Rechtssatz für 3Ob570/85

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013129

Geschäftszahl

3Ob570/85

Entscheidungsdatum

12.06.1985

Rechtssatz

Bei der sog Singularklage braucht der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger ( zunächst ) nur das Recht des Erblassers an der in Anspruch genommenen Sache zu beweisen, nicht aber den Fortbestand dieses Rechtes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 570/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013129

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00570_8500000_001

Rechtssatz für 1Ob323/56 6Ob231/70 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013134

Geschäftszahl

1Ob323/56; 6Ob231/70; 3Ob570/85; 7Ob555/95; 3Ob219/05k

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Rechtssatz

Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß Paragraph 823, letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu; es kommt daher dem Erben auch das Recht zu, dies einredeweise geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 323/56
    Entscheidungstext OGH 04.07.1956 1 Ob 323/56
    Veröff: EvBl 1956/268 S 503
  • 6 Ob 231/70
    Entscheidungstext OGH 30.09.1970 6 Ob 231/70
    Auch; Beisatz: Einredeweise Geltendmachung - Miterben stehen in einer Gemeinschaft, für deren Teilung die allgemeinen Grundsätze gelten. (T1) Veröff: JBl 1971,575 = NZ 1972,142
  • 3 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 570/85
    Vgl auch; nur: Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß § 823 letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu. (T2)
  • 7 Ob 555/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 555/95
    Vgl auch; nur T2
  • 3 Ob 219/05k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 219/05k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0013134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19560704_OGH0002_0010OB00323_5600000_001

Rechtssatz für 3Ob570/85 7Ob586/92 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013131

Geschäftszahl

3Ob570/85; 7Ob586/92; 5Ob116/12p; 2Ob212/19v

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Rechtssatz

Eine sog Singularklage liegt vor, wenn der eingeantwortete Alleinerbe vom Erblasser abgelegte Einzelrechte durchsetzen möchte ( hier: die Ausfolgung des Betrages der Einlagen von drei angeblich "verbrachten" und realisierten Sparbücher des Erblassers). Voraussetzung einer solchen Klage ist daher unter anderem, dass das Recht dem Erblasser zustand.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 570/85
  • 7 Ob 586/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 586/92
  • 5 Ob 116/12p
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
    Vgl; Beisatz: Hier: Verjährungszeitpunkt der Erbschaftsklage und Heimfall. (T1); Veröff: SZ 2012/122
  • 2 Ob 212/19v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 212/19v
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung für eine solche Singularklage ist daher, dass der Kläger bereits die Stellung eines eingeantworteten Erben als Universalsukzessor des Erblassers erlangt hat. (T2)

Schlagworte

Erbschaftsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013131

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00570_8500000_002

Rechtssatz für 2Ob163/58; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039939

Geschäftszahl

2Ob163/58; 2Ob182/58; 6Ob110/59; 6Ob144/59; 6Ob101/60; 6Ob65/61; 2Ob507/60; 4Ob81/62; 1Ob157/66; 5Ob102/67; 1Ob149/67; 8Ob353/67; 8Ob39/68; 5Ob22/68; 8Ob127/68; 2Ob196/69; 1Ob197/69; 8Ob8/70; 1Ob288/71; 1Ob269/71; 1Ob11/72; 5Ob115/72; 4Ob319/73; 1Ob106/73; 1Ob195/74; 5Ob115/75; 7Ob187/75; 7Ob272/75; 7Ob278/75; 5Ob259/75; 7Ob5/76; 5Ob531/76; 5Ob697/76; 7Ob558/77; 1Ob680/77; 7Ob62/77; 5Ob765/78; 8Ob592/78 (8Ob593/78); 8Ob190/80; 5Ob769/80; 3Ob573/80; 5Ob305/81; 1Ob541/82; 5Ob717/82; 7Ob54/82; 5Ob729/82; 1Ob650/82; 1Ob766/82; 7Ob23/83; 8Ob36/83; 8Ob582/83 (8Ob583/83); 3Ob570/85; 1Ob645/86; 1Ob598/87; 7Ob30/86; 7Ob639/87; 2Ob630/87; 8Ob57/87; 9ObA158/88; 7Ob735/89; 7Ob721/89; 4Ob31/91; 7Ob7/91; 5Ob133/92; 4Ob124/93; 1Ob532/94; 5Ob134/94; 4Ob1638/95; 1Ob622/95; 8Ob2002/96m; 2Ob2394/96i; 4Ob2365/96i; 1Ob2297/96t; 9ObA7/98i; 4Ob125/98f; 9Ob175/98w; 1Ob315/98z; 4Ob280/98z; 6Ob57/99x; 7Ob119/00a; 2Ob296/00v; 7Ob134/01h; 4Ob112/01a; 7Ob128/02b; 7Ob111/02b; 7Ob256/01z; 1Ob134/02s; 1Ob290/02g; 10ObS109/03g; 7Ob311/04t; 7Ob26/05g; 8ObA100/06y; 2Ob21/07p; 2Ob262/07d; 3Ob254/08m; 8Ob44/09t; 10Ob21/08y; 4Ob64/09d; 6Ob44/09b; 2Ob119/09b; 6Ob23/10s; 6Ob43/10g; 8ObA26/09w; 3Ob106/10z; 10Ob44/10h; 6Ob198/10a; 1Ob104/11t; 10ObS42/11s; 10Ob85/11i; 6Ob130/12d; 3Ob126/13w; 3Ob125/13y; 4Ob126/14d; 1Ob17/15d; 1Ob69/16b; 10Ob80/15k; 1Ob14/17s; 6Ob215/16k; 4Ob156/17w; 6Ob234/17f; 9Ob8/18v; 7Ob210/17h; 7Ob97/18t; 8Ob28/18b; 6Ob37/18m; 6Ob97/18k; 7Ob186/17d; 8Ob166/18x; 3Ob15/19f; 4Ob175/20v; 9Ob6/21d; 5Ob231/21p; 6Ob108/22h; 6Ob78/22x; 7Ob210/22s; 8ObA90/22a

