Rechtssatz für 8Ob259/74 7Ob26/77 2Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037988

Geschäftszahl

8Ob259/74; 7Ob26/77; 2Ob112/80; 2Ob65/84; 2Ob75/07d

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Norm

ABGB §879 CIIs
ABGB §1323 F
KFG 1967 §60
V des BMF 1973 betr Änderung der V des BMF über die Festsetzung eines Tarifes für die Kfz-Haftpflichtversicherung - Spalttarif allg

Rechtssatz

Der im Oktober 1973 von den Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge eingeführte "Spalttarif" (Prämienvariante A u B) ist in Ansehung des Ausschlusses des Ersatzes von Mietwagenkosten bis zur Behebung des Schadens am Fahrzeug weder nichtig noch sonst unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 259/74
    Entscheidungstext OGH 26.02.1975 8 Ob 259/74
    EvBl 1975/134 S 265 = ZVR 1975/113 S 176 = JBl 1975,421 = RZ 1975/45 S 89 = VersR 1975,723 = VJ 1975,14 = SZ 48/22
  • 7 Ob 26/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 26/77
    Veröff: ZVR 1978/158 S 205
  • 2 Ob 112/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 2 Ob 112/80
    Auch; Beisatz: Auch hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges, das zum Vermieten ohne Beistellung eines Lenkers im Rahmen des gebundenen Gewerbes nach § 103 Abs 1 lit c Z 22 GewO 1973 bestimmt ist, daher auch kein Anspruch auf Verdienstentgang im Rahmen eines Gewerbebetriebes. (T1) Veröff: ZVR 1981/129 S 169
  • 2 Ob 65/84
    Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 65/84
    Veröff: ZVR 1986/38 S 214
  • 2 Ob 75/07d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 75/07d
    Auch

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037988

Dokumentnummer

JJR_19750226_OGH0002_0080OB00259_7400000_004

Rechtssatz für 2Ob137/70 2Ob236/70 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030285

Geschäftszahl

2Ob137/70; 2Ob236/70; 2Ob146/70; 2Ob69/72; 8Ob213/72; 8Ob228/72; 2Ob235/72; 8Ob69/73; 7Ob151/73; 2Ob146/74; 8Ob124/74; 8Ob256/74; 8Ob20/75; 2Ob93/76; 8Ob187/76; 1Ob1/78 (1Ob2/78); 1Ob760/77; 8Ob93/78; 8Ob167/78; 8Ob42/80; 8Ob138/80; 2Ob226/82; 8Ob535/82; 2Ob153/83; 8Ob220/83; 2Ob13/84; 8Ob8/84; 2Ob65/84; 8Ob82/85; 2Ob35/86; 2Ob40/87; 1Ob40/87; 2Ob19/89; 4Ob525/90; 2Ob128/89; 2Ob53/90; 6Ob565/92; 4Ob1554/95; 1Ob620/94; 4Ob2088/96d; 1Ob331/98b; 8Ob318/98t; 1Ob358/98y; 6Ob246/02y; 6Ob139/04s; 6Ob70/05w; 2Ob158/07k; 6Ob134/08m; 1Ob103/08s; 2Ob116/08k; 1Ob16/09y; 2Ob249/08v; 4Ob80/12m; 2Ob18/13f; 4Ob157/13m; 1Ob62/19b

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Rechtssatz

Ersatz der Reparaturkosten, wenn Reparatur möglich und wirtschaftlich ("tunlich") ist, ohne Rücksicht, ob der Geschädigte die Reparatur vornehmen ließ oder das Fahrzeug im beschädigten Zustand veräußerte und welchen Erlös er dabei erzielte.

Anmerkung

Bem zu RS: Zur neuen gegenteiligen Rechtsprechung zur Begrenzung der fiktiven Reparaturkosten mit der objektiven Wertminderung siehe RS0022844.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 137/70
    Entscheidungstext OGH 22.10.1970 2 Ob 137/70
    Veröff: SZ 43/186 = JBl 1971,364 = ZVR 1971/155 S 210
  • 2 Ob 236/70
    Entscheidungstext OGH 05.11.1970 2 Ob 236/70
    Veröff: ZVR 1971/125 S 157
  • 2 Ob 146/70
    Entscheidungstext OGH 22.10.1970 2 Ob 146/70
    Veröff: ZVR 1971/100 S 129
  • 2 Ob 69/72
    Entscheidungstext OGH 02.11.1972 2 Ob 69/72
  • 8 Ob 213/72
    Entscheidungstext OGH 14.11.1972 8 Ob 213/72
  • 8 Ob 228/72
    Entscheidungstext OGH 28.11.1972 8 Ob 228/72
    Veröff: ZVR 1974/69 S 113
  • 2 Ob 235/72
    Entscheidungstext OGH 29.12.1972 2 Ob 235/72
  • 8 Ob 69/73
    Entscheidungstext OGH 15.05.1973 8 Ob 69/73
    Veröff: ZVR 1974/55 S 85
  • 7 Ob 151/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 7 Ob 151/73
    nur: Ohne Rücksicht welchen Erlös er dabei erzielte. (T1)
    Veröff: EvBl 1974/2 S 13 = VersR 1974,1041
  • 2 Ob 146/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 2 Ob 146/74
    Beisatz: Es kann für die Entscheidung nicht von Bedeutung sein, wenn der Kläger Ersatz der Reparaturkosten und der merkantilen Wertminderung mit der unrichtigen Prozessbehauptung verlangt, er habe das Fahrzeug reparieren lassen, wenn nur feststeht, dass die Reparatur den behaupteten Betrag gekostet hätte und dass das Fahrzeug auch im Falle der durchgeführten Reparatur noch eine merkantile Wertminderung aufgewiesen hätte. (T2)
  • 8 Ob 124/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 8 Ob 124/74
    Veröff: ZVR 1975/79 S 116
  • 8 Ob 256/74
    Entscheidungstext OGH 21.01.1975 8 Ob 256/74
    Vgl auch; Beisatz: Es ist Sache des Geschädigten, wie er den ihm als Schadensgutmachung zugekommenen Betrag verwendet. (T3)
  • 8 Ob 20/75
    Entscheidungstext OGH 12.03.1975 8 Ob 20/75
  • 2 Ob 93/76
    Entscheidungstext OGH 08.07.1976 2 Ob 93/76
  • 8 Ob 187/76
    Entscheidungstext OGH 24.11.1976 8 Ob 187/76
    Veröff: ZVR 1978/115 S 183
  • 1 Ob 1/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
    Beisatz: Hat er sie aber durchgeführt, sind nicht mehr die angemessenen Kosten fiktiv zu berechnen, sondern die tatsächlichen zu ersetzen. "Angemessene" Kosten sind daher nur dort zuzusprechen, wo die tatsächlichen noch nicht bekannt sind; soweit die Entscheidung JBl 1959,209 davon spricht, dass stets der Schätzungswert zu vergüten ist, kann ihr nicht gefolgt werden. (T4)
    Veröff: SZ 51/7
  • 1 Ob 760/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 760/77
    Veröff: SZ 51/78
  • 8 Ob 93/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 8 Ob 93/78
    Beisatz: Wird der zur Reparatur erforderliche Betrag nicht zur Instandsetzung, sondern für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verwendet, dient der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer in diesem Umfange dem Ausgleich des Substanzverlustes durch die Beschädigung. (T5)
    Veröff: ZVR 1979/132 S 143
  • 8 Ob 167/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 167/78
    Veröff: SZ 51/163
  • 8 Ob 42/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 8 Ob 42/80
    Veröff: ZVR 1981/95 S 114
  • 8 Ob 138/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 8 Ob 138/80
    nur: Ersatz der Reparaturkosten, wenn Reparatur möglich und wirtschaftlich ("tunlich") ist. (T6)
  • 2 Ob 226/82
    Entscheidungstext OGH 19.10.1982 2 Ob 226/82
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 535/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 8 Ob 535/82
    Auch
  • 2 Ob 153/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 153/83
    Beis wie T4 nur: Hat er sie aber durchgeführt, sind nicht mehr die angemessenen Kosten fiktiv zu berechnen, sondern die tatsächlichen zu ersetzen. (T7)
  • 8 Ob 220/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 220/83
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch bei nur leichter Fahrlässigkeit des Schädigers. (T8)
  • 2 Ob 13/84
    Entscheidungstext OGH 10.04.1984 2 Ob 13/84
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Wenn sie geringer waren als die fiktiven Reparaturkosten. (T9)
    Veröff: JBl 1985,41 (zustimmend Apathy) = ZVR 1985/344 S 375 = RZ 1984/86 S 255
  • 8 Ob 8/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 8/84
    nur T1
  • 2 Ob 65/84
    Entscheidungstext OGH 21.05.1985 2 Ob 65/84
    nur T1; Veröff: ZVR 1986/38 S 124
  • 8 Ob 82/85
    Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 82/85
    nur T6
  • 2 Ob 35/86
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 2 Ob 35/86
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 40/87
    Entscheidungstext OGH 28.10.1987 2 Ob 40/87
    Anm: Beisatz T10 wurde wegen missverständlichem Inhalt gelöscht. - Juli 2019 (T10)
    Veröff: JBl 1988,249
  • 1 Ob 40/87
    Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 40/87
    nur: Ersatz der Reparaturkosten, wenn Reparatur möglich und wirtschaftlich ("tunlich") ist, ohne Rücksicht, ob der Geschädigte die Reparatur vornehmen ließ. (T11)
    Beis wie T7
    Veröff: ZVR 1988/129 S 281
  • 2 Ob 19/89
    Entscheidungstext OGH 29.03.1989 2 Ob 19/89
  • 4 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 2 Ob 128/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 128/89
    Veröff: SZ 63/46 = VersR 1991,721 (Huber)
  • 2 Ob 53/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 53/90
    nur T11; Beis wie T5
  • 6 Ob 565/92
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 565/92
    nur T11; Veröff: SZ 66/17 = JBl 1993,786
  • 4 Ob 1554/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 1554/95
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 620/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
    Vgl; nur T11; Beis wie T3; Beisatz: Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der bloß fiktiven Wiederherstellungskosten, das sind die zur Wiederherstellung notwendigen und angemessenen Kosten, gleichgültig, ob er die Schadensbehebung tatsächlich durchführen lässt oder sonst wie verwendet. (T12)
    Veröff: SZ 68/101
  • 4 Ob 2088/96d
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2088/96d
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Daher kann nur maßgebend sein, wie hoch diese Kosten sein werden und nicht wie hoch sie im Schädigungszeitpunkt gewesen wären. (T13)
  • 1 Ob 331/98b
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 331/98b
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Fiktive Schadensbehebungskosten sind nur bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Werts der beschädigten Sache zu ersetzen, weil eine darüber hinausgehende Leistung gleichfalls eine den Aufgaben des Schadenersatzrechts widersprechende Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers bewirken würde. (T14)
  • 8 Ob 318/98t
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 Ob 318/98t
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9
  • 1 Ob 358/98y
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 358/98y
    Ähnlich; Beisatz: Wie der Beschädigte den nach der Differenzmethode ermittelten Ersatzbetrag verwendet, ist für die rechtliche Beurteilung ebenso unerheblich wie die Frage, welchen Erlös er in der Folge für die Sache erzielen konnte. (T15)
  • 6 Ob 246/02y
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 246/02y
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T4
  • 6 Ob 139/04s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 139/04s
    Auch
  • 6 Ob 70/05w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 70/05w
    Auch; Beisatz: Der tatsächliche Aufwand ist für die Höhe des Ersatzes maßgebend. Der Ersatz ist der Höhe nach mit jenem des notwendigen Aufwands begrenzt. (T16)
  • 2 Ob 158/07k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 158/07k
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Voraussetzung für die Berechnung des Schadens nach den fiktiven Reparaturkosten ist, dass eine technisch einwandfreie Reparatur möglich und nicht untunlich ist. (T17)
    Veröff: SZ 2008/91
  • 6 Ob 134/08m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Auf dem Boden schadenersatzrechtlicher Grundsätze wird die Ersatzfähigkeit rein fiktiver Aufwendungen zur Schadensbehebung, denen eine reale Vermögenseinbuße nicht gegenübersteht, verneint. Anders ist die Rechtslage dagegen bei Sachschäden, die jedenfalls eine reale Vermögenseinbuße verursachen. Nur bei derartigen Schäden kann der Geschädigte den Ersatz bloß fiktiver Wiederherstellungskosten beanspruchen, mag er die Schadensbehebung schließlich tatsächlich durchführen oder über den Ersatzbetrag sonstwie verfügen, ist doch dessen Verwendung allein Sache des Geschädigten (1 Ob 331/98b). (T18)
    Beisatz: Warum für § 933a ABGB anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Mangel nicht behoben, so hat der Übernehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens. Hier ist etwa an den Fall zu denken, dass ein Schaden dadurch entsteht, dass sich die mangelhafte Sache nicht oder nur zu einem schlechteren Preis weiter veräußern ließ. (T19)
  • 1 Ob 103/08s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 103/08s
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Steht aber fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren grundsätzlich abzuweisen. (T20)
  • 2 Ob 116/08k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 116/08k
    nur T6
  • 1 Ob 16/09y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 16/09y
    Vgl auch; nur T11; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Aus Vertrag abgeleiteter Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Mängelbehebungskosten. (T21)
  • 2 Ob 249/08v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 249/08v
  • 4 Ob 80/12m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m
    Vgl auch; Beisatz: Der Schädiger hat auf Verlangen einen zweckgebundenen und verrechenbaren Vorschuss zu leisten. (T22)
  • 2 Ob 18/13f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 18/13f
    Vgl; nur T6; Vgl Beis wie T20
  • 4 Ob 157/13m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 157/13m
    Veröff: SZ 2013/97
  • 1 Ob 62/19b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 62/19b
    Vgl; Beis wie T20

