröff: SZ 69/251
  • 7 Ob 2091/96t
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 2091/96t
    Auch; Beisatz: Dies umfasst auch die Kenntnis der Person des Schädigers. (T13)
    Veröff: SZ 69/55
  • 4 Ob 38/97k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 38/97k
    Auch
  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 70/104
  • 9 Ob 319/97w
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 319/97w
    Beisatz: Eine solche Erfolgsaussicht besteht aber nur im Falle der Erhebung einer schlüssigen Klage, also einer Klage, bei der aus dem Sachvorbringen das Begehren abgeleitet werden kann. Die Kenntnis des Geschädigten muss daher den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T14)
  • 4 Ob 325/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 325/97s
    Auch; Beisatz: Hier: Ärztlicher Kunstfehler. (T15)
    Beisatz: Nur dann, wenn ein Laie die Ursachen und das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu erkennen vermag, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen des Sachverständigengutachtens. (T16)
  • 1 Ob 165/97i
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 165/97i
    Auch; nur T16
  • 9 Ob 167/97t
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 Ob 167/97t
  • 9 ObA 163/97d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 163/97d
  • 4 Ob 360/97p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 360/97p
    Ähnlich
  • 2 Ob 148/98y
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 148/98y
    Auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsbegehren. (T17)
  • 6 Ob 187/98p
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 187/98p
    Auch
  • 6 Ob 273/98k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 273/98k
    Auch; Beis wie T6 nur: Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen aber nicht. (T18)
    Beis wie T15; Beisatz: Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung bedeutet jedenfalls eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. (T19)
  • 9 Ob 91/99v
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 91/99v
  • 1 Ob 127/99d
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 127/99d
    Auch
  • 9 Ob 342/98d
    Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 Ob 342/98d
    Auch
  • 4 Ob 313/98b
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 313/98b
    Auch; Beis wie T10 nur: Es trifft zu, dass der Geschädigte mit seiner Schadenersatzklage nicht so lange zuwarten darf, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt, es zu sein. (T20)
    Beisatz: Könnte der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T21)
    Beis wie T12 nur: Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T22)
  • 2 Ob 178/98k
    Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 178/98k
    Auch; Beis wie T20; Beisatz: Wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T23)
  • 7 Ob 242/99k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 242/99k
    Beis wie T18
  • 4 Ob 131/00v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 131/00v
    Auch; Beis wie T19
  • 7 Ob 145/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 145/00z
    Beis wie T18
  • 1 Ob 199/00x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 199/00x
    Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 2 Ob 188/00m
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 188/00m
    Auch; Beis wie T23
  • 6 Ob 150/00b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 150/00b
    Auch; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. (T24) bzw (T25)
  • 1 Ob 64/00v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 64/00v
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T24 bzw T25; Beisatz: Musste der Geschädigte bestimmte Umstände nicht als wahrscheinlich betrachten, so beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren - positiven - Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen. (T26)
    Veröff: SZ 74/14
  • 2 Ob 340/99k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 340/99k
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T23
  • 5 Ob 32/01v
    Entscheidungstext OGH 13.01.2001 5 Ob 32/01v
    Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Dazu gehören neben dem eingetretenen Schaden auch dessen Ursache sowie Elemente der Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens des Schädigers. (T27)
    Beisatz: Dass bei einem diese strittigen Tatfragen und Rechtsfragen behandelnden Prozess dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden darf, sich der Geschädigte also bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Gefahr der Verjährung seines Schadenersatzanspruches aussetzt, entspricht der Judikatur (vergleiche SZ 69/251). (T28)
  • 1 Ob 59/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 59/01k
    Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11
  • 9 Ob 278/00y
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 278/00y
    Beis wie T14 nur: Die Kenntnis des Geschädigten muss daher den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T29)
    Beis wie T16; Beis wie T23
  • 9 Ob 129/01p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 129/01p
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 7 Ob 249/01w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 249/01w
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T23; Beis wie T29
  • 1 Ob 127/02m
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 127/02m
    Auch; Beisatz: Ob ein Schaden vorhersehbar war, ist stets im Einzelfall zu entscheiden und keiner Verallgemeinerung zugänglich. (T30)
  • 10 Ob 189/02w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 189/02w
    Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T29; Beis wie T16 nur: Nur dann, wenn ein Laie das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu erkennen vermag, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen des Sachverständigengutachtens. (T31)
  • 5 Ob 182/02d
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 182/02d
    Vgl auch; Beisatz: Wann der für eine erfolgreiche Klagsführung des Geschädigten ausreichende Kenntnisstand über die Schadenszurechnung erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T32)
    Beis ähnlich wie T22
  • 7 Ob 93/02f
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 93/02f
    Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis T29; Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten erstreckt sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers. (T33)
    Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T34)
  • 10 Ob 1/03z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 Ob 1/03z
    Beis wie T27; Beis wie T29; Beis wie T15; Beisatz: Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis dieser Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. (T35)
  • 2 Ob 58/02x
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 58/02x
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Gewissheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftenden Verhaltens einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. (T36)
  • 3 Ob 70/03w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 70/03w
    Auch; Veröff: SZ 2003/154
  • 2 Ob 7/04z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 2 Ob 7/04z
    Vgl; Beisatz: Verjährungsbeginn bei neuen Unfallsfolgen nach Abfindungsvergleich. (T37)
    Beisatz: Es kommt nicht auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrundegelegten Folgen und den später als eingetreten diagnostizierten Folgen an, sondern auf das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der (regelmäßig als damals angemessen zu unterstellenden) Abfindungssumme. (T38)
  • 7 Ob 53/04a
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 53/04a
    Auch
  • 2 Ob 88/04m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 2 Ob 88/04m
    Beis wie T17; Beisatz: Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten. (T39)
  • 7 Ob 322/04k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 322/04k
    Beis wie T27; Beis wie T29; Beis wie T33
  • 10 Ob 23/04m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 23/04m
    Beis wie T29; Veröff: SZ 2005/46
  • 6 Ob 83/05g
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 83/05g
  • 5 Ob 92/05y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 92/05y
    Beis wie T2; Beis wie T17; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T40)
  • 7 Ob 204/05h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 204/05h
  • 6 Ob 194/05f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 194/05f
    Beisatz: Wann dies jeweils der Fall ist, hängt naturgemäß von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. (T41)
  • 9 Ob 71/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 71/05i
    Beis wie T20; Beis wie T25
  • 6 Ob 172/05w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 172/05w
    Vgl; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T42)
  • 7 Ob 17/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 17/06k
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T24; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T43)
  • 10 Ob 57/06i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 Ob 57/06i
    Beisatz: Diese Regel gilt auch für den Fall, dass Schadensursache ein - auch kunstgerechter - Eingriff des Arztes ist, dem eine wirksame, rechtfertigende Einwilligung des Patienten fehlt. (T44)
  • 2 Ob 270/06d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 270/06d
    Beis wie T6; Beis wie T23
  • 1 Ob 162/07s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 162/07s
    Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T45)
  • 2 Ob 241/06i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 241/06i
    Beis wie T14; Beis wie T29; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung. (T46)
  • 10 Ob 111/07g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 111/07g
    Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T47)
    Beis ähnlich wie T23
  • 6 Ob 276/07t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 276/07t
    Auch; Beis wie T23
  • 1 Ob 241/07h
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 241/07h
    Auch; Beisatz: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T48)
  • 10 Ob 12/08z
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 12/08z
    Auch; Beis ähnlich wie T29
  • 6 Ob 80/08w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 80/08w
    Beis wie T23; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T36; Beisatz: Die Kenntnis muss aber den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten. (T49)
  • 6 Ob 103/08b
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 103/08b
    Vgl; Beis wie T18; Beis wie T24
  • 8 ObA 56/08f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 56/08f
    Beis wie T48; Beis wie T49; Beisatz: In Fällen der Verschuldenshaftung muss die Kenntnis auch jene Umstände umfassen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T50)
    Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse (Umstellung von einer leistungsorientierten Direktzusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell). (T51)
    Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T52)
  • 8 ObA 57/08b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 57/08b
    Beis wie T48; Beis wie T49; Beisatz: In Fällen der Verschuldenshaftung muss die Kenntnis daher auch jene Umstände umfassen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T53)
    Beisatz: Hier: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber aus der Verletzung von dessen Verpflichtung zur Aufklärung eines ehemaligen Arbeitnehmers vor dessen Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Umstellung von einem beitrags- auf ein leistungsorientiertes Pensionskassenmodell). (T54)
    Beisatz: Hier: Eintritt der Verjährung nach den - stets maßgeblichen - Umständen des Einzelfalls verneint. (T55)
  • 4 Ob 192/08a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 192/08a
    Auch; Beis wie T36; Beisatz: Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T56)
  • 9 ObA 108/08k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 108/08k
    Auch; Beis wie T48; Beis wie T49; Beis wie T50; Beis wie T51; Beis wie T52
  • 1 Ob 63/09k
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 63/09k
    Beisatz: Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse bzw auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. (T57)
    Beisatz: Die Unklarheit über Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben. (T58)
  • 9 ObA 152/08f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 152/08f
    Auch; Beis wie T49; Beis wie T50; Beis wie T51; Beis wie T52
  • 2 Ob 158/09p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 158/09p
    Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T23; Vgl Beis wie T47; Beisatz: Hier: Trotz des Vorliegens von auf einen der Klägerin vom Beklagten verursachten Schaden hindeutenden Beweisergebnissen in Form sukzessive erstatteter Sachverständigengutachten im Vorprozess noch kein Vorliegen von gesicherten Verfahrensergebnissen oder erdrückenden Beweisen in Gang, zumindest vor dem abschließenden Gutachten im Vorprozess. (T59)
  • 8 Ob 98/09h
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 98/09h
    Auch; Beis wie T23; Beisatz: Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. (T60)
  • 7 Ob 8/10t
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 8/10t
  • 7 Ob 96/10h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 96/10h
  • 10 Ob 62/09d
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 62/09d
    Auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 100/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 100/10k
    Vgl auch; Auch Beis wie T31; Auch Beis wie T35; Beisatz: Hier: Sachverständigengutachten zur Berechnung des Verdienstentgangs. (T61)
  • 2 Ob 15/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 15/10k
    Vgl auch; Beis wie T47 nur: Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. (T62)
    Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T20
  • 1 Ob 162/10w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 162/10w
    Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T23; Beis wie T24 bzw T25; Beis wie T27; Beis wie T29; Beis wie T35; Beis wie T50
  • 8 Ob 26/10x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 26/10x
    Beis wie T20
  • 8 Ob 81/10k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 81/10k
  • 3 Ob 55/11a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 55/11a
    Auch
  • 3 Ob 70/11g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 70/11g
    Beis wie T20; Beis wie T23
  • 8 Ob 35/11x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 35/11x
  • 10 Ob 39/11z
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 39/11z
    Auch
  • 6 Ob 217/10w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w
    Vgl; Beis wie T35; Beis wie T56
  • 4 Ob 144/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x
    Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T18; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T35; Beis wie T48; Beis wie T49; Beis wie T56
  • 5 Ob 118/11f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 118/11f
    Auch
  • 3 Ob 200/11z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
    Auch; Beis wie T24 bzw T25; Beis wie T48
  • 4 Ob 46/12m
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
    Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T32; Beis ähnlich wie T41; Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T63); Veröff: SZ 2012/78
  • 3 Ob 143/12v
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 143/12v
    Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht wird eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens im Allgemeinen verneint und nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht. (T64)
    Beis wie T48
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Auch
  • 5 Ob 123/12t
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 123/12t
    Auch; Auch Beis wie T23; Auch Beis wie T32; Auch Beis wie T41; Auch Beis wie T63
  • 2 Ob 43/12f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
    Auch; Auch Beis wie T27; Auch Beis wei T29; Beis wie T23; Beis wie T18
  • 1 Ob 12/13s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 12/13s
    Auch; Ähnlich Beis wie T24 bzw T25; Beis wie T36
  • 3 Ob 227/12x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 227/12x
  • 9 Ob 27/13f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 27/13f
    Auch
  • 9 Ob 16/13p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
    Auch; Beis wie T21
  • 2 Ob 41/13p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 41/13p
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T65)
  • 4 Ob 102/13y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 102/13y
    Auch; Beis wie T36
  • 4 Ob 170/13y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 170/13y
    Auch; Beis wie T24; Beis wie T6; Beis wie T18; Beis wie T22
  • 6 Ob 212/13i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 212/13i