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Rechtssatz

Die Beweislastverteilung ist revisibel; ihre grundsätzliche Regel lässt sich auf die knappe Formel bringen, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. Erfahrungssätze, die zur Feststellung des Tatbestandes herangezogen wurden, sind einer Anfechtung durch Revision entzogen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 163/58
    Entscheidungstext OGH 16.10.1958 2 Ob 163/58
    Veröff: EvBl 1959/38 S 73 = JBl 1959,135
  • 2 Ob 182/58
    Entscheidungstext OGH 03.12.1958 2 Ob 182/58
    nur: Erfahrungssätze, die zur Feststellung des Tatbestandes herangezogen wurden, sind einer Anfechtung durch Revision entzogen. (T1)
  • 6 Ob 110/59
    Entscheidungstext OGH 22.04.1959 6 Ob 110/59
    nur T1; Beisatz: Ausreichen des Einkommens zur Beschaffung einer Ersatzwohnung. (T2)
  • 6 Ob 144/59
    Entscheidungstext OGH 10.06.1959 6 Ob 144/59
    nur T1
  • 6 Ob 101/60
    Entscheidungstext OGH 06.04.1960 6 Ob 101/60
    nur T1
  • 6 Ob 65/61
    Entscheidungstext OGH 15.03.1961 6 Ob 65/61
    nur T1
  • 2 Ob 507/60
    Entscheidungstext OGH 30.08.1961 2 Ob 507/60
    nur: Die Beweislastverteilung ist revisibel; ihre grundsätzliche Regel lässt sich auf die knappe Formel bringen, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. (T3)
    Veröff: JBl 1962,93
  • 4 Ob 81/62
    Entscheidungstext OGH 24.07.1962 4 Ob 81/62
  • 1 Ob 157/66
    Entscheidungstext OGH 16.06.1966 1 Ob 157/66
    nur T3
  • 5 Ob 102/67
    Entscheidungstext OGH 14.06.1967 5 Ob 102/67
    nur T3
  • 1 Ob 149/67
    Entscheidungstext OGH 13.07.1967 1 Ob 149/67
  • 8 Ob 353/67
    Entscheidungstext OGH 09.01.1968 8 Ob 353/67
    nur T3
  • 8 Ob 39/68
    Entscheidungstext OGH 20.02.1968 8 Ob 39/68
    nur T3; Veröff: MietSlg 20204
  • 5 Ob 22/68
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 5 Ob 22/68
    nur T3
  • 8 Ob 127/68
    Entscheidungstext OGH 21.05.1968 8 Ob 127/68
    nur T3
  • 2 Ob 196/69
    Entscheidungstext OGH 11.09.1969 2 Ob 196/69
  • 1 Ob 197/69
    Entscheidungstext OGH 30.10.1969 1 Ob 197/69
  • 8 Ob 8/70
    Entscheidungstext OGH 17.02.1970 8 Ob 8/70
    nur T3
  • 1 Ob 288/71
    Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 288/71
    nur T3; Beisatz: Derjenige, der ein Recht in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden und rechtsgestaltenden Tatsachen, derjenige aber, der sich auf den Nichteintritt oder auf die Beseitigung eines rechtserheblichen Tatbestandes beruft, die rechtshindernden bzw rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. (T4)
  • 1 Ob 269/71
    Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 269/71
  • 1 Ob 11/72
    Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 11/72
    nur T3; Veröff: JBl 1972,426
  • 5 Ob 115/72
    Entscheidungstext OGH 11.07.1972 5 Ob 115/72
    nur T3
  • 4 Ob 319/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 4 Ob 319/73
    nur T3; Beisatz: Hier: Beweislastverteilung im Provisorialverfahren (§§ 16, 76 UrhG). (T5)
  • 1 Ob 106/73
    Entscheidungstext OGH 04.07.1973 1 Ob 106/73
    nur T3
  • 1 Ob 195/74
    Entscheidungstext OGH 15.01.1975 1 Ob 195/74
    Veröff: ZVR 1975/270 S 366
  • 5 Ob 115/75
    Entscheidungstext OGH 16.09.1975 5 Ob 115/75
    nur T3; Veröff: SZ 48/92 = JBl 1976,261 = NZ 1977,88
  • 7 Ob 187/75
    Entscheidungstext OGH 23.10.1975 7 Ob 187/75
    nur T3; Beis wie T4; Veröff: VersR 1977,99
  • 7 Ob 272/75
    Entscheidungstext OGH 15.01.1976 7 Ob 272/75
    nur T3; Veröff: ZVR 1976/297 S 308
  • 7 Ob 278/75
    Entscheidungstext OGH 30.01.1976 7 Ob 278/75
    Vgl; nur T3
  • 5 Ob 259/75
    Entscheidungstext OGH 26.01.1976 5 Ob 259/75
    nur T3
  • 7 Ob 5/76
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 5/76
    nur T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 531/76
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 5 Ob 531/76
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 697/76
    Entscheidungstext OGH 16.11.1976 5 Ob 697/76
    nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 558/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 558/77
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 680/77
    Entscheidungstext OGH 21.09.1977 1 Ob 680/77
    nur T3; Beisatz: Derjenige, der ein Recht in Anspruch nimmt, hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. (T6)
  • 7 Ob 62/77
    Entscheidungstext OGH 17.11.1977 7 Ob 62/77
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 765/78
    Entscheidungstext OGH 09.01.1979 5 Ob 765/78
    nur T3
  • 8 Ob 592/78
    Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 592/78
    nur T3; Beis wie T4
  • 8 Ob 190/80
    Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 190/80
    nur: Ihre grundsätzliche Regel lässt sich auf die knappe Formel bringen, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. (T7)
    Beis wie T6
  • 5 Ob 769/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 769/80
    nur T3
  • 3 Ob 573/80
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 573/80
    Auch; nur: Die Beweislastverteilung ist revisibel. (T8)
  • 5 Ob 305/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 5 Ob 305/81
    nur T8
  • 1 Ob 541/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 541/82
    nur T3; Beisatz: Höhe des Kaufpreises. (T9)
  • 5 Ob 717/82
    Entscheidungstext OGH 05.10.1982 5 Ob 717/82
    nur T8; Beisatz: Hier: Privaturkunde (T10)
  • 7 Ob 54/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 54/82
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 729/82
    Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 729/82
    nur T3
  • 1 Ob 650/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 650/82
    nur T3
  • 1 Ob 766/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 766/82
    nur T3
  • 7 Ob 23/83
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 23/83
    nur T8; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob und nach welchen Grundsätzen der sogenannte Anscheinsbeweis möglich ist. (T11)
    Veröff: EvBl 1983/120 S 445
  • 8 Ob 36/83
    Entscheidungstext OGH 05.05.1983 8 Ob 36/83
    nur T7
  • 8 Ob 582/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 582/83
    nur T3
  • 3 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 570/85
    nur T3
  • 1 Ob 645/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 645/86
    nur T7; Veröff: WBl 1987,12
  • 1 Ob 598/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 598/87
    nur T7; Beis wie T6; Veröff: SZ 60/119
  • 7 Ob 30/86
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 30/86
    nur T7; Veröff: VersRdSch 1989,25
  • 7 Ob 639/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 639/87
    nur T8
  • 2 Ob 630/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 2 Ob 630/87
    Auch; nur T7
  • 8 Ob 57/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 8 Ob 57/87
    nur T3; Veröff: ZVR 1989/76 S 120 (Mitteilung NZV 1989,264)
  • 9 ObA 158/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 158/88
    nur T7
  • 7 Ob 735/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 735/89
    nur T7
  • 7 Ob 721/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 721/89
    nur T8; Veröff: ÖBA 1990,640
  • 4 Ob 31/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 31/91
    Vgl auch; nur T7; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Kläger im Einzelfall der Nachweis schwierig oder sogar unmöglich ist. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben können es nicht rechtfertigen, dem Kläger einen Anspruch zuzuerkennen, obgleich er die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht beweisen konnte. (T12)
    Veröff: MR 1991,205
  • 7 Ob 7/91
    Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 7/91
    nur T3; VersR 1992,728
  • 5 Ob 133/92
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 133/92
    Auch; nur T7; Beisatz: Dies gilt aber nur, wenn keine Sonderregelung greift. Derartige Sonderregelungen können auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung beruhen, häufig aber auch aus gesetzlichen Formulierungen erschlossen werden, aus denen die Entscheidung des Gesetzgebers erkennbar wird, eine bestimmte Tatsache als anspruchsbegründend oder anspruchshindernd zu behandeln. (T13)
    Veröff: SZ 66/29 = WoBl 1993,187 (Strobl)
  • 4 Ob 124/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 124/93
    nur T3; Beis wie T12
  • 1 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 532/94
    Vgl auch; nur T8; Veröff: SZ 67/9
  • 5 Ob 134/94
    Entscheidungstext OGH 29.11.1994 5 Ob 134/94
    Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Ausnahmetatbestände des § 16 Abs 1 MRG sind von dem sich darauf berufenden Vermieter zu beweisen. (T14)
  • 4 Ob 1638/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1638/95
    Nur T7; Beis wie T13
  • 1 Ob 622/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 622/95
    nur T7
  • 8 Ob 2002/96m
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2002/96m
    Auch; nur T3; Beisatz: Für den Umfang der erbrachten Leistungen sowie das hiefür zu zahlende Entgelt ist der Kläger beweispflichtig. (T15)
  • 2 Ob 2394/96i
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2394/96i
    nur T7; Beis wie T6
  • 4 Ob 2365/96i
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
    Auch; nur T7; Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T16)
    Veröff: SZ 69/284
  • 1 Ob 2297/96t
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 2297/96t
    Auch; nur: Es ist Sache der Parteien, die für sie günstigen Tatsachen zu behaupten. (T17)
  • 9 ObA 7/98i
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 7/98i
    nur T7; Beis wie T12 nur: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Kläger im Einzelfall der Nachweis schwierig oder sogar unmöglich ist. (T18)
    Beisatz: Der Arbeitgeber hat das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 38 Abs 3 VBG zu beweisen. (T19)
  • 4 Ob 125/98f
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 125/98f
    Auch; nur T7; Beis wie T5
  • 9 Ob 175/98w
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 Ob 175/98w
    nur T7
  • 1 Ob 315/98z
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 315/98z
    Auch; nur T7; Beis wie T6
  • 4 Ob 280/98z
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 280/98z
    Auch; nur T7; Beisatz: Gilt auch im Patentverletzungsprozess. (T20)
  • 6 Ob 57/99x
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 57/99x
    nur T7; Beis wie T4; Beisatz: Grundsätzlich ist nur das Bestehen von Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, nicht aber das Nichtbestehen von Tatsachen, weil dies nur sehr schwer erweislich ist. (T21)
  • 7 Ob 119/00a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 119/00a
    nur T3; Beisatz: Es liegt an der klagenden Partei, Behauptungen aufzustellen und zu beweisen, mangels welcher der in § 106 Abs 2 u. 3 KFG genannten Voraussetzungen die gegenständliche Personenbeförderung als rechtswidrig angesehen werden müsse, um den Nachweis der Obliegenheitsverletzung zu erbringen. (T22)
  • 2 Ob 296/00v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 296/00v
    Beisatz: Diese Beweislastregeln verfolgen den Zweck, eine Sachentscheidung auch in jenen (nicht seltenen) Fällen zu ermöglichen, in denen ein für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt nicht bewiesen werden kann; bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es somit nicht des Rückgriffes auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache ohnedies feststeht. (T23)
  • 7 Ob 134/01h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 134/01h
    nur T8; Beis ähnlich wie T23
  • 4 Ob 112/01a
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 112/01a
    Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Beweislastregel, dass jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt, gilt auch im (zweiseitig geführten) Provisorialverfahren, wo die Bescheinigungslast gleich zu verteilen ist wie die Beweislast im Hauptverfahren. (T24)
  • 7 Ob 128/02b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 128/02b
    Auch; nur T8; Beisatz: Als Frage der rechtlichen Beurteilung. (T25)
  • 7 Ob 111/02b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 111/02b
    Vgl; Beis wie T23 nur: Bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es somit nicht des Rückgriffes auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache ohnedies feststeht. (T26)
    Beisatz: Die Verletzung von Beweislastregeln, soweit sie dem materiellen Recht angehören, stellt stets eine revisible unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt. (T27)
  • 7 Ob 256/01z
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 256/01z
    Vgl auch; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27
  • 1 Ob 134/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 134/02s
    Auch; nur T7; Veröff: SZ 2002/156
  • 1 Ob 290/02g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 290/02g
    nur T7; Beisatz: Nur bestehende Tatsachen, nicht dagegen das Nichtbestehen von Tatsachen ist zu behaupten und zu beweisen. (T28)
    Veröff: SZ 2003/8
  • 10 ObS 109/03g
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 109/03g
    Vgl; Beis wie T26; Beis wie T27; Beisatz: Die Frage der Beweislast stellt sich aber dann nicht mehr, wenn die Tatsacheninstanzen - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen haben. (T29)
  • 7 Ob 311/04t
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 311/04t
    nur T7
  • 7 Ob 26/05g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 26/05g
    nur T3; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T18
  • 8 ObA 100/06y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 100/06y
    Auch; Beis wie T28
  • 2 Ob 21/07p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 21/07p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T24 nur: Allgemeine Beweislastregel, dass jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt. (T30)
    Veröff: SZ 2007/199
  • 2 Ob 262/07d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 262/07d
    Auch; nur T7; Beis wie T16; Beisatz: Eine Verschiebung der Beweislast wird nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls in Beweisnotstand ist. (T31)
  • 3 Ob 254/08m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 254/08m
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 44/09t
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 8 Ob 44/09t
    Vgl; nur T1
  • 10 Ob 21/08y
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 21/08y
    Vgl auch; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T32)
    Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt. (T33)
    Veröff: SZ 2009/66
  • 4 Ob 64/09d
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 64/09d
    Auch; Beisatz: Bei einem Urheberrechtseingriff hat daher nicht der Urheber zu behaupten und zu beweisen, dass dem Verletzer keine Werknutzungsrechte zustehen, sondern der Verletzer, dass ihm der Urheber - allenfalls mittelbar - (zumindest) eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt habe. (T34)
  • 6 Ob 44/09b
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 44/09b
    Vgl; Beisatz: Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohneweiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T35)
    Bem: Ebenso nunmehr 9 Ob 12/05p SZ 2005/73 = JBl 2005, 738; 4 Ob 180/07k). (T36)
  • 2 Ob 119/09b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
    nur T7; Beis wie T30; Beisatz: Die Beweislastregel gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung. (T37)
  • 6 Ob 23/10s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 23/10s
    Vgl auch; Beis wie T29
  • 6 Ob 43/10g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 43/10g
    Vgl; Beis wie T23; Beis wie T26; Beis wie T29
  • 8 ObA 26/09w
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 26/09w
    Auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 106/10z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 106/10z
    Vgl auch; Beis wie T33
  • 10 Ob 44/10h
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 44/10h
    Auch; Beis wie T23; Beis wie T26; Beis wie T29
  • 6 Ob 198/10a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 198/10a
    Vgl; Beis wie T31; Beis wie T32; Beis wie T33
  • 1 Ob 104/11t
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 104/11t
    Vgl auch; nur T8; Beis Vgl auch T25; Beis wie T29
  • 10 ObS 42/11s
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 42/11s
    Auch
  • 10 Ob 85/11i
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 85/11i
    Vgl auch; Beis wie T23
  • 6 Ob 130/12d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 130/12d
    Vgl auch; Beis wie T29
  • 3 Ob 126/13w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 126/13w
    Auch; nur T7; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T38)
  • 3 Ob 125/13y
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 125/13y
    Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T39)
  • 4 Ob 126/14d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 126/14d
    Auch; Beis wie T31; Beis wie T32
  • 1 Ob 17/15d
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 17/15d
    Vgl auch; Beis wie T25
  • 1 Ob 69/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 69/16b
    Vgl auch; nur T7; Beis wie T6
  • 10 Ob 80/15k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 Ob 80/15k
    Auch; Beisatz: Eine Partei hat diejenigen Umstände, die sie zur Ausübung ihres Preisgestaltungsrechts berechtigen, im Verfahren offenzulegen und nachzuweisen. (T40)
    Beisatz: Es kann sich nicht zum Nachteil der anderen Partei auswirken, dass eine Partei die Ausübung ihres Preisgestaltungsrechts von den – auch ihr nicht überprüfbaren – Vorgaben eines Dritten abhängig macht, sofern es sich nicht um objektive Marktfaktoren wie etwa allgemeine Indizes, handelt. (T41)
    Beisatz: Hier: Zinsenanpassung bei Kreditvertrag. (T42)
  • 1 Ob 14/17s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 14/17s
    Beis wie T6; nur T7
  • 6 Ob 215/16k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 215/16k
    Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Klage einer GmbH gegen eine Gesellschafterin wegen Verletzung ihrer Treuepflicht: Soweit die Klage darauf gestützt ist, dass die Beklagte geheime Informationen an die Öffentlichkeit trage, trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass die Informationen nicht schon öffentlich zugänglich bzw bekannt waren. (T43)
  • 4 Ob 156/17w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 156/17w
    Auch; Beis wie T24
  • 6 Ob 234/17f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 234/17f
    Auch; nur T7; Beis wie T4
  • 9 Ob 8/18v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 8/18v
    Auch
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Auch
  • 7 Ob 97/18t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 97/18t
    Vgl; Beis wie T29
  • 8 Ob 28/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 28/18b
    Auch
  • 6 Ob 37/18m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 37/18m
    Auch; nur T7
  • 6 Ob 97/18k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 97/18k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T19
  • 7 Ob 186/17d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 186/17d
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2018/45
  • 8 Ob 166/18x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 166/18x
    Auch; Beis wie T23
  • 3 Ob 15/19f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 15/19f
    Vgl auch; Beis wie T23; Beis wie T26; Beis wie T29
  • 4 Ob 175/20v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 175/20v
    Beis wie T34
  • 9 Ob 6/21d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 9 Ob 6/21d
    Vgl; Beis wie T4
  • 5 Ob 231/21p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 231/21p
    Beis wie T27
  • 6 Ob 108/22h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 108/22h
    Vgl; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Abtretungsvertrags: Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass die Verlesung des Notariatsakts nicht (vollständig) bzw nicht in Anwesenheit aller beteiligten Parteien stattgefunden hat. (T44)
  • 6 Ob 78/22x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 78/22x
    Vgl; Beis nur wie T26
  • 7 Ob 210/22s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 210/22s
    Beisatz: Die Beklagte hat diejenigen Umstände, die sie zur Ausübung des Gestaltungsrechts im konkreten Ausmaß berechtigen, offenzulegen und nachzuweisen. (T45)
  • 8 ObA 90/22a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 ObA 90/22a
    vgl; Beisatz nur wie T23; Beisatz nur wie T26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039939

