Rechtssatz für 11Os50/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089593

Geschäftszahl

11Os50/82; 10Os34/83; 12Os68/86; 15Os83/87; 13Os20/90; 12Os64/91; 13Os101/92; 14Os26/93; 13Os17/93; 14Os57/95; 14Os158/95; 14Os50/96

Entscheidungsdatum

11.06.1996

Rechtssatz

Mittäter kann nur sein, wer dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlungen zumindest teilweise setzt. (Daß der Angeklagte einer in seiner Anwesenheit ausgestoßenen Drohung nicht widersprach, reicht zur Annahme seiner Mittäterschaft nicht hin).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 50/82
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 11 Os 50/82
  • 10 Os 34/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 10 Os 34/83
    Vgl auch
  • 12 Os 68/86
    Entscheidungstext OGH 03.07.1986 12 Os 68/86
    Vgl auch
  • 15 Os 83/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1988 15 Os 83/87
    Vgl
  • 13 Os 20/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 13 Os 20/90
    Vgl auch
  • 12 Os 64/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 12 Os 64/91
    Vgl auch; Beisatz: Mittäterschaft setzt eine einverständliche Mitwirkung an der Tat in deren Ausführungsphase durch eine Ausführungshandlung voraus. (T1) Veröff: RZ 1992/45 S 122 (zustimmend Kienapfel)
  • 13 Os 101/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Os 101/92
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 14 Os 26/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 14 Os 26/93
  • 13 Os 17/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 13 Os 17/93
    Vgl auch
  • 14 Os 57/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 14 Os 57/95
    Vgl auch
  • 14 Os 158/95
    Entscheidungstext OGH 31.10.1995 14 Os 158/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Veruntreuung. (T2)
  • 14 Os 50/96
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 14 Os 50/96
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0089593

Im RIS seit

12.05.1982

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19820512_OGH0002_0110OS00050_8200000_001

Rechtssatz für 11Os188/76; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092102

Geschäftszahl

11Os188/76; 11Os77/77; 10Os34/78; 9Os42/78; 12Os122/78; 12Os19/80; 13Os168/80; 9Os15/81; 13Os102/81; 11Os50/82; 11Os156/82; 13Os10/83; 10Os31/83; 11Os97/83; 12Os174/83; 13Os89/84; 13Os86/84; 12Os132/84; 10Os22/85; 12Os80/85; 11Os32/86; 10Os44/86; 11Os102/87; 13Os64/87; 13Os6/88; 12Os103/88; 13Os21/90 (13Os22/90); 11Os63/91 (11Os64/91); 14Os41/93; 15Os119/93; 13Os125/92; 14Os148/93; 15Os159/93; 15Os13/95; 15Os35/96; 13Os72/96; 13Os34/97; 11Os158/01; 14Os57/07z; 13Os129/07f; 15Os136/11f; 15Os68/13h; 12Os127/15s (12Os137/15m); 12Os56/17b; 12Os50/17w; 12Os75/17x; 12Os65/19d (12Os66/19a); 14Os49/20t; 14Os146/21h; 12Os23/22g (12Os24/22d); 15Os127/23z; 12Os59/24d

Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

StGB §74 Z5
StGB §107
  1. StGB § 74 heute
  2. StGB § 74 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 74 gültig von 11.12.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  4. StGB § 74 gültig von 28.12.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  5. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  6. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StGB § 74 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  8. StGB § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  9. StGB § 74 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  10. StGB § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  11. StGB § 74 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  12. StGB § 74 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  13. StGB § 74 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  14. StGB § 74 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  15. StGB § 74 gültig von 01.01.1989 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Für die objektive Eignung einer Drohung ist es ohne Bedeutung, ob der Bedrohte, sei es aus übergroßer Ängstlichkeit, sei es aus besonderem Mut oder Gleichmut, bei Beurteilung der Lage aus seiner Sicht von einem Durchschnittsmaßstab abweichende Befürchtungen hegt oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 188/76
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 11 Os 188/76
  • 11 Os 77/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 11 Os 77/77
  • 10 Os 34/78
    Entscheidungstext OGH 05.04.1978 10 Os 34/78
  • 9 Os 42/78
    Entscheidungstext OGH 09.05.1978 9 Os 42/78
  • 12 Os 122/78
    Entscheidungstext OGH 21.09.1978 12 Os 122/78
  • 12 Os 19/80
    Entscheidungstext OGH 27.03.1980 12 Os 19/80
  • 13 Os 168/80
    Entscheidungstext OGH 11.12.1980 13 Os 168/80
  • 9 Os 15/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 9 Os 15/81
    Vgl auch
  • 13 Os 102/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 13 Os 102/81
    Vgl auch; Beisatz: Es genügt, daß bei einem besonnenen Durchschnittsmenschen der Eindruck entstehen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte Übel zu verwirklichen. (T1)
  • 11 Os 50/82
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 11 Os 50/82
    Ähnlich
  • 11 Os 156/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 11 Os 156/82
    Vgl; Beisatz: Es sind auch in der Person des Bedrohten liegende besondere Umstände mitzuberücksichtigen (arg "..... und seine persönliche Beschaffenheit). Anlegung eines gemischt objektiv - individuellen Maßstabes (Kienapfel BT I, RZ 803). (T2) Veröff: EvBl 1982/123 S 446
  • 13 Os 10/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 13 Os 10/83
  • 10 Os 31/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 10 Os 31/83
  • 11 Os 97/83
    Entscheidungstext OGH 19.10.1983 11 Os 97/83
    Beis wie T2
  • 12 Os 174/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1984 12 Os 174/83
    Vgl; Beis wie T2
  • 13 Os 89/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 13 Os 89/84
  • 13 Os 86/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 13 Os 86/84
  • 12 Os 132/84
    Entscheidungstext OGH 18.10.1984 12 Os 132/84
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 10 Os 22/85
    Entscheidungstext OGH 18.06.1985 10 Os 22/85
    Vgl auch
  • 12 Os 80/85
    Entscheidungstext OGH 29.08.1985 12 Os 80/85
    Vgl auch
  • 11 Os 32/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 11 Os 32/86
    Beisatz: Oder beliebigen anderen Motiven (zur Todesdrohung bei schwerer Nötigung). (T3)
  • 10 Os 44/86
    Entscheidungstext OGH 29.04.1986 10 Os 44/86
    Vgl auch
  • 11 Os 102/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 11 Os 102/87
    Vgl auch
  • 13 Os 64/87
    Entscheidungstext OGH 10.09.1987 13 Os 64/87
    Vgl auch
  • 13 Os 6/88
    Entscheidungstext OGH 03.03.1988 13 Os 6/88
    Vgl; Beis wie T2
  • 12 Os 103/88
    Entscheidungstext OGH 01.09.1988 12 Os 103/88
    Vgl; Beis wie T2
  • 13 Os 21/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 13 Os 21/90
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 11 Os 63/91
    Entscheidungstext OGH 06.08.1991 11 Os 63/91
    Vgl; Beis wie T2
  • 14 Os 41/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 14 Os 41/93
    Vgl auch; Beisatz: Die subjektive Wirkung der (Raubdrohung) Drohung auf das Opfer ist nicht ausschlaggebend. (T4)
  • 15 Os 119/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 119/93
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 13 Os 125/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 125/92
    Vgl; Beis wie T2
  • 14 Os 148/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 14 Os 148/93
  • 15 Os 159/93
    Entscheidungstext OGH 02.12.1993 15 Os 159/93
    Beisatz: Ebenso unmaßgeblich ist eine das Aufkommen von Flucht hemmende emotionelle Bindung des Bedrohten an den Drohenden. (T5)
  • 15 Os 13/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 15 Os 13/95
  • 15 Os 35/96
    Entscheidungstext OGH 18.04.1996 15 Os 35/96
  • 13 Os 72/96
    Entscheidungstext OGH 05.06.1996 13 Os 72/96
    Vgl auch
  • 13 Os 34/97
    Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 34/97
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Mag zwar die Drohung in individueller Hinsicht wegen des Zustandes des Opfers in Richtung einer Raubdrohung weisen, so ist in objektiver Hinsicht in den Worten "Wenn du mir kein Geld gibst, schlage ich alles (nicht auch das Opfer selbst) zusammen" keine Ankündigung eines unmittelbar zu gewärtigenden Angriffs auf Leib und Leben gelegen. (T6)
  • 11 Os 158/01
    Entscheidungstext OGH 05.03.2002 11 Os 158/01
    Auch; Beisatz: Die tatsächliche Versetzung des Bedrohten in Furcht und Unruhe ist nicht Voraussetzung. (T7)
  • 14 Os 57/07z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 14 Os 57/07z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Unerheblich ist hingegen, ob sich diese Vorstellung unbedingt genau auf die angekündigten Modalitäten bezieht. (T8)
  • 13 Os 129/07f
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 13 Os 129/07f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 15 Os 136/11f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 136/11f
    Auch; Beis wie T7
  • 15 Os 68/13h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 68/13h
  • 12 Os 127/15s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2015 12 Os 127/15s
    Auch; Beis wie T7
  • 12 Os 56/17b
    Entscheidungstext OGH 17.08.2017 12 Os 56/17b
    Auch
  • 12 Os 50/17w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2017 12 Os 50/17w
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 12 Os 75/17x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2018 12 Os 75/17x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 12 Os 65/19d
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 12 Os 65/19d
    Vgl
  • 14 Os 49/20t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 14 Os 49/20t
    Vgl
  • 14 Os 146/21h
    Entscheidungstext OGH 18.01.2022 14 Os 146/21h
    Vgl; Beis wie T2
  • 12 Os 23/22g
    Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 23/22g
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 15 Os 127/23z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2024 15 Os 127/23z
    vgl
  • 12 Os 59/24d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2024 12 Os 59/24d
    vgl; Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0110OS00188_7600000_001

