Bei der in der Mängelrüge als in sich widersprechend und mit den
Denkgesetzen unvereinbar kritisierten Urteilsfeststellung: '... um
diesem unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff ihres Gatten auf
ihre körperliche Unversehrtheit entgegenzuwirken ... geriet die
Angeklagte über das Verhalten des Friedrich A derart in Zorn, daß
sie ein ... Küchenmesser ... ergriff und .... auf ihren Gatten
einstach' (Urteilsseite 16 f.), handelt es sich um bloße Ungenauigkeiten der sprachlichen Formulierung. Wie besonders der Folgesatz sowie der Schlußsatz der Feststellungen (Urteilsseiten 17, 20) und die Ausführungen zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung (Urteilsseiten 21, 28 f., 31, 33 f.) zeigen, wird damit zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagte die Tat in Ausübung der Notwehr gegen einen bevorstehenden Angriff ihres Gatten und in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung begangen, dabei aber aus Zorn die notwendige Verteidigung überschritten habe. Als unvollständig, unzureichend und teils auch als aktenwidrig begründet rügt die Angeklagte die Feststellung des Tötungsvorsatzes. Dies nicht zu Recht.
Die Beschwerdeführerin, die in ihren einschlägigen Ausführungen nur andere denkmögliche Schlüsse, als sie der Gerichtshof gezogen hat, aufzuzeigen sucht, begibt sich insoweit auf das ihr verwehrte Gebiet der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs. 2 StPO), die im Nichtigkeitsverfahren einer Anfechtung entzogen ist:Die Beschwerdeführerin, die in ihren einschlägigen Ausführungen nur andere denkmögliche Schlüsse, als sie der Gerichtshof gezogen hat, aufzuzeigen sucht, begibt sich insoweit auf das ihr verwehrte Gebiet der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die im Nichtigkeitsverfahren einer Anfechtung entzogen ist:
Die den Vorwurf des bedingten Tötungsvorsatzes (§ 5 Abs. 1 StGB) verkörpernde Annahme, daß die Angeklagte bei der Tat mit der Möglichkeit, ihren Mann zu töten, gerechnet und sich mit dieser Möglichkeit abgefunden hat, wird im Urteil mit dem Hinweis auf die Tatausführung, daß nämlich die Angeklagte mit besonderer Wucht nicht nur den ersten, tödlichen Stich, sondern in rascher Folge zumindest einen weiteren Stich in die Herzgegend und einen dritten Stich in die linke Rückenseite ihres bereits zusammensackenden und röchelnden Mannes führte, begründet. Zusätzlich verweist das Gericht darauf, daß Friedrich A im Zug einer Abwehrbewegung noch durch einen vierten Stich am rechten Oberarm verletzt wurde, ferner auf die Verantwortung der Täterin vor der Polizei (S. 34 d.A.), wonach sie die Beherrschung verloren habe und ihrem Mann 'einmal zeigen wollte, daß er nicht machen kann, was er will' (Urteilsseiten 17, 26 bis 29, 32, 34). Der aus diesen Prämissen in ihrem Zusammenhang vom Gerichtshof gezogene Schluß auf den Eventualvorsatz der Beschwerdeführerin, ihren Mann zu töten, ist jedenfalls denkgesetzmäßig und darum zureichend begründet.Die den Vorwurf des bedingten Tötungsvorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) verkörpernde Annahme, daß die Angeklagte bei der Tat mit der Möglichkeit, ihren Mann zu töten, gerechnet und sich mit dieser Möglichkeit abgefunden hat, wird im Urteil mit dem Hinweis auf die Tatausführung, daß nämlich die Angeklagte mit besonderer Wucht nicht nur den ersten, tödlichen Stich, sondern in rascher Folge zumindest einen weiteren Stich in die Herzgegend und einen dritten Stich in die linke Rückenseite ihres bereits zusammensackenden und röchelnden Mannes führte, begründet. Zusätzlich verweist das Gericht darauf, daß Friedrich A im Zug einer Abwehrbewegung noch durch einen vierten Stich am rechten Oberarm verletzt wurde, ferner auf die Verantwortung der Täterin vor der Polizei (S. 34 d.A.), wonach sie die Beherrschung verloren habe und ihrem Mann 'einmal zeigen wollte, daß er nicht machen kann, was er will' (Urteilsseiten 17, 26 bis 29, 32, 34). Der aus diesen Prämissen in ihrem Zusammenhang vom Gerichtshof gezogene Schluß auf den Eventualvorsatz der Beschwerdeführerin, ihren Mann zu töten, ist jedenfalls denkgesetzmäßig und darum zureichend begründet.
Betreffend den Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte den Tötungsvorsatz gefaßt hat, ergibt sich aus der Urteilsbegründung (S. 17) mit voller Deutlichkeit, daß der Vorsatz während des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens gegeben war. In bezug auf den Tötungsvorsatz war die Erörterung des damaligen Alkoholisierungsgrads der Beschwerdeführerin (3 %o) entbehrlich, wurde doch eine Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit (§ 11 StGB), die von ihr selbst niemals behauptet worden war, vom Gericht im Einklang mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, sonach mängelfrei verneint (Urteilsseiten 15, 23 f.).Betreffend den Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte den Tötungsvorsatz gefaßt hat, ergibt sich aus der Urteilsbegründung (S. 17) mit voller Deutlichkeit, daß der Vorsatz während des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens gegeben war. In bezug auf den Tötungsvorsatz war die Erörterung des damaligen Alkoholisierungsgrads der Beschwerdeführerin (3 %o) entbehrlich, wurde doch eine Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit (Paragraph 11, StGB), die von ihr selbst niemals behauptet worden war, vom Gericht im Einklang mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, sonach mängelfrei verneint (Urteilsseiten 15, 23 f.).