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19581016_OGH0002_0020OB00163_5800000_001

Rechtssatz für 2Ob13/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037797

Geschäftszahl

2Ob13/77; 2Ob543/77; 5Ob518/78; 4Ob162/77; 5Ob313/78; 6Ob582/79; 6Ob622/79 (6Ob623/79); 5Ob653/79; 8Ob87/79; 5Ob734/79; 4Ob397/79; 1Ob517/80; 1Ob556/80; 5Ob575/80; 7Ob19/80; 5Ob305/81; 8Ob151/81; 7Ob7/82; 1Ob541/82; 4Ob72/82; 5Ob677/82; 2Ob254/82; 7Ob648/82; 7Ob760/82; 8Ob87/83; 2Ob28/84; 6Ob1505/85; 8Ob79/84 (8Ob80/84); 3Ob570/85; 7Ob542/85; 1Ob20/85; 8ObS21/87; 2Ob519/87; 9ObA195/87; 2Ob630/87; 7Ob505/88; 1Ob536/88; 7Ob578/88; 2Ob8/88; 8Ob671/88; 8Ob670/88; 7Ob735/89; 2Ob507/90; 1Ob711/89; 1Ob597/91; 2Ob560/91; 1Ob28/92; 10ObS233/92; 10ObS161/91; 10ObS152/91; 10ObS36/93; 7Ob539/93; 9ObA213/93; 8Ob1630/93; 1Ob28/93; 8Ob502/95; 8Ob613/93; 4Ob1638/95; 4Ob583/95; 10Ob2018/96d; 8Ob2212/96v; 4Ob2025/96i; 10Ob2416/96h; 2Ob2394/96i; 1Ob2003/96g; 4Ob2365/96i; 8Ob2170/96t; 10Ob144/97t; 6Ob80/98b; 9Ob201/98v; 9ObA215/98b; 6Ob197/98h; 8Ob225/98s; 6Ob48/99y; 6Ob260/99z; 2Ob182/98y; 9ObA74/00y; 2Ob156/99a; 9Ob139/00g; 2Ob296/00v; 7Ob290/00y; 7Ob3/01v; 9Ob60/01s; 6Ob263/00w; 3Ob270/01d; 9ObA46/03k; 7Ob195/04h; 3Ob46/04t; 7Ob311/04t; 7Ob26/05g; 3Ob148/04t; 7Ob233/04x; 6Ob95/04w; 9ObA16/05a; 6Ob190/05t; 6Ob29/06t; 6Ob75/06g; 3Ob106/06v; 9Ob83/06f; 2Ob179/06x; 2Ob85/06y; 2Ob105/07s; 2Ob101/07b; 2Ob262/07d; 2Ob18/08y; 1Ob55/09h; 10Ob21/08y; 6Ob44/09b; 4Ob217/09d; 7Ob232/09g; 3Ob69/10h; 3Ob106/10z; 2Ob163/09y; 8ObA20/10i; 9Ob50/09g; 6Ob198/10a; 4Ob199/10h; 7Ob165/10f; 9Ob48/10i; 2Ob186/10g; 2Ob152/11h; 7Ob222/11i; 1Ob240/11t; 8Ob65/12k; 7Ob94/12t; 1Ob125/12g; 8Ob73/12m; 10Ob13/13d; 3Ob126/13w; 3Ob125/13y; 4Ob169/13a; 2Ob243/12t; 7Ob41/14a; 9ObA44/14g; 4Ob200/14m; 1Ob161/14d; 8ObA9/15d; 6Ob20/15g; 10Ob43/15v; 1Ob192/15i; 1Ob12/16w; 1Ob54/16x; 2Ob35/16k; 1Ob218/15p; 2Ob140/16a; 1Ob69/16b; 7Ob158/16k; 3Ob256/16t; 1Ob14/17s; 2Ob130/16f; 9ObA103/17p; 1Ob113/17z; 8ObS9/17g; 8ObA11/18b; 9Ob8/18v; 7Ob210/17h; 7Ob189/17w; 6Ob170/18w; 9Ob50/18w; 7Ob186/17d; 1Ob208/19y; 9ObA38/20h; 10ObS22/21i; 7Ob162/21f; 4Ob134/22t; 2Ob224/22p; 8ObS8/22t; 8Ob2/23m; 1Ob190/23g; 9ObA107/23k