Entscheidungstext 11Os50/82

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os50/82

Entscheidungsdatum

12.05.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführers in der Strafsache gegen Fritz A und einen anderen wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Fritz A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde des Johann B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 10. September 1981, GZ 3 e römisch fünf r 7.81-9, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Horak sowie Dr. Strommer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fritz A wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB und daher auch in dem ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt wird:

Fritz A wird für den unberührt bleibenden Teil des Schuldspruchs wegen Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten sowie gemäß dem Paragraph 389,

StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Von der weiteren Anklage, er habe in der Nacht zum 15. April 1981 in Wien Ilse C durch gefährliche Drohung, nämlich die Äußerungen, sie würde von Johann B und ihm umgebracht, wenn sie von dem unter Punkt 1 des Urteilssatzes bezeichneten Sachverhalt etwas verrate, sowie sie dürfe sich nach dem Aussteigen nicht umdrehen, ansonsten sie erschossen würde, wobei Johann B von Fritz A einen 'Puffer' verlangte, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht, wird er gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fritz A verworfen.

Mit seiner Berufung wird er auf diese Entscheidung verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B wird (zur Gänze) verworfen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Fritz A und Johann B des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie in der Nacht zum 15. April 1981 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 1. Ilse C mit Gewalt gegen ihre Person, nämlich durch Würgen, sowie durch eine im Anschluß daran gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch die Äußerung, falls sie sich weigere, würden andere Sachen gefunden werden, um sie dazu zu zwingen, zum außerehelichen Beischlaf nötigten; 2. Ilse C durch gefährliche Drohung, nämlich die Äußerungen, sie würde von beiden umgebracht, wenn sie von dem unter Punkt 1. bezeichneten Sachverhalt etwas verrate, sowie sie dürfe sich nach dem Aussteigen nicht umdrehen, ansonsten sie erschossen würde, wobei Johann B von Fritz A einen 'Puffer' verlangte, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versuchten.

Diese Schuldsprüche bekämpfen die beiden Angeklagten mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, in welchen Fritz A den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a,, Johann B die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fritz A:

Dieser Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsrüge vor, er sei zu Unrecht der bezeichneten Tat schuldig erkannt worden, weil weder er noch der Zweitangeklagte Gewalt anwendeten oder eine gefährliche Drohung aussprachen, um Ilse C zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen. Der vom Erstgericht festgestellte Würgegriff des Zweitangeklagten um den Hals der Zeugin C habe, ebenso wie die dabei ausgesprochene Drohung, nur dazu gedient, sie zum Verbleiben im PKW zu veranlassen. Auf die Abnötigung des außerehelichen Beischlafs sei der Vorsatz beider Angeklagter zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerichtet gewesen. Die mit der Aufforderung, sich zu entkleiden, verbundene spätere Drohung des Zweitangeklagten gegenüber Ilse C, 'falls sie sich weigere, würden andere Sachen gefunden werden, um sie dazu zu zwingen', sei objektiv nicht geeignet gewesen, dem Opfer gegründete Besorgnisse einzuflößen. Dies gelte auch für die vom Zweitangeklagten ausgesprochene Drohung zur Verhinderung der Anzeigeerstattung durch C; einem Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen dieser Tat stehe überdies entgegen, daß er in diesem Faktum nicht Mittäter war und die Äußerung des Zweitangeklagten auch dann nicht zu verantworten habe, wenn sie tatbestandsmäßig wäre.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Vorbringen ist zum Schuldspruch wegen Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf zu entgegnen: Wenn auch die Gewaltanwendung des Zweitangeklagten unmittelbar dazu diente, Ilse C am Verlassen des PKW zu hindern, so gehörte sie damit doch auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - bereits zur Verwirklichung des Tatplans, der nach den erstgerichtlichen Feststellungen (S 107) zu diesem Zeitpunkt bereits darauf gerichtet war, Ilse C an einen abgelegenen Ort zu bringen und dort mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Wenn daher der Zweitangeklagte den Versuch der Ilse C, aus dem Fahrzeug zu flüchten, dadurch vereitelte, daß er seinen Arm um ihren Hals legte, fest zudrückte und erklärte, wenn sie so etwas noch einmal versuche, so könne sie etwas erleben, wobei er sodann seinen Arm in der Nähe des Halses der C beließ, um gegebenenfalls neuerlich so gegen sie Gewalt ausüben zu können, so stellte dies bereits die Anwendung von Gewalt gegen das Opfer in Ausführung der von beiden Tätern beabsichtigten Tat dar, war damit tatbestandsmäßig und dem Erstangeklagten, der bei dieser Gewaltanwendung anwesend und nach den Urteilsannahmen damit einverstanden war, ebenfalls zuzurechnen, zumal er an der zweiten Phase des Tatgeschehens, nämlich der Ausübung des Beischlafs, der Ilse C dergestalt abgenötigt worden war, aktiv mitwirkte.

Verfehlt ist auch das weitere Beschwerdevorbringen, die Äußerung, falls sie (C) sich weigere, würden andere Sachen gefunden werden, um sie dazu (nämlich zum Entkleiden und der Hingabe zum außerehelichen Geschlechtsverkehr) zu zwingen, stelle angesichts der Persönlichkeit der Bedrohten keine gefährliche Drohung im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB dar. Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, sodaß - wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend bemerkt - bloß eingebildete Furcht des Bedrohten nicht ausreicht. In gleicher Weise ist aber auch besonderer Mut oder besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem angedrohten übel auf Seiten des in concreto Bedrohten nicht entscheidend. Das urteilsfremde Beschwerdevorbringen, Ilse C stamme aus einem Milieu, in dem die festgestellte Äußerung nicht geeignet sei, einer Frau begründete Besorgnisse einzuflößen, betrifft daher eine rechtlich unerhebliche Frage: Entscheidend ist allein, ob einer zwei Männern in einsamer Gegend gegenüberstehenden Frau durch die wiedergegebene Äußerung begründete Besorgnisse eingeflößt werden konnten, was eindeutig zu bejahen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei noch beigefügt, daß der Gebrauch vulgärer Ausdrücke den Schluß auf besondere Furchtlosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Drohungen nicht gestattet und auch nicht einzusehen ist, warum die Bedrohte deshalb den Eindruck haben sollte, die Täter seien nicht in der Lage, das ihr angedrohte übel auch wirklich herbeizuführen.