    Vgl; Beisatz: Auch ein anwaltliches Anspruchsschreiben kann auf Mutmaßungen basieren und zwingt nicht zur Annahme, dass in diesem Zeitpunkt die Erhebung einer Klage objektiv bereits möglich gewesen wäre. (T66)
  • 1 Ob 17/14b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 17/14b
    Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T23; Beis wie T41
  • 8 Ob 26/14b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 26/14b
  • 3 Ob 9/14s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 9/14s
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T18; Beis wie T24
  • 5 Ob 157/14w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 157/14w
    Beis wie T14; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 3 Ob 165/14g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 165/14g
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T22
  • 5 Ob 230/14f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 230/14f
    Auch; Beis wie T23; Beis wie T41
  • 3 Ob 155/14m
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 155/14m
    Auch; Beis wie T28
  • 5 Ob 22/15v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 22/15v
    Beis ähnlich wie T6; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T41
  • 1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    Auch
  • 3 Ob 40/15a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 40/15a
    Auch; Beis wie T10 nur: Wenn jedoch Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. (T67)
  • 1 Ob 6/15m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 6/15m
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T23; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 7 Ob 56/15h
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 56/15h
  • 7 Ob 211/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 211/15b
    Beis wie T37; Beis wie T14; Beis wie T27; Beis wie T50; Beis wie T53
  • 6 Ob 85/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 85/16t
  • 3 Ob 206/16i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 206/16i
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T35; Beis wie T49; Beis wie T50; Beis wie T53
  • 10 Ob 70/15i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 70/15i
    Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T49; Beis wie T53
  • 2 Ob 99/16x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 99/16x
    Auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 2017/53
  • 7 Ob 12/17s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 12/17s
    Beis wie T18
  • 8 Ob 54/17z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 54/17z
    Beis wie T20; Beis wie T24; Beis wie T25; Beis wie T29; Beis wie T35; Beis wie T49; Beis wie T64; Beisatz: Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben löst die Verjährung nicht per se aus, sondern ebenfalls nur dann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen objektiv vorliegen. (T68)
    Beisatz: Selbst Mutmaßungen darüber, wie sich der Sachverhalt abgespielt haben könnte, reichen grundsätzlich nicht aus. (T69)
  • 7 Ob 91/17h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 91/17h
    Beis wie T6; Beis wie T18; Veröff: SZ 2017/45
  • 3 Ob 65/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 65/17f
    Auch; Beis wie T18
  • 7 Ob 95/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
    Auch; Beis wie T21
  • 7 Ob 176/17h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 176/17h
  • 4 Ob 159/17m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2017 4 Ob 159/17m
    Beis wie T21
  • 1 Ob 230/17f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 230/17f
    Auch; Beis wie T23; Beis wie T41
  • 7 Ob 199/17s
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 199/17s
    Beis wie T21
  • 4 Ob 8/18g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 8/18g
    Auch; Beis wie T21
  • 1 Ob 121/18b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 121/18b
    Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T24; Beis ähnlich wie T36
  • 9 Ob 65/18a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 65/18a
    Auch
  • 7 Ob 26/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 26/18a
    Beis wie T40
  • 9 Ob 88/18h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 88/18h
    Auch; Beis wie T21
  • 10 Ob 20/19t
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 20/19t
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T48
  • 4 Ob 98/19v
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 98/19v
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 3 Ob 195/20b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 3 Ob 195/20b
    Vgl; Beis wie T32; Beis wie T41
  • 5 Ob 188/20p
    Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 188/20p
    Beis wie T18; Beis wie T24; Beis wie T48
  • 9 ObA 57/20b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 57/20b
    Beis wie T29; Beis wie T49
  • 9 Ob 40/21d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 40/21d
    Vgl; Beis wie T24; Beis wie T18
  • 5 Ob 168/21y
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 168/21y
    Beis wie T6; Beis wie T41; Beis wie T57; Beis wie T60; Beis wie T69
  • 5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
    Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T41; Beis wie T48
  • 6 Ob 135/21b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 135/21b
    Beis wie T24; Beis wie T25; Beis wie T36
  • 2 Ob 116/21d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 116/21d
    Beis wie T23; Beis wie T24; Beis wie T27; Beis wie T29
  • 7 Ob 5/22v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 5/22v
    Beis wie T21
  • 5 Ob 21/22g
    Entscheidungstext OGH 19.07.2022 5 Ob 21/22g
    Beis wie T20; Beis wie T24; Beis wie T29; Beis wie T33; Beis wie T41; Beis wie T62
  • 2 Ob 126/22a
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 126/22a
    Vgl; Beis wie T24; Beis wie T49
  • 4 Ob 14/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 14/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Der Klägerin war im Laufe des Jahres 2017 klar, dass Beklagte, dadurch sie dass zahlreiche Rechtsmittel in den verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren der Klägerin erhoben bzw finanzierten auf diese Weise das Projekt der Klägerin möglichst lange behindern wollten. Der Eintritt des Schadens ist auch nicht vom endgültigen Ausgang des Verwaltungsverfahrens abhängig, weil die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auf die Verzögerung der im Februar 2018 eingeleiteten Verfahren stützt. (T70); Beisatz wie T36; Beisatz wie T24; Beisatz wie T6; Beisatz wie T47; Beisatz wie T62; Beisatz wie T23; Beisatz wie T41; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
  • 7 Ob 68/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 68/23k
    Beisatz wie T24; Beisatz wie T36
    Beisatz: Hier: Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrswertgutachtens. (T71)
  • 1 Ob 161/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 161/23t
    Beisatz wie T12: Hier: Verjährungsbeginn hinsichtlich des Verdienstentgangs durch die Vorinstanzen vertretbar mit der aufgrund des Disziplinarerkenntnisses erfolgten Repatriierung eines Berufssoldaten angenommen. Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten mit Beauftragung seiner Rechtsanwältin war in dritter Instanz nicht mehr strittig. (T72)
    Beisatz: Die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsverfahrens ist keine Voraussetzung für eine Amtshaftungsklage, sofern aufgrund einer behördlichen Entscheidung bereits ein Schaden eintrat, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden konnte. Amtshaftungsansprüche können dann schon vor rechtskräftigem Abschluss des Anlassverfahrens erhoben werden. (T73)
    Beisatz: Ist nicht offensichtlich, dass der Geschädigte erst nach Beendigung dieses Verfahrens ausreichende Kenntnis vom Schaden haben konnte, hat er im Fall eines Verjährungseinwands darzulegen, warum er vorher über einen bereits erfolgten Schadenseintritt im Unklaren gewesen sei. (T74)
    Anm: Vgl RS0050342; RS0083144.

Schlagworte

Beginn der Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034524

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19560307_OGH0002_0010OB00098_5600000_002

Entscheidungstext 2Ob607/85

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob607/85

Entscheidungsdatum

12.11.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther A, Kaufmann, 6858 Schwarzach, Rosenweg 18, vertreten durch Dr. Josef Spiegel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Dipl.Vw.Dr. Helmut B, Steuerberater, 6900 Bregenz, Mildenbergstraße 4, vertreten durch DDr. Hubert Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 1,330.804 S s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 24.April 1985, GZ 2 R 73/85-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.Dezember 1984, GZ 7 Cg 3095/84-19, aufgehoben wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

In seiner am 28.1.1982 beim Erstgericht eingelangten Klage bringt der Kläger vor, der Beklagte habe als Steuerberater einen zwischen der Firma Engelbert A, Lauterach, Vorarlberg, und der vom Kläger gegründeten Firma C AG, Widnau, Schweiz, zu schließenden 'Abnahmeund Generalvertretungsvertrag' geprüft und erklärt, der Vertrag sei so abgefaßt, daß für den Kläger in Österreich keine Steuerpflicht bestehe. Tatsächlich seien vom Finanzamt Bregenz in der Folge gegenüber der Firma C AG Steuerbescheide vom 15.4.1980 und 3.10.1980 erlassen und schließlich mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 3.7.1981 'aufrechterhalten' worden. Nunmehr werde gegenüber dem Kläger vom Finanzamt Bregenz Exekution geführt. Der fachliche Rat des Beklagten habe sich somit als unrichtig erwiesen, sodaß er dem Kläger insbesondere nach den Paragraphen 1299,, 1300 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet sei. Der die vorgeschriebenen Steuern umfassende Klagsbetrag von S 1,330.804 s.A. erscheine zumindest seit 28.10.1981 zur Zahlung fällig. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung insbesondere mit der Behauptung, er habe den Kläger in keiner Weise unrichtig beraten, vielmehr bei Besprechung des Vertragsentwurfes ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Einhaltung eines solchen Vertrages wegen der vorgesehenen hohen Provisionszahlungen der Firma A an die Firma C AG einer Steuerhinterziehung durch Gewinnverschiebung gleichkäme. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.6.1982 faßte das Erstgericht den Beschluß, daß das Verfahren gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß der bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg anhängigen Berufungsverfahren betreffend die gegen den Kläger erlassenen Steuerbescheide des Finanzamtes Bregenz vom 23.7.1981 (Beilage römisch eins) vom 3.8.1981 (Beilagen römisch II, römisch fünf und römisch VI) und vom 5.8.1981 (Beilagen römisch III und römisch IV) unterbrochen und nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt werden wird. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht bestätigt. Am 25.9.1984 stellte der Kläger den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Rechtsvertreters. Der sohin bestellte Verfahrenshelfer stellte mit einem am 15.10.1984 zur Post gegebenen Schriftsatz den Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.

