Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 9 lit. b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Schon die Rechtsrüge ist berechtigt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 9 Litera b, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Schon die Rechtsrüge ist berechtigt.
Der Schuldspruch erfolgte aus der Erwägung, daß dem Angeklagten Notwehr nicht zugute komme, weil er es unterlassen hat, durch Flucht (aus dem Haus) oder andere zumutbare Handlungen (wie etwa Absperren oder Verbarrikadieren seiner Wohnung) einer bewaffneten Auseinandersetzung auszuweichen.
Eine derartige allgemeine Einschränkung des Notwehrrechts kann indes - wie die Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend macht - dem Gesetz nicht entnommen werden. Abgesehen von der Frage, ob dem Angeklagten in der konkreten Situation ein Ausweichen vor der Auseinandersetzung möglich und zumutbar war, besteht darnach (§ 3 Abs. 1 erster Satz StGB.) grundsätzlich das Recht, einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf notwehrfähige Güter, insbesonders auf Leben und Gesundheit, durch notwendige Verteidigung abzuwehren. Die Ausübung dieses Rechtes auf Selbstverteidigung setzt aber nicht voraus, daß der Angegriffene stets zunächst alles unternehmen müßte, um dem drohenden Angriff auszuweichen; denn Verteidigung ist Gegenwehr, nicht Verzicht auf Gegenwehr (vgl. Steininger, Die Notwehr in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ. 1980, S. 225 ff., Leukauf-Steininger, Komm. 2 § 3, RN. 87, Nowakowski im Wiener Kommentar, § 3 Rz. 10; Liebscher, JBl. 1973, 276, Fuchs, Probleme der Notwehr in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart, 8-1980, S. 1 ff., insbes. S. 29, 30; 12 Os 106/81, teilweise veröffentlicht in ÖJZ-LSK. 1982/20). Zwar können bei bestimmten Fallkonstellationen Einschränkungen bei der Ausübung des Notwehrrechtes sachgerecht sein. Die sogenannte Unfugabwehr (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz StGB.) kann im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Schöffengerichtes außer Betracht bleiben. Auch die Voraussetzungen einer Absichtsprovokation (vgl. Steininger a. a.O. S. 231 f., Nowakowski a.a.O., § 3 Rz. 27, 28) sind nach den Urteilskonstatierungen - die der bewaffneten Konfrontation vorausgegangene tätliche Auseinandersetzung wurde nicht vom Angeklagten sondern von B provoziert - nicht gegeben. Ebensowenig hat es sich bei B um einen Strafunmündigen, Unreifen oder Geisteskranken gehandelt, der dem besonderen Schutz des Gesetzes (§ 21 Abs. 1 StGB.) unterläge.Eine derartige allgemeine Einschränkung des Notwehrrechts kann indes - wie die Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend macht - dem Gesetz nicht entnommen werden. Abgesehen von der Frage, ob dem Angeklagten in der konkreten Situation ein Ausweichen vor der Auseinandersetzung möglich und zumutbar war, besteht darnach (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB.) grundsätzlich das Recht, einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf notwehrfähige Güter, insbesonders auf Leben und Gesundheit, durch notwendige Verteidigung abzuwehren. Die Ausübung dieses Rechtes auf Selbstverteidigung setzt aber nicht voraus, daß der Angegriffene stets zunächst alles unternehmen müßte, um dem drohenden Angriff auszuweichen; denn Verteidigung ist Gegenwehr, nicht Verzicht auf Gegenwehr vergleiche Steininger, Die Notwehr in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ. 1980, S. 225 ff., Leukauf-Steininger, Komm. 2 Paragraph 3,, RN. 87, Nowakowski im Wiener Kommentar, Paragraph 3, Rz. 10; Liebscher, JBl. 1973, 276, Fuchs, Probleme der Notwehr in Strafrechtliche Probleme der Gegenwart, 8-1980, S. 1 ff., insbes. S. 29, 30; 12 Os 106/81, teilweise veröffentlicht in ÖJZ-LSK. 1982/20). Zwar können bei bestimmten Fallkonstellationen Einschränkungen bei der Ausübung des Notwehrrechtes sachgerecht sein. Die sogenannte Unfugabwehr (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz StGB.) kann im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Schöffengerichtes außer Betracht bleiben. Auch die Voraussetzungen einer Absichtsprovokation vergleiche Steininger a. a.O. S. 231 f., Nowakowski a.a.O., Paragraph 3, Rz. 27, 28) sind nach den Urteilskonstatierungen - die der bewaffneten Konfrontation vorausgegangene tätliche Auseinandersetzung wurde nicht vom Angeklagten sondern von B provoziert - nicht gegeben. Ebensowenig hat es sich bei B um einen Strafunmündigen, Unreifen oder Geisteskranken gehandelt, der dem besonderen Schutz des Gesetzes (Paragraph 21, Absatz eins, StGB.) unterläge.
Mithin kann vorliegend der Beurteilung des Erstgerichtes, daß schon deswegen eine Notwehrsituation auszuschließen sei, weil der Angeklagte nicht geflohen oder sonst einem Angriff ausgewichen ist - falls dies überhaupt möglich und zumutbar gewesen sein sollte -, nicht gefolgt werden. Infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht hat das Schöffengericht aber jene Feststellungen nicht getroffen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff drohte, ob also eine Notwehrsituation vorlag. Es hat sich ferner überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte irrtümlich einen solchen rechtfertigenden Sachverhalt annahm, ob somit die Voraussetzungen der Putativnotwehr (§ 8 StGB., vgl. Leukauf-Steininger a.a.O. § 8, RN. 5) gegeben waren. Mangels der erforderlichen Feststellungen tatsächlicher Art, die eine sofortige Entscheidung in der Sache selbst durch den Obersten Gerichtshof zetassen, war daher der Rechtsrüge des Angeklagten bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 e StPO. sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen, ohne daß auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eingegangen werden muß.Mithin kann vorliegend der Beurteilung des Erstgerichtes, daß schon deswegen eine Notwehrsituation auszuschließen sei, weil der Angeklagte nicht geflohen oder sonst einem Angriff ausgewichen ist - falls dies überhaupt möglich und zumutbar gewesen sein sollte -, nicht gefolgt werden. Infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht hat das Schöffengericht aber jene Feststellungen nicht getroffen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff drohte, ob also eine Notwehrsituation vorlag. Es hat sich ferner überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte irrtümlich einen solchen rechtfertigenden Sachverhalt annahm, ob somit die Voraussetzungen der Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB., vergleiche Leukauf-Steininger a.a.O. Paragraph 8,, RN. 5) gegeben waren. Mangels der erforderlichen Feststellungen tatsächlicher Art, die eine sofortige Entscheidung in der Sache selbst durch den Obersten Gerichtshof zetassen, war daher der Rechtsrüge des Angeklagten bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, e StPO. sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen, ohne daß auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eingegangen werden muß.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.