Berechtigung kommt hingegen der Rüge des Beschwerdeführers zu, soweit er gegen seinen Schuldspruch im Faktum 2

dartut, daß er an dieser Tat nicht im Sinn des Paragraph 12, StGB beteiligt war. Unmittelbarer Täter und daher auch Mittäter nach dem ersten Fall dieser Gesetzesstelle kann nämlich nur sein, wer dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlungen zumindest teilweise setzt. Dies trifft für den Beschwerdeführer, der nach den Urteilsfeststellungen weder selbst eine Drohung äußerte, noch die Drohung des Zweitangeklagten durch Gesten oder andere schlüssige Handlungen (wie etwa Reichen des von diesem verlangten 'Puffers') unterstrich, nicht zu. Eine Bestimmung des Zweitangeklagten zu seiner Tat nahm das Erstgericht ebensowenig an wie einen sonstigen Tatbeitrag des Beschwerdeführers. Der Umstand allein, daß dieser Angeklagte der in seiner Anwesenheit ausgestoßenen Drohung des Zweitangeklagten nicht widersprach, worauf das Erstgericht den in Rede stehenden Schuldspruch stützte (S 111), reicht zur Annahme seiner Mittäterschaft nicht hin, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten in diesem Umfang Folge zu geben und in Ansehung des seinen Schuldspruch wegen Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB zugrundeliegenden Anklagevorwurfes mit Freispruch vorzugehen war.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B:

In seiner Mängelrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO macht dieser Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend, weil sie sich nicht mit seiner Verantwortung, größere Mengen Alkohol konsumiert zu haben und 'alkoholisiert' gewesen zu sein, befaßte. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß es keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache darstellt, ob ein Täter 'alkoholisiert' war. Relevant ist vielmehr nur die Frage, ob ihm (etwa zufolge übermäßigen Alkoholgenusses) die Zurechnungsfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB fehlte. Im übrigen befaßte sich das Erstgericht ohnedies mit der Verantwortung des Zweitangeklagten, die auf eine stärkere Berauschung zur Tatzeit hinauslief, und stellte unter Hinweis auf das teilweise erhalten gebliebene Erinnerungsvermögen sowie die übereinstimmenden und als glaubwürdig gewerteten Aussagen der Zeuginnen Ilse C und Michaela D fest, daß der Beschwerdeführer nicht volltrunken war (S 106, 109 f). Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers B nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO, mit der er seine Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit darzutun versucht, steht mit diesen Feststellungen des angefochtenen Urteils im Widerspruch und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Von den der Rechtsrüge zugrundezulegenden Urteilsfeststellungen entfernt sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise auch mit seinem - offenbar Vollendung der Tat negierenden und daher im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO einen Schuldspruch wegen (bloß) versuchter Nötigung zum Beischlaf anstrebenden - weiteren Vorbringen, er habe den Geschlechtsverkehr nicht durchgeführt, weil er dazu (physisch) nicht in der Lage gewesen wäre.

Schließlich wirft Johann B dem Ersturteil auch zu Unrecht einen Mangel an zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen vor, weil es sich nicht mit seiner Verantwortung auseinandersetze, Ilse C habe sich ihm freiwillig hingegeben. Einer derartigen Verantwortung bediente sich nämlich dieser Beschwerdeführer gar nicht, vielmehr gab er zu, daß er der Zeugin wegen ihrer Weigerung eine 'Watsche' androhte (S 69), weshalb sie sich ängstigte (S 70); nachher habe die Frau auf der Heimfahrt geweint (S 70); er habe angenommen, daß sie die Tat nicht wollte (S 71). Für das Erstgericht bestand daher keinerlei Veranlassung, sich mit der Frage eines Irrtums des Beschwerdeführers über das von ihm angeblich vermutete Einverständnis des Tatopfers auseinanderzusetzen.

Die weitgehend nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen aber unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B war daher zu verwerfen.

Bei der infolge des Teilfreispruchs bei Fritz A erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof keinen Umstand als erschwerend oder mildernd.

In Anbetracht des geringeren Tatunrechts wegen Wegfalls eines Faktums und der vom Erstgericht angenommenen minderen Tatbeteiligung war bei diesem Angeklagten eine maßvolle Reduzierung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe auf sechs Monate geboten. Der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB standen neben dem Tathergang auch Erwägungen der Generalprävention entgegen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Fritz A auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00050.82.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19820512_OGH0002_0110OS00050_8200000_000