In der Folge erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung, weil die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg bereits am 13.12.1982 ergangen und das am 15.10.1984 aufgenommene Verfahren daher im Sinne des Paragraph 1497, ABGB nicht mehr als gehörig fortgesetzt gelten könne.

Der Kläger hielt der Verjährungseinwendung entgegen, die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg sei ihm erst im Jänner 1983 zugestellt und gegen diese sodann am 14.2.1983 eine noch anhängige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden. Der tatsächliche Unterbrechungsgrund sei ihm mangels Information durch seinen früheren Verfahrenshelfer Dr. Siebenbrunner nicht bekannt gewesen, ebensowenig, daß die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft der Steuerbescheide nicht hindere und mangels gehöriger Verfahrensfortsetzung Verjährung eintrete. Im Hinblick auf die im einzelnen dargestellten Umstände liege keine beharrliche Untätigkeit des Klägers vor, wobei auch berücksichtigt werden müsse, daß der frühere Verfahrenshelfer Dr. Siebenbrunner am 26.1.1983 berufsunfähig geworden und der Kläger solcherart zwischendurch gar nicht wirksam vertreten gewesen sei.

Das Erstgericht hielt den Verjährungseinwand für berechtigt und wies die Klage ab. Es traf folgende entscheidungserhebliche Feststellungen: Die Firma C AG in Widnau, Schweiz, wurde im Jahre 1976 gegründet. Im Zuge einer Steuerprüfung bei der Firma Engelbert A in Lauterach wurde von der Finanzbehörde im Zusammenhang mit möglichen Gewinnverlagerungen von der Firma Engelbert A in das Ausland auch die Firma C AG überprüft. Auf Grund des Überprüfungsberichtes vom 14.4.1980 wurden vom Finanzamt Bregenz gegenüber der Firma C AG Steuerbescheide erlassen. Gegen diese Steuerbescheide erhob der Steuerberater Dr. Wolfgang D als Vertreter der Firma C AG sowie des Klägers eine Berufung an die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg. Mit deren Berufungsentscheidung vom 3.7.1981 (Beilage./B) wurden die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 289, Absatz 3, BAO aufgehoben. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BAO sei für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die Tatsache des legitimationslosen Tätigwerdens des Klägers im Rahmen aller unter der Firmenbezeichnung der C AG abgeschlossenen Handels- und Vertretungsgeschäfte lasse auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine ausschließliche Zurechnung des Geschäftserfolges an den Kläger als Einzelunternehmer als gerechtfertigt erscheinen, weshalb die Abgabenvorschreibungen an die Firma C AG zu Unrecht erfolgt seien. Unter Bezugnahme auf diese Begründung erließ das Finanzamt Bregenz hierauf gegen den Kläger persönlich die Steuerbescheide vom 23.7.1981 (über S 121.272 Einkommenssteuer), 3.8.1981 (S 684.838 Einkommensteuer, S 214.872 und S 54.143 Gewerbesteuer) und 5.8.1981 (S 133.566 Einkommensteuer und S 42.835 Gewerbesteuer). Diese Steuerbescheide (Beilagen römisch eins bis römisch VI) wurden dem Kläger spätestens Anfang bis Mitte August 1981 zugestellt. Eine vom Kläger gegen diese Steuerbescheide am 29.9.1981 erhobene Berufung wurde mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg in Feldkirch vom 13.12.1982 (Beilage./P) als unbegründet abgewiesen und die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Angaben unverändert festgestellt. Diese Berufungsentscheidung wurde dem Steuerberater des Klägers Dr. Wolfgang D am 4.1.1983 durch Hinterlegung beim Postamt Dornbirn zugestellt. Gegen die Berufungsentscheidung erhob der Kläger Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, die Steuerbescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Über diese Beschwerde wurde noch nicht entschieden, es wurde ihr keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf Grund der Steuerbescheide Beilagen römisch eins bis römisch VI erfolgte am 14.10.1981 von der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes Bregenz eine Fahrnispfändung beim Kläger, doch wurde die Vollstreckung durch Verkauf zunächst über Antrag des Klägers vom 27.10.1981 unter Bedingungen bis 7.1.1982 aufgeschoben. Ebenfalls auf Grundlage der Steuerbescheide wurden dann ab 20.10.1981 vom Finanzamt Bregenz aber weitere Exekutionsmaßnahmen, insbesondere am 28.10.1981 auch Drittschuldnerexekutionen, gegen den Kläger gesetzt. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die Judikatur zu Paragraph 1497, ABGB, wonach die Klage dann nicht als gehörig fortgesetzt gilt, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und damit zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nicht mehr gelegen ist. In einem solchen Falle werde die mit der Klagserhebung verbundene Wirkung der Unterbrechung der Verjährung beseitigt. Bei der diesbezüglichen Beurteilung seien die Umstände des Falles maßgebend, insbesondere, ob stichhältige Gründe für die Untätigkeit vorlägen.