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Rechtssatz

Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 13/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 2 Ob 13/77
  • 2 Ob 543/77
    Entscheidungstext OGH 15.09.1977 2 Ob 543/77
  • 5 Ob 518/78
    Entscheidungstext OGH 14.02.1978 5 Ob 518/78
  • 4 Ob 162/77
    Entscheidungstext OGH 14.03.1978 4 Ob 162/77
    Veröff: EvBl 1978/145 S 467 = Arb 9672 = IndS 1978 H5,1113
  • 5 Ob 313/78
    Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 313/78
  • 6 Ob 582/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 6 Ob 582/79
  • 6 Ob 622/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 622/79
  • 5 Ob 653/79
    Entscheidungstext OGH 28.08.1979 5 Ob 653/79
    Beisatz: Voraussetzungen für Verjährungseinrede des Beklagten. (T1)
  • 8 Ob 87/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 87/79
  • 5 Ob 734/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 5 Ob 734/79
  • 4 Ob 397/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 397/79
  • 1 Ob 517/80
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 517/80
  • 1 Ob 556/80
    Entscheidungstext OGH 26.03.1980 1 Ob 556/80
    Veröff: SZ 53/54
  • 5 Ob 575/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 575/80
  • 7 Ob 19/80
    Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Ob 19/80
    Bemerkung: Der ursprüngliche Beisatz T2 wurde zur Vermeidung von Missverständnissen im Zuge einer Nachbearbeitung des Rechtssatzdokuments im Juni 2009 entfernt (T2)
    Anm: Veröff: SZ 53/151 = JBl 1982,213
  • 5 Ob 305/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 5 Ob 305/81
    Auch
  • 8 Ob 151/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 8 Ob 151/81
    Beisatz: Hinsichtlich Verjährung. (T3)
  • 7 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 7/82
    Beisatz: Hier: Anspruchskürzung bei nicht ausreichender Versicherungssumme. (T4)
  • 1 Ob 541/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 541/82
    Beisatz: Höhe des Kaufpreises. (T5)
  • 4 Ob 72/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 72/82
    Veröff: Arb 10143
  • 5 Ob 677/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 677/82
    Beisatz: Allerdings ist im Falle eines Beweisnotstandes der Gegner verpflichtet, ihm zur Verfügung stehende Beweismittel dem Beweispflichtigen nicht vorzuenthalten. Hier: Sittenwidrigkeit. (T6)
  • 2 Ob 254/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 254/82
  • 7 Ob 648/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 648/82
    Veröff: SZ 56/6 = GesRZ 1983,99 = JBl 1984,436
  • 7 Ob 760/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 760/82
  • 8 Ob 87/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 87/83
    Beisatz: Hier: Voraussetzungen für Hemmung der Verjährung. (T7)
  • 2 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 28/84
  • 6 Ob 1505/85
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 6 Ob 1505/85
    Auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast trifft denjenigen, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt. (T8)
  • 8 Ob 79/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 79/84
    Beis wie T3
  • 3 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 570/85
    Beisatz: Wer ein subjektives Recht geltend macht, trägt also die Beweislast für den (normalen) Entstehungstatbestand, nicht aber für das Fehlen anomaler Hinderungsgründe und erst recht nicht für den ungestörten Fortbestand des einmal entstandenen Rechtes. (T9)
  • 7 Ob 542/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 542/85
  • 1 Ob 20/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 20/85
    Beis wie T1; Veröff: NZ 1986,188
  • 8 ObS 21/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 8 ObS 21/87
  • 2 Ob 519/87
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 2 Ob 519/87
  • 9 ObA 195/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 195/87
    Beisatz: Wer sich darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam geworden oder beseitigt worden sei, muss die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen. (T10)
  • 2 Ob 630/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 2 Ob 630/87
  • 7 Ob 505/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 505/88
  • 1 Ob 536/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 536/88
    Veröff: SZ 61/89
  • 7 Ob 578/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 578/88
    Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat die Schadenshöhe zu beweisen, in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit; Schadenersatz bei Exekutionsvereitelung. (T11)
  • 2 Ob 8/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 8/88
    Veröff: ZVR 1989/114 S 189
  • 8 Ob 671/88
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 671/88
    Veröff: RZ 1990/105 S 280
  • 8 Ob 670/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 8 Ob 670/88
    Auch; Veröff: SZ 62/191
  • 7 Ob 735/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 735/89
    Auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 507/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 507/90
    Auch; Beis wie T10
  • 1 Ob 711/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 711/89
  • 1 Ob 597/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 597/91
    Auch; Beisatz: Auch in Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. (T12)
  • 2 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 2 Ob 560/91
    Vgl auch; Beis wie T10
    Veröff: SZ 64/147
  • 1 Ob 28/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 28/92
    Auch; Beisatz: Soweit nicht abweichende Regeln eingreifen, trägt der Anspruchsteller die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen. (T13)
    Veröff: SZ 65/117
  • 10 ObS 233/92
    Entscheidungstext OGH 30.03.1993 10 ObS 233/92
    Beisatz: Der Versicherungsträger, der sich auf einen Rechtsmissbrauch des Versicherten beruft, muss diesen nach der auch in Sozialrechtssachen geltenden Grundregel beweisen. (T14)
    Veröff: SZ 66/45
  • 10 ObS 161/91
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 161/91
    Beis wie T14
    Veröff: DRdA 1994,47 (Binder)
  • 10 ObS 152/91
    Entscheidungstext OGH 04.03.1993 10 ObS 152/91
    Beis wie T14
    Veröff: JBl 1994,191
  • 10 ObS 36/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 36/93
    Auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 539/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 7 Ob 539/93
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 213/93
    Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 213/93
    Beisatz: Dabei ist jedoch hilfsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beweislast letztlich wieder die Partei trifft, die den Beweis wegen ihrer "Nähe zum Beweis" leichter erbringen kann. (T15)
  • 8 Ob 1630/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 8 Ob 1630/93
    Beis wie T12
  • 1 Ob 28/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 28/93
    Auch; Beisatz: Derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, hat auch die rechtsbegründenden Tatsachen (zu behaupten und) zu beweisen. (T16)
  • 8 Ob 502/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 502/95
    Auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 613/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 8 Ob 613/93
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 4 Ob 1638/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1638/95
    Beisatz: Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. Voraussetzung ist aber, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T17)
  • 4 Ob 583/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 583/95
    Beis wie T12
  • 10 Ob 2018/96d
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2018/96d
    Auch
  • 8 Ob 2212/96v
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2212/96v
    Auch
  • 4 Ob 2025/96i
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
    Beis wie T15
  • 10 Ob 2416/96h
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2416/96h
    Beisatz: In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. (T18)
  • 2 Ob 2394/96i
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2394/96i
    Auch; Beis wie T16
  • 1 Ob 2003/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
  • 4 Ob 2365/96i
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
    Auch; Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T19)
    Veröff: SZ 69/284
  • 8 Ob 2170/96t
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 2170/96t
    Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 Ob 144/97t
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 144/97t
  • 6 Ob 80/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 80/98b
    Beisatz: Zur Beweislast im Prozess über eine actio negatioria. (T20)
  • 9 Ob 201/98v
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 201/98v
    Beis wie T8
  • 9 ObA 215/98b
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 215/98b
    Beis wie T17
  • 6 Ob 197/98h
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 197/98h
    Beis wie T17
  • 8 Ob 225/98s
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 Ob 225/98s
    Auch; Beis wie T16; Beisatz: Der Schadenersatz begehrende Diskontnehmer hat den Beweis, dass er ohne Abschluss des Diskontvertrags seine Forderung gegen die Akzeptantin noch hätte eintreiben können, zu erbringen (so schon 1 Ob 791/79 = SZ 53/13). (T21)
  • 6 Ob 48/99y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 48/99y
    Beisatz: Der Beklagte ist für den Wegfall der den Räumungsanspruch begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig. (T22)
  • 6 Ob 260/99z
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 260/99z
    Beisatz: Für die fehlerhafte Erfüllung eines Werkvertrages. (T23)
    Beis wie T19 nur: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T24)
  • 2 Ob 182/98y
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 182/98y
    Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T16
  • 9 ObA 74/00y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 74/00y
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 156/99a
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 156/99a
    Vgl auch; Beis wie T17 nur: Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. (T25)
    Beisatz: Eine Verschiebung der Beweislast aus dem Grund der "Nähe zum Beweis" kann nur ausnahmsweise eintreten. (T26)
  • 9 Ob 139/00g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 Ob 139/00g
    Beis wie T1
  • 2 Ob 296/00v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 296/00v
  • 7 Ob 290/00y
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
    Beis wie T8
    Veröff: SZ 73/191
  • 7 Ob 3/01v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 3/01v
    Beis wie T16
  • 9 Ob 60/01s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 60/01s
    Vgl; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen, wobei dies auch für den Beweis des Kausalzusammenhangs und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens gilt. (T27)
  • 6 Ob 263/00w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 263/00w
    Vgl; Beisatz: Den Schuldner trifft die Behauptungslast und die Beweislast für die Erfüllung. (T28)
  • 3 Ob 270/01d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 270/01d
    Vgl auch; Beis wie T28 nur: Den Schuldner trifft die Beweislast für die Erfüllung. (T29)
  • 9 ObA 46/03k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 46/03k
    Beis wie T8
  • 7 Ob 195/04h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 195/04h
    Auch
  • 3 Ob 46/04t
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 46/04t
    Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Behauptungs- und Beweislast dessen, der sich auf die Anwendung des § 1170a Abs 2 ABGB stützt und damit den Werklohnanspruch des Werkunternehmers auf einen die vorläufige Kostenschätzung übersteigenden Anspruch zum Erlöschen bringen will. (T30)
  • 7 Ob 311/04t
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 311/04t
    Beisatz: Grundsätzlich gilt das auch im Versicherungsrecht. (T31)
  • 7 Ob 26/05g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 26/05g
    Beis wie T19; Beis wie T29
  • 3 Ob 148/04t
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 148/04t
    Beis wie T27 nur: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt. (T32)
  • 7 Ob 233/04x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 233/04x
    Beis wie T27
  • 6 Ob 95/04w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
    Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T33)
  • 9 ObA 16/05a
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 16/05a
  • 6 Ob 190/05t
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 190/05t