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19701022_OGH0002_0020OB00137_7000000_002

Entscheidungstext 2Ob65/84

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob65/84

Entscheidungsdatum

21.05.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Peter A, Kaufmann, 1190 Wien, Hutweidengasse 12, vertreten durch Dr.Christa A.Heller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B C D E, 1010 Wien, Ringturm, und 2. Karl F, Beamter der Österreichischen Bundesbahnen, 3140 Pottenbrunn, Seebachgasse 11, beide vertreten durch Dr.Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, sowie 3. Dr.Gustav G, Chemiker, 1080 Wien, Buchfeldgasse 6, und 4. H römisch eins GesmbH, 1070 Wien, Mariahilferstraße 84, die letzten beide Beklagten vertreten durch Dr.Karl Stockreiter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 369.608,23 S s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Juli 1984, GZ 16 R 128/84-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31.Jänner 1984, GZ 31 Cg 901/80-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der erst- und dem Zweitbeklagten die mit S 14.926,62 (darin S 1.920 Barauslagen und S 1.182,42 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung sowie dem Dritt- und der Vietbeklagten die mit S 12.882,70 (darin S 960 Barauslagen und S 1.083,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 13.9.1980 ereignete sich in Wien 19. auf der Kreuzung Hutweidengasse-Rodlergasse ein Verkehrsunfall, bei dem der vom Zweitbeklagten gelenkte, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherte PKW mit dem vom Drittbeklagten gelenkten, der Viertbeklagten gehörenden PKW zusammenstieß.

Dadurch wurde in der Folge auch das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers, ein PKW Oldsmobile mit dem polizeilichen Kennzeichen W

628.228

beschädigt.

Der Kläger begehrte zuletzt - nach Klagsausdehnungen und Klagseinschränkungen - an Schadenersatz einen Betrag von 369.608,23

S s.A. Die Reparaturkosten und die Wertminderung wurden bereits bezahlt und sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Die Forderung des Klägers gliederte er zuletzt wie folgt auf:

1. Kreditzinsen                     11.667,23 S 2. Aliquote KFZ-

Steuer                 405,-- S 3. Rechtsschutzversicherungs-

prämie aliquot                      185,-- S 4.

Haftpflichtversicherung für  Parkschaden aliquot

139,-- S                                      503,-- S (?) 5.

Versicherungssteuer                 717,-- S 6. Internationales

Kennzeichen A        60,-- S 7. Garagierungskosten

3.186,-- S 8. Abmeldespesen                       320,-- S 9.

Anmeldespesen                       950,-- S 10. restliche

Abschleppkosten        1.000,-- S 11. Kosten für Fotos

200,-- S 12. Steuerschaden auf Grund des   Ankaufes des neuen PKWs

48.200,-- S 13. Taxispesen vom 1.10.1980 bis   3.5.1981

24.077,-- S 14. Flugkosten vom 13.9.1980 bis   15.2.1981

19.384,-- S 15. Wartezeit auf Taxis              4.125,-- S 16.

Telefonspesen                      254,-- S 17. an Mehrarbeit für

Taxiaufwand   und Firmenbuchungen              3.715,-- S 18.

Notariastkosten und Hypothekar-

  kosten für die Aufnahme des Kre-

  dites, die durch die Umsatzminde-

  rung im Betrieb des Klägers er-

  forderlich gewesen sei           3.238,-- S 19.