Vorliegendenfalls habe die Verjährung mit der Anfang bis Mitte August 1981 erfolgten Zustellung der Steuerbescheide an den Kläger begonnen. Der Unterbrechungsgrund sei mit der am 4.1.1983 an den Steuerberater des Klägers erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg weggefallen. Die vom Kläger vorgebrachten Umstände könnten insgesamt die Stellung des Antrages auf Beistellung eines anderen Verfahrenshelfers erst am 25.9.1984 bzw. die Einbringung des Fortsetzungsantrages erst am 15.10.1984 nicht rechtfertigen. Mangels gehöriger Fortsetzung sei die Klagsforderung demnach verjährt. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft seines Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei. In seiner Begründung vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, der letztlich maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung der Untätigkeit des Klägers liege zwischen Anfang und Mitte August 1984 und dem 25.9.1984 (Antrag auf Bestellung eines neuen Verfahrenshelfers), weil davon ausgegangen werden könne, daß die Verjährungsfrist mit Zustellung der Steuerbescheide Anfang bis Mitte August 1981 zu laufen begonnen habe. Entscheidend sei nun im Sinne der Judikatur, ob das Verhalten des Klägers auf ein magelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen lasse. Bei der diesbezüglichen Beurteilung müsse zwar davon ausgegangen werden, daß der gegenständliche Unterbrechungsbeschluß vom 30.6.1982 klar und eindeutig auf den rechtskräftigen Abschluß des bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg anhängigen Berufungsverfahrens abgestellt habe und mit der am 4.1.1983 eingetretenen Rechtskraft der Berufungsentscheidung ein Fortsetzungsantrag hätte gestellt werden können. Dem Erstgericht sei auch darin beizupflichten, daß Unterlassungen des Rechtsvertreters des Klägers, hier seines damaligen Verfahrenshelfers Rechtsanwalt Dr. Siebenbrunner, zu Lasten des Klägers gingen. Dessenungeachtet sei das Berufungsgericht der Auffassung, daß auf Grund der besonderen Umstände des Falles keine Verjährung des geltendgemachten Anspruches wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage eingetreten sei, weil nicht gesagt werden könne, daß das Verhalten des Klägers auf sein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung zurückzuführen sei. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß beim Kläger die subjektive Auffassung bestanden habe, der Verwaltungsgerichtshof sei 'eine dritte Instanz für die Steuerbescheide', weshalb ihm schon wegen dieser, wenn auch falschen, Auffassung keine Interesselosigkeit an der Verfahrensfortsetzung angelastet werden könne. Dazu komme, daß vor Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Fortsetzung des Verfahrens ohnedies unzweckmäßig und eine neuerliche Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens tunlich gewesen wäre. Wenn noch bedacht werde, daß es hier letztlich um eine Überschreitung der Verjährungsfrist um wenige Wochen gehe, sei im Hinblick auf die festgestellten besonderen Umstände des Falles eine Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage jedenfalls zu verneinen. Somit bedürfe es der Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht.

Im Rekurs bringt der Beklagte vor, das Verhalten des Klägers, der nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes durch nahezu zwei Jahre keinen Fortsetzungsantrag gestellt habe, stelle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit dar, welche die Annahme einer gehörigen Fortsetzung des Verfahrens keinesfalls zulasse. Nach der Zustellung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg am 4.1.1983 sei der Kläger verpflichtet gewesen, den Prozeß ohne Verzug wieder aufzunehmen. Tatsächlich habe er durch nahezu zwei Jahre kein Interesse an der Verfahrensfortsetzung gezeigt. Mit dieser ungewöhnlichen Untätigkeit des Klägers sei der Wegfall des Unterbrechungsgrundes der Verjährung durch Klagserhebung verbunden. Demgemäß werde der Antrag gestellt, die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung in der Sache aufzutragen; in eventu werde beantragt, der Oberste Gerichtshof mäge selbst im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles entscheiden. Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß Paragraph 1489, ABGB verjähren Entschädigungsklagen in drei Jahren von der Zeit an, von welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach der ständigen Judikatur bei Kenntnis des Schädigers schon der Zeitpunkt des mit Sicherheit vorhersehbaren künftigen Eintrittes, spätestens jedoch der Zeitpunkt des tatsächlichen Eintrittes des Schadens maßgebend. Bei einem mit Sicherheit vorhersehbaren künftigen Schaden ist daher zur Vermeidung der Verjährung die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Ob und wann ein künftiger Schadenseintritt bereits mit Sicherheit angenommen werden muß, bildet allerdings stets eine Frage des Einzelfalles. Bei deren Beantwortung wird kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein. Handelt es sich, wie hier, um die Beurteilung der Entstehung eines Schadens aus anfechtbaren Steuervorschreibungen, so hängt die Vorhersehbarkeit eines solchen sicheren künftigen Eintrittes des Schadens wesentlich von der Komplexität des Sachverhaltes ab. Von diesbezüglich ganz einfach gelagerten Fällen abgesehen darf vom Geschädigten aber sinnvollerweise nicht verlangt werden, die objektiven Erfolgsaussichten der von ihm gegen die Steuerbescheide erhobenen Rechtsmittel selbständig sicher zu beurteilen und danach den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintrittes zu bestimmen. Vielmehr ist unter solchen Umständen davon auszugehen, daß eine sichere Vorhersehbarkeit des Schadenseintrittes vor Erschöpfung des Instanzenzuges, gegebenenfalls vor Entscheidung durch den angerufenen Verwaltungsgerichtshof, nicht gegeben und daher die frühere Erhebung einer Feststellungsklage nicht erforderlich ist. (So hat im Hinblick auf eine mangelnde Beurteilbarkeit der Erfolgsaussichten eines gegen die Abweisung einer Berufung wegen Verspätung erhobenen Rechtsmittels zufolge fehlender eigener Kenntnisse des Steuerpflichtigen der Oberste Gerichtshof im Falle der Entscheidung 7 Ob 678/80 ausgesprochen, daß die Verjährungsfrist hinsichtlich des ebenfalls auf Paragraph 1299, ABGB gegründeten Schadenersatzanspruches gegenüber dem Steuerberater erst mit der Zustellung des Bescheides der Berufungsbehörde an den Steuerpflichtigen zu laufen beginnt.) Unter diesen Gesichtspunkten kann nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht gesagt werden, der Kläger hätte mit Sicherheit die Erfolglosigkeit der von ihm erhobenen Berufung bzw. auch seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und damit den sicheren Eintritt eines zukünftigen Schadens vorhersehen können, sodaß die dreijährige Verjährungsfrist schon nach der im August 1981 erfolgten Zustellung der Steuerbescheide zu laufen begonnen habe und zur Abwendung der Verjährung die Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Beklagten erforderlich gewesen wäre.

Wohl aber ist davon auszugehen, daß mit der auf Grund der erlassenen, noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheide erstmals am 14.10.1981 vorgenommenen Pfändung von Fahrnissen ein tatsächlicher Schaden für den Kläger eintrat. Mit diesem Zeitpunkt begann somit im Sinne der ständigen Judikatur frühestens - in der Klage wird als Fälligkeitsdatum der 28.10.1981 (Drittschuldnerexekutionen) genannt - die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zu laufen. Sie endete am 14.10.1984. Da der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Verfahrenshelfers zur Fortsetzung des Verfahrens aber bereits am 26.9.1981 bei Gericht einlangte, wurde das unterbrochene Verfahren innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist selbst wieder aufgenommen. Die Frage einer mangelnden gehörigen Fortsetzung der Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB stellt sich somit nicht. Eine Verjährung des Klagsanspruches ist nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hat demnach im Ergebnis zu Recht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E06910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00607.85.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19851112_OGH0002_0020OB00607_8500000_000