    Beisatz: Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände wie die örtliche Zuständigkeit oder inländische Gerichtsbarkeit. (T34)
    Beisatz: Hier: Besteht das als Anknüpfungsmoment für die internationale Zuständigkeit behauptete Vermögen in Forderungen, muss die Richtigkeit der Forderung erweislich sein. Sonst ist die Forderung kein geeignetes Vermögen. Demgegenüber trifft den Beklagten die Beweislast für die behauptete mangelnde Einbringlichkeit der Forderung. (T35)
  • 6 Ob 29/06t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
    Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T36)
    Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 1435 ABGB. (T37)
  • 6 Ob 75/06g
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 75/06g
    Auch
  • 3 Ob 106/06v
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 106/06v
    Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Kann eine Prozesspartei erst durch eine Operation ein Beweismittel schaffen, so wird ihr die tatsächliche Vornahme dieser Operation im Regelfall nicht zumutbar sein, weil es um die Unverletzlichkeit der Person geht. (T38)
    Beisatz: Daraus lässt sich jedoch kein genereller Ausschluss einer prozessualen Mitwirkungspflicht durch Vornahme einer Operation ableiten, weil Umstände denkbar sind, die für eine Zumutbarkeit sprechen können (etwa dass die Operation in kurzer Zeit ohnehin unumgänglich sein wird). (T39)
  • 9 Ob 83/06f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 83/06f
    Beisatz: Hier: Drittschuldnerklage. (T40)
  • 2 Ob 179/06x
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 179/06x
    Beisatz: In einem Verkehrsunfallprozess hat daher der Kläger vor allem seine Schäden, die Haltereigenschaft beziehungsweise die Lenkereigenschaft des Beklagten und - soferne das Klagebegehren nicht ausschließlich auf die Gefährdungshaftung des EKHG gestützt wird und die spezielle Beweislastregelung des § 9 EKHG zum Tragen kommt - auch alle Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird. (T41)
    Beisatz: Lassen sich aber die maßgeblichen Positionen der unfallbeteiligten Fahrzeuge erst durch das kfz-technische Sachverständigengutachten exakt ermitteln, wäre die Forderung an den Kläger, sein Tatsachenvorbringen entweder dem Sachverständigengutachten detailgetreu anzupassen oder bereits zuvor sämtliche Eventualitäten des möglichen Unfallgeschehens umfangreich darzulegen, überzogen. (T42)
  • 2 Ob 85/06y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 2 Ob 85/06y
    Auch; Beis wie T9
  • 2 Ob 105/07s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 105/07s
    Beis wie T34 nur: Dies gilt auch für prozessuale Tatbestände. (T43)
    Beisatz: Hier: Urkundlicher Nachweis gemäß § 104 Abs 1 JN. (T44)
    Veröff: SZ 2007/97
  • 2 Ob 101/07b
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 101/07b
    Vgl; Beis ähnlich wie T42
  • 2 Ob 262/07d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 262/07d
  • 2 Ob 18/08y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 18/08y
    Vgl; Beis wie T27 nur: Die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen. (T45)
    Veröff: SZ 2008/138
  • 1 Ob 55/09h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 55/09h
    Auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige hat eine unzumutbare Ausweitung von Verkehrssicherungspflichten zu behaupten und zu beweisen. (T46)
  • 10 Ob 21/08y
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 21/08y
    Beis wie T17; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T47)
    Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt. (T48)
    Veröff: SZ 2009/66
  • 6 Ob 44/09b
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 44/09b
    Vgl; Beisatz: Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohneweiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T49)
    Bem: Ebenso nunmehr 9 Ob 12/05p SZ 2005/73 = JBl 2005, 738; 4 Ob 180/07k). (T50)
  • 4 Ob 217/09d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 217/09d
    Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Beweislast für Grundlagen der Leistungsfestsetzung nach Möglichkeit und Billigkeit. (T51)
  • 7 Ob 232/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 232/09g
    Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T52)
  • 3 Ob 69/10h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 69/10h
  • 3 Ob 106/10z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 106/10z
    Vgl auch; Beis wie T48
  • 2 Ob 163/09y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 163/09y
    Beis wie T42; Beisatz: In einem Prozess wegen eines Verkehrsunfalls sind an die Behauptungspflicht grundsätzlich keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. (T53)
  • 8 ObA 20/10i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 20/10i
  • 9 Ob 50/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 50/09g
    Auch; Beisatz: Hier: Entschädigung von Anlegern eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen. (T54)
    Veröff: SZ 2010/76
  • 6 Ob 198/10a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 198/10a
  • 4 Ob 199/10h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 199/10h
    Auch; Beis wie T17
    Veröff: SZ 2010/157
  • 7 Ob 165/10f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 165/10f
    Auch; Beis wie T54
  • 9 Ob 48/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 Ob 48/10i
    Auch; Beisatz: Hier: Vorliegen der Ausnahme des § 785 Abs 3 ABGB. (T55)
  • 2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    Veröff: SZ 2011/122
  • 2 Ob 152/11h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 152/11h
    Vgl; Auch Beis wie T27
  • 7 Ob 222/11i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 222/11i
    Auch; Beis wie T54
  • 1 Ob 240/11t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 240/11t
    Auch; Beis wie T54
  • 8 Ob 65/12k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 65/12k
    Auch; Beis wie T54
  • 7 Ob 94/12t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 94/12t
  • 1 Ob 125/12g
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 125/12g
    Vgl auch; Beis wie T54
  • 8 Ob 73/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 73/12m
    Auch; Beis wie T54
  • 10 Ob 13/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
  • 3 Ob 126/13w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 126/13w
    Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T56)
  • 3 Ob 125/13y
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 125/13y
    Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T57)
  • 4 Ob 169/13a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 169/13a
    Auch; Beis wie T17
  • 2 Ob 243/12t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 243/12t
    Beisatz: Hier: Auch im Anwendungsbereich der AEUV werden bei Verfahren zwischen privaten Rechtssubjekten die in Judikaten des EuGH zu Verwaltungs- bzw Strafverfahren getroffenen Aussagen über die Darlegungspflicht des Staates nicht heranzuziehen sein, sondern wird nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung im Zivilprozess davon auszugehen sein, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T58); Veröff: SZ 2013/115
  • 7 Ob 41/14a
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 41/14a
  • 9 ObA 44/14g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 44/14g
    Auch; Beisatz: Hier: Einwand der Arbeitnehmerin, dass der Dienstgeber, der sich zur Abwehr von Ansprüchen auf eine kollektivvertragliche Verfallsfrist beruft, die Geltendmachung der Ansprüche durch die Arbeitnehmerin vereitelt oder erschwert hätte. (T59)
  • 4 Ob 200/14m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 200/14m
    Auch; Beisatz: Hier: GSpG. (T60)
  • 1 Ob 161/14d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 161/14d
    Beis wie T8
  • 8 ObA 9/15d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 9/15d
    Beis wie T48; Veröff: SZ 2015/41
  • 6 Ob 20/15g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
    auch; Beisatz wie T17
    Beisatz: Hier: Beweislastverteilung hinsichtlich der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes im Unterhaltsverfahren. (T60) nunmehr (T60a)
    Anm: Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer T60 auf T60a - April 2023
  • 10 Ob 43/15v
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 43/15v
    Beis wie T45
  • 1 Ob 192/15i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 192/15i
  • 1 Ob 12/16w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 12/16w
    Beis wie T1
  • 1 Ob 54/16x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 54/16x
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16
  • 2 Ob 35/16k
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 35/16k
    Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2016/60
  • 1 Ob 218/15p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
  • 2 Ob 140/16a
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 140/16a
    Auch; Beisatz: Hier: Mitverschulden. (T61)
  • 1 Ob 69/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 69/16b
  • 7 Ob 158/16k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 158/16k
    Auch
  • 3 Ob 256/16t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 256/16t
  • 1 Ob 14/17s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 14/17s
  • 2 Ob 130/16f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 130/16f
    Vgl auch; Beis wie T53
  • 9 ObA 103/17p
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 103/17p
    Beis wie T8; Beis wie T16
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
  • 8 ObS 9/17g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 ObS 9/17g
    Beisatz: Hier: Vereitelung oder Erschwernis der rechtzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen bei Berufung auf eine kollektivvertragliche Verfallsklausel. (T62); Veröff: SZ 2018/5
  • 8 ObA 11/18b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 ObA 11/18b
  • 9 Ob 8/18v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 8/18v
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
  • 7 Ob 189/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 189/17w
    Auch; Beis wie T25; Beis wie T47; Veröff: SZ 2018/65
  • 6 Ob 170/18w
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 170/18w
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum erheblich nachteiligen Gebrauch eines Mietgegenstands. (T63)
  • 9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
    Auch; Beisatz: Hier: § 94 Abs 2 ABGB. (T64)
  • 7 Ob 186/17d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 186/17d
    Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T65)
    Veröff: SZ 2018/45
  • 1 Ob 208/19y
    Entscheidungstext OGH 26.03.2020 1 Ob 208/19y
    Beisatz: Wenn die Gegenseite bereits bestimmte Tatsachen behauptet hat, bedarf es keiner „Wiederholung“ dieser auch für ihren Standpunkt günstigen Fakten durch die andere Partei mehr, auch nicht im Außerstreitverfahren. (T66)
    Anm: Veröff: SZ 2020/22
  • 9 ObA 38/20h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 38/20h
    Beis wie T17; Beis wie T47
  • 10 ObS 22/21i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 22/21i
    Beis wie T16
  • 7 Ob 162/21f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 162/21f
    Beis wie T31
  • 4 Ob 134/22t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 134/22t
    vgl; Beisatz: Hier: Warum die Beklagte aus einem markenverletzenden Verhalten keinen Vorteil ziehen konnte, hat sie weder behauptet noch bewiesen; dies fällt der Beklagten, die für einen solchen anspruchsvernichtenden Umstand behauptungs- und beweispflichtig wäre, zur Last. (T67)
  • 2 Ob 224/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 2 Ob 224/22p
    Vgl; Beis wie T55; Beisatz: Hier: Ausnahmetatbestand nach § 784 ABGB. (T68)
  • 8 ObS 8/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 ObS 8/22t
    vgl; Beisatz nur wie T14
  • 8 Ob 2/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.03.2023 8 Ob 2/23m
    Beisatz: Somit hat die Klägerin hier das Vorliegen einer die Kündigung rechtfertigenden Bebauung iSd § 6 Abs 2 lit b KlGG, also einer solchen, die weder vom WKlG gedeckt noch für Kleingärten in der Region typisch ist, zu beweisen. (T69)
  • 1 Ob 190/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 1 Ob 190/23g
    vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16
    Beisatz: Hier: Amtshaftung. Kläger stützte seinen Anspruch im Anlassverfahren auf eine "Privateinlage", die die beklagte OG nicht habe behalten dürfen bzw auf unrechtmäßige Bereicherung. Auf einen aus einem Darlehensvertrag resutlierenden Rückforderungsanspruch hat er sich im Anlassverfahren nicht gestützt. (T70)
  • 9 ObA 107/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2024 9 ObA 107/23k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037797

