Für die Anwendbarkeit des § 91 StGB ist gleichgültig, ob die für den Eintritt der Strafbarkeit erforderlichen, nicht bloß den Täter selbst treffenden schweren Folgen vor, während oder nach dessen Teilnahme erfolgen.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 91, StGB ist gleichgültig, ob die für den Eintritt der Strafbarkeit erforderlichen, nicht bloß den Täter selbst treffenden schweren Folgen vor, während oder nach dessen Teilnahme erfolgen.