Steuerberatungshonorar          10.845,-- S 20. Büromehrbelastung

199.483,-- S zuzüglich Umsatzsteuer              35.906,-- S 21.

Umsatzsteuer zu den Punkten   15, 16 und 17

1.552,-- S 22. Verlust im Betrieb             328.000,-- S

Frustrierte Garagierungskosten (Garage am Bennoplatz) wurden vom Kläger zwar als Schaden angeführt, im Schriftsatz ON 41, der die letzte Aufschlüsselung des Klagebegehrens enthält, aber nicht mehr beziffert.

Die Beklagten beantragten die Klageabweisung und wendeten ein, daß der Kläger die Reparatur nicht durchgeführt habe, obwohl kein Totalschaden vorgelegen sei. Die Reparaturdauer wäre lediglich zehn Tage gewesen. Der Kläger habe die Beklagten vor Kreditaufnahme nicht zur Bevorschussung unter Androhung der Kreditaufnahme aufgefordert. Der Kläger hätte sich eines Reparaturkredites bedienen können, welchen er bei der gegebenen Situation auf jeden Fall erhalten hätte. An- und Abmeldespesen seien nicht entstanden, weil kein Totalschaden vorgelegen sei. Die den Betrag von 1.350 S übersteigenden Abschleppkosten seien nicht kausal. Der Kläger habe bei seiner Haftpflichtversicherung die Tarifvariante A gewählt. Er könne daher keine Kosten für Taxi, Mietwagen oder sonstige Kosten, die sich aus der Nichtbenützung des PKWs ergäben, verlangen. Garagierungskosten wären nicht aufgelaufen, hätte der Kläger den PKW sofort reparieren lassen. In den aliquoten Versicherungsprämien sei auch die Versicherungssteuer enthalten. Im übrigen sei eine Unterbrechung des Versicherungsvertrages im Gesetz nicht vorgesehen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 465,89 S samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren von 369.608,23 S (richtig 369.142,34 S) samt Anhang ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:

Das beschädigte Fahrzeug des Klägers wurde in die Werkstätte der Firma J abgeschleppt, wo es am 17.9.1980 vom Sachverständigen der Erstbeklagten besichtigt wurde. Die Abschleppkosten betrugen 1.350 Sitzung Dieser Betrag wurde samt Zinsen dem Kläger überwiesen. Der Kläger hat die Beklagten vor Aufnahme des Kredites nicht zur Bevorschussung unter Androhung der Kreditaufnahme aufgefordert. Eine solche Behauptung wurde nicht einmal aufgestellt. Am Fahrzeug des Klägers trat kein Totalschaden ein. Die Reparaturkosten von 102.159,68 S wurden in zwei Teilzahlungen am 5.2.1981 (98.029,68 S) und am 18.7.1983 (4.130 S) beglichen, wobei jeweils 4 % Zinsen seit 4.12.1980 bezahlt wurden. Die unstrittige Wertminderung in der Höhe von 25.000 S wurde mit einem Betrag von 15.000 S am 5.2.1981 und mit einem Betrag von 10.000 S am 30.11.1981 beglichen. Am 30.9.1980 meldete der Kläger den beschädigten PKW ab.

Am 17.2.1981 kaufte er sich ein neues Fahrzeug. In der Zeit vom 13.9. bis 30.9.1980 liefen dem Kläger an aliquoter KFZ-Steuer 405 S, an aliquoter Rechtsschutzversicherung 17,46 S und an aliquoter Parkschadenversicherung 23,43 S auf. Die Jahresprämie für die Rechtsschutzversicherung betrug 375 S, für die Parkschadenversicherung 503 Sitzung Der Kläger hatte bei seiner Haftpflichtversicherung die Tarifvariante A gewählt. Am Fahrzeug des Klägers war auf der hinteren Stoßstange ein internationales Kennzeichen 'A' aus Plastik aufgeklebt. Dieses wurde zwar nicht beschädigt, konnte aber wegen seiner Haftung an der Stoßstange nicht wieder verwendet werden. Ein derartiges Plastikkennzeichen ist im Fachhandel für 20 S zu erhalten. Am 24.3.1981 kaufte der Kläger ein neues Kennzeichen um 60 Sitzung Eine Rechnung für das am beschädigten PKW vorhanden gewesene Kennzeichen wurde nicht vorgelegt. Der PKW des Klägers wurde von der Firma J noch zur Firma K abgeschleppt, und zwar nach eigenem Vorbringen des Klägers zwecks Schätzung. Dort mußte der Kläger ab Oktober 1980 Garagierungskosten in der Höhe von 900 S monatlich bezahlen.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß Kreditzinsen nicht zuzuerkennen seien, weil der Kläger nicht einmal behauptet habe, die Beklagten zur Bevorschussung unter Androhung der Kreditaufnahme aufgefordert zu haben.

Unter Berücksichtigung, daß der Kläger das Fahrzeug am 30.9.1980 abgemeldet habe, seien ihm die aliquoten Kosten für KFZ-Steuer (405 S) für Rechtsschutzversicherung (17,46 S) und Parkschadenversicherung (23,53 S) zuzuerkennen. über das Abmeldungsdatum hinaus seien dem Kläger keine Kosten in dieser Richtung entstanden. Ein Betrag für Versicherungssteuer sei nicht zu ersetzen, weil am Fahrzeug des Klägers lediglich ein Reparaturschaden entstanden sei. Auch An- und Abmeldespesen kämen deshalb nicht in Frage. Zu den weiteren Abschleppkosten von 1.000 S sei nicht dargetan worden, weshalb eine Schätzung nicht auch bei der Firma J hätte vorgenommen werden können.

Garagierungskosten wären bei der Durchführung der Reparatur nicht aufgelaufen.

Hinsichtlich der Garagierungskosten Bennoplatz sei nicht ausgeführt worden, welcher Betrag begehrt werde. Für das unbrauchbar gewordene Kennzeichen 'A' stehe dem Kläger ein nach Paragraph 273, ZPO ermittelter Betrag von 20 S zu. Hinsicht des Betrages von 200 S an Kosten für Fotos läge Unzulässigkeit des Rechtsweges vor (eine formelle Zurückweisung dieses Teilbegehrens nahm das Erstgericht offenbar deshalb nicht vor, weil die Summe der Schadensposten das Klagebegehren bei weitem überschreiten). Ein Steuerschaden für die Anschaffung des neuen PKWs sei mangels Totalschadens nicht entstanden. Hinsichtlich aller übrigen Forderungen sei davon auszugehen, daß der Kläger die Tarifvariante A gewählt habe. Was das Vorbringen des Klägers über die schuldhafte Verzögerung der Liquidierung durch die Beklagten anlange, sei darauf hinzuweisen, daß am 5.2.1981 der gerechtfertigte Teil der Forderung des Klägers bis auf geringfügige Beträge beglichen gewesen sei. Dieser Zeitraum stelle einen üblichen und angemessenen Zeitbedarf der Beklagten zur überprüfung der Forderungen des Klägers dar. Ein Verschulden der Beklagten an einer allfälligen verspäteten Auszahlung sei nicht zu erkennen. Für ein 4 %

übersteigendes Zinsenbegehren fehle jede Begründung. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Anfechtungsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge führt der Kläger zunächst aus, daß ihm keine Verletzung der Schadensminderungspflicht anzulasten sei. Er sei dieser Verpflichtung vielmehr dadurch nachgekommen, daß er sobald als möglich ein neues Kraftfahrzeug gekauft und mit den Beklagten in langwierige Verhandlungen über die übernahme der Haftung und Schadensliquidation eingetreten sei. Wenn schon die Liquidation so lange Zeit in Anspruch genommen habe, habe der Kläger nicht annehmen können, daß die Beklagten auch noch die Kosten eines zum Zwecke der Neuanschaffung eines Kraftfahrzeuges aufgenommenen Kredites übernehmen würden, noch dazu, da von Anfang an seitens der Beklagten die Liquidation von 'sicheren' Schadenersatzansprüchen abgelehnt worden sei.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß nach der vom

Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes durch

den Verkehrsunfall am PKW des Klägers kein Totalschaden entstand,

d. h., die Reparatur des Fahrzeuges technisch möglich und

wirtschaftlich 'tunlich' (§ 1323 ABGB) war (vgl.

Koziol, Haftpflichtrecht 2  I 196). Der Kläger hatte daher Anspruch

auf Ersatz der Reparaturkosten und einer merkantilen Wertminderung.