Zu Recht bekämpft jedoch die auf die Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge die Annahme des Erstgerichts, daß die Nichtigkeitswerberin das Maß der zulässigen Verteidigung überschritten habe.Zu Recht bekämpft jedoch die auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge die Annahme des Erstgerichts, daß die Nichtigkeitswerberin das Maß der zulässigen Verteidigung überschritten habe.
Notwendig i.S. des § 3 Abs. 1 StGB ist jene Verteidigungshandlung, die, aus der Situation des Angegriffenen ('ex ante') gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien, zur verläßlichen Abwehr des Angriffs erforderlich war.Notwendig i.S. des Paragraph 3, Absatz eins, StGB ist jene Verteidigungshandlung, die, aus der Situation des Angegriffenen ('ex ante') gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien, zur verläßlichen Abwehr des Angriffs erforderlich war.
Nach der Lage des Falls kann - entgegen der Ansicht des Erstgerichts und der Generalprokuratur - im Verhalten der Angeklagten eine dieses Maß überschreitende Reaktion nicht erblickt werden. Die in der Küche der Wohnung gleichsam in die Enge getriebene Beschwerdeführerin stand einem rücksichtslosen Angreifer gegenüber, dem sie körperlich völlig unterlegen war. Dieser hatte sie - wie oben dargestellt - bereits oftmals roh mißhandelt und erheblich verletzt, sein Verhalten war bei seiner gewalttätigen Veranlagung, im Hinblick auf die enthemmend wirkende Alkoholisierung und die unmittelbar vorangegangene Drohung, eine (von der Angeklagten angekündigte) Ehescheidung werde sie nicht überleben, nicht absehbar; ein Angriff auf das Leben der schon in die Enge getriebenen Frau konnte jeden Augenblick stattfinden.
Unter dem Aspekt der Verläßlichkeit, d.h. der Wirksamkeit der Abwehrhandlung kann in dieser Situation im Zustechen mit dem Messer in der oben festgestellten Art mit dem Vorsatz, den Angreifer zu töten, eine Notwehrüberschreitung nicht erblickt werden. Die vom Erstgericht und von der Generalprokuratur erhobene Forderung, ein zulässiges Abwehrmittel nur graduell abgestuft einzusetzen (nämlich auf den Angreifer nur 'dosiert' einzustechen oder - wie die Generalprokuratur meint - ihm mindergefährliche Stichverletzungen zuzufügen), ist lebensfremd, weil unzureichende Abwehrhandlungen nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, die Angriffslust enthemmter Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage zu verschärfen (so bereits SSt. 43/50).
Daß die Angeklagte außer dem ersten, tödlichen Messerstich noch drei weitere Stiche gegen den Angreifer führte, verschlägt der Annahme bloß notwendiger Verteidigung nichts. War doch die Angegriffene gezwungen, einerseits innerhalb weniger Sekunden, andererseits im Zustand einer schwersten nervösen Spannung das erforderliche Maß ihrer Verteidigung abzuschätzen. Daß sie dabei nach dem ersten Stich etwa hätte beobachten sollen, welche Abwehrwirkung damit erreicht war, wäre in der soeben umrissenen, in ruhiger überlegung (ex post) schlechterdings nicht nachvollziehbaren Lage eine alle Lebenserfahrung vernachlässigende, folglich unrealistische Forderung, welche die Rechtsprechung nicht aufstellen kann. Dies umso weniger, als der plötzliche, sekundenschnelle Spannungsabbau vielfach unkontrollierbar vor sich geht und das ergriffene Werkzeug zuweilen die Entschlußkraft selbsttätig steigert (vgl. Gschwind in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, Stuttgart 1974, Band II:Daß die Angeklagte außer dem ersten, tödlichen Messerstich noch drei weitere Stiche gegen den Angreifer führte, verschlägt der Annahme bloß notwendiger Verteidigung nichts. War doch die Angegriffene gezwungen, einerseits innerhalb weniger Sekunden, andererseits im Zustand einer schwersten nervösen Spannung das erforderliche Maß ihrer Verteidigung abzuschätzen. Daß sie dabei nach dem ersten Stich etwa hätte beobachten sollen, welche Abwehrwirkung damit erreicht war, wäre in der soeben umrissenen, in ruhiger überlegung (ex post) schlechterdings nicht nachvollziehbaren Lage eine alle Lebenserfahrung vernachlässigende, folglich unrealistische Forderung, welche die Rechtsprechung nicht aufstellen kann. Dies umso weniger, als der plötzliche, sekundenschnelle Spannungsabbau vielfach unkontrollierbar vor sich geht und das ergriffene Werkzeug zuweilen die Entschlußkraft selbsttätig steigert vergleiche Gschwind in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, Stuttgart 1974, Band II:
Der Täter, Persönlichkeit und Verhalten S. 84, rechte Spalte; Wulffen, Kriminalpsychologie, Berlin 1926, S. 213). In Abkehr von der Rechtsansicht der Generalprokuratur war der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3, 259 Z. 3 StPO sofort auf Freispruch zu erkennen. Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Der Täter, Persönlichkeit und Verhalten S. 84, rechte Spalte; Wulffen, Kriminalpsychologie, Berlin 1926, S. 213). In Abkehr von der Rechtsansicht der Generalprokuratur war der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3,, 259 Ziffer 3, StPO sofort auf Freispruch zu erkennen. Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Weisungsgrund betreffend die Ansprüche der Privatbeteiligten - die vom Erstgericht nach § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden - wurzelt nunmehr im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle.Der Weisungsgrund betreffend die Ansprüche der Privatbeteiligten - die vom Erstgericht nach Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden - wurzelt nunmehr im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle.