Diesem Vorbringen ist zum Schuldspruch wegen Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf zu entgegnen: Wenn auch die Gewaltanwendung des Zweitangeklagten unmittelbar dazu diente, Ilse C am Verlassen des PKW zu hindern, so gehörte sie damit doch auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - bereits zur Verwirklichung des Tatplans, der nach den erstgerichtlichen Feststellungen (S 107) zu diesem Zeitpunkt bereits darauf gerichtet war, Ilse C an einen abgelegenen Ort zu bringen und dort mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Wenn daher der Zweitangeklagte den Versuch der Ilse C, aus dem Fahrzeug zu flüchten, dadurch vereitelte, daß er seinen Arm um ihren Hals legte, fest zudrückte und erklärte, wenn sie so etwas noch einmal versuche, so könne sie etwas erleben, wobei er sodann seinen Arm in der Nähe des Halses der C beließ, um gegebenenfalls neuerlich so gegen sie Gewalt ausüben zu können, so stellte dies bereits die Anwendung von Gewalt gegen das Opfer in Ausführung der von beiden Tätern beabsichtigten Tat dar, war damit tatbestandsmäßig und dem Erstangeklagten, der bei dieser Gewaltanwendung anwesend und nach den Urteilsannahmen damit einverstanden war, ebenfalls zuzurechnen, zumal er an der zweiten Phase des Tatgeschehens, nämlich der Ausübung des Beischlafs, der Ilse C dergestalt abgenötigt worden war, aktiv mitwirkte.
Verfehlt ist auch das weitere Beschwerdevorbringen, die Äußerung, falls sie (C) sich weigere, würden andere Sachen gefunden werden, um sie dazu (nämlich zum Entkleiden und der Hingabe zum außerehelichen Geschlechtsverkehr) zu zwingen, stelle angesichts der Persönlichkeit der Bedrohten keine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB dar. Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, sodaß - wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend bemerkt - bloß eingebildete Furcht des Bedrohten nicht ausreicht. In gleicher Weise ist aber auch besonderer Mut oder besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem angedrohten übel auf Seiten des in concreto Bedrohten nicht entscheidend. Das urteilsfremde Beschwerdevorbringen, Ilse C stamme aus einem Milieu, in dem die festgestellte Äußerung nicht geeignet sei, einer Frau begründete Besorgnisse einzuflößen, betrifft daher eine rechtlich unerhebliche Frage: Entscheidend ist allein, ob einer zwei Männern in einsamer Gegend gegenüberstehenden Frau durch die wiedergegebene Äußerung begründete Besorgnisse eingeflößt werden konnten, was eindeutig zu bejahen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei noch beigefügt, daß der Gebrauch vulgärer Ausdrücke den Schluß auf besondere Furchtlosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Drohungen nicht gestattet und auch nicht einzusehen ist, warum die Bedrohte deshalb den Eindruck haben sollte, die Täter seien nicht in der Lage, das ihr angedrohte übel auch wirklich herbeizuführen.Verfehlt ist auch das weitere Beschwerdevorbringen, die Äußerung, falls sie (C) sich weigere, würden andere Sachen gefunden werden, um sie dazu (nämlich zum Entkleiden und der Hingabe zum außerehelichen Geschlechtsverkehr) zu zwingen, stelle angesichts der Persönlichkeit der Bedrohten keine gefährliche Drohung im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB dar. Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, sodaß - wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend bemerkt - bloß eingebildete Furcht des Bedrohten nicht ausreicht. In gleicher Weise ist aber auch besonderer Mut oder besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem angedrohten übel auf Seiten des in concreto Bedrohten nicht entscheidend. Das urteilsfremde Beschwerdevorbringen, Ilse C stamme aus einem Milieu, in dem die festgestellte Äußerung nicht geeignet sei, einer Frau begründete Besorgnisse einzuflößen, betrifft daher eine rechtlich unerhebliche Frage: Entscheidend ist allein, ob einer zwei Männern in einsamer Gegend gegenüberstehenden Frau durch die wiedergegebene Äußerung begründete Besorgnisse eingeflößt werden konnten, was eindeutig zu bejahen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei noch beigefügt, daß der Gebrauch vulgärer Ausdrücke den Schluß auf besondere Furchtlosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Drohungen nicht gestattet und auch nicht einzusehen ist, warum die Bedrohte deshalb den Eindruck haben sollte, die Täter seien nicht in der Lage, das ihr angedrohte übel auch wirklich herbeizuführen.
Berechtigung kommt hingegen der Rüge des Beschwerdeführers zu, soweit er gegen seinen Schuldspruch im Faktum 2
dartut, daß er an dieser Tat nicht im Sinn des § 12 StGB beteiligt war. Unmittelbarer Täter und daher auch Mittäter nach dem ersten Fall dieser Gesetzesstelle kann nämlich nur sein, wer dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlungen zumindest teilweise setzt. Dies trifft für den Beschwerdeführer, der nach den Urteilsfeststellungen weder selbst eine Drohung äußerte, noch die Drohung des Zweitangeklagten durch Gesten oder andere schlüssige Handlungen (wie etwa Reichen des von diesem verlangten 'Puffers') unterstrich, nicht zu. Eine Bestimmung des Zweitangeklagten zu seiner Tat nahm das Erstgericht ebensowenig an wie einen sonstigen Tatbeitrag des Beschwerdeführers. Der Umstand allein, daß dieser Angeklagte der in seiner Anwesenheit ausgestoßenen Drohung des Zweitangeklagten nicht widersprach, worauf das Erstgericht den in Rede stehenden Schuldspruch stützte (S 111), reicht zur Annahme seiner Mittäterschaft nicht hin, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten in diesem Umfang Folge zu geben und in Ansehung des seinen Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zugrundeliegenden Anklagevorwurfes mit Freispruch vorzugehen war.dartut, daß er an dieser Tat nicht im Sinn des Paragraph 12, StGB beteiligt war. Unmittelbarer Täter und daher auch Mittäter nach dem ersten Fall dieser Gesetzesstelle kann nämlich nur sein, wer dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlungen zumindest teilweise setzt. Dies trifft für den Beschwerdeführer, der nach den Urteilsfeststellungen weder selbst eine Drohung äußerte, noch die Drohung des Zweitangeklagten durch Gesten oder andere schlüssige Handlungen (wie etwa Reichen des von diesem verlangten 'Puffers') unterstrich, nicht zu. Eine Bestimmung des Zweitangeklagten zu seiner Tat nahm das Erstgericht ebensowenig an wie einen sonstigen Tatbeitrag des Beschwerdeführers. Der Umstand allein, daß dieser Angeklagte der in seiner Anwesenheit ausgestoßenen Drohung des Zweitangeklagten nicht widersprach, worauf das Erstgericht den in Rede stehenden Schuldspruch stützte (S 111), reicht zur Annahme seiner Mittäterschaft nicht hin, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten in diesem Umfang Folge zu geben und in Ansehung des seinen Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB zugrundeliegenden Anklagevorwurfes mit Freispruch vorzugehen war.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B:
In seiner Mängelrüge nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO macht dieser Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend, weil sie sich nicht mit seiner Verantwortung, größere Mengen Alkohol konsumiert zu haben und 'alkoholisiert' gewesen zu sein, befaßte. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß es keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache darstellt, ob ein Täter 'alkoholisiert' war. Relevant ist vielmehr nur die Frage, ob ihm (etwa zufolge übermäßigen Alkoholgenusses) die Zurechnungsfähigkeit im Sinn des § 11 StGB fehlte. Im übrigen befaßte sich das Erstgericht ohnedies mit der Verantwortung des Zweitangeklagten, die auf eine stärkere Berauschung zur Tatzeit hinauslief, und stellte unter Hinweis auf das teilweise erhalten gebliebene Erinnerungsvermögen sowie die übereinstimmenden und als glaubwürdig gewerteten Aussagen der Zeuginnen Ilse C und Michaela D fest, daß der Beschwerdeführer nicht volltrunken war (S 106, 109 f). Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers B nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO, mit der er seine Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit darzutun versucht, steht mit diesen Feststellungen des angefochtenen Urteils im Widerspruch und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Von den der Rechtsrüge zugrundezulegenden Urteilsfeststellungen entfernt sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise auch mit seinem - offenbar Vollendung der Tat negierenden und daher im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO einen Schuldspruch wegen (bloß) versuchter Nötigung zum Beischlaf anstrebenden - weiteren Vorbringen, er habe den Geschlechtsverkehr nicht durchgeführt, weil er dazu (physisch) nicht in der Lage gewesen wäre.In seiner Mängelrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO macht dieser Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend, weil sie sich nicht mit seiner Verantwortung, größere Mengen Alkohol konsumiert zu haben und 'alkoholisiert' gewesen zu sein, befaßte. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß es keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache darstellt, ob ein Täter 'alkoholisiert' war. Relevant ist vielmehr nur die Frage, ob ihm (etwa zufolge übermäßigen Alkoholgenusses) die Zurechnungsfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB fehlte. Im übrigen befaßte sich das Erstgericht ohnedies mit der Verantwortung des Zweitangeklagten, die auf eine stärkere Berauschung zur Tatzeit hinauslief, und stellte unter Hinweis auf das teilweise erhalten gebliebene Erinnerungsvermögen sowie die übereinstimmenden und als glaubwürdig gewerteten Aussagen der Zeuginnen Ilse C und Michaela D fest, daß der Beschwerdeführer nicht volltrunken war (S 106, 109 f). Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers B nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO, mit der er seine Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit darzutun versucht, steht mit diesen Feststellungen des angefochtenen Urteils im Widerspruch und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Von den der Rechtsrüge zugrundezulegenden Urteilsfeststellungen entfernt sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise auch mit seinem - offenbar Vollendung der Tat negierenden und daher im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO einen Schuldspruch wegen (bloß) versuchter Nötigung zum Beischlaf anstrebenden - weiteren Vorbringen, er habe den Geschlechtsverkehr nicht durchgeführt, weil er dazu (physisch) nicht in der Lage gewesen wäre.
Schließlich wirft Johann B dem Ersturteil auch zu Unrecht einen Mangel an zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen vor, weil es sich nicht mit seiner Verantwortung auseinandersetze, Ilse C habe sich ihm freiwillig hingegeben. Einer derartigen Verantwortung bediente sich nämlich dieser Beschwerdeführer gar nicht, vielmehr gab er zu, daß er der Zeugin wegen ihrer Weigerung eine 'Watsche' androhte (S 69), weshalb sie sich ängstigte (S 70); nachher habe die Frau auf der Heimfahrt geweint (S 70); er habe angenommen, daß sie die Tat nicht wollte (S 71). Für das Erstgericht bestand daher keinerlei Veranlassung, sich mit der Frage eines Irrtums des Beschwerdeführers über das von ihm angeblich vermutete Einverständnis des Tatopfers auseinanderzusetzen.
Die weitgehend nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen aber unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B war daher zu verwerfen.
Bei der infolge des Teilfreispruchs bei Fritz A erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof keinen Umstand als erschwerend oder mildernd.
In Anbetracht des geringeren Tatunrechts wegen Wegfalls eines Faktums und der vom Erstgericht angenommenen minderen Tatbeteiligung war bei diesem Angeklagten eine maßvolle Reduzierung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe auf sechs Monate geboten. Der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 Abs. 1 StGB standen neben dem Tathergang auch Erwägungen der Generalprävention entgegen.In Anbetracht des geringeren Tatunrechts wegen Wegfalls eines Faktums und der vom Erstgericht angenommenen minderen Tatbeteiligung war bei diesem Angeklagten eine maßvolle Reduzierung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe auf sechs Monate geboten. Der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB standen neben dem Tathergang auch Erwägungen der Generalprävention entgegen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Fritz A auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.