Er ließ jedoch die Reparatur nicht durchführen, sondern meldete das

beschädigte Fahrzeug am 13.9.1980 ab und kaufte am 17.2.1981 einen

Neuwagen. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm die Reparaturkosten von S

102.159,68 bereits bis auf einen Restbetrag von S 4.130 und die

unbestrittene Wertminderung von S 25.000 mit einem Betrag von S

15.000 ersetzt worden. Die restlichen S 10.000 an Wertminderung

wurden ihm am 30.11.1981, die restlichen Reparaturkosten von S 4.130

am 18.7.1983

ersetzt. Die Aufnahme eines Reparaturkredites wurde vom Kläger gar

nicht behauptet. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht

ohne Rechtsirrtum den Ersatz der im Zusammenhang mit der

Neuanschaffung eines PKWs durch den Kläger geltend gemachten

Kreditzinsen, Ab- und Anmeldespesen und Steueraufwendungen

abgelehnt. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Ersatz der bei

Vorliegen eines Totalschadens allenfalls berechtigten Aufwendungen,

weil eben nach den Feststellungen kein Totalschaden vorlag.

Der Kläger versucht in der Revision darzulegen, daß der von ihm

durch die Wahl der Haftpflichtvariante A abgegebene Verzicht auf die

Geltendmachung des Ersatzes von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges und des durch die Nichtbenützung des Fahrzeuges entstandenen Verdienstentganges im vorliegenden Fall mit dem Ende der fiktiven Reparaturdauer zeitlich begrenzt sei. Unter Berücksichtigung einer angemessenen überlegungsfrist und einer Reparaturdauer von zehn Tagen sei dieser Zeitpunkt der 11.10.1980. Die später entstandenen Aufwendungen für ein Ersatzfahrzeug und der durch die Nichtbenützbarkeit des beschädigten Fahrzeuges verursachte Verdienstentgang seien von dem Verzicht nicht mehr umfaßt, weil diesbezüglich kein vom Verzichtenden kalkulierbares Risiko mehr vorgelegen sei.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 48/22, auf deren ausführliche Begründung verwiesen wird, und die den Ausschluß des Ersatzes von Mietwagenkosten, die bis zur Behebung des Schadens am Fahrzeug auflaufen, enthaltende Prämienvariante weder für nichtig noch für sonst unwirksam erachtet hat. Eine zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit des vom Kläger abgegebenen Verzichtes auf den Ersatz von Kosten für ein Ersatzfahrzeug und den durch die Nichtbenützbarkeit des beschädigten Fahrzeuges verursachten Verdienstentgang kann aus der zitierten Entscheidung nicht abgeleitet werden. Wurde nämlich der Schaden behoben und ist somit das Fahrzeug wieder benützbar, erübrigt sich die Benützung eines Ersatzfahrzeuges. Auch kann - schon begrifflich - aus einer Nichtbenützung des nunmehr wieder zur Verfügung stehenden Fahrzeuges niemals ein Verdienstentgang entstehen. Für die Behauptung des Revisionswerbers, für den Verzichtenden sei jedenfalls der Schaden in dem Zeitraum nicht kalkulierbar, in dem der Begünstigte (gemeint ist offenbar der Haftpflichtversicherer) nicht feststand, oder durch dessen Verhalten die Schadensbehebung verzögert oder ausgeschlossen wurde, findet sich in den Feststellungen keine Deckung. Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die Schadensabwicklung durch die dem Kläger bekannten Haftpflichtversicherer in einem Zeitraum von ca. fünf Monaten seit dem Unfall nicht den Rahmen des üblichen überschritt. Hätte der Kläger, allenfalls unter Inanspruchnahme eines Kredites, mit dessen Kosten er für den Fall einer Verweigerung zur Bevorschussung der Reparaturaufwendungen die Beklagte hätte belasten können, die wirtschaftlich vertretbare Reparatur des beschädigten Fahrzeuges durchführen lassen, wozu er im Rahmen der Schadensminderungspflicht auch verpflichtet gewesen wäre, wären die Garagierungskosten, Taxispesen, Flugkosten, Zeitversäumnis durch das Warten auf Taxis, Telefonspesen in diesem Zusammenhang, Mehrarbeit für Taxiaufwand und Firmenbuchungen, Notariatskosten, Steuerberatungshonorar, Büromehrbelastung und Betriebsverlust gar nicht entstanden. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht eine über den bereits erfolgten Ersatz der Reparaturkosten und der Wertminderung sowie die vom Erstgericht rechtskräftig zugesprochenen Beträge hinausgehende Ersatzpflicht der Beklagten verneint.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E05745

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00065.84.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19850521_OGH0002_0020OB00065_8400000_000