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0020OB00013_7700000_001

Entscheidungstext 3Ob570/85

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob570/85

Entscheidungsdatum

12.06.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland A, Angestellter, 6064 Rum, Bundesstraße 18, vertreten durch Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Elisabeth B, Hausfrau, 6064 Rum, Bundesstraße 26, vertreten durch Dr. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 127.560 S s.Ng., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.Jänner 1984, GZ. 2 R 295/83-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.August 1983, GZ. 8 Cg 86/82-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile beider Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie als

C zu lauten haben:

'1. Die eingeklagte Forderung von 127.560 S samt 4 % Zinsen seit 9. Oktober 1976 besteht mit 95.878,06 S samt 4 % Zinsen seit 9.Oktober 1976 zu Recht und mit 31.681,94 S samt 4 % Zinsen seit 9.Oktober 1976 nicht zu Recht.

2. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei daher binnen 14 Tagen 95.878,06 S samt 4 % Zinsen seit 9. Oktober 1976 zu zahlen. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei habe der klagenden Partei weitere 31.681,94 S samt 4 % Zinsen seit 9.Oktober 1976 zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die den abgeurteilten Anspruch betreffenden Kosten des Rechtsstreites bleibt dem Endurteil vorbehalten'. Zur Verhandlung und Entscheidung über die von der beklagten Partei aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung für ihre Arbeitsleistungen während der zehnjährigen Lebensgemeinschaft mit Josef A wird die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Auch insoweit sind die Kosten des Revisionsverfahrens weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der (eingeantwortete) Alleinerbe seines am 9.Oktober 1976 im Landeskrankenhaus in (Hoch-)Zirl verstorbenen Vaters Josef

A.

Mit der am 4. Februar 1982 eingebrachten Klage begehrte er 127.560 S samt 4 % Zinsen seit 9. Oktober 1976.

Dazu behauptete er im wesentlichen, der Erblasser habe am Todestag über ein Postsparkassenbuch mit einer Einlage von 5.670 S, über ein Sparkassenbuch Olympisches Dorf mit einer Einlage von 113.420,10 S und über ein weiteres Sparkassenbuch mit einer Einlage von mindestens 50.000 S, insgesamt also über Sparbücher mit Guthaben von mindestens 169.090,10 S verfügt. Diese Sparbücher seien von der Beklagten verbracht worden. Nach Abzug einer Gegenforderung der Beklagten von 41.530,10 S schulde sie dem Kläger noch 127.560 S. Eine weitere Forderung von 8.000 S wegen des behaupteten Verkaufs angeblich vom Kläger geerbter Fahrnisse durch die Beklagte wurde in der Klage zwar erwähnt,ist aber im eingeklagten Betrag nicht berücksichtigt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, mit Josef A kirchlich verheiratet gewesen zu sein. Er habe sie versorgt wissen wollen und ihr deshalb nicht nur den Fruchtgenuß an der Ehewohnung vermacht, sondern ihr vor seiner Abreise (ins Landeskrankenhaus) nach (Hoch-)Zirl die Sparbücher mit den in der Klage genannten Einlagen mit den Worten übergeben, 'daß sie die noch offenen Forderungen von diesem Guthaben bezahlen solle, und daß der verbleibende Restbetrag für die Beklagte für die weiteren Auslagen und zu ihrer Versorgung sowie zur Abgeltung ihrer bisherigen Bemühungen und Leistungen für ihn im gemeinsamen Haushalt sei.' Die Beklagte habe vom Guthaben der Sparbücher 115.675,64 S gezahlt, davon 15.479,54 S an Todfallskosten (AS 70) und 42.420 S für die Vorschreibung des Finanzamtes für das Fruchtgenußrecht. Für den Fall, daß das Gericht Schenkung und übergabe der Sparbücher nicht anerkennen sollte, wendete die Beklagte gegen die eingeklagte Forderung aufrechnungsweise ihre diese bei weitem übersteigenden Ansprüche für ihre Arbeitsleistungen während der zehnjährigen Lebensgemeinschaft mit Josef A ein.

Die in der Klage erwähnten Fahrnisse seien von der Beklagten nicht

verkauft worden und noch vorhanden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen fest:

Josef A habe schon einige Jahre an einer schweren Krankheit gelitten und sei mehrfach operiert worden. 1976 habe sich sein Zustand erheblich verschlechtert. Am 3.September 1976 habe er ein Testament verfaßt, in dem bewegliche Sachen nicht erwähnt seien. Zwischen dem 17. und dem 20.September 1976 habe er der Beklagten das Sparkassenbuch 0010-672996 der Sparkasse Innsbruck-Hall (Einlagestand 113.420,11 S), ein weiteres Sparbuch dieser Sparkasse mit einem Einlagestand von 50.000 S und ein Postsparkassenbuch samt Berechtigungskarte mit einer Einlage von 5.670 S übergeben. Mit welchen Worten er dies getan habe, könne nicht festgestellt werden. Josef A habe die Beklagte dadurch jedenfalls in die Lage versetzen wollen, während seines Spitalsaufenthalts im Landeskrankenhaus Hochzirl anfallende Rechnungen über höhere Beträge zu begleichen. Andererseits habe er damit auch eine gewisse finanzielle Versorgung der Beklagten nach seinem Tod bezweckt, den er wegen seines vorangeschrittenen Leidens herannahen gefühlt habe. Die Beklagte sollte also den nach Begleichung der erwarteten Rechnungen verbleibenden Rest der Spareinlagen für sich behalten können. Die Beklagte habe am 20.September 1976 die gesamte Einlage des Sparbuches 0010-672996 abgehoben, dieses Sparbuch aufgelöst und den abgehobenen Betrag von 113.420,11 S auf das drei Tage vorher eröffnete Sparkassenbuch 0415-053578 bei der Zweigstelle Olympisches Dorf der Sparkasse Innsbruck-Hall überwiesen. Am 29.September 1976 sei Josef A im Landeskrankenhaus Hochzirl aufgenommen worden und am 9. Oktober 1976 gestorben.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, der Kläger vindiziere nicht die drei Sparbücher, sondern klage auf Rückzahlung des sich aus den Sparbüchern ergebenden Gesamtbetrages. Josef A habe diese drei Sparbücher bzw. die damit gegenüber dem Bankinstitut geltend zu machenden Forderungen der Beklagten gültig geschenkt. Die symbolische übergabe der Forderungen sei in der übergabe der Sparbücher bzw. des Postsparbuches samt Berechtigungskarte zu erblicken. Damit sei die Beklagte Eigentümerin dieser drei Sparbücher geworden, die der Kläger nicht geerbt habe. Das Klagebegehren erweise sich daher auch ohne Eingehen auf die sinngemäß eingewendete Gegenforderung der Beklagten und die dagegen wieder aufrechnungsweise geltend gemachten weiteren Ansprüche des Klägers als unbegründet.

Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung, deren Schwergewicht in der Beweisrüge lag, in der aber auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, weil es sich um eine Schenkung auf den Todesfall handeln würde, die mangels Beachtung der Testamentsform ungültig sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz , Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. Die zweite Instanz übernahm nach Beweiswiederholung die erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme folgender Abweichungen und Ergänzungen:

Josef A hatte bei der Sparkasse Innsbruck-Hall ein Sparbuch, für das das Sparkassenbuch 0010-672996 ausgestellt wurde, dessen letzter Einlagenstand 113.420,11 S betrug. In seinem Auftrag veranlaßte die Beklagte am 16.September 1976 die Auflösung dieses Guthabens gegen Eröffnung eines neuen 'Guthabens' bei der Zweigstelle Olympisches Dorf der genannten Sparkasse. Das Losungswort 'Innsbruck' des ursprünglichen Sparbuches war der Beklagten bekannt. Woher sie das Losungswort kannte, ist nicht festzustellen. Der Beklagten wurde von der Zweigstelle Olympisches Dorf das auf 'Josef A' lautende Sparbuch 0415-053578

ausgestellt. Dabei gab die Beklagte der Sparkasse ein neues Losungswort an. Am 20. September 1976 wurde das Guthaben des erstgenannten Sparbuches von 113.420,11 S dem neu eröffneten Sparbuch gutgebracht. Weil die Beklagte bereits am 17.September 1976 7.000 S abgehoben hatte, ergab sich jedoch nur mehr ein Saldo von 106.420,11 S. Welche Bewandtnis es mit der Abhebung von 7.000 S hatte, kann nicht festgestellt werden. Am 11.Oktober 1976 (also zwei Tage nach dem Tod Josef As) behob die Beklagte von diesem Sparbuch 100.000 S, am 2.November 1977

4.000 S und am 21.11.1977 den nach Zinsengutschriften von 3.329,49 S und 377,33 S sowie Belastung mit einer Liquidationsgebühr von 10,93 S verbliebenen Rest von 6.116 S. Dann wurde das Sparbuch geschlossen.

Josef A verfügte auch über zwei andere Sparguthaben:

eines bei der Postsparkasse von 5.670 S, wofür ein Postsparbuch mit Berechtigungskarte vorhanden war, und eines bei der Sparkasse Innsbruck-Hall von 50.000 S, wofür auch ein Sparkassenbuch vorhanden war. Nähere Feststellungen über diese Sparguthaben können nicht getroffen werden. Das Postsparbuch wies am 9. Oktober 1976 (Todestag Josef As) ein Guthaben von 5.670 S auf. Davon wurden am 27.1.1977 411,68 S, am 2.11.1977 5.000 S und am 19.6.1978 605,90 S behoben. Am 29.1.1979 bestand ein Guthaben von 13,77 S. Das weitere Schicksal des Postsparbuches ist unbekannt.

Kurz vor seinem Tod, jedenfalls aber nach Umschreibung des Guthabens von 113.420,11 S auf die Sparkassenfiliale Olympisches Dorf, übergab Josef A der Beklagten die beiden Sparkassenbücher und das Postsparbuch mit der Berechtigungskarte. Er tat dies, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, während seines späteren Aufenthalts im Landeskrankenhaus Hochzirl Rechnungen über höhere Geldbeträge zu begleichen, die während dieser Zeit anfallen würden, so etwa Rechnungen über umfangreiche Kanalisationsarbeiten an seiner Liegenschaft. Ob er darüber hinaus der Beklagten erklärte, daß sie über den Rest der Einlagen frei verfügen könne, etwa in dem Sinne, daß dies nicht bloß für den Todesfall erfolge, kann ebensowenig festgestellt werden wie ein genauerer Zeitpunkt der übergabe und das weitere Schicksal des zweiten Sparbuches und des Postsparbuches. Die Beklagte bezahlte entsprechend dem Auftrag Josef As aus dem Realisat der Sparguthaben noch folgende Rechnungen: für die Kanalisation am 13.Oktober 1976 40.310 S und am 9.November 1976 1.220,10 S, für Baggerarbeiten 6.058 S, für das Entleeren der Grube

2.200 S, für Grabungsarbeiten 6.000 S, für die Errichtung des Testaments Josef As an Rechtsanwalt Dr. Kastner 1.944 S. Weiters bezahlte sie die von ihr zu begleichende Erbschaftssteuer von 42.420 S für das ihr von Josef A überlassene Fruchtgenußrecht. Schließlich beglich sie die Todfallskosten von 15.479,94 S, die vom Kläger im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens anerkannt wurden. Nach dem Tod Josef As kassierte und vereinnahmte die Beklagte der Verlassenschaft zustehende Mieten von 14.300 S. Ob und inwieweit sie daraus Auslagen für Zwecke der Vermietung bezahlte, kann nicht festgestellt werden.

Die Beklagte verkaufte an Monika D gesch.E mehrere Fahrnisse. Inwieweit diese im Eigentum Josef As standen und daher zur Verlassenschaft gehörten, kann nicht festgestellt werden, doch waren diese Fahrnisse nicht mehr wert als 2000 S.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:

Hinsichtlich aller drei Sparbücher sei nicht geklärt, ob Josef A diese bzw. die in ihnen verbrieften Forderungen der Beklagten geschenkt habe und ob dies ohne Beschränkung auf den Todesfall erfolgt sei. Damit sei die Beweislast zu klären. Der Kläger mache Ersatzansprüche geltend, die sich auf die Rechtsgründe des Schadenersatzes, der Bereicherung oder des Interesses nach Paragraph 368, EO stützen könnten. Für den Schadenersatz müßte der Kläger ua. einen Schaden beweisen. Dies sei ihm nicht gelungen, weil er nicht bewiesen habe, daß Josef A die mit den Sparbüchern verbrieften Forderungen der Beklagten nicht schenkungsweise übertragen habe. Hinsichtlich eines Bereicherungsanspruchs nach Paragraph 1435, ABGB müßte der Kläger den Rechtsgrund der zurückgefordert M Leistung beweisen, was ihm nicht gelungen sei. Auch für die Interessenklage hätte der Kläger einen Schaden nachweisen müssen.

Die Klage erweise sich daher schon deshalb als unberechtigt. Dagegen richtet sich die auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn, allenfalls auf Aufhebung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers.

Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Revisionsbeantwortung, der außerordentlichen Revision 'den Erfolg zu versagen'.

Das Berufungsgericht hat seinen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz , ZPO, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz , Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei, im wesentlichen damit begründet, daß die Lösung des Falles vor allem von Beweisfragen abhängig gewesen sei und daß für die aufgetretenen Rechtsfragen eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz , ZPO nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz , ZPO).

Wie später dargelegt werden wird, hängt die Entscheidung von der richtigen Beantwortung der Beweislastfrage, also einer Rechtsfrage ab (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 887), der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 502, Absatz , Ziffer eins, ZPO).

Die Revision erweist sich daher ungeachtet des gegenteiligen

Ausspruchs des Berufungsgerichtes als zulässig.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Bei der Klage handelt es sich nicht um eine Erbschaftsklage, sondern um eine sogenannte Singularklage, mit welcher der eingeantwortete Alleinerbe vom Erblasser Josef A abgeleitete Einzelrechte durchsetzen möchte, nämlich die Ausfolgung des Betrages der Einlagen von drei angeblich von der Beklagten 'verbrachten' (und realisierten) Sparbücher des Erblassers. Voraussetzung einer solchen Klage ist daher unter anderem, daß das Recht dem Erblasser zustand (Paragraph 823,,ABGB; u.a. Welser in Rummel, ABGB Rdz 27 zu Paragraphen 823,, 824;

Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts römisch II 7 372;

EvBl.1956/268; SZ 37/30; NZ 1984, 107).

Unbestritten blieb, daß die in der Klage erwähnten Sparbücher jedenfalls noch kurz vor seinem Tod am 9. Oktober 1976 dem Erblasser Josef A gehörten und daß die Beklagte nach dem Tod des Erblassers über diese Sparbücher beziehungsweise über die Guthaben verfügte. Nach der von Rosenberg, Die Beweislast auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts und der ZPO, entwickelten, in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Beweislastgrundregel hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachenvoraussetzungen zu beweisen, also jener, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen, wer sich hingegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam geworden oder wieder beseitigt oder gehemmt worden sei, die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 882; EvBl.1959/38 u.v.a.).

Wer ein subjektives Recht geltend macht, trägt also die Beweislast für den (normalen) Entstehungstatbestand, nicht aber für das Fehlen anomaler Hinderungsgründe und erst recht nicht für den ungestörten Fortbestand des einmal entstandenen Rechtes. Das nachträgliche Erlöschen eines Rechtes ist nämlich ebenso wie das anomale Entstehungshindernis in Normen geregelt, die der Gegner beweisen muß.

Da unbestritten blieb, daß die in der Klage erwähnten Sparbücher jedenfalls noch kurz vor dem Tod Josef A gehört hatten, dessen Gesamtrechtsnachfolger der Kläger als Alleinerbe ist, brauchte der Kläger keine (weiteren) anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, weil zunächst davon auszugehen war, daß ihm ein vom Erblasser abgeleitetes Recht auf die Einlagen der drei Sparbücher zusteht. Die Beklagte hätte nunmehr zu beweisen gehabt, daß die Rechte Josef As an den Einlagen der drei Sparbücher auf sie übergegangen seien, weil es sich dabei um eine in ihre Beweislast fallende anspruchsvernichtende Tatsache handelt. Es hätte also sie Tatsachen beweisen müssen, aus denen (zum Beispiel) abgeleitet werden könnte, daß ihr Josef A die Sparbücher wirksam vermachte vergleiche hiezu NotZ.1984,80) oder schenkte.

Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes konnte die Beklagte nur beweisen, daß ihr Josef A die drei Sparbücher und die Berechtigungskarte zum Postsparbuch kurz vor seinem Tod übergab, um sie in die Lage zu versetzen, während seines Spitalsaufenthaltes anfallende Rechnungen über höhere Beträge zu bezahlen. Daß Josef A der Beklagten darüber hinaus erklärt hätte, sie könne über den Rest der Einlagen frei verfügen, oder ähnliche Erklärungen oder Umstände, aus denen eine wirksame übertragung seiner Rechte an den Sparbüchern auf die Beklagte abgeleitet werden könnte, konnte nicht festgestellt, das heißt von der diesbezüglich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen werden.

Nach den für die rechtliche Beurteilung der Sache maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes und der anzuwendenden Beweislastgrundregel ist somit die eingeklagte Forderung dem Grunde nach als zu Recht bestehend zu beurteilen.

Der Höhe nach sind von der eingeklagten Forderung von 127.560 S noch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von der Beklagten entsprechend dem Auftrag Josef As aus dem Realisat der Sparguthaben bezahlten Beträge von 6.058 S für Baggerarbeiten, von 2.200 S für Entleeren der Grube, von 6.000 S für Grabungsarbeiten und von 1.944 S für die Errichtung des Testaments Josef As, sowie die von der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes beglichenen, vom Kläger im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens anerkannten Todfallskosten von 15.479,94 S, insgesamt also 31.681,94 S abzuziehen, nicht aber die von der Beklagten zu tragende Erbschaftssteuer von 42.420 S für das ihr von Josef A überlassene Fruchtgenußrecht (die Kanalisationsgebühren wurden vom Kläger bereits in der Klage berücksichtigt).

Die eingeklagte Forderung ist daher nur mit 95.878,06 S s.A. als zu Recht bestehend, mit 31.681,94 S s.A. aber als nicht zu Recht bestehend zu erkennen.

Da die von der Beklagten bis zur Höhe der eingeklagten Forderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung für ihre Arbeitsleistungen während der zehnjährigen Lebensgemeinschaft mit Josef A mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht, kann über den entscheidungsreifen Klagsanspruch nach Paragraph 391, Absatz , ZPO durch Teilurteil erkannt werden (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 1298).

Da beide Vorinstanzen den eingeklagten Anspruch unabhängig von der Aufrechnungseinwendung der Beklagten abgewiesen haben, haben sie folgerichtig die Gegenforderung nicht näher erörtert, diesbezüglich keine Feststellungen getroffen und über sie auch nicht abgesprochen. Daß der Aufrechnung ein Verbot entgegenstünde, kann nach den vorliegenden Feststellungen nicht gesagt werden, weil Umstände im Sinn des Paragraph 1440, ABGB nicht erwiesen sind. Die Meinung des Revisionswerbers, aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergebe sich, daß sein Vater die Sparbücher der Beklagten nur zu dem Zwecke übergeben habe, daraus Rechnungen (für ihn) zu begleichen, ist unzutreffend. Der diesbezüglich beweisbelasteten Beklagten ist es nur nicht gelungen, einen gültigen Rechtsgrund zu beweisen, nach dem sie den nach Begleichung der erwähnten Rechnungen verbleibenden Einlagenrest behalten dürfte. Die Annahme eines Aufrechnungsverbotes nach Paragraph 1440, ABGB rechtfertigende, vom Aufrechnungsgegner zu beweisende Umstände, insbesondere, daß die Beklagte die Sparbücher eigenmächtig oder gar listig entzogen oder nur in Verwahrung genommen oder nur mit einem bestimmten Auftrag übernommen habe, wurden von den Vorinstanzen nicht festgestellt.

Da bisher noch nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Beklagten für ihre Arbeitsleistungen während der Lebensgemeinschaft mit Josef A etwa auf Grund einer (allenfalls konkludenten) Entlohnungszusage (vgl.Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 42 ;,

Krejci a.a.O.Rdz 23 zu Paragraph 1151 und Rdz 7 zu Paragraph 1152 ;,

Rummel a.a.O.Rdz 8 zu Paragraph 1435,, jeweils mit Judikaturzitaten) Ansprüche zustehen, war das Verfahren nach Paragraph 391, Absatz , Satz 2 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung über die Gegenforderung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Die Kostenvorbehalte beruhen auf Paragraph 52, Absatz , Satz 2 bzw. Absatz , ZPO.

Anmerkung

E05873

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00570.85.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19850612_OGH0002_0030OB00570_8500000_000